AG Schwelm, Beschluss vom 27.02.2018 - 64 OWi 66/18 (b)
Fundstelle
openJur 2019, 17710
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung mit dem Inhalt, den Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises zur "Herausgabe des vollständigen Rohdatensatzes der gesamten [näher bezeichneten] Messreihe" zu verpflichten, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt dieser selbst.

Gründe

Die Verwaltungsbehörde wirft dem Betroffenen eine am 27.09.2017 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung vor, welche mit dem Messgerät Vitronic PoliscanSpeed erfasst wurde. Im Verwaltungsverfahren hat der Betroffene durch seinen Verteidiger die Herausgabe von Rohmessdaten der gesamten Messreihe an einen von ihm beauftragten Sachverständigen beantragt. Mit Schreiben vom 06.02.2017 stellte die Verwaltungsbehörde dem benannten Sachverständigen die Falldatei der Messung des Betroffenen zur Verfügung und teilte zugleich mit, Passwort und Token könnten bei der hessischen Eichdirektion angefordert werden. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 16.02.2018 begehrt der Betroffene die "Herausgabe des vollständigen Rohdatensatzes der gesamten Messreihe bezüglich der [näher bezeichneten] Geschwindigkeitsmessung inklusive Passwort und Token.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Soweit der Betroffene die Herausgabe von Rohdaten beantragt und dies mit Schriftsatz vom 06.02.2018 dahingehend erläutert, er wolle prüfen, ob einzelne Messpunkte außerhalb eines Bereichs von 20-50 m vor dem Messgerät anvisiert wurden, ist diese bereits vor dem Hintergrund unmöglich, dass das verwendete Messgerät in der verwendeten Softwareversion 1.5.5 die begehrten Rohdaten überhaupt nicht speichert. Der Verwaltungsbehörde kann eine unmögliche Handlung nicht aufgegeben werden.

Soweit der Antrag (konkludent) auf die Herausgabe digitaler Messdateien gerichtet ist, ist zwischen der Herausgabe der Messdatei über die dem Betroffenen vorgeworfene Messung sowie der Herausgabe von andere Verkehrsteilnehmer betreffenden Messungen zu unterscheiden. Da dem Betroffenen über den benannten Sachverständigen die ihn betreffende Messdatei bereits zur Verfügung gestellt wurde, ist eine gerichtliche Entscheidung alleine über den Antrag erforderlich, dem Betroffenen auch die andere Verkehrsteilnehmer betreffenden digitalen Messdateien zur Verfügung zu stellen. Insoweit wäre ein Anspruch auf Herausgabe jedoch jedenfalls so lange ausgeschlossen, als nicht der Betroffene darlegt, welche Informationen aus diesen Messungen herauszulesen wären, welche Rückschlüsse auf eine möglicherweise fehlerhafte Messung des Betroffenen selbst zuließen. Entsprechendes hat der Betroffene auch auf gerichtliche Nachfrage nicht vorgetragen, sondern vielmehr alleine erklärt, die Lage einzelner Messpunkte entschlüsseln zu wollen, was - wie zuvor bereits festgestellt - bei der verwendeten Software soll überhaupt nicht möglich ist.

Auch ein Anspruch auf Zurverfügungstellung von Token und Passwort besteht nicht. Dem Betroffenen bzw. dem von ihm beauftragten Sachverständigen ist es zuzumuten, die benötigten Informationen bei der hessischen Eichdirektion selbst anzufordern. Dass diese die Herausgabe verweigert hätte, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Diese Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG unanfechtbar.

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