VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.04.2016 - 5 K 1866/14
Fundstelle
openJur 2019, 16999
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Das Grundstück der Klägerin - E.-----straße 19, früher H.-------straße 13 - und das Betriebsgrundstück der Beigeladenen - E1.------straße 13, Gemarkung H1. , Flur 7, Flurstücke 251-253 - befinden sich im Geltungsbereich des am 9. Februar 1980 bekannt gemachten Bebauungsplanes Nr. 492 "Industriegelände H.-------straße " sowie des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 884 "Gewerbegebiet H2. -Nord". Sowohl im aktuellen als auch im in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan ist für den Bereich der Grundstücke ein Industriegebiet festgesetzt.

Zwischen den Grundstücken von Klägerin und Beigeladener befindet sich die Altpapier-Sortieranlage G. . Nördlich des Grundstücks der Klägerin befindet sich eine Sortieranlage für Leichtverpackungen der Firma S. GmbH & Co. KG. Gegen deren immissionsschutzrechtliche Genehmigung hatte die Klägerin vor der 8. Kammer des erkennenden Gerichts am 2. August 2011 Klage erhoben, die durch Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 K 3174/11 - mangels Verletzung drittschützender Rechte abgewiesen worden war. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) durch Beschluss vom 25. August 2015 - 8 A 682/13 - ab.

Die Beklagte genehmigte dem verstorbenen Ehemann der Klägerin, Herrn I. C. , unter dem 2. November 1984 die "Errichtung eines Einfamilienhauses" auf dem klägerischen Grundstück. In der Anlage 2 zur Baubeschreibung, Ziffer 1.3 "Sonstige Angaben zur Lage, z. B. Schutzzonen, Immissionen" ist vermerkt: "Gewerbegebiet H2. ". Bestandteil der Baugenehmigung ist die Baulasterklärung des Herrn I. C. - Protokoll Nr. 4185. Er übernahm darin die Verpflichtung, auf dem Flurstück 153 eine Fläche von 3 Metern mal 114 Metern als Zuwegung (Zu- und Abfahrt) ständig frei zu halten.

Auf die Beschwerde der Klägerin, die Beigeladene betreibe ohne Baugenehmigung einen Rohstoffrecyclingbetrieb, stellte diese unter dem 22. März 2013 einen Bauantrag zur nachträglichen Genehmigung einer Freifläche zu einem Metallschrottverwertungsbetrieb, zur Errichtung von zwei Betriebsgebäuden, zweier Garagen, einer Fahrzeugwaage und zum Aufstellen eines Seecontainers. Im Genehmigungsverfahren legte die Beigeladene in Bezug auf den zu erwartenden Lärm die gutachtliche Stellungnahme des Diplom-Ingenieurs I1. Nr. 13-120 L vom 30. Juli 2013 vor.

Durch Baugenehmigung vom 22. August 2013 genehmigte die Beklagte den Metallschrottverwertungsbetrieb der Beigeladenen und benachrichtigte die Klägerin hiervon mit Schreiben vom 20. März 2014.

Gegen diese Baugenehmigung hat die Klägerin am 16. April 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Sie sei Eigentümerin und Nutzerin des auf dem Grundstück E.-----straße 19 stehenden Einfamilienwohnhauses. Mit Baugenehmigung vom 2. November 1984 sei das Einfamilienhaus zur Wohnnutzung genehmigt worden. Die Nutzung umfasse ausweislich der Anlage c) der Genehmigung auch den Wohnaufenthalt von Kindern. Es handele sich nicht um die Genehmigung einer Betriebsleiterwohnung. Hierfür könne nicht der Umstand herangezogen werden, dass dreieinhalb Jahre nach der Schlussabnahme ein Katzenhort beantragt und genehmigt worden sei.

Die Baugenehmigung vom 20. August 2013 verletze ihre subjektiven Rechte. Sie könne einen auf reines Wohnen bezogenen Schutzanspruch geltend machen. Maßgebliche planungsrechtliche Vorschrift sei § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Der Bebauungsplannummer 492 sei nicht relevant, da er jedenfalls für den Bereich nördlich der E1.------straße nichtig sei. Der Bebauungsplan sei am 13. Juni 1979 vom Rat der Beklagten als Satzung beschlossen, vom Regierungspräsidenten B. am 27. November 1979 unter Herausnahme eines Teilgebiets genehmigt und anschließend die Genehmigung sowie Ort, Zeit und Stelle der Einsichtnahme ohne erneute Befassung des Rates vom 9. Februar 1980 bekannt gemacht worden, so dass er nicht habe wirksam werden können. Außerdem sei der Bebauungsplan durch die Zulassung von Wohnnutzung und die Errichtung von Wohngebäuden funktionslos geworden. Der in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 884 sei noch nicht rechtsverbindlich. Das nach § 34 BauGB zu beurteilende Baugebiet sei als Mischgebiet oder Gemengelage zu qualifizieren. Das Lärmgutachten vom 30. Juli 2013 sei fehlerhaft, weil als maßgeblicher Emissionspunkt ein Aufenthaltsraumfenster des Gebäudes H.-------straße 12 gewählt worden sei. Dieses Gebäude befindet sich 86 m vom Betrieb der Beigeladenen entfernt. Ihr Wohngebäude befinde sich dagegen rund 22 m vom Grundstück der Beigeladenen entfernt. Der Reflexions- und Dopplereffekt, der durch die östlich der Betriebsfläche gelegene Halle verursacht werde, werde im Gutachten nicht berücksichtigt. Auch habe die Beigeladene die Betriebsbeschreibung nachträglich geändert, ohne dass dies dem Gutachten zugrunde gelegt worden wäre. Es sei auch deshalb nicht brauchbar, weil tatsächlich eklatant von der genehmigten Nutzung abgewichen würde, wie Mitarbeiter des Umwelt- und Grünflächenamtes der Beklagten festgestellt hätten. Beim gerichtlichen Ortstermin vom 1. Oktober 2015 seien weitere Verstöße der Beigeladenen hervorgetreten. Sie verstoße gegen Nr. 5, Ziffer 5.5 der KLAR-Richtlinie. Außerdem sei die Auflistung der Altfahrzeuge mit Ziffer 2.1.4 des Anhangs zur Altfahrzeugverordnung in der Fassung vom 1. Juni 2012 nicht vereinbar. Auch dürften die Altfahrzeuge nicht direkt übereinander geschichtet werden. Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - lägen nachbarrechtsrelevante Verletzungen verschiedener sekundärrechtlicher Vorschriften vor. Außerdem werde gegen Nr. 3.1 des Abstandserlasses vom 6. Juni 2007 - V-3-8804.25.1. -, Nr. 3 verstoßen.

Die Klägerin beantragt,

die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. August 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt zur Begründung vor: Die Umstände der Erteilung der Baugenehmigung im Jahr 1984 sprächen dafür, von einer Betriebsleiterwohnung auszugehen. Der Betrieb des seinerzeitigen Bauherren I. C. existiere bis heute in der Örtlichkeit in unmittelbarer Nähe des genehmigten Wohnhauses. Dieser habe die Wohnnutzung der Örtlichkeit auch selbst ausgeübt, wie die Baugenehmigung vom 19. April 1989 zur Errichtung eines Katzenhortes im Hinblick auf die Anschrift des Bauherrn zeige. Für die Flurstücke sei eine Vereinigungsbaulast eingetragen, d.h. das gewerbliche und das zum Wohnen genutzte Grundstück gälten bauaufsichtlich als ein Grundstück. Indes könne die Bindung als betriebsbezogenes Wohnen durch Baulast nicht belegt werden. Unabhängig davon müsse sich die Klägerin ein höheres Lärmniveau entgegenhalten lassen. Aus der schalltechnischen Untersuchung gehe hervor, dass die Lärmemissionen des Betriebs der Beigeladenen tags 50 db(A) nicht überschreiten würden. Ein Nachtbetrieb sei nicht vorgesehen. Das Gutachten sei schlüssig und widerspruchsfrei. Die Genehmigung einer reinen Wohnnutzung sei auch deshalb ausgeschlossen, weil der Bebauungsplan Nr. 492 am 9. Februar 1980 Rechtsverbindlichkeit erlangt habe. Dadurch sei für das klägerische Grundstück ein Industriegebiet festgesetzt worden. Betriebsungebundene Wohnnutzung sei darin unzulässig. Der Umstand, dass viele Jahre später die Baugenehmigung zur Errichtung eines Katzenortes erteilt worden sei, sei nachrangig bedeutsam. Innerhalb eines Industriegebietes seien nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) Gewerbebetriebe aller Art zulässig.

Die Beigeladene beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor: Dass die Klägerin in eigenen Rechten verletzt sei, sei nicht dargelegt. Mit Blick auf das Lärmgutachten sei ihr Vorbringen pauschal und unsubstantiiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Der Einzelrichter ist gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 2. März 2015 zur Entscheidung übertragen worden ist. Nachdem die Klägerin ihr zunächst erteiltes Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung widerrufen hat, ergeht das Urteil auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2016.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Baugenehmigung vom 22. August 2013 verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist vorliegend nicht verletzt. Es kann offen bleiben, ob der Bebauungsplan Nr. 492 "Industriegelände H.-------straße " wirksam ist, oder ob maßgebliche planungsrechtliche Vorschrift § 34 BauGB ist. In beiden Fällen bemisst sich eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes unter der Prämisse, dass sich die Grundstücke in einem Industriegebiet iSd § 9 BauNVO in der Fassung vom 1. Oktober 1977 befinden. Im ersten Fall folgt dies aus der Festsetzung des Industriegebietes durch den Bebauungsplan Nr. 492, im zweiten Fall wäre § 9 BauNVO über § 34 Abs. 2 BauGB anzuwenden.

Denn die maßgebliche nähere Umgebung um das Grundstück der Klägerin wäre als faktisches Industriegebiet zu qualifizieren. Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Zulässig sind darin Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe sowie Tankstellen. Zur planungsrechtlichen Beurteilung der maßgeblichen näheren Umgebung um das Grundstück der Klägerin hat der 8. Senat des OVG NRW in dem Beschluss vom 25. August 2015 - 8 A 682/13 -, Seite 8 ausgeführt:

"Die Kritik an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, (...dass) die Art der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung ihres Grundstücks faktisch einem Industriegebiet entspreche, greift nicht durch. (...) Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung vor allem damit begründet, zwei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Betriebe - darunter die Sortieranlage der Beigeladenen (S. ) - lägen in unmittelbarer Nähe des Grundstücks der Klägerin. Dieses werde insbesondere von den Anlagen der Beigeladenen aufgrund ihrer Größe und Massivität und des geringen Abstands von 30 Meter Luftlinie entscheidend geprägt. Dagegen wendet sich die Klägerin ohne Erfolg."

Der Einzelrichter folgt dieser Bewertung nach dem Eindruck von der Örtlichkeit im Ortstermin vom 1. Oktober 2015. Neben dem Betrieb der Beigeladenen haben sich entlang der E1.------straße zahlreiche Gewerbebetriebe angesiedelt. Mit der Firma S. nördlich des Grundstücks der Klägerin befindet sich in unmittelbarer Nähe ein Betrieb, der über eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz verfügt. Dieser Umstand spricht für einen erheblich belästigenden Gewerbebetrieb,

vgl. hierzu: Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO-Kommentar, 7. Auflage, § 8 BauNVO Rn. 1,

der in anderen Gebieten als einem Industriegebiet grundsätzlich unzulässig wäre (vgl. § 9 Abs. 1 BauNVO).

Normativer Anknüpfungspunkt des Gebots der Rücksichtnahme ist in einem beplanten Gebiet § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, wonach bauliche Anlage auch unzulässig sind, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. In einem faktischen Baugebiet iSd § 34 Abs. 2 BauGB besteht in demselben Umfang Nachbarschutz, da § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO über die Verweisung des § 34 Abs. 2 BauGB anwendbar wird.

Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch Kommentar, § 31 Rn. 77.

Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs gilt im baurechtlichen Nachbarstreit, dass keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen ist, sondern allein zu fragen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt die Klägerin in ihren subjektiven Rechten verletzt. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt im beplanten wie unbeplanten Gebiet (nur) drittschützende Wirkung zu, wenn in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf besondere Rechtspositionen Rücksicht zu nehmen ist. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn unabhängig von der besonderen rechtlichen Schutzwürdigkeit der Betroffenen ihr Betroffensein wegen er gegebenen Umstände so handgreiflich ist, dass dies die notwendige Qualifizierung, Individualisierung und Eingrenzung bewirkt,

so grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, Rn. 28.

Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 - und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -; jeweils zitiert nach juris; sowie zuletzt VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juli 2014 - 5 K 3060/13 -.

Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit.

Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 17. Januar 2014 - 5 L 1469/13 - und vom 23. August 2013 - 6 L 737/13 - sowie Urteil vom 30. Oktober 2014 - 5 K 1588/13 -; BayVGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - 2 B 12.1211 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 - 2 S 50.10 -; jeweils zitiert nach juris.

Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich das Vorhaben der Beigeladenen nicht zu Lasten der Klägerin als rücksichtslos.

Dies gilt mit Blick auf die geltend gemachten vom Betrieb der Beigeladenen ausgehenden Lärmemissionen. Insoweit wird das Rücksichtnahmegebot durch die Lärmgrenzwerte der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Lärm) konkretisiert. Gemäß Ziffer 6.1. der TA Lärm hat die Klägerin in einem (faktischen) Industriegebiet einen Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel außerhalb von Gebäuden von 70 db(A) hinzunehmen.

Die Klägerin kann insoweit keinen weitergehenden Schutz in Anspruch nehmen. Ihr Schutzanspruch ist auf in einem Industriegebiet zulässiges betriebsbezogenes Wohnen (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) beschränkt. Dies folgt aus der Auslegung des Regelungsgehaltes der Baugenehmigung, die dem verstorbenen Mann der Klägerin unter dem 2. November 1984 erteilt worden ist. Nach der im öffentlichen Recht anwendbaren Bestimmung des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Maßgeblich ist insoweit allerdings nicht der innere Wille der Behörde bei Abgabe ihrer Erklärung; entscheidend ist vielmehr, wie der Adressat die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste,

vgl. OVG NRW, DVBl. 1984, 1081 (1082).

Nach dieser Maßgabe konnte der Ehemann der Klägerin die Genehmigung nur so verstehen, dass eine Betriebsleiterwohnung genehmigt worden ist. Zwar findet sich keine ausdrückliche Erwähnung dieser Bindung im Wortlaut der Genehmigung. Darin ist einschränkungslos die "Errichtung eines Einfamilienhauses" vermerkt. Allerdings hat die Beklagte in der Baubeschreibung deutlich gemacht, dass sie sich der planungsrechtlichen Situation im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung bewusst war. Unter Ziffer 1.3, "sonstige Angaben zur Lage" ist vermerkt: "Gewerbegebiet H1. ". Für ein derartiges Verständnis aus Sicht des Empfängers spricht weiter, dass sich in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses der Betrieb des I. C. - Abbruch, Schrott Container - befand (Bild Nr. 10 der beim Ortstermin gefertigten Fotografien), und in Bezug auf das Betriebs- und das Wohngrundstück eine Vereinigungsbaulast eingetragen ist. Außerdem geht die Beklagte bis heute von der Wirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 492 aus, was sich in ihrer Genehmigungspraxis widerspiegelt. Beispielweise wird in der Baugenehmigung der Beigeladenen explizit auf die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes Bezug genommen (vgl. Blatt 81 Rückseite Beiakte Heft 1). Für das gefunden Ergebnis ist im Rahmen der Auslegung öffentlichrechtlicher Willenserklärungen weiter die Gesetzesbindung der Verwaltung (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) anzuführen. Behördliche Willenserklärungen sind danach im Zweifel gesetzeskonform auszulegen,

vgl. Ritgen in: Knack/Henneke, VwVfG - Kommentar, § 9 VwVfG Rn. 75,

hier also als Baugenehmigung, die den Beschränkungen des § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO unterworfen ist. Gegen eine Betriebsleiterwohnung spricht auch nicht, dass nach der Baugenehmigung kein Arbeitszimmer, dafür aber Kinderzimmer vorgesehen waren. Eine Betriebsleiterwohnung kann neben diesem von der gesamten Familie bewohnt werden, und setzt nicht zwingend ein Arbeitszimmer oder Büro voraus. Entscheidend und ausreichend ist vielmehr jedenfalls im Falle eines Betriebsinhabers, dass das Wohnen auf dem Betriebsgrundstück mit Rücksicht auf Art und Größe des Betriebs und die grundsätzlich vom Betriebsinhaber zu verantwortende Organisation der Betriebsabläufe sinnvoll ist, und die Errichtung der Wohnung nicht aus betriebsfremden Gründen erfolgt.

OVG NRW, a. a. O., Seite 15.

Vor diesem Hintergrund kommt weder der im immissionsschutzrechtlichen Verfahren vorgelegte Mitteilung des Bauordnungsamtes der Beklagten an die Bezirksregierung B. vom 16. Juni 2011,

vgl. hierzu OVG NRW, a. a. O., Seite 13,

noch dem Vermerk des staatlichen Umweltamtes vom 30. August 2005, den die Klägerin mit Schreiben vom 2. Mai 2016 übersandt hat, maßgebliche Bedeutung zu. Von welcher Regelungswirkung der Baugenehmigung die Behörden intern ausgehen, ist für die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht unmittelbar relevant.

Nach alledem kann die Baugenehmigung vom 2. November 1984 nur so ausgelegt werden, dass von der Beklagten darin betriebsbezogenes Wohnen iSd § 9 Abs. 3 Nr. 1 der BauNVO in der Fassung vom 1. Oktober 1977 genehmigt worden ist.

So im Ergebnis auch: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 K 3174/11 - sowie OVG NRW, a. a. O., Seite 13 ff.

Nach Maßgabe dieses auf betriebsbezogenes Wohnen beschränkten Schutzanspruches der Klägerin sind die Lärmwerte, die vom Betrieb der Beigeladenen ausgehen, nicht rücksichtslos. Hiergegen spricht das von der Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren vorgelegte Lärmschutzgutachten des Diplom-Ingenieurs I1. vom 30. Juli 2013. Nach den im Anhang enthaltenen Lärmausbreitungsdiagrammen (vgl. Blatt 44 Beiakte Heft 1) sind auf dem Grundstück der Klägerin Lärmwerte von 40 bis 45 db(A) zu erwarten. Der insoweit zulässige Wert von 70 db(A) wird somit nicht ansatzweise erreicht. Das Gutachten ist schlüssig und widerspruchsfrei. Zwar beruht es auf einer Prognose des an der H.-------straße 12 zu erwartenden Lärmpegels und ist insoweit ungenauer als eine Messung. Da jedoch die auf dem Grundstück der Klägerin zu erwartenden Lärmwerte die in einem Industriegebiet zulässigen Werte ganz erheblich unterschreiten, ist ausgeschlossen, dass eine Messung auf dem Grundstück der Klägerin zu Ergebnissen führen würde, die bezogen auf ihren Schutzanspruch nachbarrechtlich bedenklich wären. Insoweit war die Frage, ob ein - etwaig nicht beachteter - von der Halle im östlichen Bereich des Betriebsgrundstückes der Beigeladenen verursachter Doppler- oder Echoeffekt zu einer Erhöhung des Schallpegels führen würde, nicht weiter zu verfolgen. Nicht plausibel ist, warum das Lärmgutachten unter Berücksichtigung des Anhangs zur Betriebsbeschreibung vom 4. Juni 2013, der den Lärmgutachtern nicht vorlag, zu höheren Lärmwerten hätte gelangten können. Der Bagger- und Gabelstaplerbetrieb wurde bereits in der Betriebsbeschreibung von 22. März 2013 beschrieben und ist daher berücksichtigt worden. In erster Linie wird in der ergänzenden Betriebsbeschreibung vom 4. Juni 2013 Art und Menge des Verwertungsmaterials spezifiziert. Warum dies Ausfluss auf Lärmwerte des Schrottplatzbetriebes haben soll, legt die Klägerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

Der Eindruck, dass durch den Betrieb der Beigeladenen keine unzumutbaren Lärmwerte verursacht wurden, drängte sich auch beim Ortstermin am 1. Oktober 2015 auf. Der Einzelrichter hatte den Eindruck, dass von der zwischen den Grundstücken der Klägerin und der Beigeladenen gelegenen Papierfabrik G. deutlich störenderer Lärm ausging als vom Betrieb der Beigeladenen.

Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, an verschiedenen Stellen des Gebiets des Bebauungsplanes Nr. 492 sei entgegen dessen Festsetzung reine Wohnnutzung genehmigt worden, war nicht weiter aufzuklären. Offen bleiben kann, ob die die einfache Behauptung überhaupt den Substantiierungsanforderungen genügt oder ob dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht zuzumuten war, unter Beiziehung der Bauakten und Vorlage der entsprechenden Baugenehmigungen die behauptete betriebsungebundene Wohnnutzung substantiiert vorzutragen. Die Beklagte ist dem in der mündlichen Verhandlung jedenfalls entgegen getreten und hat eine ungebundene genehmigte Wohnnutzung dort bestritten. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung konnte aus dem Grund unterbleiben, da der klägerische Vortrag als wahr unterstellt werden kann, ohne dass dies zu einer Verletzung drittschützender Rechte führen würde. Unterstellt, die behauptete Wohnnutzung wäre in dem von der Klägerin dargelegten Umfang in der näheren Umgebung genehmigt worden, und der Bebauungsplan Nr. 492 wäre entsprechend der Auffassung der Klägerin unwirksam, würden dennoch die gewerblichen Nutzungen in der näheren Umgebung deutlich mit der Folge überwiegen, dass die der Klägerin in dieser Gemengelage,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2015 - 8 A 682/13 -, Seite 11: "industrielles Gepräge" der näheren Umgebung,

zumutbaren Geräuschimmissionen mit im Schallgutachten vom 30. Juli 2013 prognostizierten 45 db(A) immer noch deutlich unterschritten werden würden. Mangels Entscheidungserheblichkeit war der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf Aufnahme seiner Erklärung ins Protokoll in der mündlichen Verhandlung gemäß § 105 VwGO iVm § 160 Abs. 4 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen.

Auch die übrigen Einwände des Prozessbevollmächtigten verhelfen der Klage nicht zum Erfolg. Ob die Auflagen der angefochtenen Baugenehmigung von der Beigeladenen tatsächlich beachtet werden, ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Vor diesem Hintergrund begründen auch die in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichten Luftbildaufnahmen von dem Grundstück der Beigeladenen aus den Jahr 1999 bis 2015, die allein die tatsächlichen Verhältnisse dokumentieren, keinen Nachbarrechtsverstoß.

Nicht erkennbar ist - dafür fanden sich weder bei den Ortskontrollen durch die Beklagte noch beim gerichtlichen Ortstermin Hinweise - dass der Betrieb der Beigeladenen einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedarf.

Inwieweit aus der KLAR-Richtlinie, aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 - C 137/14 - oder der Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen eine Verletzung der Rechte der Klägern folgen soll, legt sie nicht dar und ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung von Ziffer 3.1 des Erlasses über Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände (Abstandserlass) ist vorliegend bereits deshalb nicht relevant, da dieser Erlass als Verfahrensvorschrift die ordnungsgemäße Berücksichtigung immissionsschutzrechtlicher Belange intendiert. Als Verfahrensrecht ist der Erlass dem objektiven Recht zugehörig und damit nicht drittschützend. Hierauf kann sich die Klägerin nicht berufen.

Unerheblich ist schließlich, ob, wann und wenn ja mit welchem Ergebnis auf dem Zechengelände Lothringen vor dem Zweiten Weltkrieg Sprengstoffversuche stattgefunden haben.

Weitere nachbarschützende Vorschriften kommen nicht in Betracht. Der Gebietsgewährleistungsanspruch der Klägerin ist nicht verletzt, da der Betrieb der Beigeladenen unabhängig von der planungsrechtlichen Bewertung der näheren Umgebung jedenfalls keine gebietsfremde Nutzung beinhaltet.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt, sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt und mit diesem obsiegt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 1, 709 Satz 2, 711 ZPO.