LG Siegen, Urteil vom 15.05.2017 - 3 S 48/16
Fundstelle
openJur 2019, 14540
  • Rkr:

Eine Einigungsgebühr kann auch bei Verträgen anfallen, die keinen Vergleich im Sinne von § 779 BGB darstellen, sofern Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im weitesten Sinne beseitigt wird.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 20.05.2016, Az. 14 C 2011/14, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 450,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.09.2014 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 176,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.09.2014 zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 88% und die Beklagte zu 12% zu tragen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben der Kläger zu 83% und die Beklagte zu 17% zu tragen.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VII. Der Streitwert wird für die 2. Instanz auf 2.632,69 € festgesetzt.

Gründe

(ohne Tatbestand gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO)

Die zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet und führt zur aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils.

I.

Das Amtsgericht hat verkannt, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 450,41 € zusteht.

1.

Dem Kläger steht zunächst ein Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagten aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB in Höhe von 432,56 € zu. Dieser ergibt sich aufgrund der unterbliebenen Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Wert des Zugewinns im Scheidungsverfahren. Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist eine Geschäftsgebühr hälftig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Vorliegend ergibt sich aus der beigezogenen Akte 15 F 201/11 dass der Scheidungsantrag vom 27.01.2011 stammt und ausweislich des Empfangsbekenntnisses erst am 24.02.2011 (Bl. 28 d.bgz.A.) zugestellt wurde. Die Beklagte hat aber - ausweislich des als Anlage zum Schriftsatz vom 21.10.2014 (Bl. 79 ff. d.A.) vorgelegten Schriftsatzes vom 27.01.2011 (Bl. 120 d.A.) bereits außergerichtlich zu allen mit der Scheidung zusammenhängenden Bereichen ausgeführt. Insoweit sollte alles zu "einem vernünftigen Paket verschnürt" werden. Dementsprechend handelt es sich um Tätigkeiten betreffend denselben Gegenstand, für die eine nicht anrechenbare Vergütung nicht gefordert werden kann. Die Berechnung zur Höhe der behaupteten Überzahlung hat die Beklagte nicht angegriffen, sodass der zu viel gezahlte Betrag zurück zu zahlen ist. Auf die - wohl hilfsweise - von der Beklagten übernommene Rechtsauffassung, der Auskunftsantrag sei nicht zu berücksichtigen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. unten II. 3. d.).

2.

Ferner hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung von 17,85 € aus §§ 675, 280 Abs. 1 BGB wegen der Kosten des - erfolgreichen - Kostenerinnerungsverfahrens. Die - falsche - Gerichtskostenrechnung hat die Beklagten zwar nicht mehr erreicht. Ihren Grund hatte die Kostenrechnung jedoch in der seitens der Beklagten unwidersprochenen, aber sachlich aufgrund § 137 Abs. 5 S. 1 FamFG fehlerhaften Behandlung des abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens als eigenständiges Verfahren. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte zunächst auf Grundlage der fehlerhaften Behandlung als eigenständiges Verfahren mit Rechnung vom 01.10.2012 (Bl. 40 d.A.) selbst eine Verfahrensgebühr abgerechnet hat, lag auch Kenntnis der fehlerhaften Behandlung durch das Gericht vor. Gegen diesen Fehler hätte die Beklagte aber vorgehen müssen (vgl. BeckOK-BGB/Fischer, 42. Edition, § 675 Rn. 20, 27, beckonline). Gründe für eine Exculpation der Beklagten sind nicht ersichtlich. Der aus dem insoweit pflichtwidrigen Unterlassen entstandene Schaden liegt in den Kosten für die zur Korrektur der Gerichtskostenrechnung erforderlichen Erinnerung.

II.

Die übrigen Einwendungen des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil greifen indessen nicht durch.

1.

Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass Familiengericht habe geringere Einkommen der zu scheidenden Eheleute zugrunde legen müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Wertfestsetzung erfolgte ausweislich des in der beigezogenen Akte 15 F 201/11 (Bl. 49 d.bzg.A) befindlichen Protokolls zum Scheidungstermin vom 06.07.2011 nach Erörterung der Verfahrenswerte, wobei die Eheleute persönlich anwesend waren und insoweit keine Einwände geltend gemacht wurden. Die Werte beruhten indessen auf den Angaben der Ehefrau des Klägers aus dem Schriftsatz zum Verfahren 15 F 201/11 vom 27.01.2011 (Bl. 1 ff. d.bzg.A).

Da er aber weder schriftlich (wobei im Übrigen auch nicht vorgetragen ist, wann und wie der Kläger die Beklagten über andere Einkommenswerte informiert haben will) noch mündlich im Rahmen der Erörterung der Verfahrenswerte im Termin vom 06.07.2011 Einwände gegen die zugrunde gelegten Durchschnittswerte erhoben hat, kann er sich nicht auf eine im Nachhinein vorgelegte und zu seinen Gunsten ausfallende Durchschnittsberechnung berufen. Eine - sich aus der Verfahrensakte 15 F 201/11 indessen mangels Erkennbarkeit anderer Einkommensverhältnisse nicht erkennbare - Pflichtverletzung seitens des Familiengerichts oder der Beklagten würde im Übrigen jedenfalls gemäß § 254 BGB durch das Mitverschulden des Klägers überlagert.

2.

Mangels Pflichtwidrigkeit im Rahmen der Verfahrenswertfestsetzung ist auch keine pflichtwidrige Unterlassung hinsichtlich einer Verfahrenswertbeschwerde gegeben, sodass die Kosten für das erfolglos gebliebene Verfahrenskostenbeschwerdeverfahren nicht von den Beklagten verlangt werden können.

3.

Auch der Einwand des Klägers, der Antrag auf Auskunft zum Zugewinn sei nutzlos gewesen und habe letztlich zu einer Überzahlung der Beklagten in Höhe von 357 € geführt, greift im Ergebnis nicht durch.

a.

So ist der Kläger als Anspruchssteller des Rückzahlungsanspruchs darlegungs- und beweisbelastet für die seinem Anspruch zugrunde liegende Behauptung der fehlerhaften anwaltlichen Tätigkeit (vgl. z.B. BeckOK-BGB/Fischer, 42. Edition, § 675 Rn. 24 ff., beckonline). Diesen Nachweis hat er nicht führen können.

b.

Vorliegend hat die Beklagte dem Vorwurf substantiiert entgegen gehalten, dass die Stellung des Auskunftsantrags sowie dessen mögliche sachliche Nutzlosigkeit mit dem Kläger erörtert worden sei, dieser aber aus Gründen der Prozessverzögerung ein entsprechendes Vorgehen gewünscht habe. Ferner befand sich - wie aus dem Antragsschriftsatz vom 21.06.2011 (Bl. 1 ff. d.bzg.Zugw.A) ersichtlich und nicht bestritten - die damalige Ehefrau des Klägers tatsächlich in Verzug mit der entsprechenden Auskunftserteilung.

c.

Dem Kläger kommen auch keine Beweiserleichterungen hinsichtlich einer etwaigen Pflichtwidrigkeit der Beklagten zu Gute. Solche wären denkbar, wenn das Vorgehen der Beklagten unter keinen Umständen geeignet gewesen wäre, dem von ihr als durch den Kläger vorgegeben behaupteten Ziel zu dienen. Der vorliegende Auskunftsantrag war jedoch nicht per se ungeeignet, eine Prozessverzögerung herbeizuführen. Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass ein isolierter Auskunftsantrag zu dessen Abtrennung hätte führen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.1997 - XII ZR 277/95, BeckRS 9998, 01277, beckonline). Da der Antrag aber ausdrücklich "im Verbund" und (ausweislich des Empfangsbekenntnisses in der beigezogenen Akte, dort Bl. 45) vor Kenntnis der Beklagten von der Terminbestimmung gestellt wurde, hätte eine solche Abtrennung nicht ohne weitere prozessleitende Hinweise erfolgen dürfen. Vielmehr hätte das Familiengericht auf die Unzulässigkeit hinweisen und um Klarstellung bitten müssen, ob es sich um einen fehlerhaft formulierten Stufenantrag oder um einen - dann im Verbund unzulässigen - isolierten Auskunftsantrag handelt. Allein diese Klarstellungsnotwendigkeit hätte zu einer zeitlichen Verzögerung des Verfahren führen können, die nach dem Vortrag der Beklagten im Sinne des Klägers gewesen wäre. Ferner hätte selbst bei Kenntnis von der Terminierung in Anbetracht der Regelung des § 137 Abs. 2 FamFG Aussicht bestanden, dass der Termin angesichts des Antrags und der erforderlichen Klarstellung aufgehoben bzw. verlegt worden wäre (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 21.03.2012 - XII 447/10).

d.

Die Überlegungen des Klägers zu den kostenmäßigen Auswirkungen des Schicksals des Auskunftsantrags sind indessen nicht maßgeblich, da es sich um hypothetische Kausalverläufe handelt, die nach Abschluss des Verfahrens in der erfolgten Weise nicht als anspruchsbegründend herangezogen werden können.

4.

Soweit der Kläger der Ansicht ist, die Abrechnung einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG sei hinsichtlich der Grundstücksübertragung nicht statthaft gewesen, da kein Streit über ein Rechtsverhältnis bestanden habe, kann dem nicht gefolgt werden. Die von den Beklagten abgerechnete Einigungsgebühr für die Scheidungsfolgenvereinbarung ist nicht zu beanstanden.

a.

Der Anwendungsbereich der Einigungsgebühr ist nach dem Wortlaut von Abs.?1 Nr.?1 der Vorbemerkung 1 zu Nr.?1000 VV RVG auch auf den Abschluss von Verträgen ausgerichtet worden, bei denen kein Vergleich i.S.d. §?779 BGB anzunehmen ist. Nach der Begründung des Gesetzgebers soll damit die streitentscheidende oder -beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts weiter gefördert und damit zur Entlastung der Gerichte beigetragen werden, ohne dass dies zwingende Voraussetzung für das Entstehen der Einigungsgebühr wäre. Gleichzeitig soll mit der Formulierung ein Ende der bisherigen kostenrechtlichen Auseinandersetzung, ob ein Vergleich i.S.d. §?779 BGB vorliegt, erreicht werden (Mayer/Kroiß/Klees, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 6. Aufl. 2013, RVG Nr. 1000 Rn. 3, beckonline). Der Vertrag muss allerdings den Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigen, wobei ein Rechtsverhältnis im weitesten Sinne zu verstehen ist. Soweit durch Abs.?5 in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen das Entstehen der Einigungsgebühr ausgeschlossen wird, ist diese Ausnahmevorschrift eng auszulegen und nur auf die in §?121 FamFG und §?269 FamFG geregelten Sachverhalte beschränkt. Für sonstige Familiensachen, §?266 FamFG ebenso für die in §?269 Abs.?1 Nr.?3-12 und Abs.?2 FamFG geregelten Sachverhalte in einer Lebenspartnerschaftssache gilt Nr.?1000 VV grundsätzlich auch. Kommt es bei diesen sonstigen Familiensachen und Folgesachen außergerichtlich oder gerichtlich zu einer Einigung mit Vertragscharakter, entsteht grundsätzlich die Einigungsgebühr. Auf ein Nachgeben im Sinne eines Vergleichsschlusses kommt es insoweit nicht mehr an (Mayer/Kroiß/Klees, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 6. Aufl. 2013, RVG Nr. 1000 Rn. 8, beckonline).

b.

Unter Rechtsverhältnis ist dabei jede aus einem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Gegenstand zu verstehen, wobei Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses bereits ihrerseits den Charakter eines Rechtsverhältnisses annehmen können (vgl. MüKo/Becker-Eberhard, ZPO 5. Aufl. 2016, § 256 Rn. 10, beckonline).

c.

Vorliegend war, wie z.B. aus dem als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 02.03.2015 beigefügten Schreiben vom 04.05.2011 (Bl. 511, 514 d.A.) ersichtlich und auch innerhalb der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils festgestellt ist, zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau insbesondere der Wert des Miteigentumsanteils streitig. Ebenso wurde aber darüber gestritten, wie eine Auseinandersetzung des gemeinsamen Eigentums in der Trennung ausgestaltet werden soll. Dabei spielten auch Konstellationen im Hinblick auf Zugewinn, Ehegattenunterhalt und Hausrat eine Rolle und wurden in die Überlegungen miteinbezogen. Streit herrschte damit zwar nicht über die Frage des hälftigen Miteigentums, sehr wohl aber über dessen Wert und Verwertung im Rahmen der Trennung. Da jedoch Wert und Verwertung jeweils ebenfalls Auswirkungen auf die Rechtspositionen der Eheleute innerhalb des (zu scheidenden) Eheverhältnisses haben, liegt auch Streit über ein bzw. mehrere Rechtsverhältnis(se) vor, der durch die Einigung beseitigt wurde.

5.

Hinsichtlich des vom Kläger behaupteten Überschusses in Höhe von 52,- € aus dem Scheidungsverfahren konnte dieser nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden. Beweisantritt ist insoweit erfolgt durch Beiziehung der Verfahrensakte 15 F 201/15. Aus dieser ist eine Kostenerstattung seitens der Gerichtskasse in Höhe von 52,- € jedoch nicht nachzuvollziehen. Auch im Übrigen konnte der Kläger nicht ausreichend darlegen und beweisen, woraus sich der Erstattungsanspruch ergeben soll. Der Umstand, dass auf der später stornierten Rechnung vom 01.10.2012 (Bl. 40 d.A.) eine Gutschrift ausgewiesen ist, reicht nicht aus, um Entstehen und Bestehen der Forderung als solche zu belegen.

6.

Auch der Gegenstandswert der Erbsache T2/G ist nicht zu beanstanden.

a.

Dass der Kläger einerseits nur die Abwehr der Auskunftsansprüche und andererseits leidglich eine reine Beratung hinsichtlich etwaiger eigener Ansprüche wünschte, ist weder ersichtlich noch ausreichend dargelegt. Vielmehr ist von einer umfassenden Beauftragung der Beklagten mit der Abwehr fremder und Geltendmachung eigener Ansprüche auszugehen. Im Übrigen ist der Bereich der Beratungsgebühr nach § 34 RVG dann verlassen, wenn die Angelegenheit auch in Verbindung mit einer nach außen gerichteten Tätigkeit steht (vgl. Mayer/Kroiß, RVG 6. Aufl. 2013, § 34 Rn. 20, beckonline).

b.

Die Beauftragung ergibt sich indessen aus dem Umstand, dass der Kläger den Beklagten u.a. im Schreiben vom 29.12.2010 (Bl. 360 d.A.) mitgeteilt hat: "Sie wollten ja prüfen, ob bezüglich der Schenkung noch Ansprüche meinerseits möglich sind." Ferner genehmigte er - mit korrigierenden Anmerkungen - per Email vom 06.01.2011 (Bl. 371 d.A.) das Schreiben der Beklagten an die Vertreter von Frau G vom 05.01.2011 (Bl. 367 ff. d.A.).

c.

Die von der Beklagten daraufhin nach außen gerichteten Tätigkeiten ergeben sich insbesondere aus den Schreiben an die Vertreter der Frau G vom 24.11.2010 (Bl. 346 ff. d.A.) sowie vom 05.01.2011 (Bl. 367 ff. d.A.). Ferner wurde der Kläger mit Schreiben vom 26.05.2011 (Bl. 376 ff. d.A.) umfangreich über den Stand und die Erfolgsaussichten seiner Begehren informiert.

d.

Im Hinblick auf den für die Geschäftsgebühr anzusetzenden Gegenstandswert ergibt sich indessen ebenfalls kein Grund zur Beanstandung.

aa.

Zum einen hat der Kläger über den - widerlegten - Vortrag, es habe nur eine Beauftragung für die Auskunftsanspruchsabwehr vorgelegen, keine weiteren substantiierten Angriffe vorgebracht.

bb.

Zum anderen ergibt sich aus der mit dem Schriftsatz vom 21.10.2014 vorgelegten Korrespondenz zum Vorgang Schmalz gegen G, dass ein über 10.000,- € hinausgehender wirtschaftlicher Wert hätte zugrunde gelegt werden können. So führten die Vertreter der Frau G im Schreiben vom 10.12.2010 (Bl. 349 d.A.) eine angebliche Abhebung des Klägers vom Konto der Erblasserin in Höhe von 30.000,- € an. Diese wurde vom Kläger vehement bestritten, was jedoch nichts daran ändert, dass bereits die Abwehr eines auf diese 30.000,- € gerichteten Auskunftsanspruchs mit einem Gegenstandswert von 6.000,- € (= 20%, wie vom Kläger selbst dargelegt und im Übrigen für Auskunftsbegehren nicht zu beanstanden) zu berücksichtigen wäre. Ferner ergibt sich aus der den Beklagten durch den Kläger zugeleiteten Zahlungsaufstellung (Bl. 366 d.A.), dass er selbst von möglichen Forderungen seinerseits in Höhe von 5.992,78 € ausging, die von den Beklagten hätten geltend gemacht werden sollen. Daneben wurde der Wert des Nachlasses von Frau G, wie sich aus dem Schreiben vom 24.11.2010 (Bl. 346 d.A.) ergibt, mit 5.000,- € angegeben, hinsichtlich dessen der Kläger Auskunft begehrte, die einen Gegenstandswert (abermals unter Berücksichtigung zu 20%) von 1.000,- € begründen würde. In Summe sind damit jedoch die vorliegend der Abrechnung der Beklagten zugrunde gelegten 10.000,- € bereits überschritten, ohne, dass die Abwehr der ursprünglichen und mangels Vorlage des entsprechenden Schriftsatzes nicht weiter nachzuvollziehenden Auskunftsansprüche der Frau G überhaupt berücksichtigt worden wäre.

7.

Ein Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von 81,89 € steht dem Kläger - wie zwischenzeitlich unstreitig - nicht zu. Soweit er sich in diesem Zusammenhang gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts wendet, ist seine volle Kostenlast angesichts der Regelung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht zu beanstanden. Gegenüber dem Gesamtstreitwert des Verfahrens erster Instanz von 3.991,47 € ist ein Unterliegen in Höhe von 81,89 € im Rahmen der Kostenquote nicht als erheblich anzusehen.

III.

Der Kläger hat indessen Anspruch auf Ersatz seiner außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 176,12 € gemäß §§ 675, 280 Abs. 1 BGB.

1.

Die unterlassene Anrechnung der Geschäftsgebühr sowie das Unterlassen eines Vorgehens gegen die Abtrennung des Versorgungsausgleichsverfahrens stellen Pflichtverletzungen im Rahmen des Mandats dar, für die ein Verschulden gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet wird. Ob sich dabei die Pflicht zur korrekten Abrechnung aus dem Rechtsanwaltsverhältnis unmittelbar oder über die Pflicht zur Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB ergibt, kann vorliegend dahin stehen. Exculpationsgründe hat die Beklagte nicht vorgebracht, sodass sie die im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB erforderlichen Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen hat (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 76. Aufl. 2017, § 249 Rn. 57).

2.

Auf Grundlage der berechtigten Forderung in Höhe von 532,30 € (noch zu zahlende 450,41 € + erstinstanzlich bereits ausgeglichene 81,89 €) ergeben sich folgende Rechtsverfolgungskosten:

1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG

104,00 €

Post- und Telek.pauschale Nr. 7002 VV RVG

20,00 €

Aktenversendungspauschale Scheidungsverfahren

12,00 €

Aktenversendungspauschale Versorgungsausgleich

12,00 €

Zwischensumme

148,00 €

Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (19%)

28,12 €

Gesamtsumme

176,12 €

Auf den Ansatz der vom Kläger angeführten, vorgerichtlich erledigten 446,13 € aus der stornierten Rechnung kommt es hingegen nicht an, da diese keinen Gebührensprung verursachen.

3.

Der Ansatz einer 1,8 Geschäftsgebühr ist indessen überhöht, da hinsichtlich der Prüfung der letztlich erfolgreichen Einwände des Klägers weder eine besondere Schwierigkeit noch ein besonderer Umfang dargelegt wurde oder erkennbar ist.

Eine Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB der Kopien zur Erstellung eines Aktenauszugs besteht ebenfalls nicht. So ist nicht dargelegt worden, dass dem Kläger die Inhalte der Verfahrensakten nicht bereits in den Ausgangsverfahren übermittelt worden seien, sodass es (weiterer) Abschriften/Kopien der Akte nicht bedurfte. Zur bloßen Prüfung der gerichtlichen Bearbeitung sowie zur Informationsgewinnung reicht jedoch die - insoweit kostenmäßig berücksichtigte - Einsichtnahme in die Akten aus.

IV.

Dem Antrag auf Zulassung der Revision war nicht zu entsprechen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die insoweit vom Kläger zur Begründung seines Antrags in Bezug genommenen Urteile betrafen Fälle, in denen - nach altem Recht der BRAGO - eine Einigung im Sinne des § 779 BGB erforderlich war. Dieses Erfordernis ist für Nr. 1000 VV RVG ausdrücklich aufgegeben worden (vgl. oben II. 4. a.). Ferner war gerade nicht ausschließlich die Auseinandersetzung eines ehelichen gemeinschaftlichen Grundstücks zu bewerkstelligen, sondern eine umfassende Scheidungsfolgenvereinbarung zu entwickeln, bei der die Grundstücksauseinandersetzung als Teilfrage zu klären war.

V.

Die Verzinsung der Ansprüche des Klägers folgt indessen aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Die Klage wurde der Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 76 d.A.) am 23.09.2014 zugestellt.

VI.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

VII.

Die Streitwertfestsetzung ergeht aufgrund §§ 63 Abs. 2 S. 1, 45 Abs. 1 GKG, 3 ZPO und entspricht dem wirtschaftlichen Wert des mit der Berufung weiter verfolgten Klageanspruchs.