LG Köln, Urteil vom 18.12.2018 - 5 O 286/18
Fundstelle
openJur 2019, 17241
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin bietet Serviceleistungen für Bestattungsunternehmen für internationale Überführungen von Verstorbenen und damit zusammenhängende Transportleistungen an.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund des Vorwurfs einer von der internistischen Intensivstation der Beklagten zu 1) in Bezug auf die Infektionsgefahr erstellten unzutreffenden Todesbescheinigung (Anl. K1, K2) und einer von dem Institut für Pathologie der Beklagten zu 1) erstellten unrichtigen Unbedenklichkeitsbescheinigung (Anl. K4) über den Leichnam des im Hause der Beklagten zu 1) verstorbenen Patienten L.

Der amerikanische Staatsbürger L, geboren 15.09.1969 wurde auf seiner Flugreise von Togo (Westafrika) über Deutschland in die USA am 26.2.2016 in die internistische Intensivstation 4B der Klinik I für Innere Medizin der Beklagten mit der Verdachtsdiagnose einer schwer verlaufenden Malaria-Erkrankung eingewiesen.

Der Patient verstarb am 26.2.2016 in der Klinik der Beklagten zu 1). Noch vor dem Eintritt des Todes beauftragte die Beklagte zu 1) das Hamburger Institut für Tropenkrankheiten mit der Abklärung der differenzialdiagnostischen Krankheitsursache.

Auf der im Hause der Beklagten zu 1) ausgestellten Todesbescheinigung vom 26.02.2016 wurde unter "Ziffer 4. Warnhinweise" (Z. 15) die Frage, ob Hinweise für eine übertragbare Krankheit nach § 6 oder § 7 des Infektionsschutzgesetzes vorläge, mit "ja" angekreuzt. Die Frage, ob besondere Verhaltensmaßnahmen bei der Aufbewahrung, Beförderung oder Bestattung zu beachten seien, wurde mit "Nein" beantwortet. Auf einer vom Institut für Pathologie der Beklagten ausgestellten Bescheinigung vom 29.2.2016 (Anl. K4) wurde bescheinigt, dass bei dem Verstorbenen nach erfolgter innerer Leichenschau (Obduktion) kein Infektionsrisiko bestehe.

Die Ehefrau des Verstorbenen beauftragte in der Folgezeit die Firma Bestattungen T GmbH, die den Leichnam von der Uniklinik zur Rechtsmedizin der Beklagten zu 1) für die Durchführung der zweiten Leichenschau zwecks Ausstellung des Leichenpasses für internationale Leichenbeförderung und sodann in den Klimaraum des städtischen Friedhofs Köln-G überführte.

Die Firma Bestattungen T GmbH beauftragte wiederum die Klägerin mit der Überführung des Verstorbenen von Deutschland nach Togo. Am 02.03.2016 übernahm eine Mitarbeiterin der Klägerin den Verstorbenen im Beisein von zwei Mitarbeitern des beauftragten Bestattungsinstituts und überführte den Leichnam in den Behandlungsraum der Klägerin in B, wo er bis zum 09.03.2016 zur Vorbereitung für die Flugüberführung und die notwendigen thanatopraktischen Behandlungen aufbewahrt wurde. Am Abend des 9. März um 22:00 Uhr erhielt die Klägerin vom Gesundheitsamt Düsseldorf die Mitteilung, dass die Ursache des Todes des Verstorbenen das Lassa-Fieber sei, nachdem das von der Beklagten zu 1) beauftragte Hamburger Institut für die Feststellung der Todesursache die erforderlichen Untersuchungen durchgeführt hatte. Der Verstorbene wurde sodann unter Einhaltung der entsprechenden Schutzmaßnahmen von einer Spezialeinheit des Arbeiter Samariterbundes in dem vorsorglich hermetisch abgeschlossenen Container der Klägerin geborgen und auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamts im nächst gelegenen Krematorium eingeäschert. Die sterblichen Überreste wurden sodann nach Togo überführt und dort bestattet.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte zu 1) die Todesbescheinigung und Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht habe ausstellen dürfen, solange die Ergebnisse des Instituts für Tropenmedizin nicht vorlagen. Jedenfalls hätte die Beklagte zu 1) den Leichnam als ansteckungsverdächtigen Leichnam behandeln müssen, der dann entsprechend dem speziellen Leitfaden für die gerichtliche Leichenöffnung der deutschen Akkreditierungsstelle hätte anders gelagert bzw. transportiert werden müssen. Auch hätten die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) die Verdachtsdiagnose Lassa-Fieber schon vor Bekanntgabe der Ergebnisse des Instituts stellen müssen. Eine rechtzeitige differentialdiagnostische Abklärung der Krankheitsursache durch die Beklage zu 1) sei unterblieben.

Der Klägerin sei durch das Verhalten der Beklagten zu 1) ein erheblicher Schaden entstanden. Nach der zwischenzeitlich erfolgten Teilklagerücknahme behauptet die Klägerin noch folgende Schadenspositionen:

Kosten im Zusammenhang mit der Vorhaltung, Unterhaltung und Reinigung eines Spezialcontainers in Höhe von insgesamt 5.192,70 EUR (Bl. 88 bis 91 d.A., Bl. 176 bis 178 d.A., Bl. 182 und 183 d.A.);

Kosten im Zusammenhang mit dem Ausfall eines Bestattungskraftwagens in Höhe von insgesamt 4.564,58 EUR (Bl. 91 bis 93 d.A., Bl. 178 und 179 d.A, Bl. 183 d.A.);

sowie Kosten für den Ausfall einer in Quarantäne genommenen Mitarbeiterin der Klägerin in Höhe von insgesamt 735,00 EUR (Bl. 93 und 94 d.A., Bl. 179 und 180 d.A.).

Hinsichtlich der Schadensberechnung im Einzelnen wird auf die zitierten schriftsätzlichen Ausführungen der Klägerin Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, dass ihr diese Kosten nicht entstanden wären, wenn sich die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) nicht pflichtwidrig verhalten hätten. Der Verstorbene wäre dann nicht in Köln abgeholt, nach B überführt und für die Verbringung von Frankfurt am Main nach Togo behandelt worden.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich eine Haftung der Beklagten zu 1) unter dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter ergebe. Die Todesbescheinigung vom 26.02.2016 sei eine von der Ehefrau des Verstorbenen bei der Beklagten zu 1) in Auftrag gegebene Leistung. Bereits diese Abrede sei als Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, mithin der Klägerin, zu würdigen. Dies gelte sinngemäß auch für die Bescheinigung des Instituts für Pathologie der Beklagten zu 1) vom 19.02.2016, welche die totenfürsorgeberechtigte Ehefrau für die Durchführung der internationalen Leichenbeförderung von Deutschland nach Togo benötigte. Auch die Abrede zwischen der Ehefrau des Verstorbenen und der Beklagten zu 1) zum Zwecke der Erstellung der Bescheinigung stelle einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter dar, aus dem die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung gegen die Beklagte zu 1) herleiten könne.

Darüber hinaus hafte die Beklagte zu 1) wegen der von ihr begangenen Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz und das Bestattungsgesetz NRW auch aus diesen Vorschriften in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB. Es handle sich bei den einschlägigen Normen des Infektionsschutzgesetzes und des Bestattungsgesetzes um Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB.

Eine Haftung des beklagten Landes ergebe sich aufgrund der von der Beklagten zu 1) begangenen Pflichtverletzungen sowohl aus § 39 OBG NRW als auch aus § 839 BGB.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

1.) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin 26.591,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10.2016 zu zahlen;

2.) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin 1.141,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 24.07.2018 (Bl. 83 d.A.) hat die Klägerin die Klage auf das beklagte Land erweitert und der Höhe nach teilweise zurückgenommen. Sie beantragt nunmehr,

1.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 10.493,17 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu Lasten des Beklagten zu 1) seit dem 26.10.2016 und zu Lasten der Beklagten zu 2) seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 865,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu Lasten des Beklagten zu 1) seit Rechtshängigkeit der Klageschrift vom 05.09.2017 und zu Lasten der Beklagten zu 2) seit Zustellung dieser Klageerweiterung.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten der Teilklagerücknahme aufzuerlegen.

Die Beklagte zu 1) behauptete, dass Togo nicht zum Endemiegebiet gehöre, in dem der das Lassa-Fieber verursachende Virus auftrete. Aus Togo sei kein einziger Fall des Lassa-Fiebers bekannt.

Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, dass sich die Ausstellung der Todesbescheinigung und die pathologische "Unbedenklichkeitsbescheinigung" deshalb jeglicher Kritik entziehe. Eine Stellungnahme zu den medizinischen und behandlungstechnischen Behauptungen der Klägerin sei der Beklagten zu 1) aufgrund der fehlenden Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht möglich.

Das beklagte Land ist der Ansicht, dass ein Schadensersatzanspruch aus § 39 OBG NRW ausscheide, da die Beklagte zu 1) nicht als Ordnungsbehörde im Sinne dieser Vorschrift gehandelt habe. Ein Amtshaftungsanspruch gegen das beklagte Land komme ebenfalls nicht in Betracht, da das Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten zu 1) ordnungsgemäß gewesen sei. Zumindest hätten diese nicht schuldhaft gehandelt. Darüber hinaus fehle es an der Drittgerichtetheit der angeblich verletzten Amtspflichten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1.) Die Klage gegen die Beklagte zu 1) scheitert bereits an deren fehlender Passivlegitimation.

1.1) Die Beklagte zu 1) wurde im Rahmen der Ausstellung der Todesbescheinigung NRW (siehe Anlagen K 1,2) nach §§ 9, 13 Bestattungsgesetz NRW in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig, so dass bei einer Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) nur Ansprüche aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegen das Bundesland in Betracht kämen, das dem Arzt bzw. der Einrichtung der Beklagten zu 1) die amtliche Anerkennung erteilt hat (so entschieden für den TÜV, der im Rahmen der Zulassungsvorschriften tätig wird: BGH NJW 1993, 1784; OLG Hamm BeckRS 2010, 02015, OLG Hamm, NVwZ-RR 2007,315).

Ähnlich einem Durchgangsarzt, dessen zu treffende Entscheidung, ob die allgemeine oder die besondere Heilbehandlung erforderlich ist, als hoheitlich im Sinne von § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu qualifizieren ist (BGH NJW 2017, 1745), stellen auch die in der Todesbescheinigung zu dokumentierenden Angaben über Feststellungen des Todes, Todesart und Warnhinweise auf der Todesbescheinigung, im Nichtvertraulichen Teil (Anlage K 1) und im Vertraulichen Teil (Anlage K 2) hoheitliches Handeln dar.

Entsprechend handelt es sich bei den im Hause der Beklagten zu 1) ausgefüllten Formularen auch um vorgefertigte Todesbescheinigungen der unteren Gesundheitsbehörde, die gemäß § 6 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW), unter anderem auch an der Gesundheitsförderung, der Prävention und dem Gesundheitsschutz mitwirkt. Auch bei einer geplanten Beförderung der Leiche über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland hinaus sind gemäß § 17 Abs. 1 und 2 Bestattungsgesetz NRW die Bestattungsunterlagen (§ 13 Abs. 1 Bestattungsgesetz NRW) auszustellen und eine weitere ärztliche Leichenschau vorzunehmen und entsprechend zu bescheinigen (§ 15 Abs. 1 Bestattungsgesetz NRW). Insoweit ist die Beklagte zu 1) hier nicht im Auftrag der Ehefrau des Verstorbenen, sondern in öffentlichem Auftrag tätig gewesen. Gleiches gilt auch im Hinblick auf die durchgeführte Obduktion (innere Leichenschau) und deren aufgeführtes Ergebnis in der von dem Institut für Pathologie der Beklagten zu 1) ausgeführten Bescheinigung.

Nach dem geltenden Erlass über die Todesbescheinigung des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie vom 25.7.2003 ist die Todesbescheinigung (für den nicht vertraulichen Teil über das Standesamt) zur Weiterleitung an die untere Gesundheitsbehörde bestimmt. Auch die vorgenommenen Untersuchungen zur Diagnosestellung im Rahmen der Obduktion oder ein ggfs. versäumtes Abwarten der Ergebnisse des Tropeninstituts Hamburg sind demnach als öffentlich -rechtliches Handeln einzuordnen.

1.2) Die Erfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgaben schließt die gleichzeitige Begründung eines zivilrechtlichen Vertrags, noch dazu mit Schutzwirkung für die Klägerin als Dritten, aus. Mangels vertraglicher Ansprüche kämen - auch wenn man eine zivilrechtliche Haftung annehmen wollte - nur deliktsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) in Betracht. Diese sind gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ausgeschlossen.

2.) Die von der Klägerin gegen das beklagte Land geltend gemachten Ansprüche ergeben sich weder aus § 39 Abs. 1 lit. b) OBG NRW noch aus § 839 BGB.

2.1) Eine Haftung des beklagten Landes aus § 39 Abs. 1 lit. b) OBG NRW besteht nicht. Gemä?39 Abs. 1 lit. b) OBG NRW ist ein Schaden zu ersetzen, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, wenn er durch rechtswidrige Maßnahmen, gleichgültig, ob die Ordnungsbehörden ein Verschulden trifft oder nicht, entstanden ist.

Erforderlich für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist, dass der Ordnungsbehörde eine Aufgabe als solche der Gefahrenabwehr übertragen ist. Der Kreis der Ordnungsbehörden ist in § 3 OBG NRW geregelt. Die Beklagte zu 1) unterfällt als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht dem dort normierten Katalog.

Die Beklagte zu 1) ist auch keine Sonderordnungsbehörde i.S.v. § 12 OBG NRW. Erforderlich ist in diesem Fall eine ausdrückliche Kennzeichnung der schadensbegründenden Behördentätigkeit als Tätigkeit einer Sonderordnungsbehörde. 39 Abs. 1 lit. b) OBG NRW findet nur auf die Maßnahme derjenigen Behörden Anwendung, die durch Rechtssetzungsakt des Landes Nordrhein-Westfalen als Ordnungsbehörden bezeichnet werden, auf den materiellen Polizeibegriff kommt es hier nicht an (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 18 U 103/90 -, juris).

Eine solche ausdrückliche Zuweisung der streitbefangenen Tätigkeiten der Beklagten zu 1) als Ordnungs- bzw. Sonderordnungsbehörde ist nicht erfolgt. Es fehlt an einem entsprechenden Rechtssetzungsakt.

2.2) Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen das beklagte Land aus § 839 BGB besteht mangels Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht nicht.

Ob eine Amtspflicht gegenüber einem geschädigten Dritten besteht, bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch gegebenenfalls neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch - den Sinn hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen (BGH, Urteil vom 06. Juni 2013 - III ZR 196/12 -, Rn. 14, juris).

Aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen. Hierfür ist die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft freilich ebenso wenig notwendige Voraussetzung wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die streitgegenständliche Amtshandlung. Andererseits genügt es nicht allein, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig ausgewirkt hat. Da im Übrigen eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als Dritter anzusehen sein muss, ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt sein soll (BGH, Urteil vom 06. Juni 2013 - III ZR 196/12 -, Rn. 14, juris).

2.2.1) Aus dem Infektionsschutzgesetz lassen sich unter Berücksichtigung der Kriterien des Bundesgerichtshofs keine drittbezogenen Amtspflichten zum Schutz des Vermögens der Klägerin ableiten.

Zweck des Gesetzes ist gemäß § 1 Abs. 1 IfSG, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

Dieser Zweck betrifft zunächst die Vorbeugung vor übertragbaren Krankheiten. Deren Prävention ist der Leitgedanke des gesamten Infektionsschutzgesetzes. Daneben dient das IfSG der Verhinderung der Weiterverbreitung von Krankheiten und Infektionen (vgl. Bales/Baumann/Schnitzler, Infektionsschutzgesetz, § 1 Rn. 2 bis 4). Der Schutz privater Vermögensinteressen lässt sich dem Infektionsschutzgesetz hingegen nicht als allgemeiner Rechtsgedanke entnehmen.

Das Infektionsschutzgesetz enthält lediglich in § 65 einen für zwei konkrete Sonderfälle normierten Anspruch auf Ersatz von Vermögensschäden. Soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 IfSG Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird, ist gemäß § 65 IfSG eine Entschädigung in Geld zu leisten; eine Entschädigung erhält jedoch nicht derjenige, dessen Gegenstände mit Krankheitserregern oder mit Gesundheitsschädlingen als vermutlichen Überträgern solcher Krankheitserreger behaftet oder dessen verdächtig sind. Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach § 65 IfSG ist nach § 66 Abs. 1 IfSG das Land, in dem der Schaden verursacht worden ist.

Selbst wenn man einen Teil der von der Klägerin behaupteten Schadenspositionen unter § 65 IfSG subsumieren wollte, bestünde ein solcher Anspruch nicht gegen die Beklagten. Etwaige Maßnahmen nach §§ 16 und 17 IfSG erfolgten durch den Landkreis B, mithin in Rheinland-Pfalz. Ein Anspruch gegen das beklagte Land kommt somit nach § 66 Abs. 1 IfSG nicht in Betracht.

Aus den von der Klägerin zitierten verwaltungsgerichtlichen Urteilen ergibt sich keine abweichende rechtliche Beurteilung. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 02.05.2002 (Az. M3K 01.6310) betrifft Ansprüche nach dem Gentechnikgesetz. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14.03.2018 (Az. 14 K 65.15) umfasst Ansprüche aus einem im Infektionsschutzgesetz selbst geregelten Entschädigungsanspruch (§ 69 Abs. 1 Nr. 10 IfSG). Beiden Urteilen lässt sich zu der Frage, ob sich aus §§ 6, 8 IfSG drittschützende Amtspflichten zu Gunsten eines Bestattungsunternehmens ergeben, nichts entnehmen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 05.10.2017 zu dem streitbefangenen Fall (Az. 1 K 1430/16. MZ) betrifft zum einen nur die nach der Teilklagerücknahme nicht mehr streitgegenständlichen Schadenspositionen und triff zum anderen nur Aussagen zur polizei- und ordnungsrechtlichen Beurteilung einer etwaigen Pflichtverletzung der Universitätsklinik. Ausführungen zur Drittbezogenheit einer etwaigen Amtspflicht aus §§ 6, 8 IfSG oder der Einordnung dieser Vorschriften als Schutzgesetze i.S.v. § 823 BGB enthält das Urteils nicht. Ob und inwiefern ein schuldhaftes Verhalten der jeweiligen Mitarbeiter der Beklagten zu 1) vorlag, lässt das Urteil ebenfalls ausdrücklich offen.

2.2.2) § 9 Abs. 1 bis 3 des Bestattungsgesetzes NRW enthalten ebenfalls keine drittbezogene Amtspflicht zur Vermeidung von Vermögensschäden des Bestattungsunternehmens.

Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 Bestattungsgesetz NRW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig, wer entgegen § 9 Abs. 1 bis 3 Bestattungsgesetz NRW nicht unverzüglich die Leichenschau veranlasst, sie nicht unverzüglich oder nicht sorgfältig vornimmt oder die Todesbescheinigung nicht unverzüglich aushändigt oder die Auskünfte über Befunde verweigert,

Zu der sorgfältigen Vornahme der Leichenschau gehört auch die korrekte Ausfüllung der Todesbescheinigung unter Einbeziehung der Warnhinweise, die zwar in Bezug auf die Hinweise zur möglichen Infektion der Leiche (§§ 6,7 InfSG) zutreffend angekreuzt wurden, aber zum einen falsch in Bezug auf die notwendigen besonderen Verhaltensweisen in Bezug auf die Aufbewahrung, Beförderung und Bestattung waren, zum anderen auch von der Pathologie der Beklagten zu 1) zu Unrecht eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt wurde.

Hieraus folgt jedoch nicht, dass § 9 Abs. 3 Bestattungsgesetz NRW auch als drittbezogene Amtspflicht zur Verhinderung von Vermögensschäden zu verstehen ist. Selbst wenn man in der Vorschrift eine Regelung sieht, die gerade dem Schutz der Angehörigen und Bestatter im Besonderen dient, so dient diese Vorschrift jedenfalls ganz sicher allenfalls dem Schutz der Gesundheit der ggfs. mit der Bestattung oder Beförderung der Leiche Beauftragten, nicht aber dem Schutz des Vermögens oder dem durch die Infektion bzw. dessen Beseitigung entstandenen Schaden an den zur Beförderung genutzten Gegenständen (Särge, Container usw).

Vielmehr war die Beklagte zu 1) nach § 9 Abs. 2 und 3 BestG NRW als Krankenhaus nach Eintritt des Todes unmittelbar verpflichtet, die Durchführung der Leichenschau zu veranlassen und die notwendigen Untersuchungen durchzuführen und die Todesbescheinigungen auszustellen und auszuhändigen.

Die von der Klägerin vorgelegten Literatur- und Rechtsprechungsfundstellen beschäftigen sich mit der Frage der Aktivlegitimation bezüglich eines Anspruchs auf Erstattung der durch die pflichtwidrig verzögerte Aushändigung der Todesbescheinigung an die die Leichenschau veranlassende Person entstandenen Kosten und werfen die Frage auf, ob auch der Bestatter selbst einen Anspruch im eigenen Namen gegen den Arzt geltend machen kann, da er ein "Geschäft des Arztes" führe, wenn er für die Organisation und Beibringung der Todesbescheinigung sorge. Zur Frage einer drittbezogenen Amtspflicht verhalten sich die zitierten Urteile und Literaturfundstellen nicht.

2.3) Die Frage, ob die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) schuldhaft gegen die einschlägigen Normen des Infektionsschutzgesetzes und des Bestattungsgesetzes verstoßen haben, kann mangels Drittbezogenheit der jeweiligen Amtspflichten dahinstehen.

3.) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 26.591,24 EUR festgesetzt.