AG Duisburg-Hamborn, Beschluss vom 28.10.2016 - 5 VI 515/16
Fundstelle
openJur 2019, 17614
  • Rkr:
Tenor

In der Nachlassangelegenheit P

wird die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf vorgelegt zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 5 Abs. 1, Nr. 2 FamFG.

Gründe

Nach dem gerichtlichen Vermerk vom 16.8.2016 ist weder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland noch ein sonstiger letzter gewöhnlicher Aufenthalt der Erblasserin i.S.v. § 343 FamFG zu ermitteln.

Insbesondere stellt der Aufenthalt in einem Krankenhaus in der Regel keinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S. der genannten Vorschrift dar.

Danach ergibt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg (§ 343 Abs. 3, Satz 1 FamFG).

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