VG Arnsberg, Urteil vom 20.02.2014 - 5 K 1303/13
Fundstelle
openJur 2019, 16972
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Grundsteuer nach Anhebung der Grundsteuerhebesätze für die Grundsteuer A von 239 v.H. auf 478 v.H. und für die Grundsteuer B von 421 v.H. auf 800 v.H.

Seit dem Haushaltsjahr 1994 war die Beklagte aufgrund ihrer schwierigen finanziellen Situation verpflichtet, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Ab dem Jahr 2004 wurde das Haushaltssicherungskonzept von der Aufsichtsbehörde nicht mehr genehmigt. Für das Haushaltsjahr 2013 musste die Beklagte einen Kassenkredit von ca. 75 Mio. EUR aufnehmen, der sich zusammen mit anderen Verbindlichkeiten auf einen Fehlbetrag von 103,5 Mio. EUR summierte. Bereits mit Bescheid vom 21. Dezember 2011 hatte die Bezirksregierung Arnsberg gemäß § 3 des Gesetzes zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz - StPG) festgestellt, dass die Beklagte als pflichtig teilnehmende Gemeinde an der Konsolidierungshilfe zu beteiligen ist. Zur Umsetzung der zur Haushaltskonsolidierung erforderlichen Maßnahmen erfolgten u.a. eine Beratung und Unterstützung durch die Gemeindeprüfungsanstalt und die Erstellung eines Haushaltssanierungsplans. Im Rahmen dieses Plans wurde eine Vielzahl von Maßnahmen festgelegt, die bis zum Jahr 2021 Einsparungen von mehr als 55 Mio. EUR bewirken sollen. In der Ratssitzung vom 28. Juni 2012 beschloss der Rat der Beklagten den Haushaltssanierungsplan und die Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze 2013, durch die mit Wirkung zum 1. Januar 2013 u.a. der Hebesatz für die für die Grundsteuer A auf 478 v.H. und derjenige für Grundsteuer B auf 800 v.H. angehoben wurden. Aufgrund Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters vom 29. Juni 2012 wurde im Amtsblatt der Stadt Werl - amtliches Veröffentlichungsorgan der Stadt Werl - vom 5. Juli 2012 die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze der Grundsteuer und der Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung der Stadt Werl vom 29. Juni 2012 - HS 2013) bekanntgemacht. Mit Bescheid vom 11. September 2012 genehmigte die Bezirksregierung Arnsberg den Haushaltssanierungsplan der Stadt Werl für das Haushaltsjahr 2012.

Die Kläger sind Eigentümer verschiedener Grundstücke im Stadtgebiet Werl. Mit Grundbesitzabgabenbescheiden vom 8. Februar 2013 setzte der Bürgermeister der Beklagten (u.a.) Grundsteuer B für das Jahr 2013 für das Grundstück S.----straße 2, Wohnung Nr. 1 in Höhe von 458,08 EUR und für das Grundstück T. Flur 4, Parz. 137 von 14,32 EUR fest. Für das Objekt FO32p0013p0029 wurde Grundsteuer A von 4,40 EUR festgesetzt.

Am 8. März 2013 haben die Kläger Klage erhoben.

Die Kläger beantragen,

die Grundbesitzabgabenbescheide des Bürgermeisters der Beklagten vom 8. Februar 2013 aufzuheben, soweit darin Grundsteuer B für das Grundstück S.----straße 2, Wohnung Nr. 1 in Höhe von 458,08 EUR und für das Grundstück T. Flur 4, Parz. 137 von 14,32 EUR,insgesamt 472,40 EUR, sowie Grundsteuer A für das Objekt FO32p0013p0029 von 4,40 EUR festgesetzt ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung macht sie geltend: Der Beschluss des Rates sei formal nicht zu beanstanden. Die Einladung zur Ratssitzung sei ordnungsgemäß erfolgt. Es habe keiner Vorberatung in Ausschüssen bedurft. Die Satzung sei ordnungsgemäß bekanntgemacht und die isolierte Beschlussfassung in einer gesonderten Hebesatzsatzung sei zulässig. Materiellrechtlich bestünden gegen das Satzungsrecht keine Bedenken. Das Gebot der sozialen Steuerpolitik sei nicht verletzt. Auch eine Erdrosselungswirkung sei nicht feststellbar. Für die überwiegende Zahl der Steuerpflichtigen betrage die jährliche Mehrbelastung weniger als 500 EUR. In Härtefällen stehe die Möglichkeit eines Erlassverfahrens zur Verfügung. Bei der Entscheidung sei das Ermessen des Satzungsgebers durch die Vorgaben des Stärkungspaktgesetzes eingeschränkt gewesen. Im Rahmen der Haushaltssanierung habe sich die Steueranpassung als unabweisbar dargestellt. Es seien auch keine Verstöße gegen § 77 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO NRW) oder § 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW festzustellen. Zudem entspreche die Anhebung des Hebesatzes dem allgemeinen Gleichheitssatz bzw. dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der in dem Verfahren 5 K 1087/13 beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Grundsteuerfestsetzungen in den Grundbesitzabgabenbescheiden vom 8. Februar 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Grundlage für die Grundsteuerfestsetzungen sind die §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Satz 1, 10 Abs. 1, 13 ff., 25 Abs. 1 bis 3, 4 Satz 1 und 27 Abs. 1 Satz 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in Verbindung mit § 1 Nrn. 1 und 2 HS 2013. Danach sind die Voraussetzungen für die Heranziehung der Kläger zur Grundsteuer B für das Grundstück S.----straße 2, Wohnung Nr. 1 in Höhe von 458,08 EUR und für das Grundstück T. Flur 4, Parz. 137 von 14,32 EUR, insgesamt 472,40 EUR, sowie Grundsteuer A für das Objekt FO32p0013p0029 von 4,40 EUR gegeben.

Die Kläger sind grundsteuerpflichtig. Nach § 2 Nrn. 1 und 2 GrStG unterfallen ihre Grundstücke als Steuergegenstände der Grundsteuer (vgl. §§ 33, 48a und 51a bzw. §§ 68, 70 des Bewertungsgesetzes - BewG). Gegen die Berechnungsgrundlagen, die auf dem Grundsteuermessverfahren beruhen, durch das zugleich gegenüber der die Grundsteuer festsetzenden Behörde über die sachliche Steuerpflicht entschieden worden ist (vgl. §§ 184 Abs. 1, 182 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung - AO), haben die Kläger keine Einwände erhoben.

Die Festsetzung der Grundsteuern durch die Bescheide vom 8. Februar 2013 findet in der Hebesatzsatzung vom 29. Juni 2012 eine wirksame Grundlage. Die Satzung ist formell und materiell wirksam.

Die Hebesatzsatzung ist vom Rat der Stadt Werl in seiner Sitzung vom 28. Juni 2012 formwirksam beschlossen worden. Bekanntmachungsmängel liegen ebenfalls nicht vor. Die Hebesatzsatzung wurde aufgrund der Anordnung des Bürgermeisters vom 29. Juni 2012 rechtsfehlerfrei im Amtsblatt der Stadt Werl vom 5. Juli 2012 bekanntgemacht.

Die Satzung ist auch materiell wirksam.

In der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung

vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 17. April 2002- 9 CN 1.01 -, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 2002, 213 und vom 10. Dezember 2009 - 9 C 13.08 - (juris); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - (www.nrwe.de und juris)

wie auch in derjenigen des erkennenden Gerichts

vgl. Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteil vom 14. September 2013 - 5 K 2417/12 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2014, 59 = Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2014, 79

ist geklärt, dass sich mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) bei der Prüfung satzungsrechtlicher Abgaberegelungen die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung der Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht beschränkt und nicht die Überprüfung nach Art ermessensgeleiteter Verwaltungsakte umfasst. Daraus folgt zugleich, dass die Wirksamkeit gemeindlicher satzungsrechtlicher Abgabenregelungen, soweit es an entsprechenden gesetzlichen Anordnungen fehlt, weder von einer im Rahmen des Satzungserlasses vorgenommenen Zusammenstellung von Abwägungsmaterial noch von der Fehlerfreiheit des Abwägungsvorganges abhängt. Steuersätze müssen sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht daran messen lassen, wie die kommunale Willensbildung erfolgt ist. Auf die Erwägungen und Beweggründe, also die Motivation des Satzungsgebers, kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit nicht an.

Vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 S 1010/12 -, KStZ 2013, 116; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - a.a.O. und Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 14 A 464/13 und 14 A 2761/12 - (jeweils www.nrwe.de und juris); OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. November 2010 - 9 LA 199/09 - (juris).

Gemeinden haben bei der Festsetzung der Hebesätze wegen ihrer verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit als Bestandteil der Finanzhoheit, die eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft gewährleistet, einen weiten Entschließungsspielraum, der seine Grenzen lediglich in den allgemeinen Grundsätzen des Haushalts- und Steuerrechts findet. Im Rahmen dieses Entschließungsspielraums, der auch erfasst, auf welche Weise die Gemeinden ihre kommunale Aufgabenerfüllung finanzieren, kommt es der Gemeinde - durch ihren Rat - zu, die Hebesätze autonom nach den jeweiligen finanziellen Bedürfnissen festzusetzen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 15 A 2324/07 -, KStZ 2009, 190; VG Münster, Urteil vom 1. Dezember 2010 - 9 K 1493/10 -, Der Gemeindehaushalt (GemHH) 2011, 47; VG Arnsberg, Urteil vom 14. September 2013 - 5 K 2417/12 - a.a.O.

Nach Maßgabe dieses Prüfungsrahmens stehen die streitgegenständlichen Hebesatzanhebungen im Einklang mit höherrangigem Recht.

Es ist zunächst kein Verstoß gegen § 77 Abs. 2 GO NRW oder § 3 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) erkennbar. § 77 Abs. 2 GO NRW bestimmt, dass die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen und nur im übrigen aus Steuern zu beschaffen hat, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW sollen die Gemeinden Steuern nur erheben, soweit die Deckung der Ausgaben durch andere Einnahmen, insbesondere durch Gebühren und Beiträge, nicht in Betracht kommt.

Das in diesen Vorschriften normierte Gebot der Subsidiarität der Steuern gegenüber den speziellen Entgelten kann nicht dazu führen, dass die Bemessung der Hebesätze an die Ausschöpfung des Gebührenrahmens für besondere Leistungen gebunden wird. Eine derartige Auslegung wäre mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes unvereinbar, denn das grundgesetzlich garantierte bundesrechtliche Hebesatzrecht der Gemeinden für die Grundsteuer nach Art. 106 Abs. 6 GG i.V.m. § 25 Abs. 1 GrStG gewährt dem Landesgesetzgeber keine Kompetenz für eine entsprechende Einschränkung. Auch § 26 GrStG bildet keine entsprechende Ermächtigung für eine materielle Beschränkung des örtlichen Hebesatzes im Verhältnis zu den sonstigen Einnahmen der Gemeinde.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 32.90 -, KStZ 1993, 193 (zur Gewerbesteuer).

Folglich binden die vorgenannten, dem Haushaltsrecht zuzuordnenden Vorschriften die Gemeinden zwar insofern, als auf Steuerquellen nur zurückgegriffen werden darf, soweit die sonstigen Einnahmen nicht zur Deckung des Haushalts ausreichen. Im Übrigen steht es aber im Ermessen der Gemeinden, in welchem Ausmaß sie zur Deckung ihres Finanzbedarfs Steuerquellen heranziehen wollen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 32.90 - a.a.O.; VG Arnsberg, Urteil vom 14. September 2013 - 5 K 2417/12 - a.a.O.

Nach Maßgabe dessen gilt hier Folgendes:

Aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten zur Haushaltssanierung ergibt sich, dass die sonstigen Finanzmittel zur Deckung des Haushalts nicht ausreichten. Dies entspricht auch dem Inhalt des Bescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 21. Dezember 2011, mit dem schon für das Jahr 2011 eine strukturelle Lücke zuzüglich Zinslast aus Liquiditätskrediten von 3.063.221,00 EUR festgestellt worden war. Danach steht fest, dass die sonstigen Einnahmen - bei Weitem - nicht zur Deckung des Haushalts ausreich(t)en.

Die Beklagte hat mit Blick darauf einen umfangreichen Abwägungs- und Entschließungsprozess zur Konsolidierung der Gemeindefinanzen eingeleitet und durchgeführt, zu dem sie auch aufgrund des bestandskräftigen Bescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 21. Dezember 2011 auf der Grundlage des Stärkungspaktgesetzes verpflichtet war. Hierzu wurden - wie dem Haushaltssanierungsplan vom 28. Juni 2012 zu entnehmen ist - in allen Bereichen der kommunalen Ausgabenwirtschaft Konsolidierungsbeiträge vorgeschlagen und (zum Teil) beschlossen, die zu einer Sanierung der Gemeindefinanzen führen sollen. Der detaillierte Haushaltssanierungsplan 2012 umfasst eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen, die zur gemeindlichen Haushaltskonsolidierung beitragen.

Auch ein Verstoß gegen § 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW ist nicht festzustellen. Nach dieser Vorschrift hat die Gemeinde den Haushalt wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen. Die sich daraus ergebende Grenze für gemeindliche Ausgaben ist erst dann überschritten, wenn ein Verbrauch von öffentlichen Mitteln festzustellen ist, der wirtschaftlich in keinem Fall mehr vertretbar ist und deshalb auch nicht mehr im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung liegt.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 14 A 1466/13 und 14 A 366/13 - (n.v.).

Derartiges ist hier nicht - ansatzweise - ersichtlich. Dem Haushaltssanierungsplan, wie er vom Rat der Beklagten am 28. Juni 2012 beschlossen wurde, ist zu entnehmen, dass weitere Einsparungen im Haushaltsbereich kaum noch möglich sind. Das entspricht auch dem Inhalt des Genehmigungsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 11. September 2012.

Unabhängig davon wäre die Hebesatzfestsetzung selbst dann nicht rechtsfehlerhaft, wenn einzelne Ausgabenansätze haushaltsrechtlich zu beanstanden wären. Denn die Beklagte wäre auch dann aufgrund ihres weiten Entschließungsspielraums nicht verpflichtet, die durch entsprechende Kürzungen gewonnenen Einsparungen gerade auf das Grundsteueraufkommen anzurechnen. Insofern fehlt es bei den allgemein zur Erzielung von Einnahmen erhobenen Steuern - im Unterschied etwa zur Gebührenerhebung - bereits an einer im Abgabentatbestand vorgegebenen Verknüpfung zwischen den Steuersätzen und den Ausgabeansätzen.

So auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 5 K 1137/12 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 2012, 288 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 1990 - 13 C 4/87 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1991, 907; Bayerischer VGH (BayVGH), Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 ZB 11.1187 - (juris); ebenso VG Arnsberg, Urteil vom 14. September 2013 - 5 K 2417/12 - a.a.O.

Im Übrigen verstößt die Anhebung der Hebesätze für die Grundsteuern A und B auch nicht gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit bzw. den allgemeinen Gleichheitssatz. Hierzu hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hinsichtlich der Grundsteuer B in seinem Urteil vom 25. Oktober 2012 - 5 K 1137/12 - (a.a.O.) ausgeführt:

"Soweit vorgetragen wird, der Hebesatz sei schon deshalb rechtswidrig, weil er über dem Bundesdurchschnitt von 440 v. H. bzw. dem derzeitigen Höchstwert von 810 v. H. in Berlin liege, ergibt sich aus dieser Relation zu anderen Hebesätzen kein Kriterium für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des festgesetzten Hebesatzes.

Vielmehr wurde die Festsetzung der Hebesätze schon durch Art. 106 Abs. 6 GG in die Hand der Kommunen gegeben. Mit dieser auf Verfassungsebene getroffenen Zuordnung ist es systemimmanent, dass Schwankungen bestehen und sich ein Vergleich mit anderen Gemeinden verbietet. Vielmehr können die Hebesätze - von Kommune zu Kommune unterschiedlich - nach dem jeweiligen finanziellen Bedürfnis festgelegt werden.

Vgl. VG Arnsberg, Urt. v. 25. April 2003 - 3 K 2121/02 -; VG Münster, Urt. v. 1. Dezember 2010 - 9 K 1493/10 -; FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16. Februar 2011 - 3 K 3096/07 -, jeweils zit. nach juris; Troll/Eisele, GrStG, 10. Aufl. 2010, § 25 Rn. 4; Stöckel/ Volquardsen, Grundsteuerrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2012, § 25 Rn. 4; vgl. auch Siekmann, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 106 Rn. 44.

Art. 3 GG gewährt vor diesem Hintergrund keinen Anspruch auf Gleichbehandlung durch unterschiedliche Gemeinden. Anderenfalls würde diesen eine Orientierung an den Hebesätzen anderer Gemeinden vorgeschrieben. Dies widerspräche der durch Art. 28 GG gewährten Selbstverwaltungsgarantie und dem Schutz der föderativen Struktur.

Vgl. BVerfG, Entsch. v. 21. Dezember 1966 - 1 BvR 33/64 - (zur Lohnsummensteuer); VG Karlsruhe, Urteil v. 18. Februar 2004 - 7 K 4720/02 -; VG Frankfurt (Oder), GB v. 04. März 2004 - 4 K 1072/99 -; VG Augsburg, Urt. v. 25. Oktober 2006 - Au 6 K 04.1703 -; VG Ansbach, Urt. v.16. März 2005 - AN 11 K 04.03698 -; jeweils zit. nach juris.

Im Hinblick auf den Vergleich der Hebesätze für die Grundsteuer A und B bzw. die Gewerbesteuer bildet die in § 26 GrStG vorgesehene Möglichkeit der Koppelung - von der der Landesgesetzgeber keinen Gebrauch gemacht hat - die einzige Möglichkeit einer gesetzlichen Vorgabe zu Relationen zwischen diesen Steuertypen. Dies zeigt zugleich, dass grundsätzlich anerkannt ist, dass die Steuern wesensverschieden sind und damit ein sachlicher Grund im Sinne des Art. 3 GG für eine differenzierte Festlegung der Steuersätze vorliegt. So wird auch in der Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 4 GrStG explizit festgestellt, dass die Grundsteuer A einen wesentlich anderen Charakter habe, als die Grundsteuer B und damit für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einerseits und Grundstücke andererseits jeweils ein eigener Hebesatz festgelegt werden könne.

Vgl. Begründung der Regierungsvorlage, zit. nach Troll/Eisele, GrStG, 10. Aufl. 2010, § 25 Rn. 1; vgl. auch Stöckel/Volquardsen, Grundsteuerrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2012, § 25 Rn. 7."

Nach diesen Maßstäben, denen das erkennende Gericht bereits in seinem rechtskräftigen Urteil vom 14. September 2013 - 5 K 2417/12 - (a.a.O.) gefolgt ist und die entsprechend für die Grundsteuer A gelten, ist hier ein Gleichheitsverstoß nicht festzustellen. Weder die Höhe der Gewerbesteuer oder das Verfahren zur Festsetzung der jeweiligen Hebesätze noch die Situation in anderen Gemeinden lassen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit oder den allgemeinen Gleichheitssatz hervortreten.

So auch OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 14 A 1466/13 und 14 A 366/13 - (n.v.).

Davon abgesehen ist in diesem Zusammenhang Folgendes anzumerken: Die Hebesätze für Grundsteuer A und Grundsteuer B sind von der Beklagten gleichermaßen angepasst worden. Überdies haben die Hebesätze der jeweils anderen Grundsteuerart bzw. Gewerbesteuer keinen Einfluss auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Hebesatzes einerseits für die Grundsteuer A und andererseits die Grundsteuer B. Wie zuvor bereits ausgeführt besteht auch kein Anlass, von einer willkürlichen oder ohne jeden vernünftigen Sachgrund durchgeführten Hebesatzerhöhung auszugehen.

Ungeachtet dessen wird weder mit der Anhebung des Hebesatzes auf 478 v.H. für Grundsteuer A noch auf 800 v.H. für Grundsteuer B ein landes- oder bundesweiter "Spitzensteuersatz" erreicht. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. Oktober 2012 - 5 K 1137/12 - (a.a.O.) lag beispielsweise ein Grundsteuerhebesatz B von 825 v.H. zugrunde. Auch die Entwicklung in der Folgezeit bestätigt den schon zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung absehbaren Trend zur Erhöhung des Hebesatzes für Grundsteuer B: Im Jahr 2013 hatten bereits sechs Kommunen in Nordrhein-Westfalen Grundsteuerhebesätze von über 700 v.H. - darunter die Nachbarstadt Unna mit einem vergleichbar hohen Hebesatz von 769 v.H. - und weitere 14 Kommunen von 600 v.H. bis 699 v.H. festgelegt.

Vgl. die Quelle im Internet: http://www.ihkkoeln.de/2796_Realsteuer_Hebesaetze_in_Nordrhein_Westfa.AxCMS?ActiveID=3159 (Abruf am 24. September 2013).

Ähnlich stellt sich das Bild bezüglich der Grundsteuer A dar. Im Jahr 2013 hatten 13 Kommunen Hebesätze für die Grundsteuer A von 400 v.H. und mehr. Vier Kommunen (darunter die Nachbargemeinde Welver) verfügten über Hebesätze, die (noch) höher als in Werl sind, und zwar bis zu 600 v.H. in der Stadt Selm.

Vgl. die Quelle im Internet: http://www.steuerzahlernrw.de/Wohnenwirdinden-Staerkungspakt-Kommunenteuer/50546c59416i1p169/index.html (Abruf am 22. Januar 2014).

Die Hebesatzerhöhungen führen auch nicht zu verfassungsrechtlich unangemessenen Steuerbelastungen (vgl. u.a. Art. 20 Abs. 1 GG). Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 16. Juli 2013 - 14 A 464/13 - (a.a.O.) ausgeführt:

"Richtig ist, dass die Gestaltungsfreiheit des Normgebers auch bei der Schrankenbestimmung durch Auferlegung von Steuerlasten, die an vermögenswerte Rechtspositionen anknüpfen, durch die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit begrenzt ist und dass dann, wenn im Einzelfall keine vermögenswerte Rechtsposition betroffen ist, der gleiche Maßstab zur Rechtfertigung einer Beeinträchtigung des Art. 2 Abs. 1 GG gilt. Die Steuerbelastung darf aus rechtsstaatlichen Gründen nicht übermäßig sein.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, BVerfGE 115, 97 (114 ff.); Beschluss vom 5. Februar 2002 - 2 BvR 305, 348/93 -, BVerfGE 105, 17 (32)."

Das ist hier nicht der Fall. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten in deren Klageerwiderung und mit Schriftsatz vom 3. Februar 2014 betrugen die durch die Hebesatzerhöhung haushaltsmäßig angesetzten Mehreinnahmen für das Haushaltsjahr 2013 ca. 150.000,00 EUR für Grundsteuer A und 3.884.750,00 EUR für Grundsteuer B. Werden diese Mehreinnahmen aus der erhöhten Grundsteuer A und B unter Berücksichtigung der in der Klageerwiderung bzw. in dem ergänzenden Schriftsatz der Beklagten genannten "Gesamtfallzahlen" von 886 für Grundsteuer A und von 10.137 für Grundsteuer B auf den jeweiligen einzelnen Steuerfall heruntergebrochen, errechnet sich für den einzelnen Grundeigentümer eine durchschnittliche jährliche Mehrbelastung durch die Grundsteuer A von ca. (150.000,00 EUR : 886 =) 169,00 EUR und durch Grundsteuer B von (3.884.750,00 EUR : 10.137 =) 383,22 EUR. Die durchschnittliche monatliche Mehrbelastung beträgt somit bei Grundsteuer A ca. (169,00 EUR : 12 Monate =) 14,00 EUR und bei Grundsteuer B (383,22 EUR : 12 Monate =) 32,00 EUR. Die durchschnittliche monatliche Gesamtbelastung als Folge der Erhöhung des Hebesatzes für Grundsteuer A von 239 v.H. auf 478 v.H., d.h. um 100 v.H., beläuft sich mithin auf ca. 28,00 EUR und diejenige für Grundsteuer B als Folge der Hebesatzerhöhung von 421 v.H. auf 800 v.H., d. h. um ca. 90 v.H., auf etwa 67,50 EUR. Eine solche durchschnittliche Belastung erscheint (noch) nicht als unverhältnismäßig. Das gilt hier auch - und erst recht - unter Zugrundelegung der tatsächlichen Grundsteuerbelastungen aus den angefochtenen Bescheiden in Höhe von 4,40 EUR (Grundsteuer A) bzw. 472,40 EUR (Grundsteuer B), also Monatsbeträgen von umgerechnet nur ca. 0,40 EUR bzw. 40,00 EUR. Bei solchen Beträgen ergeben sich keine Anzeichen dafür, dass die Hebesätze von 478 v.H. bzw. 800 v.H. unzumutbare Steuerbelastungen auslösen und damit unverhältnismäßig sind.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Grundsteuer auch nicht als erdrosselnd. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Erhöhung der Hebesätze ein Ausmaß erreicht wird, durch das die Privatnützigkeit des Eigentums gefährdet oder gar aufgehoben würde. Vielmehr kann auch nach der deutlichen Erhöhung der Hebesätze sowohl bei ausschließlich selbst genutzten Objekten als auch bei vermieteten Liegenschaften die Grundsteuer aus den Grundstückserträgen erwirtschaftet werden, ohne dass es zu einer Vernichtung der Steuerquelle selbst käme.

Vgl. hierzu: Finanzgericht (FG) Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2004- 2 K 2386/02 -, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 390 und VG Arnsberg, Urteil vom 14. September 2013 - 5 K 2417/12 - a.a.O. (zu einem Hebesatz für die Grundsteuer B von 720 v.H).

Sind nach alledem die Hebesatzänderungen für die Grundsteuer A und B nicht zu beanstanden, weisen die angefochtenen Grundsteuerfestsetzungen in den Bescheiden vom 8. Februar 2013 auch im Übrigen keine Rechtsfehler zu Lasten der Kläger auf.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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