OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2017 - 6 A 1379/16
Fundstelle
openJur 2019, 17784
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 4 K 2242/09

Verwerfung einer Berufung als unzulässig wegen Säumnis der Berufungsbegründungsfrist.

Tenor

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Berufung des beklagten Landes ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Nach § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO kann die Entscheidung hierüber durch Beschluss ergehen. Von dieser Möglichkeit macht der Senat Gebrauch. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO.

Die Berufung des beklagten Landes ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist nicht in Betracht kommt.

Gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die Berufung in den Fällen, in denen das Oberverwaltungsgericht sie zugelassen hat (Abs. 5), innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Diese Frist hat das beklagte Land nicht eingehalten. Der Zulassungsbeschluss des Senats vom 11. September 2017 ist ihm ausweislich des entsprechenden Empfangsbekenntnisses am 18. September2017 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung der Berufung lief somit für das beklagte Land mit dem 18. Oktober 2017 ab (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB). Bis zum Ablauf dieser Frist war eine Berufungsbegründung des beklagten Landes nicht eingegangen, sondern erst am 21.November 2017.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren. Es ist bereits zweifelhaft, ob in der Bitte, „die Berufungsbegründung noch für das Verfahren zuzulassen“, ein entsprechender Antrag zu erblicken ist. Unabhängig davon sind aber auch die (sonstigen) Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und 2 VwGO nicht gegeben. Mit dem Wiedereinsetzungsantrag ist nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden, dass die Fristversäumnis unverschuldet ist. Das beklagte Land weist darauf hin, es sei durch Unkenntnis der Erklärung der Klägerin vom 26. Oktober 2017 (Mitteilung, sie werde anders als vom Senat angeregt ihren Antrag weiter verfolgen) und Erhalt einer Rechnung für das Berufungsverfahren fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Klägerin sich zum Fallenlassen ihres Antrags bereit erklärt habe. Dieser Irrtum wäre bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt ohne weiteres vermeidbar gewesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr.2, Sätze 2 und 3 GKG.

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