VG Arnsberg, Urteil vom 29.06.2017 - 5 K 2857/16
Fundstelle
openJur 2019, 17041
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Grundsteuer B nach der mit Wirkung zum 1. Januar 2016 erfolgten Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes von 660 v.H. auf 875 v.H.

Die seit dem Jahr 2010 überschuldete Beklagte nimmt seit dem Jahr 2011 gemäß

§ 3 des Gesetzes zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz - StPG) als pflichtig teilnehmende Gemeinde an der Konsolidierungshilfe teil. Zur Umsetzung der zur Haushaltskonsolidierung erforderlichen Maßnahmen wurden in der Folgezeit Haushaltssanierungspläne verabschiedet. Zum Ende des Jahres 2013 betrug der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag ca. 52 Mio. EUR, zum Jahresende 2014 wurde ein Fehlbetrag von ca. 62 Mio. EUR erwartet. Die Liquiditätskredite stiegen trotz günstiger Zinsentwicklung und bewilligter Konsolidierungshilfen von ca. 122 Mio. EUR zum Jahresende 2014 auf ca. 140 Mio. EUR zum Jahresende 2015 an.

Für das Haushaltsjahr 2015 wies der fortgeschriebene Haushaltssanierungsplan ein Jahresergebnis von -19.614.300 EUR, Konsolidierungsbeiträge von 8.848.300 EUR und eine Konsolidierungshilfe nach dem Stärkungspaktgesetz von 4.845.000 EUR aus. Die Fortschreibung umfasste 90 einzelne Konsolidierungspotentiale, darunter auch die Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B von 540 v.H. auf 660 v.H.

Der für das Haushaltsjahr 2016 fortgeschriebene Haushaltssanierungsplan wies ein Jahresergebnis von -18.332.300 EUR und Konsolidierungsbeiträge von 13.767.300 EUR sowie eine Konsolidierungshilfe nach dem Stärkungspaktgesetz von 4.845.000 EUR aus. Die Fortschreibung umfasste 98 einzelne Konsolidierungspotentiale, darunter auch eine weitere Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B auf 875 v.H. Die Haushaltssatzung und der Haushaltssanierungsplan 2016 wurden von der Stadtverordnetenversammlung in deren Sitzung vom 26. November 2015 beschlossen.

Ebenfalls in der Ratssitzung vom 26. November 2015 beschloss die Stadtverordnetenversammlung die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze der Grundsteuer und der Gewerbesteuer in der Stadt Hattingen (Hebesatz-Satzung) ab dem Jahr 2016, durch deren § 1 u.a. der Hebesatz für Grundstücke (Grundsteuer B) ab dem

1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 auf 875 v.H. und ab dem 1. Januar 2017 auf 950 v.H. angehoben wurde. Die Hebesatz-Satzung wurde aufgrund der Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters vom 7. Dezember 2015 am 9. Dezember 2015 im Amtsblatt der Stadt Hattingen bekannt gemacht und trat nach deren § 2 am 1. Januar 2016 in Kraft.

Durch Abgaben-Jahresbescheid 2016 vom 26. Januar 2016 setzte der Bürgermeister der Beklagten gegenüber der Klägerin für das Objekt I.---straße -- Grundsteuer B von 1.626,89 EUR fest. Der Steuerberechnung lagen ein Messbetrag von 185,93 EUR und der Hebesatz von 875 % zugrunde.

Durch zwei weitere Abgaben-Jahresbescheide 2016 vom 26. Januar 2016 wurde gegenüber der Klägerin u.a. Grundsteuer B für das Objekt I.---straße -- in Höhe von 83,74 EUR (Grundsteuermessbetrag von 9,57 EUR, Hebesatz 875 %) und für das Objekt B. -C. -Straße -- von 280,18 EUR (Grundsteuermessbetrag 32,02 EUR, Hebesatz 875 %) festgesetzt.

Mit den dagegen erhobenen Widersprüchen vom 21. Februar 2016 machte die Klägerin im Wesentlichen geltend: Die Grundsteuerfestsetzungen erfolgten wegen der maroden Finanzsituation der Stadt und der dadurch bedingten unverhältnismäßig hohen Anhebung der Hebesätze mit dem Ziel, auf Kosten der Grundeigentümer die Vorgaben des Landes zur Sanierung der kommunalen Finanzen zu erfüllen. Damit werde ein steuerfremder Zweck verfolgt. Außerdem würden die Bürger für jahrelang fehlerhafte Ausgabenpolitik der Kommune in Haftung genommen. Hinzu kämen grobe Fehler bei der städtischen Ausgabepolitik und extensive Ausgaben zu Lasten der Steuerzahler, ohne dass die verantwortlich Handelnden dafür in Haftung genommen worden seien. Hier seien beispielhaft zu nennen: Mangelhafte Ausschreibung eines Fahrbahnbelages für den Zentralen Omnibusbahnhof, Kauf und Errichtung von Wohncontainern für Flüchtlinge trotz späterer Unterbringung in einem angemieteten Bürokomplex, fehlerhafte Meldung von zu wenig Kindergartenplätzen mit der Folge zu geringer Zuschusszahlungen durch das Land.

Die Widersprüche wies der Bürgermeister der Beklagten durch Widerspruchsbescheide vom 8. Juni 2016 mit u.a. folgender Begründung zurück: Bei der Festsetzung von Hebesätzen bestehe aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungs- und Steuerhoheit ein weiter Entschließungsspielraum, der seine Grenzen lediglich in den allgemeinen Grundsätzen des Haushalts- und Steuerrechts finde. Dieses Ermessen sei infolge der verpflichtenden Teilnahme am Stärkungspakt und der sich daraus ergebenden Pflicht zur Haushaltssanierung eingeschränkt. Trotz der eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen habe der Haushaltsausgleich 2016 wegen gestiegener Ausgaben nicht erreicht werden können. Die Grundsteueranpassung sei danach unumgänglich gewesen. Das Gebot der Subsidiarität der Steuererhebung stehe der Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes nicht entgegen, da die sonstigen Finanzmittel zur Deckung des Haushalts nicht ausreichten. Ebenso sei die gesetzliche Grenze für gemeindliche Ausgaben nicht überschritten. Ferner liege kein Verstoß gegen das Übermaßverbot vor, denn die Steuer entfalte keine erdrosselnde Wirkung. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass im Grundsteuerhebesatz ein Anteil von ca. 30 v.H. als Ausgleich der Mindereinnahmen für die Abschaffung von Straßenreinigungsgebühren im Jahr 2007 enthalten sei. Im Übrigen sei die Grundsteuer B eine Objektsteuer und keine Vermögenssteuer, so dass die Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen nicht zu berücksichtigen sei.

Mit ihrer am 8. Juli 2016 erhobenen Klage macht die Klägerin unter Vertiefung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren geltend: Die Hebesatzerhöhung verstoße gegen das gemeinderechtliche Gebot zur sparsamen Haushaltsführung und gegen das Übermaßverbot. Außerdem werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen Nichtnutzung anderer Möglichkeiten zur Haushaltskonsolidierung verletzt. Durch unzulässige SWAP- und Fremdwährungsgeschäfte sei ein Schaden von mindestens 14 Mio. EUR entstanden, für den die Verantwortlichen nicht in Regress genommen worden seien. Diese und andere grobe Pflichtverletzungen von städtischen Beschäftigten seien ohne jede Konsequenz geblieben. Schließlich fehle ein wirksames Konsolidierungskonzept; anstelle von Wohnungsneubau und Ansiedlung von Gewerbe würden die Bürger exorbitant mit Steuern belastet.

Die Klägerin beantragt - schriftsätztlich und sinngemäß -,

die Abgaben-Jahresbescheide 2016 des Bürgermeisters der Beklagten vom 26. Januar 2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 8. Juni 2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt - ebenfalls schriftsätzlich -,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf die Begründung der Widerspruchsbescheide und führt ergänzend u.a. aus: Die Hebesatzerhöhung sei wirksam. Aus der Gemeindeordnung ergebe sich für Grundsteuerpflichtige kein einklagbarer Anspruch auf Verringerung des Grundsteuerhebesatzes. Haushaltsrechtlich bestehe keine Verpflichtung, einen etwa durch Erhöhung von Leistungsentgelten gewonnenen finanziellen Spielraum für eine Senkung des Grundsteuerhebesatzes nutzen zu müssen. Trotz einer Erhöhung von Gebühren, Beiträgen und anderen Steuern sowie Verbesserungen auf der Ausgabenseite sei die Erhöhung der Grundsteuerhebesätze zur Erreichung des für die Stadt aufgrund des Stärkungspaktgesetzes verpflichtenden Haushaltsausgleichs erforderlich gewesen. Im Übrigen sei der im Haushaltssanierungsplan geforderte Personalabbau erfolgt, es würden auch keine nicht erforderlichen freiwilligen Ausgaben getätigt. Durch die SWAP- bzw. Fremdwährungsgeschäfte seien lediglich Buchverluste entstanden, die keine Auswirkungen auf die Darstellung des Haushalts hätten. Zudem sei das Handeln der städtischen Vertreter bei Abschluss der Geschäfte rechtmäßig gewesen.

Mit Schriftsatz vom 10. März 2017 hat die Klägerin die Klage auf vier Abgaben-Jahresbescheide 2017 erweitert. Die darauf gerichtete Klage hat das Gericht durch Beschluss vom 23. Juni 2017 abgetrennt; diese Klage wird unter dem neuen Aktenzeichen 5 K 6362/17 weitergeführt.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 21. Mai 2017 und vom 22. Mai 2017 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung.

Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist nicht begründet. Die Grundsteuerfestsetzungen in den Abgaben-Jahresbescheiden 2016 vom 26. Januar 2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 8. Juni 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Grundsteuerfestsetzungen sind die §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 2 Satz 1, 10 Abs. 1, 13 ff., 25 Abs. 1 bis 3, 4 Satz 1 und 27 Abs. 1 Satz 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in Verbindung mit § 1 Nr. 2 der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze der Grundsteuer und der Gewerbesteuer in der Stadt Hattingen vom 7. Dezember 2015 (Hebesatz-Satzung) - im Folgenden HS -, durch den der Grundsteuerhebesatz für die sonstigen Grundstücke (Grundsteuer B) ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 auf 875 v.H. festgesetzt wurde. Danach ist die Klägerin für das Objekt I.---straße -- unter Berücksichtigung des Grundsteuermessbetrages von 185,93 EUR in Höhe von insgesamt 1.626,89 EUR, für das Objekt I.---straße -- unter Zugrundelegung des Messbetrages von 9,57 EUR in Höhe von 83,74 EUR und für das Objekt B. -C. -Straße -- bei einem Messbetrag von 32,02 EUR in Höhe von 280,18 EUR grundsteuerpflichtig.

Die Klägerin unterliegt der Grundsteuerpflicht. Nach § 2 Nr. 2 GrStG unterfallen die streitgegenständlichen Objekte der Grundsteuer (vgl. §§ 68, 70 des Bewertungsgesetzes - BewG). Gegen die Berechnungsgrundlagen, die auf dem Grundsteuermessverfahren beruhen, durch das zugleich gegenüber der die Grundsteuer festsetzenden Behörde über die sachliche Steuerpflicht entschieden worden ist (vgl. §§ 184 Abs. 1, 182 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung - AO), hat die Klägerin keine Einwände erhoben.

Die Festsetzung der Grundsteuer B findet in der Hebesatz-Satzung vom 7. Dezember 2015 eine wirksame Grundlage. Die Satzung ist formell (1) und materiell (2) wirksam.

(1) Die Hebesatz-Satzung ist von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hattingen als dem zuständigen Gemeindeorgan - vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i.V.m. § 4 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Hattingen vom 16. Juli 2013 sowie § 1 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) - in ihrer Sitzung vom 26. November 2015 rechtsfehlerfrei beschlossen worden.

Nachfolgend wurde die Hebesatz-Satzung aufgrund der Anordnung des Bürgermeisters vom 7. Dezember 2015 rechtsfehlerfrei im Amtsblatt der Stadt Hattingen vom 9. Dezember 2015 bekannt gemacht.

(2) Auch in materieller Hinsicht erweist sich die Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer B im Kalenderjahr 2016 auf 875 v.H. als wirksam.

In der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung

vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 2002, 213 und vom 10. Dezember 2009 - 9 C 13.08 - (juris); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - und Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 14 A 2761/12 und 14 A 464/13 - (jeweils www.nrwe.de und juris), zuletzt Beschluss vom 26. Mai 2017 - 14 A 310/16 - (n.v.)

wie auch in derjenigen des erkennenden Gerichts

vgl. Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteile vom 14. September 2013 - 5 K 2417/12 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2014, 59 und vom 6. Januar 2016 - 5 K 520/15 - (www.nrwe.de und juris)

ist geklärt, dass sich mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG bei der Prüfung satzungsrechtlicher Abgabenregelungen die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung der Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht beschränkt und nicht die Überprüfung nach Art ermessensgeleiteter Verwaltungsakte umfasst. Daraus folgt zugleich, dass die Wirksamkeit gemeindlicher satzungsrechtlicher Abgabenregelungen, soweit es an entsprechenden gesetzlichen Anordnungen fehlt, weder von einer im Rahmen des Satzungserlasses vorgenommenen Zusammenstellung von Abwägungsmaterial noch von der Fehlerfreiheit des Abwägungsvorganges abhängt. Steuersätze müssen sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht daran messen lassen, wie die kommunale Willensbildung erfolgt ist. Auf die Erwägungen und Beweggründe, also die Motivation des Satzungsgebers, kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit nicht an.

Auch haben Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze wegen ihrer verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit als Bestandteil der Finanzhoheit, die eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft gewährleistet, einen weiten Entschließungsspielraum, der seine Grenzen lediglich in den allgemeinen Grundsätzen des Haushalts- und Steuerrechts findet. Im Rahmen dieses Entschließungsspielraums, der auch erfasst, auf welche Weise die Gemeinden ihre kommunale Aufgabenerfüllung finanzieren, kommt es der Gemeinde - durch ihren Rat - zu, die Hebesätze autonom nach den jeweiligen finanziellen Bedürfnissen festzusetzen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 15 A 2324/07 -, KStZ 2009, 190; VG Münster, Urteil vom 1. Dezember 2010 - 9 K 1493/10 -, Der Gemeindehaushalt (GemHH) 2011, 47; VG Arnsberg, Urteile vom 14. September 2013 - 5 K 2417/12 - a.a.O. und vom 6. Januar 2016 - 5 K 520/15 - (www.nrwe.de und juris).

Nach Maßgabe dessen steht die streitgegenständliche Hebesatzanhebung im Einklang mit höherrangigem Recht.

Es ist zunächst kein Verstoß gegen § 77 Abs. 2 GO NRW oder § 3 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW erkennbar. § 77 Abs. 2 GO NRW bestimmt, dass die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen und nur im Übrigen aus Steuern zu beschaffen hat, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW sollen die Gemeinden Steuern nur erheben, soweit die Deckung der Ausgaben durch andere Einnahmen, insbesondere durch Gebühren und Beiträge, nicht in Betracht kommt.

Das in diesen Vorschriften normierte Gebot der Subsidiarität der Steuern gegenüber den speziellen Entgelten kann nicht dazu führen, dass die Bemessung der Hebesätze an die Ausschöpfung des Gebührenrahmens für besondere Leistungen gebunden wird. Eine derartige Auslegung wäre mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes unvereinbar, denn das grundgesetzlich garantierte bundesrechtliche Hebesatzrecht der Gemeinden für die Grundsteuer nach Art. 106 Abs. 6 GG i.V.m. § 25 Abs. 1 GrStG gewährt dem Landesgesetzgeber keine Kompetenz für eine entsprechende Einschränkung.

Auch § 26 GrStG, der Koppelungsregelungen für unterschiedliche Hebesätze und Bestimmungen für die Überschreitung von Höchstsätzen enthält, bildet keine entsprechende Ermächtigung für eine materielle Beschränkung des örtlichen Hebesatzes im Verhältnis zu den sonstigen Einnahmen der Gemeinde.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 32.90 -, KStZ 1993, 193 (zur Gewerbesteuer).

Folglich binden die vorgenannten, dem Haushaltsrecht zuzuordnenden Vorschriften die Gemeinden zwar insofern, als auf Steuerquellen nur zurückgegriffen werden darf, soweit die sonstigen Einnahmen nicht zur Deckung des Haushalts ausreichen. Im Übrigen steht es aber im Ermessen der Gemeinden, in welchem Ausmaß sie zur Deckung ihres Finanzbedarfs Steuerquellen heranziehen wollen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 32.90 - a.a.O.; VG Arnsberg, Urteil vom 14. September 2013 - 5 K 2417/12 - a.a.O.

Nach Maßgabe dessen gilt hier Folgendes:

Aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten zur Haushaltssanierung ergibt sich, dass die sonstigen Finanzmittel zur Deckung des Haushalts - bei weitem - nicht ausreichten. Ausweislich der Begründung zur Hebesatz-Satzung vom 7. Dezember 2015 war bereits im Haushaltssanierungsplan für das Jahr 2012 eine Erhöhung der Grundsteuerhebesätze und des Gewerbesteuerhebesatzes vorgesehen, um den nach § 6 Abs. 2 des Stärkungspaktgesetzes vorgeschriebenen Haushaltsausgleich unter Einbeziehung der Konsolidierungshilfe erreichen zu können. Auf Grund einer (weiteren) Verschlechterung der Haushaltssituation ab dem Jahr 2014 wegen fehlender Einnahmen aus der Gewerbesteuer und Kostensteigerungen im Sozialetat wurde bereits zum 1. Januar 2015 eine (vorgezogene) Erhöhung der Grundsteuerhebesätze notwendig, die am 18. Dezember 2014 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen wurde. Schon zu diesem Zeitpunkt war für das Jahr 2016 ein Fehlbetrag von 1,11 Mio. EUR prognostiziert, so dass zum Zweck der Haushaltssanierung eine weitere Anhebung der Realsteuerhebesätze ab dem Jahr 2016 als erforderlich angesehen wurde. Dem entsprechend erfolgte auch die Genehmigung der von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Fortschreibung 2015 des Haushaltssanierungsplans durch die Bezirksregierung Arnsberg vom 7. April 2015 mit der Auflage, "dass die Stadtverordnetenversammlung ... einen rechtsverbindlichen Beschluss über die Konkretisierung der Maßnahme 4.2 des Haushaltssanierungsplans (Erhöhung der Realsteuern) in Form der Ausweisung zahlenmäßig benannter planerischer Hebesätze der zu erhöhenden Realsteuern herbeiführt". Als Folge weiterer finanzieller Verschlechterungen im Jahr 2015 - verursacht u.a. durch einen Anstieg der Personal- und Versorgungsaufwendungen um ca. 1,77 Mio. EUR und Mehrausgaben bei der Hilfe zur Erziehung von 0,73 Mio. EUR - betrug die Deckungslücke für das Haushaltsjahr 2016 im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Hebesatz-Satzung schließlich 1,7 Mio. EUR. Danach steht fest, dass die sonstigen Einnahmen zur Deckung des Haushalts - bei Weitem - nicht ausreichten.

Außerdem wurde in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erlass der Hebesatz-Satzung der Haushaltssanierungsplan für die Haushaltsjahre 2016 bis 2021 zur Konsolidierung der Finanzen fortgeschrieben. Wie dem Haushaltssanierungsplan vom 26. November 2015 zu entnehmen ist, wurden zu diesem Zweck in allen Bereichen der kommunalen Ausgabenwirtschaft Konsolidierungsbeiträge vorgeschlagen und beschlossen. Der detaillierte Haushaltssanierungsplan 2016 umfasst eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen zur Haushaltskonsolidierung.

Auch ein Verstoß gegen § 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW ist nicht festzustellen. Nach dieser Vorschrift hat die Gemeinde den Haushalt wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen. Die sich daraus ergebende Grenze für gemeindliche Ausgaben ist erst dann überschritten, wenn ein Verbrauch von öffentlichen Mitteln festzustellen ist, der wirtschaftlich in keinem Fall mehr vertretbar ist und deshalb auch nicht mehr im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung liegt.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 14 A 1466/13 und 14 A 366/13 - (n.v.).

Derartiges ist hier aus dem Inhalt des Haushaltsplans und Haushaltssanierungsplans nicht ansatzweise ersichtlich. Dem Haushaltssanierungsplan, wie er von der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten am 26. November 2016 beschlossen wurde, ist vielmehr zu entnehmen, dass weitere Einsparungsmöglichkeiten kaum noch bestanden. Dieser Befund wird zudem durch den Inhalt des Genehmigungsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 14. April 2016 zur Fortschreibung 2016 des Haushaltssanierungsplans bestätigt.

Unabhängig davon wäre die Hebesatzfestsetzung selbst dann nicht rechtsfehlerhaft, wenn einzelne Ausgabenansätze haushaltsrechtlich zu beanstanden wären. Denn die Beklagte wäre auch dann aufgrund ihres weiten Entschließungsspielraums nicht verpflichtet (gewesen), die durch entsprechende Kürzungen gewonnenen Einsparungen gerade auf das Grundsteueraufkommen anzurechnen. Insofern fehlt es bei den allgemein zur Erzielung von Einnahmen erhobenen Steuern - im Unterschied etwa zur Gebührenerhebung - bereits an einer im Abgabentatbestand vorgegebenen Verknüpfung zwischen den Steuersätzen und den Ausgabeansätzen.

So auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 5 K 1137/12 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 2012, 288 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 1990 - 13 C 4/87 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1991, 907; Bayerischer VGH (BayVGH), Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 ZB 11.1187 - (juris); ebenso VG Arnsberg, Urteil vom 14. September 2013 - 5 K 2417/12 - a.a.O.

Angesichts dessen kann dahinstehen und bedarf keiner Entscheidung, ob die von der Klägerin im Einzelnen angeführten Einsparmöglichkeiten tatsächlich bestanden und ggfs. in welcher Höhe. Denn selbst wenn solche Möglichkeiten gegeben gewesen wären, hätte für die Beklagte keine rechtliche Verpflichtung bestanden, ein mögliches Einsparpotential auf das Grundsteueraufkommen anzurechnen und ggfs. die Hebesatzerhöhung zu verringern.

Schließlich ist es für die Wirksamkeit der Hebesatzerhöhung auch unerheblich, ob die Ursache für den zusätzlichen Finanzbedarf der hebeberechtigten Kommune in Fehlentscheidungen der Vergangenheit zu suchen ist; das gilt selbst dann, wenn diese als "willkürlich" zu bezeichnen wären.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 14 A 2761/12 - (www.nrw.de und juris).

Vor diesem Hintergrund kommt dem weiteren Vorbringen der Klägerin, die Beklagte habe dem Haushalt durch unverantwortliches Wirtschaften ihrer Beschäftigten u.a. im Zusammenhang mit SWAP- und Fremdwährungsgeschäften sowie der Unterbringung von Flüchtlingen einen erheblichen finanziellen Schaden zugefügt, unabhängig davon, dass daraus eventuell entstandene Schäden nicht haushaltswirksam geworden sind, keine rechtliche Bedeutung zu.

Auch im Übrigen verstößt die Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer B nicht gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Steuergerechtigkeit bzw. den allgemeinen Gleichheitssatz. Hierzu hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 25. Oktober 2012 - 5 K 1137/12 - (a.a.O.) ausgeführt:

"Soweit vorgetragen wird, der Hebesatz sei schon deshalb rechtswidrig, weil er über dem Bundesdurchschnitt von 440 v. H. bzw. dem derzeitigen Höchstwert von 810 v. H. in Berlin liege, ergibt sich aus dieser Relation zu anderen Hebesätzen kein Kriterium für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des festgesetzten Hebesatzes.

Vielmehr wurde die Festsetzung der Hebesätze schon durch Art. 106 Abs. 6 GG in die Hand der Kommunen gegeben. Mit dieser auf Verfassungsebene getroffenen Zuordnung ist es systemimmanent, dass Schwankungen bestehen und sich ein Vergleich mit anderen Gemeinden verbietet. Vielmehr können die Hebesätze - von Kommune zu Kommune unterschiedlich - nach dem jeweiligen finanziellen Bedürfnis festgelegt werden.

Vgl. VG Arnsberg, Urt. v. 25. April 2003 - 3 K 2121/02 -; VG Münster, Urt. v. 1. Dezember 2010 - 9 K 1493/10 -; FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16. Februar 2011 - 3 K 3096/07 -, jeweils zit. nach juris; Troll/Eisele, GrStG, 10. Aufl. 2010, § 25 Rn. 4; Stöckel/ Volquardsen, Grundsteuerrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2012, § 25 Rn. 4; vgl. auch Siekmann, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 106 Rn. 44.

Art. 3 GG gewährt vor diesem Hintergrund keinen Anspruch auf Gleichbehandlung durch unterschiedliche Gemeinden. Anderenfalls würde diesen eine Orientierung an den Hebesätzen anderer Gemeinden vorgeschrieben. Dies widerspräche der durch Art. 28 GG gewährten Selbstverwaltungsgarantie und dem Schutz der föderativen Struktur.

Vgl. BVerfG, Entsch. v. 21. Dezember 1966 - 1 BvR 33/64 - (zur Lohnsummensteuer); VG Karlsruhe, Urteil v. 18. Februar 2004 - 7 K 4720/02 -; VG Frankfurt (Oder), GB v. 04. März 2004 - 4 K 1072/99 -; VG Augsburg, Urt. v. 25. Oktober 2006 - Au 6 K 04.1703 -; VG Ansbach, Urt. v.16. März 2005 - AN 11 K 04.03698 -; jeweils zit. nach juris.

Im Hinblick auf den Vergleich der Hebesätze für die Grundsteuer A und B bzw. die Gewerbesteuer bildet die in § 26 GrStG vorgesehene Möglichkeit der Koppelung - von der der Landesgesetzgeber keinen Gebrauch gemacht hat - die einzige Möglichkeit einer gesetzlichen Vorgabe zu Relationen zwischen diesen Steuertypen. Dies zeigt zugleich, dass grundsätzlich anerkannt ist, dass die Steuern wesensverschieden sind und damit ein sachlicher Grund im Sinne des Art. 3 GG für eine differenzierte Festlegung der Steuersätze vorliegt. So wird auch in der Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 4 GrStG explizit festgestellt, dass die Grundsteuer A einen wesentlich anderen Charakter habe, als die Grundsteuer B und damit für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einerseits und Grundstücke andererseits jeweils ein eigener Hebesatz festgelegt werden könne.

Vgl. Begründung der Regierungsvorlage, zit. nach Troll/Eisele, GrStG, 10. Aufl. 2010, § 25 Rn. 1; vgl. auch Stöckel/Volquardsen, Grundsteuerrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2012, § 25 Rn. 7."

Nach diesen Maßstäben, denen das erkennende Gericht bereits in seinen Urteilen vom 14. September 2013 - 5 K 2417/12 - (a.a.O.), vom 14. Februar 2014 - 5 K 1087/13 - und vom 11. Februar 2016 - 5 K 637/15 - (jeweils www.nrwe.de und juris) gefolgt ist und weiterhin folgt, ist hier ein Gleichheitsverstoß nicht festzustellen. Weder die Höhe der Grundsteuer A bzw. der Gewerbesteuer noch die Situation in anderen Gemeinden lassen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit oder den allgemeinen Gleichheitssatz hervortreten.

So auch OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 14 A 1466/13 und 14 A 366/13 - (n.v.).

Davon abgesehen ist in diesem Zusammenhang Folgendes anzumerken: Die Hebesätze für Grundsteuer A und Gewerbesteuer sind von der Beklagten ebenfalls erhöht worden. Unabhängig davon haben die Hebesätze für Grundsteuer A und Gewerbesteuer keinen Einfluss auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Hebesatzes für die Grundsteuer B. Wie zuvor bereits ausgeführt besteht auch kein Anlass, von einer willkürlichen oder ohne jeden vernünftigen Sachgrund durchgeführten Hebesatzerhöhung auszugehen.

Die durch § 2 Nr. 1 HS für das Kalenderjahr 2016 bewirkte Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B ist ferner weder in ihrer Gesamtheit noch mit ihrem Erhöhungsfaktor von 215 Prozentpunkten (= 32,5 v.H.) verfassungsrechtlich unangemessen. Ihr kommt auch keine Erdrosselungswirkung zu.

Mit der Anhebung des Hebesatzes von 660 v.H. auf 875 v.H. ist die Beklagte im Jahr 2016 im interkommunalen Vergleich nicht über das Ziel hinausgeschossen: Im selben Jahr hatten bereits mehr als 10 Kommunen in Nordrhein-Westfalen Grundsteuerhebesätze von 800 v.H. und mehr, darunter sogar drei Kommunen mit Hebesätzen von mehr als 900 v.H. Hierzu gehörten im Regierungsbezirk Arnsberg die Gemeinden Witten, Altena und Selm.

Vgl. die Quelle im Internet:

https://www.ihkkoeln.de/2796_Realsteuer_Hebesaetze_in_Nordrhein_Westfa.AxCMS

(zuletzt abgerufen am 27. Juni 2017).

Die Hebesatzerhöhung führt auch nicht zu einer verfassungsrechtlich unangemessenen Steuerbelastung. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 16. Juli 2013 - 14 A 464/13 -, a.a.O. ausgeführt:

"Richtig ist, dass die Gestaltungsfreiheit des Normgebers auch bei der Schrankenbestimmung durch Auferlegung von Steuerlasten, die an vermögenswerte Rechtspositionen anknüpfen, durch die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit begrenzt ist und dass dann, wenn im Einzelfall keine vermögenswerte Rechtsposition betroffen ist, der gleiche Maßstab zur Rechtfertigung einer Beeinträchtigung des Art. 2 Abs. 1 GG gilt. Die Steuerbelastung darf aus rechtsstaatlichen Gründen nicht übermäßig sein.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -,

BVerfGE 115, 97 (114 ff.); Beschluss vom 5. Februar 2002

- 2 BvR 305, 348/93 -, BVerfGE 105, 17 (32)."

Ob der festgelegte Steuersatz verfassungsrechtlich unangemessen ist, kann sich im Ausgangspunkt nur nach der Belastung für den Durchschnitt aller Steuerpflichtigen richten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1969 - VII C 59.67 -, KStZ 1969, 139.

Denn der Hebesatz muss nach § 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GrStG für alle Grundstücke in der Gemeinde einheitlich sein. Daher ist der Gemeinde ein Eingehen auf Besonderheiten von Einzelfällen oder Gruppen von Steuerpflichtigen von Gesetzes wegen verwehrt.

Nach diesen Maßstäben ist die Steuerbelastung vorliegend nicht übermäßig. Ausgehend von den Erläuterungen zum Gesamtergebnis- und Gesamtfinanzplan aus dem Haushaltsplan 2016 errechneten sich für das Haushaltsjahr 2015 Erträge aus der Grundsteuer B (damaliger Hebesatz: 660 v.H.) von 11.130.000 EUR. Unter Zugrundlegung dessen sowie der nicht bestrittenen Angabe des Bürgermeisters aus den Widerspruchsbescheiden über die Zahl der Steuerobjekte (von 17.101) betrug die durchschnittliche Grundsteuerbelastung im Jahr 2015 für jedes Steuerobjekt (11.130.000 EUR : 17.101 =) 650,84 EUR und monatlich (650,84 EUR : 12 =) 54,24 EUR. Nach Anhebung des Hebesatzes von 660 v.H. auf 875 v.H. (= 32,58 %) ergibt sich für jedes Steuerobjekt im Kalenderjahr 2016 eine durchschnittliche Belastung aus der Grundsteuer B von (650,84 EUR x 132,58 % =) 862,89 EUR oder monatlich (862,89 EUR : 12 =) 71,91 EUR. Die durchschnittliche Jahresmehrbelastung als Folge der Erhöhung des Hebesatzes beträgt (862,89 EUR - 650,84 EUR =) 212,05 EUR bzw. monatlich (212,05 EUR : 12 =) 17,67 EUR. Diese monatliche Durchschnittbelastung aus der Grundsteuer B für ein Steuerobjekt erweist sich weder mit Bezug auf ihre Gesamthöhe (von 71,91 EUR) noch im Hinblick auf den Erhöhungsbetrag (von 17,67 EUR) als - bereits - unverhältnismäßig oder unzumutbar. Bei Belastungen in dieser Höhe ergeben sich (noch) keine Anzeichen für eine Unverhältnismäßigkeit.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Grundsteuer auch (noch) nicht als erdrosselnd. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Erhöhung des Hebesatzes ein Ausmaß erreicht wird, durch das die Privatnützigkeit des Eigentums gefährdet oder gar aufgehoben würde. Vielmehr kann auch nach der deutlichen Erhöhung des Hebesatzes sowohl bei ausschließlich selbst genutzten Objekten als auch bei vermieteten Liegenschaften die Grundsteuer aus den Grundstückserträgen erwirtschaftet werden, ohne dass es zu einer Vernichtung der Steuerquelle selbst käme.

Vgl. hierzu: Finanzgericht (FG) Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2004 - 2 K 2386/02 -, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 390 und VG Arnsberg (zu einem Hebesatz für die Grundsteuer B von 800 v.H.), Urteil vom 17. Februar 2014 - 5 K 1205/13 -; ferner VG Düsseldorf, Urteile vom 9. Mai 2016 - 5 K 630/15, 5 K 802/15 und 5 K 804/15 - zu einem Hebesatz für die Grundsteuer B von 855 v.H., VG Köln, Urteil vom 2. Februar 2016 - 17 K 868/15 - zu einem Hebesatz von 850 v.H. und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 5 K 1137/12 - zu einem Hebesatz von 825 v.H. (jeweils www.nrwe.de und juris).

Die Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen ist mit Bezug auf die Frage, ob die Belastung durch die Grundsteuer unverhältnismäßig hoch ist ("enteignende Wirkung") bzw. ob der Grundsteuer eine Erdrosselungswirkung zukommt, ohne rechtliche Bedeutung. Wegen des Charakters der Grundsteuer als Objektsteuer muss sich die aus ihr ergebende Steuerlast nicht an den Prinzipien der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausrichten. Es kommt nicht auf dessen allgemeine finanzielle Leistungsfähigkeit an. Vielmehr zielt die Grundsteuer wirtschaftlich betrachtet allein auf die durch den Grundbesitz vermittelte Leistungskraft.

Vgl. dazu: Bundesfinanzhof (BFH), Vorlagebeschluss vom 22. Oktober 2014 - II R 37/14 - (juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Ist nach alledem die streitgegenständliche Hebesatzänderung für die Grundsteuer B nicht zu beanstanden, weisen die angefochtenen Grundsteuerfestsetzungen in den Abgaben-Jahresbescheiden 2016 vom 26. Januar 2016 auch im Übrigen keine Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin auf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).