OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.02.2017 - 6 B 1013/16
Fundstelle
openJur 2019, 17980
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde, mit der sich der Antragsgegner bei verständiger Würdigung seines Vorbringens nur gegen den stattgebenden Teil des angegriffenen Beschlusses wendet, hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die am 11. Juni 2015 ausgeschriebenen Beförderungsstellen (Regierungsoberamtsrätin/-rat und Regierungsbauoberamtsrätin/-rat) mit den Beigeladenen zu 1. bis 8. zu besetzen, bis über ihre, der Antragstellerin, Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, sei teilweise unzulässig. Hinsichtlich der Stelle, die ursprünglich mit der Beigeladenen zu 5. habe besetzt werden sollen, sei das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Insoweit ist der Beschluss rechtskräftig geworden.

Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht dem Antrag im Übrigen stattgegeben. Er ist insoweit unbegründet. Die Antragstellerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines ihren Antrag stützenden Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts wird durch die insoweit maßgebliche Beschwerdebegründung des Antragsgegners (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) durchgreifend erschüttert (1.). Eine Grundlage für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs durch die Antragstellerin aus anderen, vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigten Gründen besteht ebenfalls nicht (2.).

1. Der Umstand, dass sechs aus Anlass der Bewerbung um die in Rede stehenden Stellen erstellte Beurteilungen weiterer - nicht ausgewählter - Bewerber diesen erst nach der Auswahlentscheidung bekanntgegeben worden sind, ist entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ohne Belang. Dies wirkt sich auf das hier allein entscheidungsrelevante Konkurrenzverhältnis zwischen der Antragstellerin und den Beigeladenen zu 1. bis 4. und zu 6. bis 8. nicht aus.

Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2015 - 1 B 918/15 -, juris.

Hinsichtlich der Anlassbeurteilungen der Antragstellerin und sämtlicher Beigeladener hat der Antragsgegner bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, dass diese der/dem jeweils Beurteilten vor der Auswahlentscheidung bekanntgegeben worden seien, und die Daten der Bekanntgabe mitgeteilt. Der Senat hat keine Veranlassung, diese Angaben in Zweifel zu ziehen.

2. Die zu Gunsten der Beigeladenen zu 1. bis 4. und zu 6. bis 8. getroffene Auswahlentscheidung verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin auch nicht aus einem anderen Grund.

Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte oder Richter den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten oder Richtern um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014

- 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38.

Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014

- 2 VR 1.14 -, a.a.O., mit weiteren Nachweisen.

Nach der ständigen Rechtsprechung unterliegen dienstliche Beurteilungen lediglich einer beschränkten Überprüfung. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, IÖD 2016,110.

Nach diesen Maßgaben ist die der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegte Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 11. Februar 2016 rechtlich nicht zu beanstanden.

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass ihre Anlassbeurteilung - wie auch die der Mitbewerber - auf der Grundlage der von der Präsidentin des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen erlassenen und mit Wirkung vom 1. Dezember 2000 in Kraft getretenen “Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen“ (im Folgenden: BRL a.F.) erstellt worden ist. Soweit die Antragstellerin einwendet, die Anwendung der BRL a.F. sei mit dem Wortlaut der am 10. September 2015 in Kraft getretenen “Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen“ (im Folgenden: BRL n.F.) nicht vereinbar, lässt sie außer Acht, dass Beurteilungsrichtlinien als Verwaltungsvorschriften nicht wie Rechtsnormen aus sich heraus, sondern als Willenserklärung entsprechend § 133 BGB nach dem wirklichen Willen des Richtliniengebers unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Handhabung auszulegen sind. Insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass die Präsidentin des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen durch Hauserlass vom 17. September 2015 ausdrücklich klargestellt hat, dass „für die bis zum 30.01.2016 (einschließlich) vorzunehmenden Beurteilungen das bisher geltende Beurteilungsrecht des Geschäftsbereichs des Landesrechnungshofs Anwendung finde“, mithin die BRL a.F. Dies ergebe sich „aus der Regelungssystematik von Nr. 15 i.V.m. Nr. 3.1 Satz 2 und Nr. 4 Satz 1“ BRL n.F. Durch den Hinweis auf die Regelungssystematik wird zugleich verdeutlicht, dass die BRL a.F. angewendet werden sollen, wenn der festgesetzte Beurteilungsstichtag vor dem 31. Januar 2016 liegt. Für die anlässlich der Bewerbung um die streitbefangenen Beförderungsstellen zu erstellenden Beurteilungen (vgl. Nr. 4.5 i.V.m. Nr. 4.2 BRL a.F.) ist ein vor dem 31. Januar 2016 liegender Stichtag, nämlich der 15. September 2015, festgesetzt worden. Entsprechend dem Willen des Richtliniengebers sind die Beurteilungen auf der Grundlage der BRL a.F. erstellt worden.

Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass Nr. 4.2.1 BRL a.F., soweit vorliegend von Interesse, die Erstellung einer Bedarfsbeurteilung vor der Entscheidung über eine Beförderung nicht für einen Beamten vorsieht, der an der letzten Regelbeurteilung teilgenommen hat. Gleichwohl war es im Hinblick auf die aus Gründen der Chancengleichheit anzustrebende größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten,

vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112, mit weiteren Nachweisen,

sachgerecht, dass der Antragsgegner hier nicht nur für die Bewerber M.          und Q.      , die nicht an der letzten Regelbeurteilung teilgenommen hatten, weil sie innerhalb eines Jahres vor dem Beurteilungsstichtag (31. Januar 2013) befördert worden waren (vgl. Nr. 3.2.5 BRL a.F.), sondern für alle in die Auswahlentscheidung einbezogenen Bewerber den Zeitraum 1. Februar 2013 bis 15. September 2015 umfassende Anlassbeurteilungen erstellt hat, mithin auch für diejenigen, die wie die Antragstellerin, an der letzten Regelbeurteilung teilgenommen hatten.

Die Antragstellerin rügt weiter, die Vorgehensweise des Antragsgegners führe dazu, dass sich der den Anlassbeurteilungen zu Grunde liegende Zeitraum und der Zeitraum, auf den sich die zum Stichtag 31. Januar 2016 erstellten Regelbeurteilungen beziehen, überlappen. Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil eine vorangehende Anlassbeurteilung den Dienstherrn weder rechtlich noch tatsächlich hindert, bei der nachfolgenden Regelbeurteilung auch den Zeitraum einzubeziehen, der bereits von einer Anlassbeurteilung erfasst ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201.

Die Einwendungen der Antragstellerin, die das mit dem Leiter des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes Köln, Leitender Regierungsdirektor M1.       , geführte Beurteilungsgespräch betreffen, begründen ebenfalls nicht die Rechtswidrigkeit ihrer Anlassbeurteilung. Insbesondere ist kein zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führender Verstoß gegen Nr. 12.3.1 Satz 1 BRL a.F. festzustellen, wonach zu Beginn des Beurteilungsverfahrens mit der Beamtin oder dem Beamten ein Beurteilungsgespräch zu führen ist. Die wesentlichen Schritte des Beurteilungsverfahrens fanden erst nach dem Beurteilungsgespräch vom 29. September 2015 statt, so dass dem Zweck des (frühen) Beurteilungsgesprächs hinreichend Rechnung getragen ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Besprechung auf Prüfbereichsleiterebene ebenfalls bereits am 29. September 2015 (morgens) durchgeführt worden war. Denn Herr M1.       hat unter dem 8. Februar 2017 erläutert, aus welchen Gründen - Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin, krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit der Antragstellerin ab dem 21. September 2015, erfolgsloser Versuch der Kontaktaufnahme am Vormittag des 29. September 2015 - das Beurteilungsgespräch erst am Nachmittag des 29. September 2015 stattgefunden hat. Aufgrund des Inhalts und des Ergebnisses des Beurteilungsgesprächs habe er keine Veranlassung gesehen, die zuvor am selben Tag im Rechnungsprüfungsamt Köln auf Prüfbereichsleiterebene durchgeführte Besprechung „nochmals aufzunehmen“ oder zu wiederholen, da das Leistungsbild der Antragstellerin in der Besprechung bereits zutreffend berücksichtigt worden sei.

Dass Herr M1.       im Zeitpunkt der genannten Besprechung auf Prüfbereichsleiterebene und damit auch im Zeitpunkt des der Besprechung nachfolgenden Beurteilungsgesprächs über das im Beurteilungszeitraum gezeigte Leistungsbild der Antragstellerin nicht hinlänglich informiert war bzw. nicht über die Kenntnisse verfügt hat, die für einen Vergleich ihres Leistungsbildes mit den Leistungsbildern der zu beurteilenden anderen Beamten bzw. für einen Abgleich der Leistungseinschätzungen einschließlich der Erläuterung und Diskussion einander widersprechender Wahrnehmungen erforderlich waren, ist nicht erkennbar. Die Antragstellerin stellt überdies nicht in Abrede, dass Herr M1.       die im gesamten Beurteilungszeitraum von ihr gezeigten Leistungen aus eigener Anschauung einschätzen konnte.

Ihr Einwand, ihm hätten die Beurteilungsbeiträge des Regierungsdirektors F vom 30. Oktober 2015 und der Regierungsdirektorin H.       vom 27. November 2015 erst nach dem Beurteilungsgespräch vorgelegen, verfängt vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht. Dass eine allgemeine Verpflichtung besteht, Beurteilungsbeiträge bereits zum Gegenstand des Beurteilungsgesprächs zu machen, ist nicht erkennbar.

Dem Vorbringen der Antragstellerin sind auch keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Herrn M1.       bei der anschließenden Anfertigung des sie betreffenden Beurteilungsvorschlags nur der Beurteilungsbeitrag der Frau H.       , nicht aber der Beurteilungsbeitrag des Herrn F.       vorgelegen hat. Der Antragsgegner hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine dienstliche Erklärung des Herrn M1.       vom 7. Juni 2016 übersandt. Er hat u.a. darauf hingewiesen, dass ihm im Zeitpunkt der Abfassung des Beurteilungsvorschlags (auch) der Beurteilungsbeitrag des Herrn F.       vorgelegen habe. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten.

Ferner ist nichts dafür ersichtlich, dass Frau H.       die im Zeitraum vom 21. Juni bis 31. Dezember 2013 von der Antragstellerin gezeigten Leistungen nicht vollständig erfasst oder der Eindruck, den Frau H.       im genannten Zeitraum von ihren Leistungen gewonnen hat, im Zeitpunkt der Erstellung des Beurteilungsbeitrags nicht mehr hinreichend aktuell und ihr deshalb eine sachgerechte Bewertung der Leistungen nicht mehr möglich war. Vor diesem Hintergrund verfängt auch die Rüge der Antragstellerin nicht, der Beurteilungsbeitrag sei nicht zeitnah i.S.v. Nr. 12.6 BRL a.F. eingeholt worden.

Der Einwand der Antragstellerin, die nach den Vermerken des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen vom 4. September und 11. Dezember 2015 einzuholende Stellungnahme der zuständigen Prüfungsgebietsleiterin liege nicht vor, geht ebenfalls fehl. Der zuständigen Prüfungsgebietsleiterin, Leitende Ministerialrätin Q1.        , ist mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 u.a. der Beurteilungsvorschlag des Herrn M1.       vom 7. Dezember 2015 mit der Bitte um Stellungnahme auf der Grundlage eigener Erkenntnisse in der Zusammenarbeit mit der Antragstellerin übersandt worden. Die Prüfungsgebietsleiterin hat unter dem 8. Februar 2017 erklärt, sie sei mit dem Beurteilungsvorschlag „einverstanden“ gewesen und habe diesen „ohne abweichende Stellungnahme an das Referat Pr 2 zur weiteren Verwendung im Verfahren zurückgegeben“. Die Prüfungsgebietsleiterin hat durch dieses Vorgehen im Kern zum Ausdruck gebracht, dass die Feststellungen des Herrn M1.       auf der Grundlage der Erkenntnisse, die sie in der Zusammenarbeit mit der Antragstellerin gewonnen hat, zu bestätigen sind.

Die Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 11. Februar 2016 weist - wie auch der die Antragstellerin betreffende Beurteilungsvorschlag des Herrn M1.       vom 7. Dezember 2015 - die Gesamtnote „über dem Durchschnitt - oberer Bereich“ aus. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie sei, da ihr die Auskunft erteilt worden sei, bei ihrer Anlassbeurteilung handele es sich um eine „Beurteilung mit positiver Tendenzaussage“, berechtigterweise davon ausgegangen, „bei der Gruppe der im quotierten Bereich mit eüD (-) vorgeschlagenen Beamten zu sein“, ist dies zum einen nicht nachvollziehbar. Zum anderen ist nicht erkennbar, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt dieses Vorbringen von Relevanz sein könnte.

Die Antragstellerin hat im erstinstanzlichen Verfahren überdies die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Antragsgegners mit Blick auf die aus ihrer Sicht gegebenen „passgenauen Ergebnisse der Anlassbeurteilungen im Verhältnis zur Anzahl der verfügbaren Beförderungsämter“ bezweifelt. Dem ist der Antragsgegner mit seinen substantiierten Ausführungen im Schriftsatz vom 12. April 2016 überzeugend entgegengetreten. Die Präsidentin des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen habe zu keiner Zeit eine Weisung oder einen Hinweis an die für die Erstellung der Beurteilungsvorschläge zuständigen Vorgesetzten gerichtet, die Gesamturteile der Beurteilungsvorschläge an die Anzahl der zur Verfügung stehenden Beförderungsmöglichkeiten, die den Vorgesetzten nicht bekannt gewesen sei, auszurichten. Die Beurteilungsvorschläge der 38 Bewerber hätten schließlich sechzehn Mal die Prädikatsnote „erheblich über dem Durchschnitt“ ausgewiesen, davon in acht Fällen ohne Zusatz und in acht Fällen mit dem Zusatz „unterer Bereich“. Die Vergabe der Prädikatsnote „weit über dem Durchschnitt“ sei für keinen der Bewerber vorgeschlagen worden. Die Präsidentin des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen habe mit Blick auf die in Nr. 10.3 BRL a.F. genannten Richtwerte „Anpassungen“ in Form von Absenkungen im Bereich der Prädikatsnote „erheblich über dem Durchschnitt“ vorgenommen. Sie habe (nur) in acht Fällen die Prädikatsnote „erheblich über dem Durchschnitt“ und zwar mit dem Zusatz „unterer Bereich“ vergeben. Die anderen Bewerber haben folglich keine Prädikatsnote erreicht. Ausweislich des die vorstehende Vorgehensweise beschreibenden Vermerks des Antragsgegners vom 7. Januar 2016 haben seinerzeit neun Beförderungsplanstellen zur Verfügung gestanden, so dass die Vermutung der Antragstellerin, die Anzahl der Prädikatsbeurteilungen sei an die Anzahl der verfügbaren Beförderungsplanstellen angepasst worden, einer Grundlage entbehrt. Hierauf lässt im Übrigen auch nicht der Umstand schließen, dass der Antragsgegner sich nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens entschlossen hat, zunächst nur acht der seinerzeit zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen mit den am besten beurteilten Bewerbern zu besetzen.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, die „flächendeckende Anpassung“ der Beurteilungen hätte nicht vollzogen werden dürfen, lässt sie zum einen in Bezug auf ihre Beurteilung vom 11. Februar 2016 außer Acht, dass die Präsidentin des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen nicht vom Beurteilungsvorschlag des Herrn M1.       abgewichen ist. Zum anderen lässt sie unberücksichtigt, dass, wie dargestellt, die Präsidentin des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen Absenkungen ausschließlich im Bereich der Prädikatsnote „erheblich über dem Durchschnitt“ vorgenommen hat mit der Folge, dass nur acht Bewerber diese Prädikatsnote und zwar mit dem Zusatz „unterer Bereich“ erhalten haben. Die hierfür maßgeblichen Gründe sind in dem bereits genannten Vermerk vom 7. Januar 2016 erläutert worden. Mithin war die Antragstellerin von den „Anpassungen“ nicht betroffen. In Anbetracht dessen lässt ihr Vorbringen nicht erkennen, unter welchem Gesichtspunkt die „Anpassungen“ der Beurteilungen der ihr gegenüber besser beurteilten Beamten die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung zu ihren, der Antragstellerin, Lasten begründen könnten.

Ohne Erfolg verweist die Antragstellerin schließlich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, ZBR 2008, 169, der sich u.a. zu der aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Verpflichtung des Dienstherrn verhält, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Der Antragsgegner hat seine Dokumentationspflicht ausweislich der von ihm vorgelegten Auswahlunterlagen erfüllt. Ausschlaggebend für die Bewerberauswahl ist danach der anhand der Anlassbeurteilungen (Stichtag: 15. September 2015) vorgenommene Leistungsvergleich. Die Auswahlentscheidung ist zu Gunsten der Beigeladenen zu 1. bis 8. ausgefallen, weil diese sämtlich die Gesamtnote „erheblich über dem Durchschnitt - unterer Bereich“ und damit eine bessere Gesamtnote erreicht haben als die anderen Bewerber, zu denen auch die Antragstellerin zählt.

Die Antragstellerin irrt, wenn sie meint, aus dem genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich, dass vom Dienstherrn zudem eine „minutiöse schriftliche“ Dokumentation des Beurteilungsverfahrens zu verlangen sei. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass der Antragsgegner die das Beurteilungsverfahren betreffenden Verwaltungsvorgänge, soweit sie für das Auswahlverfahren von Relevanz sind, im erstinstanzlichen bzw. im Beschwerdeverfahren vorgelegt und das Beurteilungsverfahren erläutert hat.

Nach alledem geht auch der Einwand der Antragstellerin, nach dem Ergebnis der zum Stichtag 31. Januar 2013 erstellten Regelbeurteilungen gebühre ihr mit Blick auf die gebotene Frauenförderung der Vorzug, ins Leere. Dies gilt schon deshalb, weil der Antragsgegner, ohne dass dies rechtlichen Bedenken unterliegt, nicht auf die zum Stichtag 31. Januar 2013 erstellten Regelbeurteilungen, sondern auf die zum Stichtag 15. September 2015 erstellten Anlassbeurteilungen der Bewerber abgestellt und auf dieser Grundlage einen Leistungsvorsprung der Beigeladenen zu 1. bis 8. festgestellt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).