FG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2017 - 5 K 3337/14 U
Fundstelle
openJur 2019, 17061
  • Rkr:
Tenor

Unter Änderung der Bescheide zur Umsatzsteuer 2002 - 2007 vom 29.12.2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 18.9.2014 sowie der Bescheide zur Umsatzsteuer 2008 vom 29.12.2011 und zur Umsatzsteuer 2009 vom 29.12.2011 in der Fassung des Bescheids vom 27.9.2012 wird die Umsatzsteuer für 2002 - 2009 auf jeweils 0,00 € festgesetzt.

Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig

Tatbestand

Die Klägerin ist ein eingetragener Verein. Ihr satzungsgemäßer Zweck ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere der kulturellen Kinder- und Jugendbildung und die Weiterentwicklung der Kulturellen Bildung in den Bereichen Erziehung, Bildung, Kunst und Wissenschaft. Sie ist sowohl der Dachverband der Bundesverbände, Landesvereinigungen und bundesweit agierenden Institutionen der Kulturellen Bildung in Deutschland als auch der Fachverband für die Weiterentwicklung und Förderung der Kulturellen Kinder- und Jugendarbeit. Die Klägerin vertritt die Belange der Verbände und Einrichtungen gegenüber Parlament und Regierung und fungiert als Lobby für die kulturelle Bildung in der Öffentlichkeit. Ihr Ziel ist die Sicherung und Weiterentwicklung von kultureller Bildung mit, von und für Kinder und Jugendliche. Die Klägerin ist für ihre gesamte Tätigkeit durch Bescheid des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familien und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.8.1999 als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 des Sozialgesetzbuchs (SGB) VIII anerkannt.

Zu den Aufgaben der Klägerin gehört auch die Zentralstellenarbeit für das Deutsch-Französische (DFJW) und das Deutsch-Polnische Jugendwerk (DPJW) - streitig ist, ob ihr in diesem Zusammenhang gezahlte Verwaltungs- und Personalkostenbeiträge umsatzsteuerpflichtig sind.

Das DFJW ist eine unabhängige internationale Organisation im Dienst der deutschfranzösischen Zusammenarbeit. Es hat zur Aufgabe, die Beziehungen zwischen jungen Menschen in Deutschland und Frankreich zu intensivieren, das gegenseitige Verständnis zu vertiefen und ihnen dadurch die Kultur des Nachbarlandes näher zu bringen. Das DFJW arbeitet nach dem Subsidiaritätsgedanken mit zahlreichen Partnern zusammen und unterstützt sie bei finanziellen, pädagogischen und sprachlichen Fragen des Austauschs. Es leistet Hilfe bei der inhaltlichen Vorbereitung und Analyse von Begegnungen, informiert und berät. Dabei greift es immer wieder aktuelle Themen auf, die die Jugend in beiden Ländern bewegen - wie Integration, bürgerschaftliches Engagement, Jugendkultur, Zukunft Europas sowie wissenschaftlichtechnische Themen. Einzelne Arbeitsbereiche sind berufliche Bildung, Studentenaustausch, Schüleraustausch, außerschulische Jugendbegegnungen, Erlernen der Partnersprache, die Pädagogik des interkulturellen Lernens sowie trinationale Programme, beispielsweise mit verstärkten Initiativen zu Mittelmeer-Anrainerstaaten.

Das DPJW ist ebenfalls eine unabhängige internationale Organisation. Es hat das Ziel, die Kontakte zwischen den Jugendlichen beider Länder zu fördern. So gewährt es Zuschüsse für Jugendbegegnungen und Projekte und unterstützt die Organisatoren mit Hilfe von Informationen über das Nachbarland, Publikationen zur Methodik des Jugendaustauschs und zur Landeskunde, oder bei der Suche nach einem Projektpartner. Es will bestehende Jugendprojekte ausbauen und vertiefen sowie neue deutschpolnische Initiativen ermöglichen. Programme in beiden Ländern werden unterstützt - vor allem Begegnungen, Praktika, Fortbildungen und Gedenkstättenfahrten. Die Förderung erfolgt ebenfalls nach dem Subsidiaritätsprinzip.

Beide Jugendwerke erhalten Mittel von der Bundesrepublik Deutschland. Diese Mittel sind in den Bundeshaushaltsplänen der streitigen Veranlagungszeiträume 2002 - 2009 jeweils im Einzelplan 17 unter Kapitel 1702 "Allgemeine Bewilligungen", Titel 686 18-271 und 686 19-271 als Beiträge etatisiert.

Im Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Gründung des DFJW vom 22.1.1963 ist in Art. 4 und 9 vereinbart:

Das Jugendwerk verfügt zur Wahrnehmung seiner Aufgaben über den im Vertrag vom 22.1.1963 vorgesehenen gemeinsamen deutschfranzösischen Fonds. Dem Fonds werden nach Maßgabe der in jedem Lande geltenden Haushaltsvorschriften jährlich die für die Tätigkeit des Jugendwerks erforderlichen Mittel nach Prüfung des von dem Kuratorium erstellten Haushaltsentwurfs zu gleichen Teilen zur Verfügung gestellt. ...

... Das Kuratorium

beschließt den Haushaltsplan des Jugendwerks;

erlässt Richtlinien für eine sorgsame Verwaltung der Haushaltsmittel;

... prüft die Berichte der geförderten Einrichtungen über ihre Tätigkeit und über die Verwendung der ihnen gewährten Zuwendungen;

bestellt im Einvernehmen mit den beiden Regierungen je einen deutschen und einen französischen Rechnungsprüfer, die gemeinsam im Rahmen der Vorschriften des Jugendwerks jährlich die Verwendung seiner Mittel prüfen und dem Kuratorium Bericht erstatten;

erteilt nach Prüfung des Berichts der Rechnungsprüfer und einer etwaigen Stellungnahme des Generalsekretärs diesem Entlastung hinsichtlich der Ausführung des Haushaltsplans.

Im Abkommen über das DFJW vom 26.5.2005 heißt es in Art. 16:

1.Die beiden Regierungen bestellen je einen Rechnungsprüfer bzw. eine Rechnungsprüferin mit deutscher bzw. französischer Staatsangehörigkeit, die gemeinsam im Rahmen der Vorschriften des Jugendwerks jährlich die Verwendung seiner Mittel prüfen.

2.Der jährliche Rechnungsprüfungsbericht ist den beiden Regierungen mit der Stellungnahme des Generalsekretariats zuzuleiten.

Organe des DPJW sind nach Artikel 3 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen vom 17.6.1991 über das DPJW der Rat und die Geschäftsführung. Ansonsten ist vereinbart:

1.Das Jugendwerk verfügt über einen Fonds. Ihm werden nach Maßgabe der in jedem Staat geltenden Haushaltsvorschriften jährlich die für die Tätigkeit des Jugendwerks erforderlichen Mittel zu gleichen Teilen von der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Verfügung gestellt, nachdem beide Regierungen den vom Rat erstellten Haushalt geprüft haben. ...

2.Das Jugendwerk bestreitet aus diesem Fonds sämtliche Ausgaben, die ihm im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben erwachsen und die zur Bestreitung der Kosten für sein Personal und seine Verwaltung nötig sind.

3.Die Ausgaben des Jugendwerks sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu leisten. Die Ausgaben für Personal und Verwaltung sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.

4.Beide Regierungen legen einvernehmlich eine Finanzordnung fest.

5.Die Kontrolle der Mittelverwendung erfolgt durch Rechnungsprüfer, die vom Rat auf Vorschlag des deutschen Bundesrechnungshofs und des polnischen Finanzkontrollorgans bestellt werden.

6.Die Rechnungsprüfer legen jährlich einen gemeinsamen Bericht vor. Er wird von den beiden Geschäftsführern mit einer gemeinsamen Stellungnahme versehen und dem Rat vorgelegt.

Neben den zugunsten des DFJW und des DPJW im Einzelplan 17 der jeweiligen Bundeshaushaltspläne etatisierten Beiträge gibt es dort noch zahlreiche andere Ansätze an Mitteln für Zuschüsse und Leistungen zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe. Auf der Grundlage des § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) in Verbindung mit § 23 BHO sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO erließ das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter dem 28.8.2009 Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen und Leistungen zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe durch den Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP). In diesen Richtlinien ist unter IV. Verfahren, 2 Antragsweg auch ein Zentralstellenverfahren vorgesehen. Dazu ist unter anderem geregelt:

1.Träger, die sich einer Zentralstelle angeschlossen haben, legen dieser ihre Anträge vor. Die Zentralstelle reicht dem Bundesministerium Sammelanträge mit ihrer Stellungnahme ein. Das Gleiche gilt für die von ihr geprüften Verwendungsnachweise.

2.Mit dem Antrag bestätigt die Zentralstelle, dass sie

a.diese Richtlinien beachtet,

b.die bewilligten Mittel nur auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrags nach Nr. 12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO weitergibt und

c.die maßgeblichen Bestimmungen des Zuwendungsbescheids (einschließlich dieser Richtlinien und der Nebenbestimmungen) zum Bestandteil der Weitergabe gegenüber den Dritten macht, insbesondere, dass die Mittel nur für die Maßnahmen verwendet werden dürfen, für die der Kinder- und Jugendplan des Bundes eine Zuständigkeit hat.

3.Zuwendungen werden der Zentralstelle bewilligt und ausgezahlt. Die bewilligten Mittel sind bei ihrer Weitergabe als Zuwendungen aus dem Kinder- und Jugendplan des Bundes zu kennzeichnen und ohne Verwaltungskostenabzug dem Letztempfänger zur Verfügung zu stellen. ...

In IV. Verfahren, 3 Bewilligung ist geregelt,

Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid - in geeigneten Fällen auf der Grundlage einer Fördervereinbarung - gewährt,

und in IV. Verfahren, 5 Nebenbestimmungen und Prüfungsrecht:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

Maßnahmen sind nicht nach den Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen und Leistungen zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe durch den Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP) zu fördern, wenn sie zu den Aufgabenbereichen des DFJW oder des DPJW gehören und der Art nach von diesen gefördert werden können - Abschnitt I. Allgemeine Grundsätze, 4 Allgemeine Fördergrundsätze, Absatz 3.

Das Antragsverfahren ist - was das DFJW und das DPJW anbetrifft - in eigenständigen Richtlinien dieser Jugendwerke geregelt.

Das DFJW hat im Wesentlichen bestimmt - Abschnitt 3. Förderung und Verfahren der Richtlinie des DFJW:

3.1.6 Zuschüsse für Verwaltungs- und Personalkosten

... und Zentralstellen ... können Zuschüsse für Verwaltungs- und Personalkosten bis zu 5,00 € pro Teilnehmer bei ausschließlicher Fahrtkostenförderung und bis zu 10,00 € pro Teilnehmer bei Förderung über Fahrtkosten hinaus gewährt werden.

Außerdem können freie Organisationen, die aufgrund bewährter Erfahrungen besondere Leistungen auf dem Gebiet des deutschfranzösischen Austauschs nachweisen, Zuschüsse zu Personalkosten für pädagogische Mitarbeiter erhalten, die für den deutschfranzösischen Austausch tätig und dafür besonders qualifiziert sind.

3.2.1 Zuständigkeit

Die verantwortlichen Träger und die mitverantwortlichen Zentralstellen richten ihre Anträge an das Jugendwerk

3.2.3 Anträge

... Der Antragsteller im Sinne der vorstehenden Absätze trägt gegenüber dem Jugendwerk die volle Verantwortung für das Programm.

Der Antragsteller legt seinen Antrag dem Jugendwerk unmittelbar vor, soweit nicht andere Rechtsbestimmungen eingreifen. Wenn er einer zentralen Organisation angehört, leitet er seinen Antrag über diese Zentralstelle, soweit das Jugendwerk mit ihr zusammenarbeitet.

Im Zentralstellenverfahren legt der Träger Antrag und Verwendungsnachweis der mitverantwortlichen Zentralstelle vor. Die Zentralstellen prüfen die Anträge und Verwendungsnachweise und legen sie dem Jugendwerk mit ihrer Stellungnahme vor. Sie haben darauf zu achten, dass die verschiedenen Programmtypen in ihrem Bereich durchgeführt werden.

Die Zentralstellen bestätigen bei Vorlage der Anträge, dass sie diese Richtlinien beachten und die ihnen zugeordneten Verbände zu deren Beachtung verpflichten werden.

Die Zentralstellen sowie die anderen Träger, mit denen das Jugendwerk unmittelbar zusammenarbeitet, teilen auf Anforderung des Jugendwerks ihre Gesamtplanung für das folgende Jahr mit und stimmen ihre operativen Programme rechtzeitig mit dem Jugendwerk ab.

3.2.4 Beachtung der Richtlinien - Besondere Bedingungen und Auflagen

... und Zentralstellen verpflichten sich außerdem, für die Einhaltung der Richtlinien durch die ihnen zugeordneten Einzelantragsteller zu sorgen. Sie haben die Zahlungen des Jugendwerks rechtzeitig vor Beginn der Programme an die ihnen unterstehenden Träger weiterzuleiten. Dabei ist der vom Jugendwerk bewilligte Zuschuss, aufgegliedert nach Aufenthalts- und sonstige Kosten, anzugeben.

3.2.7 Prüfung

... Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Die Empfänger von Personalkostenzuschüssen für pädagogische Mitarbeiter müssen über diese Zuschüsse ein eigenes Konto führen und dem Jugendwerk am Ende des Haushaltsjahres einen Auszug vorlegen. ...

3.2.8 Rückzahlung

... Die verantwortlichen Träger und die Zentralstellen haben die nicht verwendeten Mittel sofort an das Jugendwerk zu erstatten. Ebenso sind die Zuschüsse sofort zurückzuzahlen, wenn sich herausstellt, dass sie aufgrund falscher Angaben bewilligt wurden, oder wenn die bei der Bewilligung gestellten Bedingungen nicht erfüllt worden sind. ...

3.2.10 Rechtsanspruch

Die Förderungsmöglichkeiten, die das Jugendwerk anbietet, begründen auf keinen Fall einen Anspruch, auch nicht im Falle einer früheren Förderung ähnlicher Vorhaben.

Das DPJW hat im Wesentlichen bestimmt - Abschnitt B 4.2 Gemeinsame Grundsätze im Antrags- und Nachweisverfahren und B 4.5 Antrags- und Nachweisverfahren für Zentralstellen der Förderrichtlinien des DPJW:

4.2.1 Verbindlichkeit der DPJW-Förderrichtlinien

Die Träger und Zentralstellen, die die Förderung des DPJW in Anspruch nehmen, binden sich bei der Antragstellung an die DPJW-Förderrichtlinien. ... Mit der Antragstellung verpflichtet sich der Träger bzw. die Zentralstelle, Zuschüsse des DPJW nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung zu einem anderen als dem vorgesehenen Zweck zu verwenden.

4.2.3 Rechtsanspruch

Die Förderungsmöglichkeiten, die das DPJW bietet, begründen auf keinen Fall einen Rechtsanspruch, auch nicht im Fall einer früheren Förderung ähnlicher oder gleicher Vorhaben.

4.5.1 Jahresbedarf

Die Zentralstelle teilt dem DPJW ihre Gesamtplanung für das jeweilige Kalenderjahr als Jahresbedarf mit.

4.5.2 Jahressammelantrag

Die Zentralstellen prüfen die Anträge ihrer angeschlossenen Einrichtungen und legen dem DPJW ihren Jahressammelantrag vor. ...

4.5.3 Jahreskontingent

Das DPJW teilt der antragstellenden Zentralstelle schriftlich das Jahreskontingent mit, über das diese zur Weitergabe an die ihr angeschlossenen Einzelantragsteller bzw. zur eigenen Verwendung im Rahmen der richtliniengemäßen Verwendung der Mittel verfügen kann. ... Reicht das Jahreskontingent nicht aus, befindet die Zentralstelle über die Verteilung der Mittel.

4.5.5 Bewilligungen/Vorschüsse

Zentralstellen erhalten Sammelbewilligungen und auf schriftlichen Antrag einen angemessenen Vorschuss auf beantragte Maßnahmen auf ein Konto der Zentralstelle. ...

4.5.9 Festsetzung des Zuschusses

Das DPJW erstellt nach Vorlage der vollständigen Nachweise und der abgeschlossenen Prüfung eine schriftliche Festsetzung des Zuschusses zur Mitteilung an den Träger. Gleichzeitig erfolgt die Zahlung des Zuschusses abzüglich gewährter Vorschüsse auf ein Konto der Zentralstelle oder die Rückforderung überzahlter Beträge.

4.5.10 Weiterleitung der Mittel

Zentralstellen verpflichten sich, DPJW-Vorschüsse und Restzahlungen fristgerecht für den bewilligten Zweck an die ihnen zugeordneten Träger weiterzuleiten. ... Zentralstellen verpflichten sich, auf Aufforderung des DPJW, die Nachweise der durch das DPJW geförderten Maßnahmen durch einen ordentlichen Wirtschaftsprüfer testieren zu lassen. ...

4.5.11 Verwaltungskostenzuschuss

Zentralstellen ... erhalten auf schriftlichen Antrag für ihre Tätigkeit einen Verwaltungskostenzuschuss in Höhe von 10 vom Hundert der vom DPJW festgesetzten Fördersumme.

Anlässlich einer bei der Klägerin durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, die Klägerin erbringe mit ihrer Tätigkeit als Zentralstelle nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerbare sonstige Leistungen, die nicht steuerbefreit seien. Deshalb seien ihr in diesem Zusammenhang gezahlte Verwaltungs- und Personalkostenzuschüsse umsatzsteuerpflichtig.

Dementsprechend setzte das Finanzamt gegen die Klägerin mit Bescheiden vom 29.12.2011 Umsatzsteuern in folgender Höhe fest: ...

Der Einspruch hatte in der Sache keinen Erfolg. ...

Bei den Zahlungen des DFJW und des DPJW an die Klägerin handele es sich - so heißt es in den Gründen der Einspruchsentscheidung vom 18.9.2014 - nicht um umsatzsteuerfreie echte Zuschüsse. Solche könnten nur angenommen werden, wenn die Zahlungen nicht aufgrund eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht würden. Das sei der Fall, wenn die Zahlungen nicht an bestimmte Umsätze anknüpften, sondern unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt würden. Echte Zuschüsse lägen auch vor, wenn der Zahlungsempfänger die Zahlungen lediglich erhalte, um ganz allgemein in die Lage versetzt zu werden, überhaupt tätig zu werden oder seine nach dem Gesellschaftszweck obliegenden Aufgaben erfüllen zu können. So seien Zahlungen echte Zuschüsse, die vorrangig dem leistenden Zahlungsempfänger zu seiner Förderung aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen gewährt würden. Das sei hier zu verneinen. Die an die Klägerin erfolgten Zahlungen knüpften unmittelbar an von dieser erbrachten Leistungen an. Sie versetzten die Klägerin daher nicht lediglich in die Lage, ihre Arbeit zu verrichten - es würden vielmehr ganz bestimmt erbrachte sonstige Leistungen vergütet. Dafür spreche, dass die Zahlungen sich nach der Teilnehmerzahl bzw. der Fördersumme orientierten - soweit es um sog. Verwaltungskostenzuschüsse gehe. Auch die Zahlung des DFJW für eine Stelle eines pädagogischen Mitarbeiters und eines Assistenten stellten keinen echten Zuschuss dar. Diese Zahlung erhalte die Klägerin als "Zuschuss zu Personalkosten für pädagogische Mitarbeiter ..., die für den deutschfranzösischen Austausch tätig und dafür besonders qualifiziert sind". Damit würde auch diese Zahlung aufgrund eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht - nämlich aufgrund der Leistungen des besonders qualifizierten pädagogischen Mitarbeiters auf dem Gebiet des deutschfranzösischen Austauschs.

Die Tätigkeit als Zentralstelle übe die Klägerin im Rahmen ihres Unternehmens aus. Sie stellte keine Nebenleistung zur eigentlich umsatzsteuerfreien Hauptleistung dar. Eine Leistung sei grundsätzlich dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie im Vergleich zu der Hauptleistung nebensächlich sei, mit ihr - im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung - zusammenhinge und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkomme. Davon sei insbesondere auszugehen, wenn die Leistung für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstelle, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Bezogen auf die Tätigkeit der Klägerin als Zentralstelle könne überhaupt keine Hauptleistung erkannt werden, mit der diese Leistungen zusammenhingen und in deren Gefolge sie üblicherweise vorkämen. Die Leistungen erfüllten auch einen eigenen Zweck, nämlich die Prüfung der Anträge ihrer - der Klägerin - Mitglieder, eine etwaige Beratung in der Ausgestaltung der Maßnahmen oder der Formulierung der Anträge sowie die Weiterleitung der Fördergelder. Die Leistungen der Klägerin seien auch nicht nach § 4 Nr. 25 UStG umsatzsteuerfrei - gleichgültig, welche Fassung dieser Norm hier einschlägig sei - dies alles auch unter europarechtskonformer Auslegung der jeweiligen Norm.

Die Nettoumsätze belaufen sich laut Einspruchsentscheidung auf folgende Beträge: ...

Die Umsatzsteuern der Klägerin müssten sich laut Einspruchsentscheidung unter Berücksichtigung - hier für sich allein betrachtet nach den Kleinunternehmergrenzen des § 19 Abs. 1 UStG in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung unerheblicher - zusätzlicher Umsätze auf folgende Beträge belaufen: ...

Die Klägerin macht geltend, bei den ihr vom DFJW und vom DPJW gezahlten Beträgen handele es sich um nicht steuerbare echte Zuschüsse - dazu beruft sie sich insbesondere auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 15.8.2006 (IV A 5-S 7200-59/06). Danach seien Zuwendungen zur Projektförderung aus öffentlichen Kassen, die ausschließlich auf der Grundlage des Haushaltsrechts und den dazu erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen vergeben werden, grundsätzlich echte Zuschüsse. Gleiches gelte für Zuwendungen, die nach den Richtlinien und Nebenbestimmungen gewährt würden, die den Allgemeinen Nebenbestimmungen inhaltlich entsprächen.

Selbst wenn man von einem Leistungsaustausch ausginge, wären sodann steuerbare Leistungen nach § 4 Nr. 25 in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung von der Umsatzsteuer befreit - sie sei mit Bescheid vom 23.8.1999 durch das Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 des Sozialgesetzbuchs (SGB) VIII anerkannt.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Es meint, die Klägerin könne sich nicht auf das Schreiben des BMF vom 15.8.2006 (IV A 5-S 7200-59/06) berufen. Bei dem DFJW und dem DPJW handele es sich um internationale Organisationen, die nicht den Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung (BHO) unterlägen. Zudem gelte das Schreiben nur für Zuwendungen aus öffentlichen Kassen, die ausschließlich auf der Grundlage des Haushaltsrechts und der dazu erlassenen Nebenbestimmungen erfolgten. Im Übrigen verweist es auf die Gründe der Einspruchsentscheidung.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die streitigen Umsatzsteuerfestsetzungen der Klägerin sind rechtswidrig und verletzen diese in ihren Rechten. Ihre Umsatzsteuern für 2002 - 2009 sind allesamt jeweils auf 0,00 € festzusetzen. ...

I.

Die vom DFJW und vom DPJW an die Klägerin erfolgten Zahlungen stellen echte Zuschüsse dar und sind so nicht umsatzsteuerpflichtig - ein der Umsatzsteuer unterliegender Leistungsaustausch besteht nicht.

1.

Der erkennende Senat folgt bei den Erwägungen zu diesem Ergebnis dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.11.2008 (V R 8/07, Bundessteuerblatt < BStBl > II 2009, 397), und zwar in jedweder Hinsicht - der BFH hat dort näher ausgeführt:

"... 1. Für das Vorliegen einer entgeltlichen Leistung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist und gemäß Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Richtlinie 77/388/EWG) dem Anwendungsbereich der Steuer unterliegt, sind nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BFH im Wesentlichen folgende gemeinschaftsrechtlich geklärten Grundsätze zu berücksichtigen:

a) Zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (EuGH-Urteile vom 3.3.1994 C-16/93, Tolsma, Slg. 1994, I-743, Umsatzsteuer-Rundschau < UR > 1994, 399 Rdnr. 13; vom 16.10.1997 Rs. C-258/95, Fillibeck, Slg. 1997, I-5577, UR 1998, 61 Rdnr. 12; vom 21.3.2002 C-174/00, Kennemer Golf & Country Club, Slg. 2002, I-3293, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH < BFH/NV > Beilage 2002, 95 Rdnr. 39; BFH-Urteile vom 11.4.2002 V R 65/00, BStBl II 2002, 782; vom 19.2.2004 V R 10/03, BStBl II 2004, 675; vom 6.5.2004 V R 40/02, BStBl II 2004, 854).

b) Der unmittelbare Zusammenhang muss sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (EuGH-Urteile Tolsma in Slg. 1994, I-743, UR 1994, 399 Rdnr. 14; Kennemer Golf & Country Club in Slg. 2002, I-3293, BFH/NV Beilage 2002, 95 Rdnr. 39; vom 17.9.2002 C-498/99, Town & County Factors Ltd., Slg. 2002, I-7173, BFH/NV Beilage 2003, 35 Rdnr. 18; BFH-Urteilevom 19.2.2004 V R 10/03, a.a.O.; vom 5.12.2007 V R 60/05, BFH/NV 2008, 1072, und vom 29.10.2008 XI R 59/07, BFH/NV 2009, 324). Steuerbar sind danach z.B. auch Leistungen, die gegen Gewährung von Aufwendungsersatz erfolgen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16.1.2003 V R 92/01, BStBl II 2003, 732; vom 18.3.2004 V R 101/01, BStBl II 2004, 798, und vom 5.12.2007 V R 60/05, BFH/NV 2008, 1072).

c) Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein. Er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. EuGH-Urteile vom 29.2.1996 Rs. C-215/94, Mohr, Slg. 1996, I-959; Fillibeck in Slg. 1997, I-5577, UR 1998, 61; vom 18.12.1997 Rs. C-384/95, Landboden, Slg. 1997, I-7387; z.B. BFH-Urteile vom 20.12.2001 V R 81/99, BStBl II 2003, 213; vom 9.11.2006 V R 9/04, BStBl II 2007, 285; vom 8.11.2007 V R 20/05, BFH/NV 2008, 900). Deshalb kann es bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen an einem Leistungsaustausch fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Empfängers allgemein - aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen - dient und nicht der Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber ist (BFH-Urteile vom 9.11.2006 V R 9/04, BStBl II 2007, 285 und vom 11.10.2007 V R 27/05, BFH/NV 2008, 900). Die Zahlung wird in diesen Fällen zur Förderung des leistenden Unternehmers und nicht im überwiegenden Interesse des Leistungsempfängers geleistet. Auch der Umstand, dass die Zahlungen aus haushaltsrechtlichen Gründen an die Erfüllung der Auflage einer zweckentsprechenden Verwendung oder einer Erfolgskontrolle geknüpft werden (Zweckbestimmung), führt allein nicht zu einem Leistungsaustausch (BFH-Urteil vom 28.7.1994 V R 19/92, BStBl II 1995, 86). Anders ist es jedoch, wenn die Zahlungen zur Ausführung bestimmter Leistungen im Interesse des Zahlenden geleistet werden.

d) Keine Besonderheiten gelten auch für die Beantwortung der Frage, ob im Verhältnis Gesellschaft und Gesellschafter (hierzu z.B. BFH-Urteil vom 11.10.2007 V R 27/05, a.a.O.) oder eines Vereins zu seinen Mitgliedern (hierzu EuGH-Urteil Kennemer Golf & Country Club in Slg. 2002, I-3293, BFH/NV Beilage 2002, 95 Rdnr. 39; BFH-Urteile vom 5.12.2007 V R 60/05, a.a.O. und vom 29.10.2008 XI R 59/07, BFH/NV 2009, 324) entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegen. Es kommt deshalb allein darauf an, ob ein Leistungsaustausch im Sinne dieser Vorschrift vorliegt. Ob das für die Annahme eines Leistungsaustausches erforderliche Rechtsverhältnis auf schuldrechtlichen oder (bei Leistungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter) gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen (z.B. BFH-Urteile vom 11.10.2007 V R 27/05, a.a.O., und vom 5.12.2007 V R 60/05, a.a.O.) oder (bei Leistungen eines Vereins an seine Mitglieder) auf der Vereinssatzung (vgl. BFH-Urteile vom 11.10.2007 V R 69/06, BFH/NV 2008, 322, und vom 29.10.2008 XI R 59/07, a.a.O.) beruht, ist unerheblich. Der darüber hinaus erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung kann sich allerdings nicht aus der Beteiligung des Gesellschafters am allgemeinen Gewinn und Verlust der Gesellschaft ergeben (BFH-Urteile vom 11.10.2007 V R 27/05, a.a.O., und vom 5.12.2007 V R 60/05, a.a.O.; EuGH-Urteile vom 27.1.2000 C-23/98, Heerma, Slg. 2000, I-419, UR 2000, 121 Rdnr. 13; vom 27.9.2001 C-16/00, Cibo, Slg. 2001, I-6663, BFH/NV Beilage 2002, 6 Rdnr. 43). Er liegt auch dann nicht vor, wenn die Zahlung lediglich dazu bestimmt ist, ganz allgemein die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, ihren satzungsmäßigen Aufgaben zu genügen (BFH-Urteil vom 20.4.1988 X R 3/82, BStBl II 1988, 792). Anders ist es jedoch dann, wenn die Tätigkeit der Gesellschaft dem konkreten Individualinteresse des Gesellschafters dient (BFH-Urteile vom 5.12.2007 V R 60/05, a.a.O., und vom 29.10.2008 XI R 59/07, a.a.O.). ..."

2.

Nach diesen Grundsätzen besteht zwischen den vom DFJW und vom DPJW an die Klägerin erfolgten Zahlungen und von der Klägerin erbrachten Leistungen kein unmittelbarer Zusammenhang.

a)

Ein solch unmittelbarer Zusammenhang ergibt sich nicht allein daraus, dass das Vergabeverfahren beispielsweise zur Gewährung von Zuschüssen und Leistungen zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe durch den Kinder- und Jugendplan (KJP) als auch nach den Richtlinien des DFJW und des DPJW streng reglementiert ist. Nach den vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter dem 28.8.2009 erlassenen Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen und Leistungen zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe durch den Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP) sind gar Bewilligungsbescheide vorgeschrieben - die und darauf ergangene Zahlungen unter Umständen nach §§ 23, 44 BHO und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie nach §§ 48 bis 49 a VwVfG rückgängig gemacht werden können. Nach den Richtlinien des DFJW und des DPJW verhält es sich gleichermaßen. Eine Zentralstelle ist nach 3.2.3 der Richtlinien des DFJW mitverantwortlich - die Zentralstellen verpflichten sich nach 3.2.4 für die Einhaltung der Richtlinien durch die ihnen zugeordneten Einzelantragsteller zu sorgen - und die Zentralstellen haben neben den verantwortlichen Trägern nach 3.2.8 die nicht verwendeten Mittel sofort an das DFJW zurückzuzahlen - ebenso die Zuschüsse, wenn sich herausstellt, dass sie aufgrund falscher Angaben bewilligt wurden oder wenn die bei der Bewilligung gestellten Bedingungen nicht erfüllt worden sind. In 4.2.1 der Richtlinien des DPJW heißt es, mit der Antragstellung verpflichtet sich der Träger bzw. die Zentralstelle, Zuschüsse des DPJW nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung zu einem anderen als dem vorgesehenen Zweck zu verwenden - nach 4.5.5 erhalten die Zentralstellen Sammelbewilligungen und auf schriftlichen Antrag einen angemessenen Vorschuss auf beantragte Maßnahmen auf ein Konto der Zentralstelle - nach 4.5.9 erstellt das DPJW nach Vorlage der vollständigen Nachweise und der abgeschlossenen Prüfung eine schriftliche Festsetzung des Zuschusses, gleichzeitig erfolgt die Zahlung des Zuschusses abzüglich gewährter Vorschüsse auf ein Konto der Zentralstelle oder die Rückforderung überzahlter Beträge.

Bei alledem handelt es sich um Instrumentarien, die es - gleichgültig, ob sie auf öffentlichrechtlichen Grundlagen oder privatrechtlicher Vereinbarungen beruhen - nur aus haushaltsrechtlichen Gründen gibt. Der Umstand, dass Zahlungen aus haushaltsrechtlichen Gründen an die Erfüllung der Auflage einer zweckentsprechenden Verwendung oder einer Erfolgskontrolle geknüpft werden (Zweckbestimmungen), führt jedoch allein nicht zu einem Leistungsaustausch (BFH-Urteil vom 28.7.1994 V R 19/92, a.a.O.).

Soweit das Finanzamt meint, bei dem DFJW und dem DPJW handele es sich um internationale Organisationen, die nicht den Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung (BHO) unterlägen und das Schreiben des BMF vom 15.8.2006 (IV A 5-S 7200-59/06) - aufgegangen in Abschnitt 10.2. Abs. 10 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1.10.2010, Version zum Stand 31.12.2016 (UStAE) - gelte nur für Zuwendungen aus öffentlichen Kassen, die ausschließlich auf der Grundlage des Haushaltsrechts und der dazu erlassenen Nebenbestimmungen geschähen, folgt der erkennende Senat dem so nicht. Zwar mag es sein, dass für internationale Organisationen die öffentlichrechtlichen Haushaltsnormen der Bundesrepublik Deutschland nicht ohne weiteres gelten - hier gelten sie aber sowohl für das DFJW und das DPJW gleichermaßen wie für den Bund beispielsweise zum Einzelplan 17 im Rahmen der Förderung der Kinder- und Jugendhilfe durch den Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP): Sowohl nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 22.1.1963 über die Gründung des DFJW - darauf bezugnehmend das Abkommen über das DFJW vom 26.5.2005 - als auch nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen vom 17.6.1991 über das DPJW sind Maßgabe die in jedem Lande bzw. Staat geltenden Haushaltsvorschriften.

b)

Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den vom DFJW und vom DPJW an die Klägerin erfolgten Zahlungen und von der Klägerin erbrachten Leistungen ist zu verneinen, weil weder das DFJW noch das DPJW von der Klägerin Vorteile erhielten, die zu einem Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts geführt haben. Die Zahlungen an die Klägerin dienten lediglich der Förderung der Tätigkeit der Klägerin allgemein - aus allgemein politischen Gründen. Sie erfolgten nicht im überwiegenden Interesse des DFJW und des DPJW.

Ob es dazu zweckdienlich sein könnte, zwischen institutioneller Förderung einerseits und projektbezogener Förderung andererseits zu unterscheiden, mag offen bleiben. Immerhin spricht eine institutionelle Förderung schon vom Ansatz her eher dafür, dass die Förderung einer Tätigkeit im Vordergrund steht - es geht nicht um eine konkrete Gegenleistung, sondern um eine Einrichtung zur Ausübung einer Tätigkeit an sich. Auch könnte man bei den hier streitigen Fördervarianten unschwer eine institutionelle Förderung annehmen. Dies gilt bei den Personalkostenbeiträgen ohnehin - denn eine konkrete Gegenleistung hierfür ist nicht näher beschrieben. Aber auch die Verwaltungskostenbeiträge könnten hier eine institutionelle Förderung sein - nur anders berechnet, gleichwohl zur Unterstützung einer Institution, damit es überhaupt zu Projekten kommen kann.

Für die Frage, ob und inwieweit die Zahlungen des DFJW und des DPJW an die Klägerin im Interesse der beiden Jugendwerke erfolgten, kommt es vielmehr entscheidend darauf an, ob mit dem DFJW und dem DPJW individuelle Leistungsempfänger vorhanden sind, die aus den Leistungen der Klägerin einen konkreten Vorteil ziehen (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.2008 V R 8/07, a.a.O.). Das ist zu verneinen. Weder das DFJW noch das DPJW haben konkrete Vorteile aus Leistungen der Klägerin. Bei der Abgrenzung zwischen einem für einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Zahlung und Leistung erforderlichen konkreten Vorteil einerseits und einem nicht ausreichenden abstrakten Vorteil andererseits ist darauf abzustellen, wer letztlich wirtschaftlich etwas erlangt hat. Das war in dem dem BFH-Urteil vom 27.11.2008 (V R 8/07, a.a.O.) zugrundeliegenden Sachverhalt die Übernahme der journalistischen Medienarbeit und die Präsentation der christlichen Lehre im privaten Rundfunk und Fernsehen durch einen Medienverband - was an sich originäre Aufgabe der den "Zuschuss" leistenden Landeskirche gewesen wäre und für die diese sich auch eines gewerblichen Unternehmens hätte bedienen können; deshalb wurde ein konkreter Vorteil der Landeskirche aus der Leistung bejaht. In dem dem BFH-Urteil vom 28.7.1994 (V R 19/92, a.a.O.) zugrundeliegenden Sachverhalt hat der Zahlende hingegen keinen konkreten Vorteil erhalten; es flossen Zahlungen zur Durchführung eines Forschungsvorhabens - die Verwertungsrechte wurden aber nicht dem Zahlenden übertragen, sondern blieben beim Forscher.

Hier haben das DFJW und das DPJW aus Leistungen der Klägerin konkret keine Vorteile erlangt. Zwar hat die Klägerin Leistungen erbracht. Sie ist als Zentralstelle gegenüber dem DFJW und dem DPJW aufgetreten. Dabei hat sie ihre Mitglieder bei der Stellung von Förderanträgen beraten und fachlich begleitet. Sie ist gar für ihre Mitglieder als Zentralstelle gegenüber dem DFJW und dem DPJW selbst verantwortlich. Alles das betrifft jedoch allein den Aufgaben- und Pflichtenkreis der Klägerin selbst und ihrer Mitglieder - anders ausgedrückt: Ob Förderanträge gestellt werden, ob die dazu erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, dazu zu beraten, dafür entsprechende Nachweise zu besorgen, diese zu prüfen und sie vorzulegen, ist nicht Sache des DFJW und des DPJW - es ist Sache der Mitglieder der Klägerin und dieser selbst. Entstehen anlässlich der Beratung und Begleitung von Förderanträgen Aufwendungen, haben diese die Mitglieder der Klägerin zu tragen - oder eben diese selbst.

Das DFJW und das DPJW haben also nichts erspart, wenn die Klägerin als Zentralstelle ihre Mitglieder bei der Stellung von Förderanträgen berät und begleitet - die Jugendwerke erlangen hierdurch keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil. Beteiligen sie sich gleichwohl für die in diesem Zusammenhang entstehenden Verwaltungs- und Personalkosten, erscheint dies allein als Teil ihrer Gesamtförderung der Mitglieder der Klägerin und dieser selbst aus allgemeinpolitischen Gründen - im Dienst der deutschfranzösischen und der deutschpolnischen Zusammenarbeit. Das gilt gleichermaßen für solche Verwaltungs- und Personalkosten, an denen sich das DFJW und das DPJW anlässlich einzelner Projekte beteiligt, als auch hinsichtlich ganz pauschaler Personalkostenbeiträge.

c)

Angesichts dessen verfängt auch nicht der Hinweis des Finanzamts auf § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG. Danach gehört zum Entgelt zwar auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt. Dazu kommt das Finanzamt, indem es die Klägerin als Leistende, ihre Mitglieder als Leistungsempfänger sowie das DFJW und das DPJW als Dritte ansieht. Es bliebe dennoch dabei: Das DFJW und das DPJW hätten mit ihren Zahlungen keine wirtschaftlichen Vorteile erlangt - daran, dass es Zuschüsse sind, änderte sich nichts.

II.

Selbst wenn man in den Zahlungen des DFJW und des DPJW an die Klägerin für deren Beratung und fachliche Begleitung ihrer Mitglieder bei der Stellung von Förderanträgen und für deren weitere Aufgabenerfüllung in ihrer Funktion als Zentralstelle einen Leistungsaustausch sehen sollte, wäre die Klage - unabhängig von den Ausführungen des erkennenden Senats zu I. der Entscheidungsgründe - in vollem Umfang begründet.

Die Zahlungen wären sodann als steuerfreie Nebenleistungen zu nach § 4 Nr. 25 UStG in den für die jeweiligen Veranlagungszeiträumen geltenden Fassungen begünstigten Leistungen der Jugendhilfe zu qualifizieren.

1.

Zu der Frage, ob mehrere Tätigkeiten umsatzsteuerlich als eine einheitliche Leistung zu beurteilen sind oder mehrere eigenständige Umsätze darstellen, kommt es maßgeblich auf den Empfängerhorizont der Leistungsempfänger an (BFH-Urteile vom 27.9.2001 V R 14/01, BStBl II 2002, 114, und vom 17.12.2014 XI R 16/11, BStBl II 2015, 427; Urteil des Finanzgerichts < FG > München vom 26.3.2013 2 K 695/10, juris). Der BFH hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 10.1.2013 (V R 31/10, BStBl II 2013, 352) weitergehend ausgeführt:

"... Nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der BFH angeschlossen hat, gelten für die Frage, ob mehrere Tätigkeiten steuerrechtlich zu nur einem Umsatz oder mehreren eigenständigen Umsätzen führen, folgende Grundsätze (vgl. BFH-Beschluss vom 28.10.2010 V R 9/10, BStBl II 2011, 360):

aa) Zunächst ist in der Regel jede Lieferung oder Dienstleistung als eigene, selbständige Leistung zu betrachten. Bei einem Umsatz, der ein Bündel von Einzelleistungen und Handlungen umfasst, ist aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz. Dabei sind unter Berücksichtigung eines Durchschnittsverbrauchers die charakteristischen Merkmale des Umsatzes zu ermitteln. Insoweit darf einerseits eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden. Andererseits sind mehrere formal getrennt erbrachte Einzelumsätze als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbständig sind.

bb) Einen einheitlichen Umsatz hat der EuGH für zwei Fallgruppen bejaht.

(1) Zum einen liegt eine einheitliche Leistung vor, wenn eine oder mehrere Einzelleistungen eine Hauptleistung bilden und die andere Einzelleistung oder die anderen Einzelleistungen eine oder mehrere Nebenleistungen bilden, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist insbesondere dann Neben- und nicht Hauptleistung, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 10.3.2011 C-497/09, Bog u.a., UR 2011, 272 Rdnr. 54).

(2) Zum anderen kann sich eine einheitliche Leistung daraus ergeben, dass zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 10.3.2011 C-497/09, Bog u.a., a.a.O., Rdnr. 53; EuGH-Beschluss vom 19.1.2012 C-117/11, Purple Parking Ltd. und Airpark Services Ltd., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung < HFR > 2012, 674 Rdnr. 29; EuGH-Urteil vom 19.7.2012 C-44/11, Deutsche Bank AG, Der Betrieb < DB > 2012, 1662 Rdnr. 21). ..."

2.

Hier sind beide Fallgruppen einschlägig.

a)

Dadurch, dass die Klägerin ihre Mitglieder bei der Stellung von Förderanträgen berät und fachlich begleitet, verfolgt sie keinen eigenständigen Zweck - Beratung und fachliche Begleitung gegenüber dem DFJW und dem DPJW stellen lediglich Mittel dar, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

Dabei treten die Zentralstellen aus dem Empfängerhorizont der Leistungsempfänger heraus betrachtet als alleinige Leistende auf - auch wenn es um Projekte geht, die an sich von anderen ausgeführt werden. Die Zentralstellen sind für die Leistungsempfänger unmittelbare und gar alleinige Ansprechpartner. Für die Förderungen im Rahmen des Kinder- und Jugendplans des Bundes (KJP) ist das ganz augenfällig - in den entsprechenden Richtlinien ist für das Zentralstellenverfahren festgelegt, dass Zuwendungen eben stets und nur über die Zentralstellen erfolgen; nur so macht ein Zentralstellenverfahren auch Sinn. Im Verhältnis des DFJW und des DPJW zur Klägerin gilt dies ebenso. Die Zahlungen erfolgen nach den entsprechenden Richtlinien stets und nur über die Klägerin. Diese ist auch uneingeschränkt dafür verantwortlich, dass die Richtlinien eingehalten werden.

Die Beratung und fachliche Begleitung bei der Stellung von Förderanträgen hat aus dem Empfängerhorizont der Leistungsempfänger heraus betrachtet auch eine völlig untergeordnete Bedeutung gegenüber dem, was mit den Förderungen eigentlich bezweckt ist - nämlich die Durchführung von Projekten. Gibt es keine Projekte, gibt es auch keinen Verwaltungs- und Personalkostenbeitrag hierfür. So ist dies in den entsprechenden Richtlinien vorgesehen: Die Förderrichtlinien des DFJW knüpft für die Zahlung von Verwaltungs- und Personalkosten im Rahmen der Beratung und fachlichen Begleitung von Förderanträgen an die Zahl der Teilnehmer an - die Förderrichtlinien des DPJW an die Höhe der festgesetzten Fördersumme. Fehlt es an Teilnehmern oder gibt es nichts zu fördern, wird also auch kein Verwaltungs- und Personalkostenbeitrag gezahlt.

b)

Soweit die Klägerin vom DFJW weitere "Personalkostenzuschüsse" erhält, die nicht nach dem Erfolg einzelner Projekte abgerechnet werden - geht es entweder um die eine oder die andere Fallgruppe. Die Zahlung erfolgt an die Klägerin in ihrer Funktion als Zentralstelle für das DFJW als Beitrag zur Finanzierung der Beschäftigung von zwei Kräften - für eine mit pädagogischem Hintergrund und für eine im Assistenzbereich. Unterstützen diese die Klägerin bei der Beratung und fachlichen Begleitung ihrer Mitglieder bei der Stellung von Förderanträgen, wären die "Personalkostenzuschüsse" bei Durchführung eines Projekts ebenfalls für eine Nebenleistung gegenüber dem Projekt als Hauptleistung gezahlt - es ginge um die erst Fallgruppe. Anderenfalls wäre die zweite Fallgruppe gegeben: Der zusätzliche Personalkostenbeitrag wird zur pauschalen Unterstützung der Klägerin in ihrer Funktion als Zentralstelle für das DFJW gezahlt - die von der Klägerin mit diesen Kräften erbrachten Leistungen bilden also mit ihrer Funktion als Zentralstelle für das DFJW einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang, dessen Aufspaltung gar ausgeschlossen wäre.

c)

Wenn überhaupt von einem Leistungsaustausch ausgegangen werden könnte, wäre die Klägerin in ihrer Funktion als Zentralstelle aus dem Empfängerhorizont der Leistungsempfänger heraus betrachtet alleinige Leistende - auch wenn es um Projekte geht, die an sich von anderen ausgeführt werden, nämlichen ihren Mitgliedern.

Die Klägerin ist für ihre gesamte Tätigkeit durch Bescheid des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familien und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.8.1999 als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII anerkannt.

Die von ihr in ihrer Funktion als Zentralstelle erbrachten Leistungen erfüllen allesamt die Voraussetzungen des § 4 Nr. 25 UStG in den für die jeweiligen Veranlagungszeiträumen geltenden Fassungen. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

III.

1.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) - die über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren aus § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.

2.

Die Revision war nicht zuzulassen.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH im Sinne der Nr. 2 dieser Norm.

Die Rechtssache hat zwar Bedeutung für die Förderpraxis sowohl auf der Ebene des Bundes als auch auf der Ebene der Länder und gar der Kommunen - jedoch nicht grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die zur Entscheidung erforderlichen Rechtsfragen sind bereits allesamt geklärt - sei es durch den EuGH oder den BFH.

Dies ergibt sich im Einzelnen aus den vom erkennenden Senat in den Entscheidungsgründen angegebenen Entscheidungen dieser beiden Gerichtshöfe. Insbesondere hat der BFH hier die Eckpunkte näher beschrieben, nach denen zwischen einem der Umsatzsteuer unterliegenden Leistungsaustausch einerseits und einem nicht umsatzsteuerpflichtigen Zuschuss andererseits unterschieden werden kann.

Den in den Entscheidungsgründen angegebenen Entscheidungen des EuGH und des BFH ist der erkennende Senat ohne jedwede Einschränkung gefolgt. Auch die Finanzverwaltung hat sie übernommen - sie werden in Abschnitt 10.2. UStAE genannt und praktiziert.

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