LAG Hamm, Urteil vom 30.05.2018 - 4 Sa 414/17
Fundstelle
openJur 2019, 16299
  • Rkr:
Verfahrensgang

1. Ist in einer Versorgungsordnung auf Grundlage einer Gesamtbetriebsvereinbarung bestimmt, dass die Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden und behält sich der Arbeitgeber für den Fall, dass er das "nicht für vertretbar hält" vor, etwas Abweichendes zu beschließen, dann kann die Auslegung der Versorgungsordnung ergeben, dass die abweichende Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen ist und sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien zu orientieren hat (im Anschluss an LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2017 - 12 Sa 123/17).

2. In Ermangelung anderer Anhaltspunkte kann die Auslegung der Versorgungsordnung ferner ergeben, dass der abweichende Beschluss des Arbeitgebers bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag gem. § 65 SGB VI (1. Juli) getroffen sein muss und nicht nachgeholt werden kann.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 01.02.2017 - 1 Ca 1232/16 - wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 16 % und die Beklagte 84 %.

Die Revision wird zugunsten der Beklagten zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die vertragliche Anpassung einer betrieblichen Altersversorgung.

Der 1948 geborene Kläger war bis zum 31.07.2011 in der Volksfürsorgegruppe beschäftigt, zuletzt bei der Volksfürsorge AG Vertriebsgesellschaft für Vorsorge und Finanzprodukte. Die Beklagte ist durch Verschmelzung mit dem letzten Vertragsarbeitgeber des Klägers zum 01.01.2015 deren Rechtsnachfolgerin. Zum 01.01.2017 wurden ihre aktiven Mitarbeiter in eine Generali Deutschland AG überführt.

Dem Kläger war nach Maßgabe eines betrieblichen Versorgungswerks vom 08.07.1987 (BVW), einer Gesamtbetriebsvereinbarung, eine betriebliche Altersversorgung zugesagt. Inhaltlich handelt es sich um eine Gesamtversorgungszusage, mit der sichergestellt werden sollte, dass der Versorgungsberechtigte im Versorgungsfall 40 bis 70 % seines pensionsfähigen Arbeitsentgelts als Altersversorgung beziehen kann. Komponenten sind die gesetzliche Rentenversicherung, Zahlungen aus einer Pensionskasse ("Versorgungskasse der Volksfürsorge VVaG") - nachfolgend: VK-Rente - sowie eine "Pensionsergänzung". In den Ausführungsbestimmungen des BVW in der Fassung vom 19.04.2002 (AB-BVW) heißt es dazu:

"§ 5 Zusammensetzung der Gesamtversorgungsbezüge

Erreichen die nachstehenden Leistungen zusammen in der Höhe nicht die erworbenen Gesamtversorgungsansprüche, wird eine Pensionsergänzungszahlung fällig.

1. Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge sind:

1.1 die Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Renten individuell zu kürzen, so gilt die ungekürzte Rente als Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge (z. B. familienrechtlicher Versorgungsausgleich).

. . .

1.6 Rentenleistungen aus der Versorgungskasse und die ihnen gleichgestellten sonstigen betrieblichen Versorgungsleistungen;

. . . "

Die Beklagte hat bei Eintritt des Klägers in den Ruhestand einen monatlichen Gesamtversorgungsanspruch in Höhe von 4.481,76 € ermittelt. Davon waren 798,58 € durch Zahlung der VK-Rente abgedeckt. Die Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung hatte sie mit 2.089,07 € berücksichtigt. Es handelt sich um einen rechnerisch erhöhten fiktiven Betrag, der berücksichtigt, dass dieser vor Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 235 Abs. 2 SGB VI mit 65 Jahren und 2 Monaten unter Inkaufnahme eines nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI verminderten Zugangsfaktors die Altersrente in Anspruch nahm. Den verbleibenden Differenzbetrag in Höhe von anfänglich 1.594,11 € zahlte die Beklagte an den Kläger als "Pensionsergänzung". Die weiteren Einzelheiten der Berechnung des ursprünglichen Versorgungsanspruchs des Klägers ergeben sich aus Aktenblatt 461 bis 463.

Die Versorgungsbezüge des Klägers unterliegen neben der sich aus § 16 BetrAVG ergebenden gesetzlichen Anpassungsprüfungspflicht den Regelungen des § 6 AB-BVW:

"§ 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse

1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt.

(Der § 49 AVG ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in Kraft getreten).

2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.

3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlußfassung vor, was seiner Auffassung geschehen soll.

Der Beschluß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.

4. . . . "

In Anwendung des § 6 Abs. 1 AB-BVW wurden die Versorgungsbezüge des Klägers in den nachfolgenden Jahren jeweils zum 01.07. angehoben. Da der Anteil der VK-Rente unverändert 798,58 € betrug, geschah dies durch entsprechende Erhöhungen der Pensionsergänzung. Diese hat bis Juni 2015 1.713,93 € betragen, so dass unter Abzug der (fiktiven) gesetzlichen Rente die Zahlungen der Beklagten bis dahin monatlich 2.512,51 € betragen haben.

Durch die Rentenwertbestimmungsverordnung 2015 vom 12.06.2015 (BGBl. I, 965) wurde der Rentenwert gemäß § 68 Abs. 1 SGB VI von 28,61 € auf 29,21 € erhöht, was einer Erhöhung von 2,09717% entspricht. Dementsprechend wurde die gesetzliche Rente des Klägers angehoben.

Die Beklagte hat für die zum 01.07.2015 fällig werdende Anpassung der Versorgungsbezüge entschieden, von der Regelung des § 6 Ziffer 3 der AB-BVW Gebrauch zu machen und lediglich die Pensionsergänzung um 0,5 % zu erhöhen, was im Falle des Klägers zur einer monatlichen Erhöhung von 8,57 € führte. Einen entsprechenden Beschluss haben der Vorstand der Beklagten am 26.08.2015 und deren Aufsichtsrat am 09.10.2015 nach Anhörung des Gesamtbetriebsrats und der örtlichen Betriebsräte gefasst. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben vom 16.10.2015 mitgeteilt.

Parallel hat die Beklagte aufgrund einer entsprechenden Bündelung der Prüfungstermine zum 01.07.2015 die gesetzliche Anpassung nach § 16 BetrAVG geprüft und kam zum Ergebnis, dass eine weitergehende Betriebsrentenanpassung nicht geboten sei.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte zum 01.07.2015 verpflichtet war, seine laufenden Gesamtversorgungsbezüge um weitere 52,79 € zu erhöhen. Dabei dürfe lediglich seine tatsächlich bezogene gesetzliche Rente in Höhe von 2.045,22 € und nicht eine fiktiv erhöhte Rente in Ansatz gebracht werden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen an ihn über die freiwillig gezahlte Betriebsrente von 2.521,08 € monatlich brutto hinaus weitere 52,79 € monatlich brutto, beginnend ab dem 31.07.2015, zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Beschränkung der Anpassung der Gesamtversorgung auf eine Erhöhung um 0,5 % der Pensionsergänzung durch § 6 Ziffer 3 AB-BVW gerechtfertigt sei und im Übrigen nach § 5 Ziffer 1.1 AB-BVW hinsichtlich der Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine fiktive ungekürzte Rente abzustellen sei.

Das Arbeitsgericht Herne hat durch Urteil vom 01.02.2017 wie folgt entschieden.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die freiwillig gezahlte Betriebsrente von 2.521,08 € monatlich brutto hinaus weitere 44,12 € brutto monatlich, beginnend ab dem 31.07.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 16% und die Beklagte zu 84%.

Der Streitwert wird auf 1.900,44 € festgesetzt.

Die Berufung wird für den Kläger nicht zugelassen.

Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, die Klage sei auch hinsichtlich der erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung fällig werdenden Zahlungen nach § 258 ZPO zulässig. In der Sache habe die Klage teilweise Erfolg. Der Kläger könne ab Juli 2015 die Zahlung einer weiteren monatlichen Betriebsrente in Höhe von 44,12 € brutto verlangen. Nach § 6 Nr. 1 AB-BVW seien seine Gesamtversorgungsbezüge um 2,0971688 % anzupassen gewesen. Die Anpassung sei nicht durch gemeinsamen Beschluss des Vorstands und des Aufsichtsrats der Beklagten rechtswirksam auf 0,5% reduziert worden. Zwar sehe § 6 Ziffer 3 AB-BVW eine solche Möglichkeit vor. Hinsichtlich der Vertretbarkeit nach § 6 Ziffer 3 Satz 1 AB-BVW bedürfe es allerdings nachvollziehbarer Gründe. Darüber hinaus unterliege ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht den Regelungen des § 315 Abs. 1 BGB. Da § 6 Ziffer 1 AB-BVW generell eine jährliche Anpassungspflicht festlege, komme der Möglichkeit der Beschränkung Ausnahmecharakter zu. Das Vorbringen der Beklagten genüge nicht, um eine reduzierte Anpassung zu begründen. Dabei sei zunächst zu bedenken, dass sich deren wirtschaftliche Lage sowohl für das Geschäftsjahr 2014 als auch für das Jahr 2015 als gut darstelle. Anhaltspunkte dafür, dass sich dies zum nächsten Anpassungszeitpunkt nachteilig ändern werde, behauptet sie nicht. Es sei davon auszugehen, dass die beschlossene reduzierte Anpassung keinen aktuellen wirtschaftlichen Hintergrund gehabt habe und eine volle Weitergabe der Erhöhung in der gesetzlichen Rentenversicherung ihre finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht nachhaltig berührt hätte. Soweit sie ihre Entscheidung zur anteiligen Kürzung der Anpassung mit ihrem Konzept SSY begründe, mit dem der Generali-Konzern neu ausgerichtet werden solle, genügten auch insoweit ihre Ausführungen nicht, um eine Reduzierung der Betriebsrentenanpassung zu begründen. Sämtliche von ihr in diesem Zusammenhang vorgetragenen Einzelmaßnahmen beträfen allein die aktive Belegschaft. Angaben dazu, dass überhaupt und wenn ja in welcher Höhe Einsparungen auf dem Gebiet der bereits laufenden Versorgungsleistungen in die Planungen eingebracht worden seien, fehlten. Das Vorbringen, für die Realisierung des SSY-Konzepts müssten alle Beteiligten ihren Beitrag leisten, erschöpfe sich in einer pauschalen Angabe. Allgemeine Gerechtigkeitserwägungen seien nicht geeignet, ausgeschiedenen Mitarbeitern eine zugesagte Anpassung zu entziehen. Außerdem wolle die Beklagte Einsparungen von 30 % nach eigenem Vorbringen bis zum 01.01.2018 generieren, was nicht Einkommenseinbußen ab dem 01.07.2015 rechtfertige. Auch hinsichtlich des vorgetragenen Arbeitsplatzabbaus sei nicht dargetan, dass mit diesem bereits im Jahr 2015 begonnen worden sei. Selbiges gelte für die behauptete Schließung und Verlegung von Standorten. Der Umstand, dass Rentner anderer Versorgungssysteme eine deutlich niedrigere Anpassung erhielten, könne ebenfalls kein berechtigtes Interesse begründen. Die Anpassung habe sich an den Bestimmungen der jeweiligen Versorgungsordnung zu orientieren. Sie diene nicht dazu, Versorgungsordnungen umzustrukturieren und veränderte Gerechtigkeitsvorstellungen zu verwirklichen. Entspreche somit der von der Beklagten vorgetragene Beschluss nicht der Billigkeit, sei eine Beschränkung der Rentenanpassung auf 0,5 % nicht gerechtfertigt. Somit habe es bei der Regelung des § 6 Ziffer 1 AB-BVW zu verbleiben. Der Höhe nach ergebe sich allerdings eine Differenz zugunsten des Klägers lediglich von 44,12 €. Es müsse berücksichtigt werden, dass nach dem Vorbringen der Beklagten sich die ungekürzte Rente bis zum 30.06.2015 nach § 5 Ziffer 1.1 AB-BVW auf 2.145,46 € und nicht, wie vom Kläger angegeben, auf 2.011,62 € belaufen habe. Gegenteiliges habe dieser im Kammertermin auch nicht mehr behauptet. Nach allgemeinen Grundsätzen sei er darlegungs- und beweispflichtig für die anspruchsbegründenden Tatsachen, die die Höhe der Klageforderung bedingten. Unter Berücksichtigung der VK-Rente in Höhe von 798,58 € und der Pensionsergänzungszahlung in Höhe von 1.713,93 € errechneten sich damit Gesamtversorgungsbezüge in Höhe von 4.688,27 € und unter Berücksichtigung der Erhöhung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.07.2015 von 4.786,59 €. Abzüglich der gesetzlichen Rente nach Erhöhung in der von der Beklagten mit 2.221,39 € berechneten Höhe und der VK-Rente von 798,28 € errechne sich mithin ein Betrag in Höhe von 1.766,62 € und so verbleibe unter Berücksichtigung des ab dem 01.07.2015 geleisteten Pensionsergänzungsbetrages von 1.722,50 € noch eine Differenz von 44,12 €.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Aktenblatt 538 - 571 verwiesen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 17.03.2017 zugestellte Urteil mit am 13.04.2017 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.06.2017 mit am 19.06.2017 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger hat auf die ihm am 05.07.2017 zugestellte Berufungsbegründung mit am 12.07.2017 eingegangenem Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Die Beklagte trägt vor, im Jahr 2015 habe sie wirksam von der Ausnahmeregelung des § 6 Ziffer 3 AB-BVW Gebrauch gemacht. Die Rentenkürzungen seien Teil eines umfassenden Einsparungskonzepts, mit dem sichergestellt werden solle, dass der Generali-Konzern auch in Zukunft am Markt mit Gewinnen bestehen könne. Das Marktumfeld werde durch historisch niedrige Zinsen und eine geringe Inflation bestimmt. Mit der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise werde es für Versicherer immer schwieriger, das Geld ihrer Kunden lukrativ anzulegen. Außerdem müssten mit steigender Lebenserwartung größere Risiken getragen werden. Mitte 2014 sei das Lebensversicherungsreformgesetz in Kraft getreten, wodurch sich der für Lebensversicherungsprodukte erforderliche finanzielle Aufwand deutlich erhöht habe. Des Weiteren verschlechtere Solvency II, ein Projekt der EU-Kommission zu einer grundlegenden Reform des Versicherungsaufsichtsrechts, die Rahmenbedingungen. Mit Inkrafttreten zum 01.01.2016 sei die Notwendigkeit einhergegangen, eine risikoorientierte Bewertung ihrer Kapitalanlagen und Leistungsverpflichtungen vorzunehmen. Um die steigende Entwicklung bei der Zinszusatzreserve zu berücksichtigen, habe diese allein im Jahr 2016 um 620 Millionen Euro aufgefüllt werden müssen. Als Folge des Marktdruckes sei es zu einem konzernweiten Einstellungsstopp und einem massiven Personalabbau gekommen. Allein im Jahre 2016 hätten ca. 1.135 Personen von ca. 13.000 Personen den Konzern verlassen. Im Zuge ihres Konzepts "SSY" (simpler, smarter, for you) habe es bislang 442 Aufhebungsverträge, Altersteilzeitvereinbarungen und Vereinbarungen zu einem Überbrückungsmodell gegeben. Das Provisionsmodell für die Außendienstler sei massiv angepasst worden. Es gebe verschiedene weitere Sparprogramme zur Kostenreduzierung (Raumverknappung, Betriebsübergänge, Spesenreduzierungsprogramme, Reduzierung Altersversorgung auf Führungsebene). Die Reduzierung der Rentenerhöhung habe allein im Zeitraum vom 01.07.2015 bis zum 31.12.2016 zu Einsparungen von 2,7 Millionen Euro sowie einer Reduzierung der Rückstellungen um 43,6 Millionen Euro geführt. Aufgrund dieser Maßnahmen sei es gelungen, für die Unternehmen der Generali-Gruppe Gewinn zu erwirtschaften. Das SSY-Konzept sei zum 21.05.2015 insoweit abgeschlossen gewesen, dass es gegenüber der Belegschaft habe kommuniziert werden können. Es habe nicht auf der aktuellen wirtschaftlichen Lage basiert, sondern bezwecke die Sicherung der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit, solange noch die Möglichkeit bestehe, die Zukunft des Konzerns aktiv zu gestalten. Im September 2015 seien die Verhandlungen mit den Betriebsräten über die Umsetzung des Konzepts aufgenommen worden. Mittlerweise befinde sich das Projekt in der Umsetzungsphase und ziele auf eine konzernweite Einsparung der Kosten in Höhe von 160 bis 190 Millionen Euro pro Jahr ab. Bis zum 01.01.2018 sollten insbesondere Einsparungen bei den Personalkosten bei nicht kundennahen Funktionen im Umfang von 30 % generiert werden. Neben Standortverlagerungen und -zusammenschlüssen stünden auch betriebsbedingte Kündigungen im Raum. Neben Budgetkürzungen für Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten sehe das Konzept auch vor, dass die Führungsebene einen signifikanten Beitrag zur Zukunftssicherung leiste. Das Budget für Leistungszusagen in der betrieblichen Altersversorgung für Vorstände und leitende Angestellte sei bezüglich der Neueintritte um die Hälfte des bisherigen Volumens gekürzt worden. Die aktive Belegschaft leiste damit einen erheblichen Beitrag für die zukunftsfähige Ausrichtung des Konzerns. Im Jahr 2016 habe es für außertarifliche Angestellte bis auf individuelle Sonderfälle keine Gehaltserhöhungen gegeben. Für die Realisierung des SSY-Konzepts müssten alle Beteiligten einen Beitrag leisten. Der von den Betriebsrentnern eingeforderte Beitrag sei nur sehr gering. Die durchschnittliche Jahresrente aus dem BVW belaufe sich auf 15.948,00 €. Demgegenüber betrage die durchschnittliche Jahresrente in den Münchener Versicherungen nur 7.486,00 €. Eine Anpassung nach dem Verbraucherpreisindex läge bei lediglich 0,28 %. Die Anpassung der gesetzlichen Rente für den gleichen Zeitraum habe demgegenüber 2,1 % betragen. Eine Erhöhung der Gesamtversorgung um denselben Prozentsatz wäre somit um ein Vielfaches höher. Der Kläger könne in Anbetracht der Einschnitte bei der aktiven Belegschaft kein billigenswertes Interesse anführen, eine solch hohe Anpassung zu verlangen. Der Kaufkraftschwund sei vollständig ausgeglichen. Ein schützenswertes Vertrauen des Klägers sei nicht gegeben, denn dieser habe damit rechnen müssen, dass sie von der in § 6 Ziffer 3 AB-BVW geregelten Möglichkeit Gebrauch machen werde. Eine Beschränkung auf eine wirtschaftliche Notlagen sei dort nicht vorgesehen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sei kein zu berücksichtigendes Kriterium.

Die Klage sei insgesamt unbegründet. Das Arbeitsgericht Herne gehe von der unzutreffenden Grundannahme aus, dass ihre Anpassungsentscheidung unbillig sei. Zu Recht nehme es allerdings an, dass die streitige Anpassungsentscheidung nicht mitbestimmungspflichtig sei. Es fehle schon an einer Regelungskompetenz der Betriebsräte bezüglich der Rentenanpassungen bei Ruhestandsverhältnissen. Im Übrigen seien die Verteilungsgrundsätze unberührt geblieben und die Anpassungsentscheidung sei ohnehin Teil einer mitbestimmten Regelung. Nach § 6 Ziffer 3 AB-BVW müsse der Vorstand jährlich entscheiden, wie der Teuerungsausgleich zu erfolgen habe. Halte er eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung nicht für vertretbar, müsse er mit dem Aufsichtsrat gemeinsam über einen angemessenen Ausgleich entscheiden und diesen definieren. Die Entscheidung müsse nach billigem Ermessen getroffen werden und die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes wahren. Die formalen Voraussetzungen des § 6 Ziffer 3 AB-BVW seien erfüllt. Die gemeinsame Beschlussfassung über die Reduzierung der vertraglichen Anpassung auf 0,5 % mit Wirkung zum 01.07.2015 sei auch rechtzeitig erfolgt. Insbesondere hebe ihr Beschluss eine vorherige automatische Anpassung nach § 6 Ziffer 1 AB-BVW nicht wieder auf, sondern ersetze diese. Da die beteiligten Gremien alle Gesichtspunkte für und wider eine Anpassung gewissenhaft und sorgfältig prüfen sollten, sei ihnen dafür die notwendige Zeit zur Entscheidungsfindung einzuräumen. § 6 Ziffer 2 AB-BVW sehe vor, dass der konstitutive Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat auf den Zeitpunkt zurückwirke, zu dem die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert würden. Auch die materiellen Voraussetzungen gemäß § 6 Ziffer 3 AB-BVW seien erfüllt. Ihre Entscheidung halte sich im Rahmen des billigen Ermessens und wahre die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Sie greife nicht in laufende Leistungen ein, da der Vorbehalt in § 6 Ziffer 3 AB-BVW Teil der Leistungszusage sei. Von einer Kürzung des versprochenen Anspruchs könne daher keine Rede sein. Der sachliche Grund müsse nicht zwingend wirtschaftlicher Natur sein. Eine Anlehnung an § 16 BetrAVG sei nicht erfolgt. Aus der Überschrift ergebe sich lediglich die Selbstverständlichkeit, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen der Anpassung von Betriebsrenten eine Rolle spielten. Ein sachlicher Grund für die teilweise ausgesetzte Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge könne aber auch in einem Programm für die zukunftsfähige Ausrichtung eines Unternehmens liegen. Entscheidend sei, dass der sachliche Grund willkürfrei, nachvollziehbar und anerkennenswert sei. Dazu reiche es aus, dass der Arbeitgeber die Beweggründe für bloß wirtschaftlich motivierte Maßnahmen nachvollziehbar vortrage. Das von ihr verfolgte Konzept sei kleinteilig dargelegt worden. Hervorzuheben seien insbesondere die konkreten Maßnahmen im Personalbereich. Das Arbeitsgericht Herne stelle in diesem Zusammenhang überspannte Anforderungen an die Darlegungslast und verkenne außerdem, dass die fraglichen Maßnahmen einige Zeit bedürften und nicht kurzfristig umzusetzen seien. Das SSY-Konzept sei von ihr im Einzelnen dargelegt worden und werde umgesetzt. Ihre Anpassungsentscheidung füge sich in das Gesamtkonzept ein. Dem Arbeitsgericht sei zu widersprechen, soweit es eine künstliche Trennung zwischen den Maßnahmen für die aktive Belegschaft und den Betriebsrentenentscheidungen konstruiere. Die Interessen des Klägers wögen nur gering, so dass die Interessenabwägungen zu seinen Lasten ausfalle. Die Gefahr einer Aushöhlung seiner Betriebsrente bestehe nicht, da die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge nicht völlig ausgesetzt, sondern in Höhe von 0,5 % in Anlehnung an eine geschätzte Inflationsrate vorgenommen worden sei. Die gleichmäßige und gerechte Belastung der aktiven Belegschaft und der Betriebsrentner sei im Recht der betrieblichen Altersversorgung anerkannt. Der von den Betriebsrentnern eingeforderte Beitrag zur Realisierung des SSY-Konzepts sei nur sehr gering. Das Versorgungsniveau der Rentenempfänger sei schon jetzt überdurchschnittlich hoch. Eine weitere Anpassung von 2,1 % zum 01.07.2015 wäre weitaus höher gewesen als die Anpassung für die übrigen Versorgungsempfänger im Generali-Konzern. Der Kläger als Rentner einer ehemaligen Volksfürsorge-Gesellschaft sei im Verhältnis zu den Betriebsrentnern anderer Versorgungswerke deutlich besser gestellt.

Soweit der Kläger im Wege der Anschlussberufung begehre, ihm auch Beträge zuzusprechen, die das Arbeitsgericht abgewiesen habe, sei diese zurückzuweisen. In § 5 Ziff. 1 AB-BVW sei eindeutig geregelt, dass stets die ungekürzte Rente als Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge zu berücksichtigen sei, auch wenn der Träger der gesetzlichen Rente diese individuell zu kürzen habe. Dabei sei es unerheblich, dass der Gesetzgeber den Begriff des geänderten Zugangsfaktors verwende. Zu Unrecht berufe sich der Kläger auf vorgenommene Rückstellungen. Diese würden in der Höhe von verschiedensten Wahrscheinlichkeits- und Zinsfaktoren berücksichtigt und seien nicht mit Liquidität gleichzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 01. Februar 2017, Az.: 1 Ca 1232/16, aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen;

2. die Anschlussberufung des Berufungsbeklagten und Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen

und im Wege der Anschlussberufung

unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nach seinen Anträgen aus der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz zu entscheiden, soweit diese abgewiesen wurden.

Der Kläger verteidigt dem Grunde nach die erstinstanzliche Entscheidung und trägt ergänzend vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die Klage in Höhe von 8,67 € monatlich abgewiesen. Er habe keineswegs bis Juni 2015 eine gesetzliche Rente in Höhe von 2.175,76 € erhalten, vielmehr habe diese lediglich 2.011,62 € betragen. Die Auffassung der Beklagten, es sei eine fiktive monatliche Rente zu berücksichtigen, finde in § 5 Abs. 1 Satz 1 AB-BVW keine Stütze. Eine aufgrund eines Rentenabschlags geminderte Rente unterfalle nicht dieser Regelung. Im Zeitpunkt des Erlasses der Bestimmungen des BVW in den 70er Jahren habe es die Möglichkeit der Rentenkürzungen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme noch gar nicht gegeben. Außerdem verwende das Gesetz bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme nicht den Begriff der Kürzung, sondern den des geänderten Zugangsfaktors. Im Übrigen wäre auf Basis der Auffassung der Beklagten unklar, was mit ungekürzter Rente gemeint sei, angesichts der Möglichkeit, eine Rente auch erst nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch zu nehmen. Zutreffend sei mit individueller Kürzung nur die wegen eines Versorgungsausgleichs gekürzte Rente gemeint. Hinsichtlich der Auslegung des § 5 Ziffer 1.1 AB-BVW gehe es ihm um die Rechtsfrage, ob auch ein Rentenbezug mit Abschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme dieser Bestimmung unterfalle.

Im Übrigen halte das arbeitsgerichtliche Urteil aber dem Angriff der Berufung stand. Die Versicherungsbranche gehe auch weiterhin von einem durch die Konjunktur beflügelten Geschäft aus und habe für anfallende Belastungen Wege gefunden, diese aufzufangen. Soweit die gegnerischen Ausführungen auf den Konzern und nicht auf die Beklagte bezogen seien, seien sie ohne Aussagekraft. Ohnehin sei diese verpflichtet, wegen des ungewissen Prozessausgangs und der Vielzahl der gegen sie ergangenen Gerichtsurteile Rückstellungen zu bilden. Bestritten werde, dass ihr Vorstand gemeinsam mit dem Aufsichtsrat nach Anhörung des Gesamtbetriebsrats und der Betriebsräte beschlossen habe, die Gesamtversorgungsbezüge statt um 2,1 % nur um 0,5 % zu erhöhen. Insbesondere werde bestritten, dass ein hinreichend konkreter Beschlussantrag vorgelegen habe, der Aufsichtsrat beschlussfähig gewesen sei, die Ladung unter Mitteilung der konkreten Tagesordnung rechtzeitig erfolgt sei und dass den Vorstandsmitgliedern und den Aufsichtsratsmitgliedern die Stellungnahme des Gesamtbetriebsrats und der Betriebsräte vor Beschlussfassung rechtzeitig zugegangen seien. Zusammenfassend gelte, dass die Beklagte keine nachvollziehbaren einer Beweisaufnahme zugänglichen Einzeltatsachen zur Rechtfertigung ihrer Entscheidung vortrage. Insbesondere sei ihre Anpassungsentscheidung auch deshalb ermessenswidrig, weil sie in ihren Erwägungen die im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten beträchtlichen Gewinne nicht einbezogen und dies auch dem Betriebsrat nicht mitgeteilt habe. Schon deshalb sei auszuschließen, dass die als Regelfall vorgegebene Anpassung nach § 6 Ziff. 1 AB-BVW unvertretbar gewesen wäre. Auch die formalen Voraussetzungen für § 6 Ziff. 3 AB-BVW würden bestritten.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu Protokoll genommene Erklärung der Parteien ergänzend Bezug genommen.

Gründe

1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

Die Berufung der Beklagten ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht Herne hat der Klage in dem aus dem erstinstanzlichen Urteilstenor ersichtlichen Umfang zu Recht stattgegeben. Die Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, bei der Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge des Klägers bezogen auf den 01.07.2015 hinter der prozentualen Erhöhung der gesetzlichen Rentenversicherung zurückzubleiben. Die Kammer folgt der sorgfältig begründeten erstinstanzlichen Entscheidung (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Mit Rücksicht auf das zweitinstanzliche Vorbringen der Beklagten sind lediglich die nachfolgenden Ergänzungen angezeigt:

Der Kläger kann von der Beklagten nach § 6 Ziffer 1 AB-BVW vom 08.07.1987 verlangen, dass diese entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung seine Gesamtversorgungsbezüge um 2,09717 % erhöht. Daraus resultiert für die Zeit ab Juli 2015 ein Differenzanspruch in Höhe von monatlich 44,12 €.

Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf einen gemeinsamen Beschluss ihres Vorstands und Aufsichtsrats vom 26.08. bzw. 09.10. 2015, wonach die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge auf eine Erhöhung um 0,5 % der sogenannten Pensionsergänzung beschränkt werden sollte. Dieser Beschluss ist nicht von § 6 Ziffer 3 AB-BVW gedeckt. Danach kann die Anpassung nach § 6 Ziffer 1 AB-BVW durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat ersetzt werden durch das, "was nach seiner Auffassung geschehen soll", sofern der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach § 6 Ziffer 1 AB-BVW für nicht vertretbar hält.

Die diesbezüglichen Voraussetzungen hat die Beklagte nicht ausreichend dargetan. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten von der ihnen in § 6 Ziffer 3 AB-BVW eingeräumten Befugnis nur nach billigem Ermessen Gebrauch machen können. Hiervon geht auch die Beklagte selbst aus. Eine Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB verlangt aber eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalles einzubeziehen. Dem Inhaber des Leistungsbestimmungsrechts verbleibt dabei ein gewisser Spielraum (etwa BAG, Urteil vom 18.10.2017 - 10 AZR 330/16 = NZA 2017, 1452 ff.; BAG, Urteil vom 30.08.2016 - 3 AZR 272/15 = NZA 2016, 1541 ff.). Der Inhaber eines Leistungsbestimmungsrechts trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der getroffenen Entscheidungen (BAG, Urteil vom 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 = NZA 1997, 535 ff.; BGH, Urteil vom 20.07.2010 - EnZR 23/09 = NJW 2011, 212 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Auflage 2017, § 315 Rn. 20). Dies folgt schon aus § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Im vorliegenden Fall kann die Beklagte entgegen ihrer Auffassung nicht beliebige Gründe für die von ihr getroffene Anpassungsentscheidung heranziehen. Vielmehr hat sich die gemeinsame Entscheidung des Vorstands und des Aufsichtsrats an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien zu orientieren. Dies folgt schon aus der Überschrift des § 6 AB-BVW. Nach Sinn und Zweck der Regelung geht es darum, mit der Anpassung der Gesamtversorgung an die jeweiligen Steigerungssätze der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung die laufenden Ruhegelder in ihrem Wert zu erhalten. Im Interesse der Ruhegeldempfänger ist die Anpassung nach § 6 Ziffer 1 AB-BVW der Regelfall und § 6 Nr. 3 AB-BVW die Ausnahme. Materiell ist dafür erforderlich, dass die durch § 6 Ziffer 1 AB-BVW vorgesehene Anpassung unvertretbar ist. Dazu muss die Beklagte darlegen, dass ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eine Anpassung der Gesamtversorgung im eigentlich geschuldeten Umfang nicht zulässt. Anderenfalls kommt ein auf § 6 Nr. 3 AB-BVW gestützter Beschluss nicht in Betracht (so auch LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2017 - 12 Sa 123/17 - juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte nicht ausreichend dargetan, dass der Beschluss ihres Vorstands und Aufsichtsrats, die Gesamtversorgungsbezüge abweichend von § 6 Ziffer 1 AB-BVW nur durch Erhöhung der Pensionsergänzung um 0,5 % anzupassen, sich in den Grenzen des billigen Ermessens hält. Sie behauptet selbst nicht, aus wirtschaftlichen Gründen außerstande zu sein, eine Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge nach § 6 Ziffer 1 AB-BVW vorzunehmen. Im Kern stützt sie sich vielmehr darauf, vor dem Hintergrund einer ungünstigen Marktsituation ihr Konzept "SSY" umsetzen zu wollen, um dadurch konzernweit Kosten in Höhe von jährlich 160 bis 190 Millionen Euro einzusparen. Aus diesem Grund müssten in allen Bereichen Opfer gebracht werden, so auch bei den Versorgungsempfängern. Die Kammer neigt zu der Auffassung, dass die Umsetzung dieses Unternehmenskonzepts prinzipiell kein ausreichender Grund wäre, der der gebotenen Anpassung der Versorgungsbezüge entgegengehalten werden könnte. Es kommt aber hinzu, dass bezogen auf eine Anpassung der Versorgungsbezüge zum 01.07.2015 das fragliche Konzept noch gar nicht eingeführt war. Nach eigenem Vorbringen hat die Beklagte erst im September 2015 Verhandlungen mit den Betriebsräten über die Umsetzung des Konzepts aufgenommen. Sofern bereits zuvor für Neueinstellungen ein Einstellungsstopp galt, mag das im Einzelfall zu einer zusätzlichen Arbeitsbelastung für einzelne Mitarbeiter geführt haben. Das hat aber nicht unmittelbar etwas mit dem SSY-Konzept zu tun. Ein signifikanter Personalabbau hat im Jahr 2015 nicht stattgefunden. Erst für das Jahr 2016 hat die Beklagte eine Reduzierung des Mitarbeiterbestands um 1.135 Personen vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Weise dies im Einzelnen geschehen ist. Unklar ist, ob und wann deswegen ein Sozialplan und Interessenausgleich geschlossen wurden. Offenbar sollten nach dem Willen der Beklagten die Betriebsrentner bei der Umsetzung des Konzepts "SSY" den Anfang machen und Einbußen hinnehmen, bevor überhaupt mit dem Betriebsrat begonnen wurde, das fragliche Konzept zu verhandeln. Jedenfalls für das Jahr 2015 kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass in allen Bereichen Opfer gebracht wurden. Dies war zum Zeitpunkt der gebotenen Anpassung zum 01.07.2015 noch gar nicht abschließend entschieden. Der Sache nach verlangt die Beklagte von den Betriebsrentnern ein Sonderopfer im Vorgriff auf die geplante Einführung des Konzepts "SSY", ohne dass geklärt war, ob und vor allem in welchem Umfang die aktiven Beschäftigten betroffen waren. Schon deshalb fehlt es nach Auffassung der Kammer an einer Entscheidung des Vorstands und Aufsichtsrats nach billigem Ermessen. Soweit die Beklagte des Weiteren darauf verweist, dass das Versorgungsniveau bei anderen Versorgungsempfängern in ihrem Konzern geringer sei, rechtfertigt dies von vornherein nicht eine Nivellierung nach unten. Gleiches gilt für den Umstand, dass dem Kläger und den anderen Versorgungsempfängern aus dem BVW ein vergleichsweise geringfügiges Opfer abverlangt wird, weil die zugestandene Erhöhung der Pensionsergänzung von 0,5 % ausreicht, um das zugesagte Versorgungsniveau zu halten. Da ein rechtfertigender Grund für einen Eingriff fehlt, muss der Kläger auch ein vermeintlich geringfügiges Opfer nicht hinnehmen. Alles in Allem hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass die vom Vorstand und Aufsichtsrat getroffene Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht (so auch in Parallelverfahren LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2017 a.a.O.; LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.2018 - 6 Sa 460/17 - juris; LAG Hamburg, Urteil vom 24.08.2017 - 1 Sa 11/17 - juris; LAG Hamburg, Urteil vom 16.08.2017 - 3 Sa 102/16 - juris; LAG Hamburg, Urteil vom 11.07.2017 - 4 Sa 98/16 - juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.01.2018 - 5 Sa 161/17 - juris; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2018 - 4 Sa 52/17 - juris; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.2017 - 8 Sa 3/17 - juris; a.A.: Hessisches LAG, Urteil vom 22.02.2017 - 6 Sa 972/16 - juris).

Die im Streit stehende Anpassungsentscheidung ist aber noch aus einem anderen Grund unwirksam. Eine Entscheidung des Vorstands und des Aufsichtsrats nach § 6 Ziffer 3 AB-BVW ist nach Auffassung der Kammer nur bis zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung wirksam wird. Dies ergibt die gebotene Auslegung der AB-BVW vom 08.07.1987, bei der es sich um eine Gesamtbetriebsvereinbarung handelt.

Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (ständige Rechtsprechung des BAG, etwa Urteil v. 08.12.2015 - 3 AZR 267/14 = NZA-RR 2016, 374 ff.; Urteil vom 24.04.2013 - 7 AZR 523/11 = AP Nr. 63 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung; Urteil vom 14.03.2012 - 7 AZR 147/11 = AP Nr. 60 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung; LAG Hamm, Urteil v. 28.01.2015 - 4 Sa 1308/14 = LAGE § 2 BetrAVG Nr. 14).

Ausgehend von diesen Grundsätzen greift zunächst der Hinweis der Beklagten, es fehle in den AB-BVW gerade eine entsprechende zeitliche Begrenzung der Befugnis des Vorstands und Aufsichtsrats, die Anpassung nach § 6 Ziffer 1 AB-BVW zu ersetzen, zu kurz. Auch wenn dies für sich genommen zutreffend ist, kann nicht angenommen werden, dass ohne zeitliche Grenzen eine Anpassungsentscheidung nach § 6 Ziffer 3 AB-BVW ergehen kann. Dies folgt aus der Verknüpfung des § 6 Ziffer 3 AB-BVW mit dem Anpassungsautomatismus nach § 6 Ziffer 1 AB-BVW. Der Beschluss des Vorstands und Aufsichtsrats nach § 6 Ziffer 3 AB-BVW ersetzt nämlich erklärtermaßen die Anpassung gemäß Ziffer 1 AB-BVW. Daraus folgt denknotwendig, dass die Anpassungsentscheidung nach § 6 Ziffer 3 AB-BVW der automatischen Anpassungen nach § 6 Ziffer 1 AB-BVW vorausgehen muss. § 6 Ziffer 1 AB-BVW erfordert nämlich keinen Umsetzungsschritt. Vielmehr werden die Gesamtversorgungsbezüge von selbst gemäß der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Dies geschieht gemäß § 65 SGB VI jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres. Fehlt es bis dahin an einem Beschluss nach § 6 Ziffer 3 AB-BVW, dann orientiert sich die Anpassung automatisch gemäß § 6 Ziffer 1 AB-BVW an der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung. Würde man einen Beschluss gemäß § 6 Ziffer 3 AB-BVW auch nach dem Anpassungsstichtag zulassen, würde dies notwendigerweise bedeuten, dass in bereits entstandene Rechtsansprüche der Versorgungsempfänger eingegriffen werden müsste. Eine derartige Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung würde aber gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoßen, ohne dass dafür rechtfertigende Gründe ersichtlich wären. Allenfalls wäre zu erwägen, ob die Entscheidung des Vorstands und Aufsichtsrats nach § 6 Ziffer 3 AB-BVW erst ab dem Zeitpunkt seines Erlasses wirken würde. Dies würde freilich zu der Annahme zwingen, dass eine Rücknahme oder Kürzung der bereits eingetretenen Erhöhung der Gesamtversorgung möglich wäre. Dass die Betriebsparteien ein derartiges Ergebnis gewollt haben, ist aber nicht ersichtlich und erscheint auch nicht sachgerecht.

Da im vorliegenden Fall der Beschluss des Vorstands nach Angaben der Beklagten vom 26.08.2015 und jener des Aufsichtsrats vom 09.10.2015 datiert, konnte dieser für die bereits zum 01.07.2015 eingetretene Anpassung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Renten nicht mehr wirksam werden. Auch aus diesem Grund beruft sich die Beklagte zu Unrecht auf § 6 Ziffer 3 AB-BVW.

Daraus folgt, dass der Kläger eine Erhöhung seiner Versorgungsbezüge zum 01.07.2015 entsprechend der Anpassung der gesetzlichen Renten von der Beklagten verlangen konnte und diese daher zu Recht zur Zahlung von monatlich weiteren 44,12 € brutto verurteilt wurde.

Die Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen.

2. Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit ergibt sich aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 524 ZPO. Auch die Anschlussberufung des Klägers wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

Die Anschlussberufung des Klägers ist aber ebenfalls unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Herne keine Grundlage dafür erkannt, dass über die zuerkannten 44,12 € brutto monatlich weitere 8,67 € an ihn zu zahlen wären. Auch diesbezüglich folgt die Kammer der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger im Zahlungsprozess nach Grund und Höhe für einen von ihm verfolgten Anspruch die Darlegungs- und Beweislast trägt. Die Kammer kann anhand des von ihm erbrachten Sachvortrags die Höhe des verfolgten Zahlungsanspruchs nicht nachvollziehen. Da er davon ausgeht, die Beklagte müsse seinen Gesamtversorgungsanspruch auf Grundlage der Nominalrente berechnen, hätte er dazu die Einzelheiten vortragen müssen. Das zusprechende Urteil konnte nur deshalb ergehen, weil die Beklagte die Forderung des Klägers durch ihr Hilfsvorbringen teilweise unstreitig gestellt hatte.

Nachdem der Kläger in der Berufungsverhandlung erklärt hatte, es gehe ihm allein um die Rechtsfrage, ob auch ein Rentenbezug mit Abschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Bestimmung des § 5 Ziffer 1.1 AB-BVW unterfalle, hält die Kammer ergänzend noch folgenden Hinweis für angezeigt: § 5 AB-BVW verhält sich in Ziffer 1 über die Zusammensetzung der Gesamtversorgungsbezüge. Nach § 5 Ziffer 1.1 AB-BVW sind Teil der Gesamtversorgung die Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Weiter heißt es in der genannten Bestimmung, dass im Fall einer individuellen Kürzung durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die ungekürzte Rente Bestandteil der Versorgungsbezüge sein soll. Daraus folgt, dass in solchen Fällen anstatt der Nominalrente die (fiktive) Rente vor Kürzung in Ansatz zu bringen ist. Nur beispielhaft ist in § 5 Ziff 1.1 AB-BVW der familienrechtliche Versorgungsausgleich genannt. Im vorliegenden Fall bezieht der Kläger seit dem 01.08.2011 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und zugleich die ihm zugesagte betriebliche Altersversorgung. Nach § 235 Abs. 2 SGB VI hätte er, da er im Jahr 1948 geboren ist, die Regelaltersgrenze mit Vollendung von 65. Lebensjahren und zwei Monaten erreicht. Dies wäre 2013 der Fall gewesen. Altersrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze hätte er also ab 2013 beziehen können. Tatsächlich erhält er schon seit 2011 eine vorgezogene Altersrente, was nach § 77 Abs. 2 Ziffer 2 Buchst. A SGB VI bewirkte, dass sich der für die Berechnung maßgebliche Zugangsfaktor um insgesamt 6,6 Prozentpunkte verminderte. Entgegen der Auffassung des Klägers meint die Kammer, dass es sich auch bei diesem Vorgang um eine Kürzung i.S.v. § 5 Ziffer 1.1 AB-BVW handelt. Zwar tritt die Rentenkürzung nicht betragsmäßig ein, sondern dadurch, dass der Zugangsfaktor nach Maßgabe des § 77 SGB VI vermindert wird. Aber auch dies führt zu nichts anderem als zu einer individuellen Kürzung der dem Kläger zustehenden gesetzlichen Rente. Nach Sinn und Zweck des § 5 Ziffer 1.1 AB-BVW soll der Arbeitgeber für den Fall, dass der Arbeitnehmer durch eigenen Entschluss vorzeitig in den Ruhestand geht und dadurch ein statistisch gesehen längeren Rentenbezug erwarten kann, entsprechend entlastet werden. Dass es, wie der Kläger meint, ursprünglich gar nicht die Möglichkeit gegeben habe, wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente diese zu kürzen, ist unschädlich. Die Betriebsparteien haben den Kürzungstatbestand offen formuliert, sodass auch Anwendungsfälle, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gesamtbetriebsvereinbarung gesetzlich noch nicht vorgesehen waren, berücksichtigt werden können. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch keineswegs unklar, was mit "ungekürzter Rente" gemeint ist. Nach dem Willen der Betriebsparteien handelt es sich erkennbar um die Rente, die er mit Erreichen der Regelaltersgrenze würde beziehen können. Jedenfalls dem Grunde nach steht fest, dass bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Pensionsergänzung die Beklagte die tatsächlich bezogene Nominalrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente rechnerisch um den Kürzungsbetrag erhöhen durfte. Demzufolge ist der Rechenweg der Beklagten ungeachtet des fehlenden Sachvortrags seitens des Klägers zur konkreten Höhe der Bemessungsfaktoren nicht zu beanstanden. Das Arbeitsgericht Herne hat daher die Klage zu Recht abgewiesen, soweit mit ihr ein Zahlungsanspruch von mehr als monatlich 44,12 € verfolgt wurde.

Nach alledem war auch die Anschlussberufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Mit Rücksicht die derzeit beim Bundesarbeitsgericht anhängigen Revisionsverfahren wegen der Wirksamkeit des Beschlusses des Vorstands und Aufsichtsrats der Beklagten vom 26.08./09.10.2015 (s. S. 17 oben) hielt die Kammer es gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für geboten, zugunsten der Beklagten die Revision zuzulassen. Für eine Revisionszulassung zugunsten des Klägers besteht demgegenüber kein Anlass.