LAG Köln, Urteil vom 14.07.2017 - 4 Sa 1058/14
Fundstelle
openJur 2019, 16265
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 18 Ca 2639/14

Es bedarf eines Kausalzusammenhangs zwischen der Nichtleistung des Versorgungsschuldners im Zeitpunkt seiner Zahlungspflicht und dem später eintretenden Sicherungsfall (BAG, Urteil vom 20. September 2016 - 3 AZR 411/15).

Das Bestehen eines solchen Kausalzusammenhangs wurde aufgrund der Umstände des Einzelfalls bejaht.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09. September 2014- 18 Ca 2639/14 -, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.583,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. April 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

              Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung für einen Anspruch des Klägers auf eine Versorgungsleistung einzustehen hat, die als Kapitalleistung zu zahlen war.

Der am 1949 geborene Kläger war vom 03. Oktober 1967 bis zum31. Dezember 2007 als Arbeitnehmer bei Rechtsvorgängerinnen der S GmbH, der späteren Insolvenzschuldnerin, beschäftigt. Die betriebliche Altersversorgung des Klägers richtet sich nach der zwischen der R B GmbH und dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen „Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung – Kapital Vorsorge Plan“ vom 27. November 1998 (im Folgenden BV KVPlan). Diese bestimmt in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung u.a.:

              „1. Allgemeine Bestimmungen Kapital Vorsorge Plan

1.2              Versorgungskonto

Das Unternehmen richtet persönliche Versorgungskonten ein, für Beiträge nach Abschnitt 2 ein Basiskonto, für Beiträge nach Abschnitt 3 ein Aufbaukonto.

1.3              Einmalkapital, Raten, Rente

Das Unternehmen kann das Versorgungsguthaben aus dem Basiskonto und dem Aufbaukonto als Einmalkapital oder in Raten auszahlen oder das Versorgungsguthaben ganz oder teilweise verrenten. Das Nähere bestimmt eines gesonderte Betriebsvereinbarung („Auszahlungsgrundsätze Kapital Vorsorge Plan“) in der im Versorgungsfall gültigen Fassung.

1.5              Unverfallbarkeit, Wechsel im Konzern

1.5.1              Endet das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, so gilt für das Basiskonto die Ziffer 2.7 und für das Aufbaukonto die Ziffer 3.5. …

2.5              Basiskonto - Versorgungsguthaben, Versorgungsfall, Versorgungsträger

2.5.1              Das Versorgungsguthaben ist der bei Erwerb des Anspruchs nach 2.5.2 bis 2.5.5 (Versorgungsfall) erreichte Stand des Versorgungsguthabens Basiskonto.

2.5.2              Der Mitarbeiter erwirbt im Erlebensfall auf Antrag Anspruch auf das Versorgungsguthaben

?              als Altersleistung, wenn das Arbeitsverhältnis mit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres endet und sich kein Arbeitsverhältnis zu einem anderen Unternehmen der Bosch-Gruppe anschließt […]

              …

2.5.6              Die Ansprüche nach 2.5.2 bis 2.5.5 richten sich gegen das Unternehmen unmittelbar. …

2.7              Unverfallbarkeit Basiskonto

2.7.2              Endet das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls und sind die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt, bleibt die Anwartschaft auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhalten. Bei Eintritt des Versorgungsfalls werden die gesetzlichen Mindestleistungen gewährt.

3              Kapital Vorsorge Plan - Aufbaukonto

3.4              Aufbaukonto - Versorgungsguthaben, Versorgungsfall, Versorgungsträger

              Das Versorgungsguthaben ist der bei Eintritt des Versorgungsfalles erreichte Stand des Versorgungsguthabens Aufbaukonto. Ziffer 2.5.1 bis 2.5.5 Basiskonto gelten entsprechend. …“

Die zwischen der Robert Bosch GmbH und dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossene „Betriebsvereinbarung ‚Auszahlungsgrundsätze Kapitalkontenplan‘“ vom 27. November 1998 (im Folgenden BV Auszahlungsgrundsätze KKP) enthält u.a. folgende Regelungen:

„1              Auszahlung als Einmalkapital

1.1              Bis zu einem Versorgungsguthaben von

              ?              DM 90.000,-- (Einmalkapitalgrenze)

              erfolgt die Auszahlung als Einmalkapital.

1.2              Als Einmalkapital ist das Versorgungsguthaben am 28. Februar des auf den Versorgungsfall folgenden Jahres zur Auszahlung fällig. Die Fälligkeit kann einvernehmlich vorverlegt werden. Es wird ab dem Versorgungsfall bis zur Fälligkeit um 6 % p. a. angehoben.

2              Auszahlung in Raten

2.1              Bei einem Versorgungsguthaben über der Einmalkapitalgrenze erfolgte die Auszahlung in Raten.

2.2              Zur Auszahlung in Raten wird das Versorgungsguthaben in gleiche Teilbeträge geteilt. Jeder Teilbetrag wird ab dem Versorgungsfall bis zu seiner Fälligkeit als Rate nach jeweils zwölf Monaten um 6 % des zuvor erreichten Stands, bei weniger als 12 Monaten zeitanteilig, angehoben. Die erste Rate ist am 28. Februar des auf den Versorgungsfall folgenden Jahres fällig, weitere Raten sind jeweils am 28. Februar des Folgejahres fällig. Das Unternehmen kann die Fälligkeit ausstehender Raten vorverlegen.

2.3              Die Teilbeträge werden so festgelegt, daß sie dem Wert von

              ?              DM 30.000,-- (Ratenrichtwert)

              möglichst nahe kommen, wobei das Unternehmen nicht verpflichtet ist, das Versorgungsguthaben in mehr als 8 Raten auszuzahlen.

3              Auszahlung als Rente

3.1              Das Unternehmen behält sich vor, das Versorgungsguthaben ganz oder teilweise zu verrenten, wenn dieses den Betrag von

              ?              DM 240.000,--

                            übersteigt.“

Nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis teilte die Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin dem Kläger mit, dass er einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei Eintritt des Versorgungsfalls in Höhe von 25.597,07 EUR habe.

Im Jahr 2011 machte der Kläger gegenüber der Insolvenzschuldnerin seinen Anspruch auf sein Versorgungsguthaben geltend, nachdem ihm am 26. April 2011 rückwirkend ab 01. Februar 2011 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt worden war. Eine Auszahlung des Versorgungsguthabens erfolgt nicht, obwohl die Insolvenzschuldnerin ihm auf eine, nach der Vollendung des 60. Lebensjahrs erfolgte Nachfrage erklärt hatte, die setze den Bezug einer gesetzlichen Rente voraus. Bei der Insolvenzschuldnerin bestand die jahrelange Praxis, dass den Versorgungsberechtigten vor Eintritt der Fälligkeit der Leistungen vom Arbeitgeber vorformulierte Antragsformulare übersandt wurden. Dem Kläger wurde kein solches Formular übersandt.

Im Februar 2011 stellte die Insolvenzschuldnerin gegenüber anderen Versorgungsempfängern die Zahlung bis dato geleisteter laufender monatlicher Betriebsrentenzahlungen in Höhe von etwa 50 EUR bzw. etwa 100 EUR monatlich ein. Nach einer Unterbrechung nahm sie diese Zahlungen zunächst wieder auf und erbrachte bis in den August 2011 derartige Betriebsrentenzahlungen.

Auf Antrag der Insolvenzschuldnerin vom 06. September 2011, der am08. September 2011 einging, ordnete das Amtsgericht Hildesheim durch Beschluss vom 15. September 2011 ( – 50 IN 195/11 – ) die vorläufige Verwaltung des Vermögens der S GmbH an, nachdem es mit Beschluss vom 09. September 2011 Herrn Rechtsanwalt mit der Erstellung eines Gutachtens u.a. zu der Frage beauftragt hatte, ob Tatsachen vorliegen, wonach der Schluss auf (drohende) Zahlungsunfähigkeit der nunmehrigen Insolvenzschuldnerin vorliegen. Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass die Bilanzen der Insolvenzschuldnerin auf den 31. Dezember 2008 eine Überschuldung in Höhe von 6.182.766,54 EUR und auf den 31. Dezember 2009 eine Überschuldung in Höhe von 1.881.797,68 EUR ausweisen und dass weitere Jahresabschlüsse seitens der Insolvenzschuldnerin nicht erstellt wurden und dem Gutachter daher belastbares Zahlenmaterial aus der Zeit nach dem31. Dezember 2009 nicht vorliegt. Ferner ergibt sich aus dem Gutachten, dass zum 08. Juni 2009 und zum 19. November 2009 Ansprüche ehemaliger Mitarbeiter, darunter des Klägers, auf Auszahlung von Versorgungsguthaben in Höhe von 26.498 EUR (Kläger) bzw. in Höhe von 30.645,71 EUR (anderer ehemaliger Arbeitnehmer) fällig wurden, auf die die Insolvenzschuldnerin keine Zahlungen erbrachte. Der Kläger und der andere ehemalige Arbeitnehmer hatten die Insolvenzschuldnerin vor dem Arbeitsgericht Hildesheim verklagt. In einem der beiden Verfahren war am 15. September 2011 ein Versäumnisurteil ergangen (der hiergegen gerichtete Einspruch der Insolvenzschuldnerin war am 15. Dezember 2011 durch Zweites Versäumnisurteil verworfen worden), in dem anderen Verfahren war am 15. November 2011 ein Teilversäumnisurteil ergangen.

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 eröffnete das Amtsgericht Hildesheim das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S GmbH.

Im Februar 2013 beantragte der Kläger beim Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung die Auszahlung des Versorgungsguthabens. Dies lehnte der Beklagte, nach dessen Berechnung sich das vom Kläger bis zu seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erdiente Versorgungsguthaben bei taggenauer Berechnung auf 25.583,29 EUR beläuft, ab.

Mit seiner am 14. April 2014 zugestellten Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung des Versorgungsguthabens gegen den Beklagten.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei für das Versorgungsguthaben einstandspflichtig. Der Anspruch sei erst mit der Antragstellung beim Beklagten entstanden. Die Insolvenzschuldnerin, die ihn unzutreffend über den Zeitpunkt der Leistung informiert und ihm kein Antragsformular übersandt habe, sei nicht mehr in der Lage gewesen, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. Selbst wenn sein Anspruch bereits mit der Vollendung des 60. Lebensjahrs im Juni 2009 entstanden sein sollte, stehe § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG der Einstandspflicht des Beklagten nicht entgegen. Diese Vorschrift finde auf Kapitalleistungen keine Anwendung. Jedenfalls dürften Zeiten des Insolvenzeröffnungsverfahrens, die einen Zeitraum von drei Monaten übersteigen, nicht berücksichtigt werden. Es sei gleichheitswidrig und unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben unbillig, wenn Kapitalleistungen in vollem Umfang entfielen, wenn sie früher als zwölf Monate vor dem Sicherungsfall entstanden seien. Auch das Unionsrecht verlange ein ausreichendes Schutzniveau; dies bestehe nicht, wenn die Anwendung der Zwölfmonatsfrist zu einem völligen Anspruchsverlust führe.

              Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz in Höhe von 25.597,07 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins gemäß § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm, dem Kläger, Leistungen der Insolvenzsicherung in Form einer Kapitalabfindung zu zahlen, deren Höhe von 25.597,07 EUR um den Betrag zu mindern ist, der ihm vom 01. März 2011 bis zum 31. Dezember 2011 als Rente hätte ausgezahlt werden müssen, wenn das Versorgungsguthaben als Rente auszuzahlen gewesen wäre,

3. äußerst hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, beginnend ab dem 01. Januar 2012 Leistungen der Insolvenzsicherung in Form einer monatlichen Rente zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

              Er hat die Auffassung vertreten, seine Leistungspflicht sei gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 BetrAVG erst am 01. Januar 2013 eingetreten, da der Sicherungsfall die Insolvenzeröffnung am 20. Dezember 2012 sei. Für die rückwirkende Einstandspflicht gemäß § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG komme es auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs an. Erfasst seien danach nur Versorgungsansprüche, die ab dem 01. Januar 2012 entstanden seien. Der Anspruch des Klägers sei aber bereits mit der Vollendung seines 60. Lebensjahrs im Juni 2009 entstanden. Die Bestimmungen zur Ratenzahlung in der BV Auszahlungsgrundsätze KKP regelten lediglich die Fälligkeit des Versorgungsanspruchs. Auch der für die Gewährung des Versorgungsguthabens erforderliche Antrag stelle nur ein Auszahlungs- bzw. Fälligkeitserfordernis dar. Im Übrigen stelle die BV Auszahlungsgrundsätze KKP keine besonderen Anforderungen an einen Antrag. Die Nachfrage des Klägers im Jahr 2011 bei der Insolvenzschuldnerin sei insoweit ausreichend. § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG gelte auch für Ansprüche auf Kapitalleistungen. Er schneide Ansprüche auf rückständige Versorgungsleistungen nicht ab, sondern begründe erst deren Insolvenzschutz.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.09.2014 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen mit umfassender Begründung ausgeführt, den Beklagten treffe für einen Anspruch des Klägers aus einer unmittelbaren Versorgungszusage seines Arbeitgebers keine Einstandspflicht, da ein solcher Anspruch mehr als zwölf Monate vor Entstehen der Leistungspflicht des Beklagten entstanden sei und die Regelung des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG auch für einmalige Kapitalleistungen gelte. Das in Ziff. 2.5.2 der BV KVPlan statuierte Antragserfordernis stelle keine Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf das Versorgungsguthaben dar. Der Hilfsantrag zu 2) sei unbegründet, da der Beklagte gem. § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG nicht einstandspflichtig sei. Der Hilfsantrag zu 3) sei unzulässig, da er nicht erkennen lasse, in welcher Höhe der Beklagte ab dem 01. Januar 2012 Leistungen der Insolvenzsicherung in Form einer Rente an den Kläger zahlen solle.

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze wie auch auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Das Urteil vom 09. September 2014 ist dem Kläger am 07. Oktober 2014 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich seine am 06. November 2014 eingelegte und – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum20. Januar 2015 – am 19. Januar 2015 begründete Berufung. Durch Urteil vom 08. Mai 2015 hat das Landesarbeitsgericht Köln das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von 54.310,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. April 2014 an den Kläger verurteilt.

Das Bundesarbeitsgericht hat der Revision des Beklagten stattgegeben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. In der Sache soll das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung des zu erwartenden Parteivortrags darüber befinden, ob der Beklagte unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Kausalität zwischen der Nichtleistung am 28. Februar 2010 und dem Sicherungsfall für den Anspruch des Klägers auf Zahlung des Versorgungskapitals nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG einzustehen hat.

              Der Kläger behauptet, die Insolvenzschuldnerin habe zu keiner Zeit seit dem Erwerb des Betriebs oder seit dem 01. Januar 2010 Rücklagen für Kapitalabfindungen ehemaliger Arbeitnehmer gebildet.

              Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09. September 2014, Az.: 18 Ca 2639/14, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz in Höhe von 25.597,07 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

              Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

              Er bestreitet mit Nichtwissen, dass die Insolvenzschuldnerin zu keiner Zeit seit dem Erwerb des Betriebs oder seit dem 01. Januar 2010 Rücklagen für Kapitalabfindungen ehemaliger Arbeitnehmer gebildet habe. Er ist der Ansicht, das Vorbringen des Klägers, demzufolge die Insolvenzschuldnerin die Auszahlung von Altersversorgungsleistungen vor der Vorlage eines Rentenbescheides abgelehnt habe, spreche gegen die Kausalität der wirtschaftlichen Lage der Insolvenzschuldnerin für die Nichtzahlung der Altersversorgungsleistungen. Maßgeblich für die Nichtzahlung sei die vielmehr die vorgenannte – rechtlich zwar unzutreffende – Rechtsauffassung der Insolvenzschuldnerin gewesen. Insoweit behauptet der Beklagte, der Kläger habe vorgetragen, es habe jahrelanger Praxis der Insolvenzschuldnerin entsprochen, die Auszahlung von Altersversorgungsleistungen von der Vorlage eines Rentenbescheids abhängig zu machen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Gründe

              Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

I.              Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist frist- sowie formgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 519 ZPO) und begründet (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO) worden.

II.               Die Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von 25.583,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. April 2014.

1.              Bei der streitgegenständlichen Kapitalleistung in Höhe von 25.583,29 EUR nach der BV KVPlan handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes über die Insolvenzsicherung sind deshalb anwendbar.

Die erkennende Kammer schließt sich insoweit, auch aus Gründen der Rechtssicherheit, den überzeugenden Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Revisionsurteil vom 20. September 2016 (dort Rdnrn. 15 f.) an, auf die Bezug genommen wird.

2.              Auch im Hinblick auf die rechtlichen Beurteilungen des Bundesarbeitsgerichts im Revisionsurteil vom 20. September 2016, dass der Kläger bei Eintritt des Sicherungsfalls bereits „Versorgungsempfänger“ im Sinne von § 7 Abs. 1 BetrAVG war (Rdnrn. 17 ff. des Revisionsurteils) und dass die Tatsache, dass der Versorgungsfall bereits vor dem Eintritt des Sicherungsfalls eingetreten ist, einer Haftung des Beklagten nach § 7 Abs. 1 BetrAVG nicht entgegensteht, folgt die Kammer, auch aus Gründen der Rechtssicherheit, den überzeugenden Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts und macht sich diese zu Eigen.

3.              Die Einstandspflicht des Beklagten für die Kapitalleistung des Klägers scheitert nicht an § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG. Danach umfasst der Anspruch gegen den P -S -V auch Ansprüche auf rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monate vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind. Diese Vorschrift ist auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die – wie hier – nach der Versorgungsordnung als Kapitalleistung zu erbringen sind, nicht anwendbar. Auch insoweit folgt die erkennende Berufungskammer den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Revisionsurteil vom20. September 2016 und nimmt auf diese (Rdnrn. 32 ff.) Bezug.

4.              Die rechtliche Beurteilung des Bundesarbeitsgerichts, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichtleistung des Versorgungsschuldners im Zeitpunkt seiner Zahlungspflicht und dem später eintretenden Sicherungsfall voraussetzt und dass es keine weitere entscheidende Ursache für den Zahlungsausfall geben darf, bindet die erkennende Kammer.

a.              Gemäß §§ 72 Abs. 5 ArbGG, 563 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht im Fall der Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Dies gilt, soweit die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts unmittelbar zur Aufhebung des Berufungsurteils geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 01. Juni 2017 – IX ZR 204/15 –, Rn. 7, juris; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 563 Rn. 3a; Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 563 Rn. 11), nicht also für bestätigende Ausführungen des Revisionsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 23. Februar 2016 – 3 AZR 960/13 –, Rn. 20, juris; BGH, Urteil vom 15. Februar 1995 – VIII ZR 126/94 –, Rn. 10, juris; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 563 Rn. 3a; Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 563 Rn. 11). Rechtliche Beurteilung sind die Rechtsausführungen in ihrer Gesamtheit und daher auch die Erheblichkeit einer Tatsache für die anzuwendende Norm (BAG, Urteil vom11. Oktober 2016 – 1 AZR 679/14 –, Rn. 15, juris).

b.              Der Aufhebung durch das Bundesarbeitsgericht liegen die rechtlichen Beurteilungen zugrunde, dass es eines Kausalzusammenhangs zwischen der Nichtleistung des Versorgungsschuldners im Zeitpunkt seiner Zahlungspflicht und dem später eintretenden Sicherungsfall bedarf, dass es keine weitere entscheidende Ursache für den Zahlungsausfall geben darf, dass § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG auf Kapitalleistungen keine Anwendung findet und dass dieses Verständnis weder gegen Verfassungs- noch gegen Unionsrecht verstößt. Die Bindungswirkung des § 563 Abs. 2 ZPO umfasst nämlich auch Rechtsfragen mit verfassungsrechtlichem Bezug (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. November 2001 – 8 W 643/00 –, Rn. 17, juris).

c.              Daher hat die erkennende Berufungskammer bei ihrer Entscheidung davon auszugehen, dass es eines Kausalzusammenhangs zwischen der Nichtleistung des Versorgungsschuldners im Zeitpunkt seiner Zahlungspflicht und dem später eintretenden Sicherungsfall bedarf und dass es keine weitere entscheidende Ursache für den Zahlungsausfall geben darf. Gleiches gilt für die rechtliche Beurteilung, dass § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG, demzufolge rückständige Versorgungsleistungen vom gesetzlichen Insolvenzschutz umfasst sind, wenn sie bis zu zwölf Monate vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind, auf Kapitalleistungen keine Anwendung findet und dass dieses Verständnis weder gegen Verfassungs- und Unionsrecht verstößt.

5.              Im Streitfall war besteht ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichtleistung des Versorgungsschuldners, also der Insolvenzschuldnerin, im Zeitpunkt der Zahlungspflicht und dem später eingetretenen Sicherungsfall. Eine weitere Ursache für den Zahlungsausfall besteht nicht. Für die Eintrittspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung ist es erforderlich und ausreichend, dass sich der Versorgungsschuldner zum Zeitpunkt seiner Zahlungspflicht – im Streitfall dem 28. Februar 2010 – bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und deshalb die geschuldete Versorgung nicht geleistet hat.

a.              Dem Versorgungsberechtigten als Anspruchsteller gegen den P -S -V obliegt es im Prozess darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Zahlungsausfall auf dem Sicherungsfall und nicht entscheidend auf einer anderen Ursache beruht. Insoweit folgt die erkennende Kammer den überzeugenden Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Revisionsurteil vom 20. September 2016 (Rdnrn. 48 f.). Demnach muss der Versorgungsempfänger zunächst das Vorliegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten behaupten. Soweit nach den Umständen hieran Zweifel bestehen, obliegt es ihm, Indiztatsachen vorzutragen, die einen Schluss auf das Vorliegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten im Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung des unmittelbaren Versorgungsschuldners zulassen. Anzeichen bestehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten können sich etwa aus dem Verhalten der späteren Insolvenzschuldnerin nach der Geltendmachung des Versorgungsanspruchs oder dem Zahlungsverhalten gegenüber dem Anspruchsteller und anderen Versorgungsempfängern und aktiven Arbeitnehmern ergeben. Im Rahmen der erforderlichen Beurteilung kann es auch von Bedeutung sein, wenn die spätere Insolvenzschuldnerin dem geltend gemachten Anspruch mit einer bislang noch nicht herangezogenen Auslegung der Versorgungsordnung entgegentritt und dies auf den Willen schließen lässt, eine Auszahlung der Kapitalleistung zu verzögern. Dies kann nahe liegen, wenn die gegen die Forderung vorgebrachten Gründe rechtlich fernliegend sind. Ein Indiz kann ferner darin zu sehen sein, dass Zahlungen nicht oder erst auf eine entsprechende arbeitsgerichtliche Klage hin erfolgen oder der Versorgungsschuldner sich im Prozess gegen die Forderung nicht verteidigt. Auch die zeitliche Nähe zu einem Insolvenzantrag kann von Bedeutung sein.

b.              Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger ausreichende Indiztatsachen vorgetragen, die einen Schluss auf das Vorliegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten im Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung der Insolvenzschuldnerin, hier am 28. Februar 2010, zulassen. Dem Beklagten ist es nicht gelungen, diesen Schluss zu erschüttern oder gar zu entkräften.

aa.              Für das Bestehen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der nunmehrigen Insolvenzschuldnerin im Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung sprechen bereits die aus dem Gutachten des durch das Amtsgericht Hildesheim beauftragten Rechtsanwalts ersichtlichen bilanziellen Überschuldungen der Insolvenzschuldnerin in den Jahren 2008 und 2009. Dem sich aus einer Handelsbilanz ergebenden negativen Ergebnis kommt indizielle Bedeutung im Hinblick auf die Frage zu, ob eine Überschuldung besteht (BGH, Urteil vom 19. November 2013 – II ZR 229/11 –, Rn. 17, juris; BGH, Versäumnisurteil vom 18. Dezember 2000 – II ZR 191/99 –, Rn. 5, juris). Damit liegt hier ein Indiz für das Bestehen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Insolvenzschuldnerin bereits zum Jahreswechsel 2009/2010 vor. Im Streitfall wird dieses Indiz, ohne dass es darauf noch entscheidende ankäme, dadurch verstärkt, dass die Insolvenzschuldnerin es unterlassen hat, für das Jahr 2010 überhaupt einen Jahresabschluss aufzustellen.

bb.              Auch das Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin gegenüber anderen ehemaligen Mitarbeitern deutet auf das Bestehen wirtschaftlicher Schwierigkeiten bereits im Jahr 2009 hin. So ergibt sich aus dem Gutachten des Rechtsanwalts , dass zum 08. Juni 2009 und zum 19. November 2009 Ansprüche ehemaliger Mitarbeiter, darunter des Klägers, auf Auszahlung von Versorgungsguthaben in Höhe von 26.498 EUR bzw. in Höhe von 30.645,71 EUR fällig wurden, auf die die Insolvenzschuldnerin keine Zahlungen erbrachte. Die Tatsache, dass die Insolvenzschuldnerin diese Zahlungen bis in das Jahr 2011 hinein nicht beglichen hat und sich in Klageverfahren der Gläubiger vor dem Arbeitsgericht Hildesheim nicht verteidigt hat sondern Versäumnisurteile gegen sich ergehen ließ, spricht indiziell für ein durchgängiges Fortbestehen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Insolvenzschuldnerin im Zeitraum von 2009 bis Ende 2011.

cc.              Weiterhin spricht auch das Verhalten der Insolvenzschuldnerin gegenüber dem Kläger und gegenüber mindestens fünf weiteren Klägern, die inzwischen Parallelverfahren gegen den Beklagten führen, nach Geltendmachung der jeweils streitgegenständlichen Kapitalleistungen gegenüber der Insolvenzschuldnerin für das Bestehen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Denn die Insolvenzschuldnerin ist den Geltendmachungen des Klägers und der Klägern der Parallelverfahren in einer Weise entgegengetreten, die auf den Willen schließen lässt, die Auszahlung zu verzögern. So ist die Insolvenzschuldnerin dem Zahlungsbegehren mit dem rechtlich fernliegenden Argument entgegengetreten, der Anspruch auf Auszahlung des Versorgungsguthabens werde erst mit Bewilligung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung fällig. Dieses Argument ist besonders gut geeignet, eine Verzögerung der Auszahlung herbeizuführen. Denn anders als im Falle der grundsätzlichen Ablehnung der Leistung ist durch das von der Insolvenzschuldnerin vorgebrachte Argument eine grundsätzliche Zahlungsbereitschaft zum Ausdruck gekommen, die dazu geeignet war, den Kläger und die Kläger der Parallelverfahren von der zeitnahen Inanspruchnahme anwaltlicher oder gerichtlicher Hilfe abzuhalten. Demgegenüber liegt die Annahme nahe, dass es im Falle einer grundsätzlichen Ablehnung der Auszahlung durch die Insolvenzschuldnerin ohne größere zeitliche Verzögerung zu einer Inanspruchnahme anwaltlicher oder gewerkschaftlicher Beratung durch die betroffenen Arbeitnehmer und damit auch zu einer zeitnahen gerichtlichen Geltendmachung der Auszahlungsansprüche gekommen wäre.

dd.              Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichtleistung der Insolvenzschuldnerin im Zeitpunkt ihrer Zahlungspflicht und dem später eingetretenen Sicherungsfall liege nicht vor, weil die Insolvenzschuldnerin die Zahlung mit der – rechtlich unzutreffenden – Begründung abgelehnt habe, der Anspruch werde erst mit Bewilligung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung fällig, trifft dies nicht zu. Die von der Insolvenzschuldnerin vertretene unzutreffende Rechtsauffassung deutet auf den Willen hin, die Auszahlung der Kapitalleistung zu verzögern. Sie ist damit Folge des Verzögerungswillens und stellt sich nicht als andere Ursache für den Zahlungsausfall dar. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf abstellt, der Kläger habe vorgetragen, es habe jahrelanger Praxis der späteren Insolvenzschuldnerin entsprochen, die Auszahlung von Altersversorgungsleistungen vor der Vorlage eines Rentenbescheids abzulehnen, die Vorlage des Rentenbescheids also zur Voraussetzung einer Auszahlung zu machen. Denn derartiges hat der Kläger tatsächlich nicht vorgetragen. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, es habe bei der Insolvenzschuldnerin die jahrelange Praxis bestanden, dass den Versorgungsberechtigten vor Eintritt der Fälligkeit der Leistungen vom Arbeitgeber jeweils vorformulierte Antragsformulare übersandt worden seien. Demgegenüber hat der Kläger nicht vorgetragen, es habe bei der Insolvenzschuldnerin die jahrelange Praxis bestanden, die Auszahlung der Kapitalleistung von der Vorlage eines Rentenbescheids abhängig zu machen.

ee.              Falls bei der Insolvenzschuldnerin tatsächlich die jahrelange Praxis bestanden haben sollte, den Versorgungsberechtigten vor Eintritt der Fälligkeit ihrer Leistungen jeweils vorformulierte Antragsformulare zu übersenden und die Insolvenzschuldnerin hiervon gegenüber dem Kläger und den Klägern der Parallelverfahren abgesehen hätte, würde dies ein zusätzliches Indiz dafür darstellen, dass die Insolvenzschuldnerin den Willen hatte, die Auszahlung der Kapitalleistung an den Kläger und an die Kläger der Parallelverfahren zu verzögern. Hierauf kommt es indes angesichts der übrigen ausreichenden Indizien für das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Nichtleistung der Insolvenzschuldnerin im Zeitpunkt ihrer Zahlungspflicht und dem später eingetretenen Sicherungsfall nicht mehr entscheidungserheblich an.

ff.              Die Tatsache, dass die Insolvenzschuldnerin – nach zwischenzeitlicher Unterbrechung – bis in den Monat August 2011 noch Betriebsrentenzahlungen in Höhe von etwa 100 EUR monatlich an andere Versorgungsempfänger geleistet hat, spricht nicht gegen die Annahme, die Insolvenzschuldnerin habe sich im Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung, also am 28. Februar 2010, in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden, die für die Nichtzahlung der Kapitalleistung an den Kläger ursächlich waren. Die Zahlung derartiger monatlicher Rentenzahlungen in geringer Höhe spricht im vorliegenden Fall nicht für die Leistungsfähigkeit der Insolvenzschuldnerin. Da die Zahlung der monatlichen Betriebsrentenleistungen in Höhe von 100 EUR bereits aufgenommen worden war, die Insolvenzschuldnerin gegenüber den Versorgungsempfängern ihre Leistungspflicht also quasi anerkannt hatte, standen ihr gegenüber diesen Versorgungsempfängern keine vergleichbaren Argumente zur Verfügung wie gegenüber dem Kläger. Während sie den Kläger durch die Aufforderung zur Vorlage eines Rentenbescheids von der gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs abhalten konnte, wäre dies gegenüber den Empfängern bereits laufender monatlicher Rentenzahlungen nicht möglich gewesen. Im Gegenteil: Im Fall der Einstellung der Zahlungen an die Empfänger vergleichbar geringer monatlicher Betriebsrentenleistungen hätte die Gefahr gedroht, dass die Empfänger solcher Leistungen gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen oder sogar einen Insolvenzantrag stellen würden.

c.              Die im Zeitpunkt der Fälligkeit des klägerischen Anspruchs bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Insolvenzschuldnerin sind auch ursächlich für ihre Nichtzahlung. Andere mögliche Ursachen sind weder vorgetragen worden noch sind solche anderen möglichen Ursachen ersichtlich. Die Insolvenzschuldnerin hat den Anspruch des Klägers auf die Kapitalleistung vielmehr dem Grunde und der Höhe nach nicht bestritten und sogar – für den Fall der Vorlage des Rentenbescheids der gesetzlichen Rentenversicherung – die Erfüllung des Anspruchs angekündigt. Wenn sich der unmittelbare Versorgungsschuldner im Zeitpunkt des Eintritts seiner Zahlungspflicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, ist der durch die Verzögerung der Auszahlung einer Kapitalleistung eintretende Zahlungsausfall die Folge des vom gesetzlichen Insolvenzschutz erfassten Risikos. Im (hier gegebenen) Fall des späteren Eintritts des Sicherungsfalls wird dann regelmäßig von einem Zusammenhang zwischen dem Zahlungsausfall und den vorausgehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten auszugehen sein. Auch insoweit schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Revisionsurteil (vgl. dort Rn. 47) an.

6.              Der Kläger hat unter Bezugnahme auf die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft durch die Insolvenzschuldnerin einen Betrag in Höhe von 25.597,07 EUR eingeklagt. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 24.07.2014 zutreffend darauf hingewiesen, dass die als Anlage zur Klageschrift vorgelegte Berechnung des ehemaligen Arbeitgebers den Zeitwertfaktor nach Monaten ermittelt hat und dieses wegen der Rundungen bei angefangenen und nicht vollendeten Monaten zu Ungenauigkeiten führt. Der Beklagte hat weiterhin ausgeführt, bei taggenauer Ermittlung des Zeitwertfaktors ergebe sich ein Betrag von 28.593,29 EUR. Da die vom Beklagten gewählte Berechnungsweise zutreffend ist, wogegen auch der Kläger keine Einwände erhebt, war die Klage wegen der den Betrag von 25.593,29 EUR übersteigenden Klageforderung teilweise abzuweisen.

7.              Der Zinsanspruch folgt aus Verzug, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB. Er besteht indes erst ab Rechtshängigkeit, da der Kläger nicht dargelegt hat, den Beklagten gemahnt zu haben und eine Mahnung auch nicht gem. § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich war. Allerdings begann die Verzinsungspflicht entsprechend § 187 Abs. 1 BGB mit Beginn des Tages, der dem Tag folgte, an dem das maßgebliche Ereignis (= Zustellung der Klage, also Rechtshängigkeit) eintrat (vgl. grundlegend BAG, Urteil vom 15. November 2000 – 5 AZR 365/99 –, Rn. 23, juris).

III.              Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Kammer hielt es für angemessen, dem Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Kläger ist lediglich mit einem kleinen Teil (weniger als ein Prozent) seiner geltend gemachten Forderung unterlegen. Diese geringfügige Zuvielforderung hat zudem keine Mehrkosten verursacht, weil kein Gebührensprung veranlasst worden ist.

IV.              Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 ArbGG. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ist nach Auffassung der Kammer nicht ersichtlich.