OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2017 - 4 A 153/15
Fundstelle
openJur 2019, 15076
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 3 K 1537/14
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3.12.2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 3.12.2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 1.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Zweitbescheid beruhe auf § 25 Abs. 2 SchfHwG. Er sei hinreichend bestimmt, weil er die Veranlassung der "fälligen Arbeiten" anordne und dies dahingehend auszulegen sei, dass damit die unter Nr. 1 und Nr. 2 des Feuerstättenbescheides aufgeführten Tätigkeiten gemeint seien. Deren Durchführung habe der Kläger im März 2014 pflichtwidrig nicht veranlasst und nachgewiesen. Auch die angefochtene Duldungsverfügung, die jedenfalls hinsichtlich der festgesetzten Verwaltungsgebühr nicht erledigt sei, sei rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils liegen nicht vor, § 124a Abs. 5 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 ff. = juris, Rn. 15.

Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 SchfHwG vom 26.11.2008 (BGBl. I S. 2242), in der hier maßgeblichen Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.12.2012 (BGBl. I S. 2467) ? SchfHwG a. F. ?, waren auch nach dem Vorbringen des Klägers gegeben, dessen Bestreiten mit Nichtwissen insoweit unbeachtlich ist. Nach seiner eigenen Schilderung hat er weder das vorgeschriebene Formblatt fristgerecht vorgelegt, noch die Durchführung der fälligen Reinigungsarbeiten anderweitig nachgewiesen.

Auch ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Zweitbescheid sei hinreichend bestimmt, nicht ernstlich zweifelhaft.

Die jährliche Reinigungspflicht ergibt sich ausdrücklich und eindeutig aus dem - fettgedruckten - Zusatz unter Punkt 16 der Tabelle auf Seite 2 des Feuerstättenbescheides ("Termine ohne Jahresangabe bedeuten jährliche Ausführung beginnend mit dem Jahr 2012"). Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers diesen Zusatz für "überraschend" hält, vermag das schon deswegen nicht zu überzeugen, weil er sich - selektiv - auf den unmittelbar darunter, in kleinerer Schrift und nicht fett abgedruckten Zusatz "Mit * gekennzeichnete Arbeiten wurden im Jahr 2012 schon durchgeführt." ausdrücklich berufen hat.

Die weitere Rüge des Klägers, Feuerstättenbescheid und Zweitbescheid verpflichteten ihn lediglich dazu, die Arbeiten "zu veranlassen", nicht, sie "durchzuführen" - und "veranlasst" habe er sie -, greift nicht durch. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG a. F. sind Eigentümer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, fristgerecht die dort angeführten Arbeiten zu veranlassen. Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien soll diese Vorschrift klarstellen, dass die genannten Pflichten den Eigentümern obliegen und sie einen Schornsteinfeger ihrer Wahl mit den beschriebenen Arbeiten zu beauftragen haben.

Vgl. BT-Drs. 16/9237, S. 29; BR-Drs. 173/1/08, S. 3 f.; BT-Drs. 16/9794, S. 16.

Nach dem hier maßgeblichen § 4 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG a. F. ist der Eigentümer verantwortlich für die Übermittlung der Formblätter betreffend den Nachweis über die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten. Danach hat der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass erteilte Aufträge auch erfüllt und erforderliche Arbeiten fristgerecht erledigt werden. Die Initiative hat nicht mehr wie früher notwendig vom Bezirksschornsteinfegermeister auszugehen, der infolge der Eröffnung des Wettbewerbs im Schornsteinfegerhandwerk insoweit kein Monopol mehr hat. Die Beauftragung richtet sich vielmehr seit dem 1.1.2013 nach Privatrecht. Auf eine etwaige Weigerung eines Schornsteinfegers, einen Auftrag zu übernehmen oder einen erteilten Auftrag fristgerecht auszuführen, kann sich der Eigentümer bei dieser Rechtslage jedenfalls so lange nicht berufen, wie er nicht geltend machen kann, alles ihm Zumutbare unternommen zu haben, die notwendigen Arbeiten fristgerecht, notfalls aber auch nachträglich und durch einen im Schornsteinfegerregister - das gemäß § 3 SchfHwG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführt wird - eingetragenen Schornsteinfegerbetrieb durchführen zu lassen. Das Gesetz ordnet das Risiko, dass der vom Eigentümer beauftragte Schornsteinfeger in Bezug auf die von ihm übernommenen Schornsteinfegerarbeiten säumig bleibt, grundsätzlich der Sphäre des Eigentümers zu.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.2.2016 - 4 B 1274/15 -, GewArch 2016, 310 = juris, Rn. 9 ff., m. w. N.

Der Kläger hat nach eigenen Angaben nicht den Versuch unternommen, die fristgerechte Durchführung der in Rede stehenden Reinigungsarbeiten durch eigene Initiativen zu veranlassen. Dass er dies im Vertrauen auf die vormalige Praxis der automatischen rechtzeitigen Kehrung durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister getan haben will, ist jedenfalls spätestens mit dem Zeitpunkt irrelevant, in dem er von seinem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bzw. vom Beklagten auf den Umstand hingewiesen worden ist, dass die betreffenden Reinigungsarbeiten noch ausstehen; hier also am 12. bzw. 16.5.2014 und damit deutlich vor Erlass des streitigen Zweitbescheides am 2.6.2014. Der Vortrag des Klägers zu seinen ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Hinweisschreiben bis zum Erlass des Zweitbescheides erfolgten Bemühungen ergibt lediglich den vergeblichen Versuch des Klägers, den Schornsteinfeger zu erreichen. Er behauptet weder, dass die erforderlichen Reinigungsarbeiten durchgeführt worden sind, noch dass er ihre Durchführung veranlasst hat, also einen Vertrag hierüber mit einem Schornsteinfeger abgeschlossen hat. Dementsprechend bestehen auch keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des streitgegenständlichen Zweitbescheids. Er war zur Sicherstellung von Betriebs- und Brandsicherheit sowie zum Umweltschutz,

vgl. zu diesen Zielen die Begründung zum Entwurf des § 25 SchfHwG, BT-Drs. 16/9237, Seite 36,

geeignet, erforderlich und angemessen, solange der Kläger seinen bestandskräftig festgesetzten Eigentümerpflichten nicht selbst nachkam. Der Zweitbescheid soll gewährleisten, dass die notwendigen Schornsteinfegerarbeiten rechtzeitig und vollständig durchgeführt werden. Dem hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er in § 25 Abs. 4 SchfHwG die sofortige Vollziehbarkeit dieses Bescheides angeordnet hat.

Vgl. (schon für den Feuerstättenbescheid) OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2009 - 4 B 910/09 -, juris, Rn. 4.

Anhaltspunkte dafür, dass verlässlich davon hätte ausgegangen werden können, dass der Kläger den bestehenden Verpflichtungen umgehend nachkommen würde, lagen dem Beklagten bis zum Erlass des Zweitbescheides nicht vor. Unabhängig von der Frage, welche der vorgetragenen Bemühungen des Klägers dem Beklagten überhaupt bekannt waren, fallen in den hier betroffenen Zeitraum zwischen 12.5. und 2.6.2014 zwei vergebliche telefonische Versuche der Kontaktaufnahme mit dem Schornsteinfeger und schriftliche Anfragen beim Beklagten und dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, denen sich jedenfalls nicht hinreichend sicher die uneingeschränkte Bereitschaft des Klägers zur umgehenden Erledigung der überfälligen Arbeiten entnehmen ließ.

Auch die geltend gemachten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Androhung der Ersatzvornahme bestehen nicht. Sie beruhen auf einem konstruierten Gegensatz der Formulierungen "zu veranlassen" und "durchführen zu lassen", die insbesondere dem gefahrenabwehrbezogenen Zweck der hier in Rede stehenden Pflichten keine Rechnung trägt. Wenn dem Bescheidadressaten aufgegeben wird, bestimmte sicherheitsrelevante Arbeiten (die er in aller Regel nicht selbst wird ausführen dürfen, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 SchfHwG a. F.) "zu veranlassen", dann zielt dies - zumal in Ansehung des bereits erwähnten § 4 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG a. F. - darauf, dass die Arbeiten - soweit erforderlich auf seine Initiative ? beauftragt und erfolgreich ausgeführt werden. Soweit der Kläger sich ferner darauf beruft, die Zwangsmittelandrohung sei unklar, weil sie einmal auf "Ziffer I" und einmal auf "Ziffer 1" Bezug nehme, dringt er nicht durch. Die Auslegung des Klägers ist mit Blick auf die evtl. Zweifel ausräumende Begründung zu Ziffer II nicht haltbar. Gleichfalls unhaltbar ist der Einwand des Klägers gegen das "gegebenenfalls" in der Zwangsmittelandrohung. Es bezieht sich ersichtlich auf die ihm nachfolgenden Wörter "gegen ihren Willen" und mindert daher mitnichten den Androhungscharakter der Regelung.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen legt die Antragsbegründung auch keine ernstlichen Zweifel in Bezug auf die Duldungsverfügung, deren mögliche Erledigung durch den Nachweis der Beauftragung der aufgegebenen Arbeiten, auf den der Beklagte mit Schreiben vom 4.7.2014 reagiert hat, das Verwaltungsgericht im Übrigen im Absatz unmittelbar vor der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils gewürdigt hat, dar.

Welche Relevanz der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers behauptete Bekanntgabemangel für die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils haben soll, ist nicht ansatzweise dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich.

b) Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 124a Abs. 5 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

Nach den Ausführungen unter Buchstabe a) zum Inhalt der Eigentümerpflichten des Klägers in Bezug auf die Durchführung der festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten musste das Verwaltungsgericht seinem Vorbringen nicht weiter nachgehen, wonach er vergeblich versucht habe, den Bezirksschornsteinfeger telefonisch zu beauftragen.

Die Rüge der Verletzung der Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO veranlasst ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger macht mit seinem Vorbringen sinngemäß einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO, nämlich einen Gehörsverstoß durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung, geltend. Er ist der Auffassung, das Gericht habe ihn auf seine rechtliche Bewertung und in der Folge auf die Möglichkeit einer kostenreduzierenden Klagerücknahme hinweisen müssen. Damit dringt der Kläger nicht durch. Denn es besteht im Grundsatz keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten seine Auffassung jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren. Es muss die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt. Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Ein hiergegen verstoßendes Verhalten des Gerichts liegt aber nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit welcher der Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.6.2017 - 1 B 93. 17 -, juris, Rn. 6 f., m. w. N.

So liegt der Fall hier nicht. Dass eine Ankündigungspflicht nach § 3 KÜO nur für eine hier nicht streitgegenständliche Feuerstättenschau bestand und sie der Klage deshalb nicht zum Erfolg verhelfen konnte, drängte sich ohne gerichtlichen Hinweis auf.

2. Die Streitwertbeschwerde hat keinen Erfolg. Über sie zu entscheiden ist als gesetzlicher Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) der Senat als Kollegium berufen, weil er zugleich über den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Verfahren, auf das sich die angefochtene Streitwertfestsetzung bezieht, zu entscheiden hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.11.2015 - 4 E 959/15 -, Beschlussabdruck, S. 2.

Die Streitwertbeschwerde ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht den Streitwert zutreffend festgesetzt hat. Bei einem nach § 25 Abs. 2 SchfHwG ergangenen Zweitbescheid, durch den der Adressat unter Androhung der Ersatzvornahme konkret zu einmalig, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten aufgefordert wird, besteht das Interesse des Adressaten darin, die dafür anfallenden Kosten abzuwenden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.9.2016 - 4 E 1085/15 -, juris, Rn. 11.

Es entspricht daher § 52 Abs. 1 GKG, wenn das Verwaltungsgericht insoweit die geschätzten Kosten der Ersatzvornahme aus dem streitigen Bescheid in Ansatz gebracht hat (300 €). Gemäß § 39 Abs. 1 GKG sind dazu zu addieren die gemäß § 52 Abs. 3 GKG zu übernehmenden Beträge der Gebührenforderung für den Erlass des Zweitbescheides (100 €). Hinsichtlich des Interesses an der Aufhebung der Duldungsverfügung hat das Verwaltungsgericht für den vorliegenden Fall nachvollziehbar nicht den gesetzlichen Auffangstreitwert von 5.000 € (vgl. § 52 Abs. 2 GKG) in Ansatz gebracht.

Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19.9.2016 - 4 E 549/16 -, juris, Rn. 7 ff., 11, m. w. N.

Es ging dem Kläger mit seiner insoweit am 4.8.2014 erhobenen Klage nicht um die Abwehr der aufgegebenen Duldungspflichten bzw. die Androhung unmittelbaren Zwangs. Im Zeitpunkt der Klageerhebung hatte der Beklagte nämlich dem Kläger bereits mitgeteilt gehabt, dass die Duldungsverfügung nicht durchgesetzt werde, und der Kläger hatte die erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten bereits ausführen lassen. Bei einer solchen Sachlage bestehen genügende Anhaltspunkte für eine Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG. Mit dem Verwaltungsgericht ist insoweit davon auszugehen, dass ein wirtschaftliches Interesse des Klägers, das wesentlich über die Belastung mit der festgesetzten Verwaltungsgebühr in Höhe von 150 € hinausginge, nicht ersichtlich ist, so dass sich ein Gesamtstreitwert zwischen 550 und 1.000 € ergibt (vgl. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG).

Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19.9.2016 - 4 E 549/16 -, juris, Rn. 5 ff., 9.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 68 Abs. 3 GKG.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.