1.
Die ordnungsgemäße Begründung einer Fortdauerentscheidung bei länger dauernden Unterbringungen verlangt, dass das Gericht seine Würdigung eingehender abfasst, sich nicht mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Wertung anhand der dargestellten einfachrechtlichen Kriterien substantiiert offenlegt.
2. Zu verlangen ist die Konkretisierung der Art und des Grades der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, wobei auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles einzugehen ist, unter Berücksichtigung auch des früheren Verhaltens des Untergebrachten und der von ihm bislang begangenen Taten.
3. Abzuheben ist aber auch auf die nach Anordnung der Maßregel eingetretenen Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind; dazu gehören der Zustand des Untergebrachten und die künftig zu erwartenden Lebensumstände.
4.Das Erfordernis der hochgradigen Gefahr, deren Vorliegen positiv festzustellen ist, verlangt in diesem Zusammenhang eine hohe Wahrscheinlichkeit - eine Steigerung zu "hoch" ist dem Begriff "hochgradig" nicht zu entnehmen - neuer Straffälligkeit, die konkret festzustellen ist.
5. An diese Gefährlichkeitsprognose, die an konkreten und gegenwärtigen Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen ansetzen muss, sind zur Gewährleistung einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung höhere Anforderungen zu stellen als an die früher vom Gesetz als Beurteilungsgrundlage geforderte Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.
I.
Das Landgericht Aachen verurteilte den Verurteilten am 21. März 1996 wegen Körperverletzung und schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Auf die Revision des Verurteilten wurde das Urteil im Maßregelausspruch aufgehoben, eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen verhängte sodann mit Urteil vom 17. April 1997 erneut die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Verurteilte, der erst knapp einen Monat zuvor aus langjähriger Strafhaft entlassen worden war, in der Nacht vom 6. auf den 7. Juli 1995 nach dem Konsum alkoholischer Getränke und einem halben Gramm Speed zwei zufällig vorbeikommenden Studenten vom Balkon aus zurief, sie sollten stehen bleiben, er wolle ihnen eine Geschichte erzählen. Als diese nicht reagierten, eilte er ihnen nach und versetzte einem der Studenten unvermittelt einen Faustschlag in das Gesicht, wodurch dieser eine Nasenbeinfraktur erlitt. Dem anderen Geschädigten schlug er so heftig in das Gesicht, dass er benommen zu Boden fiel. Daraufhin trat der Verurteilte ihm noch mehrfach in die Rippen. Das Tatopfer erlitt diverse Brüche im Gesicht, die operativ versorgt werden mussten. Am 17. Juli 1995 überfiel der Verurteilte sodann ein Fotogeschäft in B, richtete eine geladene Gaspistole auf die Angestellte, die die Waffe für eine echte Schusswaffe hielt, und veranlasste sie so zu der Herausgabe von 319,00 DM. Im Hinblick auf die Körperverletzungstat hat die Strafkammer aufgrund des Alkohol- und Drogenkonsums eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nicht ausschließen können und daher § 21 StGB zur Anwendung kommen lassen.
Mit Beschluss des Landgerichts Aachen vom 4. Februar 2003 wurde der Vollzug der Sicherungsverwahrung angeordnet, die seit dem 24. Februar 2002 vollzogen wird. Zehn Jahre der Maßregel waren am 2. Mai 2013 vollstreckt.
In dem aktuellen Überprüfungsverfahren lag der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg ein psychiatrisches Sachverständigengutachten der Sachverständigen Prof. Dr. med. B2 und H vom 9. Februar 2018 vor, das nach Aktenlage erstattet wurde, nachdem der Verurteilte eine Exploration verweigert hatte. Im Rahmen eines Anhörungstermins vom 28. Februar 2018, an dem der Verurteilte nicht teilnahm, erläuterte der Sachverständige Prof. Dr. B2 das schriftliche Gutachten.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 28. Februar 2018 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg die mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. April 1997 angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht für erledigt erklärt und die Fortdauer des Vollzuges der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Beschluss wurde der Verteidigerin des Verurteilten am 19. März 2018 zugestellt. Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 21. März 2018, per Telefax bei dem Landgericht Arnsberg eingegangen am selben Tag, hat der Verurteilte sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 9. April 2018 näher begründet.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die nach §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und gem. § 311 Abs. 2 StPO fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg.
1.
Der angefochtene Beschluss wird den an die Begründung einer Fortdauerentscheidung bei länger dauernden Unterbringungen zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. In diesen Fällen engt sich der Bewertungsrahmen der Strafvollstreckungskammer ein; mit wachsender Intensität des Freiheitseingriffs wächst auch die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dem lässt sich dadurch Rechnung tragen, dass das Gericht seine Würdigung eingehender abfasst, sich also nicht mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Wertung anhand der dargestellten einfachrechtlichen Kriterien substantiiert offenlegt. Zu verlangen ist die Konkretisierung der Art und des Grades der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, wobei auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles einzugehen ist. Zu erwähnen sind das frühere Verhalten des Untergebrachten und die von ihm bislang begangenen Taten. Abzuheben ist aber auch auf die nach Anordnung der Maßregel eingetretenen Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind. Dazu gehören der Zustand des Untergebrachten und die künftig zu erwartenden Lebensumstände (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 2016 - 2 BvR 2921/14, juris, Rdnr. 28; Beschluss vom 16. November 2016 - 2 BvR 1739/14, juris, Rdnr. 27 ff., und Beschluss vom 22. März 2018 - 2 BvR 1509/15, juris, Rdnr. 19 jeweils m. w. N.).
2.
Der Senat sieht sich auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse nicht in der Lage, selbst eine diesen Anforderungen entsprechende Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung zu treffen.
a) Da der Verurteilte die Anlasstaten, die Grundlage der Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung waren, vor dem 30. Januar 1998 beging und zehn Jahre der Maßregel bereits vollstreckt sind, findet Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB Anwendung. Demnach ist die Fortdauer in seinem Fall nur zulässig, wenn bei ihm eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird (OLG Koblenz, Beschluss vom 3. September 2014 - 2 Ws 411/14, OLG Karlsruhe, Beschluss vom Beschluss vom 14. Januar 2014 - 2 Ws 284/13, juris, Rdnr. 19).
b) Ob eine nach diesen Maßstäben fortbestehende Gefährlichkeit zu bejahen ist, bedarf ergänzender Aufklärung.
aa) Zwar hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht und mit ausreichender Begründungstiefe das Vorliegen einer psychischen Störung i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG bejaht.
bb) Anders verhält sich dies mit dem Tatbestandsmerkmal der hochgradigen Gefahr der Begehung schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten.
(1) Das Erfordernis der hochgradigen Gefahr, deren Vorliegen positiv festzustellen ist, verlangt in diesem Zusammenhang eine hohe Wahrscheinlichkeit - eine Steigerung zu "hoch" ist dem Begriff "hochgradig" nicht zu entnehmen - neuer Straffälligkeit. An diese Gefährlichkeitsprognose, die an konkreten und gegenwärtigen Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen ansetzen muss, sind höhere Anforderungen zu stellen als die früher vom Gesetz als Beurteilungsgrundlage geforderte Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 2 Ws 284/13, juris, Rdnr. 24). Der restriktive Begriff der hochgradigen Gefahr dient dazu, eine strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung zu gewährleisten. Demselben Ziel dient auch die Vorgabe, dass diese Gefahr aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist. Denn diese Forderung zwingt das Gericht zu einer äußerst sorgfältigen, auf konkrete Tatsachen gestützten Bewertung und Begründung. Entscheidend für die Gesamtwürdigung muss sein, die Wahrscheinlichkeit und die Schwere der drohenden Straftaten so aufeinander zu beziehen, dass die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf die prekärsten Fälle begrenzt wird (BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - 5 StR 86/17, juris).
(2) Die bisherigen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer belegen nicht in ausreichender Weise, dass die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung unter Beachtung dieser hohen Anforderungen noch verhältnismäßig ist.
(a) Das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. med. B2 und H ist in Bezug auf die Gefahrprognose unergiebig. Die Sachverständigen beantworten die ihnen gestellten Beweisfragen nicht erschöpfend, sondern die Beantwortung der Fragestellung zu Ziffer I. des Beweisbeschlusses des Landgerichts Arnsberg vom 3. August 2017 endet mit der Feststellung, dass bei dem Verurteilten eine psychische Störung vorliege. Eine Gefahrprognose im eigentlichen Sinne enthält das schriftliche Gutachten nicht. Im Rahmen der Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg hat der Sachverständige Prof. Dr. B2 in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass eine hochgradige Gefahr schwerster Straftaten anzunehmen sei, so wie sie im Rahmen der Anlassdeliquenz abgeurteilt wurde.
(b) Aus den Ausführungen des Sachverständigen und der hierauf gestützten Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer wird nicht deutlich, welcher Art die von dem Untergebrachten zu erwartenden zukünftigen rechtswidrigen Taten sein werden und wie schwerwiegend sie sein könnten. Der Verweis auf Taten vergleichbar der Anlassdeliquenz ist bereits deswegen nicht ausreichend, weil der Verurteilte nicht nur wegen vorsätzlicher Körperverletzung, sondern auch wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt wurde. Es bestehen erhebliche Bedenken, ob eine vergleichbare Tat wie der Überfall auf das Fotogeschäft vom 17. Juli 1995 als schwerste Gewaltstraftat qualifiziert werden könnte. Der Senat verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage, ob Verbrechen des schweren Raubes, bei denen als Drohmittel lediglich objektiv ungefährliche ungeladene Schreckschuss- oder Scheinwaffen eingesetzt werden, bei Anwendung des Grundsatzes strikter Verhältnismäßigkeit aufgrund der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 u.a., juris) als ausreichend erhebliche Prognosetaten angesehen werden können (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 305/11, juris, Rdnr. 13 und Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 5 StR 431/12, juris; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. November 2013 - 1 Ws 224/13, juris, Rdnr. 22). In Bezug auf mögliche Körperverletzungstaten ist zu berücksichtigen, dass der Verurteilte wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt wurde; eine solche Tat ist jedenfalls dann, wenn sie nicht zu gravierenden körperlichen Verletzungen geführt hat, nicht einmal als schwere Gewaltstraftat i. S. d. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 einzuordnen (BGH, Urteil vom 13. März 2012 - 5 StR 497/11, juris, Rdnr. 11, 12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. November - 1 Ws 224/13, juris, Rdnr. 21). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte in Zukunft Körperverletzungsdelikte mit Hilfe von Waffen begehen und / oder einen Qualifikationstatbestand der §§ 225, 226 StGB erfüllen wird, hat die Strafvollstreckungskammer nicht dargelegt.
(c) Zudem bleibt auch offen, mit welcher Wahrscheinlichkeit im Fall einer Entlassung mit fremdschädigenden Taten zu rechnen wäre. Hinsichtlich der Voraussetzung einer "hochgradigen Gefahr" i.S.v. § 316f Abs. 2 EGStGB muss diese nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht an einer festen Prozentgrenze festgemacht werden, sondern das Gewicht der prognostizierten Delikte ist in die Betrachtung mit einzubeziehen (OLG Hamm, Beschluss vom 3. Dezember 2015 - III-4 Ws 401/15, juris). Die Schwere der prognostizierten Delikte und ihre Eintrittswahrscheinlichkeit stehen in einer Wechselwirkung. Ein Weniger des einen kann in engen Grenzen durch ein Mehr des anderen ausgeglichen werden. Innerhalb der Bandbreite der Deliktskategorie der "schwersten Gewalt- oder Sexualstraftaten" muss auch für die denkbar schwersten Taten immer eine "signifikante Eintrittswahrscheinlichkeit" bestehen (BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a., juris, Rdnr. 137). Andererseits muss eine mindestens 50-prozentige Rückfallwahrscheinlichkeit nicht zwingend hochgradig sein (BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 2 BvR 1238/12, juris, Rdnr. 20ff.). Auch dies wird bei einer neuen Beschlussfassung zu bedenken sein.
3.
Der Senat hebt den angefochtenen Beschluss auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an die Strafvollstreckungskammer. Zwar hat das Beschwerdegericht gem. § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich selbst eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Es ist indes anerkannt, dass in eng begrenzten Ausnahmefällen auch eine Zurückverweisung an das Untergericht zulässig ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 309, Rdnr. 7 m. w. N.). Insbesondere dann, wenn zur weiteren Sachaufklärung ein Gutachten einzuholen ist und der Verurteilte sowie der Sachverständige zu dem nachgeholten Gutachten persönlich anzuhören wären, ist dem Beschwerdegericht eine eigenständige Behebung des Mangels oftmals nicht möglich und eine Zurückverweisung erforderlich (KG Berlin, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - 5 Ws 116/16, juris, Rdnr. 26 m.w.N.; Beschluss vom 21. Februar 2017 - 5 Ws 44/17, juris, Rdnr. 15). So liegt der Fall hier. Die Strafvollstreckungskammer hat unter Berücksichtigung der oben genannten Erwägungen sachverständig beraten neu zu entscheiden.