AG Iserlohn, Urteil vom 22.02.2017 - 45 C 72/16
Fundstelle
openJur 2019, 14971
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. 1 S 47/17
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte bietet Vermögensanlagen dergestalt an, dass sie für ihre Kunden physisches Gold erwirbt und dieses für die Kunden einlagert.

Unter dem 27.03.2011 (Vertragsnummer: N 103169) und 21.09.2011 (Vertragsnummer: N 107858) unterzeichnete der Kläger jeweils einen von der Beklagten vorformulierten Antrag auf Abschluss eines "Goldsparbuchs Gebührensatz 1". Der monatliche Sparbetrag sollte jeweils 50,00 EUR betragen. Dieser monatliche Sparbeitrag sollte durch die Beklagte dazu verwendet werden, den entsprechenden Gegenwert in Feingold anzukaufen. Dies sollte nach den Vertragsbedingungen dergestalt geschehen, dass die Beklagte physisches Gold in Form von 999,9/1000 Goldbarren einer anerkannten Prägeanstalt erwarb und dem Kläger das Eigentum hieran verschaffte.

Im Einzelnen lauten die maßgeblichen Vertragsbedingungen wie folgt:

1. Anerkennung (beide Verträge)

Die allgemeinen Vertragsbedingungen der N für den Kauf und die Lagerung von Feingold und deren Verwaltung sind die Vertragsgrundlagen für den zwischen dem Kunden und der N abgeschlossenen Kaufvertrag über Feingold.

2. Vertragsabschluss (N 103169)

2.1 Mit dem Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages über Feingold bestellt der Kunde bei der N im Rahmen eines oder mehrerer Kaufverträge Feingold, welches durch den Kunden ratenweise oder durch Einmalzahlung erworben wird.

2.2 Der Kaufvertrag kommt mit Annahme des Antrags durch die N zu Stande

2. Vertragsabschluss (N 107858)

2.1 Mit dem Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages über Feingold bestellt der Kunde bei der N im Rahmen eines oder mehrerer Kaufverträge Feingold, welches durch den Kunden ratenweise oder durch Einmalzahlung physisch erworben und von der N in ausgegrenztem Sondervermögen gelagert wird. Der Kunde wird das Eigentum an dem gekauften und eingelagerten Gold nach § 930 BGB (Besitzmittlungsverhältnis).

2.2 Der Kaufvertrag kommt mit Annahme des Antrags durch die N zu Stande

3. Ratenkaufvertrag (beide Verträge)

Die N erwirbt für den Kunden physisches Gold in Form von 999,9/1000 Goldbarren einer anerkannten Prägeanstalt.

Nach Ziff. 4 der Vertragsbedingungen war zwischen den Parteien die Zahlung einer Einrichtungsgebühr sowie von Abschlusskosten in Höhe von je 1.600,00 EUR vereinbart.

Nach Ziff. 5 der Vertragsbedingungen musste der Kläger eine Depotgebühr von jährlich 15,00 EUR zahlen und erhielt einmal jährlich eine aktuelle Depotübersicht in schriftlicher Form.

Nach Ziff. 7.1 kann das bei der Beklagten gelagerte Gold auf Antrag des Kunden jederzeit ausgeliefert werden, wobei die Kosten der Auslieferung dem Depotkunden zur Last fallen.

Beide Verträge enthielten auf der Rückseite eine Widerrufsbelehrung, auf die auf der Vorderseite hingewiesen wurde. Wegen des weiteren Inhalts der Vertragsbedingungen und dem Wortlaut des Inhalts der jeweiligen Widerrufsbelehrung wird auf Bl. 8, bzw. Bl. 11 der Akte Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 18.08.2016 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf der Verträge unter Hinweis und Bezugnahme darauf, dass die im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge verwandte Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei.

Auf Vertrag zur Vertragsnummer N 103169 zahlte der Kläger zuvor insgesamt 1.250,00 EUR, auf den Vertrag zur Nr. N 107858 - 950,00 EUR.

Der Kläger behauptet, die streitgegenständlichen Verträge seien im Rahmen eines Haustürgeschäftes abgeschlossen worden. Er vertritt die Auffassung, dass er am 18.08.2016 noch zu Erklärung des Widerrufs berechtigt gewesen sei, da die von der Beklagten verwandten Widerrufsbelehrungen unwirksam seien. Entgegen dem in der Anl. 1 zu Art. 246 EGBGB § 2 Abs. 3 S. 1 enthaltenen Muster, fehle in der Widerrufsbelehrung der Beklagten der Hinweis darauf, dass die Vertragserklärung auch durch Rücksendung der Sache widerrufen werden könne, wenn dem Verbraucher die Sache vor Fristablauf überlassen worden sei. Darüber hinaus werde in der Widerrufsbelehrung nicht darauf hingewiesen, dass die Widerrufsfrist bei schriftlich abzuschließenden Verträgen nicht beginne, bevor dem Verbraucher die Vertragsurkunde, sein schriftliche Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden sei. In diesem Zusammenhang ist der Kläger der Auffassung, dass der streitgegenständliche Vertrag als Ratenkaufvertrag einzuordnen sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 10.09.2016 zu zahlen, sowie ihn von außergerichtlichen Anwaltskosten i. H. v. 334,75 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, die Widerrufsbelehrungen seien wirksam, da die Belehrungen der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Musterwiderrufsbelehrung entsprochen hätten. Ein Hinweis darauf, dass der Widerruf auch durch Rücksendung der Sache erfolgen könne, sei nicht erforderlich, da eine Auslieferung des Goldes vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht durchgeführt werde. Zudem seien die weiteren Ausführungen bezüglich schriftlich abzuschließender Verträge nicht erforderlich, da es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um einen Geschäftsbesorgungsvertrag handele.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitig zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß §§ 812, 312, 355 a.F. BGB begründet.

Dem Kläger steht hinsichtlich beider streitgegenständlicher Verträge ein Anspruch auf Rückzahlung der seinerseits geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.200,00 EUR zu.

Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge stellen Haustürgeschäfte im Sinne von § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. dar. Soweit die Beklagte das Vorliegen eines Haustürgeschäftes mit Nichtwissen bestreitet, ist dies unbeachtlich, da das Bestreiten mit Nichtwissen für die Beklagte nicht zulässig ist. Der Kläger hat konkret dazu vorgetragen, dass die streitgegenständlichen Verträge im Rahmen seiner Privatwohnung abgeschlossen wurden und auch den Namen der damaligen Vertriebsmitarbeiterin des von der Beklagten mit dem Vertrieb beauftragten Unternehmens benannt. Vor diesem Hintergrund muss durch das Gericht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, sich durch Rückfragen bei der Vertriebsmitarbeiterin über den Ablauf der streitgegenständlichen Gespräche zu informieren und entsprechend dazu vorzutragen.

Der Kläger hat die Verträge mit Schreiben vom 28.08.2016 gemäß § 355 BGB a.F. widerrufen. Die Frist des §§ 355 Abs. 2 BGB a.F. war zu diesem Zeitpunkt nicht abgelaufen und das Widerrufsrecht bestand (jedenfalls in Hinblick auf die streitgegenständlichen Vertragsbestandteile) fort, da der Kläger insofern nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht im Sinne des § 360 BGB a.F. belehrt wurde.

Die von der Beklagten im Rahmen der streitgegenständlichen Verträge verwendete Widerrufsbelehrung erfüllt nicht die Anforderungen des § 360 Absatz 1 S. 2 BGB a. F.

Die Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft, da für den Kläger aufgrund der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung nicht erkennbar war, wann die Widerrufsfrist beginnt. Die Beklagte hätte den Kläger darüber belehren müssen, dass nach § 355 Abs. 3 S. 2 BGB a.F. die Frist bei schriftlich abzuschließenden Verträgen nicht, bevor dem Verbraucher eine Vertragsurkunde, ein schriftlicher Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wurde, da die Beklagte die gesetzliche Schriftform des § 510 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. einhalten musste.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag allerdings weder um einen reinen Ratenkaufvertrag, noch um einen reinen Geschäftsbesorgungsvertrag. Vielmehr ist der streitgegenständliche Vertrag, als gemischter Vertrag, mit Elementen des Ratenkaufvertrages und Elementen des Geschäftsbesorgungsvertrages einzuordnen. In der Rechtsprechung wurde bislang bezüglich des streitgegenständlichen Vertrages bei Anwendung der Absorptionsmethode der Vertrag entweder als Ratenkaufvertrag (AG Frankfurt/M, Urteil vom 05.03.2015 - 29 C 2036/14; AG Saarbrücken, Urteil vom 07.01.2015 - 122 C 387/14; AG Leverkusen, Urteil vom 26.01.2017 - 21 C 322/16; AG Neuss, Urteil vom 08.02.2017 - 80 C 2989/16; AG Unna, Urteil vom 08.02.2017 - 16 C 514/16; AG Hattingen Beschluss vom 10.01.2017 - 11 C 209/16; AG Hattingen, Verf. vom 09.01.2017 - 6 C 82/16) oder als Geschäftsbesorgungsvertrag (LG Bielefeld, Urteil vom 10.12.2014 - 22 S 223/14; AG Frankfurt/M, Urteil vom 11.11.2016 - 30 C 1266/16; AG Iserlohn, Urteile vom 02.02.2017 - 41 C 230/16 und 41 C 250/16) eingeordnet. Die Anwendung der Absorptionsmethode führt aus Sicht des Gerichts jedoch im vorliegenden Fall zu einem Ergebnis, dass dem Wesen des Vertrages nicht gerecht wird. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag besteht aus zwei Teilen. Dem Ankauf von Gold seitens des Klägers von der Beklagten und der Lagerung des Goldes. Die im Zusammenhang mit diesen beiden Bereichen stehenden Vertragsbedingungen sind im Rahmen der Vertragsbedingungen strikt voneinander getrennt. Die Ziffern 2 - 4 des Vertrages betreffen den Ankauf des Goldes, während die Verwahrung im Wesentlichen in den Ziffern 5 und 7 geregelt wird. Faktisch sind hier zwei Verträge in eine Vertragsurkunde geschrieben worden.

Soweit die Beklagte sich im Rahmen des Vertrages dazu verpflichtet, für den Kläger regelmäßig physisches Gold zu erwerben, dass im Rahmen monatlicher Sparbeiträge finanziert wurde, ist dieser Bereich als Ratenkaufvertrag zu werten (§ 510 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Auch diesen Bereich einem Geschäftsbesorgungsvertrag zuzuordnen, entspricht nicht den übernommenen Verpflichtungen. Die Beklagte tritt nach dem Verständnis des Gerichts gegenüber dem Kläger als Verkäufer des Goldes auf. Dies folgt daraus, dass sich der Ankauf des Goldes nach den Vertragsbedingungen im Verhältnis des Klägers und der Beklagten vollzieht. Die Vertragsbedingungen sehen vor, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten ein oder mehrere Kaufverträge über Feingold zustande kommen. Eine solche Konstruktion wäre nicht erforderlich, wenn die Beklagte aufgrund einer für den Kläger vorzunehmenden Geschäftsbesorgung für den Ankauf des Goldes verantwortlich wäre. In diesem Fall kämen nach Auffassung des Gerichts die maßgeblichen Kaufverträge im Verhältnis zwischen dem Kläger und der jeweiligen Prägeanstalt zustande, was von den Vertragsbedingungen jedoch so nicht vorgesehen ist.

Soweit darüber hinaus die Verwahrung des Goldes durch die Beklagte vorgenommen wird, liegen Elemente des Geschäftsbesorgungsvertrages vor. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich insofern um einen Depotvertrag (Palandt-Sprau, § 675 Rn. 11).

Beide Elemente stehen nach Auffassung des Gerichts gleichwertig nebeneinander, da sowohl der physische Erwerb des Goldes, als auch die sichere Verwahrung durch die Beklagte eine gleiche Wertigkeit für den Kunden aufweist. Nach der in einem solchen Fall anzuwendenden Kombinationsmethode sind dann die jeweils für die betroffenen Leistungsteile maßgeblichen Vorschriften anzuwenden (MüKoBGB/Emmerich BGB § 311 Rn. 28-30).

Dies hat zur Folge, dass hinsichtlich der ratenkaufvertraglichen Elemente durch die Beklagte die gesetzliche Schriftform des § 510 Abs. 2 S. 1 BGB einzuhalten war und die Beklagte insofern auch darüber hätte belehren müssen, dass es hinsichtlich des Beginn der Widerrufsfrist darauf ankomme, dass der Verbraucher eine Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde, bzw. des Antrags erhält. Ein anderes Ergebnis wäre insbesondere vor dem Hintergrund nicht zu rechtfertigen, dass es ansonsten dem Verwender von Vertragsbedingungen freistehen würde, durch Kombination von Verträgen die Vorschriften zur Belehrung über Widerrufsrechte bei verbundenen Verträgen zu umgehen. Hätte die Beklagte im vorliegenden Fall zwei Verträge, einen Ankaufvertrag und einen Depotvertrag mit dem Kläger geschlossen, dann lägen verbundene Verträge vor. Der Umstand, dass die Beklagte nunmehr zwei eigenständige Verträge in einem Vertragswerk zusammenfasst, kann daher nicht dazu führen, dass hinsichtlich des Vertragsteils, der höhere Belehrungserfordernisse aufstellt nicht ausreichend belehrt wird. Dass dem Kläger insofern nach §§ 510, 355 BGB a.F. zustehende Widerrufsrecht ist vor diesem Hintergrund nicht durch Fristablauf erloschen.

In der Konsequenz sind die Verträge daher durch den Widerruf vom 18.08.2016 jedenfalls insoweit wirksam widerrufen worden, als dass sich der Vertrag aus den Elementen des Ratenkaufvertrages zusammensetzt. (Staudinger/Sibylle Kessal-Wulf (2012) BGB § 510, Rn. 3; MüKoBGB/Schürnbrand BGB § 510 Rn. 7). Dies hat zur Folge, dass der Kläger die Rückzahlung der monatlich von ihm geleisteten Zahlungen verlangen kann, die geleisteten Zahlungen insgesamt dem Bereich des Ratenkaufvertrages zuzuordnen sind. Die Zahlungen des Klägers bestehen nur aus den von ihm geleisteten monatlichen Raten. Diese werden nach Ziff. 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zunächst auf die die Einrichtungsgebühr verrechnet und später auf den ratenweisen Goldankauf. Nach Erreichen einer Gesamteinzahlung i.H.v. 15.000 EUR erfolgt zudem eine Rückerstattung der auf die Einrichtungsgebühr verrechneten Zahlungen in Form von Feingold. Es ist daher vertraglich beabsichtigt, dass zu einem späteren Zeitpunkt auch durch die gezahlte Einrichtungsgebühr Feingold angekauft wird. Aus den Vertragsbedingungen ist nicht erkennbar, ob die Einrichtungsgebühr auch auf Leistungen entfällt, die der Verwahrung des Goldes zuzuordnen wäre. Hiergegen spricht, dass die Beklagte dem Kunden ausweislich Ziff. 5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Führung des Golddepots eine zusätzliche Depotgebühr in Höhe von jährlich 15,00 EUR in Rechnung stellt. Daher ist davon auszugehen, dass die Einrichtungsgebühr nicht für Leistungen verwandt wird, die dem Bereich der durch die Beklagte vorgenommenen Geschäftsbesorgung unterfällt.

Ob daneben die Widerrufsbelehrung auch wegen der unterlassenen Belehrung über einen Widerruf mittels Rückgabe der erworbenen Sache unwirksam ist, kann vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen offen bleiben.

Als Folge sind von der Beklagten die unstreitig vom Kläger geleisteten Zahlungen i. H. v. 1.250,00 EUR (Vertrag Nr. 103169) und 950,00 EUR (Vertrag N 107858) zurückzuzahlen. Soweit die Beklagte einwendet, dass ein Rückabwicklungsanspruch nur Zug um Zug gegen Herausgabe der von der Beklagten ausgestellten Eigentumsurkunde bestehe, ist schon nicht ersichtlich, wieso der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht zustehen soll. Allein der Umstand, dass dem Kläger eine Eigentumsurkunde übersandt wurde, lässt keinen Rückschluss darauf zu, welcher Art diese Eigentumsurkunde ist und ob aus dieser Urkunde für den Kläger irgendwelche Rechte erwachsen.

Ein Anspruch auf Freistellung der dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten besteht indes nicht, da sie keinen Verzugsschaden darstellen. Der Kläger beauftragte seine Prozessbevollmächtigten bereits vor Eintritt des durch die endgültige Zurückweisung der Ansprüche des Klägers durch die Beklagte mit Schreiben vom 09.09.2016, zugegangen am 10.09.2016, eintretenden Verzuges.

Der Zinsanspruch besteht vor diesem Hintergrund ab dem 10.09.2016.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.200,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Hagen zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Hagen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.