OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.07.2016 - 3d A 1112/13.O
Fundstelle
openJur 2019, 14737
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die am 24. Juli 19 in N. an der M. geborene Beklagte ist ledig und lebt mit ihren Töchtern D. K. , geboren am 14. September 19 , und B. D1. , geboren am 5. Juni 20 , in E. . Vater der Kinder ist Herr B1. C. , von dem die Beklagte seit Ende 2007 räumlich getrennt lebt.

Im Jahre 1986 wurde die Beklagte in B2. /F. eingeschult. Nach dem Umzug der Familie wechselte sie im Jahre 1988 auf eine Grundschule in E. . Ihre Schulausbildung beendete die Beklagte im Juni 2006 an der Hauptschule E. -I. mit dem Abschluss der Klasse 10 Typ A. Nach dem anschließenden Besuch einer Berufsfachschule absolvierte sie in der Zeit vom 1. August 1998 bis zum 11. Juni 2001 eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten bei einer Rechtsanwaltskanzlei in E. , die sie mit der Note "befriedigend" abschloss. In der Folgezeit arbeitete sie für kurze Zeit in einer anderen Rechtsanwaltskanzlei, bevor sie am 24. September 2001 - zunächst als Aushilfsangestellte - in den Justizdienst bei dem Amtsgericht E. eintrat. Die ursprünglich befristete Anstellung wurde nach zweimaliger Verlängerung mit Wirkung ab dem 16. Mai 2003 in eine unbefristete Beschäftigung als Justizhelferin umgewandelt. Unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe wurde die Beklagte am 21. Mai 2004 zur Justizoberwachtmeisterin z.A., am 28. Juni 2005 zur Justizoberwachtmeisterin und am 18. August 2006 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Durch Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Anhebung des Eingangs- und des Spitzenamtes in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2011 ist sie kraft Gesetzes am 1. Mai 2011 in das Amt einer Justizhauptwachtmeisterin übergeleitet worden. Seit dem 1. Juli 2016 lautet ihre Amtsbezeichnung aufgrund des an diesem Tag in Kraft getretenen Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes wieder Justizoberwachtmeisterin.

Beim Amtsgericht E. war die Beklagte mit allen Aufgaben des Wachtmeisterdienstes befasst, insbesondere mit Postfertigungs- und Abtragearbeiten sowie dem Sitzungs-, Sicherungs-, Vorführ- und Ordnungsdienst. Ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen sind vom Präsidenten des Amtsgerichts E. zuletzt am 13. März 2007 mit der Note "vollbefriedigend (untere Grenze)" beurteilt worden.

Strafrechtlich ist die Beklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

1. Am 1. Dezember 2010, rechtskräftig seit dem 14. Oktober 2011, verurteilte sie das Amtsgericht - Strafrichter - N1. wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 30,00 €.

2. Am 21. Dezember 2012, rechtskräftig seit dem 29. Dezember 2012, verurteilte sie das Amtsgericht - Strafrichter - E. wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 € (Az.: 727 Cs - 203 Js 940/12 - 401/12). Der Verurteilung lag zugrunde, dass sie am 26. März 2012 einen Verwaltungsangestellten des Ordnungsamtes als "Arschloch" und "Dumme Sau" bezeichnet und diesem gegenüber geäußert hatte: "Leck mich, wenn ich Euch Hartz-IV-Empfänger sehe, kriege ich das Kotzen! - Fick Dich, Euch 1- Euro-Jobber glaubt eh keiner!"

3. Am 7. März 2014, rechtskräftig seit demselben Tage, verurteilte sie das Amtsgericht - Strafrichter - E. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu 30,00 € (Az.: 736 Ds - 060 Js 306/13 - 211/13). Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen hatte die Beklagte am 31. Mai 2013 um 3.10 Uhr in alkoholbedingt relativ fahruntüchtigem Zustand mit ihrem Pkw in "Schlangenlinien" u.a. die Ruhrwaldstraße in E. befahren. Die Untersuchung der ihr um 3.50 Uhr entnommenen Blutprobe hatte eine Blutalkoholkonzentration von 1,06 Promille ergeben. Sie hatte sich ans Lenkrad gesetzt, obwohl sie zum Tatzeitpunkt aufgrund eines in einem Bußgeldverfahren rechtskräftig verhängten Fahrverbots von 2 Monaten nicht über eine gültige Fahrerlaubnis verfügte.

4. Am 3. März 2015, rechtskräftig seit dem 11. März 2015, verurteilte sie das Amtsgericht - Strafrichter - E. (Az.: 737 Ds - 060 Js 331/14 - 665/14) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Gleichzeitig wurde eine isolierte Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr angeordnet. Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen hatte sie am 2. April 2014, am 13. Juli 2014 und am 23. September 2014 jeweils in Kenntnis der Nichtberechtigung zum Führen eines Fahrzeuges mit einem BMW X3 öffentliche Straßen in E. und I1. befahren. Die festgesetzten Einzelstrafen betrugen für die Tat vom 2. April 2014 90 Tagessätze, für die Tat vom 13. Juli 2014 3 Monate und für die Tat vom 23. September 2014 5 Monate.

Die Fahrerlaubnis für alle Klassen war der Beklagten mit Verfügung der Stadt E. vom 4. Juli 2013, rechtskräftig seit dem 7. August 2013, entzogen worden.

Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft M1. - Zweigstelle X. - die Beklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr angeklagt. Mit Anklageschrift vom 28. Oktober 2014 (Az.: 2 Js 57327/14) wurde ihr vorgeworfen, am 3. August 2014 auf der BAB 45 in M2. ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl sie nicht über die dafür erforderliche Fahrerlaubnis verfügte und infolge des Genusses von Alkohol und Kokain nicht mehr in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug sicher zu führen. Die Blutalkoholkonzentration habe zur Tatzeit ca. 1,20 Promille betragen.

Nach dem forensischtoxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums H. und N. vom 28. August 2014 ergaben die gaschromatographischmassenspektrometrischen Untersuchungen der der Beklagten am 3. August 2014 um 05.21 Uhr entnommenen Blutprobe einen Messwert von 150 Mikrogramm/L Benzoylecgonin, einem Kokain-Metaboliten.

Dieses Strafverfahren wurde im Hinblick auf das beim Amtsgericht E. geführte Verfahren (s.o. Ziff. 4.) mit Beschluss des Amtsgerichts X. vom 5. März 2015 (Az.: 42 Ds - 2 Js 57327/14) gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

Am 21. August 2009 erlangte der Präsident des Amtsgerichts E. Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren, das wegen einer Strafanzeige der Beklagten gegen den Beschuldigten T. E1. , einen Bekannten der Beklagten, geführt wurde (Az.: 162 Js 556/09 StA E. ). In diesem Strafverfahren hatte die Beklagte am 15. Mai 2009 Strafanzeige gegen Herrn T. E1. wegen Vergewaltigung und Diebstahls erstattet, weil er sie am 8. Mai 2009 unter Gewaltanwendung zum Oralverkehr gezwungen und am 9. Mai 2009 Dokumente aus ihrer Geldbörse entwendet haben sollte. Im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 9. Juli 2009 bestritt Herr E1. die Vergewaltigung und gab weiter an, von der Beklagten erfahren zu haben, dass diese als Prostituierte in E2. im B3. arbeite. Das Ermittlungsverfahren gegen Herrn E1. stellte die Staatsanwaltschaft E. mit Verfügung vom 16. September 2009 gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels eines hinreichenden Tatverdachts ein. Als Begründung führte sie u.a. aus, dass erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Beklagten bestünden. Im Rahmen einer polizeilichen Zeugenvernehmung vom 12. April 2012 in anderer Sache räumte die Beklagte später ein, die Strafanzeige gegen E1. zu Unrecht erstattet zu haben. Dies sei auf Druck ihres ehemaligen Lebensgefährten C. geschehen. Tatsächlich habe Herr E1. ihr nie Probleme bereitet. Sie habe auch ein schlechtes Gewissen gehabt.

Im Hinblick auf die o.g. Angaben des Herr E1. und weil Nachforschungen des Polizeipräsidiums (PP) E. beim Kriminalkommissariat (KK) 12 der Kreispolizeibehörde (KPB) N2. zunächst ergeben hatten, dass eine O. F1. im Jahr 2009 im D2. B3. gearbeitet haben soll, bat der Präsident des Amtsgerichts E. um Unterstützung beim PP E. . Das PP E. - KK 12 - stellte nach Internetrecherchen zunächst fest, dass unter der kostenpflichtigen Internetadresse "www.mydirtyhobby.com" unter der Rubrik "Ficken über Hamburgs Dächern" eine Vielzahl von Bildern der Beklagten vorzufinden waren, die die Beklagte nackt oder halbnackt mit anderen Frauen oder Männern beim Geschlechtsverkehr zeigten. Nachdem das PP E. seine Erkenntnisse dem Präsidenten des Amtsgerichts E. mitgeteilt hatte, leitete dieser mit Verfügung vom 2. September 2009 ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte ein. Es bestand der Verdacht, dass die Beklagte einer nicht genehmigten Nebentätigkeit nachgehe und die Art der Tätigkeit dem Bild eines Beamten in der Öffentlichkeit widerspreche.

Nachdem der Präsident des Amtsgerichts E. diesen Sachverhalt an den Präsidenten des Oberlandesgerichts I2. berichtet und ein vorläufiges Berufsausübungsverbot angeregt hatte, verbot der Präsident des Oberlandesgerichts I2. der Beklagten mit Verfügung vom 10. September 2009 gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG die Führung der Dienstgeschäfte.

Nach Abschluss der auf eine entsprechende Anfrage vom 16. September 2009 geführten Ermittlungen teilte die KPB N2. dem Präsidenten des Amtsgerichts E. unter dem 2. Oktober 2009 mit, weitere Nachforschungen im Saunaclub-B3. in Erkrath hätten keine Hinweise ergeben, dass die Beklagte dort tätig gewesen sei. Selbst die Clubangestellte, die im August 2009 gegenüber einer anderen Kriminalbeamtin noch Gegenteiliges behauptet habe, habe ihre vorherigen Angaben relativiert und im Ergebnis nicht mehr bestätigt.

Ohne sie zuvor gemäß § 20 Abs. 1 LDG NRW zu belehren, wurde die Beklagte am 12. Oktober 2009 vom Präsidenten des Amtsgerichts E. nach Vorhalt des Verdachts, dass sie der Prostitution nachgehe, vernommen. Im Rahmen dieser Vernehmung wurde ihr die Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts I2. vom 10. September 2009 ausgehändigt.

Unter dem 30. Oktober 2009 gab der Präsident des Amtsgerichts E. der Beklagten die Einleitung des Disziplinarverfahrens schriftlich bekannt und konkretisierte diese mit Verfügung vom 27. Januar 2010.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2010 wies der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten darauf hin, dass die Vernehmung der Beklagten vom 12. Oktober 2009 mangels Belehrung gemäß § 20 Abs. 3 LDG NRW nicht verwertbar sei.

Mit Verfügung vom 15. April 2010 konkretisierte der Präsident des Amtsgerichts E. die Einleitungsverfügung weiter und warf der Beklagten u.a. auch vor, im Zeitraum vom 22. September 2008 bis 11. Oktober 2009 Fotoreihen mit eindeutig pornographischen Szenen (Darstellung verschiedener sexueller Handlungen, Darstellung von Genitalien) auf mehreren kostenpflichtigen Internetseiten, u.a. www.mydirtyhobby.com, Unterordner "Ficken über Hamburgs Dächern", veröffentlicht bzw. die Veröffentlichung ermöglicht zu haben. Diese Verfügung ist der Beklagten am 20. April 2010 zugestellt worden.

Mit Verfügung vom 11. März 2011 enthob der Präsident des Oberlandesgerichts I2. die Beklagte gemäß § 38 Abs. 1 LDG NRW vorläufig ihres Dienstes. Zugleich ordnete er gemäß § 38 Abs. 2 LDG NRW die Einbehaltung von 10 vom Hundert ihrer jeweiligen monatlichen Dienstbezüge an. Den Antrag der Beklagten, die mit Verfügung vom 11. März 2011 angeordnete vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Bezüge ab ihrem Wirksamwerden auszusetzen, lehnte das Verwaltungsgericht Münster - 13 L 248/11.O - mit Beschluss vom 4. August 2011 ab.

Unter dem 26. September 2011 hat der Kläger mit dem Ziel, die Beamtin aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, Disziplinarklage erhoben mit dem Vorwurf, gegen ihre Pflichten aus § 34 Satz 3 BeamtStG und § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen und eine ungenehmigte Nebentätigkeit ausgeübt zu haben. Dieses Disziplinarverfahren wurde beim Verwaltungsgericht Münster zunächst unter dem Aktenzeichen 13 K 2145/11.O geführt. Im Rahmen der Konkretisierung dieser Vorwürfe ist der Beklagten Folgendes zur Last gelegt worden:

1.

a. In dem Zeitraum von Februar 2010 bis Ende Juli 2010 sei sie an mindestens fünf Tagen pro Woche im D2. B 25 in P. , C1.-------straße 25, der Prostitution nachgegangen und habe dabei ihre Dienste mit Fotos und detaillierten Beschreibungen im Internet angeboten. Darüber hinaus sei sie als Prostituierte im August 2010 zumindest einmal im Bordell "E3. N3. G. " in C2. tätig geworden. Ferner habe sie einem Dritten erzählt, dass sie im Herbst und Winter 2009/2010 im "A. G1. -D2. " in X1. bei P. sowie in der Zeit vom 9. bis 13. August 2010 in einem D2. in O1. im T1. als Prostituierte gearbeitet habe.

b. Die vorgenannten Tätigkeiten habe sie als ungenehmigte Nebentätigkeit ausgeübt.

2. In der Zeit vor September 2009, wahrscheinlich am 21. Mai 2009 ("Vatertag"), habe sie im Rahmen einer "Gang-Bang-Party" in Hamburg an der Erstellung von Fotoreihen mit eindeutig pornographischen Szenen mitgewirkt. Sie habe ermöglicht, dass diese auf kostenpflichtigen Internetseiten (www...") veröffentlicht und somit für jedermann einsehbar geworden seien.

3. Im Mai/Juni 2009 habe sie ihren Dienstausweis nicht sorgfältig aufbewahrt und diesen trotz mehrfacher Aufforderung durch den Präsidenten des Amtsgerichts E. nicht zurückgegeben.

Mit Verfügung vom 4. Januar 2012 leitete der Präsident des Amtsgerichts E. ein weiteres Disziplinarverfahren gegen die Beklagte ein, weil der Verdacht bestand, dass sie vom 6. bis 10. Juni, vom 7. bis zum 11. November und vom 28. November bis zum 2. Dezember 2011 in M3. der Prostitution nachgegangen sei.

Unter dem 26. Oktober 2012 hat der Kläger eine weitere Disziplinarklage gegen die Beklagte erhoben und gleichzeitig angeregt, diese mit dem anhängigen Verfahren zu verbinden. Mit der weiteren Disziplinarklage wurde ihr vorgeworfen, erneut gegen ihre Pflichten aus § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen sowie ungenehmigte Nebentätigkeiten ausgeübt zu haben. Im Rahmen der Konkretisierung wurde der Beklagten Folgendes zur Last gelegt:

1. Sie sei in der Zeit zwischen Juni und Anfang Dezember 2011 in M3. der gewerbsmäßigen Prostitution nachgegangen, und zwar vom 6. bis 10. Juni 2011 in M3. , U.-------weg 72, sowie vom 7. bis 11. November 2011 und vom 28. November bis 2. Dezember 2011 in M3. , N4.-----straße 6.

2. Sie sei vom 23. bis zum 30. September 2011, am 3. Oktober 2011, vom 13. bis zum 14. Oktober 2011 und vom 18. bis 19. Oktober 2011 in U1. im D2. "X2. 7", C3. Straße 28, der gewerblichen Prostitution nachgegangen.

3. Sie habe die unter 1. und 2. genannten Tätigkeiten als ungenehmigte Nebentätigkeiten ausgeübt.

Mit Beschluss vom 4. Februar 2013 hat die Disziplinarkammer beide Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat gegen die Disziplinarklage vom 26. September 2011 formale Einwendungen erhoben. Ein Verstoß gegen § 21 LDG NRW sei darin zu sehen, dass die Vorwürfe ausschließlich auf der Zeugenaussage des Zeugen Dirk Schulte beruhten und weitere Ermittlungen trotz Beweisanträgen und Beweisanregungen nicht erfolgt seien. Durch die Ablehnung von Beweisanträgen habe der Kläger zugleich gegen § 24 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW verstoßen. Die Vorwürfe in Bezug auf Ziffer 1. a der Klageschrift seien nicht hinreichend bestimmt.

Die ihr unter 1. a gemachten Vorwürfe träfen nicht zu. An der "Gang-Bang-Party" habe sie teilgenommen. Allerdings habe sie ihre Einwilligung zur beliebigen Verwendung der Fotos im Internet nicht bewusst gegeben. In Bezug auf den Dienstausweis könne man ihr nur vorwerfen, diesen nicht sorgfältig aufbewahrt zu haben. Sofern der Dienstausweis nicht auffindbar sei, sei die Rückgabe unmöglich.

Im Hinblick auf die Vorwürfe in der Disziplinarklage vom 26. Oktober 2012 handele es sich bei der Prostitution um eine erlaubte Tätigkeit. Diese sei nicht geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, zumal sie weit weg von ihrem Dienstort ausgeübt worden sei. Sie sei durch ihren früheren Lebensgefährten N5. E4. psychisch und durch Bedrohungen derart unter Druck gesetzt worden, der Prostitution nachzugehen, dass sie sich in einem die Schuldfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Zustand befunden habe. Zumindest sei ihre Schuldfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen.

Zwischen ihr und dem Vater ihrer Kinder, Herrn C. , seien diverse familienrechtliche Streitigkeiten anhängig. Herrn C. sei offenbar daran gelegen, ihre wirtschaftliche Grundlage zu vernichten. Die Polizei habe offensichtlich Anhaltspunkte dafür, dass Herr C. Herrn E4. bewusst auf sie "angesetzt" habe, um sie in die Prostitution zu verstricken, um ihr dann durch das behördliche Disziplinarverfahren die Lebensgrundlage zu entziehen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2013 hat die Disziplinarkammer das Disziplinarverfahren mit Beschluss vom selben Tage gemäß § 55 Abs. 1 LDG NRW beschränkt. Es hat die Vorwürfe in der Klageschrift vom 26. September 2011 zu Nr. 1.a. (Ausübung der Prostitution zwischen Herbst 2009 bis August 2010) und b. (Verstoß gegen Nebentätigkeitsrecht) sowie Nr. 3. (Dienstausweis) ausgeschieden.

Durch Urteil vom 19. März 2013 hat die 1. Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Münster die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Zu den formellen Beanstandungen hat sie ausgeführt, dass es hierauf nicht mehr ankomme, da die vermeintlichen Mängel der Klageschrift allein die in der Klageschrift vom 26. September 2011 unter Nr. 1. a. erhobenen, aus dem Disziplinarverfahren ausgeschiedenen, Vorwürfe beträfen. In tatsächlicher Hinsicht ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, dass die Beklagte am 21. Mai 2009 gemeinsam mit ihrer Schwester an einer "Gang-Bang-Party" in Hamburg teilgenommen und ihr Einverständnis dazu erklärt habe, dass dabei Fotos gemacht werden, die später im Internet veröffentlicht wurden. Weiter sei sie ohne Anzeige einer entsprechenden Nebentätigkeit in der Zeit von Juni bis Anfang Dezember 2011 in M3. und U1. gewerbsmäßig der Prostitution nachgegangen. Soweit die Beklagte geltend gemacht habe, von ihrem damaligen Lebensgefährten E4. ab September 2011 durch Drohungen und Erpressung zur Prostitution gezwungen worden zu sein, könne diese Behauptung als wahr unterstellt werden. Auszunehmen sei der Zeitraum vom 28. November bis 2. Dezember 2011. Die Beklagte habe sich spätestens am 26. November 2011 von Herrn E4. getrennt. Die Teilnahme der Beklagten an der "Gang-Bang-Party", ihre Prostitutionstätigkeit sowie die Prostitution ohne Nebentätigkeitsgenehmigung seien als außerdienstlich begangene Dienstvergehen zu bewerten. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit oder eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit seien nicht erkennbar. Die Beklagte habe keine ärztliche Stellungnahme vorgelegt und ihren damaligen Gesundheitszustand auch nicht näher beschrieben.

Die Beklagte hat gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 2. April 2013 zugestellte Urteil am 29. April 2013 Berufung eingelegt und diese begründet. Sie macht geltend, es liege ein Gehörsverstoß vor, weil die Disziplinarkammer ihrem Terminverlegungsantrag nicht nachgekommen sei und ohne sie verhandelt habe. Soweit das Verwaltungsgericht ihr vorgeworfen habe, am 21. Mai 2009 in I3. an einer "Gang-Bang-Party" teilgenommen zu haben, sei dies nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens. Weder die Teilnahme an einer "Gang-Bang-Party" noch die Ausübung der Prostitution seien strafbar.

Im Hinblick auf die Veröffentlichung der Fotos von der "Gang-Bang-Party" sei sie nicht davon ausgegangen, dass diese "wahllos" auf den Internetseiten irgendwelcher Clubs veröffentlicht würden. Wäre sie sich dessen bewusst gewesen, hätte sie dies vorab unterbunden. Auf der Party habe man sie lediglich gefragt, ob man Fotos machen dürfe. Dies habe sie bejaht. Sie habe außerhalb ihrer dienstlichen Tätigkeit weit weg von Ihrem Dienstort an einer entsprechenden Party in I3. teilgenommen und nicht damit gerechnet, dass die von ihr gefertigten Bilder anschließend im Internet veröffentlicht würden. Sie sei nicht davon ausgegangen bzw. habe sich keinerlei Gedanken darüber gemacht, dass dies ihren Dienstherrn in irgendeiner Form betreffen könne.

Hinsichtlich der Tätigkeit als Prostituierte in M3. sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie im Zeitraum vom 28. November bis 2. Dezember 2011 nach der Trennung von Herrn N5. E4. unbeeinflusst der Prostitution nachgegangen sei. Nach dem Streit vom 26. November 2011 habe dieser sie erst recht bedroht und unter Druck gesetzt. Vor dem Hintergrund dieser Bedrohung habe sie sich nach M3. begeben. Sie sei aber froh gewesen, als dort die Polizei gekommen sei. In psychischer Hinsicht sei sie in dem Zeitraum, in dem sie der Prostitution im Jahr 2011 nachgegangen sei, vermindert schuldfähig, wenn nicht sogar schuldunfähig gewesen. Eine nähere Substantiierung sei nicht möglich gewesen, weil sie sich seinerzeit nicht in ärztlicher Behandlung befunden habe. Aufgrund der ständigen Bedrohung durch Herrn E4. gegenüber ihren Kindern habe sie durchgehend Angst gehabt. Sie sei unfähig gewesen, noch "klar" über ihre Situation und die bestehenden Handlungsalternativen nachzudenken. Soweit sie im Rahmen ihrer ersten Tätigkeit in M3. im Juni 2011 nicht unter dem Einfluss des Herrn E4. gestanden habe, habe sie einerseits aus einer akuten finanziellen Notsituation heraus gehandelt, andererseits aber auch, weil sie habe herausfinden wollen, wie Fotos von ihr bei Clubs im Internet auftauchen konnten, in denen sie nie tätig gewesen sei.

Sofern das Verwaltungsgericht darauf abstelle, dass sie sich durch ihre Tätigkeit erpressbar gemacht habe, liege dies nur daran, dass es ihre Tätigkeit im Bereich der Prostitution als Dienstvergehen gewertet habe. Insoweit unterliege die Argumentation des Verwaltungsgerichts einem Zirkelschluss.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen,

hilfsweise, gegen sie eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Zwischenzeitlich hat die Staatsanwaltschaft E. (Az.: 700 Js 3125/15) ein weiteres Strafverfahren gegen die Beklagte wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung vom 3. März 2015 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt. Dieses Verfahren, das zunächst vom Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C4. (Aktenzeichen: 5382/2013/00234-0-519-05) geführt worden war, beruhte u.a. auf Anzeigen ihres zeitweiligen Lebensgefährten N5. E4. bei den Finanzbehörden. Im Laufe dieses Steuerstrafverfahrens hatte die Beklagte am 3. Juli 2015 im Beisein ihres Verteidigers sowie ihres Steuerberaters über Art und Umfang der von ihr ausgeübten Prostitutionstätigkeit in den Jahren 2009 bis 2013 eine tatsächliche Verständigung mit der Steuerfahndung C4. getroffen und insoweit für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2013 jährliche Einkünfte aus Prostitutionstätigkeit zwischen 7.000,00 € (Veranlagungszeitraum 2010) und 22.000,00 € (Veranlagungszeitraum 2012) eingeräumt. Die von der Beklagten im Rahmen dieser tatsächlichen Verständigung bestätigten zusätzlichen Einkünfte aus Prostitution beruhten auf Berechnungen der Steuerfahndung, in denen die der Beklagten zur Verfügung stehenden (bekannten) Einkünfte ihren Ausgaben gegenübergestellt worden waren. Die von der Beklagten hinterzogenen Steuern beliefen sich demnach insgesamt auf 27.209,85 €.

Für die Jahre 2012 und 2013 hatte die Beklagte im Laufe des Verfahrens u.a. angegeben, ihre Prostitutionstätigkeit ab Anfang 2012 überwiegend in E. ausgeübt zu haben, ab Juli 2013 in einer eigens zu diesem Zweck von ihr angemieteten Wohnung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung im einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen.

Gründe

E3. Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Denn sie ist auf diese Möglichkeit mit der Ladung hingewiesen worden (§§ 3 Abs. 1 LDG NRW, 25 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Disziplinarkammer hat die Beklagte zu Recht wegen außerdienstlich und innerdienstlich begangener Dienstvergehen aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

I. E3. Disziplinarverfahren leidet nicht an durchgreifenden formellen Fehlern.

1. Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht das Recht der Beklagten auf rechtliches Gehör dadurch verletzt hat, dass es ihre Anträge auf Terminsverlegung wegen behaupteter Verhandlungsunfähigkeit abgelehnt hat, weil ein etwaiger Gehörsverstoß durch das Verwaltungsgericht jedenfalls geheilt worden ist. Es ist anerkannt, dass ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich durch das weitere Verfahren geheilt werden kann.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 2008 - 1 BvR 670/08 -, NJW 2009, 1584, Rdnr. 18.

Die Beklagte hat im Berufungsverfahren weiter zur Sache vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sich ihr Prozessbevollmächtigter umfangreich zur Sache geläußert. Unabhängig davon hätte die Beklagte spätestens in der auch persönlich mündlichen Verhandlung vor dem Senat Gelegenheit gehabt, zum Sachverhalt auch persönlich weiter Stellung nehmen zu können.

Daran ändert nichts, dass sie der mündlichen Verhandlung ferngeblieben ist. Denn die Gründe für ihr nicht ausreichend entschuldigtes Fernbleiben liegen in ihrer Sphäre und nicht im Bereich der Justiz. Ihren Antrag auf Vertagung und amtsärztliche Untersuchung hat der Senat abgelehnt, weil die pauschalen Behauptungen einer Erkrankung nicht ausreichten. Eine Vertagung setzt unter anderem voraus, dass der Antrag nicht gegen die prozessuale Mitwirkungspflicht eines Prozessbeteiligten verstößt und erhebliche Gründe für die beantragte Terminverlegung vorliegen und ggf. glaubhaft gemacht werden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2005

- 3 B 90.04 -, BeckRS 2005, 25495.

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Beklagte hat gegen ihre prozessuale Mitwirkungspflicht verstoßen und einen erheblichen Grund für eine Terminsverlegung im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO weder substantiiert dargelegt noch erst recht glaubhaft gemacht.

a. Die prozessuale Mitwirkungsplicht erfordert, dass ein Antrag auf Terminsverlegung unverzüglich gestellt wird, nachdem die Verhinderung bekannt wird.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Dezember 1994 - 8 B 179.94 - BeckRS 1994, 31224420, und vom 2. Februar 2005 - 3 B 90.04 -, BeckRS 2005, 25495.

Ausweislich der von ihr vorgelegten - am 28. Juni 2016 als Folgebescheinigung ausgestellten - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist die Beklagte seit dem 7. April 2016 und voraussichtlich bis zum 31. Juli 2016 arbeitsunfähig. Die Beklagte ist zu der auf den 13. Juli 2016 anberaumten mündlichen Verhandlung bereits unter dem 12. Mai 2016 geladen worden. Ausweislich der entsprechenden Postzustellungsurkunde ist ihr die Ladung am 14. Mai 2016 durch Einlegung in den Briefkasten zugstellt worden. In der Ladung ist sie ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt werden könne und eine eventuelle Verhandlungsunfähigkeit durch Vorlage eines amtsärztlichen Attests glaubhaft zu machen sei. Zudem hatte ihr Prozessbevollmächtigter sie nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung noch etwa knapp eine Woche vor diesem Termin in einem Telefonat auf die in der Ladungsverfügung bekannt gegebenen Anforderungen aufmerksam gemacht, nachdem er hierin von ihr erstmals erfahren habe, dass sie erkrankt sei.

Nach der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung war sie demnach bereits bei Zugang der Ladung arbeitsunfähig erkrankt. Abgesehen davon, dass Arbeitsunfähigkeit nicht mit Verhandlungsunfähigkeit gleichzusetzen ist, was auch der Beklagten im Hinblick auf ihre Tätigkeit im Justizdienst bekannt sein dürfte, hätte sie - um ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht zu genügen - den Terminsverlegungsantrag daher ohne schuldhaftes Zögern unmittelbar nach Ausstellen der Folgebescheinigung am 28. Juni 2016, in der eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Juli 2016 prognostiziert wurde, spätestens aber nach dem Telefonat mit ihrem Prozessbevollmächtigten etwa eine Woche vor der mündlichen Verhandlung stellen müssen.

Tatsächlich hat sie den Terminsverlegungsantrag aber erst durch Telefax ihres Prozessbevollmächtigten vom 12. Juli 2016 (einen Tag vor dem Termin) - wiederholt in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2016 - und damit nicht unverzüglich gestellt.

b. Einen erheblichen Grund für eine Terminsverlegung im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO hat die Beklagte weder substantiiert dargelegt noch erst recht glaubhaft gemacht. Dies gilt um so mehr für die von ihr behauptete Verhandlungsunfähigkeit.

In der schriftlichen Antragsbegründung heißt es lediglich pauschal, die Beklagte sei erkrankt. Nähere Angaben konnte ihr Prozessbevollmächtigter auch in der mündlichen Verhandlung nicht machen. Dieser teilte auf entsprechende Nachfrage durch das Gericht insoweit lediglich mit, relativ wenig zu Symptomen und Auswirkungen der Erkrankung sagen zu können. Soweit er verstanden habe, sei es etwas Psychisches. Auch in der per Telefax vom 12. Juli 2016 übersandten eidesstattlichen Versicherung der Beklagten, die im Übrigen weder datiert ist noch nähere Angaben zu Zeitpunkt und Gesprächspartner des von ihr beschriebenen Telefonats enthält, macht sie keine Angaben über Art und Auswirkung der angeblichen Erkrankung.

Die von ihr vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist ebenfalls nicht aussagekräftig. Darin wird ihre Arbeitsunfähigkeit mit der Diagnose "F.45.9 G", "somatoforme Störung, nicht näher", begründet. Nach der ICD-10 handelt es sich hierbei um eine psychosomatische Störung ohne nähere Angaben.

Vgl. Bundesministerium für Gesundheit, Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, BMG-Version 2014; Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information, http://www.dimdi.de.

Diese Bescheinigung ist bereits deswegen unzureichend, weil die allgemeine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits ca. zwei Wochen zurücklag. Dessen ungeachtet ist erforderlich, dass die Erkrankung schlüssig aus dem vorgelegten Attest hervorgeht und so substantiiert angegeben ist, dass das Gericht auf ihrer Grundlage in der Lage ist, die Frage der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit selbst zu beurteilen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Mai 2001

- 8 B 69.01 -, juris, Rdnr. 5, vom 29. April 2004

- 1 B 203.03 -, BeckRS 2004, 22867, und vom 2. Februar 2005 - 3 B 90.04 -, BeckRS 2005, 25495.

Diese Voraussetzungen erfüllt die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Ansatz nicht.

c. Dahinstehen kann, ob die pauschalen Angaben der Beklagten in der am 12. Juli 2016 per Telefax übersandten eidesstattlichen Versicherung im Ergebnis zutreffen. Denn selbst wenn das Gesundheitsamt E. in Fällen von behaupteter Verhandlungsunfähigkeit tatsächlich nur auf entsprechenden Auftrag durch ein Gericht tätig wird, war ein entsprechender Auftrag bereits in der Ladung vom 12. Mai 2016 enthalten. Darin heißt es ausdrücklich, dass eine etwaige Verhandlungsfähigkeit durch Vorlage eines amtsärztlichen Attests glaubhaft zu machen ist. Dass die Beklagte dies gegenüber ihrem Gesprächspartner beim Gesundheitsamt mitgeteilt hat, lässt sich ihren knappen Angaben in der eidesstattlichen Versicherung nicht entnehmen. Unabhängig davon wäre es der Beklagten angesichts des geschilderten zeitlichen Ablaufs zudem ohne Weiteres möglich gewesen, sich entweder persönlich oder über ihren Prozessbevollmächtigten rechtzeitig an das Gericht oder den Kläger zu wenden, damit ggf. ein weiterer - konkreter- Auftrag an das Gesundheitsamt erteilt wird.

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die von ihr eingeräumte Teilnahme an der "Gang-Bang-Party" am 21. Mai 2009 Gegenstand des Disziplinarverfahrens. Nachdem das PP E. dem Präsidenten des Amtsgerichts E. mit Schreiben vom 1. September 2009 mitgeteilt hatte, dass unter der kostenpflichtigen Internetadresse "www..." unter der Rubrik "G2. über I4. E5. " eine Vielzahl von Bildern der Beklagten vorzufinden seien, die die Beklagte nackt oder halbnackt mit anderen Frauen oder Männern beim Geschlechtsverkehr zeigen, hat dieser mit Verfügung vom 2. September 2009 ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte eingeleitet. Es bestand der Verdacht, dass die Beklagte einer nicht genehmigten Nebentätigkeit nachgehe und die Art der Tätigkeit dem Bild eines Beamten in der Öffentlichkeit widerspreche. Die genannten Lichtbilder wurden der Beklagten im Rahmen ihrer Anhörung/Vernehmung vom 12. Oktober 2009 vorgehalten. Auch wenn die Aussage der Beklagten an diesem Tage mangels Belehrung gemäß § 20 Abs. 3 LDG NRW nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden darf, ändert dies nichts daran, dass sie durch den entsprechenden Vorhalt im Sinne von § 20 Abs. 1 LDG NRW auch über diesen Vorwurf unterrichtet worden ist. Damit ist dieser Vorwurf hinreichend konkretisiert Gegenstand des Disziplinarverfahrens geworden. Dass der Schwerpunkt nicht auf der "bloßen" Teilnahme an der "Gang-Bang-Party", sondern auf den hiervon gefertigten Lichtbildern lag, steht dem nicht entgegen.

Dass der Beklagten der entsprechende Vorwurf von Anfang bekannt war, ergibt sich zudem aus der Klageerwiderung, in der es heißt: "Hinsichtlich des Vorwurfs zu Ziffer 2. war die grundsätzliche Mitwirkung der Beklagten im Rahmen der "Gang-Bang-Party" in I5. bereits mehrfach eingeräumt worden."

II. In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat von folgenden Feststellungen aus:

1. Am 21. 5. 2009 (sog. "Vatertag") nahm die Beklagte mit ihrer Schwester Nancy in I5. an einer sog. "Gang-Bang-Party" teil. Sie erhielt für ihre Teilnahme 200,00 € und nahm dort unter dem ihr nach eigenem Vortrag "zugeteilten" Namen "Layana" teil. Ein Verantwortlicher fragte sie und ihre Schwester vor Beginn der Party, ob sie etwas dagegen hätten, wenn während der Party Fotos gemacht würden. Sie und ihre Schwester waren damit einverstanden. Der Veranstalter übersandte ihr nach der Party eine CD mit den auf der "Gang-Bang-Party" angefertigten Fotos. Die Fotos waren zumindest im August 2009 im Internet auf der kostenpflichtigen Website www... veröffentlicht. Sie zeigen die als Person eindeutig erkennbare und identifizierbare Beklagte nackt und halbnackt sowie beim Oral- und Geschlechtsverkehr.

2. In der Zeit von Juni bis Anfang Dezember 2011 ging die Beklagte gewerbsmäßig der Prostitution in M3. und U1. nach, und zwar

- vom 6. bis 10. Juni 2011 in M3. , U.-------weg 72,

- vom 23. bis zum 30. September 2011 in U1. im D2. "X2. 7", C3. Straße 28,

- am 3. Oktober 2011 in U1. im D2. "X2. 7", C3. Straße 28,

- vom 13. bis zum 14. Oktober 2011 in U1. im D2. "X2. 7", C3. Straße 28,

- vom 18. bis 19. Oktober 2011 in U1. im D2. "X2. 7", C3. Straße 28,

- vom 7. bis 11. November 2011 in M3. , N4.-----straße 6 und

- vom 28. November bis 2. Dezember 2011 in M3. , N4.-----straße 6.

3. Eine Nebentätigkeitsgenehmigung für die Tätigkeit als Prostituierte ist der Beklagten nicht erteilt worden. Sie hat die Tätigkeit ihrem Dienstherrn auch nicht angezeigt.

III. Dieser bereits im Tatbestand dargestellte Sachverhalt steht fest aufgrund der überwiegend geständigen Einlassung der Beklagten.

1. Die Teilnahme an der "Gang-Bang-Party" und ihr Einverständnis zur Anfertigung und "Verwendung" der Fotos hat die Beklagte unter anderem in ihren polizeilichen Zeugenvernehmungen vom 14. Dezember 2011, 12. April 2012 und 16. April 2012 in dem gegen Herrn E4. geführten Ermittlungsverfahren eingeräumt (Az.: 150 Js 147/12 StA E. ). Auch in der Klageerwiderung vom 14. November 2011 hat sie die Mitwirkung an der "Gang-Bang-Party" unter Hinweis auf ihre vorherigen Einlassungen zugegeben. Außerdem gab sie an, 2011 "noch drei- oder viermal privat "Gang-Bang-Partys" in Ingolstadt besucht" zu haben. Mit Schreiben ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom 25. August 2010 hat sie im behördlichen Disziplinarverfahren ausgeführt, sie habe der Veröffentlichung der Fotos nicht vorab widersprochen. Dies sei ein Fehler gewesen. Sie habe über die beamtenrechtlichen Folgen "nicht einmal ansatzweise nachgedacht". Es sei ihr im Nachhinein bewusst, dass die Veröffentlichung dem Ansehen des Berufsbeamtentums geschadet habe. Mit Schreiben ihrer jetzigen Bevollmächtigten vom 10. November 2010 hat die Beklagte im behördlichen Disziplinarverfahren ausgeführt, sie habe ihr Einverständnis "mit einer Verwendung der Fotos gegeben". Sie sei damals allerdings nicht davon ausgegangen, dass diese sodann wahllos im Internet von verschiedenen Clubs verwendet" würden. Im Schriftsatz vom 29. November 2010 im Eilverfahren (Aktenzeichen: 13 L 248/11.O VG Münster) hat die Beklagte ergänzend angegeben, nachdem ihr "eine entsprechende Verwendung" der Fotos bekannt geworden sei, habe sie dafür gesorgt, dass die Fotos aus dem Internet entfernt würden. Nähere Einzelheiten hierzu hat sie nicht mitgeteilt.

2. Ihre Tätigkeit als Prostituierte hat die Beklagte im Rahmen des Disziplinarverfahrens u.a. mit Schriftsätzen vom 13. Februar 2012, 21. September 2012, 28. November 2012 sowie im Rahmen der Berufungsbegründung eingeräumt. Gleichzeitig hat sie indes behauptet, dass sie mit Ausnahme ihrer Tätigkeit im Juni 2011 in M3. von ihrem Lebensgefährten E4. unter massiven Drohungen dazu bestimmt worden sei, der Prostitution nachzugehen. Belegt wird ihre Prostitutionstätigkeit darüber hinaus durch den Bericht der Polizeidirektion M3. vom 2. Dezember 2011 sowie die von der Beklagten im Rahmen ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung in dem Ermittlungsverfahren gegen Herrn E4. überreichte Quittung über eine Mietzahlung in U1. . Dass die Beklagte in den angegebenen Zeiträumen der Prostitution nachgegangen ist, hat sie darüber hinaus auch im Rahmen ihrer polizeilichen Zeugenvernehmungen in dem Verfahren gegen Herrn E4. bekundet. Dort hatte sie im Rahmen ihrer Vernehmung vom 4. April 2012 u.a. angegeben, einmal der Prostitution nachgegangen zu sein, bevor sie mit Herrn E4. , den sie im Juli 2011 kennengelernt hatte, in Kontakt getreten sei.

Soweit die Beklagte im Disziplinarverfahren durchgehend behauptet, sie sei mit Ausnahme ihrer Tätigkeit im Juni 2011 in M3. von ihrem Lebensgefährten E4. unter massiven Drohungen dazu bestimmt worden, der Prostitution nachzugehen, ist dies zumindest für den Zeitraum bis einschließlich 3. Oktober 2011 durch ihre eigenen Angaben im Ermittlungsverfahren gegen Herrn E4. widerlegt. Dort hatte sie im Rahmen ihrer Vernehmung vom 16. April 2012 angegeben, die Prostitution in U1. freiwillig aufgenommen zu haben. Sie habe bei ihrer ersten Prostitutionsaufnahme in U1. aus einer Mischung aus moralischem Druck, Mitleid und Zuneigung für Herrn E4. gehandelt. Auch am Sonntag vor dem 3. Oktober 2011 sei sie mehr oder weniger freiwillig nach U1. gefahren. Erst als sie am 3. Oktober 2011 festgestellt habe, dass Herr E4. auch andere Frauen zur Prostitution anbiete, habe sie es nicht mehr freiwillig gemacht.

Erst für die hier in Rede stehende Zeit ab dem 13. Oktober 2011 geht der Senat daher davon aus, dass Herr E4. die Beklagte zur Ausübung der Prostitution mitbestimmt hat. Hierfür sprechen ihre insoweit nachvollziehbaren Bekundungen, dass Herr E4. ihr gedroht habe, sie bei ihrem Arbeitgeber anzuschwärzen und ihrem ehemaligen Lebensgefährten dabei behilflich zu sein, die Kinder zu bekommen. Auch die in ihrer Vernehmung vom 15. Dezember 2011 wiedergegebenen SMS-Nachrichten des Herrn E4. sprechen hierfür. Schließlich hat Herr E4. die Prostitutionstätigkeit der Beklagten mit E-Mail vom 28. November 2011 auch tatsächlich gegenüber ihrem Dienstherrn offenbart.

3. Dass die Beklagte die Prostitutionsausübung nicht gegenüber ihrem Dienstherrn angezeigt hat, ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte selbst angegeben hat, von Herrn E4. mit der Ankündigung unter Druck gesetzt worden zu sein, die Tätigkeit gegenüber dem Dienstherrn offenzulegen.

IV. Durch die bei ihrer Teilnahme an der "Gang-Bang-Party" gefertigten und im Internet veröffentlichten Bilder sowie ihre Prostitutionstätigkeit hat die Beklagte gegen ihre in § 34 Satz 3 BeamtStG normierte Pflicht verstoßen. Danach muss ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Aus der allgemeinen beamtenrechtlichen Wohlverhaltenspflicht folgt, dass die Beamtin auch außerdienstlich, d. h. in ihrer Freizeit, verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schadet. Ein ansehensschädigendes Verhalten - wie hier - stellt daher zwangsläufig eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht dar.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 -, BeckRS 2013, 56770.

Diese außerdienstlich begangene Pflichtverletzung ist als Dienstvergehen zu bewerten, weil sie in besonderem Maße geeignet ist, das in die Beamtin gesetzte Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG.

1. Zwar liegt ein Verstoß gegen die allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht nicht bereits dann vor, wenn sich die Beamtin außerdienstlich nicht vorbildlich verhält. Von Beamten wird heutzutage kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von anderen Bürgern. Vielmehr setzt eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht regelmäßig ein gravierend rechtswidriges Verhalten voraus. Darüber hinaus kommt ein Pflichtenverstoß nur in Betracht, wenn das außerdienstliche Verhalten geeignet ist, das Vertrauen in die berufliche Integrität des Beamten zu erschüttern. E3. Verhalten muss ernstliche Zweifel begründen, dass der Beamte seinem dienstlichen Auftrag als Sachwalter einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung gerecht wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 -, BeckRS 2013, 56770.

So ist es hier. Trotz der eingetretenen Liberalisierung der Anschauung auf sittlichem Gebiet und den Regelungen im Prostitutionsgesetz wird die Prostitution als solche in weiten Teilen der Bevölkerung nach wie vor als anstößig und nicht ehrenhaft angesehen. Diese weiterhin vertretene Sichtweise äußert sich unabhängig von in der Regel anonymen Angaben im Rahmen von Meinungsumfragen beispielsweise darin, dass selbst Freier mit Angaben über Besuche bei Prostituierten regelmäßig nicht "hausieren" gehen und ein großer Teil der für Prostitution gezahlten Entgelte nach wie vor bar und nicht mittels EC- oder Kreditkarte entrichtet wird. Auch wenn Prostitution von vielen Menschen zwar als gegeben akzeptiert wird, weil sie als "ältestes Gewerbe der Welt" seit Jahrtausenden praktiziert wird, widerspricht sie weiterhin der (noch) von einem großen Teil der Bevölkerung akzeptierten Werteordnung. Danach sollten sexuelle Handlungen nicht gegen Bezahlung erbracht werden. Gerade dieser Aspekt der Käuflichkeit lässt sich mit dem Bild eines Beamten, der sein Amt uneigennützig zu verwalten hat, nicht in Einklang bringen. Beim Bürger könnte der Gesichtspunkt, dass eine Beamtin sich prostituiert, zu der Vorstellung führen, dass diese Beamtin auch im Dienst bereit sein könnte, Amtshandlungen gegen Bezahlung zu erbringen bzw. zu unterlassen.

Prostitution wird von weiten Teilen der Bevölkerung zudem auch deshalb missbilligt, weil sie sich häufig in einem kriminellen Milieu abspielt und die dort oftmals vorherrschenden kriminellen Begleiterscheinungen zum Teil sogar der Organisierten Kriminalität zugerechnet werden müssen. Es besteht nicht selten ein Zusammenhang mit Straftaten wie etwa Menschenhandel oder Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Ausländerrecht. So bieten die Bekundungen der Beklagten im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen in dem Ermittlungsverfahren gegen Herrn E4. (Az.: 150 Js 147/12 StA E. ) auch vorliegend Anhaltspunkte dafür, dass ihr damaliger Freund/Lebensgefährte E4. sich wegen Zuhälterei (§ 181a StGB) und Menschenhandels (§ 232 StGB) strafbar gemacht haben könnte. Zudem bewegte sich die Beklagte nach ihren eigenen Angaben im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen in dem Ermittlungsverfahren gegen Herrn E4. - ohne dass dies allerdings nach Aktenlage direkten Einfluss auf ihre Tätigkeit als Prostituierte gehabt hat - in den Kreisen der "Bandidos" und der "La Honra". So hatte sie bereits zu Beginn ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung vom 14. Dezember 2011 berichtet, dass ihr ehemaliger Lebensgefährte N5. E4. Mitglied der "La Honra’s" sei und zu den "Bandidos" wechseln wolle. Es sei ein Treffen dieser beiden Gruppen geplant, bei dem wahrscheinlich wegen der Zwischenfälle, von denen sie im Anschluss berichten wolle, der Ausschluss des Herrn E4. beschlossen werde. Nachdem sie auch in ihren weiteren Vernehmungen von ihren Beziehungen zu den Mitgliedern der Rocker berichtetet hatte (Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen der Bandidos, vertrauliche Gespräche etc.) berichtete sie in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 5. April 2012 sogar, dass das endgültige Ende der Beziehung zu Herrn E4. auch durch das Einwirken der "Bandidos" zustande gekommen sei. Die Rocker hätten für sich entschieden, "dass es nicht sein kann, dass der N5. die Schwägerin eines anderen Rockers erpresst".

Bei den "Bandidos" handelt es sich um eine weltweit agierende Rockergruppierung, die auf europäischer Ebene in der jeweiligen "Nationalen Hauptgruppe" und darunter - auf regionaler Ebene - in zahlreichen Ortsgruppen (sog. Chapter) organisiert ist. Wegen nachgewiesener Nähe einzelner Mitglieder zur organisierten Kriminalität wird der "Bandidos MC" in den Verfassungsschutzberichten derjenigen Bundesländer aufgeführt, in denen die Verfassungsschutzbehörde die Organisierte Kriminalität (OK) beobachtet. Laut Bundeskriminalamt gab es im Jahr 2010 neun OK-Ermittlungsverfahren gegen die "Bandidos". Bei "La Honra" handelt es sich ebenfalls um einen Motorradclub, der als "Supporter MC" bzw. Unterstützerclub der "Bandidos" in Erscheinung tritt.

Vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15 -, juris; https://de.wikpedia.org/wiki/Bandidos; BKA, Organisierte Kriminalität - Bundeslagebild 2010, Seite 18, 19.

Bietet sich eine Beamtin zur Prostitution an, kann das daher - wie hier - zumindest den Eindruck erwecken, die Beamtin begebe sich in die Nähe zu diesem kriminellen Milieu. Auch dies ist geeignet, das Ansehen des öffentlichen Dienstes zu schädigen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007

- 21d A 4658/06.O -.

Zudem dürfte es unabhängig von der generellen Einstellung zur Prostitution in weiten Teilen der Bevölkerung auf Unverständnis stoßen, wenn eine auch durch Steuergelder alimentierte Beamtin der Prostitution nachgeht. Hierdurch könnte gerade bei Beamtinnen der unteren Besoldungsgruppen der Eindruck erweckt werden, dass die grundgesetzlich geschützte Alimentation der Beamtin nicht auskömmlich ist.

Ähnliches gilt für die Mitwirkung an der "Gang-Bang-Party" und die hierbei gefertigten und veröffentlichten Lichtbilder. Denn hierbei hat es sich letztlich ebenfalls um Prostitution gehandelt. Die dortigen sexuellen Handlungen der Beklagten sind nach ihren eigenen Angaben ebenfalls entgeltlich erfolgt. Sie hat vom Veranstalter 200,00 € bekommen. Schließlich ist insoweit noch zu berücksichtigen, dass die Teilnahme an der "Gang-Bang-Party" nicht diskret behandelt worden ist, sondern die Beklagte eingewilligt hat, dass Lichtbilder gefertigt werden.

2. Daran ändert auch nichts, dass die von der Beklagten ausgeübte Prostitution in M3. und U1. offenbar nicht strafbar im Sinne von §§ 184e, 184f StGB bzw. ordnungswidrig im Sinne von § 120 Abs. 1 Nr. 1 OWiG gewesen und die freiwillige Prostitution unter Berücksichtigung des Prostitutionsgesetzes auch nicht sittenwidrig im zivilrechtlichen Sinne ist. Denn auch vor Einführung des Prostitutionsgesetzes war Prostitution in der Bundesrepublik Deutschland nicht verboten. Durch die Einführung des Prostitutionsgesetzes wollte der Gesetzgeber ausschließlich die rechtliche Stellung der Prostituierten im Hinblick auf die Durchsetzung ihrer Entgeltforderungen, Zugang zur Sozialversicherung etc. verbessern, nicht aber die Nebenerwerbsmöglichkeiten von Beamten.

Vgl. BT-Drs. 14/5958, Seite 4.

V. Schließlich hat die Beklagte zudem auch innerdienstliche Pflichten dadurch verletzt, dass sie eine Nebentätigkeit ausgeübt hat, ohne im Besitz einer nach § 49 Abs. 1 LBG NRW erforderlichen Nebentätigkeitsgenehmigung zu sein. Auf sich beruhen kann daher, ob - wofür Überwiegendes spricht - der Erteilung einer solchen Nebentätigkeitsgenehmigung § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 6 LBG NRW entgegen gestanden hätte.

VI. Hinsichtlich der aus der "Gang-Bang-Party" resultierenden Dienstpflichtverletzungen handelte die Beklagte zumindest fahrlässig, im Hinblick auf die aus der übrigen Prostitutionstätigkeit resultierenden Dienstpflichtverletzungen vorsätzlich. Denn auch wenn ihre Angaben anlässlich ihrer Anhörung vom 12. Oktober 2009 einem Verwertungsverbot unterliegen, sind der Beklagten die rechtliche Einordnung sowie die möglichen Konsequenzen ihres Handelns bereits an diesem Tag deutlich vor Augen geführt worden. Ähnliches gilt für die vorläufige Dienstenthebung sowie die Einleitung und Erweiterung des Disziplinarverfahrens. Zudem heißt es im Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 4. August 2011 - 13 L 248/11.O -, die Beklagte habe durch ihre Prostitutionstätigkeit gegen ihre Pflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen und eine weitere Dienstpflichtverletzung dadurch begangen, dass sie dieser Tätigkeit nachging, ohne im Besitz einer erforderlichen Nebentätigkeitsgenehmigung zu sein.

VII. Die Beklagte handelte auch schuldhaft. Anhaltspunkte dafür, dass bei ihr zu den Tatzeitpunkten eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB gegeben war, sind nicht im Ansatz erkennbar.

Soweit die Beklagte auch noch im Rahmen ihrer Berufungsbegründung pauschal die Auffassung vertritt, dass sie "in dem Zeitraum, in dem sie im Jahre 2011 der Prostitution nachgegangen sei, sich mindestens in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit, wenn nicht sogar im Zustand der Schuldunfähigkeit befunden" habe, sind tatsächliche Anknüpfungspunkte hierfür weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Für die Zeit bis zum 3. Oktober 2011 ergibt sich dies unschwer bereits aus den dieser Behauptung entgegenstehenden Angaben der Beklagten in dem Ermittlungsverfahren gegen Herrn E4. , wonach sie die Prostitutionstätigkeit bis zu diesem Zeitpunkt freiwillig ausgeübt habe (s.o.). Zudem ist der von der Beklagten an anderen Stellen behauptete "psychische Druck" weder eine krankhafte seelische Störung noch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder Schwachsinn bzw. eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB.

Mangels hinreichender Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale gibt es keinen Anlass, im Rahmen der Amtsermittlungspflicht weitere Ermittlungen aufzunehmen oder ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2016

- 2 B 84.14 -, juris, Rdnr. 19, 22.

Selbst wenn man - wofür indes nichts spricht - den von der Beklagten nicht näher konkretisierten psychischen Druck unter eines der Eingangsmerkmale fassen wollte, sind Anhaltspunkte für eine hierdurch bedingte Aufhebung oder erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit ebenfalls nicht ersichtlich. Ganz im Gegenteil lässt sich den Angaben der Beklagten in dem Ermittlungsverfahren gegen Herrn E4. entnehmen, dass es der Beklagten trotz des von ihr behaupteten "psychischen Drucks" durch ihn gelungen ist, sich in anderen Bereichen gegen seinen Willen zu behaupten, sich gegen ihn durchzusetzen und gezielt entsprechende Strategien zu entwickeln. So hat die Beklagte beispielsweise das Ansinnen des Herrn E4. abgelehnt, ihr Konto für "Betrügereien" zur Verfügung zu stellen, ihm angedroht, ihn bei der Polizei anzuzeigen oder seine Kleidung vom Balkon geworfen. Gegen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit sprechen zudem ganz entschieden die Angaben der Beklagten, dass sie Herrn E4. nichts davon erzählt habe, weiterhin Bezüge zu erhalten und deswegen auch die entsprechenden Unterlagen und Post versteckt zu haben.

Dessen ungeachtet sind Beeinträchtigungen der psychischen Funktionsfähigkeit im Rahmen der §§ 20, 21 StGB nur insoweit von Belang, als sie sich auf die Handlungsfähigkeiten in der konkreten Tatsituation ausgewirkt haben.

Vgl. Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 20, Rdnr. 44; BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 1 StR 122/11 -, BeckRS 2011, 17758.

Auch hierfür bestehen gerade im Hinblick auf die in der Regel jeweils wochenweise ausgeübte Prostitutionstätigkeit keine Anhaltspunkte.

VIII. Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände ist die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, da sie durch ihr Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW).

1. Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit der Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, juris, Rdnr. 13 m.w.N. [für § 13 BDG].

2. Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW ist die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW regelmäßig das maßgebende Bemessungskriterium. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der in § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich u.a. nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den Umständen der Tatbegehung sowie Dauer und Häufigkeit des Fehlverhaltens und Form bzw. Gewicht des Verschuldens der Beamtin.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2007 - 1 D 16.05 -, juris, Rdnr. 55 [für § 13 BDG].

a) Für die Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten steht aufgrund der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2013 - 2 B 27.12 -, juris, Rdnr. 7.

Ähnliches gilt für den Verstoß gegen die allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG.

b) Bereits unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat liegen mehrere belastende Umstände vor, die für die Erforderlichkeit der Höchstmaßnahme sprechen. Denn die Beamtin hat die Dienstpflichtverletzungen - mit Ausnahme der aus der Teilnahme an der "Gang-Bang-Party" resultierenden Dienstpflichtverletzungen - trotz ausdrücklicher Belehrung über ihre Dienstpflichten über einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten wiederholt begangen. Auch die Anzahl der einzelnen Pflichtenverstöße (Tathandlungen) ist erheblich. In der (vergleichsweise kurzen) Zeit von Juni bis Anfang Dezember 2011 ist sie in sieben unterschiedlich langen, bis zu einer Woche dauernden Zeiträumen der Prostitution nachgegangen.

3. Hinzu kommt, dass die im Rahmen der diversen Strafverfahren und strafrechtlichen Verurteilungen sowie des Disziplinarverfahrens zu Tage getretene Umstände Persönlichkeitsmängel der Beklagten offenbaren, die sie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vertrauensunwürdig und damit für das Beamtenverhältnis untragbar erscheinen lassen. Dabei hat der Senat auch das Amt der Beamtin im Justizdienst berücksichtigt. Denn das Bemessungskriterium "Persönlichkeitsbild des Beamten" (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW) erfasst die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es kommt darauf an, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild der Beamtin übereinstimmt oder als persönlichkeitsfremdes Verhalten hiervon abweicht. Daher können bzw. müssen auch Feststellungen zu Verhaltensweisen der Beamtin getroffen werden, die nicht Gegenstand des zur Last gelegten Dienstvergehens sind.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 2 B 84.09 -, juris, Rdnr. 14 [für § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG].

a) Im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen in dem Ermittlungsverfahren gegen Herrn E4. (Az.: 150 Js 147/12 StA E. ) hat die Beklagte eingeräumt, dass sie Herrn T. E1. durch Anzeigeerstattung am 15. Mai 2009 und im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung vom 19. Mai 2009 bewusst zu Unrecht der Vergewaltigung und des Diebstahls bezichtigt hat (Az: 162 Js 556/09 StA E. ). Insoweit hat sie im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung vom 12. April 2012 in dem o.g. Verfahren gegen Herrn E4. angegeben, die damalige Strafanzeige auf Druck ihres ehemaligen Lebensgefährten C. erstattet zu haben, obwohl ihr Herr E1. nie Probleme bereitet und sie wegen der Anzeige auch ein schlechtes Gewissen gehabt habe. Wenn gleich es in dieser Angelegenheit offenbar noch nicht einmal ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte gegeben hat, hat sie durch dieses Verhalten den Tatbestand einer falschen Verdächtigung im Sinne von § 164 StGB verwirklicht.

b) Darüber hinaus ist sie seit Ende 2012 in drei Strafverfahren rechtskräftig u.a. auch wegen vorsätzlich begangener Straftaten - vorwiegend wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, aber auch wegen Beleidigung - verurteilt worden.

c) Hinzu kommt, dass sie Drogenkonsumentin ist. Dies ist durch das in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft M1. - Zweigstelle X. - eingeholte forensischtoxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums H1. und N. vom 28. August 2014 belegt. Zudem hatte sie Kokainkonsum auch anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmung vom 26. April 2012 in dem Ermittlungsverfahren gegen Herrn E4. eingeräumt.

d) Diese Verhaltensweisen, die die Beklagte vor und während des laufenden Disziplinarverfahrens an den Tag gelegt hat, zeigen, dass sie sich von einem rechtstreuen Leben bereits so weit entfernt hat, dass sie als Beamtin untragbar erscheint, erst Recht als Beamtin im Justizdienst.

Im Hinblick auf ihre offenbar fehlende Einstellung zu Recht und Gesetz ist in diesem Zusammenhang lediglich ergänzend zu erwähnen, dass die Beamtin im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung gegen Herrn E4. angegeben hatte: "In der Abwesenheit des E6. muss der T2. (Anm.: ein Mitglied der Bandidos) entschieden haben, dass ich den N5. offiziell bei der Polizei anzeigen darf, wenn er nicht mit den Erpressungen aufhört." Dem ist nichts hinzuzufügen.

e) Schließlich ist auch berücksichtigt worden, dass die Beklagte selbst nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils weiterhin als Prostituierte tätig gewesen ist. Dabei kann dahinstehen, ob die am 3. Juli 2015 im Steuerstrafverfahren getroffene tatsächliche Verständigung Bindungswirkung entfaltet. Denn unabhängig hiervon hatte die Beklagte im Rahmen des Steuerstrafverfahrens bereits am 14. Februar und 13. März 2014 selbst eingeräumt, ab Juli 2013 für 500,00 €/Monat eine Wohnung in E. zum Zwecke der Prostitutionsausübung angemietet zu haben, in der sie allein arbeite. Die Preise beliefen sich auf 100,00 € für eine volle und 60,00 € für eine halbe Stunde. Da sie keine Lust habe, Einzelnachweise zu erbringen, zahle sie an Vergnügungssteuer zusätzlich 180,00 €/Monat pauschal an die Stadt E. .

Hierdurch zeigt die Beklagte eindrucksvoll, dass sie sich noch nicht einmal durch die drohende (endgültige) Entfernung aus dem Beamtenverhältnis beeindrucken lässt und eine mildere Disziplinarmaßnahme nicht geeignet ist, hinreichen auf sie einzuwirken.

f) Dass die Beklagte zuvor unbeanstandet Dienst geleistet hatte, ist für das insofern positive Persönlichkeitsbild mildernd von Bedeutung. Allerdings ist selbst ein beanstandungsfreies Verhalten mit überdurchschnittlichen Beurteilungen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Dienstpflichtverletzungen in einem durchgreifend milderen Licht erscheinen zu lassen. Denn jeder Beamte ist generell verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- sowie vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. § 34 Sätze 1 und 3 BeamtStG).

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013

- 2 B 63.12 -, juris, Rdnr. 13 m.w.N.

Bei der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes hat das Gericht zu ihren Gunsten auch eingestellt, dass die Beklagte sich im Disziplinarverfahren überwiegend geständig eingelassen hat.

Diese im Rahmen der Beurteilung ihres Persönlichkeitsbildes zu ihren Gunsten sprechenden Umstände sind jedoch weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit ausreichend, um die sich aus den oben genannten Umständen ergebende charakterliche Ungeeignetheit der Beklagten entscheidungserheblich zu widerlegen.

4. Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte Milderungsgründe, die regelmäßig zu einer Herabsetzung der an sich indizierten Disziplinarmaßnahme führen, liegen nicht vor. Insbesondere war bei der Beklagten im Tatzeitraum keine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB gegeben. Da bereits keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass bei der Beklagten im Tatzeitraum eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorlag (s.o.), kann das Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB, die regelmäßig dem Ausspruch der Höchstmaßnahme entgegensteht,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2013

- 2 B 76.12 -, juris, Rdnr. 19 m.w.N.,

ausgeschlossen werden.

5. Eine Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte führt ebenfalls nicht dazu, dass eine andere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angemessen ist.

a) Dabei hat das Gericht auch erwogen, ob eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums bestand, die je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden kann. Danach können außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt aus der Bahn geworfen haben, mildernd in Ansatz zu bringen sein. Voraussetzung hierfür sind außergewöhnlich belastende Umstände, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden sind.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 -, juris, Rdnr. 32, und Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris, Rdnr. 36.

Eine solche negative Lebensphase ist im Ergebnis zu verneinen. Selbst wenn man die Beziehung der Beklagten zu Herrn E4. ab einem bestimmten Zeitpunkt im weitesten Sinne als negative Lebensphase bezeichnen könnte, trifft ein solcher Milderungsgrund nicht zu. Die Beklagte war bereits vor dem im Juli 2011 erfolgten ersten Kontakt mit Herrn E4. der Prostitution nachgegangen. Die bis dahin erfolgten Pflichtenverstöße stellen sich daher nicht als Folge einer solchen Lebensphase dar. Im Übrigen kann keine Rede davon sein, die Beklagte wäre aus der Bahn geworfen gewesen. Mildernd berücksichtigt hat der Senat in diesem Sinne jedoch, dass Herr E4. die Beklagte ab Oktober 2011 durch Drohungen zur Prostitution mitbestimmt hat.

b) Mildernd zu berücksichtigen war darüber hinaus, dass die Beklagte sich im Disziplinarverfahren überwiegend geständig eingelassen hat. Allerdings war insoweit auch in den Blick zu nehmen, dass der objektive Tatbestand angesichts der Lichtbilder sowie der polizeilichen Ermittlungen zum überwiegenden Teil bereits ganz überzeugend feststand.

c) Ebenfalls zu ihren Gunsten hat das Gericht darüber hinaus gewertet, dass die Beklagte zuvor disziplinarrechtlich unbelastet gewesen ist und das Dienstvergehen in weiter Entfernung zu ihrem Dienstort begangen wurde. Selbst den pauschal behaupteten und auch in der mündlichen Verhandlung durch ihren Prozessbevollmächtigten nicht überzeugend erläuterten Versuch, die von ihr gefertigten Lichtbilder aus dem Internet zu löschen, hat das Gericht nicht ausgeblendet.

d) Diese mildernden Aspekte reichen jedoch selbst in ihrer Gesamtheit nicht aus, um von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen.

e) Dahinstehen kann, ob das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. Denn die Dauer des Disziplinarverfahrens ist nicht geeignet, das von der Beamtin zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2014

- 2 B 66.14 -, juris, Rdnr. 7 m.w.N., Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, juris, Rdnr. 40.

IX. Zu einer Modifikation des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) besteht kein Anlass.

X. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO.

Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), ist nicht gegeben.