LAG Köln, Urteil vom 10.06.2016 - 4 Sa 1039/15
Fundstelle
openJur 2019, 16259
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 8 Ca 1043/14
  • nachfolgend: Az. 7 AZN 732/16

Kein Leitsatz

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.06.2015- 8 Ca 1043/14 d - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis beendet worden ist. Sie streiten ferner zweitinstanzlich noch über Ansprüche aus Annahmeverzug für die Zeit ab April 2014 und um einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers.

Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils mit folgenden Ergänzungen Bezug genommen:

Unter Bezug auf das unstreitige Sabbatjahr des Kollegen Dr. C , der ebenfalls Fachkunde für zahnmedizinische Fachangestellte unterrichtete, hat der Kläger vorgetragen, die Schulleiterin sei auf ihn, den Kläger, zugekommen und habe ihn gebeten, auch noch im Schuljahr 2012/2013 für sie tätig zu sein. Dies im Hinblick darauf, dass der Kollege Dr. C im besagten Schuljahr ein Sabbatjahr nehmen wolle, was dieser auch schon beantragt gehabt habe. Der Kläger habe sich daraufhin bereit erklärt, auszuhelfen und seinen Dienst fortzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 01.06.2015 die Klage abgewiesen. Dieses Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 09.11.2015 zugestellt.

Mit seiner am 02.11.2015 eingegangenen Berufung macht der Kläger als Begründung geltend, innerhalb der Fünfmonatsfrist sei kein Urteil in vollständiger Form abgefasst gewesen. Mit Schriftsatz vom 25.11.2015 begründet der Kläger die Berufung weiter. Wegen des Inhalts dieses Schriftsatzes wird auf Bl. 239 bis 241 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen - 8 Ca 1043/14 d - vom 01.06.2015

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung vom 12.02.2014 noch durch das Kündigungsschreiben vom 23.01.2014 beendet worden ist;

2. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 4.460,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.120,16 € ab dem 30.04.2014 und 30.05.2014, 30.06.2014 und 31.07.2014 zu zahlen;

3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch sonstige Beendigungstatbestände beendet worden ist;

4. das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger als zahnmedizinische Fachlehrkraft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen;

5. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 1.120,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31.07.2015 zu zahlen;

6. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 3.360,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.120,16 € ab dem 31.08.2014, ab dem 30.09.2014 und 31.10.2014 zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land verteidigt in ihrer Berufungserwiderung (Bl. 269 ff. d. A.), auf die Bezug genommen wird, zunächst das erstinstanzliche Urteil und wendet sich im Näheren insbesondere gegen die Zahlungsansprüche des Klägers, indem es darauf verweist, dass der Kläger nach eigenem Vorbringen noch eine "florierende Zahnarztpraxis" betreibe (so die Klageschrift), der Kläger müsse sich aber im Rahmen des Annahmeverzuges das anrechnen lassen, was er dabei verdient habe. Diesbezüglich macht das beklagte Land Auskunftsansprüche geltend.

Im Übrigen sei der Kläger nicht leistungsfähig und leistungswillig im Sinne des § 297 BGB gewesen. Er habe nämlich - was unstreitig ist - von sich aus mit dem Ende des Sommerschuljahres 2013 seine Tätigkeit eingestellt. Er sei nach seiner Verabschiedung in der Feier am 17.07.2013 nicht mehr tätig gewesen (ebenso unstreitig). Dass er nicht mehr habe arbeiten wollen folge auch aus seinem Schreiben vom 02.10.2013 an das Landesamt für Besoldung und Versorgung. Das Arbeitsangebot mit Anwaltsschreiben vom 09.12.2013 sei auch nur "formal" gewesen. Es sei im Übrigen nur für einen spezifischen Zeitraum, nämlich für mittwochs von 11:30 Uhr bis 16:30 Uhr erfolgt. Die Arbeitspflicht des Klägers habe sich jedoch nicht auf diese Zeit beschränkt. Vielmehr unterliege dem Direktionsrecht des beklagten Landes die Festlegung an jedem Wochentag zu den üblichen Lehrzeiten. Auch die Tatsache, dass der Kläger zuletzt in J gearbeitet habe, habe das Direktionsrecht nicht konkretisiert. Der Kläger betreibe seine "florierende Zahnarztpraxis" im Übrigen auch mittwochs zu Zeiten, die sich nicht mit einer Lehrtätigkeit zu den angebotenen Zeiten in J vereinbaren ließen.

Weiterhin habe das beklagte Land dem Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses ein Prozessbeschäftigungsverhältnis angeboten. Der Kläger habe diese Tätigkeit nicht aufgenommen, sondern sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, dabei aber § 615 Abs. 2 BGB verkannt. Das beklagte Land hält weiteren Vortrag zum Einkommen Westdeutscher Zahnärzte und begründet, dass der Kläger sich pro Stunde einen Einnahmenüberschuss von 104,32 € anrechnen lassen müsse.

Schließlich erklärt das beklagte Land hilfsweise die Aufrechnung gegen die im vorliegenden Verfahren rechtshängigen Ansprüche des Klägers mit einem Rückzahlungsanspruch, weil das beklagte Land irrtümlich für die Monate August und September 2013 Vergütung gewährt habe.

Der Kläger erwidert dazu, das Direktionsrecht sei vom Arbeitgeber ohne triftigen Grund dahingehend ausgeübt worden, die Arbeitszeit des Klägers eigenmächtig zu verlagern, ohne die Belange des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Den Einwänden des Klägers sei auch mit der Gehaltsnachzahlung bis März 2014 entsprochen worden. Sein Leistungswille sei nach wie vor gegeben. Er habe zu Recht von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht.

Ihm seien tatsächlich nicht existierende Arbeitsangebote unterbreitet worden. Er habe seine Arbeitskraft ausdrücklich wieder unter Fristsetzung angeboten, so mit Schreiben an die Bezirksregierung vom 29.09.2014, auf das nicht zeitnah reagiert worden sei. Er habe dann beim K Berufskolleg in B Angebote der Bezirksregierung vom 01.12.2014 überprüft. Er habe sich sogar noch im Dezember beim Direktor bei der Berufsschule in B um die vorgeschlagene Tätigkeit bemüht und diesen telefonisch kontaktiert. Eine Reaktion sei nicht erfolgt.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Weitere erforderliche Feststellungen werden bei den Entscheidungsgründen getroffen.

Gründe

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hatte in der Sache keinen Erfolg.

A. Das Arbeitsverhältnis ist nämlich durch die im Jahr 2012 vereinbarte Befristung auf das Schuljahr 2012/2013 zum Schuljahresende (31.07.2013) beendet worden.

Sofern die Schulleiterin für eine entsprechende Vereinbarung nicht originär vertretungsberechtigt gewesen sein sollte, ist die Wirksamkeit der Befristungsvereinbarung gemäß § 182 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 184 Abs. 1 BGB mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts nachträglich durch das Schreiben des beklagten Landes (Bezirksregierung K ) vom 07.10.2013 genehmigt worden.

Diese mit der Schulleiterin, Frau H S , getroffene Vereinbarung zur (nachträglichen) Befristung des Arbeitsverhältnisses erfüllte zwar nicht das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG. Der Kläger hat aber die Klagefrist des § 17 Abs. 1 TzBfG nicht eingehalten, so dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses trotz dieses Formmangels des § 17 S. 2 TzBfG in Verbindung mit § 7 KSchG als wirksam gilt. Gleiches gilt für einen Wirksamkeitsmangel wegen Nichtbeteiligung der Personalvertretung hinsichtlich der Befristungsvereinbarung.

Ebenso durch Versäumung der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG ist die mangelnde Zustimmung des Personalrats zu der Befristungsvereinbarung geheilt worden.

Das Arbeitsverhältnis ist schließlich auch nicht über die Befristung zum 31.07.2013 tatsächlich fortgesetzt worden, so dass es sich gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert hätte. Dieses gilt auch angesichts der Tatsache, dass das beklagte Land über diesen Zeitpunkt hinaus und nachträglich sogar bis März 2014 das Gehalt des Klägers weitergezahlt hat.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

I. Das beklagte Land hat bereits mit der Klageerwiderung vom 11.06.2014 vorgetragen, im Jahr 2012/2013 sei der Kläger ein weiteres Jahr weiterbeschäftigt worden, weil er einen Kollegen habe vertreten sollen, der mit gleichem Stundendeputat im berufsfachlichen Unterricht für auszubildende zahnmedizinische Fachangestellte tätig gewesen sei, im Schuljahr 2012/2013 aber wegen der von ihm in Anspruch genommene Jahresfreistellung (Sabbatjahr) abwesend gewesen sei. Dazu bezog sich das beklagte Land auf das Schreiben der Schulleiterin an die Bezirksregierung vom 17.04.2012 (Bl. 201/202 d. A.). In diesem Schreiben schreibt die Schulleiterin, Frau H S , dass Herr Dr. C den Antrag auf Genehmigung eines Sabbatjahres gestellt habe, dass Herr Dr. Dr. T (der Kläger) mit Erreichen der Altersgrenze zum Ende des Schuljahres aus dem Schuldienst ausscheide und sie, die Schulleiterin, zur Sicherstellung des berufsfachlichen Unterrichts der auszubildenden zahnmedizinischen Fachangestellten die Weiterbeschäftigung von Herrn Dr. Dr. T während des Sabbatjahres von Herrn Dr. C beantrage, "so dass dieser erst zum Ende des Schuljahres 2012/2013 aus dem Dienst ausscheidet". Das beklagte Land hat sich in demselben Schriftsatz vom 11.06.2014 darauf berufen, dass zwischen den Parteien Einvernehmen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Schuljahresende 2012/2013 bestanden habe.

Der Kläger hat (Schriftsatz vom 05.12.2011, Bl. 186 d. A.) dazu vorgetragen, die Schulleiterin sei auf ihn, den Kläger, zugekommen und habe ihn gebeten, auch noch im Schuljahr 2012/2013 für sie tätig zu sein. Dies im Hinblick darauf, dass der Kollege Dr. C in dem besagten Schuljahr ein Sabbatjahr habe nehmen wollen, was dieser auch schon beantragt gehabt habe. Er, der Kläger, habe sich daraufhin bereiterklärt, auszuhelfen und seinen Dienst fortzusetzen.

Angesichts der Tatsache, dass sowohl der Schulleiterin als auch dem Kläger unstreitig zu dem Zeitpunkt, zu dem im Jahr 2012 für das Schuljahr 2012/2013 diese Vereinbarung getroffen worden ist, bekannt war, dass der Kläger bereits seine Regelaltersgrenze erreicht hatte (tatsächlich schon ein Jahr zuvor, da der Kläger am . .1 geboren ist und das Arbeitsverhältnis gemäß § 44 Nr. 4 TV-L mit Ablauf des Schuljahrhalbjahres zum 31.07.2011 geendet hätte), sind die Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Schulleiterin, dass der Kläger noch im Schuljahr 2012/2013 wegen des Sabbatjahres des Kollegen Dr. C tätig sein sollte dahin auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis auf den Ablauf dieses Schuljahres 2012/2013 befristet sein sollte.

Dass bei dieser Vereinbarung auch subjektiv ein entsprechender Rechtsfolgewillen der Parteien, gerade auch des Klägers, bestand, wird durch die unstreitige Tatsache bestätigt, dass der Kläger zum letzten Mal am 15.07.2013 Unterricht leistete, am 17.07.2013 eine Abschiedsfeier für ihn stattfand und er danach, insbesondere auch nach den Sommerferien 2012/2013, nicht mehr zum Unterricht erschienen ist. Es wird ferner dadurch bestätigt, dass der Kläger mit Fax vom 02.10.2013 (Bl. 59 d. A.) an das Landesamt für Besoldung und Versorgung in Düsseldorf mit dem Betreff "Gehaltszahlung" schrieb:

"Sehr geehrte Damen und Herren, nachdem ich zum Ende des letzten Schuljahres aus dem Schuldienst ausgeschieden bin, habe ich festgestellt, dass Sie mir immer noch Bezüge überweisen. Ich bitte um entsprechende Überprüfung."

II. Die entsprechende Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Schulleiterin ist als nachträgliche Befristung des bis dahin aufgrund der Fortsetzung über die Regelaltersgrenze hinaus gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG entstandenen unbefristeten Arbeitsverhältnis anzusehen und nicht als Auflösungsvertrag.

1. Dabei geht die Kammer davon aus, dass, obwohl der Kläger in den Sommerferien des Jahres 2011 nicht unterrichtet hat, er seine tatsächliche Arbeitsleistung aber nach den Sommerferien 2011 erbracht hat und mithin eine tatsächliche Fortsetzung durch Erbringung der Arbeitsleistung zu dem Zeitpunkt stattfand, zu dem überhaupt in einem ununterbrochenem Arbeitsverhältnis die Arbeitsleistung des Klägers wieder zu erwarten war. Daher war der Tatbestand des § 15 Abs. 5 TzBfG durch die Fortsetzung nach der tariflichen Altersgrenze erfüllt. Es kam ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande und nicht nur ein faktisches, wie das beklagte Land gemeint hat.

2. Auch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann indes nachträglich befristet werden (vgl. BAG 25.04.1996, AP KSchG 1969, § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 78; 20.11.1997, AP GVG § 18 Nr. 1; 08.07.1998, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 201; 16.12.2010 - 2 AZR 576/09). Eine solche nachträgliche Befristung ist von einem Aufhebungsvertrag abzugrenzen. Dabei ist auf Folgendes abzustellen: Der Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung über das vorzeitige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus einem Dauerarbeitsverhältnis. Er ist in seinem Regelungsgehalt auf eine alsbaldige Beendigung der vertraglichen Beziehungen gerichtet. Das bringen die Parteien durch die Wahl einer zeitnahen Beendigung, die sich häufig an den jeweiligen Kündigungsfristen orientiert, und weitere Vereinbarungen über Rechte und Pflichten aus Anlass der vorzeitigen Vertragsbeendigung, z. B. durch Freistellung, Urlaubsregelungen, Abfindung u. ä. zum Ausdruck (BAG 12.01.2000, AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 16; 15.02.2007, AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 35). Überschreitet die Auslauffrist die Kündigungsfrist um ein Vielfaches und fehlt es an sonstigen, einen Aufhebungsvertrag kennzeichnenden Vereinbarungen, ist der Vertrag nicht auf die Beendigung, sondern auf eine befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtet. Ausnahmsweise kann auch bei einer Verzögerung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses um ein Mehrfaches der Kündigungsfrist ein Aufhebungsvertrag vorliegen, wenn etwa nach der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung mehr bestehen soll und zugleich die Abwicklungsmodalitäten wie Abfindung, Zeugniserteilung und Rückgabe von Firmeneigentum geregelt werden (BAG 15.02.2007 a. a. O.).

Im vorliegenden Fall bestand die Willenseinigung lediglich darin, das Arbeitsverhältnis noch für ein ganzes Schuljahr (bei Vorliegen des typischen Befristungsgrundes der unmittelbaren Vertretung) fortzusetzen. Irgendwelche für einen Auflösungsvertrag typischen Beendigungsmodalitäten wurden nicht vereinbart. Es handelte sich mithin bei der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Schulleiterin um eine nachträgliche Befristung und nicht um einen Auflösungsvertrag.

III. Es kann dahinstehen, ob die Schulleiterin bei der seinerzeitigen Vereinbarung für das Land Vollmacht besaß. Das beklagte Land hat die Vereinbarung der Befristung auf das Schuljahre 2012/2013 jedenfalls mit Schreiben vom 07.10.2013 (Bl. 9 d. A.) genehmigt. Darin heißt es: "Ihr Beschäftigungsverhältnis zum Land N als Lehrkraft endet mit Ablauf des 31.07.2013."

Dass gleichzeitig ein auf Seiten des beklagten Landes bereits unterzeichneter Aufhebungsvertrag beigelegt wurde, ist als vorsorgliche Absicherung dieses Datums anzusehen und widerspricht nicht dem Willen, einen bereits zuvor gesetzten Beendigungstatbestand auf den 31.07.2013 zu genehmigen.

IV. Der Vereinbarung zwischen der Schulleiterin und dem Kläger fehlt allerdings die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG. Der Kläger hat jedoch die Klagefrist des § 17 TzBfG nicht eingehalten. Dadurch gilt die Befristung trotz der fehlenden Schriftform gemäß § 17 Satz 2 TzBfG in Verbindung mit § 7 KSchG als rechtswirksam. § 17 Satz 2 TzBfG in Verbindung mit § 7 KSchG fingiert grundsätzlich alle Voraussetzungen einer rechtswirksamen Befristung, ohne dass diese Fiktion auf bestimmte Unwirksamkeitsgründe beschränkt wäre (vgl. z. B. BAG 16.04.2003, AP TzBfG § 17 Nr. 2; 20.08.2003, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 245). Anders als § 4 KSchG erfasst § 17 TzBfG auch einen Verstoß gegen die Schriftformvorschrift (BAG 04.05.2011- 7 AZR 252/11).

Der Kläger hat erst am 21.01.2014 Klage erhoben. Auch dann, wenn man den darin angekündigten Klageantrag, "festzustellen, dass das Dienstverhältnis der Parteien unverändert fortbesteht", als Angriff auf die zum 31.07.2013 erfolgte Befristung verstehen wollte, so war zu diesem Zeitpunkt die Fiktion des § 17 Satz 2 TzBfG in Verbindung mit § 4 KSchG schon eingetreten. Die Klagefrist des § 17 TzBfG beginnt laut gesetzlicher Vorschrift mit dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages. Das war hier der 31.07.2013.

Zu § 4 KSchG hat das Bundesarbeitsgericht mehrfach entschieden, dass bei einer Kündigung ohne Vollmacht der Fristablauf nach § 4 Satz 1 KSchG sich ab dem Zugang der Genehmigung beim Arbeitnehmer berechnet (vgl. BAG 13.12.2012, AP BGB § 620 Kündigungserklärung Nr. 23 m. w. N.).

Es ist davon auszugehen, dass das Schreiben des beklagten Landes vom 07.10.2013 dem Kläger noch im Oktober 2013 zugegangen ist. Es ist dem Kläger jedenfalls bis zum 09.12.2013 zugegangen, weil sich mit diesem Datum der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Bezirksregierung K meldete und auf dieses Schreiben inhaltlich Bezug nahm (Bl. 13 d. A.). Selbst gerechnet vom 09.12.2013 an war die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG abgelaufen, als die Klage im vorliegenden Rechtsstreit am 21.01.2014 erhoben wurde.

V. Mit dem Ablauf der Klagefrist ist auch eine mögliche Unwirksamkeit der Befristungsvereinbarung wegen der Nichtbeteiligung der Personalvertretung bei dieser Vereinbarung geheilt, da - wie gesagt - § 17 TzBfG grundsätzlich alle Unwirksamkeitsgründe erfasst.

VI. An dem Ergebnis, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristung zum 31.07.2013 beendet worden ist, ändert es auch nichts, dass das beklagte Land - worauf der Kläger mit Fax vom 02.10.2013 hingewiesen - diesem doch das Gehalt für August und September noch überwiesen hat und im Laufe des Verfahrens - wie der Kläger mit Schriftsatz vom 17.07.2014 mitgeteilt hat - auch noch das Gehalt bis März 2014 gezahlt hat.

Der Kläger sieht in dieser letzteren Zahlung "ein Anerkenntnis der Tatsache (...), dass das Arbeitsverhältnis weiter fortbesteht" (Bl. 106 d. A.). Er meint - so sein Schriftsatz vom 07.06.2016 - offenbar auch, dass aus der Tatsache, dass das beklagte Land Zahlungsansprüche bis 2014 bedient hat, folge, dass er, der Kläge, auch noch nach seiner Verabschiedung vom 17.07.2013 für das beklagte Land "tätig" gewesen sei. Des Weiteren beruft er sich auf "das ausgeübte Direktionsrecht" - womit ersichtlich das Arbeitsangebot des beklagten Landes vom 01.12.2014 (Bl. 179 d. A.) gemeint ist.

1. Die Überweisung der Gehälter für August und September 2013 konnten aus dem Empfängerhorizont nicht als Willenserklärung des beklagten Landes ausgelegt werden, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Die Überweisung erfolgte durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung. Der Kläger hat - wie sein Fax vom 02.10.2013 deutlich zeigt - selbst erkannt, dass die Überweisung offensichtlich in Unkenntnis von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.07.2013 geschah. Dahinstehen kann, dass das Landesamt für Besoldung und Versorgung keine Vollmacht zum Abschluss von Arbeitsverträgen hat. Das beklagte Land hat eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nicht genehmigt - wie sich aus dem Schreiben der zuständigen Bezirksregierung K vom 07.10.2013 (Bl. 9 d. A.) ergibt.

2. Auch eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 15 Abs. 5 TzBfG liegt in der Weiterzahlung der Gehälter für August und September nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt für § 15 Abs. 5 TzBfG - wie schon zuvor auch für § 625 BGB -, dass der Arbeitnehmer die vertragsmäßigen Dienste nach Ablauf der Vertragszeit tatsächlich ausführen muss (BAG 18.10.2006 - 7 AZR 749/05; 11.07.2007, AP HRG § 57a Nr. 12).

3. Auch in der später erfolgten Zahlung weiterer Gehälter für die Zeit bis zum März 2014 (also für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist aufgrund der vom beklagten Land vorsorglich ausgesprochenen Kündigungen) kann nicht als Willenserklärung ausgelegt werden, das Arbeitsverhältnis jedenfalls bis zum 31.03.2014 fortsetzen zu wollen. Die Zahlung erfolgte, nachdem am 05.05.2014 vor dem Arbeitsgericht die Sach- und Rechtslage bereits erörtert worden war (vgl. Protokoll der Sitzung, Bl. 42 d. A.). Aus dem Schriftsatz des beklagten Landes vom 11.06.2014 (Bl. 50 d. A.) folgt, dass das beklagte Land seine Auffassung, das Arbeitsverhältnis sei "im Sommer 2013" beendet worden, weiter aufrecht erhält und die Kündigung nur "hilfsweise" ausgesprochen wurde. Das beklagte Land beantragt im selben Schriftsatz auch uneingeschränkt, die Klage abzuweisen. Auch der Erledigungserklärung des Klägers im Schriftsatz vom 17.07.2014 hat sich das beklagte Land nicht angeschlossen. Vielmehr hat die Klägervertreterin in der Sitzung vom 25.09.2014 vor dem Arbeitsgericht Aachen, Gerichtstag Düren, insoweit die Klage zurückgenommen (Protokoll Bl. 110. d. A.).

In der Überweisung der Gehälter bis März 2014 konnte der Kläger daher aus seinem Empfängerhorizont nicht eine Willenserklärung sehen, dass das Arbeitsverhältnis bis März 2014 fortgesetzt werden sollte.

4. Auch das Angebot des beklagten Landes vom 01.12.2014 enthält keine Willenserklärung, das Arbeitsverhältnis fortsetzen zu wollen. Vielmehr handelt es sich um das Angebot einer Prozessbeschäftigung ("... Ich bin bestrebt, Herr Dr. Dr. T bis zum Schluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens weiter zu beschäftigen.") Im Übrigen hat der Kläger dieses Angebot nicht angenommen.

Das Angebot beinhaltet auch nicht etwa die Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts. Es war vielmehr eindeutig als Angebot einer Prozessbeschäftigung formuliert.

Dass der Kläger, nachdem er sich gegenüber dem Angebot zunächst auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen hatte (Bl. 190 d. A.), wie er erstmalig im Schriftsatz vom 07.06.2016 vorträgt: "... noch im Dezember beim Direktor der Berufsschule in B um die vorgeschlagene Tätigkeit bemüht und diesen telefonisch kontaktiert" habe, eine Reaktion aber nicht erfolgt sei, ändert nichts daran, dass die Beklagte weder ein Angebot zur Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses abgegeben hat noch dass der Kläger ein solches angenommen hat.

VI. Da somit das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2013 beendet worden ist, so müssen sämtliche zweitinstanzlich noch angefallenen Klageanträge scheitern:

1. Der Erfolg einer Kündigungsschutzklage gegenüber den Kündigungen vom 12.02.2014 und vom 23.01.2014 würde voraussetzen, dass zu diesem Zeitpunkt noch ein Arbeitsverhältnis bestand. Dieses war aber nicht gegeben. Deshalb scheitern beide Kündigungsschutzanträge.

2. Dem Kläger steht auch kein Annahmeverzugsentgelt für die Zeit ab April 2014 zu. Deshalb scheitern die Klageanträge zu 2., 5. und 6.

3. Auch der Feststellungsantrag, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch sonstige Beendigungstatbestände beendet worden ist, konnte ebenso wenig Erfolg haben, wie der Weiterbeschäftigungsantrag (Anträge zu 3. und 4.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.

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