AG Bergheim, Beschluss vom 01.10.2018 - 61 F 219/18
Fundstelle
openJur 2019, 17684
  • Rkr:
Tenor

Der Bestrafungsantrag der Antragstellerin vom XX. XX. XXXX wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Dem Antragsgegner ist mit einer einstweiligen Anordnung nach dem GewSchG u.a. verboten worden, die Antragstellerin zu bedrohen und mit dieser - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - Verbindung aufzunehmen. Nach Zustellung hat er das volle Rubrum des Beschlusses und einen Teil des Tenors als sein Profilbild in den Messengerdienst WhattsApp aufgenommen, so dass Namen und Adresse der Antragstellerin zu lesen waren. Zusätzlich hat er in seinem "Status" vermerkt: "Computer sagt, ich kriege dich, du verdammt kranke Frau" und ein Mittelfinger-Emoji hinzugefügt. Zwei Tage später hat er sein Profilbild gewechselt und diesmal eine Montage mit einem Foto des Kopfes der Antragstellerin auf einem Frauenkörper eingestellt. Es sieht so aus, als würde diese in den Spiegel schauen, aus dem eine hässliche Person zurückblickt. Darunter stehen die Worte: "Viele Leute würden sich erschrecken, wenn sie statt ihrem Gesicht, ihren Charakter im Spiegel sehen würden." In seinen Status hat er geschrieben: "Du bist es nicht wert, dass man um dich kämpft ... dein Charakter passt zu nem Haufen Scheisse, fick dich", erneut garniert mit dem Mittelfinger-Emoji. Die Antragstellerin, die den Antragsgegner bei WhattsApp bockiert hat, erfuhr von diesen Inhalten über ihre Tochter. Diese hat ihr die Inhalte gezeigt und ausgedruckt. Die Antragstellerin hat unter dem XX.XX.XXXX die Verhängung von Ordnungsmitteln gegen den Antragsgegner beantragt.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.Die Bilder und Texte mögen geschmacklos sein. Auch mag sich die Antragstellerin angesprochen, beleidigt oder sogar bedroht fühlen. Ein strafbewehrter Verstoß gegen die einstweilige Anordnung vom XX.XX.XXXX liegt jedoch nicht vor.

Das Einstellen bestimmter Inhalte in das eigene Profil oder den eigenen Status bei WhattsApp stellt keine Verbindungsaufnahme dar und ist damit kein Verstoß gegen ein Kontaktverbot nach dem GewSchG.Mit dem Einstellen der Bilder und Texte werden diese zwar bestimmten Personen und ggf. auch einer Vielzahl von Personen zugänglich gemacht, jedoch müssen diese selbst aktiv werden und auf den account des Inhabers klicken. Nur durch dieses eigene Tun der Antragstellerin bzw. deren Tochter, das im Kern dem selbst gewünschten Kontaktabbruch widersprach, konnten die Bilder und Texte im account des Antragsgegners überhaupt erst sichtbar gemacht werden. Dem Antragsgegner ist es nach der einstweiligen Anordnung aber nur verwehrt, unmittelbar oder mittelbar Kontakt zu der Antragstellerin aufzunehmen. Das hat er nicht getan, mögen die Inhalte in seinem account die Antragstellerin auch ansprechen und provozieren. Es waren die Antragstellerin bzw. deren Tochter, die ihm in den sog. sozialen Medien gefolgt sind und erst dadurch die Möglichkeit erhielten, von seinem Profilbild und seinem Status Kenntnis zu erlangen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass er die Antragstellerin womöglich bloßstellen und im Freundes- und Bekanntenkreis verächtlich machen wollte. Denn auch dies ist mit der einstweiligen Anordnung nach dem GewSchG nicht ausdrücklich untersagt worden. Das bedeutet allerdings nicht, dass dem Antragsgegner dies ohne weiteres erlaubt wäre. Soweit er damit u.a. gegen das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin, das Recht am eigenen Bild oder den Datenschutz verstoßen haben sollte, wären evtl. Ansprüche indes vor einer Zivilabteilung des Gerichts zu verfolgen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bergheim, Kennedystr. 2, 50126 Bergheim oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bergheim oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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