OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.01.2019 - 4 E 3/19
Fundstelle
openJur 2019, 15668
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 8 L 394/18
Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ablehnenden Beschluss des Senats vom 18.12.2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet.

Sie ist bereits nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben. Der angegriffene Beschluss ist dem Antragsteller am 20.12.2018 durch Einlegung in seinen Wohnungsbriefkasten zugestellt und damit zur Kenntnis gegeben worden. Am 3.1.2019, dem letzten Tag der Frist, ist die Anhörungsrüge ohne Unterschrift des Antragstellers und damit nicht in der gesetzlichen Form bei Gericht eingegangen, worauf dieser mit der Eingangsverfügung hingewiesen worden ist. Erst am 7.1.2019, also verspätet, ging per Post das vom Antragsteller unterschriebene Begleitschreiben bei Gericht ein.

Ungeachtet dessen hat die Anhörungsrüge in der Sache keinen Erfolg. Denn der Antragsteller hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass der Senat in dem Beschluss vom 18.12.2018 - 4 E 666/18 - seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Seine Rüge, ihm sei von der Berichterstatterin der von ihr angeforderte Übertragungserlass des Bundesministeriums der Justiz vom 2.1.2007 nicht vor einer Entscheidung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt worden, greift nicht durch. Der Senat hat die Ablehnung der Beschwerde durch Beschluss vom 18.12.2018 - 4 E 666/18 - nicht entgegen dem auf Beschlüsse entsprechend anwendbaren § 108 Abs. 2 VwGO,

vgl. Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaier/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 122 Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.2.2014 - 8 S 2146/13 -, VBlBW 2015, 78 = juris, Rn. 12,

auf Umstände gestützt, zu denen sich der Antragsteller nicht äußern konnte. Nachdem bereits das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 18.6.2018 auf die Übertragung der Befugnis zur Entscheidung nach §§ 58 f. BHO auf das Bundesamt für Justiz durch den Übertragungserlass vom 2.1.2007 unter Angabe des Aktenzeichens abgestellt hatte, hatte der Antragsteller bis zur Entscheidung des Senats im Dezember 2018 ausreichend Gelegenheit, sich hierzu zu äußern, ggf. nach Anforderung des Erlasses beim Bundesamt für Justiz, beim Verwaltungsgericht oder beim Senat. Hiervon hat er keinen Gebrauch gemacht.

Im Übrigen hat der Senat die Ablehnung der Beschwerde durch Beschluss vom 18.12.2018 - 4 E 666/18 - nicht auf den Übertragungserlass gestützt und auch deshalb keine Überraschungsentscheidung getroffen, sondern den Anordnungsanspruch nach § 59 BHO bereits als vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht angesehen. Hieran hätte sich unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt etwas geändert, wenn der Antragsteller zu dem angeforderten Übertragungserlass nochmals gesondert hätte Stellung nehmen können. Denn aus ihm ergibt sich lediglich die Zuständigkeit des Bundesamts für Entscheidungen nach § 59 BHO, von der sowohl der Antragsteller als auch das Verwaltungsgericht ohnehin ausgegangen sind und auf der das vom Senat zu bewertende Vorbringen des Antragstellers beruht. Der Antragsteller hat eine Entscheidung des Bundesamts für Justiz begehrt und auf Anfrage des Verwaltungsgerichts vom 2.3.2018, wie das Begehren zu verstehen sei, klargestellt, er begehre Stundung bzw. Erlass des Gebührenbescheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.3.2017. Auch ohne auf den Übertragungserlass abstellen zu müssen, ergeben sich aus den Gründen des Beschlusses vom 18.12.2018 keine hinreichenden Erfolgsaussichten bezogen auf dieses gegen die Antragsgegnerin, endvertreten durch das Bundesamt für Justiz, gerichtete Begehren. Das Vorbringen des Rechtssuchenden ist danach zu beurteilen, ob es gemessen am geltenden Recht, hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies war bezogen auf das Vorbringen des Antragstellers weder aus der maßgeblichen exante-Sicht, noch nach Aufklärung des Verwaltungsgerichts über die Verwaltungspraxis des Bundesamts der Fall. Insbesondere aus der Kleinbetragsregelung in Nr. 7.3.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 59 BHO, auf die sich der Antragsteller bereits bei Bewilligungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe berufen hatte, ergibt sich, worauf der Senat im angegriffenen Beschluss abgestellt hat, schon im Ansatz keine Grundlage für einen Anspruch auf den begehrten Erlass oder eine Stundung. Abgesehen davon ist dem bei Bewilligungsreife vorliegenden Vorbringen des Antragstellers weder zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin ? schon mit Blick auf Nr. 7.6.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 59 BHO in vergleichbaren Fällen in ihrer insofern maßgeblichen Verwaltungspraxis tatsächlich von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen absieht oder jede abweichende Handhabung willkürlich wäre.

Ebenfalls ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, er habe die anspruchsbegründenden Tatsachen erst auf Verlangen des Gerichts glaubhaft machen müssen. Insoweit übersieht er, dass das Verwaltungsgericht bereits am 2.3.2018 auf das sich aus § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO ergebende Erfordernis hingewiesen hat, einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Abgesehen davon ist es keine Frage der Verletzung rechtlichen Gehörs, dass der Antragsteller die angegriffene Entscheidung in der Sache für unrichtig hält.

Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung, insbesondere unter Hinweis auf die Unpfändbarkeit seiner Sozialleistungen, musste der Senat schon deshalb nicht weiter eingehen, weil es hierauf im Rahmen des vom Antragsteller auf Anfrage des Verwaltungsgerichts klargestellten Streitgegenstands ? Stundung bzw. Erlass eines Gerichtsgebührenbescheids ? nicht entscheidungserheblich ankam. Ohnehin können, worauf schon das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin den Antragsteller hingewiesen hatten, derartige Einwände außerhalb des bereits abgeschlossenen Erinnerungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht im Verwaltungsrechtsweg geprüft werden. Über Einwände gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung entscheidet nach § 6 JBeitrG i. V. m. §§ 766, 764 ZPO das zuständige Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, das auch über Einwände nach § 765a ZPO zu befinden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).