AG Bielefeld, Urteil vom 29.03.2017 - 42 C 418/16
Fundstelle
openJur 2019, 14909
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen unerlaubter Verwendung des Musikalbums "Fever" der Musikgruppe "Bullet for My Valentine" in einer Internettauschbörse geltend.

Zum Zweck der Verfolgung widerrechtlicher Verbreitungen von geschützten Werken beauftragte die Klägerin die E. GmbH mit der Überwachung bestimmter Peerto-Peer-Netzwerke durch das System Peerto-Peer Forensic Systems. Für den 03.01.2013 um 13:45:00 Uhr und 17:15:44 Uhr teilte die E. GmbH der Klägerin mit, dass das streitgegenständliche Musikalbum zum Download angeboten worden sei von einem unbekannten Nutzer mit der IP-Adresse 0.

Die Klägerin erwirkte beim Landgericht Köln gegenüber der Deutschen Telekom AG die Gestattung, Auskunft zu erteilen über Name und Anschrift des Nutzers, dem die aufgeführte IP-Adresse zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten zugewiesen war (LG Köln 228 O 5/13). Die Deutsche Telekom AG erteilte sodann die Auskunft, dass die benannte IP-Adresse der Beklagten als Anschlussinhaberin zugewiesen gewesen sei.

Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 31.01.2013 ließ die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung von 450,00 EUR Schadensersatz und 506,00 EUR Rechtsanwaltskosten auffordern. Die Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab, eine Zahlung erfolgte nicht.

Die Klägerin behauptet, die Urheberrechtsverletzung sei durch die Beklagte als Anschlussinhaberin erfolgt. Die Kinder der Beklagten haben nicht auf den Internetanschluss der Beklagten zugegriffen und haben auch keine Möglichkeit dazu gehabt. Die Kinder seien nicht Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzung. Es seien keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die ernsthaft auf die Täterschaft einer anderen Person als die Beklagte schließen lassen. Die Klägerin sei auch Inhaberin der Nutzungsrechte am streitgegenständlichen Musikalbum. Die Ermittlung und Zuordnung der IP-Adresse sei ordnungsgemäß und richtig erfolgt.

Die Klägerin ist der Ansicht, für die Täterschaft der Beklagten bestehe eine tatsächliche Vermutung. Die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.Ihr stehe gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG ein Schadensersatz in Höhe von mindestens 450,00 EUR zu. Die Klägerin habe ferner Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR.

Die Klägerin beantragt,

1.die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 450,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.08.2015 sowie

2.506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.08.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, sie habe zu keinem Zeitpunkt legales oder illegales Filesharing betrieben. Das streitgegenständliche Musikalbum sei ihr nicht bekannt. Sie nutzte das Internet für ihren E-Mail Verkehr, für Google-Recherchen, für Online-Shopping und gelegentlich die Buchung einer Reise. In und um den streitgegenständlichen Zeitraum seien Ihre Kinder der Zeuge K. X. und die Zeugin M. X. bei ihr zu Besuch gewesen, da diese als Studenten in dieser Zeit Ferien hatten. Die Zeugin M. X. sei über den Jahreswechsel und die ersten Januartage vor Ort gewesen, wobei sie sich gelegentlich bei ihrem Freund aufgehalten habe. Der Zeuge K. X. sei von Weihnachten bis ca. zum 10.01.2013 anwesend gewesen. Die Zeugen haben sich selbstständig und eigenverantwortlich mittels eigenem Schlüssels in der Wohnung aufgehalten und seien in der Lage gewesen auch selbstständig und eigenverantwortlich auf den Internetanschluss der Beklagten zuzugreifen und haben diesen praktisch täglich auch mittels eigenem Smartphone oder Laptop genutzt. Der Zeuge K. X. habe den Anschluss täglich für Online-Spiel, Streaming, YouTube, Facebook, Google-Recherchen, Sky Go, Online Shopping und E-Mail-Verkehr genutzt. Die Zeugin M. X. habe den Internetanschluss für YouTube, Netflix, Sky Go, Facebook, Google-Recherchen und Shopping genutzt. Den Zeugen habe ein eigenes Zimmer zur Verfügung gestanden. Die Beklagte habe ihre Kinder zu dem streitgegenständlichen Sachverhalt befragt. Die Täterschaft sei von beiden abgestritten worden.

Das Gericht hat die von der Klägerin angebotenen Zeugen K. X. und M. X. geladen. Beide Zeugen machten im Termin zur mündlichen Verhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.

Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Parteivernehmung der Beklagten.Zum Inhalt und Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll zur mündlichen Verhandlung vom 08.03.2017 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG.

1.Die Beklagte haftet nicht als Täter.

Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Es obliegt der Klägerin darzulegen und im Fall des Bestreitens auch zu nachzuweisen, dass die Beklagte für die behauptete Rechtsverletzung als Täterin verantwortlich ist (BGH I ZR 154/15).

Für die Täterschaft des Anschlussinhabers kann aber eine tatsächliche Vermutung sprechen (BGH I ZR 154/15).

Auf die tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft der Beklagten vermag sich die Klägerin jedoch nicht mit Erfolg zu berufen.

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder - wie hier - bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in diesem Fall eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt jedoch weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen und zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse verpflichtet er über die eventuelle Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH NJW 2014, 2360, "Bearshare"). Die pauschale Behauptung der bloßen theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt nicht (BGH I ZR 48/15; BGH I ZR 154/15). Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, so ist es die Sache des jeweiligen Anspruchstellers, die für die Haftung sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen (BGH I ZR 48/15; BGH I ZR 154/15). Um der sekundären Darlegungslast zu genügen, ist ein substantiierter Vortrag zu den Mitbenutzungsmöglichkeit Dritter ausreichend. Eine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber in jedem Fall Täter der behaupteten Urheberrechtsverletzung ist und dieser diese Vermutung erschüttern muss, besteht nicht. Die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins greifen vorliegend nicht ein (BGH I ZR 154/15).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast Genüge getan. Sie hat insoweit vorgetragen, dass der Internetanschluss in ihrem Haushalt in dem streitgegenständlichen Zeitraum noch von ihrem Sohn, dem Zeugen K. X. und ihrer Tochter, der Zeugin M. X. genutzt wurde. Ferner hat sie vorgetragen nie Filesharing betrieben und den Computer selbst lediglich für ihren E-Mail Verkehr, für Google-Recherchen, für gelegentliches Online-Shoppen und schon einmal zur Online-Buchung einer Reise genutzt zu haben. Der Sohn habe den Anschluss im streitgegenständlichen Zeitraum täglich für Online-Spiele, Nutzung von Streaming-Plattformen, YouTube, Facebook, Google-Recherchen, Sky-Go, Online-Shopping und E-Mail-Verkehr genutzt. Die Tochter habe den Anschluss in der streitgegenständlichen Zeit für die Nutzung von YouTube, Netflix, Sky Go, Facebook, Google-Recherchen und Shopping-Seiten verwendet. Damit hat die Beklagte einen Sachverhalt vorgetragen, bei dem ernsthaft die Alleintäterschaft einer anderen Person in Frage kommt. Gerade in einem Mehrpersonenhaushalt ist es üblich, dass jeder der im Haushalt lebenden Personen auch Zugriff auf den Internetanschluss hat. Die Beklagte hat mit ihrem Vortrag einen Sachverhalt dargestellt, nach dem neben ihr selbst sowohl der Sohn, als auch die Tochter für die streitgegenständliche Rechtsverletzung verantwortlich sein könnten. Ihre Darstellungen hinsichtlich Nutzungsverhalten in zeitlicher und tatsächlicher Hinsicht reichen bereits über die Angaben hinaus, die der Bundesgerichtshof nunmehr in seiner Entscheidung vom 06.10.2015 (BGH I ZR 154/15) für erforderlich hält. Weitere Angaben sind von der Beklagte, auch im Hinblick auf Art. 6 GG, nicht zu fordern. Insbesondere ist die Beklagte nicht verpflichtet und auch gar nicht berechtigt, die Endgeräte ihrer volljährigen Kinder auch die streitgegenständliche Datei oder mögliche Filesharing-Software zu untersuchen. Soweit die Beklagte keine Angaben über die Nutzung des streitgegenständlichen Anschlusses zu den genauen Zeitpunkten gemacht hat, bzw. machen konnte, so geht dies nicht zu Lasten der Beklagten. Auf die Nutzung zum konkreten Verletzungszeitraum kommt es nicht an. Vielmehr ist es so, dass die Nutzung einer Filesharing-Software gerade keine räumliche Anwesenheit voraussetzt. Eine Filesharing-Software kann gestartet werden und läuft sodann ohne Anwesenheit des jeweiligen Nutzers automatisch weiter.Auch aus den Ausführungen des Klägervertreters im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.03.2017 ergibt sich nichts anderes. Soweit die Beklagte nichts zur genauen Nutzung in den ermittelten Zeitpunkten vorgetragen hat, so kommt es, wie oben dargestellt darauf nicht an. Der Down-/ Upload mittels einer Filesharing Software läuft automatisiert ohne die Voraussetzung der körperlichen Anwesenheit des Nutzers ab, sodass dieser nicht zu den ermittelten Zeitpunkten vor dem Endgerät anwesend gewesen sein muss, sondern den Download auch zu einem früheren Zeitpunkt gestartet haben kann. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, der Anschluss habe von keiner Person im konkreten Zeitpunkt genutzt werden können, so ist dem zu widersprechen, da die Beklagte umfassend zur Nutzungsmöglichkeit ihrer Kinder vorgetragen hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte auch umfassend zu ihren eigenen Nachforschungen vorgetragen indem sie erklärt hat, die Kinder auf den Vorwurf angesprochen zu haben und diese die Rechtsverletzung bestritten hätten. Auch stellt der Bundesgerichthopf in seiner Entscheidung vom 06.10.2016 (I ZR 154/15) ausdrücklich klar, dass weitergehende Nachforschungen innerhalb des Familienverbundes dem Anschlussinhaber mit Blick auf Art. 6 GG nicht zuzumuten sind. Dass es sich hierbei gerade um eine konkrete Einzelfallentscheidung handelt ergibt sich hieraus nicht.

Den ihr nunmehr obliegenden Beweis, dass die Beklagte persönlich die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen hat, hat die Klägerin nicht geführt. Die Klägerin hat sich insoweit zum Beweis der Alleintäterschaft der Beklagten auf die Zeugenaussage der Zeugen K. X. und M. X. und auf die Parteivernehmung der Beklagten berufen. Die Zeugen haben von ihrem Recht als Kinder der Beklagten das Zeugnis zu verweigern gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Gebrauch gemacht. Die Beklagte hat sich in ihrer Parteianhörung und Parteivernehmung dahingehend eingelassen, dass sie den behaupteten urheberrechtlichen Verstoß nicht begangen habe und dass zum behaupteten Tatzeitpunkt ihre beiden Kinder Zugriff auf ihren Internetanschluss hatten. Nach Rücksprache habe sowohl ihre Tochter als auch ihr Sohn den streitgegenständlichen Download bestritten.Die Klägerin ist damit beweisfällig geblieben. Die Zeugnisverweigerung der Kinder kann nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt die Klägerin die Beweislast für ihre Behauptung, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung von der Beklagten begangen wurde. Verweigern nun die von ihr benannten Zeugen berechtigterweise die Aussage, so hat sie den ihr obliegenden Beweis nicht führen können. Davon ist auch in Rechtstreitigkeit in denen es um Filesharing geht nicht abzuweichen. Auch in diesen Sachverhalten sind die allgemeinen Grundsätze der Beweislast anzuwenden. Das Gericht verkennt auch nicht, dass der Rechteinhaber in den meisten Fällen lediglich Zeugen benennen kann, die zur Familie des jeweiligen Anschlussinhabers gehören und damit die Möglichkeit haben das Zeugnis nach § 383 Abs. 1 ZPO zu verweigern.Dies stellt aber das allgemeine Risiko des Beweisführers in einem Zivilverfahren dar. Insbesondere ist es nicht mit Art. 6 GG und der Wertung des Gesetzgebers zu vereinbaren, das gesetzlich eingeräumte Recht zur Zeugnisverweigerung zu Lasten der nicht beweisbelasteten Partei zu werten. Der Gesetzgeber hat mit § 383 ZPO der persönlichen Beziehung des Zeugen zu einer Partei Rechnung getragen. Würde nun die Zeugnisverweigerung zu Lasten der in Nähebeziehung zum Zeugen stehenden nicht beweisbelasteten Partei gehen, so würde der grundsätzlich zur Zeugnisverweigerung Berechtigte gezwungen auszusagen, um ein Wertung der Zeugnisverweigerung zu Lasten der verwandten Partei zu vermeiden. Dies ist nicht vereinbar mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die gerade ein Konflikt der Familienangehörigen aufgrund der Zeugenaussage vermeiden soll.

2.Die Beklagte haftet auch nicht als Störer.

Der BGH hat zwar entschieden, dass der Inhaber eines ungesicherten WLAN Anschlusses als Störer auf Unterlassung haftet, wenn außenstehende Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internet -Tauschbörsen einzustellen (BGH NJW 2010,2061, "Sommer unseres Lebens"). Diese Entscheidung ist aber nicht auf die hier vorliegende Fallgestaltung übertragbar, bei der der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss einem Familienangehörigen zur Verfügung stellt (BGH NJW 2014,2360; ebenso LG Bielefeld Beschluss vom 22. Juli 2014, 21 S 76/14).

Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, ihre volljährigen Kinder ohne Anzeichen von bereits begangenen oder bevorstehenden Urheberrechtsverletzungen über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen zu belehren (vgl. BGH NJW 2014, 2360).

3.Mangels Vorliegen einer Hauptforderung ist auch der geltend gemachte Zinsanspruch unbegründet.

II.Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung von Aufwendungsersatz für das vorgerichtliche Abmahnschreiben gemäß § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. Hiernach kann im Falle einer berechtigten Abmahnung die verletzte Partei von dem Verletzter den Ersatz der für das Abmahnschreiben angefallenen erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die Abmahnung war nicht berechtigt, da die Beklagte im Hinblick auf die streitgegenständliche Rechtsverletzung, wie oben dargestellt, weder als Täterin noch als Störerin gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG eine Unterlassung schuldet.

Da auch dieser Anspruch nicht besteht, besteht auch diesbezüglich der geltend gemachte Zinsanspruch nicht.

III.Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 956,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.