OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2018 - 4 A 1621/14
Fundstelle
openJur 2019, 15089
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 26.6.2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist nach eigener Darstellung ein Verbraucherschutzverein, der im Bereich des "grauen Kapitalmarktes" tätig ist. Er wurde 2002 von drei Kaufleuten, einer Rechtsanwaltsgehilfin und fünf Rechtsanwälten gegründet und hat seinen Sitz seit 2010 in C. , anfangs unter derselben Adresse wie die Kanzlei der Rechtsanwälte T. und Partner (im Folgenden: Kanzlei T. ). Gründungsmitglieder waren: Q. B. , O. B1. , V. K. , P. N. , M. O1. , U. O2. , Dr. X. T. , M1. T1. und Q. T2. . Die Gründungsmitglieder Q. B. , O. B1. , U. O2. und Dr. X. T. sowie V. K. gehörten bzw. gehören der Kanzlei T. an, die sich ausweislich ihrer Internetpräsentation auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert hat, und auch mit der regelmäßigen Beratung des Klägers wirbt. M. O1. ist Vorstand der B2. AG, die geschlossene Immobilienfonds verwaltet, und der W. W1. AG, die Hausverwaltung durchführt.

Vereinszweck des Klägers ist nach § 2 Abs. 2 seiner Satzung:

"die Förderung des Verbraucherschutzes durch Verbraucherberatung und -aufklärung auf dem Gebiet der geschlossenen Fondsmodelle und sonstigen Kapitalanlagemodelle.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beratung und Information von Verbrauchern. Die Beratung wird durch die Versendung von Informationsbroschüren sowohl über das Internet als auch auf konventionellem Weg, durch die Veröffentlichung von Studien und Expertisen, durch die Definition von Qualitätskriterien sowie die individuelle Beratung über Hotlines und Informationsveranstaltungen und andere Möglichkeiten zur Verfügung gestellt. Neben der Verbraucheraufklärung sollen Verbraucherinteressen durch Lobbyarbeit in den Parlamenten und Behörden vertreten werden. Der Verein strebt die Berechtigung zu verbraucherschützenden Verbandsklagen an."

In § 2 Abs. 3 der Satzung wird ferner ausgeführt:

"Der Verein versteht sich als Verbraucherschutzvereinigung. Er ist Ansprechpartner für Investoren, deren Kapitalanlagen notleidend geworden sind. Aus der Analyse von Vorgängen, insbesondere auf dem Gebiet der offenen und geschlossenen Fonds und Erwerbermodelle ? auch in Form von Steuersparmodellen ? sollen Erfahrungen bereits Geschädigter zur Bekämpfung gesetzwidriger und krimineller Vorgehensweisen genutzt werden. Der Verein wird einen Verhaltenskodex für die Initiatoren und Vermittler geschlossener Fonds erarbeiten."

Gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung besteht der Vorstand des Klägers aus dem ersten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Nach § 8 Abs. 3 der Satzung werden diese durch die Gründungsmitglieder gewählt. Gegenwärtig besteht der Vorstand aus dem hauptamtlich tätigen Bankkaufmann und Diplom-Kaufmann (FH) U1. M2. (Vorsitz) und der ebenfalls hauptamtlich tätigen Diplom-Betriebsökonomin (BI) L. L1. (Schriftführerin) sowie dem ehrenamtlich tätigen Rechtsanwalt U. O2. (Schatzmeister). Frau L1. war Gesellschafterin und Geschäftsführerin der L1. & N1. GmbH, die sich mit der Verwaltung und Sanierung geschlossener Fonds befasst. Sie übernahm 2004 das Amt des 2. Vorstands des Klägers und schied 2009 aus der L1. & N1. GmbH aus.

Der Kläger stellte mit Schreiben vom 7.6.2010 einen Antrag auf Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen. Diesem fügte er neben dem ausgefüllten Fragebogen für die Aufnahme in die Liste qualifizierter Einrichtungen, der Satzung sowie Sitzungsprotokollen unter anderem mehrere Dokumente über Veröffentlichungen des Vereins im Internet und in Printmedien bei. Ausweislich der vorgelegten Dokumente verfassten Herr O2. bzw. Herr Dr. T. im Zeitraum vom 11.6.2004 bis 10.6.2010 von 228 Blogeinträgen/News 167, daneben von 202 Berichten und sonstigen Stellungnahmen 170. Auch in den übersandten Informationsbroschüren des Vereins sind gehäuft Artikel der Anwälte der Kanzlei T. enthalten. In einem Beitrag "Fonds der Bankgesellschaft ? was sind die nächsten Schritte aus juristischer Sicht" in der Broschüre "Fonds der Bankgesellschaft: Handlungsmöglichkeit für Anleger" beschreibt Herr Dr. T. die Tätigkeit des Klägers mit "Der Aktionsbund organisiert die Sammelklagen. ...".

Der auf den Antrag hin von der Beklagten unter anderem angeschriebene Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. erhob angesichts der in den Datenschutzbestimmungen des Klägers vorgesehen Möglichkeit der Nutzung der Mitgliederdaten für Werbeangebote Bedenken hinsichtlich einer gewerblichen Betätigung des Klägers. Auf entsprechenden Hinweis seitens der Beklagten löschte der Kläger die entsprechende Bestimmung seiner Datenschutzhinweise. Die Beklagte hörte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrages an, weil dieser angesichts der personellen Verflechtung des Gründungsmitglieds M. O1. mit der B2. AG und der W. W1. AG sowie einer Anerkennung als Berufsverband nach § 5 KStG auch wirtschaftliche Interessen verfolge. Hierauf erwiderte der Kläger, dass die Zusammenarbeit mit der B2. AG und der W. W1. AG beendet und er nicht mehr als Berufsverband anerkannt sei.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 12.10.2011 die Anerkennung des Klägers als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG ab. Zur Begründung führte sie aus, zwar genüge der definierte Satzungszweck den Anforderungen des § 4 Abs. 2 UKlaG, jedoch müsse der Satzungszweck der Aufklärung und Beratung der Verbraucher auch tatsächlich wahrgenommen werden. Sachgerecht erfolge dies aber nur dann, wenn sichergestellt sei, dass es zu keiner unzulässigen Interessenkollision kommen könne. Aus diesem Grund seien so genannte Mischverbände, die sowohl Verbraucherinteressen als auch die Interessen Gewerbetreibender verträten, nicht eintragungsfähig. Es bestehe im Fall des Klägers die begründete Befürchtung, dass es bei der tatsächlichen Wahrnehmung seiner Aufgaben zu einer solchen Interessenkollision kommen könne. Anhaltspunkte dafür ergäben sich einmal aus der engen Verbindung zu der B2. AG und der W. W1. AG, deren Beendigung ohne glaubhafte und substantiierte Darlegung, welche Form der Zusammenarbeit auf welche Weise beendet worden sei, mitgeteilt worden sei. Zum anderen ergäben sich Anhaltspunkte aus den mittlerweile geänderten Datenschutzregelungen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bezüglich der in diesen erwähnten Werbeangeboten um solche von gewinnorientierten Unternehmen wie der B2. AG und der W. W1. AG gehandelt haben könnte.

Der gegen die Verfügung der Beklagten erhobene Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, er sei weder ein Berufsverband noch bestehe die Gefahr einer Interessenkollision. Er vertrete nicht die Interessen einzelner gewerblich tätiger Wirtschaftsunternehmen. Dies sei auch in der Vergangenheit nicht der Fall gewesen. Die Zusammenarbeit sowohl mit der B2. AG als auch mit der W. W1. AG sowie mit der L1. & N1. GmbH sei beendet worden. Sie habe aber auch während der Dauer ihres Bestehens keine Interessenkollision begründet. Die B2. AG vertrete keine gegenläufigen Interessen. Sie wende sich ausschließlich an Anleger in notleidenden bzw. sanierungsbedürftigen Fonds und agiere somit ausschließlich zur Begrenzung und Minimierung der Verluste der Anleger/Verbraucher. Der Kläger übernehme keinerlei entgeltliche Geschäftsbesorgung, sondern sei lediglich beratend und aufklärend tätig. Gewerbliche oder ideelle Fremdinteressen vertrete er nicht. Er biete lediglich eigene Aufklärungs- und Beratungsleistungen an und empfehle in geringem Umfang auch Beratungsleistungen anderer Institutionen. Er biete auch die Gewähr sachgerechter Aufgabenerfüllung aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit. Er nehme seine satzungsmäßige Aufgabe der Aufklärungs- und Beratungstätigkeit tatsächlich wahr, was auch die Beklagte nicht bestreite. Die Beklagte stelle zu Unrecht nicht auf die tatsächliche Aufklärungs- und Beratungstätigkeit ab, sondern ausschließlich und isoliert auf in der Vergangenheit liegende, beendete Fremdberatungen. Eine bloße Zusammenarbeit mit Unternehmen bei der Beratung von Verbandsmitgliedern und Verbrauchern sei unschädlich, da sie die interne Willensbildung des Klägers und damit seine Funktionsfähigkeit als Verbraucherschutzverband nicht beeinflusse oder beeinträchtige. Es stehe qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG frei, ihre Aufklärungs- und Beratungsaufgaben durch eigenes oder Fremdpersonal zu erfüllen. Er sei kein Mischverband. Er verfolge die Interessen der Verbraucher satzungsgemäß ausschließlich und übe die satzungsmäßige Tätigkeit auch tatsächlich aus. Soweit die Beklagte auf die Zusammenarbeit mit der Kanzlei T. abstelle, komme es hierauf nicht an. Es stehe ihm frei, mit einer Rechtsanwaltskanzlei seiner Wahl und seines Vertrauens zusammen zu arbeiten. Dass über diese Zusammenarbeit mit einer auf den Bereich des Kapitalanlage- und Fondsrechts spezialisierten Kanzlei teilweise auch Aufträge und Mandate für diese Kanzlei zustande kämen, sei eine geradezu zwangsläufige Begleiterscheinung seiner satzungsmäßigen Verbandstätigkeit. Eine solche externe Kooperation tangiere naturgemäß nicht die interne Willensbildung des Verbandes und seine Funktionsfähigkeit.

Der Kläger hat neben mehreren Hilfsbeweisanträgen beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundsamtes für Justiz vom 12.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2012 zu verpflichten, ihn in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 und 2 UKlaG einzutragen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vertieft und ergänzend vorgetragen, Voraussetzung für die Eintragung sei unter anderem, dass der Verband aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung biete. Sachgerecht erfolge die Aufgabenerfüllung der Wahrnehmung der Verbraucherinteressen durch Aufklärung und Beratung aber nur dann, wenn sichergestellt sei, dass es zu keiner unzulässigen Interessenkollision kommen könne. Aus diesem Grund seien Mischverbände nicht eintragungsfähig. Ob ein Mischverband vorliege, sei nicht allein aufgrund des Satzungszwecks festzustellen. Hierfür komme es auf das Gesamtbild an, das eine Vereinigung bei Betrachtung ihrer satzungsmäßigen Ziele, der Zusammensetzung ihrer Mitglieder und ihrer konkret ausgeübten Tätigkeit biete. Die Gefahr von Interessenkollisionen und eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Verbandes müssten ausgeschlossen sein. Das sei beim Kläger nicht der Fall. Es bestehe die Gefahr, dass er sich bei seiner Aufklärungs- und Beratungstätigkeit nicht nur von Verbraucherinteressen, sondern auch von Interessen Gewerbetreibender leiten lasse, namentlich den Interessen der B2. AG, der W. W1. AG und der L1. & N1. GmbH. Der Kläger habe weder dargelegt, welchen Inhalt und Umfang die mit diesen Unternehmen bestehenden Beratungsverträge gehabt hätten, noch wie die Zusammenarbeit mit diesen beendet worden sei.

Weiterhin bestehe die Gefahr der Beeinflussung durch das wirtschaftliche Interesse der Kanzlei T. . Die Verbundenheit mit der Kanzlei sei außerordentlich eng. Der Kanzlei angehörige Rechtsanwälte (Dr. T. , O2. und B1. ) seien Gründungsmitglieder des Klägers. Zum Antragszeitpunkt habe der Kläger unter derselben Adresse wie die Kanzlei sein Vereinsbüro unterhalten. Mitgliederversammlungen seien in den Kanzleiräumen durchgeführt worden. Sämtliche Informationsveranstaltungen zur Situation notleidender Fonds würden von Mitgliedern der Kanzlei geleitet. Die von dem Kläger herausgegebenen Anlegerschutzbriefe bestünden weitgehend aus Beiträgen von Kanzleimitgliedern. Mitgliedern des Klägers würden von der Kanzlei "Sonderkonditionen" für eine gerichtliche und außergerichtliche Vertretung angeboten. Bei der von der Beklagten vorzunehmenden Gesamtschau ergäben sich demnach Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht nur den Verbraucherinteressen, sondern auch dem Interesse der Kanzlei an der Gewinnung neuer Mandate diene. Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei sei ausweislich ihres Internetauftritts die Beratung zu "Kapitalanlagen und Fonds" und umfasse damit den Kreis der Mitglieder des Klägers. Das wirtschaftliche Interesse sei dabei ganz erheblich. So sei, wie sich aus der vom Kläger vorgelegten Broschüre "Fonds der Bankgesellschaft: Handlungsmöglichkeiten für Anleger" ergebe, für die außergerichtliche Vertretung bei einem mittleren Streitwert von 50.000,00 € ein "geringer Kostensatz" von 1.359,80 € an die Kanzlei zu zahlen. Der Kläger trage vor, dass mehr als 4.000 Anleger in Fonds der Berliner Bankgesellschaft von der Kanzlei vertreten worden seien. Daraus ergebe sich eine Summe von 5.439.200,00 € für die außergerichtliche Vertretung. Rund 2.000 Anleger hätten durch die Kanzlei ein Klageverfahren angestrengt, das 2008 durch einen Vergleich beendet worden sei. Basierend auf einem Streitwert von 50.000,00 € seien dabei Anwaltskosten in Höhe von 4.380,39 € pro Kläger entstanden. Dies ergebe bei der Vertretung von 2.000 Anlegern und Mitgliedern des Klägers eine Summe von 8.760.780,00 € allein in einem Fall. Das daraus resultierende wirtschaftliche Interesse der eng mit dem Kläger verbundenen Kanzlei stehe der Wahrnehmung von Verbraucherinteressen dahingehend entgegen, dass nicht gewährleistet werden könne, dass der Kläger seine Mitglieder neutral berate.

Die entgegenstehenden Interessen der Kanzlei fielen objektiv auch derart ins Gewicht, dass sie die Willensbildung innerhalb des Klägers und damit seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigen könnten. Die Mitgliederstruktur des Klägers biete keine Gewähr dafür, dass sich die Verbandstätigkeit ausschließlich an Verbraucherinteressen orientiere. So sei ein Vorstandsmitglied zugleich Partner der Kanzlei. Die Kontrollfunktion der Mitgliederversammlung greife angesichts einer geringen Teilnehmerquote (so 2009 weniger als 2%) nicht. Zudem verließen die Mitglieder den Kläger häufig, sobald ihre Probleme im Zusammenhang mit einem Fonds gelöst seien. Sie seien weniger an einer aktiven Vereinsmitarbeit interessiert. Eine Kontrolle des Vorstandes sei deshalb faktisch nicht gegeben. Daher sei davon auszugehen, dass die Interessen der Kanzlei, insbesondere vertreten durch die Gründungsmitglieder und das Vorstandsmitglied O2. , objektiv derart ins Gewicht fielen, dass sie die Willensbildung innerhalb des Klägers und damit seine Funktionsfähigkeit im Sinne des Verbraucherschutzes beeinträchtigen könnten. Die tatsächliche Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung sei nicht gegeben.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 UKlaG, weil er nicht die Gewähr sachgerechter Aufgabenerfüllung aufgrund eigener Tätigkeit biete. Ihm fehle die institutionelle Struktur, die durch eine unabhängige eigene verbandsinterne Willensbildung die Funktionsfähigkeit des Vereines sicherstelle. Aufgrund des in der Satzung festgelegten maßgeblichen Einflusses seiner Gründungsmitglieder sowie der engen Verflechtung mit der Kanzlei T. sei diese institutionelle Unabhängigkeit nicht gewährleistet. Der Einfluss der Gründungsmitglieder, der die Kontrollfunktion der Mitgliederversammlung übersteige, ergebe sich aus § 8 Abs. 3 der Satzung. Es sei nicht ausgeschlossen, dass den Interessen der Gründungsmitglieder unverhältnismäßig großes Gewicht beigemessen werde und Interessenkollisionen zwischen dem Satzungszweck und den Interessen der Gründungsmitglieder auftreten könnten. Darüber hinaus sei eine der Unabhängigkeit des Klägers zuwiderlaufende enge Verbindung zwischen der Kanzlei T. , die noch zwei der neun Gründungsmitglieder als Partner aufweise, und ihm gegeben. Eine die satzungsmäßige Tätigkeit des Klägers beeinträchtigende Interessenkollision könne bereits angesichts der finanziellen Bedeutung für die spezialisierte Kanzlei nicht ausgeschlossen werden. Auch aus dem weiteren (größtenteils gemeinsamen) Auftreten von Kläger und Kanzlei T. sei der Kläger als maßgeblich von der Kanzlei T. beeinflusster Verein anzusehen, dem es aufgrund dieser engen Verbindung an der zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung nötigen institutionellen Unabhängigkeit mangele. Den Hilfsbeweisanträgen hat das Verwaltungsgericht mangels Zulässigkeit bzw. Erheblichkeit nicht entsprochen.

Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, bei ihm handele es sich nicht um einen so genannten Mischverband im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Er vertrete nicht gleichrangig Verbraucherinteressen und gewerbliche Interessen. Er sei auch kein Abmahnverein, vielmehr nehme er Verbraucherschutz aktiv und ernsthaft wahr. Die langjährige Verbraucherschutztätigkeit habe das Verwaltungsgericht jedoch nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt. Er biete aufgrund eigener Tätigkeit mit entsprechender personeller, sachlicher und finanzieller Ausstattung Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung. Er fördere auch nicht neben der Wahrnehmung der Verbraucherinteressen offen oder verdeckt damit kollidierende, gegenläufige Interessen. Für die Prüfung, ob ein eingetragener Verein über das rechtlich zulässige Maß hinaus wirtschaftliche Interessen Dritter verfolge, sei ausschließlich das Registergericht zuständig (§ 395 FamFG). Die Voraussetzung, dass der Verein eine unabhängige und in eigener Verantwortung erfolgende Aufgabenwahrnehmung (institutionelle Unabhängigkeit) aufweisen müsse, lasse sich § 4 UKlaG entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen. Die Satzungsbestimmung des § 8 Abs. 3 diene gerade der Abwehr von satzungsfeindlichen Bestrebungen bei einer Vorstandswahl und damit den Zielen des § 4 UKlaG. Dem Verein fehle dadurch nicht die institutionelle Unabhängigkeit. Es könne keine Rede davon sein, dass die Anwälte der Kanzlei T. den Verein quasi durchregieren könnten. Darüber hinaus werde die inhaltliche Aufklärungs- und Beratungstätigkeit des Klägers nicht maßgeblich von der Kanzlei T. beeinflusst. Es handele sich ausschließlich um eine langjährig erprobte und bewährte Zusammenarbeit, die unbedingt im Interesse der vertretenen Verbraucherschutzbelange liege. Für die Beratungs- und Aufklärungstätigkeit stünden die besondere wirtschaftliche Sach- und Fachkompetenz sowie Erfahrung der beiden Vorstände M2. und L1. zur Verfügung. Bei der vom Verwaltungsgericht angenommenen finanziellen Bedeutung des Klägers für die Kanzlei handele es sich um einen Gesichtspunkt, der erkennbar außerhalb der Verfasstheit des Klägers liege. Eine Einheit von Kanzlei und Verband liege nicht vor. Insbesondere vertrete der Kläger nicht die Interessen seiner Gründungsmitglieder, die entgeltlich ihre Dienstleistungen für die Anleger erbrächten. Zudem verstoße das angefochtene Urteil gegen das Gebot der richtlinienkonformen Auslegung, insbesondere im Hinblick auf die EU-Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU), die Fernabsatzrichtlinie (RL 97/7/EG) sowie die Richtlinie 93/13/EWG. Die Handhabung des § 4 UKlaG durch die Beklagte und das Verwaltungsgericht führe zu einer Disparität der Anforderungen an rein deutsche Verbraucherschutzverbände und an solche, die nach § 3 UKlaG in dem von der EU-Kommission geführten Verzeichnis eingetragen seien, was wiederum den europäischen Harmonisierungsbestrebungen widerspreche. Zudem verstoße die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung gegen Verfassungsrecht. Die Beklagte habe bei anderen Verbraucherschutzverbänden Satzungsregelungen wie diejenige des § 8 Abs. 3 der Satzung des Kläger noch nie moniert, so dass sie im Rahmen des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG an ihre bisherige Verwaltungspraxis gebunden sei. Aus Art. 9 Abs. 1 GG lasse sich zudem eine grundrechtlich geschützte Position des Klägers ableiten, die eine Anerkennung als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG gebiete.

Der Kläger beantragt,

das auf die mündliche Verhandlung vom 26.6.2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.4.2012 zu verpflichten, ihn in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 und 2 UKlaG einzutragen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt ergänzend vor, das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, die Eintragungsfähigkeit des Klägers scheitere daran, dass er sich bei seiner Aufklärungs- und Beratungstätigkeit nicht im Wesentlichen von Verbraucherinteressen, sondern von wirtschaftlichen Interessen Dritter leiten lasse. Dabei komme es auf das Gesamtbild der tatsächlichen Tätigkeit des Klägers an. Dies ergebe sich bereits aus der Mitgliederstruktur des Klägers, die sich in die Gruppe der neun Gründungsmitglieder und die mittlerweile über 3.000 einfachen Mitglieder aufspalten lasse. Auch die Tätigkeit des Klägers weise auf eine starke Verbundenheit mit der Kanzlei T. hin. Insoweit stelle sich der klägerische Verbraucherschutzverband als große Mandats-Akquirierungsmaschine dar. Eine solche ? nicht gesetzwidrige oder gar unlautere, sondern durchaus sinnvolle ? Zusammenarbeit führe dazu, dass nicht zusätzlich noch die Klagebefugnis über § 4 Abs. 2 UKlaG zu erlangen sei. Der bestimmende Einfluss der Kanzlei T. zeige sich auch daran, dass das Informationsmaterial des Klägers im Wesentlichen von Mitgliedern der Kanzlei verfasst werde und diese ? wenn es um rechtliche Themen gehe ? die Referenten auf den Informationsveranstaltungen des Klägers stellten. Letztlich spreche auch die gemeinschaftliche Antwort des Klägers, der Kanzlei T. und der L1. & N1. GmbH auf einen Artikel in der Wirtschaftswoche für die enge Verflechtung. Es stehe dem Kläger im Rahmen seiner Satzungsautonomie frei, seine Strukturen nach seinem Gutdünken zu regeln. Nehme er dagegen die Ausnahmeregel des § 4 UKlaG für sich in Anspruch, müssten sich seine Strukturen an den Anforderungen des § 4 UKlaG ausrichten. Deshalb verfange weder ein Verweis auf § 395 FamFG noch ein solcher auf Art. 9 GG. Die seitens der Beklagten vertretene Auslegung stehe auch mit der hier einschlägigen Richtlinie 2009/22/EG in Einklang, die dem Schutz der Verbraucher diene und die Anerkennung klageberechtigter Verbraucherschutzorganisationen dem Recht der Mitgliedstaaten überlasse.

Auf gerichtliche Nachfrage hat der Kläger mitgeteilt, dass ihm ausschließlich jeweils ein Schreiben des Finanzamtes N2. und eines des Finanzamtes C. vorliege. Die Beratung durch die Firma B2. AG habe man wegen der fondsübergreifenden Kenntnisse von Herrn O1. hinsichtlich einer Gruppe von geschlossenen Immobilienfonds (R&W Fonds) in Anspruch genommen. Der Beratungsumfang sei während der Sanierungsbemühungen ungleichmäßig über mehrere Jahre verteilt gewesen. Nach Abschluss der Sanierungsbemühungen sei der Dienstleistungsvertrag mit der B2. AG am 31.3.2010 beendet worden. Zwischen der W. W1. AG und ihm, dem Kläger, habe zu keinem Zeitpunkt ein Beratungsvertrag oder eine Zusammenarbeit bestanden. Vertragliche Beziehungen dieser AG habe es ausschließlich zu der L1. & N1. GmbH gegeben.

In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter des Klägers weitere Angaben zu der Tätigkeit des Vereins und der Zusammenarbeit mit der Kanzlei T. gemacht. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.4.2018 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (drei Hefter) Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) in der Fassung vom 17.2.2016 (BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.7.2017 (BGBl. I S. 2446). Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 12.10.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 18.4.2012 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG werden in die Liste auf Antrag rechtsfähige Vereine eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wenn

1. sie mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben,

2. sie mindestens ein Jahr bestanden haben und

3. auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit gesichert erscheint, dass sie ihre satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen werden.

Ausschließlich streitig ist vorliegend, ob der Kläger die Voraussetzung der Nr. 3 des § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG erfüllt. Dies ist im Ergebnis zu verneinen. Es erscheint aufgrund der bisherigen Tätigkeit des Klägers, wie sie sich aus dem Verwaltungsvorgang und dem Vorbringen der Beteiligten im Verfahren ergibt, nicht gesichert, dass er seine satzungsmäßigen Aufgaben, insbesondere die nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung der Verbraucher, auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird. Das Verwaltungsgericht hat dies zu Recht wegen der engen Verflechtung des Klägers mit der Kanzlei T. als nicht gesichert angesehen.

§ 4 Abs. 2 UKlaG soll mit der Verpflichtung zur dauerhaft wirksamen sachgerechten Erfüllung der Verbraucherschutzaufgaben auch Interessenkollisionen vermeiden, die dazu führen könnten, dass andere ? insbesondere gewerbliche ? Interessen als der Verbraucherschutz ausschlaggebend für das Handeln des Vereins sein könnten. Deswegen darf die Verbraucheraufklärung und -beratung nicht in nennenswertem Umfang eigenen wirtschaftlichen Interessen des Verbandes oder Dritter dienen, was auch europarechtlichen Vorgaben entspricht (dazu unter 1.). Angesichts der vom Kläger vorgelegten Unterlagen über die Vereinstätigkeit und seine Verbindung zur Kanzlei T. kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verein auch den wirtschaftlichen Interessen der Kanzlei T. dient (dazu unter 2.). Die Ablehnung der Eintragung verstößt nicht gegen Grundrechte des Klägers (dazu unter 3.).

1. Die Eintragungsfähigkeit und damit verbunden die Verbandsklagebefugnis ist auf Vereine beschränkt, die Verbraucheraufklärung und -beratung nicht im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder demjenigen Dritter betreiben. Mit den Erfordernissen einer nicht gewerbsmäßigen Aufklärung und Beratung und einer gesichert erscheinenden dauerhaft wirksamen und sachgerechten Aufgabenerfüllung verlangt der Gesetzgeber von den eintragungsfähigen Vereinen eine weitgehende Konzentration auf den Verbraucherschutz. Ein Verein ist dann nicht mehr eintragungsfähig, wenn er eigenen oder fremden wirtschaftlichen Interessen neben den Verbraucherinteressen nennenswerte Bedeutung einräumt. In einem solchen Fall erscheint nicht mehr gesichert, dass der Verein seine satzungsmäßigen Aufgaben künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird.

Diese Beschränkung ist bereits im Wortlaut des § 4 Abs. 2 UKlaG angelegt. Eingetragen werden nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 UKlaG Vereine, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Dafür muss es unter anderem und hier maßgeblich nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UKlaG auf Grund der bisherigen Tätigkeit des Vereins gesichert erscheinen, dass er seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird. Zu einer sachgerechten Aufgabenerfüllung, die gesichert erscheinen muss, gehört es deshalb insbesondere, dass Aufklärung und Beratung nicht gewerbsmäßig erfolgen. Die aufklärende und beratende Tätigkeit des Vereins im Verbraucherinteresse darf danach grundsätzlich nicht durch ein wirtschaftliches Einnahmenerzielungsinteresse geleitet sein. Schädlich ist danach nicht nur ein über die Sicherung der materiellen Voraussetzungen einer sachgerechten Aufgabenerfüllung hinausgehendes nennenswertes eigenwirtschaftliches Tätigwerden des Vereins, sondern erst Recht eine Betätigung im wirtschaftlichen Interesse Dritter.

Auch die Gesetzesentwicklung lässt erkennen, dass Verbände, die in nennenswertem Umfang auch eigenen oder fremden wirtschaftlichen Interessen dienen, von der Verbandsklagebefugnis ausgeschlossen werden sollten. Während der Gesetzgeber mit § 4 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz UKlaG in der bisherigen Fassung in erster Linie die so genannten Abmahnvereine von einer Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen ausschließen wollte, und forderte, dass der Verband aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten müsse, mithin seinen satzungsmäßigen Zweck auch tatsächlich nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend zu erfüllen habe,

vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drs. 14/7052, S. 208; OVG NRW, Beschluss vom 13.10.2003 ? 4 B 970/03 ?, NJW 2004, 1123 = juris, Rn. 41,

hat die Neufassung des § 4 Abs. 2 UKlaG durch das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17.2.2016 (BGBl. I S. 233) die Zielsetzung klargestellt. Indem nunmehr gesichert erscheinen muss, dass der Verein seine satzungsmäßigen Aufgaben künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird, stellt der Gesetzgeber die Erfüllung des Verbraucherschutzauftrags durch den eintragungswilligen Verein eindeutig in den Vordergrund. Mit der Neufassung steht nicht mehr die Abwehr von Abmahnvereinen im Fokus des Gesetzes. Der ebenfalls neu aufgenommene § 2b UKlaG sieht einen umfassenden Schutz vor missbräuchlicher Inanspruchnahme der Unterlassungs-, Widerrufs- und Beseitigungsansprüche vor. Diese konsequente Anbindung an die Erfüllung der Verbraucherschutzaufgabe wird im Gesetzesentwurf deutlich. Dort ist ausgeführt:

"Um in die Liste nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragen zu werden, müssen die satzungsmäßigen Aufgaben, d. h. die nicht gewerbsmäßige Wahrnehmung von Verbraucherinteressen durch Aufklärung und Beratung, auch dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllt werden. Das heißt, ein Verbraucherverband muss während seines Bestehens entsprechend der Regelungen in seiner Satzung auch tatsächlich nicht gewerbsmäßig Verbraucheraufklärung und -beratung betreiben. Dies muss er sowohl organisatorisch als auch inhaltlich sachgerecht und wirksam tun. Er muss über die notwendige finanzielle und organisatorische Ausstattung verfügen, um seine satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen. Die Verbraucheraufklärung und -beratung muss im ausschließlichen Interesse der Verbraucher betrieben werden. Sie darf insbesondere nicht eigenen wirtschaftlichen Interessen des Verbandes oder Dritter dienen." (Hervorhebung durch den Senat)

Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts, BT-Drs. 18/4631, S. 24 f.

Damit wird deutlich, dass die Vereinstätigkeit grundsätzlich unbeeinflusst von eigenen wirtschaftlichen Interessen oder solchen Dritter ausgeübt werden soll.

Die Beschränkung der Eintragungsfähigkeit entspricht auch Sinn und Zweck der Norm. Die besondere Klagebefugnis soll nur solchen Verbraucherverbänden über die Eintragung erteilt werden, die weitgehend frei von wirtschaftlichen Interessen und den daraus möglicherweise entstehenden Interessenkollisionen tätig sein können. Der Zuerkennung einer Verbandsklagebefugnis liegt die Erkenntnis zugrunde, dass auch der Verbraucherschaft die Möglichkeit gegeben werden muss, im Wege der Zivilklage gegen sie benachteiligende Wettbewerbshandlungen vorzugehen. Damit sollte die Lücke geschlossen werden, die bei der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs dadurch entstanden war, dass Gewerbeverbände nicht selten schwerwiegende Wettbewerbsverstöße nicht verfolgten und die in einem Verband zusammengeschlossenen Mitglieder eines Gewerbezweiges gewisse Formen der Werbung oder ein bestimmtes Geschäftsgebaren duldeten.

Vgl. BGH, Urteile vom 14.10.1982 ? I ZR 81/81 ?, NJW 1983, 1061 = juris, Rn. 10, und vom 30.6.1972 ? I ZR 16/71 ?, NJW 1972, 1988 = juris, Rn. 17, unter Bezugnahme auf die Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. IV/22177, S. 3 f., zur Klagebefugnis nach dem UWG.

Die Klagebefugnis können aber nur solche Verbände sachgerecht wahrnehmen, die geeignet sind, die Bekämpfung von Verstößen gegen Verbraucherschutzbestimmungen zu übernehmen. Von einer fehlenden Eignung des Verbandes wurde bereits früher dann ausgegangen, wenn es sich um einen so genannten Mischverband handelte, der gleichrangig sowohl der Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 1 UWG a. F. als auch der Wahrnehmung von Verbraucherinteressen im Sinne des § 13 Abs. 1a UWG a. F. diente.

Vgl. BGH, Urteile vom 14.10.1982 ? I ZR 81/81 ?, NJW 1983, 1061 = juris, Rn. 9 ff., vom 12.7.1984? I ZR 37/82 ?, NJW 1985, 1032 = juris, Rn. 13, vom 20.3.1986 ? VII ZR 191/85 ?, NJW 1986,1613 = juris, Rn. 8, und vom 19.5.1988 ? I ZR 170/86 ?, NJW-RR 1988, 1443 = juris, Rn. 22 ff.; VG Köln, Beschluss vom 10.3.2003 ? 1 L 361/03 ?, juris, Rn. 6.

Bei diesen Mischverbänden konnte angesichts der unterschiedlichen wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher und der Gewerbetreibenden und des sich objektiv abzeichnenden Interessenkonflikts nicht ausgeschlossen werden, dass diese gerade die Wahrnehmung derjenigen Aufgaben vereiteln oder behindern würden, um derentwillen der Gesetzgeber das Verbandsklagerecht eingeführt hatte.

Vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1982 ? I ZR 81/81 ?, NJW 1983, 1061 = juris, Rn. 12.

Derartig unterschiedliche wirtschaftliche Interessen können sich nicht nur bei Mischverbänden ergeben, sondern auch bei solchen Vereinen, die neben den Verbraucherinteressen in nennenswertem Umfang auch eigenen erwerbswirtschaftlichen Interessen dienen. Deshalb werden Vereine, die Verbraucheraufklärung und -beratung gewerbsmäßig, also mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben, ebenfalls nicht zu den qualifizierten Einrichtungen gezählt (§ 4 Abs. 2 Halbsatz 1 UKlaG).

Vgl. hierzu auch: Witt, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Auflage 2016, § 4 UKlaG, Rn. 3b; Baetge, in: jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, § 4 UKlaG, Rn. 12; Grüneberg in: Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 4 UKlaG, Rn. 6 .

Dabei verkennt der Senat nicht, dass eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit des Vereins, die lediglich der Sicherung einer sachgerechten Aufgabenerfüllung dient, einer Eintragung nicht entgegenstehen darf. Dass der Verein über die notwendige finanzielle und organisatorische Ausstattung verfügen muss, um seine satzungsmäßigen Aufgaben erfüllen zu können, liegt in der Natur der Sache. Ebenso offenkundig ist es, dass ein Verbraucherschutzverein ? insbesondere bei einer Spezialisierung auf ein bestimmtes, eng abgegrenztes Verbraucherschutzthema wie im vorliegenden Fall ? die Mittel zur ordnungsgemäßen Aufklärung und Beratung vielfach nicht ausschließlich aus Mitgliederbeiträgen generieren kann. Aus einer dann in begrenztem Maß erforderlichen erwerbswirtschaftlichen Einnahmeerzielung auf die fehlende Eintragungsfähigkeit zu schließen, führte zu einem vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollten Leerlaufen der Vorschrift.

Die Eintragung hindernde wirtschaftliche Interessen können aber gleichfalls bei Vereinen gegeben sein, die zumindest auch den Gewinnerzielungsabsichten Dritter dienen. Auch bei ihnen erscheint die unbeeinflusste Vertretung von Verbraucherinteressen nicht mehr gesichert.

Schließlich spricht der systematische Zusammenhang der Sätze 1 und 2 von § 4 Abs. 2 UKlaG für die Beschränkung der Klagebefugnis auf Vereine, die neben der Wahrnehmung ihrer Verbraucherschutzaufgaben zumindest nicht über den hierfür erforderlichen Umfang hinaus erwerbswirtschaftliche Gewinnerzielungsabsichten verfolgen. Wenn der Gesetzgeber in Satz 2 unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mittel gefördert werden, die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, rückt er damit den Aspekt der Freiheit von wirtschaftlichen Interessen jedweder Art in den Vordergrund.

Dieser Bedeutungsgehalt von § 4 Abs. 2 UKlaG steht in Einklang mit Unionsrecht. Er verstößt nicht gegen die Richtlinien 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz von Verbraucherinteressen oder 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher.

Ein Verstoß gegen die genannten Richtlinien kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil diese die Bestimmung der Voraussetzungen für die Anerkennung klageberechtigter Verbraucherschutzorganisationen dem innerstaatlichen Recht überlassen. So heißt es in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG, dass die Mittel zum Vorgehen gegen die Verwendung missbräuchlicher Klauseln auch Rechtsvorschriften einschließen müssen, wonach Personen oder Organisationen, die nach dem innerstaatlichen Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können. Gleiches legt Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG fest. Art. 3 der hier direkt einschlägigen Richtlinie 2009/22/EG benennt als im Sinne dieser Richtlinie qualifizierte Einrichtung jede Stelle oder Organisation, die nach dem Recht eines Mitgliedsstaates ordnungsgemäß errichtet wurde und ein berechtigtes Interesse daran hat, die Einhaltung der in Artikel 1 genannten Bestimmungen sicherzustellen; er bezeichnet insbesondere Organisationen, deren Zweck im Schutz der in Artikel 1 genannten Interessen besteht, entsprechend den im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Kriterien (b). Auch Artikel 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU verlangt Rechtsvorschriften, nach denen eine oder mehrere der folgenden nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmten Einrichtungen gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen kann bzw. anrufen können, um die Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen; aufgeführt sind sodann unter b) Verbraucherverbände, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben. Damit schreiben die Richtlinien dem nationalen Gesetzgeber Einzelheiten der Anerkennung klageberechtigter Verbraucherverbände nicht abschließend vor, sondern belassen deren Regelung der nationalen Gesetzgebung.

Vgl. in diesem Zusammenhang: EuGH, Urteil vom 21.12.2016 ? C-119/15 ?, EuZW 2017, 191 = juris, Rn. 25, 33 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/22; BGH, Urteil vom 20.3.2013 ? I ZR 209/11 ?, NJW-RR 2014, 554 = juris, Rn. 16, KG C. , Urteil vom 20.4.2016 ? 5 U 116/14 ?, WRP 2016, 898 = juris, Rn. 39 ff., beide unter Bezugnahme darauf, dass die Richtlinie kein geschlossenes System zur Regelung von Unterlassungsklagen enthalte; allgemein dazu: Grub, in: Lenz/Borchardt, EU-Verträge, Kommentar, 6. Auflage 2012, Art. 169 Rn. 10, 30.

Auch aus den Erwägungsgründen der Richtlinien geht hervor, dass jeweils dem nationalen Gesetzgeber die Bestimmung der Organisationen überlassen bleibt, die Verbraucherschutzrechte im Rahmen einer gerichtlichen oder behördlichen Auseinandersetzung vertreten können sollen.

Vgl. 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13/EWG, 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/7/EG, neunter bis elfter Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/22/EG, 56. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83/EU.

Die Beschränkung der Eintragungsfähigkeit auf Verbraucherschutzvereine, bei denen der Verbraucherschutz in dem beschriebenen Sinne im Vordergrund steht, widerspricht auch nicht der Verpflichtung des Gesetzgebers, die praktische Wirksamkeit ("effet utile", Art. 4 Abs. 3 EUV) der genannten Richtlinien unter Berücksichtigung des mit ihnen verfolgten Zwecks zu gewährleisten. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der durch die Richtlinien bezweckte Verbraucherschutz durch die nationale Beschränkung der Klagebefugnis auf die genannten Verbraucherschutzverbände erschwert werden könnte. Vielmehr zielt der Gesetzgeber mit der Beschränkung gerade auf eine möglichst wirksame, von anderweitigen Interessen unbeeinflusste Vertretung von Verbraucherinteressen.

2. Ausweislich des Inhalts der Verwaltungsvorgänge und des Vorbringens der Beteiligten erscheint nicht im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 UKlaG gesichert, dass der Kläger seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird, weil seine Tätigkeit in nennenswertem Umfang auch den wirtschaftlichen Interessen der Kanzlei T. dient. Bei objektiver Betrachtung drängt sich der Eindruck einer intensiven Verflechtung zwischen dem Kläger und der Kanzlei T. auf. Insoweit lässt sich nicht mit der erforderlichen Prognosesicherheit ausschließen, dass der Kläger ? in den Worten der Beklagten ? eine "Mandats-Aquirierungsmaschine" für die Kanzlei ist. Damit ist nicht gesagt, dass sich die Zusammenarbeit des Klägers mit der Kanzlei T. etwa als gesetzeswidrig oder unlauter darstellen muss. Sie mag auch für die individuelle Durchsetzung von Ansprüchen der Mitglieder des Klägers sinnvoll sein. Dementsprechend spricht die Beklagte dem Kläger auch nicht die Voraussetzungen für den Bestand als Verein ab, sondern ausschließlich die Qualifikation für ein Verbandsklagerecht. §§ 374 Nr. 4, 395 FamFG, wonach unzulässige Eintragungen im Vereinsregister gelöscht werden können, sind hier nicht einschlägig.

Ein erster Anhalt für die Verflechtung ergibt sich bereits aus den Satzungsbestimmungen des Klägers und seiner Entstehungsgeschichte (a). Darüber hinaus weisen die Veröffentlichungen des Vereins permanent und exklusiv auf die Beratungstätigkeit der Kanzlei T. hin (b). Die gerichtliche Vertretung des Klägers und seiner Mitglieder wird von dieser Kanzlei wahrgenommen (c), und Mitglieder des Klägers erhalten für die Beauftragung der Kanzlei Sonderkonditionen (d).

a) Bereits aus der Gründungsgeschichte und den Satzungsbestimmungen ergibt sich die über eine Kooperation hinausgehende Verbindung des Klägers mit der Kanzlei T. . Der Verein wurde auf Initiative von Herrn Dr. T. und Herrn T1. gegründet, die sich immer wieder auf Versammlungen zu notleidend gewordenen Immobilienfonds getroffen hatten. Gründungsmitglieder waren fünf Anwälte, von denen vier der Kanzlei T. verbunden waren oder sind, eine bei der Kanzlei T. tätige Anwaltsgehilfin und drei Kaufleute. Diesen Gründungsmitgliedern kommt im Verein heute noch erheblicher und bestimmender Einfluss zu. Nach § 8 Abs. 3 der Satzung des Klägers ist die Bestellung des Vereinsvorstands ausschließlich den Gründungsmitgliedern vorbehalten. Dass diese Satzungsbestimmung allein der Abwehr satzungsfeindlicher Bestrebungen dient, wie der Kläger vorträgt, lässt sich angesichts der anderweitigen dem Kläger zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, satzungsfeindliche Bestrebungen schon bei der Mitgliedsaufnahme zu verhindern, nicht nachvollziehen. Gleichfalls wird die seit Gründung bestehende Verbindung mit der Kanzlei T. nicht dadurch in Frage gestellt, dass mittlerweile kein Rechtsanwalt der Kanzlei mehr dem Vorstand des Klägers angehört. Eine Verbindung mit der Kanzlei und die prinzipielle Einflussnahmemöglichkeit zeigen sich nicht allein in einer entsprechenden Tätigkeit im Vorstand, sondern bereits in der Auswahl der Vorstandsmitglieder.

Auch der enge satzungsmäßige Zweck des Klägers richtet seine Tätigkeit auf eine sich vielfach typischerweise anschließende rechtsanwaltliche Vertretung durch die Kanzlei T. aus. Nach § 2 Abs. 3 der Satzung sieht sich der Verein als Ansprechpartnern für Investoren, deren Kapitalanlagen notleidend geworden sind. Die Tätigkeit des Vereins ist mithin in erster Linie auf die Interessen von Investoren notleidender Fonds gerichtet, zielt damit wesentlich auf die Sammlung und Effektuierung gerade eines rechtlichen Vorgehens gegen die Initiatoren entsprechender Fondsmodelle ab. Für die Investoren notleidender Fonds ist typischerweise nicht mehr nur eine Verbraucherberatung und -information, sondern eine konkrete Schadensbegrenzung oder -behebung erstrebenswert. Diese wird zumeist in einer anwaltlichen Beratung und gegebenenfalls außergerichtlichen oder gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen mit anwaltlicher Hilfe erfolgen. Insoweit mündet die satzungsmäßige Tätigkeit des Klägers regelmäßig und zielgerichtet in eine anwaltliche Beratung, die er aber selbst im Rahmen einer ersten Verbraucherinformation bzw. -beratung nicht leisten kann. Diese Vorgehensweise haben die Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung eindrücklich bestätigt. Danach besteht die Tätigkeit des Vereins hauptsächlich in der Prüfung der wirtschaftlichen Entwicklung geschlossener Immobilienfonds, an denen Vereinsmitglieder beteiligt sind. Erst wenn sich Anhaltspunkte für Fehlentwicklungen im Fondsverlauf ergeben, tritt der Kläger in eine eigenständige vertiefte Prüfung ein, die auch seine Beratung durch die Kanzlei T. beinhalten kann. Stellt sich danach die Notwendigkeit rechtlicher Vertretung zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen des Vereinsmitglieds heraus, wird das Mitglied seitens des Klägers ausschließlich an die Kanzlei T. verwiesen, der auch die Rechercheergebnisse des Klägers vorgelegt werden. Eine allgemeine Verbraucheraufklärung und -beratung hinsichtlich der verschiedensten Kapitalanlagemöglichkeiten steht hingegen nicht, wie vom Gesetzgeber als Voraussetzung der Verbandsklagebefugnis gefordert, im Vordergrund der Tätigkeit des Klägers. Auch dies haben die Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung deutlich bestätigt. Danach betreibt der Kläger keine Anlageberatung und berät weder Neukunden noch Vereinsmitglieder bei der Auswahl neuer Anlagen in geschlossenen Immobilienfonds. Seine Tätigkeit besteht vielmehr in der Überprüfung der Güte geschlossener Immobilienfonds, an denen Vereinsmitglieder bereits beteiligt sind. Bei beanstandungsfreiem Verlauf des Fonds beschränkt sich die Tätigkeit des Klägers auf die Beobachtung des Fonds und gegebenenfalls die Vertretung des Mitglieds in Gesellschafterversammlungen. Die vertiefte Tätigkeit des Klägers beginnt erst bei Fehlentwicklung der bestehenden Fonds, die von Vereinsmitgliedern gezeichnet worden sind.

b) Die schon in der Satzung angelegte Verflechtung des Klägers mit der Kanzlei T. zeigt sich für Außenstehende besonders deutlich in den Veröffentlichungen des Klägers. Sowohl den Publikationen im Internet als auch dem monatlich erscheinenden Magazin "Anlegerschutzbrief" lässt sich ? soweit sie dem Gericht zugänglich sind ? eine derart enge Verbindung zwischen dem Kläger und der Kanzlei entnehmen, dass für einen objektiven Betrachter keine Trennung zwischen Verein und Kanzlei mehr erkennbar ist. Mehr als 2/3 der Blogeinträge/News und der Berichte/sonstigen Stellungnahmen des Klägers stammen von Rechtsanwälten der Kanzlei. Wenn diese auch nicht mit der Kanzleizugehörigkeit gekennzeichnet sein mögen, tritt die Verbindung spätestens in den Artikeln des Anlegerschutzbriefes zutage. Dort sind die Autoren der entsprechenden Artikel jeweils mit ihrer Kanzleizugehörigkeit ? und dabei ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend derjenigen zur Kanzlei T. ? gekennzeichnet. Die bezweckte, enge Zusammenarbeit betont Herr Dr. T. als Gründungsmitglied und Seniorpartner der Kanzlei T. in der Sonderausgabe des Anlegerschutzbriefs 2011. Wenn er dort die Auffindung der rechtlichen Handlungsmöglichkeiten bei einem notleidenden Fonds als zentrale Aufgabe des Klägers bezeichnet, verweist er unmittelbar auf ein rechtsberatendes, damit anwaltliches Tätigwerden. Da der Verein eine derartige Beratung nicht leisten kann, ist die Weiterleitung über den Kläger an die Kanzlei "vorprogrammiert". Dementsprechend erklärt auch der Kläger in seiner veröffentlichten Leistungsbilanz 2016 folgerichtig, dass er die Vereinsmitglieder bei der Vertretung zur außergerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch die Kanzlei T. unterstütze (Punkt 8) und bei der Vermittlung von Rabattierungen bei anwaltlicher Tätigkeit helfe (Punkt 9).

c) Diese Zweckgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Kanzlei T. wird maßgeblich dadurch geprägt, dass der Kläger in seinen Veröffentlichungen ? soweit erkennbar ? ausschließlich auf eine gerichtliche Vertretung durch die Kanzlei T. verweist. Dies lässt sich besonders eindrücklich der Leistungsbilanz 2016 des Klägers entnehmen. Dort sind seine Tätigkeiten ab 2002 bis 2016 aufgelistet, wobei auffällt, dass in fast jedem Jahr gesondert auf die Zusammenarbeit mit und Vertretung durch die Kanzlei T. hingewiesen wird. Eine Zusammenarbeit mit anderen Rechtsanwaltskanzleien, wie vom Kläger vorgetragen, lässt sich hingegen keiner seiner Veröffentlichungen entnehmen. Auch dies hat in der mündlichen Verhandlung seine Bestätigung gefunden. Die Vertreter des Klägers haben auf die langjährige reibungslose Zusammenarbeit mit der Kanzlei T. verwiesen, die ihnen keinen Anlass biete, auch andere Rechtsanwaltskanzleien zu empfehlen. Vielmehr nehme der Kläger selbst nur dann anderweitigen Rechtsrat in Anspruch, wenn die Kanzlei T. in bestimmten Rechtsmaterien nicht spezialisiert sei. Empfehlungen an die Mitglieder des Klägers würden ausschließlich für die Kanzlei T. ausgesprochen, der auch exklusiv die vom Kläger erarbeiteten Rechercheergebnisse über den wirtschaftlichen Verlauf eines problematisch gewordenen Immobilienfonds vorgelegt würden. Dass andere Rechtsanwaltskanzleien nach Auffassung der Vertreter des Klägers nicht ausschließlich Verbraucherinteressen vertreten, vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass sich andere Rechtsanwaltskanzleien die nach unbestrittenen Angaben der Beklagten äußerst lukrative spezialisierte Vertretung von Verbraucherschutzinteressen im Kapitalmarktbereich generell entgehen lassen könnten.

d) Auch finanziell ist der Kläger mit der Kanzlei T. im wechselseitigen Interesse intensiv verflochten. Mitglieder des Klägers werden an die Kanzlei T. "weitergereicht", Mandanten der Kanzlei auf die Vorteile der Vereinsmitgliedschaft "gestoßen". Die Kanzlei gewährt den Mitgliedern des Klägers Sonderkonditionen bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung. Hierauf verweist der Kläger, wie bereits oben (unter b) ausgeführt, in seiner Leistungsbilanz. Auch die Kanzlei T. bewirbt auf ihrer Homepage unter dem Stichwort "Cinerenta Fonds" unter Ziffer "2. Kosten" die besonders günstigen Honorare für die außergerichtliche wie für die gerichtliche Vertretung, die Mitgliedern des Klägers gewährt werden (https://ssma.de/de/wpcontent/uploads/sites.../CinerentaVertre-

tungPaket10-2009.pdf, Abruf vom 20.2.2018). Mitglieder des Klägers zahlen für die außergerichtliche Vertretung 200,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, Nicht-Mitglieder 500,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Ausweislich der dort beispielhaft aufgeführten Kostentabelle beziffert die Kanzlei das Gesamtprozessrisiko bei einer Klage vor dem Landgericht für Nicht-Mitglieder um mindestens 500,00 Euro höher als für Mitglieder des Klägers. Im Gegenzug verweist die Kanzlei T. auf ihrer Homepage nicht nur auf die Zusammenarbeit mit dem Kläger, sondern führt die Mitgliedschaft beim Kläger in der im Internet abrufbaren Vollmacht unter den Ankreuzoptionen auf, so dass sich jedem Beratungswilligen unmittelbar die Frage der Vorteilhaftigkeit einer Vereinsmitgliedschaft aufdrängt.

Dass der Verein in der Vergangenheit unbeanstandet tätig war, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Es ändert nichts an der bestehenden Interessenverwebung mit der Kanzlei T. . Es lässt sich nicht mit der in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UKlaG vorausgesetzten Prognosesicherheit ausschließen, dass die an Einnahmen orientierten Interessen der Kanzlei den Verbraucherinteressen der Mitglieder des Klägers zuwiderlaufen können.

3. Mit der Ablehnung der Eintragung des Klägers in die Liste der qualifizierten Einrichtungen verletzt die Beklagte keine Grundrechte des Klägers.

Insbesondere ist kein Verstoß gegen die Vereinigungsfreiheit des Klägers nach Art. 9 GG gegeben. Der Schutzbereich des Grundrechts ist bereits nicht betroffen. Das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 1 GG, gewährleistet nicht nur dem Einzelnen die Vereinigungsfreiheit, sondern enthält auch ein Grundrecht der Vereinigung selbst. Jedoch lässt sich aus dieser Grundrechtsnorm auch dann kein Recht eines Vereins zur gerichtlichen Geltendmachung ausschließlich objektivrechtlich geschützter Interessen ableiten, wenn die Verfolgung dieser Interessen dem autonom bestimmten Vereinszweck entspricht.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.5.2001 ? 1 BvR 481/01, 1 BvR 518/01 ?, NVwZ 2001, 1148 = juris, Rn. 18, und vom 24.2.1971 ? 1 BvR 438/68, 1 BvR 456/68, 1 BvR 484/68, 1 BvL 40/69 ?, BVerfGE 30, 227 = juris, Rn. 49, 51; BVerwG, Urteil vom 16.7.1980 ? 7 C 23.78 ?, NJW 1981, 362 = juris, Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.3.1995 ? 10 S 1052/93 ?, NVwZ-RR 1995, 639 = juris, Rn. 20; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.4.2012 ? 3 K 2151/11 ?, juris, Rn. 28.

Indem sich Vereinszwecke lediglich im Rahmen gesetzlicher Vorgaben verfolgen lassen, ohne dass diese gegen die Existenz oder Betätigung des Vereins als solche gerichtet sind, wird der Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit nicht berührt. So liegt es hier. Mit der fehlenden Anerkennung als qualifizierte Einrichtung nach § 4 Abs. 2 UKlaG wird dem Kläger lediglich die Verfolgung eines für ihn gesetzlich nicht eröffneten Vereinszwecks, nämlich die Erhebung verbraucherschützender Verbandsklagen, versagt. Unberührt davon bleibt das Ziel des Klägers, Verbraucherschutz im Bereich des grauen Kapitalmarktes in Kooperation mit der Kanzlei T. zu betreiben. Diesem kann der Kläger ungehindert nachgehen, wie seine Tätigkeit in der Vergangenheit belegt.

Ebenso wenig verstößt die Ablehnung der Eintragung gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Da die Entscheidung der Beklagten gebunden ist, ihr weder ein Beurteilungs- noch ein Ermessensspielraum eingeräumt wird, kommt es auf ihre vom Kläger beanstandete Verwaltungspraxis nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.