VG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2018 - 5 K 15795/16
Fundstelle
openJur 2019, 16988
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes mit der postalischen Bezeichnung"X. Straße 0" in X1. .

Mit Wirkung zum 1. Mai 2013 stellte die Beklagte die bisher privatrechtlich organisierte Wasserversorgung, die durch das Wasserversorgungsunternehmen "X2. Energie & Wasser AG" (im Folgenden: X2. AG) erbracht worden war, auf eine öffentlichrechtliche Wasserversorgung um und gründete zu diesem Zweck den Eigenbetrieb Wasser und Abwasser X1. (im Folgenden: X3. ). Im Zuge dieser Rekommunalisierung der Wasserversorgung verblieben die zur Versorgung notwendigen Wasserverteilungsanlagen im Eigentum der X2. AG. Die Beklagte pachtete die Wasserverteilungsanlagen auf der Grundlage eines Pacht- und Betriebsführungsvertrages vom 22. März 2013, der auch die Wasserlieferung beinhaltet, von der X2. AG. Zudem wurde die X2. AG auf derselben Grundlage mit der Betriebsführung beauftragt. Der für diese Leistungen zwischen der X2. AG und der X3. vereinbarte Selbstkostenfestpreis für den Leistungszeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Dezember 2014 war Gegenstand einer preisrechtlichen Prüfung nach der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR Nr. 30/53) bei der Bezirksregierung E. . Diese kam zu dem Ergebnis, dass die von der X3. an die X2. AG zu entrichtenden Entgelte unter den nach den Bestimmungen des öffentlichen Preisrechts zulässigen Höchstpreisen liegen (vgl. Preisprüfungsbericht vom 15. Juli 2015; Az. 34.0201 02-Ks 58/15; Bl. 57 bis 68 der Gerichtsakte).

Nach der Rekommunalisierung der Wasserversorgung setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Bescheiden vom 21. März 2014 und 13. März 2015 wegen des streitgegenständlichen Grundstücks Trinkwassergebühren in Höhe von 359,73 Euro für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis zum 21. Februar 2014 bzw. 458,22 Euro für die Zeit vom 22. Februar 2014 bis zum 21. Februar 2016 fest. Gleichzeitig setzte die Beklagte für nachfolgende Zeiträume jeweils Vorausleistungen auf die Trinkwassergebühr fest. Gegen diese Bescheide legte der Kläger keine Rechtsmittel ein.

Im Oktober 2015 schlossen die X2. AG und das Bundeskartellamt zur Beendigung eines gegen die X2. AG geführten Verfahrens wegen möglicherweise überhöhter Wasserpreise in der Zeit vor der Rekommunalisierung einen Vergleich. In diesem Vergleich verpflichtete sich die X2. AG gegenüber dem Bundeskartellamt, ihren Kunden für die Wasserlieferungen von Januar 2009 bis April 2013 einen Betrag in Höhe von insgesamt 15 Millionen Euro zu erstatten.

Mit Grundabgabenbescheid vom 29. Januar 2016 zog die Beklagte den Kläger unter anderem zu Vorausleistungen auf die Trinkwassergebühren für das Jahr 2016 in Höhe von 456,39 Euro brutto heran. Diese Summe ging jeweils anteilig in die Zahlungsaufforderungen ein, die mit dem Bescheid verbunden und nach quartalsweisen Fälligkeiten (15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2016) gestaffelt waren.

Dabei setzen sich die festgesetzten Vorausleistungen auf die Trinkwassergebühren zusammen aus:

- Vorausleistungen auf die Verbrauchsgebühr in Höhe von 244,53 Euro auf der Grundlage einer jährlichen Verbrauchsmenge von 143 m³ (143 m³ x 1,71 Euro/m³),

- Vorausleistungen auf die Bereitstellungsgebühr in Höhe von 137,- Euro (2 Wohneinheiten zu jeweils 68,50 Euro),

- Vorausleistungen auf die Verrechnungsgebühr in Höhe von 45,- Euro (Zählergröße Qn 2,5 = 45,- Euro),

- der Umsatzsteuer in Höhe von 29,86 Euro (7 Prozent von 426,53 Euro).

Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2016, soweit dieser die Festsetzung von Vorausleistungen auf die Trinkwassergebühr betrifft. Zur Begründung trug er sinngemäß im Wesentlichen vor, dass der Gebührensatz für die Verbrauchsgebühr in Höhe von 1,71 Euro/m³ überhöht sei.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2016, welchen sie dem Kläger per einfachem Brief übersandte, zurück. Die Trinkwassergebühr, die sich aus der Verbrauchsgebühr sowie der Bereitstellungs- und Verrechnungsgebühr zusammensetze, sei angemessen kalkuliert.

In der Folgezeit wertete die Beklagte die Ablesung des Wasserzählers auf dem Grundstück des Klägers vom 26. Februar 2016 aus. Danach ergab sich in Zusammenschau mit der letzten Ablesung vom 22. Februar 2015 für den zwischen diesen beiden Terminen liegenden Zeitraum (= 370 Tage) eine Wasserbezugsmenge von 145 m³ (= 3490 m³ - 3345 m³).

Unter Berücksichtigung dieser Auswertung zog die Beklagte den Kläger wegen des streitgegenständlichen Grundstückes mit Änderungsbescheid vom 7. Juni 2016 u.a. zu den Trinkwassergebühren für den Zeitraum vom 22. Februar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 sowie für das Jahr 2016 in wie folgt geänderter Form heran:

a. die Trinkwassergebühren für die Zeit vom 22. Februar bis zum 31. Dezember 2015 (= 313 Tage) setzte sie als (tagesanteilig) entstanden in Höhe von 391,44 Euro brutto fest. Diese setzen sich zusammen aus der Verbrauchsgebühr, die auf der Grundlage des festgestellten Trinkwasserverbrauchs von 145 m³ anteilig für 313 Tage festgesetzt worden ist (145 m³ x 1,71 Euro / 370 Tage x 313 Tage = 209,75 Euro) sowie der jeweils anteilig für 313 Tage festgesetzten Bereitstellungs- und Verrechnungsgebühr. Hinzu kommt die Umsatzsteuer in Höhe von 7 Prozent;

b. zugleich setzte die Beklagte die mit Bescheid vom 13. März 2015 festgesetzten Vorausleistungen auf die künftig entstehenden Trinkwassergebühren des Jahres 2015 für den Zeitraum vom 22. Februar bis zum 31. Dezember 2015 (tagesanteilig) in Höhe von 380,40 Euro brutto ab;

c. die Trinkwassergebühren für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 26. Februar 2016 setzte sie als (tagesanteilig) entstanden in Höhe von 71,28 Euro brutto fest. Diese setzen sich zusammen aus der Verbrauchsgebühr, die auf der Grundlage des festgestellten Trinkwasserverbrauchs von 145 m³ anteilig für 57 Tage festgesetzt worden ist (145 m³ x 1,71 Euro / 370 Tage x 57 Tage = 38,20 Euro) sowie der jeweils anteilig für 57 Tage festgesetzten Bereitstellungs- und Verrechnungsgebühr. Hinzu kommt die Umsatzsteuer in Höhe von 7 Prozent;

d. zugleich setzte die Beklagte die mit Bescheid vom 29. Januar 2016 festgesetzten Vorausleistungen auf die künftig entstehenden Trinkwassergebühren des Jahres 2016 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 26. Februar 2016 (tagesanteilig) in Höhe von 71,27 Euro brutto ab;

e. Die danach durch den Bescheid vom 29. Januar 2016 (tagesanteilig) noch festgesetzt bleibenden Vorausleistungen auf die künftig entstehenden Trinkwassergebühren des Jahres für den restlichen 308-Tage-Veranlagungszeitraum vom 27. Februar bis zum 31. Dezember 2016 erhöhte die Beklagte dahingehend, dass sie für die Vorausleistungen auf die Verbrauchsgebühr nunmehr eine jährliche Verbrauchsmenge von 145 m³ zugrunde legte und den auf der Grundlage eines Jahresverbrauchs von 143 m³ zunächst festgesetzten Betrag entsprechend um einen Betrag von 3,08 Euro brutto erhöhte ((145 m³-143 m³) x 1,71 Euro / 365 Tage x 308 Tage zzgl. Umsatzsteuer). Die Vorausleistungen auf die Bereitstellungs- und Verrechnungsgebühr blieben gegenüber dem Bescheid vom 29. Januar 2016 unverändert.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2016 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 2016. Zur Begründung verwies er auf seinen Widerspruch vom 9. Februar 2016.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2016 wies die Beklagte auch den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 7. Juni 2016 als unbegründet zurück. Sie führte erneut aus, dass die Trinkwassergebühren angemessen kalkuliert seien. Der Kläger erhebe keine substantiierten Einwendungen gegen die Richtigkeit der Kalkulation.

Der Kläger hat am 30. Dezember 2016 (unter anderem) Klage gegen "den Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2016, geändert durch Änderungsbescheid vom 7. Juni 2016, i. d. F. des Widerspruchsbescheids vom 8. Dezember 2016" erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er im Wesentlichen vor, dass die Beklagte ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei und ihm zu Unrecht keine vollständige Akteneinsicht gewährt habe. Weiter macht er geltend, dass der Gebührensatz der Verbrauchsgebühr überhöht sei. Aus dem zwischen der X2. AG und dem Bundeskartellamt geschlossenen Vergleich ergebe sich, dass der von der X2. AG bis zur Rekommunalisierung der Wasserversorgung zum 1. Mai 2013 verlangte Trinkwasserpreis in Höhe von 1,71/m³ überhöht gewesen sei. Da der Gebührensatz der von der Beklagten verlangten Verbrauchsgebühr ebenfalls 1,71 Euro/m³ betrage, sei auch dieser zu hoch angesetzt. Zudem habe das Verwaltungsgericht Kassel mit Urteilen vom 27. März 2017 (Az. 6 K 412/13.KS und 6 K 1347/12.KS) entschieden, dass die Rekommunalisierung der Trinkwasserversorgung jedenfalls nach hessischem Landesrecht wegen Rechtsformmissbräuchlichkeit rechtswidrig sein könne.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich,

1.die Beklagte zur Herausgabe aller Unterlagen, Daten und Informationen, die für die rechtliche und inhaltliche Prüfung der festgesetzten Trinkwassergebühr notwendig sind, zu verurteilen,

2.den Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2016, geändert durch Änderungsbescheid vom 7. Juni 2016, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2016 dahingehend abzuändern, dass als Trinkwassergebühr ein gesetzeskonformer (und damit wesentlich niedrigerer) Wert festgesetzt wird,

3.die Beklagte zur entsprechenden Änderung aller in der Vergangenheit erlassenen Bescheide, soweit damit Trinkwassergebühren festgesetzt wurden, zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2016.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem die Kammer ihr das Verfahren nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat.

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers verhandeln und entscheiden, weil dieser bei der Ladung hierauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.

Das Gericht legt den Klageantrag zu 2. dahingehend aus, dass der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 29. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2016 und des Bescheides vom 7. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2016 begehrt. Dies entspricht dem Klagebegehren (§ 88 VwGO). Der Kläger macht sinngemäß geltend, die von der Beklagten kalkulierten Gebührensätze der Trinkwassergebühr seien überhöht. Würde er mit diesem Einwand durchdringen, fehlte es an den für eine rechtmäßige Abgabenerhebung erforderlichen wirksamen Satzungsregelungen und die angefochtenen Bescheide wären insgesamt aufzuheben.

Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist unzulässig (I.), soweit sie sich gegen die Festsetzung von Vorausleistungen auf die Trinkwassergebühren in den Bescheiden vom 29. Januar 2016 und vom 7. Juni 2016 richtet (Klageantrag zu 2., soweit er Vorausleistungen betrifft). Im Übrigen (Klageantrag zu 2., soweit er endgültige Festsetzungen betrifft sowie Klageanträge zu 1. und 3.) ist die Klage unbegründet (II.).

I. Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen die festgesetzten Vorausleistungen (= noch bestehend bleibende Vorausleistungen auf die Trinkwassergebühr aus dem Bescheid vom 29. Januar 2016 + Erhöhung der Vorausleistungen für die Zeit vom 27. Februar bis zum 31. Dezember 2016 mit Bescheid vom 7. Juni 2016) richtet.

Zwar konnte der Kläger zunächst zulässigerweise auch Klage gegen den Vorausleistungsbescheid vom 29. Januar 2016 erheben, soweit er die Festsetzung von Vorausleistungen auf die Trinkwassergebühr betrifft. Denn der Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2016 ist ihm nicht - wie von § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt - förmlich zugestellt worden. Damit hat die Klagefrist nicht zu laufen begonnen, da die ordnungsgemäße Zustellung konstitutiv für den Beginn der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist.

Vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 73 Rn. 22.

Eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 8 Verwaltungszustellungsgesetz i.V.m. § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO durch den tatsächlichen Zugang des Widerspruchsbescheides, der sich aus dem Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 22. Juni 2016 (Beiakte Heft 2 Bl. 17 und 18) ergibt, kommt nicht in Betracht. Denn die Beklagte hat nicht mit dem hierfür erforderlichen Zustellungswillen gehandelt.

Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 6 B 65.05 -, juris (= NVwZ 2006, 943); Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 73 Rn. 23a.

Die Klage ist jedoch unzulässig, soweit sie sich gegen die festgesetzten Vorausleistungen richtet, weil dem Kläger insofern das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die angefochtenen Bescheide haben sich hinsichtlich der für die Zeit vom 27. Februar bis zum 31. Dezember 2016 festgesetzten Vorausleistungen erledigt. Insoweit sind sie durch die "endgültige" Festsetzung von Trinkwassergebühren in dem zwischenzeitlich ergangenen Grundabgabenbescheid vom 6. April 2017 vollständig abgelöst worden.

Von einer solchen Ablösung ist auszugehen, wenn der endgültige Bescheid den Vorausleistungsbescheid in jeder Hinsicht, das heißt hinsichtlich jedes Regelungsinhalts, gegenstandslos macht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 8 B 244.97 -, juris Rn. 8 (= NVwZ-RR 1998, 577); zum Beitragsrecht: Driehaus in: ders., Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2015, § 8 Rn. 147 m.w.N.

Dies ist hier der Fall. Mit Bescheid vom 6. April 2017 hat die Beklagte gegenüber dem Kläger für die Zeit vom 27. Februar bis zum 31. Dezember 2016, das heißt für den die streitgegenständlichen Vorausleistungen betreffenden Zeitraum, Trinkwassergebühren in Höhe von insgesamt 428,88 Euro brutto endgültig festgesetzt. Damit sind die Festsetzungen der Vorausleistungen in den angefochtenen Bescheiden überholt. Soweit diese jeweils als weiteren Regelungsgegenstand ein Leistungsgebot enthalten, ist dieses durch Erfüllung, d.h. durch die Zahlungen des Klägers auf das jeweilige Leistungsgebot (vgl. Bl. 29 der Gerichtsakte), ebenfalls gegenstandslos geworden.

Der Erledigung der angefochtenen Bescheide, soweit sie die Festsetzung von Vorausleistungen betreffen, steht nicht entgegen, dass der Grundabgabenbescheid vom 6. April 2017 hinsichtlich der Festsetzung von Trinkwassergebühren noch nicht bestandskräftig ist, da der Kläger insoweit mit Schreiben vom 27. April 2017 Widerspruch gegen den Bescheid erhoben hat.

Denn bereits der Erlass des "endgültigen" Bescheides führt zur Erledigung des Vorausleistungsbescheides. Der später erlassene endgültige Gebührenbescheid stellt nunmehr den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der - zunächst vorläufig erbrachten - Vorausleistungen dar. Der nur vorläufige Charakter der in einem Vorausleistungsbescheid prognostisch bestimmten Höhe der Gebührenschuld rechtfertigt den Schluss, dass ein solcher Bescheid in seinem festsetzenden Teil durch den endgültigen Heranziehungsbescheid bereits mit dem wirksamen Erlass dieses Bescheids abgelöst wird. Erlässt die Behörde den endgültigen Gebührenbescheid, macht sie damit deutlich, dass sie die Vorausleistungssituation für beendet hält und stellt - für den Fall bereits erfolgter Zahlung auf die Gebührenschuld - den Rechtsgrund für das weitere Behaltendürfen dieses Betrages auf den Gebührenbescheid um. Es wäre nämlich widersprüchlich, einerseits mit dem Erlass des Gebührenbescheids einen neuen und nunmehr endgültigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Zahlung zu schaffen, gleichzeitig aber allein für den Fall, dass dieser Bescheid zu Unrecht erlassen wird, den dafür nur vorläufigen Rechtsgrund in Gestalt des Vorausleistungsbescheides aufrechterhalten zu wollen.

Vgl. zum Beitragsrecht: OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2009 - 15 B 524/09 -, juris; in diesem Sinne zum Gebührenrecht wohl OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2012 - 9 A 1570/12 - nicht veröffentlicht; im Ergebnis auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 6 A 11862/16 -, juris und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2010 - 2 S 2555/09 -, juris.

II. Im Übrigen, das heißt soweit sich der Kläger mit seinem Klageantrag zu 2. gegen die "endgültigen" Festsetzungen der Trinkwassergebühren in dem Bescheid vom 7. Juni 2016 wendet (1.) sowie hinsichtlich der Klageanträge zu 3. (2.) und 1. (3.), ist die Klage unbegründet.

1. Der Bescheid vom 7. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2016 ist formell (a.) und materiell (b.) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit dort Trinkwassergebühren "endgültig" festgesetzt werden, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a. Der Bescheid vom 7. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2016 ist nicht aus formellen Gründen aufzuheben.

Anders als der Kläger geltend macht, entspricht der Bescheid (noch) dem Begründungserfordernis des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i.V.m § 121 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Die Anforderungen an die Begründung des Bescheides ergeben sich aus diesen Vorschriften und nicht aus dem von dem Kläger angeführten § 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Diese Bestimmung gilt - wie das VwVfG NRW insgesamt - gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW nicht für kommunalabgabenrechtliche Verwaltungsverfahren, da auf diese Verwaltungsverfahren die Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind.

Nach § 121 Abs. 1 AO, der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG für kommunale Benutzungsgebühren entsprechend anwendbar ist, ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Die Erfüllung der Begründungspflicht setzt nicht voraus, dass der Bescheid sämtliche Angaben enthält, die für die vollständige Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit in jeder tatsächlichen und rechtlichen Hinsicht nötig wären. Zudem berühren eventuell bestehende inhaltliche Mängel der Begründung die Erfüllung der formellen Begründungspflicht nicht.

Vgl. Sauthoff in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2015, § 12 Rn. 18a; zum Beitragsrecht: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 24 Rn. 35 (S. 548).

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid (noch) gerecht. Zwar ist der Bescheid auf den ersten Blick nur schwer verständlich. Ihm sind aber mit zumutbarem Aufwand die einzelnen Gebühren, aus denen sich die Trinkwassergebühr zusammensetzt, deren Gebührensätze, die betroffenen Zeiträume sowie die tatsächlichen Grundlagen der Gebührenerhebung zu entnehmen. Hinsichtlich der Verbrauchsgebühr führt der Bescheid insbesondere die Zählerstände vom 22. Februar 2015 und vom 26. Februar 2016 sowie die sich daraus ergebende Wasserbezugsmenge von 145 m³ in 370 Tagen auf.

Soweit der Kläger weiter geltend macht, die Beklagte habe ihm zu Unrecht keine Akteneinsicht im Sinne des § 29 VwVfG NRW gewährt,

vgl. zur entsprechenden Anwendung des § 29 VwVfG NRW als Ausdruck eines generellen Instituts des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts auch in einem Verfahren, in dem im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind: Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 613,

ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger sein Akteneinsichtsbegehren hinreichend bestimmt deutlich gemacht hat, indem er die Beklagte wiederholt aufgefordert hat "alle Daten, Informationen und Dokumente herauszugeben, die notwendig sind, um die Höhe der Trinkwassergebühr bewerten zu können".

Im Übrigen würde selbst eine etwaige Verletzung eines Akteneinsichtsrechts des Klägers nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i.V.m. § 127 AO nicht zu der von dem Kläger begehrten Aufhebung des angefochtenen Gebührenbescheides führen. Nach diesen Vorschriften kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 AO nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Dies ist hier der Fall, weil der streitgegenständliche Gebührenbescheid, bei dem keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit bestehen, - wie im Folgenden unter II. 1. b. dargelegt - materiell rechtmäßig ist und sein Erlass auf einer gebundenen Entscheidung der Beklagten beruht.

b. Der Bescheid vom 7. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2016 ist auch materiell rechtmäßig, soweit die Beklagte dort Trinkwassergebühren für die Zeit vom 1. Januar bis zum 26. Februar 2016 (aa.) sowie für die Zeit vom 22. Februar bis zum 31. Dezember 2015 (bb.) endgültig festgesetzt hat.

aa. Der Bescheid vom 7. Juni 2016 ist rechtmäßig, soweit er die Veranlagung zu den Trinkwassergebühren für die Zeit vom 1. Januar bis zum 26. Februar 2016 betrifft. Für diese Zeit hat die Beklagte die Trinkwassergebühren auf einer wirksamen Rechtsgrundlage [(1)] in rechtmäßiger Weise als bereits "endgültig" entstandene Abgaben in Höhe von 71,28 Euro brutto festgesetzt [(2)].

(1) Die Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu diesen Trinkwassergebühren bilden §§ 1, 2, 4 und 6 KAG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 3, 4, 5 und 7 der Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt X1. vom 5. März 2013 in der für diesen Zeitraum anwendbaren Fassung der 3. Änderungssatzung vom 20. Juli 2015 (WGS 2016).

Die Erhebung von Benutzungsgebühren im Sinne des § 6 KAG, zu denen die hier erhobenen Trinkwassergebühren zählen, ist nur aufgrund einer Satzung zulässig (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KAG), die den Mindestanforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG genügt. Danach muss eine Gebührensatzung den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und Satz der Abgabe, den Kreis der Abgabenschuldner und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe angeben.

Anhaltspunkte dafür, dass die einschlägige Gebührensatzung der Beklagten diesen Anforderungen nicht entspricht, bestehen nicht.

Die in der Gebührensatzung für den Erhebungszeitraum des Jahres 2016 getroffenen Regelungen über die Gebührensätze begegnen keinen durchgreifenden materiellrechtlichen Bedenken. Insbesondere verstoßen sie nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG.

Das Kostenüberschreitungsverbot besagt, dass das - im maßgeblichen Prognosezeitpunkt der Gebührenbedarfsberechnung für den kommenden Veranlagungszeitraum (= Kalkulationszeitraum) vorkalkulatorisch - veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der über die Gebühren zu finanzierenden Einrichtung in der Regel decken, sie aber nicht überschreiten soll. Das heißt, in der Gebührenkalkulation (Gebührenbedarfsberechnung), auf deren Grundlage der Gebührensatz ermittelt wird, sind die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung (Kostenmasse - Dividend) und die voraussichtlichen Maßstabseinheiten, auf die die Gesamtkosten zu verteilen sind (Verteilungsmasse - Divisor), in der Weise zu veranschlagen, dass weder unzulässige oder überhöhte Kostenansätze noch eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden. Unerheblich sind dabei Kostenüberschreitungen von bis zu 3 Prozent, wenn die Überschreitung nicht auf bewusst oder schwer und offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen beruht. Zudem ist nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen davon auszugehen, dass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbotes entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss. Das bedeutet, dass fehlerhafte Kostenansätze dann keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer umfassenden (ggf. gerichtlichen) Prüfung herausstellt, dass zulässige Kostenansätze mit der Folge unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind, dass sie die fehlerhaften Ansätze ausgleichen. Es ist insbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluss der Gebührenperiode - noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens - aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, juris (= NWVBl. 1994, 428) und Beschluss vom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96 -, juris (= NWVBl. 1998, 118).

Für die Überprüfung der Massen- und Kostenansätze in einer Gebührenkalkulation gilt zum Umfang der Amtsermittlungspflicht der Verwaltungsgerichte (§ 86 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. VwGO) und der die Amtsermittlung mitgestaltenden Mitwirkungspflicht der Beteiligten (§ 86 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. VwGO) nach den Erkenntnissen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die es insbesondere in seinen Urteilen vom 1. Juli 1997 (Az. 9 A 6103/95) und vom 19. September 1997 (Az. 9 A 3373/96) dargelegt hat, Folgendes:

"Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes sind die Verwaltungsgerichte zwar verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Auffassung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation geht der erkennende Senat auf Grund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 GG grundsätzlich davon aus, dass dessen Auskünfte über die maßgebenden Massen bzw. die zu den einzelnen Kostenpositionen angefallenen Kosten der Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche, methodische Fehler, Rechenfehler oder mit höherem Recht unvereinbare Kostenansätze nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei, insbesondere die anwaltlich vertretene Partei, insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen, beschränkt sie sich vielmehr auf schlichtes Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder auf Spekulationen hinsichtlich der zutreffenden Höhe dieser Ansätze und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (vgl. OVG NW, Beschluss vom 11. Juni 1996 - 9 A 1864/94 -)."

Das erkennende Gericht hat sich in ständiger Rechtsprechung dieser Auffassung angeschlossen, nach der sich der Umfang der Amtsermittlung der Sache nach danach (begrenzend) bestimmt, ob nach dem "(Streit-)Stand der Dinge" für das Gericht Anlass zu weitergehenden - hier die Richtigkeit der Gebührensatzkalkulation betreffenden - aufklärenden Sachverhaltsermittlungen besteht.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist hier insbesondere mit Blick auf das den Streitstand maßgeblich mitgestaltende klägerische Vorbringen kein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot festzustellen. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die allein maßgebliche Ergebnisrichtigkeit der festgesetzten Gebührensätze im Rahmen des 3-Prozent-Spielraums.

Zunächst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass - wie der Kläger vorträgt - die Entscheidung der Beklagten zur Rekommunalisierung der Wasserversorgung an sich unzulässig gewesen sein könnte. Die öffentliche Wasserversorgung ist als Teil der Daseinsvorsorge (vgl. § 50 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz) Aufgabe der Kommunen (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz). Im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltungshoheit gemäß Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz obliegt den Kommunen auch die Organisationshoheit hinsichtlich ihrer öffentlichen Aufgaben. Die Kommune darf deshalb grundsätzlich frei wählen, ob sie ein kommunales Unternehmen in öffentlichrechtlicher oder in privatrechtlicher Rechtsform führen will.

Vgl. Gruneberg in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 50 Rn. 51 ff.

Dies zugrunde gelegt, ist hier nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei der Rekommunalisierung der Wasserversorgung zum 1. Mai 2013 den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte. Sie nimmt nun vielmehr die Aufgabe der Wasserversorgung, die dem Kernbereich kommunaler Aufgabenwahrnehmung zuzuordnen ist, wieder selbst wahr und "flüchtet" sich nicht mehr ins Privatrecht. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rekommunalisierung gegenüber der vorherigen Organisationsform einer privatrechtlichen Wasserversorgung insgesamt zu übermäßigen Kosten geführt hätte.

Entgegen der durch den Kläger sinngemäß vertretenen Auffassung ergeben sich keine Bedenken gegen die Höhe der Gebührensätze der Trinkwassergebühren daraus, dass in die Gebührenbedarfsberechnung für den streitgegenständlichen Erhebungszeitraum die an die X2. AG zu zahlenden Entgelte für die von ihr an die Beklagte wasserlieferungsbezogen erbrachten Leistungen eingeflossen sind.

Bei dem an die X2. AG auf vertraglicher Grundlage zu zahlenden Entgelt für die von ihr dem Entwässerungsbetrieb der Beklagten erbrachten Verpachtungs-, Wasserlieferungs- und sonstigen Dienst-/Betriebsführungsleistungen handelt es sich um Kosten, die in der Gebührenkalkulation dem Grunde nach ansatzfähig sind. Zu den gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG ansatzfähigen Kosten gehören nämlich auch Entgelte, die eine Kommune oder die von ihr beauftragte Körperschaft für die Inanspruchnahme von Fremdleistungen an Dritte zahlt (§ 6 Abs. 2 Satz 4 KAG).

Fremdleistungen sind solche Leistungen, die von einer von der öffentlichrechtlichen Körperschaft rechtlich getrennten Person für diese im Rahmen von deren Pflichterfüllung erbracht werden. Für die Qualifizierung als Fremdleistungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG ist dabei unbeachtlich, in welchem Umfang die jeweilige Kommune an dem Fremdleister als juristische Person des Privatrechts beteiligt ist und ob entsprechende Kosten bei einer öffentlichrechtlichen Aufgabenerledigung angefallen wären.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris Rn. 41 ff. (= NWVBl 2015, 374) mit weiteren Nachweisen.

Vorliegend beauftragt die Beklagte die X2. AG, eine selbstständige juristische Person des Privatrechts, aufgrund des geschlossenen Vertrages mit der Ausführung der ihr, der Beklagten, obliegenden gebührenrelevanten Aufgabe der Wasserversorgung im Stadtgebiet.

Da die an das Unternehmen oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts aufgrund von gesetzlichen Vorgaben (z. B. Verbandslasten) oder aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung zu leistenden Entgelte tatsächliche Kosten darstellen, kommt es bei deren Einstellung in die Gebührenkalkulation in der Regel weder zu Kostenüberdeckungen noch gar zur Erschließung illegaler Finanzquellen. Wollte man die Ansatzfähigkeit derartiger Kosten verneinen, bedeutete dies im Ergebnis, dass Gemeinden von der ihnen gesetzlich eingeräumten Befugnis, Gesellschaften zu gründen bzw. sich an ihnen zu beteiligen (vgl. § 108 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) und private Dritte zur Aufgabenerfüllung einzuschalten, praktisch keinen Gebrauch machen könnten. Kaum eine Gemeinde würde einen solchen Weg wählen, wenn dadurch zwangsläufig anfallende Kosten nicht in die Gebührenkalkulation einbezogen werden könnten.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, juris (= NVwZ 1995, 1238) und Beschluss vom 25. November 2010 - 9 A 94/09 -, juris Rn. 13 f. (= NWVBl 2011, 179).

Allerdings sind nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG nur die im Rahmen der Aufgabenstellung betriebsnotwendigen Kosten ansatzfähig. Dies sind bei Fremdleistungen nur solche Kosten, die nach den Vorschriften des öffentlichen Preisrechts gefordert und angenommen werden dürfen und deren Bemessung dem Äquivalenzprinzip entspricht.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris (= NWVBl 2015, 374), vom 24. November 1999 - 9 A 6065/96 -, juris Rn. 3 (= NWVBl. 2000, 373) und vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, juris (= NVwZ 1995, 1238) sowie Beschluss vom 25. November 2010 - 9 A 94/09 -, juris Rn. 13 ff. (= NWVBl 2011, 179).

Betriebsnotwendige Kosten können nur solche Kosten sein, die - im Sinne einer Verursachung - durch den Betrieb der öffentlichen Einrichtung bedingt und weiterhin erforderlich sind. Erforderlich sind dabei nur solche Kosten, die unter Berücksichtigung des dem öffentlichrechtlichen Träger einer gebührenfinanzierten Einrichtung zustehenden, gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessens hinsichtlich der unternehmerischen Entscheidung, welcher Kostenaufwand für eine Leistung betrieben wird, weder überflüssig noch übermäßig sind.

Vgl. Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2004, § 6 Rn. 70.

Nicht ansatzfähig in diesem Sinne sind Kosten, die zur sachgerechten Aufgabenbewältigung nicht notwendig sind.

OVG NRW, Urteil vom 24.November 1999 - 9 A 6065/96 -, juris (= KStZ 2001, 130).

Rechtsgrund für das Prinzip der Erforderlichkeit ist neben dem Anklang an das Äquivalenzprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit aus den Haushaltsgrundsätzen.

Vgl. Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2004, § 6 Rn. 71.

Im Falle einer Rekommunalisierung der Aufgabenerfüllung rückt - ebenso wie im Zuge einer Privatisierungsmaßnahme - die kommunale Organisationswahl in den Blick des Erforderlichkeitsgrundsatzes. Bei jeder Entscheidung über die Organisationsform bzw. deren Änderung sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltswirtschaft zwingend zu beachten. Da diese haushaltsrechtlichen Grundsätze im Erforderlichkeitsprinzip einen gebührenrechtlichen Widerhall finden, enthält der haushaltsinterne Organisationsakt über die Brücke der Benutzungsgebühr eine außenrechtliche, justiziable Dimension.

Vgl. Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2014, § 6 Rn. 72 f.

Ist die wasserversorgungspflichtige Körperschaft ohne Notwendigkeit finanzielle Verpflichtungen eingegangen, darf das nicht dem Gebührenpflichtigen durch einen höheren Gebührensatz zum Nachteil gereichen.

Vgl. Brüning, Kommunale Organisationsentscheidungen im Lichte gebührenrechtlicher Erforderlichkeit in: KStZ 2010, 21 (23) mit weiteren Nachweisen.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze durfte das von der Beklagten an die X2. AG zu zahlende Entgelt für die Wasserversorgungsleistungen dem Grunde nach in die Gebührenbedarfsberechnung einbezogen werden.

Die von der Beklagten mit der X2. AG vereinbarten Entgelte erfüllen die Anforderungen des Preisrechts für öffentliche Aufträge, das niedergelegt ist in der VO PR Nr. 30/53 und in den "Leitsätze(n) für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten" (LSP), die der Verordnung als konkretisierende Anlage beigefügt sind. Dabei ist in § 1 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53 bestimmt, dass für Leistungen aufgrund öffentlicher Aufträge höhere Preise nicht gefordert, versprochen, vereinbart, angenommen oder gewährt werden dürfen, als es nach den Bestimmungen der Verordnung zulässig ist.

Die Beklagte hat die Entgelte für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2013 sowie für das Jahr 2014 durch die Bezirksregierung E. , welche die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständige Behörde im Sinne des § 9 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 ist, preisrechtlich prüfen lassen. Gegenstand der preisbehördlichen Prüfung war die Frage, ob bei der Preisbildung die Vorschriften der Verordnung beachtet worden sind (vgl. § 9 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53). Nach dem gewonnenen Prüfungsergebnis halten sich die vereinbarten Selbstkostenfestpreise in den zulässigen Grenzen des öffentlichen Preisrechts; sie liegen sogar etwas unterhalb der danach zulässigen Höhe (vgl. den Prüfungsbericht der Bezirksregierung E. vom 15. Juli 2015, Bl. 57 bis 68 der Gerichtsakte).

Das Gericht sieht vor diesem Hintergrund keinen Anlass, seinerseits die Fremdleistungsentgelte auf ihre preisrechtliche Zulässigkeit zu untersuchen, nachdem bereits eine eingehende Überprüfung durch die für derartige Prüfungen zuständige und einschlägig sachkundige Behörde im Ergebnis beanstandungsfrei erfolgt ist. Aufgrund des Ergebnisses dieser Prüfung fehlt es nämlich an durchgreifenden Anhaltspunkten dafür, dass in das vereinbarte Entgelt (betriebsbezogene) Kosten eingeflossen wären, die nach Menge oder Preis als überflüssig oder übermäßig zu bewerten wären und die infolgedessen als nicht erforderlich aus dem zulässigen Entgelt und damit auch aus der Gebührenkalkulation auszuscheiden gewesen wären. Ist Gegenstand einer preisrechtlichen Prüfung von Selbstkostenpreisen die Frage, ob bei der Ermittlung eines Preises die Anforderungen der Verordnung PR Nr. 30/53 und der zugehörigen LSP beachtet worden sind, war insbesondere auch die Frage, ob die bei der Preisbildung angesetzten Kosten erforderlich sind, Gegenstand der Preisprüfung durch die Bezirksregierung. Denn zentrales Kriterium bei der Prüfung der Preisbildung ist die preisrechtliche Vorgabe, dass in die Kalkulation des Entgelts nur die bei wirtschaftlicher Betriebsführung angemessenen Kosten einfließen dürfen. Dies ergibt sich zum einen aus § 5 Abs. 1 VO PR 30/53, wonach Selbstkostenpreise auf die angemessenen Kosten des Auftragnehmers abgestellt werden müssen, und zum anderen aus LSP Nr. 4 Abs. 2, wonach in Preisermittlungen aufgrund von Selbstkosten im Sinne dieser Leitsätze nach Art und Höhe nur diejenigen Kosten zu berücksichtigen sind, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur Erstellung der Leistungen entstehen. Vor diesem Hintergrund spricht es für die Erforderlichkeit der der Preisbildung zugrundeliegenden Kosten, wenn die preisrechtliche Zulässigkeit eines vereinbarten Entgelts von der fachkundigen Behörde im Ergebnis bejaht worden ist.

Ein Anlass für die Annahme, dass das mithin keinen preisrechtlichen Bedenken ausgesetzte Entgelt dem Äquivalenzprinzip widersprechen könnte, besteht ebenfalls nicht. Das Äquivalenzprinzip ist nämlich erst bei einer gröblichen Störung des Austauschverhältnisses zwischen der zu entgeltenden Leistung und dem Wert der Leistung für den Empfänger verletzt.

Vgl. in diesem Sinne Brüning in: Driehaus, Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, Stand September 2015, § 6 Rn. 49b mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung.

Anhaltspunkte für ein solches erhebliches Missverhältnis zwischen den hier in Rede stehenden Fremdleistungen und der dafür vereinbarten Gegenleistung der Beklagten bestehen nicht.

Der Kläger, der mit Verfügung vom 2. Januar 2017 auf die oben dargelegten Grundsätze zur gerichtlichen Überprüfung der Massen- und Kostenansätze in einer Gebührenkalkulation hingewiesen worden ist, hat speziell die Höhe des Gebührensatzes der Verbrauchsgebühr zum einen ausdrücklich in Frage gestellt, als er geltend macht, dieser sei mit 1,71 Euro/m³ zu hoch bemessen, da das Bundeskartellamt die Höhe des durch die X2. AG vor der Rekommunalisierung der Wasserversorgung erhobenen Verbrauchspreises beanstandet habe und der Gebührensatz der Verbrauchsgebühr mit diesem Preis identisch sei.

Diese Einwendung greift nicht durch. Nach der Rechtsprechung der Kammer ergeben sich Bedenken im Hinblick auf den Gebührensatz der Verbrauchsgebühr nicht vor dem Hintergrund des kartellrechtlichen Verfahrens, das zwischen dem Bundeskartellamt und der X2. AG wegen der Wasserpreise geschwebt hat, welche die X2. AG vor der Rekommunalisierung der Wasserversorgung unmittelbar von ihren privaten Endkunden verlangt hat. Ausweislich des allgemein zugänglichen Internetauftritts des Bundeskartellamts endete das Verfahren mit einem Vergleich, mit dem sich die X2. AG gegenüber dem Bundeskartellamt verpflichtete, ihren Kunden für die Wasserlieferungen vom 1. Januar 2009 bis zum 30. April 2013 einen Betrag in Höhe von insgesamt 15 Millionen Euro zu erstatten. Grund für den Vergleichsschluss war aus Sicht des Bundeskartellamtes, dass die Wasserpreise der X2. AG im betroffenen Zeitraum weit oberhalb der Preise lagen, die in vergleichbaren Versorgungsgebieten erhoben worden sind.

Da die Bedenken des Bundeskartellamts mithin auf Preisvergleichen mit Versorgern anderer Gebiete gründen, kommen örtliche Besonderheiten im jeweiligen Versorgungsgebiet als sachlicher Grund für die Preisunterschiede in Betracht. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zu der Annahme, dass ein Entgelt, das bei einer fachkundigen Preisprüfung, die die Frage einbezieht, ob das Entgelt bei wirtschaftlicher Betriebsführung als angemessen zu bewerten ist, keinen Anlass zu Beanstandungen gab, zu einer gröblichen Störung des Austauschverhältnisses führen könnte.

Im Übrigen können aus den Ergebnissen des kartellrechtlichen Verfahrens keine Rückschlüsse auf die rechtliche Bewertung der nach abgabenrechtlichen Grundsätzen kalkulierten Gebühren gezogen werden, zumal das Verfahren zwischen dem Bundeskartellamt und der X2. AG vergleichsweise endete und lediglich den hier betroffenen Veranlagungszeiträumen vorangehende Zeiträume betraf.

Vgl. dazu im Einzelnen Urteile der Kammer vom 28. September 2016 - 5 K 7454/14 -, juris Rn. 179 ff. und vom 7. Dezember 2016 - 5 K 7445/15 -, nicht veröffentlicht.

Der Kläger dringt zum anderen auch mit seinem weiteren unter Berufung auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Kassel vom 27. März 2017 (Az. 6 K 1347/12.KS und 6 K 412/13.KS) sinngemäß erhobenen Einwand, die Beklagte habe zu Unrecht als Teil des an die X2. AG zu zahlenden Pacht- und Dienstleistungsentgelts eine sog. Konzessionsabgabe als gebührenfähige Kosten berücksichtigt, nicht durch. Das erkennende Gericht teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Kassel, das die Einbeziehung einer solchen Konzessionsabgabe in die Gebührenkalkulation nach einer Rekommunalisierung der Wasserversorgung für unzulässig hält, im Ergebnis nicht.

Die Einstellung der Konzessionsabgabe in die Kalkulation ist bei Zugrundelegung der oben dargelegten Maßstäbe zur Berücksichtigung von Fremdleistungsentgelten zulässig. Bei der Konzessionsabgabe handelt es sich um tatsächlich angefallene Kosten, die auch erforderlich, das heißt nicht überflüssig oder übermäßig, sind.

Eine Konzessionsabgabe wird nach § 117 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) als ein Entgelt definiert, das ein Wasserversorgungsunternehmen für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen entrichtet, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet dienen. Konzessionsabgaben sind die Gegenleistung für die nach § 46 Abs. 1 Satz 1 EnWG bestehende Pflicht der Gemeinden, ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet zur Verfügung zu stellen.

Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 1 C 30.89 -, juris Rn. 20 (= BVerwGE 87, 33), das im Zusammenhang mit Konzessionsabgaben von einem Entgelt für "gemeindliche[n] Leistungen an das Versorgungsunternehmen" spricht.

Dies zugrunde gelegt, stellen die in die Kalkulation eingestellten Konzessionsabgaben tatsächliche Kosten der Einrichtung dar.

Grundsätzlich können Konzessionsabgaben, die eine private Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgabe zahlen muss, als Teil des Fremdleistungsentgelts in die Gebührenkalkulation einfließen. Sie fallen bei dem Versorgungsunternehmen als betriebsbedingte Kosten an, weil sie mit der gebührenpflichtigen Leistung zwangsläufig entstehen.

Vgl. Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2016, § 6 Rn. 201b.

So liegt der Fall auch hier. Der Eigenbetrieb der Beklagten bedient sich zur Erfüllung seiner Wasserversorgungsleistung der X2. AG, einer eigenständigen juristischen Person des Privatrechts. Die X2. AG ist (weiterhin) Eigentümerin der Wasserversorgungsanlagen im Stadtgebiet der Beklagten. Daher kann die Beklagte ihrer wieder in eigene Verantwortung übernommenen Aufgabe als Wasserversorger sinnvollerweise nur nachkommen, indem sie die betriebsfertigen Wasserversorgungsanlagen von der X2. AG pachtet. Als privates Versorgungsunternehmen kann die X2. AG ihrerseits Wasserversorgungsanlagen in den öffentlichen Verkehrswegen nur verlegen und betreiben, das heißt der Aufgabe, mit der die Beklagte sie beauftragt hat, nachkommen, wenn die Beklagte ihr ein Nutzungsrecht an den öffentlichen Straßen, in denen die Versorgungsleitungen verlegt und betrieben werden, einräumt. Als Gegenleistung für die Einräumung dieses Nutzungsrechts erbringt die X2. AG die Konzessionsabgabe (vgl. §§ 46, 48, 117 EnWG).

Die Einstellung der mithin betriebsbedingt anfallenden Konzessionsabgabe in die Gebührenkalkulation widerspricht auch nicht dem Grundsatz der Erforderlichkeit. Die Konzessionsabgabe steht der Gemeinde als Wegeeigentümerin zu,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2011 - 11 A 341/09 -, juris Rn. 50 (= NWVBl 2012, 239),

da sie die Nutzung "ihrer" öffentlichen Straßen durch Wasserversorgungsunternehmen zu Versorgungszwecken nicht ohne eine Gegenleistung hinnehmen muss (vgl. §§ 46, 48 i.V.m. § 117 EnWG), sondern den vermögenswerten Vorteil der Verfügungsbefugnis über die Verkehrswege "kommerzialisieren" kann.

Vgl. dazu auch VG Regensburg, Urteil vom 5. Dezember 2013 - RN 5 K 12.1797 -, juris Rn. 37, das die Möglichkeit der Erhebung einer Konzessionsabgabe als "verwertbares Wirtschaftsgut in Form einer Erwerbschance" bezeichnet.

Die Nutzung gemeindlicher Verkehrswege sowie die Erhebung eines Entgelts für deren Benutzung sind Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft und gehören somit zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten im Sinne der Art. 28 Abs. 2 GG.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 1 C 30.89 -, juris (= BVerwGE 87, 133).

Aufgrund der rechtlichen Eigenständigkeit der X2. AG hält das erkennende Gericht - anders als das Verwaltungsgericht Kassel -,

vgl. VG Kassel, Urteile vom 17. März 2017- 6 K 412/13.KS; 6 K 1347/12.KS -, juris,

die streitgegenständliche Konstellation zudem nicht für vergleichbar mit Sachverhalten, in denen ein Eigenbetrieb direkt, das heißt ohne Zwischenschaltung einer privaten Gesellschaft, für die Gemeinde die hoheitliche Aufgabe der Wasserversorgung in seine Verantwortung übernommen hat und die Gemeinde von ihrem Eigenbetrieb, der keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und damit gar keine Gestattung der Kommune zur Nutzung der öffentlichen Straßen benötigt, eine Konzessionsabgabe verlangt.

Vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. November 2001 - 2 K 6/99 -, juris (= KStZ 2002, 150); Hess. VGH, Beschluss vom 6. Juli 2005 - 5 UZ 2618/04 -, juris.

Bei der Konzessionsabgabe handelt es sich auch nicht deshalb um überflüssige oder übermäßige Mehrkosten, weil sie durch die neue Organisationsform der Wasserversorgung verursacht wären. Vielmehr hat die X2. AG nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bereits im Jahr 2012, das heißt vor der Rekommunalisierung der Wasserversorgung, eine Konzessionsabgabe in Höhe von 2.933.000,- Euro an die Beklagte entrichtet.

Insofern unterscheidet sich der streitgegenständliche Sachverhalt von dem Urteil des VG Gelsenkirchen vom 5. Juli 2012 - 13 K 524/11 -, juris zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem der entsorgungspflichtigen Anstalt des öffentlichen Rechts bereits vor Abschluss des Nutzungsvertrages mit der Gemeinde durch die Gründungssatzung ein kostenloses Nutzungsrecht am Straßenraum eingeräumt worden war.

Bedenken ergeben sich schließlich auch nicht daraus, dass die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, die Konzessionsabgabe werde nach der Rekommunalisierung ausschließlich für das Recht zur Nutzung des öffentlichen Straßenkörpers für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen und nicht mehr für die Einräumung des Rechts zur Wasserversorgung gezahlt. Denn die Situation stellt sich im Hinblick auf die Konzessionsabgabe auch vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich anders dar als vor der Rekommunalisierung. Aus der Definition der Konzessionsabgaben in § 48 Abs. 1 Satz 1 EnWG folgt, dass diese ohnehin nur ein Entgelt für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, nicht aber für das Recht zur ausschließlichen Versorgung darstellen.

Vgl. Gersemann, Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung in: Versorgungswirtschaft 2011, 57 (59).

Der Zweck von Konzessionsabgaben liegt insbesondere darin, es den Gemeinden zu ermöglichen, für die Benutzung ihrer Straßen durch Energieversorgungs- bzw. Wasserversorgungsunternehmen (vgl. § 117 EnWG) zwecks Verlegung von Leitungen Benutzungsentgelte zu verlangen. Bei Konzessionsabgaben handelt es sich typischerweise um Wegenutzungsentgelte (vgl. § 46 EnWG). § 48 EnWG soll hierfür die gesetzliche Absicherung dafür schaffen.

Vgl. Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, § 48 Rn. 1; Salje, Energiewirtschaftsgesetz, § 48 Rn. 1.

Eben als solche Wegenutzungsentgelte erbringt die X2. AG die Konzessionsabgaben sowohl vor als auch nach der Rekommunalisierung der Wasserversorgung.

(2) Die Beklagte hat die wirksame Gebührensatzung WGS 2016 auch ordnungsgemäß angewandt.

Da für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen gegen Abgabenbescheide nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und nicht derjenige der Verwaltungsentscheidung maßgebend ist,

vgl. etwa Schmidt in: Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 49 f. mit weiteren Nachweisen,

bestehen insbesondere keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken (mehr), obwohl die Beklagte die Trinkwassergebühren für die Zeit vom 1. Januar bis zum 26. Februar 2016 in dem Bescheid vom 7. Juni 2016 ursprünglich während des noch laufenden Veranlagungszeitraums festgesetzt hat.

Setzt die Behörde eine Gebühr fest, die noch nicht entstanden ist, so ist ein solcher Bescheid zunächst rechtswidrig, weil es ohne entsprechende Rechtsgrundlage unzulässig ist, eine Abgabe vor ihrer Entstehung (endgültig) festzusetzen.

Vgl. in diesem Sinne für eine Steuer nach dem KAG: OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2010 - 14 A 3020/08 -, juris (= NVwZ-RR 2010, 934).

Für Benutzungsgebühren im Sinne des § 6 KAG, zu denen unter anderem die hier in Rede stehenden Trinkwassergebühren zählen, fehlt es an einer Rechtsgrundlage für eine endgültige Festsetzung vor Entstehung der Abgabe. Denn gemäß § 6 Abs. 4 KAG können vom Beginn des Erhebungszeitraumes an lediglich angemessene Vorausleistungen verlangt werden, wenn die Gebühr nicht bereits zu Beginn des Erhebungszeitraumes entstanden ist.

Vorliegend hat die Beklagte die Trinkwassergebühr für die Zeit vom 1. Januar bis zum 26. Februar 2016 mit Bescheid vom 7. Juni 2016 endgültig festgesetzt, obwohl § 7 Abs. 3 Satz 1 WGS 2016 vorsieht, dass die Wassergebühr erst mit Ablauf des Erhebungszeitraums, das heißt nach § 7 Abs. 1 WGS 2016 mit Ablauf des Kalenderjahres, entsteht.

Der Bescheid ist aus diesem Grund jedoch nicht aufzuheben. Denn der dem Bescheid ursprünglich anhaftende Mangel in Form der "vorzeitigen" endgültigen Festsetzung liegt im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht mehr vor. Mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes des Jahres 2016 sind die Trinkwassergebühren für das Jahr 2016 entstanden (vgl. § 7 Abs. 1 und 3 WGS 2016).

Der Bescheid ist auch nicht deshalb (teilweise) rechtswidrig, weil die Forderung für das Jahr 2016 - abweichend von § 7 Abs. 3 WGS 2016 - bereits zum 15. August bzw. 15. November 2016, das heißt vor ihrer Entstehung, fällig gestellt worden ist. Denn das darin liegende Leistungsgebot hat sich jedenfalls durch die Zahlung des Klägers (vgl. Bl. 42 der Gerichtsakte) erledigt.

Schließlich bestehen auch im Übrigen gegen die individuelle Heranziehung des Klägers zu den Gebühren, die in Anwendung der WGS 2016 erfolgt ist, dem Grunde und der Höhe nach keine rechtlichen Bedenken.

bb. Der Bescheid vom 7. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2016 ist schließlich auch materiell rechtmäßig, soweit es darin um die Veranlagung zu den Trinkwassergebühren für die Zeit vom 22. Februar bis zum 31. Dezember 2015 in Höhe von 391,44 Euro brutto geht.

Die Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu diesen Trinkwassergebühren bilden §§ 1, 2, 4 und 6 KAG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 3, 4, 5 und 7 der Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt X1. vom 5. März 2013 in der für diesen Zeitraum anwendbaren Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2014 (WGS 2015).

Danach ist der Gebührenanspruch für den Veranlagungszeitraum des Jahres 2015 in der geforderten Höhe entstanden.

Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzungsbestimmungen, die der Heranziehung zugrunde liegen, bestehen aus den oben bereits zur WGS 2016 dargelegten Gründen nicht.

Auch die individuelle Heranziehung des Klägers zu den Gebühren, die in Anwendung der WGS 2015 erfolgt ist, begegnet dem Grunde und der Höhe nach keinen rechtlichen Bedenken.

2. Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 3. beantragt hat, die Beklagte zur Änderung aller in der Vergangenheit erlassenen Trinkwassergebührenbescheide zu verpflichten, betrifft dies die seit der Rekommunalisierung der Wasserversorgung ergangenen bestandskräftigen Bescheide vom 21. März 2014 und vom 13. März 2015.

Die Klage hat auch insofern keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Verfahrensrechtlich kann der Kläger sein Begehren zulässigerweise im Wege der Verpflichtungsklage verfolgen, mit dem Ziel, die Beklagten zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens und der Aufhebung der Bescheide verpflichten (a.) bzw. hilfsweise dazu, den Antrag auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden und ggf. die bestandskräftigen Bescheide (teilweise) aufzuheben (b.).

a. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen der abgeschlossenen Verwaltungsverfahren über die Trinkwassergebühren seit der Umstellung der Wasserversorgung zum 1. Mai 2013.

Ein solcher ergibt sich nicht unmittelbar aus § 51 VwVfG NRW. Auch diese Bestimmung gilt gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW nicht für kommunalabgabenrechtliche Verwaltungsverfahren.

§§ 172 und 173 AO, nach welchen Steuerbescheide unter den dort genannten Voraussetzungen aufgehoben oder geändert werden dürfen bzw. aufzuheben oder zu ändern sind, kommen als Rechtsgrundlage für eine Änderung schon deshalb nicht in Betracht, weil § 1 Abs. 1 und § 12 KAG eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf Kommunalabgaben nicht vorsehen. Auch eine analoge Anwendung der §§ 172, 173 AO scheidet aus, da angesichts der detaillierten Regelung in § 12 KAG zu Verweisungen auf einzelne Vorschriften der AO nicht von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen ist.

So auch OVG NRW, Urteil vom 24. März 2009 - 9 A 397/08 -, juris Rn. 21 f. mit weiteren Nachweisen.

Offen bleiben kann, ob aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen - entsprechend § 51 VwVfG NRW - ein Anspruch auf Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen abgabenrechtlichen Verwaltungsverfahrens hergeleitet werden kann.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Mai 1980 - 3 A 2378/79 -, juris (= KStZ 1980, 239) (dort bejaht für Erschließungsbeiträge), und vom 26. Oktober 1987 - 2 A 2738/84 -, juris (dort bejaht für Kanalbenutzungsgebühren); ebenfalls offen gelassen von OVG NRW, Urteil vom 24. März 2009 - 9 A 397/08 -, juris Rn. 21 f.

Denn hier fehlt es jedenfalls an den Voraussetzungen, unter denen die Beklagte zu einer Entscheidung über die Aufhebung der bereits bestandskräftigen Trinkwassergebührenbescheide aus der Vergangenheit entsprechend den aus § 51 Abs. 1 VwVfG NRW abgeleiteten Rechtsgedanken verpflichtet wäre.

Es hat sich weder die den Bescheiden zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW) noch liegen neue Beweismittel vor, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW) noch sind Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW).

Ein Wiederaufgreifensgrund in Form einer Änderung der Sachlage ergibt sich - anders als der Kläger sinngemäß geltend macht - insbesondere nicht aus der Tatsache, dass im kartellrechtlichen Verfahren zwischen der X2. AG und dem Bundeskartellamt im Jahr 2015 ein Vergleich über die bis zum 30. April 2013 verlangten Wasserpreise geschlossen worden ist. Denn dieser Vergleich betrifft allein die Wasserversorgung auf privatrechtlicher Grundlage bis zum 1. Mai 2013, nicht aber die hier streitgegenständliche öffentlichrechtliche Wasserversorgung nach der Rekommunalisierung der Wasserversorgung.

b. Liegen danach die Voraussetzungen für einen (strikten) Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens und eine Änderung der bestandskräftigen Bescheide nicht vor, hat die Behörde gleichwohl eine Entscheidung darüber zu treffen, ob sie die bestandskräftigen Verwaltungsakte aufheben will. Dies folgt aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i.V.m. §§ 130, 131 AO.

Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 25 Rn. 7 und Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 675 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 2. März 1982 - 3 A 518/81 -, juris.

Auch hieraus kann der Kläger jedoch nichts für sich herleiten. Denn die dem Kläger mit Bescheid vom 24. November 2015 mitgeteilte Entscheidung der Beklagten, die Bescheide vom 21. März 2014 und 13. März 2015 nicht aufzuheben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn eine Aufhebung der Bescheide, deren Rechtmäßigkeit aus den oben dargelegten Gründen durch die Einwendungen des Klägers auch insofern nicht durchgreifend in Frage gestellt wird, kam gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i.V.m.§ 131 Abs. 1 Satz 1 AO von vorneherein nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Dies zugrunde gelegt, stand hier einer Aufhebung der Bescheide entgegen, dass diese sofort erneut hätten erlassen werden müssen, da sie auf einer rechtmäßigen gebundenen Entscheidung der Beklagten beruhen.

3. Soweit der Kläger schließlich beantragt, "die Beklagte zur Herausgabe aller Unterlagen, Daten und Informationen, die für die rechtliche und inhaltliche Prüfung der festgesetzten Trinkwassergebühr notwendig sind, zu verurteilen", hat seine Klage ebenfalls keinen Erfolg. Der geltend gemachte Anspruch besteht jedenfalls deshalb nicht, weil mangels hinreichender Bestimmtheit des Antrags nicht erkennbar ist, auf welche Unterlagen das Herausgabeverlangen des Klägers überhaupt gerichtet ist.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.740,14 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt. Der Streitwert setzt sich zusammen aus der Summe der in den angefochtenen Bescheiden vom 29. Januar 2016 und vom 7. Juni 2016 getroffenen Festsetzungen von insgesamt 922,19 Euro [= 456,39 Euro (Vorausleistungen gemäß Vorausleistungsbescheid vom 29. Januar 2016) + 391,44 Euro (endgültige Festsetzungen für die Zeit vom 22. Februar bis zum 31. Dezember 2015) + 71,28 Euro (endgültige Festsetzungen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 26. Februar 2016) + 3,08 Euro (Erhöhung Vorausleistungen für den Rest des Jahres 2016) sowie der Höhe der Festsetzungen in den bestandskräftigen Bescheiden vom 21. März 2014 (359,73 Euro) und 13. März 2015 (458,22 Euro).