OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2019 - 6 A 1553/18
Fundstelle
openJur 2019, 17798
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 2 K 12911/16
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Entlassungsverfügung vom 6. Oktober 2016 sei rechtmäßig. Der Kläger habe sich ausweislich der dienstlichen Beurteilungen vom 18. Juli 2016 und 8. Juni 2015, die nach den Urteilen in den jeweiligen Klageverfahren rechtlich nicht zu beanstanden seien, in der Probezeit nicht bewährt. Das beklagte Land habe auch die erste dienstliche Beurteilung in der Probezeit vom 15. April 2011 in den Blick nehmen dürfen, nach der die Bewährung noch nicht festgestellt werden konnte. Mit diesbezüglichen Rügen sei der Kläger ausgeschlossen. Angesichts der gravierenden fachlichen Mängel, die während der gesamten Probezeit zu Tage getreten seien, habe das beklagte Land rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Kläger sich in der Probezeit nicht bewährt habe. Dass Zeiten, in denen der Kläger aufgrund vorangegangener, für sofort vollziehbar erklärter Entlassungsverfügungen rechtlich an der Dienstausübung gehindert gewesen sei, nicht bewertet werden könnten, liege in der Natur der Sache.

Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser näher begründeten Erwägungen auf.

1. Formelle Fehler werden nicht mit dem Vorbringen dargelegt, angesichts der ausdrücklichen Zustimmung des Personalrats zur Entlassungsverfügung müsse von dessen unzureichender Information ausgegangen werden. Der Kläger meint, die wiederholt rechtswidrigen Beurteilungen des Klägers und darauf gestützten rechtswidrigen Entlassungen hätten den Personalrat und ebenso die Gleichstellungsbeauftragte, wären diese über die Einzelheiten informiert gewesen, zum Handeln aufgerufen. Damit werden keine Rechtsfehler aufgezeigt.

Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte sind mit Schreiben vom 15. September 2016 in kurzer und knapper Form - zutreffend - über den Sachverhalt informiert worden. Darin wird, anders als vom Kläger dargestellt, auch die Vorgeschichte erwähnt: Die Vorlage nimmt Bezug auf die früheren Vorlagen vom 5. Mai und 23. Juni 2015 und führt auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren hinsichtlich der Entlassungsverfügung vom 15. Juli 2015 an.

Halten der Personalrat oder die Gleichstellungsbeauftragte weitere Informationen für erforderlich, müssen sie diese anfordern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats begründet eine etwaige Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung bzw. der Gleichstellungsbeauftragten zuzuordnenden, von ihnen selbst nicht geltend gemachten weitergehenden Informationsanspruchs nicht die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2004 - 2 B 54.04 -, juris Rn. 5, und Urteil vom 12. Oktober 1989 - 2 C 22.87 -, BVerwGE 82, 356 = juris Rn. 24; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2018 - 6 B 522/18 -, IÖD 2018, 190 = juris Rn. 8 ff., vom 26. April 2018 - 6 B 68/18 -, juris Rn. 7, vom 29. November 2017 - 6 A 1840/16 -, juris Rn. 4, und vom 29. Juni 2016 - 6 A 2067/14 -, NWVBl. 2017, 114 = juris Rn. 10 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 17. März 2004 - 2 A 360/03 -, IÖD 2005, 16 = juris Rn. 61.

2. Das Vorbringen, die Entlassungsverfügung sei rechtswidrig, weil sie erhebliche Zeiträume der Probezeit nicht berücksichtige, stellt die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht schlüssig in Frage. Die Zeit seit dem 21. September 2009 ist Gegenstand der dienstlichen Beurteilung vom 15. April 2011, die in der Entlassungsverfügung auch erwähnt wird. Überdies trägt der Kläger nicht vor, wie nach dem dortigen Gesamturteil "noch nicht in vollem Umfang bewährt" und den diesbezüglichen Feststellungen entgegen den beiden nachfolgenden dienstlichen Beurteilungen eine positive Bewährungsprognose hätte in Betracht kommen können. Der weiter angeführte Zeitraum vom 8. Januar 2014 bis zum 31. Juli 2014 ist Gegenstand der dienstlichen Beurteilung vom 8. Juni 2015. Insoweit wird auf die Gründe des Beschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 6 A 1597/18 Bezug genommen. Die geltend gemachte Beurteilungslücke vom 15. April 2011 bis zum 31. August 2011 ist, was der Kläger in seiner Antragsschrift außer Betracht lässt, um die davon erfassten Ferienzeiten (zwei Wochen Osterferien, fünf Wochen Sommerferien) zu reduzieren und beträgt danach nur noch knapp drei Monate. Dass es mit Blick auf diesen kurzen Zeitraum an einer vollständigen Abbildung der Leistungsentwicklung als Grundlage für die Bewährungsentscheidung fehlen soll, legt der Kläger nicht dar. Sein Hinweis im Zusammenhang mit den Angriffen gegen die dienstliche Beurteilung vom 18. Juli 2016, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Unterrichtserteilung in der Zeit schlecht gewesen sei, wobei er wegen des Zeitablaufs keine Details mehr schildern könne, reicht insoweit nicht aus.

3. Mit der Rüge, die zulässige Höchstprobezeit von fünf Jahren (vgl. § 10 Satz 1 BeamtStG) sei überschritten worden, werden ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufgezeigt. Ob die Probezeit hier länger als fünf Jahre dauerte, weil, wie der Kläger meint, der Zeitraum berücksichtigt werden muss, in dem er aufgrund der - später aufgehobenen - sofort vollziehbaren Entlassungsverfügung vom 29. Oktober 2012 nicht im Dienst war, kann offen bleiben, weil dies für die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung ohne Bedeutung ist. Selbst wenn die Probezeit unzulässig verlängert worden wäre, folgt daraus weder ein automatischer Übergang in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit noch ein Anspruch auf Übernahme in ein solches. Im Übrigen erfolgte die Verlängerung der Probezeit bis zum 31. Juli 2015 durch Bescheid vom 10. Dezember 2013 im Interesse des Klägers, der diesen auch hat bestandskräftig werden lassen.

4. Die Einwände gegen die dienstlichen Beurteilungen vom 8. Juni 2015 und 18. Juli 2016 begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Insoweit wird, da hier keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht werden, auf die Beschlüsse vom heutigen Tage in den diesbezüglichen Verfahren 6 A 1597/18 und 6 A 1554/18 Bezug genommen.

II. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtstreits muss als offen erscheinen. Dies ist - wie oben ausgeführt - nicht der Fall.

III. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

1. Mit dem Zulassungsantrag wird nicht dargelegt, dass die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags, der sich auf die dienstliche Beurteilung vom 15. April 2011 bezog, im Verfahrensrecht keine Stütze findet. Der Kläger bringt lediglich vor, die Ablehnung sei unzutreffend gewesen. Das genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Entsprechendes gilt für die Rüge, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes die "Details der dargelegten Beurteilungslücken" aufklären müssen. Was hier auf welche Weise hätte ermittelt werden müssen, ist der Antragsbegründung nicht zu entnehmen.

2. Ein Verfahrensmangel ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte klären müssen, ob in die Zeit zwischen dem 21. September 2012 und 31. Oktober 2012 besondere Ereignisse fielen, die das Beurteilungsergebnis beeinflusst haben. Wie im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 6 A 1554/18 ausgeführt, beruhte das für den Kläger negative Beurteilungsergebnis maßgeblich auf den Erkenntnissen aus den Unterrichtsbesuchen zwischen Dezember 2011 und Mai 2012 und fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, dass es zwischen dem 21. September 2012 und dem 31. Oktober 2012 besondere Ereignisse gab, die möglicherweise eine andere Beurteilung erfordert hätten. Angesichts dessen musste das Verwaltungsgericht nicht ins Blaue hinein weitere Sachverhaltsermittlungen anstellen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 und 3 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).