ArbG Köln, Urteil vom 11.08.2016 - 5 Ca 5210/15
Fundstelle
openJur 2019, 16922
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. 11 Sa 872/16

Kein Leitsatz

Tenor

1)Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.483,90 Euro brutto zu zahlen.

2)Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab Juli 2015 monatlich einen Betrag in Höhe von 232,26 Euro brutto zu zahlen.

3)Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4)Streitwert: 13.238,82 Euro

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine betriebliche Altersversorgung.

Der am .1984 geborene Kläger war nach abgeschlossenem Ingenieurstudium ab dem 01.09.1970 beim VE Landbaukombinat ... als Kostenplaner beschäftigt. Seine Arbeitsaufgabe war definiert in der Erarbeitung und Mengenermittlung, Leistungsbeschreibung sowie Preisvorschlägen für Gebäude und bauliche Anlagen der Landwirtschaft. Die von ihm ermittelten Preisvorschläge waren die Grundlage für verbindliche Preisangebote, welche sodann von dem bauausführenden Betrieb abgegeben wurden.

Seit 1977 erfolgte sein Einsatz für den ... ..., Betrieb Projektierung, Produktionsbereich ..., nachdem durch Beschluss des Rates des Bezirkes ... die Brigade ... entsprechend übergeleitet worden war. Der Arbeitsort veränderte sich nicht. Die Arbeitsaufgaben waren nunmehr nicht mehr überwiegend vom landwirtschaftlichen Bereich definiert, sondern im Wohnungs- und Gesellschaftsbau. Weiterhin wurden vom Kläger Angebots- und Wiederverwendungsprojekte bearbeitet.

Mit Arbeitsvertrag vom 01.01.1991 - nach der Wiedervereinigung - wurde er als Bauingenieur bei der ...-Gesellschaft mbH in ... beschäftigt. Er arbeitete im Bereich der Kalkulierung und Kostenberechnung. Der klägerische Arbeitsort veränderte sich nicht. Gegründet wurde diese Gesellschaft durch ehemalige Mitarbeiter in ...

Der damalige Geschäftsführer führte im Rahmen eines Schreibens vom 16.04.1991 an das Ministerium für ... unter namentlicher Nennung auch des Klägers wie folgt aus:

"Bei diesen Mitarbeitern/-innen handelt es sich, wie aus dem jeweiligen beruflichen Werdegang ersichtlich, um langjährige Angehörige der Firma, die am 01.01.1991 aus dem Betrieb ...-Projekt hervorgegangen ist."

Auf Blatt 89 f. der Akte wird verwiesen.

Die ... erteilte ihm unter dem 11.12.1992 eine Pensionszusage, vgl. Anlage K3. Gemäß der dortigen Ziffer 2 sollte dem Kläger mit der Vollendung des 63. Lebensjahres ein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zustehen.

Unter dem 21.08.2001 erfolgte eine Berechnung der unverfallbaren Altersrente durch die ... Beraten und Planen, Blatt 20 der Akte.

Mit Schreiben vom 04.12.2007 teilte die ... GmbH Beraten und Planen einleitend folgendes mit:

"Auf Grundlage Ihrer Pensionszusage vom 10.12.1992 besitzen Sie unverfallbare Anwartschaften gemäß § 2 Absatz 1 BetrAVG..."

Auf Anlage K4 wird verwiesen.

Mit weiterem Schreiben vom 21.11.2013 wurde einleitend wie folgt ausgeführt:

"anbei erhalten Sie die erste Abrechnung des Versorgungsbezuges. ..."

Auf Anlage K5 wird verwiesen.

Über das Vermögen der ... GmbH Beraten und Planen wurde am 17.03.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte nunmehr einstandspflichtig sei, da das Arbeitsverhältnis seit dem 01.09.1970 bestanden habe. Es sei von einem Betriebsübergang und mithin von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis auszugehen. Von ca. 100 Mitarbeitern seien etwa 60 von der Insolvenzschuldnerin übernommen worden. Kündigungen seien nie ausgesprochen worden. Bestehende und angearbeitete Aufträge seien von der ... GmbH fertig gestellt worden. Zu nennen seien hier Verträge mit der ... und ..., die insbesondere Wohnungsbauprojekte, Schulen, Kindergärten und Schwimmbäder zum Gegenstand gehabt hätten. Unter anderem habe es ein großes Projekt auf der ... sowie Restarbeiten von gesellschaftlichen Objekten in Berlin gegeben.

Der Kläger beantragt,

1) Den Beklagten zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum von April 2014 bis einschließlich Juni 2015 einen monatlichen Rentenbetrag in Höhe von 232,26 Euro brutto zu zahlen,

2) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ab Juli 2015 monatlich einen Betrag in Höhe von 232,26 Euro zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er geht davon aus, dass keine Einstandspflicht besteht. Ein Betriebsübergang sei nicht ersichtlich, die Anwartschaft damit nicht unverfallbar. Der Arbeitsvertrag vom 06.02.1991 beinhalte keinen Hinweis auf eine anrechenbare Betriebszugehörigkeit. Der Beklagte bestreite die Fortführung von Projekten und die Übernahme der Belegschaft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschriften zum Güte- sowie den Kammerterminen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und nach Auffassung der Kammer im Ergebnis auch begründet.

I) Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig.

Für den Zahlungsantrag ergibt sich dies ohne Weiteres. Das Gericht hat aus Gründen der Übersichtlichkeit die eingeklagten Beträge für die streitgegenständlichen Zeiträume April 2014 bis Juni 2015 addiert.

Auch der Feststellungsantrag ist zulässig.

Nach § 256 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Ein solches Interesse kann insbesondere angenommen werden, wenn der Feststellungsantrag geeignet ist, den wesentlichen Streitpunkt zwischen den Parteien zu beseitigen (BAG vom 29.09.2010, 3 AZR 546/08).

So verhielt es sich hier:

Die Feststellung oder unterbliebene Feststellung des Rechtsverhältnisses beendet das zwischen den Parteien bestehende Problem. Der Kläger geht von einer Einstandspflicht des Beklagten aus, die dieser verneint. Sobald das Gericht dem Grunde nach über eine solche entschieden hat, ist zu erwarten, dass sich der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung daran orientiert.

II) Begründetheit

Die Klage war zudem auch begründet.

Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 b BetrAVG unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, haben bei Eintritt des Versicherungsfalles unter anderem dann einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers beruht, § 7 Absatz 2 Satz 1 BetrAVG.

Eine solche unverfallbare Anwartschaft lag bei Betrachtung der Gesamtumstände im Rahmen einer lebensnahen Sachverhaltsauslegung vor:

Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens 5 Jahre bestanden hat, § 1 b Absatz 1 Satz 1 BetrAVG.

Nach § 30 f Absatz 1 Satz 1 BetrAVG ist § 1 b Absatz 1 BetrAVG auf Leistungszusagen vor dem 01.01.2001 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens 10 Jahre oder bei mindestens 12jähriger Betriebszugehörigkeit mindestens 3 Jahre bestanden hat.

Die Versorgungszusage bestand vorliegend zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung 8 Jahre, 8 Monate und 20 Tage.

Mithin kam allein die 2. Alternative in Betracht. Sie war gegeben. Der Kläger weist eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 12 Jahren auf. Dies ergab sich aus folgenden Erwägungen:

Das Arbeitsverhältnis mit der Insolvenzschuldnerin begann zwar ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrages vermeintlich erst am 21.12.1990. Es hätte hiernach mithin zum Zeitpunkt des Sicherungsfalles 10 Jahre, 8 Monate und 10 Tage bestanden.

Es hatte jedoch eine Anrechnung der vorherigen Tätigkeiten über den Aspekt des Betriebsübergangs zu erfolgen:

Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Der Begriff wirtschaftliche Einheit bezieht sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bei einem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. Als Teilaspekte der Gesamtwürdigung zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang materieller Betriebsmittel wie beweglicher Güter und Gebäude, der Wert immaterieller Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen ergeben, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (BAG vom 15.12.2011, 8 AZR 197/11; BAG vom 25.06.2009, 8 AZR 258/08).

In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Falle anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der bisherigen betrieblichen Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (BAG vom 15.12.2011, 8 AZR 197/11).

Das Gericht hatte sich mit der Frage der Darlegungslast in diesem besonderen Fall zu befassen. Diese war nach Auffassung der Kammer durchaus abgestuft:

Es war nachvollziehbar, dass der Kläger heute gewisse Schwierigkeiten hat, das Vorliegen eines Betriebsüberganges nach der Wende darzustellen. Letztlich war auch zu bewerten, dass sich der Beklagte im Wesentlichen darauf beschränkte, seine eigene fehlende Kenntnis über die Hintergründe darzustellen und auf den Bericht des Insolvenzverwalters sowie die Aussage des damaligen Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Beklagten zu verweisen. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass diese Einlassung angesichts der Indizien, die der Kläger eingebracht hatte, unter Berücksichtigung einer abgestuften Darlegungslast letztlich zu pauschal war.

Das Arbeitsverhältnis ist von der Firma ... Wohnungsbaukombinat ... auf die Firma ... mbH Beraten und Planen übergegangen. Unter Berücksichtigung der soeben dargestellten höchstrichterlichen Maßstäbe galt folgendes:

Bei den Firmen, in denen der Kläger nachweislich tätig war, handelte es sich um Bauunternehmen. Die Branche war identisch. Der Tätigkeitsbereich der betroffenen Firmen dürfte zumindest ähnlich gewesen sein. Der Geschäftszweck war derselbe, inhaltlich lediglich angepasst durch die veränderten Marktverhältnisse nach der Wende. Dass die Insolvenzschuldnerin auf einem anderen Gebiet tätig war, behauptete auch der Beklagte nicht.

Der Kläger konnte darstellen, dass sich sein Arbeitsplatz in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt verändert hatte. Er arbeitete in derselben Stadt, im selben Gebäude, im selben Büro, am gleichen Arbeitsplatz.

Er konnte ebenfalls darlegen, dass sich sein Aufgabenbereich im Wesentlichen nicht verändert hatte. Der Kläger agierte als Bauingenieur. Er schilderte anschaulich, dass seine Aufgabe darin bestand, Preisvorschläge zu unterbreiten und Kostenberechnungen vorzunehmen.

Ein wesentlicher Faktor war zudem, dass eine zeitliche Zäsur offenbar nicht stattfand. Der Übergang der klägerischen Tätigkeit bei der Firma ... zur Insolvenzschuldnerin erfolgte fließend. Eine Pause bzw. Unterbrechung erfolgte nicht.

Ebenfalls für den Kläger sprach der Umstand, dass offenbar die Insolvenzschuldnerin selber von einem Betriebsübergang ausging. Sie bestätigte gegenüber dem Kläger eine unverfallbare Anwartschaft, was nur im Falle eines Betriebsübergangs korrekt gewesen wäre. Im Rahmen ihrer Berechnungen zur Höhe der Altersversorgung ging sie von einer anrechenbaren Betriebszugehörigkeit aus.

Dabei übersah das Gericht nicht, dass eine freiwillige vertragliche Zusage den Beklagten als gesetzlichen Insolvenzträger nicht binden kann. Dennoch war diese Erklärung zu bewerten.

Sie deckte sich im Übrigen mit dem Anschreiben des damaligen Geschäftsführers kurz nach der Gründung der Insolvenzschuldnerin an das Ministerium für Wissenschaft und Kultur vom 16.04.1991. Darin wurde ausdrücklich aufgeführt, dass es sich um langjährige Mitarbeiter handelte. Eine solche Aussage ergab nur Sinn, wenn die beteiligten Personen von einer Anrechenbarkeit der Vorbeschäftigungen ausgingen. Dass eine solche in dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.01.1991 nicht mehr ausdrücklich erwähnt wurde, war angesichts dieser eindeutigen Einlassung nach Auffassung der Kammer unbedeutend.

Zudem war zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass offenbar zu keinem Zeitpunkt eine Kündigung ausgesprochen wurde. Die vorherigen Arbeitgeber hätten jedoch zwingend eine Kündigung aussprechen müssen, sofern es sich nicht um einen Betriebsübergang gehandelt hätte.

Dabei übersah das Gericht nicht, dass es sich hierbei letztlich allein um die Rechtsansicht der Insolvenzschuldnerin bzw. der beteiligten Personen handelte. Ebenfalls auffällig war, dass der damalige Geschäftsführer gegenüber dem Beklagten nunmehr offenbar genau das Gegenteil behauptete, indem er die Existenz eines Betriebsübergangs negierte.

Da jedoch einige Elemente erkennbar waren, die für einen Betriebsübergang sprachen, hielt es die Kammer nach Durchführung der 1. Kammerverhandlung für angebracht, eine entsprechende Auflage zu verkünden. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass Ansätze eines Betriebsübergangs erkennbar waren. Dennoch hielt es das Gericht für notwendig, dass der darlegungsbelastete Kläger dies konkretisierte. Insbesondere war die Frage der Übernahme von Kundschaft und Belegschaft zu klären.

Für das Gericht war zunächst nicht erkennbar, ob der wesentliche Teil der Belegschaft tatsächlich übernommen worden war. Der Beklagte bestritt dies. Grundsätzlich konnte hierbei jedoch von einer abgestuften Darlegungslast ausgegangen werden. Auch wenn der Beklagte aus eigener Wahrnehmung hierzu nichts beitragen konnte, so war doch zu erwarten, dass er sich nach namentlicher Benennung der übernommenen Arbeitnehmer hierzu konkret - erforderlichenfalls nach interner Recherche - einlässt. Vom Kläger jedenfalls - der ein "einfacher" Mitarbeiter ohne Führungsverantwortung war - konnte mehr nicht erwartet werden.

Das Geschäftsfeld der Insolvenzschuldnerin zeichnete sich im Wesentlichen durch die Kundschaft und die damit verbundenen Aufträge aus. Das Gericht hatte im Rahmen des Auflagenbeschlusses ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Übergang dieser Geschäftsbeziehungen darzustellen ist.

Zuvor hatte der Kläger pauschal den Übergang dieser Beziehungen behauptet.

Sodann konkretisierte er diese Einlassungen. Hierbei wurde durchaus berücksichtigt, dass die Insolvenzschuldnerin durch ehemalige Mitarbeiter der ... Wohnungsbaukombinat ... gegründet wurde, so dass davon auszugehen ist, dass sich diese wohl zumindest darum bemühten, bereits aufgebaute Geschäftsbeziehungen auch künftig zu nutzen. Es konnte unterstellt werden, dass das bisherige Knowhow so weit wie möglich genutzt werden sollte.

Zudem war festzustellen, dass es sich bei dem ... Wohnungsbaukombinat Erfurt um einen volkseigenen Betrieb handelte. Dieser Betrieb war geprägt durch die Planwirtschaft der DDR. Mit der Wende hatte eine Umstellung auf die freie Marktwirtschaft zu erfolgen. Der kommunale Wohnungsbau in der bisherigen Form war entfallen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers schilderte im Rahmen der Kammerverhandlung, dass sich durch die Wende diese Struktur tatsächlich verändert hatte. Nach Auffassung der Kammer konnte dies jedoch nicht zu Lasten des Klägers bewertet werden.

Im Ergebnis nahm die Kammer nach Durchführung des 2. Kammertermins an, dass es dem Kläger gelungen war, auch die Übernahme der überwiegenden Belegschaft sowie den Eintritt in bereits laufende Verträge ausreichend darzulegen. Der Kläger nannte einige Projekte, die von der Insolvenzschuldnerin ohne zeitliche Zäsur fortgeführt wurden. Eine bloße Funktionsnachfolge hätte eine Neuvergabe oder zumindest den Abschluss eines neuen Vertrages mit dem Kunden vorausgesetzt. Ein solcher erfolgte aber offenbar nicht. Die Einlassungen des Beklagten genügten dem Gericht hierbei nicht. Dies galt umso mehr, als dass der Kläger die Branche nicht wechselte, den Arbeitsplatz beibehielt und offenbar alle beteiligten Personen jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt von einer Anrechenbarkeit ausgingen. Die Übernahme des wesentlichen Teils der Belegschaft ergab sich letztlich bereits aus dem vom Kläger vorgelegten Schriftverkehr.

Der Klage war daher im Ergebnis stattzugeben.

Die Kostenentscheidung ergab sich aus § 91 ZPO. Als unterlegene Partei hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung beruhte dem Grunde nach auf § 61 Absatz 1 ArbGG. Es wurde der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezuges zugrunde gelegt, § 9 ZPO. Der Zahlungsantrag war zu addieren.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Landesarbeitsgericht Köln

Blumenthalstraße 33

50670 Köln

Fax: 0221-7740 356

eingegangen sein.

Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1. Rechtsanwälte,

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.