VG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2016 - 5 K 802/15
Fundstelle
openJur 2019, 17132
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung "C.------straße 000" in E. und wird demzufolge für dieses Objekt zur Zahlung der Grundsteuer B herangezogen.

Mit der 5. Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern beschloss der Rat der Stadt E. in seiner Sitzung am 24. November 2014 zum 1. Januar 2015 eine Erhöhung der Hebesätze für die Grundsteuer B von 695 v.H. auf 855 v.H.

Die öffentliche Bekanntmachung dieser 5. Änderungssatzung erfolgte am 15. Dezember 2014 im Amtsblatt der Stadt E. , Jahrgang 41, Nr. 49, Seite 511.

Aufgrund der Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B nahm die Beklagte dementsprechend Neufestsetzungen der Grundsteuern vor.

So setzte sie auch gegenüber der Klägerin, ausgehend von dem neuen Hebesatz von 855 v.H., mit Bescheid vom 5. Januar 2015 die Grundsteuer für das Jahr 2015 anstatt wie bisher 562,16 Euro auf 691,60 Euro (Differenz: 129,44 Euro) fest. Ferner enthielt der Bescheid die Regelung, dass er wirksam bleibt, bis er durch einen neuen Bescheid ersetzt wird. Dementsprechend enthielt der Bescheid vierteljährliche Fälligkeitsfestsetzungen nicht nur für das Jahr 2015, sondern auch für die Folgejahre (zum 15.2, 15.5., 15.8. und 15.11.).

Hiergegen hat die Klägerin am 5. Februar 2015 Klage erhoben, mit der sie geltend macht, dass der Bescheid vom 5. Januar 2015 rechtswidrig sei, weil die Erhöhung der Grundsteuer rechtswidrig sei. Die Beklagte zähle zu den am nordrheinwestfälischen Stärkungspakt pflichtig teilnehmenden Kommunen. Sie sei daher gehalten, den operationellen Haushaltsausgleich im Jahr 2016 zu erreichen. Als Rahmen zur Erreichung dieses Ziels habe der Rat der Beklagten am 25. Juni 2012 den nach dem Stärkungspaktgesetz erforderlichen Haushaltssanierungsplan (HSP) beschlossen. Dieser beinhalte die zwischen der Beklagten und dem Land Nordrhein-Westfalen abgestimmten Konsolidierungsmaßnahmen, um den angestrebten Haushaltsausgleich im Jahr 2016 zu schaffen.

Der HSP 2012-2021 in der letzten genehmigten Fassung, dies sei die zweite Fortschreibung zum Haushaltsentwurf 2014 gewesen, habe für die Grundsteuern A und B eine gemäßigte Steigerung vorgesehen. Der Ansatz im Haushaltsplan 2014 habe 108,0 Mio. Euro ausgewiesen, der Ansatz für den Finanzplan 2015 dann 110,1 Mio. Euro. Die dritte Fortschreibung habe dann für die Grundsteuer B einen Ansatz von 108,1 Mio. Euro ausgewiesen; in der mittelfristigen Finanzplanung sei für das Jahr 2016 aus der Grundsteuer B eine Einnahme von 110,1 Mio. Euro ausgewiesen gewesen - Haushaltssanierungsplan der Stadt E. 2012-2021 (dritte Fortschreibung zum Haushaltsentwurf 2015, S. 54).

Im Sommer 2014 sei durch die Verwaltung der Beklagten ein Entwurf für den Haushaltsplan 2015 vorgelegt worden. Die Einbringung dieses Haushaltsentwurfes sei dann in der Sitzung des Rates der Beklagten am 29. September 2014 erfolgt. In seiner Etatrede zur Vorstellung dieses Entwurfs habe der Stadtkämmerer seinerzeit darauf hingewiesen, dass sich bei der Planung eine Lücke von ca. 10,7 Mio. Euro ergeben habe, die geschlossen werden müsse, um zu einem genehmigungsfähigen Haushalt zu gelangen.

Für die Beratung des Haushaltes 2015 in der Ratssitzung am 24. November 2014 habe der Oberbürgermeister der Stadt E. eine Veränderungsnachweisung zum Entwurf des Haushaltes eingebracht. Zur Schließung der Finanzierungslücke habe die Verwaltung als Beschlussvorlage die "Zusätzlichen Konsolidierungsmaßnahmen zur 3. Fortschreibung des Haushaltssanierungsplanes" vorgelegt. Eine Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B habe dieser Katalog der Konsolidierungsmaßnahmen nicht vorgesehen. Vielmehr habe es bei dem seit dem Jahre 2013 geltenden Hebesatz von 695 Punkten bleiben sollen (Bl. 21 des "Vorberichts zum Haushaltsplanentwurf der Stadt E. ).

Schließlich sei für diese Ratssitzung noch die zweite Veränderungsnachweisung des Oberbürgermeisters erstellt worden. Von besonderer Bedeutung sei in diesem Zusammenhang die Beschlussvorlage mit einer Auflistung zusätzlicher Konsolidierungsmaßnahmen. Diese Liste habe ein Maßnahmenpaket mit insgesamt 108 Sparmaßnahmen - in der Presseberichterstattung oft als "Tränenliste" apostrophiert - umfasst.

Der von der Beklagten überreichte Verwaltungsvorgang enthalte lediglich den Text dieser Beschlussvorlage, aber ohne die wichtigen Anlagen eins bis drei, in welcher die 108 Maßnahmen im Einzelnen beschrieben würden, was hiermit gerügt werde. Im Übrigen sei anzumerken, dass die Beklagte es offenbar nicht für nötig befunden habe, den Haushaltsplan und zwar den beschlossenen Plan und nicht den Entwurf als Bestandteil dieses Verwaltungsvorgangs vorzulegen; auch dies entspreche nicht der Prozessförderungspflicht, wonach alle entscheidungsrelevanten Vorgänge beizubringen seien, wozu bei einer gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Hebesätze für die Grundsteuer B selbstverständlich auch der Haushaltsplan in der beschlossenen Fassung gehöre.

Nach den Ausführungen der Beklagten solle es mehr oder weniger gleichgültig sein, was in der Beschlussvorlage für die Haushaltssatzung stehe, da eine solche Satzung ohnehin nicht begründet werden müsse; von daher sei es auch unerheblich, ob sich der Rat bei seiner abschließend getroffenen Entscheidung die Begründung der Verwaltungsvorlage zu eigen gemacht habe. Bei einem solchen Verständnis von einer erhebliche Abgabepflichten auslösenden Satzung werde jegliche rechtliche Überprüfungsmöglichkeit durch die Abgabepflichtigen verweigert; auch eine Anrufung der zur Kontrolle der Verwaltung berufenen Verwaltungsgerichtsbarkeit laufe damit ins Leere. Ein solches Ergebnis sei mit dem verfassungsrechtlich garantierten effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar.

Tatsächlich müsse sich eine solche Entscheidung zum Hebesatz für die Grundsteuer B inhaltlich einer richterlichen Prüfung stellen. Maßstab seien die Bestimmungen des höherrangigen Rechts, in diesem Kontext insbesondere das Willkürverbot und, jedenfalls nach neuerer Tendenz in der Rechtsprechung, auch eine Prüfung des Abwägungsmaterials sowie des Abwägungsvorgangs. (BVerwG, Urteil vom 10.12.2009— 9 C 13.08 —; OVG Münster, Beschluss vom 16.07.2013 — 14 A 2761/12 —; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 05.09.2013 — 5 K 930/13 —). Somit müsse sich die Beklagte die Frage stellen lassen, wie eigentlich die richterliche Kontrolle zur Einhaltung beispielsweise des Willkürverbotes erfolgen solle, wenn überhaupt nicht klar sei, welche Satzungsbegründung die Ratsmehrheit ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe. Nachdem die Beklagte der Verwaltungsvorlage jegliche Relevanz als Dokumentation der Begründung abgesprochen habe, sei sie nunmehr darlegungsbelastet, welches denn die entscheidungstragenden Gründe der Ratsmehrheit für die Erhöhung des Hebesatzes gewesen sein sollen. Ferner wolle die Beklagte ihr gesamtes Haushaltsgebaren nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wissen, indem sie ausführe, dass die Einhaltung der kommunalrechtlichen Haushaltsgrundsätze, verkürzt ausgedrückt, den Abgabenschuldner nichts angehe. Auch damit unterliege sie einem Rechtsirrtum: Die Satzung mit der Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer B dürfe nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen.

Für die maßgebliche Ratssitzung am 24. November 2014 sei durch einige Ratsfraktionen (SPD, Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke) ein gemeinsamer Antrag als Tischvorlage eingebracht worden. Dieser Antrag habe eine weitgehende Ablehnung der verwaltungsseitig vorgeschlagenen 108 Sparmaßnahmen enthalten. Darüber hinaus habe dieser gemeinsame Antrag vorgesehen, eine Reihe zusätzlicher Ausgaben in den Haushalt einzustellen (Erhöhung des Zuschusses an den Zoo um 500.000,00 Euro jährlich, Erhöhung des Zuschusses an den E1. -Konzern für die Reparatur von Schienenfahrzeugen um 6 Mio. Euro jährlich, Einstellung eines Betrages von 3,72 Mio. Euro sowie in den Folgejahren 2016-2018 noch höhere Beträge für die Gemeinschafts-Müll-Verbrennungsanlage O. GmbH, Einstellung eines Betrages von rund 400.000,00 Euro für die Neubeschaffung einer Fahrbibliothek, Einstellung eines Betrages von mindestens 600.000,00 Euro ab 2016 für Baumaßnahen im Bereich der Sportförderung).

Für den Fall der Nichtrealisierung von Maßnahmen aus dem "Sparpaket" habe der Kämmerer in seiner Etatrede bereits darauf hingewiesen gehabt, dass dann eine Kompensation angeboten werden müsse. Als solche Kompensation habe der gemeinsame Antrag die Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer B von 695 auf 855 Punkte genannt. In dieser Vorlage sei die aus der Erhöhung resultierende Mehreinnahme mit 24,897 Mio. Euro beziffert worden. Dieser Vorschlag sei mit einer sehr knappen Vorlaufzeit erarbeitet worden; eine Vorberatung in den Bezirks- und Fachvertretungen habe nicht stattgefunden. Er habe daher zunächst als neuer Tagesordnungspunkt 2.1 beschlossen werden müssen.

Die Beschlussvorlage mit dem kompletten Text der Änderung der Hebesatzsatzung nebst Begründung datiere vom 20. November 2014. Nach der Presseberichterstattung dürften sich die Spitzen der o.g. Mehrheitsfraktionen am 19. November 2014 über die Hebesatzerhöhung verständigt haben, um diese dann am 20. November 2014 auch anzukündigen. Die Verwaltung habe dann offenbar im Eiltempo die Beschlussvorlage "DS 14-1412" erstellt, die inhaltlich im Gegensatz zum verwaltungsseitigen Vorschlag gestanden habe, welcher das "Sparpaket" mit seinen 108 Einzelmaßnahmen vorgesehen habe.

Dieser Zeit- und Verfahrensablauf verdeutliche, dass der alternative Sparvorschlag unter hohem Zeitdruck erarbeitet worden sei und das sonst übliche Vorberatungsstadium nicht durchlaufen habe. Die Ratsmitglieder hätten sich dementsprechend mit ihm nicht in der eigentlich für so wichtige Haushaltsentscheidungen gebotenen Ruhe befassen und seine gesamte Tragweite erkennen können.

Der gemeinsame Antrag habe im Rat eine Mehrheit gehabt und so sei dann die Änderung der Hebesatzsatzung beschlossen worden. Mit seinem Hebesatz von 855 v.H. liege die Stadt E. nun im Spitzenfeld der nordrheinwestfälischen Kommunen. Der durchschnittliche Hebesatz in Nordrhein-Westfalen betrage lediglich 484 Punkte (Hamacher/Wohland, StGR 2015, Heft 5, S. 29).

Es werde gerügt, dass die Beschlussvorlage für die Änderung der Hebesatzsatzung dem Rat ein verkürztes und einseitiges Bild zur Rechtslage vermittelt habe und die Ratsmitglieder somit über keine ausreichende Entscheidungsgrundlage verfügt hätten. In der Ratsvorlage für die Hebesatzänderung werde aus der Rechtsprechung referiert, wonach einer Kommune bei der Festsetzung der Hebesätze ein erheblicher Ermessenspielraum zustünde, der lediglich durch die allgemeinen Grundsätze des Haushalts- und Steuerrechts begrenzt werde. Hierzu würden dann weiter umfänglich Beispiele aus der Rechtsprechung für Sachverhalte, in denen die Gerichte eine erdrosselnde Wirkung der Hebesatzerhöhung verneint hätten, genannt. Dem unbefangen die Vorlage lesenden Ratsmitglied sei damit suggeriert worden, dass die einzige wirkliche Grenze, die der Gesetzgeber ziehe, das Verbot der erdrosselnden Wirkung sei. Damit habe die Beklagte indes das Spektrum der rechtlichen Kriterien verkürzt. Auch wenn § 25 GrStG den Gemeinden einen weiten Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Hebesätze gewähre, gebe es in mehrfacher Hinsicht Grenzen. Nach der Rechtsprechung werde die Ermessensgrenze dann überschritten, wenn bei den Haushaltsentscheidungen der Kommunen ein Verbrauch von öffentlichen Mitteln festzustellen sei, der sich wirtschaftlich in keinem Fall mehr vertreten lasse und deshalb auch nicht mehr im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung liege (Troll/Eisele, GrStG, Kommentar, 11. Au/ I. 2014, § 25 Rz. 4).

In diesem Sinne habe das erkennende Gericht eine Überspannung dieses Ermessensspielraumes dann bejaht, wenn das auf- und ausgabenbezogene Haushaltsgebaren einer Kommune, welches ihren zu deckenden Finanzbedarf auslöst, mit Blick auf die Anforderungen an Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung völlig unvertretbar sei (Urteil der Kammer vom 08.08.2013 — 5 K 2475/13 —). Weitere neuere Entscheidungen aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit ließen im Übrigen erkennen, dass die bisherige richterliche Zurückhaltung bei der Prüfung von kommunalen Anhebungen der Hebesätze für die Grundsteuer B einer Revision unterzogen werde. So habe sich das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 05. September 2013- 5 K 930/13 - für einen erweiterten gerichtlichen Prüfungsmaßstab ausgesprochen und ausgeführt:

"Allerdings kann aus verfassungsrechtlichen Gründen und damit aus Gründen höherrangigen Rechts nicht gänzlich auf eine Sichtung des Abwägungsmaterials sowie des Abwägungsvorgangs verzichtet werden."

Wenn es um die Haushaltsentscheidungen einer Kommune gehe, an deren Ende dann eine Mehrbelastung der Grundstückseigentümer durch eine Erhöhung der Grundsteuer B stehe, müssten sich Motivation und Abwägung des (Haushalts-)Satzungsgebers insbesondere als willkürfrei erweisen (VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 31. Januar 2013 - 5 K 1380/12 -).

Das OVG NRW habe in seiner zu diesem Gerichtsbescheid ergangenen Entscheidung im Berufungszulassungsverfahren, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 14 A 464/13 -, registriert, dass damit das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den bisher durch die obergerichtliche Rechtsprechung vorgegebenen Prüfungsrahmen erweitert habe. Das OVG NRW habe sich aber hierzu nicht abschließend positioniert, da es diese Frage mangels Entscheidungserheblichkeit für den konkret zu entscheidenden Fall habe offen habe können. Immerhin sei aber dieser erweiterte Ansatz vom OVG NRW nicht von vornherein verworfen worden.

Insgesamt könne als Fazit festgehalten werden, dass das den Kommunen zugestandene umfassende Ermessen bei ihren Entscheidungen zum Haushalt nicht als lediglich durch das Verbot der erdrosselnden Wirkung eingeschränkter "Freibrief" dafür angesehen werden könne, unbegrenzt beim Hebesatz für die Grundsteuer B die "Spirale in die Höhe zu schrauben", ohne sich ansonsten um die Sachgerechtigkeit der Haushaltsentscheidungen kümmern zu müssen.

Auch wenn nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung eine Anfechtungsklage gegen einen Heranziehungsbescheid zur Grundsteuer B das Verwaltungsgericht nicht dazu zwinge, eine "Vollüberprüfung" des gesamten städtischen Haushalts vornehmen zu müssen, sei nach diesseitiger Auffassung zumindest eine richterliche Kontrolle der Beachtung der haushaltsrechtlichen Grundprinzipien zulässig und geboten.

Die wichtigste Bestimmung, an welcher sich die Rechtmäßigkeit der Haushaltsentscheidungen des Rates einer Kommune messen lassen müssen, stellten die Vorgaben des § 75 I GO NRW dar. Der erste der hierin genannten allgemeinen Haushaltsgrundsätze laute:

"Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und so zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist."

Dieses Gebot der stetigen Erfüllung kommunaler Aufgaben dokumentiere den wichtigsten Zweck der gesamten Haushaltswirtschaft, welchem sich alle Haushaltsentscheidungen unterzuordnen hätten. Der Vorrang der stetigen Erfüllung der kommunalen Aufgaben bedeute, dass primär die pflichtigen Aufgaben finanziell abgedeckt werden müssten. Dagegen dürfe eine Kommune freiwillige, insbesondere neue freiwillige Aufgaben und selbst gesetzte höhere Standards nur mit Rücksicht auf die Leistungskraft ihres Haushalts einführen und müsse bei sinkender Leistungskraft den Umfang des Aufgabenbestandes soweit irgend möglich den geschrumpften finanziellen Rahmenbedingungen anpassen (Klieve in: Heldt/Winkel, GO NRW, Kommentar, 3. Aufl. 2014, § 75 Anm. 1).

Das Prinzip der stetigen Aufgabenerfüllung erfordere daher Haushaltsdisziplin und damit den Mut eines Rates als (Haushalts-)Satzungsgeber, die Übernahme neuer freiwilliger Aufgaben zu unterlassen sowie bereits übernommene Aufgaben, welche nicht von Gesetzes wegen erfüllt werden müssten, zu reduzieren (Hamacher in: Articus/Schneider, GO NRW, Kommentar, 4. Aufl. 2012, § 75 Anm. 2:

"Zumindest für den Zeitraum der mittelfristigen Ergebnisund Finanzplanung einschließlich aller sich daraus ergebenden Folgekosten hat dieser Grundsatz Vorrang vor allen anderen Haushaltsgrundsätzen. Falls sich bei der Planung ergibt, dass neue Aufgaben nicht finanzierbar sind, ist zunächst sicherzustellen, dass die bereits wahrgenommenen Aufgaben in angemessener Weise fortgeschrieben werden können, soweit sie sich nach einer aufgabenkritischen Betrachtung nicht reduzieren lassen. Leider werden diese Grundsätze nicht immer stringent durchgehalten.").

Mit diesem Haushaltsgrundsatz und den zu seiner Auslegung gefundenen rechtlichen Kriterien kollidiere der hier von der Beklagten beschlossene Haushaltsplan 2015. Das verwaltungsseitig erarbeitete Sparpaket mit seinen insgesamt 108 Streichpositionen sei der richtige Weg gewesen, weil damit eine Reihe freiwilliger Leistungen gekürzt worden wären. Als Beispiele seien genannt die Sprachförderung für Kinder, die Beratung durch die Verbraucherzentrale, der Betrieb der Bäder O1. und I. , das Filmforum, Sport- und Kulturveranstaltungen wie der Rhein-Ruhr-Marathon und die Internationale Kinderbuchausstellung.

Das nach haushaltsrechtlichen Maßstäben fehlerhafte Absehen von vorgeschlagenen Kürzungen bei den freiwilligen Aufgaben sei dann noch dadurch negativ verstärkt worden, dass entsprechend der Beschlussvorlage der Ratsmehrheit die Zuschüsse für weitere freiwillige Tätigkeitsbereiche noch erhöht worden seien, etwa durch einen Zuschuss von 500.000,00 Euro/Jahr an den Zoo, die Fahrbibliothek mit 400.000,00 Euro und die Baumaßnahmen im Sektor "Sportförderung" ab dem Jahr 2016 mit 600.000,00 Euro.

Es werde in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie, die Klägerin, nichts gegen die öffentliche Subventionierung für einen Zoo, eine Fahrbibliothek oder den Sport habe. Wenn aber der Haushaltsgrundsatz der stetigen Aufgabenerfüllung zu einem Überdenken des finanziellen Engagements der Stadt im Bereich der freiwilligen Aufgaben zwinge, könne und müsse erwartet werden, dass dann im Haushalt die notwendigen, wenngleich unpopulären Konsequenzen gezogen würden. Es gehe nicht an, ein kostenträchtiges Engagement der Stadt einfach fortzusetzen und sich die fehlenden Mittel über erhöhte Grundsteuern zu beschaffen.

Der zweite Haushaltsgrundsatz in § 75 Abs. 1 S. 2 GO NRW laute:

"Die Haushaltswirtschaft ist wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen."

Ein Verstoß gegen das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit könne zur Rechtswidrigkeit der Festsetzung des Grundsteuerhebesatzes führen (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 05. September 2013 — 5 K 930/13 -; VG Würzburg, Urteil vom 12. Juli 2006- W 2K 06.55 -). Für eine Kommune, die, wie die Beklagte, pflichtig am Stärkungspakt Nordrhein-Westfalen teilnehme, spiele das Kriterium der Sparsamkeit eine herausgehobene Rolle. Dieses haushaltsrechtliche Grundprinzip bestimme das gesamte Ausgabenverhalten einer Kommune (Rehn/CronaugeI von Lennep/Knirsch, GO NRW, Kommentar, § 75 Anm. 3). Von daher erfasse die Bestimmung des § 75 Abs. 1 GO NRW den Einsatz der städtischen Vermögensressourcen. Konkret gehe es dabei auch um die Investitionen, wobei sowohl die Aspekte der Planung weiterer Vermögensausstattung über Investitionen, als auch der optimalen Nutzung des Vermögensbestands betroffen seien. Speziell für die Schaffung neuen Vermögens durch Investitionen müsse nach nordrheinwestfälischem Haushaltsrecht die Regelung des § 14 GemHVO beachtet werden (Mahnkopf in: Henneke/Strobl/Diemert, Recht der kommunalen Haushaltswirtschaft, Doppik Neue Steuerung, 2008, § 14 Rz. 51-52). Diese Vorschrift gebiete, dass vor Beschluss und haushaltsmäßiger Ausweisung von Investitionen oberhalb der vom Rat festgelegten Wertgrenzen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten stattfinden solle, um die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln. Dabei sollten mindestens die Anschaffungs- und Herstellungskosten einer Investition sowie ihre Folgekosten bekannt sein. Beträfen Investitionen Baumaßnahmen, dürften sie erst veranschlagt werden, wenn Baupläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorlägen, aus denen die Art der Ausführung, die Gesamtkosten der Maßnahme getrennt nach Grunderwerb und Herstellungskosten einschließlich der Einrichtungskosten sowie der Folgekosten ersichtlich seien und ein Bauzeitplan beigefügt sei. Ferner müssten die für die Dauer der Nutzung entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen ausgewiesen werden.

Um diese Vorschrift für die Investitionen oberhalb der Wertgrenze ordnungsgemäß zu erfüllen, müsse sich die Kommune daher einen möglichst vollständigen Marktüberblick hinsichtlich der Finanzierungsmodelle, der Investitionsalternativen und auch der Anbieter verschaffen (Siemonsmeier in: Gemeindehaushaltsrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 14 Anm. 2).

Betrachte man von diesen rechtlichen Vorgaben aus den Haushaltsplanentwurf 2015 der Beklagten, so überrasche, was sie als eine Kommune, die sich in einer äußerst angespannten Finanzsituation befinde, offenbar meine, sich noch alles an Investitionen leisten zu können.

Die Darstellung im Kapitel "Investitionsschwerpunkte und Veranschlagungsstrukturen" im "Vorbericht zum Haushaltsplanentwurf" hier zitiert wiederum nach dem im Internet publizierten Entwurf S. 38, benenne u.a. folgende Auszahlungsansätze:

- Kultur: Museen, Theater, Philharmonic u.a.: 1,2 Mio Euro;

- Um- und Ausbau von Straßen, Straßenerneuerungen, Erschließungsmaßnahmen:

9,6 Mio Euro;

- Grüngürtel E. -Nord: 4,8 Mio Euro;

- Innenstadtentwicklung: 6,6 Mio Euro;

- Ausbau des F. parks: 5,1 Mio Euro;

- Sonstige Umwelt- und Grünmaßnahmen: 3, 7 Mio Euro.

Sehe man sich dann die Teilfinanzpläne der für diese Investitionen federführenden Ämter an, so sei nicht ersichtlich, dass seitens der Beklagten die nach § 14 GemHVO NRW vorgeschriebenen Prüfungen erfolgt wären; dies werde daher ausdrücklich für alle Investitionen oberhalb der Wertgrenze bestritten.

Klarstellend sei angemerkt, dass es nicht darum gehe, den Bereichen Kultur, Stadtgestaltung und Straßenbau, Umwelt usw. ihre Berechtigung auf Teilhabe an städtischen Investitionen abzusprechen. Wenn aber der Gesetzgeber Haushaltsvorschriften erlasse, die eine Kommune dazu anhalten sollten, über das "ob" und "wann" einer Investition nachzudenken, könne verlangt werden, dass die Beklagte diesen haushaltsrechtlichen Prüfungsprozess durchführe, bevor sie zu dem für sie einfachsten Mittel der Beschaffung weiterer liquider Mittel über höhere Grundsteuern greife.

In diesen Zusammenhang gehöre dann auch eine sich aus wirtschaftswissenschaftlicher Sicht ergebende Feststellung zum hier streitigen Haushalt. Im Auftrag der O2. Industrie- und Handelskammer sei durch Herrn Prof. Dr. T. eine Analyse des Haushaltsplanentwurfs 2015 vorgenommen worden (beigefügt als Anlage 1). Er habe sich darin auch mit dem städtischen Anlagevermögen befasst. Der Vermögensbestand verliere in jeder Kommune Jahr für Jahr an Wert. Es sei dann legitim, wenn die Kommune diesem Substanzverzehr entgegenwirke und auf eine Werterhaltung achte. Was der Gutachter dann aber betone, sei der Umstand, dass die Beklagte über den Werterhalt hinausgehe, indem sie dem Substanzverlust wertseitig eine überkompensierende Investitionstätigkeit entgegensetze. (Prof Dr. I1. T. , Analyse des Haushaltsplanentwurfes 2015 und des Haushaltssanierungsplanes der Stadt E. , Stand: 06.11.2014, Seite 5).

Erneut müsse man die Frage stellen, ob dies eine Haushaltsführung sein könne, die sich eine Kommune wie die Beklagte leisten dürfe. Die Tätigkeit der Beklagten im investiven Bereich sei vielmehr unangemessen, weil eine Kommune mit prekärer Finanzlage sich so nicht entsprechend dem Sparsamkeitsprinzip gem. § 75 I GO NRW verhalte.

Auch der Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit sei im Haushalt 2015 der Beklagten nicht beachtet worden. Das Wirtschaftlichkeitsgebot verlange eine möglichst günstige Relation für das Verhältnis zwischen eingesetztem Aufwand und erzieltem Nutzen (Hamacher in: Articus/Schneider, GO NRW, Kommentar, 4. Auflage 2012, § 75 Anm. 3). Auf den ersten Blick könne man meinen, die Beklagte habe sich hier in besonderer Weise wirtschaftlich verhalten, da der Aufwand für die Erhebung der höheren Grundsteuer B nur in einer geringen Änderung der computergestützten Programme für die Erstellung der jährlichen Grundbesitzabgabenbescheide bestehe und die dadurch erzielte Einnahme mit prognostizierten ca. 25 Mio. Euro für 2015 beachtlich sei. Diese Schlussfolgerung sei aber zu vordergründig. Ein gewichtiges Element in der Abwägungsentscheidung eines Rates über den Hebesatz der Grundsteuer B stellten nämlich die Auswirkungen auf die Schlüsselzuweisungen dar. Auch dies sei bei der Entscheidung der Ratsmehrheit unberücksichtigt geblieben. Als Schlüsselzuweisung erhalte eine Gemeinde gem. § 9 GFG NRW 90% des Unterschiedsbetrages zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl und der maßgeblichen Steuerkraftmesszahl. Bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl wiederum werde u.a. gem. § 9 II Nr. 2 GFG NRW das Ist-Aufkommen aus der Grundsteuer B im ersten Halbjahr der Referenzperiode eingestellt. Im Ergebnis bestehe also eine Koppelung zwischen der Höhe der Realsteuerhebesätze und der Höhe der Schlüsselzuweisungen, was als Effekt bei der kommunalen Entscheidungsfindung für den Hebesatz zur Grundsteuer B unbedingt in den Blick genommen werden müsse (Steinrücken, KStZ 2015, 28). Zu diesem Punkt finde sich in der Beschlussvorlage zur 5. Änderung der Hebesatzsatzung kein Wort. Die entsprechende Aufklärung des Rates sei aber geboten gewesen, nachdem in der Etatrede des Stadtkämmerers die herausragende Rolle der Schlüsselzuweisungen für den Haushalt betont worden sei.

Wenn diese sich aufgrund höherer Zuflüsse aus dem Aufkommen der Grundsteuer B deutlich veränderten, stimmten die grundlegenden Weichenstellungen des Haushalts nicht. Im Ergebnis liege hier ein gravierendes Abwägungsdefizit des Rates bei seiner Entscheidung für die Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer B vor. Eine ordnungsgemäße Abarbeitung des haushaltsrechtlichen Wirtschaftlichkeitsprinzips habe ergeben, dass die Erhöhung eben nicht nur Mehreinnahmen generiere, sondern bei den Schlüsselzuweisungen einen Negativeffekt bewirke.

Schließlich sei der letzte der allgemeinen Haushaltsgrundsätze nach § 75 I 3 GO NRW anzusprechen. Dieser laute:

"Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes Rechnung zu tragen."

Damit stehe ein kommunaler Haushaltsgesetzgeber in der Pflicht, bei seinen Entscheidungen darauf zu achten, dass sie zu einem stetigen und angemessenen Wirtschaftswachstum beitrügen (Klieve, a.a.O., Anm. 1). Diese Zielvorgabe werde indes verfehlt, wenn eine Kommune als Standort für private Wohnbauvorhaben und gewerbliche Ansiedlungsvorhaben nicht mehr attraktiv sei, weil die kommunalen Abgabenforderungen zu hoch seien. Denn bei Standortentscheidungen spielten die kommunalen Abgaben eine wesentliche Rolle. Hierauf habe wiederum Prof. Dr. T. in seiner "Analyse des Haushaltsplanentwurfes 2015 und des Haushaltssanierungsplanes der Stadt E. " dezidiert hingewiesen, wo es heiße:

"Dies bedeutet für die Stadt eine erhebliche Gefährdung ihrer Steuerertragsziele und für die Wirtschaft vor Ort Steuererhöhungen zur absolut falschen Zeit. 2015 von 505 v.H. auf 11. auf 510 und ab 2016 auf 520 v.H bei der Gewerbesteuer. Bei der Grundsteuer B hat sich der Hebesatz zwischen 2011 und 2013 bereits von 500 auf 695 v.H erhöht. Diese Realsteuerlast wird die Standortattraktivität der Stadt mit Scharnierfunktion zwischen Rheinland und Ruhrgebiet nachhaltig beeinträchtigen. Für die Wirtschaft geht von diesem Haushaltsplanentwurf damit ein verheerendes Signal aus. Gemeinsam mit der Bevölkerung sollen sie zwischen 2012 und 2021 in der Summe 295,8 Mio. Euro zusätzliche Grundsteuer B und — alleine - nochmals 192,3 Mio. Euro zusätzliche Gewerbesteuerlast schultern."

Die Grundsteuer B sei somit durchaus beachtlich für die Motivation von Investoren und Grundstückseigentümern, in E. zu bauen, beziehungsweise den bereits bestehenden Bestand durch regelmäßige Sanierung zu erhalten. Für solche Investoren müsse es geradezu abschreckend wirken, wenn derart massiv Grundsteuerhebesatzerhöhungen vorgenommen würden, die sogar über das hinausgingen, was als Motiv vorgeschoben werde, nämlich die Kompensation einer Lücke von ca. 10,7 Mio. Euro; der Vorschlag der Ratsmehrheit führe dazu, dass deutlich mehr als das Doppelte an Steuereinnahmen zu erwarten sei.

Es stelle sich dabei dann auch die Frage des Vertrauensschutzes in das Haushaltsgebaren einer Kommune, die durch einen mittelfristigen Haushaltssanierungsplan Signale gesetzt habe, auf die sich private und gewerbliche Investoren verlassen hätten. Bis zum Entwurf der 3. Fortschreibung des HSP sei für jedermann ersichtlich gewesen, dass die Beklagte gerade nicht an dieser Steuerschraube habe drehen wollen: Am Ende des HSP Zeitraums im Jahr 2021 habe aus der Grundsteuer ein Ertrag von 116,4 Mio. Euro erzielt werden sollen.

Mit der jetzt vorgenommenen Hebesatzerhöhung sei daher nicht nur eine Korrektur in Reaktion auf eine schlechte Einnahmesituation vorgenommen worden, sondern die Beklagte habe sich von einem Kernelement der Haushaltskonsolidierung nach dem bisherigen HSP verabschiedet. Die Verlässlichkeit der bisherigen Haushaltsplanung sei aufgegeben worden, was jedenfalls nicht in dieser rigiden und drastischen Form habe erfolgen dürfen, da die Duisburger Steuerbürger auf die Fortsetzung der moderaten Haushaltspolitik in Beziehung auf die Grundsteuer B nach zeitlicher Maßgabe des HSP-Rahmens vertraut hätten. Stattdessen entstehe nun für viele, vor allem, ältere Bürger eine finanziell schwierige Situation, die es dann aus deren Perspektive rechtfertige, von einer erdrosselnden Wirkung der im Streit stehenden Hebesatzanhebung zu sprechen. Für diesen zahlenmäßig beachtlichen Teil der E2. Grundeigentümer, die sich kleine Häuser oder Eigentumswohnungen als Altersvorsorge angeschafft hätten, gehe es an die Substanz. Die Kommunalabgaben in E. , etwa im Bereich Abwasser und Abfall, lägen ohnehin schon weit über dem Durchschnitt; die höhere Grundsteuer B sei dann vielfach schlicht nur durch eine deutliche Einschränkung in den Kosten der privaten Lebensführung zu finanzieren. Als eine solche "Bestrafung" für Grundeigentum habe der Gesetzgeber aber diese Steuer nicht gedacht.

Weiterhin liege ein Verstoß gegen elementare Anforderungen des Haushaltsrechts darin, dass die Möglichkeiten der Ertragserzielung aus den verschiedenen Beteiligungen der Beklagten nicht ausreichend geprüft worden seien.

Nach §§ 108 Abs. 3, 109 GO NRW gälten für die privatrechtlich organisierten Gesellschaften mit kommunaler Mehrheitsbeteiligung die so genannten kommunalrechtlichen Wirtschaftsgrundsätze. Danach sollten kommunalen Eigen- oder gemischtwirtschaftliche Unternehmen einen Ertrag für den Haushalt der Kommune abwerfen, soweit hierdurch die Erfüllung ihres öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt würde. Daneben müsse Unternehmensziel die Erwirtschaftung eines Gewinns sein, der das eingesetzte Eigenkapital angemessen verzinse und die für die wirtschaftliche und technische Entwicklung des Unternehmens notwendige Rücklagenbildung ermögliche. Es gehöre somit zu den erklärten Zielen des Gesetzgebers, dass die Unternehmen zur Stärkung des gemeindlichen Haushalts beitrügen. Dabei sei eine Gesamtbetrachtung zulässig: Im Querverbund, welchen der "Konzern Stadt" regelmäßig darstelle, könnten gewinnbringende Betriebe (z.B. Energiesektor) neben verlustreichen Betrieben (z.B. ÖPNV) stehen (Held in: Held/Winkel, a.a.O., § 109 Anm. 3). Priorität komme nach diesen gesetzlichen Vorgaben der Zweckerreichung zu: Das Unternehmen dürfe zunächst seine Einnahmen dazu verwenden, um seinen Unternehmenszweck zu erfüllen. Bleibe danach nichts für eine Ertragsabführung an den Haushalt übrig, sondern bestehe im Gegenteil Zuschussbedarf, müsse die Kommune prüfen, ob es die Aufgabe, welche das Unternehmen erfülle, weiter wahrnehmen wolle und könne (Oebbecke in: Hoppe/Uechtritz/Reck, Handbuch Kommunale Unternehmen, 3. Au" I. 2012, § 9 Rz. 12).

Diese allgemeinen kommunalhaushaltsrechtlichen Anforderungen seien für die am Stärkungspakt teilnehmenden Kommunen intensiviert worden.

§ 6 Abs. 2 Nr. 3 StärkungspaktG NRW schreibe vor:

"Sämtliche möglichen Konsolidierungsbeitrage der verselbständigten Aufgabenbereiche der Gemeinde in öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Form werden geprüft und in den Haushaltssanierungsplan mit einbezogen."

Diese Verschärfung der Anforderungen gegenüber dem allgemeinen Haushaltsrecht führe dazu, dass es nicht mehr genügen könne, wenn eine kommunale Eigengesellschaft oder ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen sich auf den Standpunkt zurückziehe, die erwirtschafteten Gewinne für die Erreichung der eigenen Unternehmenszwecke zu benötigen und somit zu eine Ertragszuführung an den städtischen Haushalt nicht in der Lage zu sein. Die gesetzlich verlangte Prüfung "sämtlicher möglicher Konsolidierungsbeiträge" verdeutliche eine vom Gesetzgeber gewollte Verschiebung: Das Interesse der Kommune an einem Haushaltsbeitrag seitens der Tochtergesellschaft sei deutlich aufgewertet worden und erhöhe den Rechtfertigungsbedarf bei diesen Unternehmen, wenn die Zuflüsse an die Stadtkasse nur gering ausfielen oder sogar unterblieben.

Auch die Prüfung der Beachtung dieser Vorschriften unterliegt nach diesseitiger Auffassung der richterlichen Kontrolle, weil Defizite in diesem Bereich die Struktur des Verständnisses von kommunaler Haushaltsführung beträfen.

Bei Übertragung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt sei zunächst festzustellen, dass ausweislich des beigefügten Beteiligungsberichtes 2013 (Auszug in Anlage 2; der Bericht 2014 erscheine erst Ende dieses Jahres) eine außerordentlich hohe Quote der Betätigung in privatrechtlicher Organisationsform bestehe. Dem stehe dann allerdings ein bemerkenswert geringes Engagement, den städtischen Haushalt zu konsolidieren, gegenüber. Nach dem Haushaltsplan 2015 beliefen sich die "Finanzerträge" all dieser vielen Unternehmen für den Haushalt auf lediglich 4.075.010 Euro (Blatt. 295 des Haushaltsentwurfs, wiederum zitiert nach dem im Internet publizierten Entwurfsstand).

Ebenso dünn fielen die Erläuterungen im Haushaltssanierungsplan aus. Dort werde auf die Darstellung der Mitwirkung der Beteiligungen im Vorwort zum Haushaltssanierungsplan 2012 verwiesen (Bl. 57 des Haushaltssanierungsplanes).

Eine aktuelle Prüfung der Konsolidierungsbeiträge habe somit offenbar nicht stattgefunden; schon dies verstoße gegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 StärkungspaktG NRW. Was gänzlich fehle, sei die gebotene Prüfung der besonders einschneidenden Form des Konsolidierungsbeitrages, nämlich der gänzlichen Aufgabe einer städtischen Beteiligung, damit der Haushalt von den entsprechenden Zuschüssen entlastet werde. Es werde ausdrücklich bestritten, dass eine solche aufgabenkritische Prüfung der Aktivitäten im Bereich "städtische Beteiligungen" stattgefunden habe. Gleiches gelte für die Frage einer höheren Abführung: Bei den vielen Beteiligungen sei es gänzlich unglaubhaft, dass lediglich die 35 Maßnahmen, die in der Anlage 3 zum Haushaltssanierungsplan aufgelistet seien, als Erträge an den Haushalt möglich gewesen seien.

Speziell für ein Unternehmen sei nicht nachvollziehbar, warum kein höherer Konsolidierungsbeitrag möglich gewesen sein solle. Es gehe um die E2. Versorgungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH (E1. ), einer einhundertprozentigen Tochter der Beklagten. Diese übernehme als Holding strategische Aufgaben für viele städtische Beteiligungen; sie bezeichne sich selbst als Multidienstleistungskonzern im Tätigkeitspektrum Versorgung, Mobilität und Service. Die E1. habe im Jahr 2001 Anteile der Stadtwerke E. an S. und F1. verkauft. Die dabei erzielte Einnahme seien der Gewinnrücklage zugeführt geworden. In den Folgejahren habe sich die Rücklage durch Vorabgewinnausschüttungen reduziert. Für 2013 weise diese Rücklage noch einen Betrag von 103,8 Mio. Euro auf. In einer so kritischen Situation wie derjenigen der Beklagten, sei es nicht nachvollziehbar, warum Mittel aus dieser Rücklage nicht zum Einsatz gebracht würden, um das Haushaltsdefizit zu verringern. Es könne nicht richtig sein, wenn eine "Tochter" Mittel für eigene Ziele zurückhalte, wenn die städtische "Mutter" sich derart in finanzieller Not befinde.

Es sei im Übrigen prozessual nicht Aufgabe eines Klägers, der über die konkrete wirtschaftliche Situation der verschiedenen städtischen Tochterunternehmen naturgemäß kein vollständiges Bild haben könne, im Einzelnen den Beweis dafür zu erbringen, dass von dort deutlich höhere Zuflüsse zum Haushalt möglich gewesen wären. Vielmehr reiche es, die grundsätzliche Beanstandung zu plausibilisieren und an einzelnen Beispielen "festzumachen"; was hier geschehen sei. Wenn die Beklagte dann zu der Frage, warum seitens der Tochterunternehmen keine höheren Leistungen an den städtischen Haushalt erbracht würden, schweige, spreche dies für sich.

Bemerkenswert sei auch die Reaktion der Beklagten auf die diesseitige Rüge einer Verletzung des § 14 GemHVO NRW. Nach dieser Bestimmung müsse vor Beschluss und haushaltsmäßiger Ausweisung von Investitionen oberhalb der vom Rat festgelegten Wertgrenzen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Lösungen stattfinden; wodurch die Ermittlung der wirtschaftlichsten Lösung durch die Gemeinde sichergestellt werden solle. Einmal mehr reagiere die Beklagte mit einem reinen Ablenkungsmanöver, wenn sie im vorliegenden Verfahren ausführe, dass diese Rüge unsubstantiiert sei und keine subjektive klägerische Rechtsposition beträfe. Warum flüchte sich die Beklagte in derartige formale Aspekte, wenn sie doch eigentlich die Möglichkeit habe, sachlich darzulegen, dass vor der haushaltsmäßigen Ausweisung von Investitionen der durch § 14 GemHVO NRW vorgeschriebene Wirtschaftlichkeitsvergleich stattgefunden habe und eine entsprechende Akteneinsicht möglich sei. Mit ihrem Verhalten löse sie nunmehr den Verdacht aus, dass es diesen Wirtschaftlichkeitsvergleich eben nicht gebe und somit beim Beschluss des Haushalts gegen eine zwingende Vorschrift des Gemeindehaushaltsrechts verstoßen worden sei.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

den Grundsteuerbescheid der Beklagten vom 5. Januar 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und beruhe insbesondere auch auf einer rechtmäßigen Hebesatzsatzung. Zur Festsetzung der Hebesätze hinsichtlich der Grundsteuer sei sie nach Artikel 106 Abs. 6 GG, §§ 1 und 25 GrStG befugt. Ein grundsteuergesetzlich vorgeschriebener Höchsthebesatz existiere nicht, da der Landesgesetzgeber von der entsprechenden Möglichkeit nach § 26 GrStG keinen Gebrauch gemacht habe. Bei der Bestimmung der Höhe des Hebesatzes habe sie die Grenzen der Ermächtigungsgrundlagen eingehalten, die nach ständiger Rechtsprechung einen weiten Spielraum bei der Normgebung einräumten. Dieser werde lediglich durch die Grundsätze des Haushaltsrechts, des Steuerrechts und des Verfassungsrechts begrenzt. Insofern dürfe nicht willkürlich oder unsachlich verfahren werden (VGH Kassel, Beschluss vom 05.08.2014, 5 A 884/14.Z; VG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2014, 5 K 4984/13). Diese Grenzen seien vorliegend nicht verletzt worden. Bei der Festsetzung des Hebesatzes sei nicht willkürlich oder unsachlich verfahren worden. Vielmehr sei der haushaltswirtschaftlichen Gesamtsituation der Beklagten und den sich daraus ergebenden Konsolidierungserfordernissen Rechnung zu tragen gewesen. So sei ihr Haushalt letztmalig im Jahr 1992 ausgeglichen gewesen. Seitdem sei das Defizit im Verwaltungshaushalt bzw. nach der Umstellung auf das Neue kommunale Finanzmanagement (NKF) im Jahr 2008 im Ergebnishaushalt kontinuierlich angestiegen. Dieser Verlauf habe durch die in der Vergangenheit aufgestellten Konsolidierungsprogramme nicht aufgehalten werden können. Das Eigenkapital sei bereits im Jahr 2010 durch die negativen Jahresergebnisse aufgebraucht gewesen. Die Beklagte sei seitdem überschuldet. Auch das bereits am 22. März 2010 vom der Rat der Stadt E. verabschiedete Haushaltssicherungskonzept 2010 mit einem Konsolidierungsvolumen von bis zu 162 Mio. Euro p.a., welches im Rahmen der ersten (Haushaltsplan 2011) und zweiten (Haushaltsplan 2012) Fortschreibung auf 159,1 Mio. Euro (im Jahr 2021) reduziert worden sei, habe die Situation nicht umfassend verbessern können. Vielmehr hätten sich weitere Verschlechterungen der Gesamtsituation abgezeichnet. Insofern werde auf die Etatrede des Kämmerers vom 29. September 2014 sowie die Beschlussvorlagen 14-1012/1, 14-1012/2 und 14-1012/3 zum Haushalt verwiesen. Auch unter Berücksichtigung der mit dem Gesetz zur Änderung des § 76 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen" (GV NRW Ausgabe 2011 Nr. 12 vom 03.06.2011, Seiten 269 bis 278) sowie dem Gesetz zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (GV NRW Ausgabe 2011 Nr. 30 vom 16.12.2011, Seiten 661 bis 682) verbundenen Erleichterungen sei sie zu weiteren Konsolidierungsmaßnahmen gezwungen gewesen, um einen genehmigungsfähigen Haushaltssanierungsplan bei der Kommunalaufsicht vorlegen zu können und die Handlungsfähigkeit zu erhalten. Diese Konsolidierungsmaßnahmen hätten nach dem Willen der Beklagten auch in der Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes bestehen sollen. Ein Maßnahmenpaket zu Einsparungen sei überwiegend abgelehnt worden. Zu einem derartigen Vorgehen sei sie im Rahmen des kommunalpolitischen Entscheidungsspielraums berechtigt. Der Normgeber dürfe sich im Bereich des Steuerrechts u.a. auch von finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen und steuertechnischen Erwägungen leiten lassen (BVerfG, Urteil vom 10. Februar 1987- 1 BvL 18/81 und 1 BvL 20/82 -).

Mit der Anhebung auf den hier streitigen Hebesatz seien auch keine steuerrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Grundsätze verletzt worden. Auch insofern sei die Höhe der Hebesatzerhöhung nicht zu beanstanden. Für die einzelnen Steuerpflichtigen habe die Grundsteuererhöhung verhältnismäßig geringe finanzielle Auswirkungen, so dass grundsätzlich nicht von einer untragbaren Erhöhung oder einer Existenzgefährdung (Erdrosselung) ausgegangen werden könne. Auch wenn der im Vergleich zum Vorjahr um ca. 23 % gestiegene Zahlbetrag für den einzelnen Eigentümer oder im Falle der Umlage auf die Mieter für diese durchaus eine gewichtige Mehrbelastung darstellen möge, erreiche die Steuerhöhe im Vergleich zum Wert des jeweiligen Steuergegenstandes keinen Erdrosselungscharakter.

Sofern die Klägerseite behaupte, dass die Beschlussvorlage zur Hebesatzerhöhung den Rat lediglich verkürzt und einseitig informiert habe, sei festzustellen, dass diese Ausführungen unerheblich seien. Der Inhalt einer Beschlussvorlage sei nicht maßgeblich für die Rechtmäßigkeit einer Satzung. Dass hinsichtlich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit nicht auf den Inhalt der Beschlussvorlage abgestellt werden könne, ergebe sich bereits daraus, dass der Rat der Stadt, der dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zum erstmaligen Erlass oder zur Änderung einer kommunalen Satzung zustimme, sich nicht notwendigerweise sämtliche in der Begründung der Beschlussvorlage aufgeführten Gründe der Verwaltung zu eigen mache. Welche Motive die Mitglieder eines gesetzgebenden Organs letztlich dazu bewogen hätten, einer bestimmten Gesetzesfassung zuzustimmen, entziehe sich insofern einer Kontrolle. Eine Pflicht, den Erlass einer Satzung wie den Erlass eines Verwaltungsaktes zu begründen, bestehe nicht (VG Aachen, Urteil vom 11. Februar 2011 - 9 K 2100/09 -).

Die Wirksamkeit einer gemeindlichen Satzung hänge somit weder von einer im Rahmen des Satzungserlasses vorgenommenen Zusammenstellung von Abwägungsmaterial noch von der Fehlerfreiheit des Abwägungsvorgangs ab (OVG NRW, Urteil vom 04. Februar 2011 - 14 A 53/11 -, VG Köln, Urteil vom 29. September 2015 - 17 K 704/15 -).

Im Übrigen könne eine verkürzte und einseitige Information auch nicht festgestellt werden. So sei mit der Beschlussvorlage auch die zugrundeliegende Haushaltslage gewürdigt worden. Die haushaltswirtschaftlichen Problemfelder der steigenden Ausgaben und sinkenden Einnahmen, die zu der Deckungslücke geführt hätten, seien dargestellt worden.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der Ausführungen zu den Schlüsselzuweisungen. Ungeachtet dessen, dass es nicht auf den Inhalt der Beschlussvorlage ankomme, sei festzustellen, dass die Erhöhung des Hebesatzes keine direkten Auswirkungen auf die Schlüsselzuweisungen habe, da die Ermittlung der Steuerkraftzahlen im Rahmen der Berechnung der Schlüsselzuweisungen hebesatzneutral erfolge (Istaufkommen, geteilt durch den tatsächlichen Hebesatz = Grundbetrag, multipliziert mit einem fiktiven Hebesatz, vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 3 GFG NRW 205).

In der Begründung des Gesetzentwurfs des GFG 2015 werde zu § 9 das Folgende ausgeführt:

"Mit den fiktiven Hebesätzen wird verhindert, dass einzelne Gemeinden durch ihr spezifisches Verhalten hinsichtlich der tatsächlichen Ausschöpfung ihrer Finanzierungsquellen die Höhe der staatlichen Zuweisungen bestimmen bzw. beeinflussen können. Zudem dienen die fiktiven Hebesätze bei der Ermittlung der Steuerkraft der Wahrung der gemeindlichen Hebesatzautonomie, weil eine Veränderung der tatsächlichen Hebesätze zu keinen Auswirkungen auf die Schlüsselzuweisungen führen darf."

Der fiktive Hebesatz werde aus dem Landesdurchschnitt der tatsächlichen von den Gemeinden festgesetzten Realsteuerhebesätze abzüglich 5 % gebildet (für das Jahr 2015 seien die Hebesätze 2009, 2010 und 2011 zu Grunde gelegt worden). Demzufolge habe der Hebesatz des Jahres 2015 erst in einigen Jahren und nur insoweit Auswirkungen, als dann der (erhöhte) E2. Hebesatz in den Landesdurchschnitt der Hebesätze einfließe.

Die Klägerseite könne sich zur Klagebegründung auch nicht unter Hinweis auf das nach seiner Auffassung fehlerhafte Absehen von Kürzungen bei freiwilligen Leistungen bzw. unangemessene Investitionsverhalten der Beklagten auf einen Verstoß gegen Haushaltsgrundsätze berufen. Es sei nicht Sache der Abgabenschuldner, die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze durch die Gemeinde zu überwachen, um je nach dem Ergebnis ihrer eigenen Einschätzung die Höhe der Gemeindesteuer für angemessen oder unangemessen zu halten. Dies sei vielmehr gegebenenfalls Sache der Aufsichtsbehörde (Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 ZB 11.1187 -; VG Frankfurt, Urteil vom 06. März 2014 - 6 K 1230/13.F -; VGH Kassel, Beschluss vom 05. August 2014- 5 B 1100/14 -; VG Münster, Urteil vom 01. Dezember 2010 - 9 1493/10 -). Bei der Festsetzung des Hebesatzes stehe den Gemeinden nämlich ein pflichtgemäß zu betätigendes Ermessen auch hinsichtlich der Frage zu, in welchem Ausmaß sie zur Deckung ihres Finanzbedarfs ihre Steuerquellen heranziehen (BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 32/90 -). Die Gemeinden seien berechtigt, selbst zu entscheiden, in welchem Umfang sie ihren Finanzbedarf über die Grundsteuer (oder anderweitig) decken wollten und welche Höhe der Hebesatz erreichen solle (VG Düsseldorf, Urteil vom 08. August 2013 - 5 K 2475/13 - und Urteil vom 26. Februar 2014 - 5 K 4984/13 - m.w.N.). Eine Grenze sei erst dann erreicht, wenn die Hebesatzerhöhung gegen das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verstoße. Dies könne allerdings aufgrund des auch insoweit bestehenden Beurteilungsspielraums erst dann angenommen werden, wenn das gemeindliche Handeln nicht mehr vertretbar bzw. mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbar sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend weder hinsichtlich des Investitionsverhaltens noch hinsichtlich der unterlassenen Kürzungen gegeben. Gegen das Vorliegen dieser Voraussetzungen hinsichtlich der unterlassenen Kürzungen spreche bereits, dass sich anlässlich der Beratungen der Hebesatzerhöhung eine Meinungsvielfalt dahingehend gezeigt habe, welche Maßnahmen in finanzieller Hinsicht zu ergreifen seien. In diesem Zusammenhang sei vielfach sinngemäß geäußert worden, dass eine Steuererhöhung für das kleinere Übel gegenüber den zunächst vorgeschlagenen Streichungen gehalten werde. Die abschließende Entscheidung habe sodann der Rat der Stadt als demokratisch legitimierter Entscheidungsträger getroffen.

Eine Verpflichtung dahingehend, dass bei Finanzknappheit zur Wahrung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit stets eine Aufgabenkürzung vorzunehmen sei, ergebe sich auch nicht aus der Rechtsordnung (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12.09.2013- 5 K 839/13 -). Daneben würden die von der Klägerin geforderten Aufgabenkürzungen auch nicht zwingend zu einem geringeren Hebesatz führen. Die Gemeinden seien nämlich nicht verpflichtet, die durch entsprechende Kürzungen gewonnenen Einsparungen gerade auf das Grundsteueraufkommen anzurechnen und die Grundsteuereinnahmen durch Senkung der Hebesätze zu verringern (VG Gelsenkirchen, a.a.0.). Ein Absehen von Kürzungen könne somit hinsichtlich der Bestimmung der Hebesätze keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit darstellen. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit werde auch nicht durch ihr Ausgabeverhalten indiziert. Auch insoweit werde das Haushaltsrecht beachtet. Das diesbezügliche pauschale Bestreiten für alle Investitionen oberhalb der Wertgrenze sei unsubstantiiert. Ob einzelne Steuerschuldner das Investitionsverhalten für sinnvoll hielten, sei angesichts des auch insoweit bestehenden weiten Entscheidungsspielraums unerheblich (VG Düsseldorf, a.a.O.).

Sofern die Klägerseite behaupte, dass ihrerseits die nach § 14 GemHVO vorgeschriebenen Prüfungen nicht stattgefunden hätten, sei dieses Vorbringen unsubstantiiert. Das Fehlen einer solchen Prüfung könne auch nicht daraus geschlossen werden, dass im Haushaltsplan solche Prüfungen nicht erwähnt seien, da entsprechende Darlegungen überhaupt nicht in den Haushaltsplan gehörten. Im Übrigen normiere diese Vorschrift ohnehin kein subjektives Recht, so dass Auswirkungen haushaltsmäßiger Entscheidungen auf Private lediglich Rechtsreflexe darstellten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 1998 - 1 S 1580/96 -).

Der Erhöhung des Hebesatzes könne auch nicht entgegen gehalten werden, dass seitens der Steuerpflichtigen ein Anspruch auf Einhaltung der im Haushaltssanierungsplan veranschlagten Einnahmeansätze bestehe, um von einer Erhöhung der Grundsteuer B abzusehen. Jede Haushaltsaufstellung sei mit gewissen Unwägbarkeiten verbunden, so dass von dieser kein Vertrauensschutz ausgehen könne. Unter Berücksichtigung der jährlich der Kommunalaufsicht vorzulegenden Fortschreibung des Haushaltssanierungsplanes sei sie sogar verpflichtet, bei sich abzeichnenden Verschlechterungen weitere Sparmaßnahmen zu ergreifen oder, wie im FaIl der Grundsteuer, zusätzliche Einnahmen zu generieren, um die Haushaltssanierung und insbesondere die Wiedererreichung des Haushaltsausgleichs nicht zu gefährden.

Sofern hinsichtlich der Höhe der Steuer eingewandt werde, dass diese die Steuerpflichtigen insbesondere unter Berücksichtigung der im Gebiet der Beklagten zu entrichtenden sonstigen Abgaben übermäßig belaste, sei festzustellen, dass die Höhe der sonstigen Abgaben nach den für diese geltenden Bestimmungen zu beurteilen seien und auch eine über dem Durchschnitt anderer Städte liegende Belastung nicht zu beanstanden sei, wenn die Haushaltslage prekär sei (OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2009- 15 A 2324/07 -).

Daneben führe selbst eine unterstellte übermäßige Belastung im Einzelfall nicht zur Unwirksamkeit der Satzung. Eine typisierende Behandlung sei zulässig, sofern für einzelne Härtefälle eine Ausnahmeregelung vorgesehen sei; diese sei für die Grundsteuern durch die Regelung des § 227 Abgabenordnung gegeben (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 05. September 2013 - 5 K 930/13 -). Ein Erdrosselungscharakter der Steuer könne entsprechend der obigen Ausführungen nicht angenommen werden. Hiergegen spreche auch, dass sie keine Zunahme begründeter Erlassanträge verzeichne.

Sie könne auch nicht darauf verwiesen werden, dass Tochterunternehmen stärker zur Konsolidierung heranzuziehen gewesen seien. Insofern werde auf die obigen Ausführungen zum Beurteilungsspielraum verwiesen. Daneben seien die diesbezüglichen Ausführungen ebenfalls unsubstantiiert.

Die Kammer hat dem Berichterstatter mit Beschluss vom 9. Mai 2016 zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten in dem am 20. April 2016 durchgeführten Erörterungstermin ihr Einverständnis hierzu erklärt haben.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Grundsteuern für das Jahr 2015 und die Folgejahre bilden §§ 1 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 2, 25 und 13 ff. Grundsteuergesetz (GrStG) in Verbindung mit § 1 Ziffer 1 b der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung) vom 25. November 2014 mit der der Rat der Stadt E. u.a. den Hebesatz für die Grundsteuer B ab dem Jahr 2015 auf 855 v.H. erhöht hat.

Gemäß §§ 1 Abs. 1, 27, 25 und 13 ff. Grundsteuergesetz (GrStG) bestimmt sich die Höhe der festzusetzenden Grundsteuer nach einer Vervielfältigung des von der über die Erhebung der Steuer entscheidenden Gemeinde festgelegten Hebesatzes mit dem Steuermessbetrag. Der Steuermessbetrag wird für das betroffene Steuerobjekt vom zuständigen Finanzamt ausgehend von dem durch ihn festgestellten Einheitswert festgesetzt. Der Feststellungsbescheid über den Einheitswert (§§ 179 Abs. 1 in Verbindung mit § 180 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO)) ist für den (Grund-) Steuermessbescheid (§ 184 AO) ebenso bindend wie der Einheitswertbescheid und der Grundsteuermessbescheid als Grundlagenbescheide für den hier in Rede stehenden Grundsteuerbescheid als Folgebescheid, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind (§§ 182 Abs. 1 Satz 1, 184 Abs. 1 AO).

Infolge dieser Bindung der Gemeinde an die Feststellungen in den Grundlagenbescheiden sind Einwendungen gegen die Bewertung des Grundstücks allein bei dem zuständigen Finanzamt geltend zu machen und können gegenüber dem Steuerbescheid der Gemeinde nicht geltend gemacht werden.

Die Beklagte hat der Veranlagung der Klägerin zu den Grundsteuern für das Jahr 2015 und die folgenden Jahre den letztgültigen, sie bei der Festsetzung bindenden Grundsteuermessbetrag zugrundegelegt, den das zuständige Finanzamt festgestellt hat und den sie mit dem ab dem Jahr 2015 geltenden Hebesatz von 855 v.H. vervielfältigt hat.

Die Heranziehung der Klägerin zu dem sich danach ergebenden Steuerbetrag für die Grundsteuer ist nicht zu beanstanden, weil auch die, hier allein streitige, Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer B ab dem Jahr 2015 durch den Rat der Stadt rechtmäßig ist.

Die Hebesatzsatzung begegnet zunächst keinen formellrechtlichen Bedenken. Sie ist vom Rat der Stadt E. als dem allein zuständigen Gemeindeorgan - vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. i GO NRW i.V.m. KAG NRW - in seiner Sitzung vom 24. November 2014 formwirksam beschlossen worden.

Sie ist auch gemäß § 4 Abs. 4 bis 6 Gemeindeordnung NRW (GO) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. a) der Bekanntmachungsverordnung NW ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, weil sie im Amtsblatt der Stadt E. , dem gemäß § 4 Abs. 2 Bekanntmachungsverordnung in § 12 Abs. 1 der Hauptsatzung der Beklagten bestimmten Bekanntgabeorgan, und zwar in der Ausgabe Nr. 49/2014 vom 15. Dezember 2014, S. 511, veröffentlicht worden ist.

Die Satzung und die (vollständige) Bekanntmachungsanordnung im Sinne des § 2 Bekanntmachungsverordnung sind dabei vom Oberbürgermeister der Stadt E. auch in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht worden.

Soweit die Klägerseite rügt, die Ratsmitglieder seien durch die entsprechende Beschlussvorlage (Nr. 14-1412) nicht hinreichend informiert worden, kann dies der formellen Wirksamkeit der Hebesatzsatzung von vornherein nicht entgegen stehen. Denn die Gemeindeordnung statuiert keine derartige besondere Begründungspflicht. Vielmehr genügt es, dass der beschlussfähige Rat mit Stimmenmehrheit entscheidet (§§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 Satz 1 GO NRW). Ob die Ratsmitglieder im Vorhinein durch eine mit einer Begründung versehene Beschlussvorlage hinreichend informiert worden sind, ist rechtlich ohne Belang.

VG Arnsberg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 5 K 637/15 - in: juris, Rnr. 42.

Im Übrigen hat die Beklagte zutreffend dargestellt, dass mit der Beschlussvorlage auch die zugrunde liegende (schlechte) Haushaltslage gewürdigt und die haushaltswirtschaftlichen Problemfelder der steigenden Ausgaben und sinkenden Einnahmen, die zu einer Deckungslücke geführt haben, dargestellt worden sind.

Die Satzung begegnet mit ihrem Hebesatz für die Grundsteuer B auch keinen materiellrechtlichen Bedenken.

Die Gemeinde ist nach § 25 Abs. 1 GrStG ermächtigt, zu bestimmen, mit welchem Vomhundertsatz des Steuermessbetrages die Grundsteuer zu erheben ist. Die Bestimmung erfolgt gemäß §§ 7, 41 und 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GO durch Satzung des Rates. Die Beklagte hat mit der Bestimmung eines Hebesatzes von 855 v.H. für die Grundsteuer B des Jahres 2015 f. von dieser Befugnis in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.

Das durch Art. 106 Abs. 6 Satz 2 Grundgesetz (GG) i.V.m. § 25 Abs. 1 GrStG eingeräumte Hebesatzrecht dient der Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden. Es ermöglicht ihnen, Unterschiede in der Belastung und in der Ergiebigkeit der zugewiesenen Steuerquellen auszugleichen. Die Gemeinden sollen die Möglichkeit haben, ihre Einnahmen durch Anhebung der Grundsteuer (und/oder der ebenfalls ihrem Hebesatzrecht unterliegenden Gewerbesteuer) an den Finanzbedarf anzupassen, um damit angesichts wachsender Haushaltslasten handlungsfähig zu bleiben.

Vgl. so zum parallelen Fall der in Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG ebenfalls angesprochenen Gewerbesteuer: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185/04 -, BVerfGE 125, 141, veröffentlicht u.a. in juris, siehe dort insbesondere Rdnr. 86, und zur Grundsteuer: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43/09 -, veröffentlicht u.a. in juris, siehe dort insbesondere Rdnr. 16.

Aufgrund ihrer durch Art. 28 Abs. 2 und 106 Abs. 6 Satz 2 GG verfassungsrechtlich im Rahmen der Gesetze garantierten Selbstverwaltungs- und Steuerhoheit haben die Gemeinden bei der sich an ihrem Finanzbedarf orientierenden Festsetzung der Hebesätze durch Satzung einen weitgehenden normgeberischen Ermessensspielraum. Sie sind berechtigt, im Rahmen der Gesetze selbst zu entscheiden, in welchem Umfang sie ihren Finanzbedarf über die Grundsteuer (oder anderweitig) decken wollen und welche Höhe der Hebesatz erreichen soll. Die gerichtliche Kontrolle des vom Rat zu beschließenden Hebesatzes beschränkt sich dementsprechend auf die Überprüfung seiner Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. Sie umfasst demgegenüber keine Überprüfung des Hebesatzbeschlusses nach Art ermessensgeleiteter Verwaltungsakte.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.07.2013 - 14 A 464/13 und14 A 2761/12 -, juris, jeweils Rn. 4 ff., VG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2015 - 5 K 784/15 -, juris, Rn. 22 ff.; VG Münster, Urteil vom 01.12.2010 - 9 K 1493/10 -, juris, Rn. 33 ff.

Daraus folgt, dass die Wirksamkeit gemeindlicher satzungsrechtlicher Abgabenregelungen, soweit es, wie hier, an entsprechenden gesetzlichen Anordnungen fehlt, weder von einer im Rahmen des Satzungserlasses vorgenommenen Zusammenstellung von Abwägungsmaterial noch von der Fehlerfreiheit des Abwägungsvorganges abhängt. Steuersätze müssen sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht daran messen lassen, wie die kommunale Willensbildung abgelaufen ist. Auf die Erwägungen und Beweggründe, also die Motivation des Satzungsgebers, kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit nicht an.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.07.2013 - 14 A 464/13 und14 A 2761/12 -, juris, jeweils Rn. 6.

Weder das Gericht noch der jeweilige Steuerpflichtige sind befugt, ihre eigenen für richtig oder sachgerecht gehaltenen Bewertungen an die Stelle des hierzu nach der Rechtsordnung berufenen - und entsprechend legitimierten - Satzungsgebers zu setzen, so dass etwa das klägerische Vorbringen, wonach es sinnvoller gewesen wäre, den dem Rat seitens der Verwaltung vorgelegten umfangreichen Sparkatalog (ganz oder teilweise) zu realisieren, anstatt die Grundsteuer zu erhöhen, von vornherein nicht geeignet ist, die hier im Streit stehende Hebesatzerhöhung rechtserheblich in Frage zu stellen.

Dies zugrunde gelegt, ist der beschlossene Hebesatz für die Grundsteuer B von 855 v.H. nicht zu beanstanden. Die beschlossene neue Hebesatzregelung verstößt weder gegen Vorschriften des Grundsteuerrechts noch gegen Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts und sie genügt auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Das Grundsteuergesetz selbst gibt den Gemeinden keine Höchstgrenze bei der Festsetzung von Hebesätzen im Sinne einer zahlenmäßigen Begrenzung vor. § 26 GrStG ermächtigt lediglich die Länder zu einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung. Von dieser Ermächtigung hat Nordrhein-Westfalen - ebenso wie (soweit ersichtlich) die übrigen Bundesländer - jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Vgl. hierzu näher Rauber, Gibt es rechtliche Grenzen für die Hebesätze der Grundsteuer B?, in: KStZ 2015, S. 121 (123).

Die gemeindehaushaltsrechtlichen Vorschriften der GO können schon aus kompetenzrechtlichen Gründen das in § 25 Abs. 1 GrStG bundesgesetzlich verankerte Hebesatzrecht der Gemeinden nicht einschränken.

Vgl. (zur Gewerbesteuer) näher BVerwG, Urteil vom 11.06.1993- 8 C 32.90 -, juris, Rn. 6 ff.; zur Übertragbarkeit auf die Grundsteuer vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.11.2009 - 14 A 131/08 -,juris, Rn. 12 ff.

Auch ist ein Verstoß gegen gemeindehaushaltsrechtliche Vorschriften nicht gegeben. Die Gemeinde hat nach dem Gemeindehaushaltsrecht ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer (gesetzlich übertragenen oder freiwillig übernommenen) Aufgaben gesichert ist (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung NRW (GO)). Sie muss dafür sorgen, dass Erträge und Aufwendungen haushaltsmäßig ausgeglichen sind (§ 75 Abs. 2 GO NRW). Zur Beschaffung der finanziellen Mittel, die dazu erforderlich sind, muss die Gemeinde die ihr zur Verfügung stehenden Einnahmequellen im Rahmen des Möglichen und wirtschaftlich nicht Unzweckmäßigen ausschöpfen; sie kann dabei auch auf Steuern zurückgreifen (§ 77 Abs. 2 GO). Die Haushaltswirtschaft hat sie wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen (§ 75 Abs. 1 Satz 2 GO). Die Gemeinde darf sich nicht überschulden (§ 75 Abs. 7 GO).

Diesen haushaltsrechtlichen Anforderungen genügt die vorliegende Hebesatzregelung. Insbesondere ist ein Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, welcher mitunter auch für das betreffende Haushaltsjahr auch zur Rechtswidrigkeit der Festsetzung des Grundsteuerhebesatzes führen kann,

vgl. zu dieser nicht unumstrittenen Frage BayVGH, Beschluss vom 11. Februar 1976 - Nr. 243 IV 74 -, KStZ 1976, 150, 153 f.; VG Würzburg, Urteil vom 12. Juli 2006 - W 2 K 06.55 -; FG Berlin, Urteil vom 16. Oktober 2004 - 2 K 2386/02 -; zweifelnd hingegen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Oktober 1989 - 2 S 1429/87 -, KStZ 1990, 35; VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Februar 2004 - 7 K 4720/02 -.

nicht feststellbar. Ein solcher Verstoß kann nämlich nur angenommen werden, wenn ein wirtschaftlich in keinem Fall mehr vertretbarer Verbrauch öffentlicher Mittel durch die Gemeinde festzustellen wäre. Nur in einem solchen Fall, bei dem sich das Ausgabenverhalten einer Gemeinde außerhalb jedes vernünftigen und sachlich vertretbaren Maßes bewegt und daher als willkürlich einzustufen ist, kann sich die Erhebung von Gemeindesteuern zur Finanzierung derartiger Ausgaben als unzulässig darstellen. Denn bei den Merkmalen "Sparsamkeit" und "Wirtschaftlichkeit" handelt es sich um auslegungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe, bei deren Anwendung den Gemeinden im Einzelfall ein weitgehender Entscheidungsspielraum zuzubilligen ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 1990 - 15 A 1099/87 -, NVwZ-RR 1991, 509 f.

Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass eine Überspannung des gemeindlichen Spielraums bei der Hebesatzfestlegung deshalb festzustellen wäre, weil das auf- und ausgabenbezogene Haushaltsgebahren der Beklagten, das ihren zu deckenden Finanzbedarf auslöst, mit Blick auf die Anforderungen an die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung völlig unvertretbar wäre.

Darüber hinaus wäre die Hebesatzfestsetzung selbst dann nicht rechtswidrig, wenn einzelne Ausgabenansätze haushaltsrechtlich zu beanstanden wären. Denn die Beklagte wäre auch dann aufgrund ihres weiten Entschließungsspielraums nicht verpflichtet, die durch entsprechende Kürzungen gewonnenen Einsparungen gerade auf das Grundsteueraufkommen anzurechnen und die Grundsteuereinnahmen durch eine Senkung der Hebesätze zu verringern. Insofern fehlt es bei den allgemein zur Erzielung von Einnahmen erhobenen Steuern, im Unterschied etwa zur Gebührenerhebung, bereits an einer im Abgabentatbestand vorgegebenen Verknüpfung zwischen den Steuersätzen und den Ausgabeansätzen.

Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 1990 - 13 C 4/87 -, NVwZ 1991, 907, 908; BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 ZB 11.1187 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Februar 2004 - 7 K 4720/02 -, jeweils zitiert nach juris.

Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte vor allem nicht dazu verpflichtet, alle freiwilligen Leistungen zu streichen, um die Grundsteuerhebesätze niedriger festsetzen zu können.

Ein rechtlicher Zwang zur Kürzung irgendwelcher Aufgaben besteht insoweit nicht,

vgl BayVGH, Beschluss vom 11. Februar 1976 - Nr. 243 IV 74 -, KStZ 1976, 150, 154,

weswegen es auch insoweit unschädlich ist, dass der durch die Verwaltung vorgelegte Sparkatalog bzw. Teile hieraus nicht realisiert worden sind. Hinsichtlich in der Vergangenheit angehäufter Defizite ist es zudem selbstverständlich, dass die Gemeinde im betroffenen Haushaltsjahr zu bedienende Schulden aus der Vergangenheit zu erfüllen und die damit verbundenen Ausgaben zu finanzieren hat, und sie daher auch den dadurch ausgelösten Finanzbedarf steuerfinanzieren darf, ohne dass im Nachhinein noch zu prüfen wäre, ob der früher betriebene Aufwand "nicht mehr vertretbar" war.

Urteil der Kammer vom 8. August 2013 - 5 K 2771/13 -, Bl 8 UA.

Soweit die Klägerseite moniert, dass keine Gewinne bzw. Erträge aus den privatwirtschaftlichen Unternehmen, an denen die Beklagte beteiligt ist, zur Konsolidierung des öffentlichen Haushaltes entnommen werden oder wurden, handelt es sich um unternehmerische Entscheidungen der insoweit unternehmerisch tätigen Gemeinde, welche wegen des weiten Ermessensspielraums im Rahmen einer Grundsteuerhebesatzerhöhung einer gerichtlichen Überprüfung von vornherein entzogen ist.

Soweit die Klägerseite zudem rügt, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht beachtet sei, da die Hebesatzerhöhung sich nachteilig auf die der Beklagten zustehenden Schlüsselzuweisungen auswirke, weil eine Koppelung zwischen der Höhe der Realsteuerhebesätze und der Höhe der Schlüsselzuweisungen bestehe, ist dies schon vom Tatsächlichen her unzutreffend. Denn eine Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes hat keine direkten Auswirkungen auf die Schlüsselzuweisungen, da die Ermittlung der Steuerkraftzahlen im Rahmen der Berechnung der Schlüsselzuweisungen hebesatzneutral erfolgt (Istaufkommen, geteilt durch den tatsächlichen Hebesatz = Grundbetrag, multipliziert mit einem fiktiven Hebesatz, vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 3 GFG NRW 2015). Der fiktive Hebesatz wird aus dem Landesdurchschnitt der tatsächlichen von den Gemeinden festgesetzten Realsteuerhebesätze abzüglich 5 % gebildet (für das Jahr 2015 wurdendie Hebesätze 2009, 2010 und 2011 zu Grunde gelegt). Demzufolge hat der Hebesatz des Jahres 2015 und den folgenden Jahren erst in einigen Jahren und nur insoweit Auswirkungen, dass dann der (erhöhte) E2. Hebesatz in den Landesdurchschnitt der Hebesätze einfließt.

Die "ins Blaue" aufgestellten Behauptungen der Klägerseite, für einzelne Maßnahmen der Stadt seien die nach § 14 GemHVO vorgeschriebene Wirtschaftlichkeitsprüfungen unterblieben und dies werde überhaupt für alle Investitionen oberhalb der Wertgrenze bestritten, ist unbeachtlich, weil insoweit ein subjektives Recht dies einzufordern, den Bürgern nicht zusteht, so dass etwaige Verstöße gegen diese Vorschrift von vornherein keine Auswirkungen auf die Befugnis der Gemeinde haben, die Grundsteuer zu erhöhen, worauf die Beklagte unter Hinweis auf ein Urteil des

VGH Baden-Württemberg vom 29. Juni 1999 - 1 S 1580/96 -,

auch zu Recht hingewiesen hat.

Die Hebesatzregelung genügt aber auch den steuerrechtlichen Anforderungen einschließlich der bei der Steuernormgebung zu beachtenden grundgesetzlichen Bindungen.

Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Gemeinde gerade die - hier in Rede stehende - Grundsteuer B als Ertragsquelle oder andere steuerliche Quellen ausschöpfen will, um ihre o.g. haushaltsrechtlichen Ausgleichspflichten zu erfüllen, unterliegt im hier gegebenen Finanzbedarfsfalle ihrer weitgehend freien, allerdings gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gleichheitssatzgerecht auszuübenden Beurteilung, die sich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten richten darf. Denn das Hebesatzrecht nach dem Grundsteuergesetz dient der Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden und soll es ihnen ermöglichen, ihre Einnahmen durch Anhebung des Hebesatzes an ihren Finanzbedarf anzupassen sowie Unterschiede in der Belastung und in der Ergiebigkeit der ihnen zugewiesenen Steuerquellen auszugleichen, um auch angesichts wachsender Haushaltslasten handlungsfähig zu bleiben. Aus diesem Zweck des Hebesatzrechts folgt zugleich, dass das Grundsteuergesetz einer Erhöhung des Hebesatzes von einem Jahr auf das andere auch keine "prozentuale Beschränkung" in dem Sinne auferlegt, dass sich die Erhöhung etwa an einer "allgemeinen Inflationsrate" oder einer "durchschnittlichen Einkommenssteigerung" o.ä. zu orientieren hätte.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sich entschieden hat, ihren (gegebenen, erhöhten) Finanzbedarf durch Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer B mit einem relativ hohen Grundsteuerhebesatz von 855 v.H. zu decken.

Der vom Rat der Beklagten beschlossene Hebesatz von 855 v.H. hält die verfassungsrechtlichen Grenzen ein. Mit Blick auf die durch Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Privatnützigkeit des Eigentums darf die Grundsteuer zwar keine "erdrosselnde" Wirkung haben. Diese ist jedoch erst dann gegeben, wenn nicht nur ein einzelner Grundsteuerpflichtiger, sondern die Gesamtheit der Grundsteuerpflichtigen die sie jeweils treffende Grundsteuer unter normalen Umständen nicht mehr aufbringen kann.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 2. Februar 2016 - 17 K 868/15 - , juris Rnr. 34 f.; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011 - 3 K 3096/07-, juris, Rn. 21 m.w.N.; FG Berlin, Urteil vom 06.10.2004 - 2 K 2386/02-, juris, Rn. 25 ff.

Dies ist in der Rechtsprechung auch bei Hebesätzen von 800% und mehr bislang nicht angenommen worden,

vgl. etwa VG Arnsberg, Urteile vom 17.02.2014 - 5 K 1205/13 und 5 K 1083/13 -, beide juris (800%); OVG NRW, Beschluss vom 16.07.2013- 14 A 2761/12 -, juris (825%); FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011 - 3 K 3096/07 -, juris, Rn. 23 (810%),

und ist auch im vorliegenden Fall eines Hebesatzes von 855 v.H. schon wegen der nach wie vor überschaubaren Höhe der festgesetzten Grundsteuer B nicht ersichtlich.

Ein Verstoß gegen das allgemeine Übermaßverbot ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht erkennbar.

Vgl. dazu VG Köln a.a.O. unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 16.07.2013 -14 A 464/13 -, juris, Rn. 24 ff., und vom 04.07.2014 - 15 B 571/14-, juris, Rn. 34 (910%).

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Insoweit ist es rechtlich unerheblich, wie hoch der Hebesatz für die Grundsteuer B in anderen Kommunen ist. Jede Gemeinde hat das Recht, in Ausübung ihres Hebesatzrechts als Teil ihrer verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit den Hebesatz nach ihren finanziellen Bedürfnissen festzulegen. Eine Verpflichtung, sich an den Hebesätzen anderer Kommunen zu orientieren, wäre hiermit unvereinbar.

Vgl. VG Köln, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25.10.2012 - 5 K 1137/12 -, juris, Rn. 75 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 17.02.2014 - 5 K 1087/13 -, juris, Rn. 56 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2015 - 5 K 784/15-, juris, Rn. 55 ff.; VG Münster, Urteil vom 01.12.2010 - 9 K 1493/10 -, juris, Rn. 38.

Aus diesem Grunde steht es den Kommunen auch frei, die Hebesätze für die Grundsteuer A und B und die Gewerbesteuer in unterschiedlicher Höhe zu beschließen oder hieran im Vergleich zu vorausgegangenen Steuerjahren unterschiedliche Veränderungen vorzunehmen.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2015 - 5 K 784/15 -,juris, Rn. 59 ff.; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011 -3 K 3096/07 -, juris, Rn. 21; VG Münster, Urteil vom 01.12.2010 - 9 K 1493/10 - juris, Rn. 38.

Begrenzt wird ihr Entschließungsspielraum bei der Festsetzung des Hebesatzes allein durch das Willkürverbot. Die Gemeinde darf bei der eigenverantwortlichen Abschätzung ihres Finanzbedarfs keine grob unsachlichen, also evident willkürlichen Entschließungskriterien maßgeblich werden lassen. Ob dies - wie in der Rechtsprechung teilweise angenommen wird - etwa der Fall sein könnte, wenn die durch die Erhöhung des Hebesatzes erzielten Mehreinnahmen nicht zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben erforderlich wären, sondern der Kapitalbildung der Gemeinde dienten,

vgl. VG Köln a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 23.04.2013 - 4 ZB 12.2144-, juris, Rn. 14; Hess. VGH, Beschluss vom 05.08.2014 - 5 B 1100/14-, juris, Rn. 10, Rauber a.a.O., 121, 124,

kann dahinstehen, da hierfür im vorliegenden Fall hierfür keine Anhaltspunkte bestehen. Die Klägerin selbst hat lediglich moniert, dass keine unternehmerischen Gewinne privater Unternehmen an denen die Stadt beteiligt ist, zur Konsolidierung des Haushaltes verwendet wurden, nicht indes, dass die Zielrichtung der Grundsteuererhöhung sein soll, die hierdurch generierten zusätzlichen Einnahmen in private Unternehmen einfließen zu lassen.

Eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 1 GG kommt nicht in Betracht, da es sich um einen Gestaltungsauftrag mit einem weiten Spielraum für den kommunalen Satzungsgeber handelt.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 08.10.1985 - 1 BvL 17/83, 1 BvL 19/83 -,juris, Rn. 32; Beschluss vom 19.12.1978 - 1 BvR 335/76, 1 BvR 427/76,1 BvR 811/76 -, juris, Rn. 118.

Ein inhaltlich konkretisierter Prüfungsmaßstab für die maximale Höhe der Steuerbelastung lässt sich ihm nicht entnehmen.

Vgl. VG Köln, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 16.07.2013 - 14 A 2761/12 -, juris, Rn. 16; Leibholz/Rinck/Hesselberger, in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Loseblattsammlung, 69. Ergänzungslieferung 2015, Art. 14 Rn. 493, Art. 20 Rn. 321-324.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf unter 500,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Ziff. 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) erfolgt, wonach bei wiederkehrenden Abgaben der hier streitige dreifache Jahresbetrag anzusetzen ist. Vorliegend ist der Differenzbetrag zwischen der früheren und der streitgegenständlichen Neufestsetzung im Streit.