LG Dortmund, Urteil vom 02.12.2016 - 3 O 196/16
Fundstelle
openJur 2019, 14391
  • Rkr:
Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 22.000,00 € tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Rückzahlung eines im September 2013 an die Beklagte gezahlten "Aufhebungsentgeltes" nach erklärtem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages.

Am 06.02.2008 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag in den Geschäftsräumlichkeiten der Filiale der Beklagten in M über ein Nettodarlehen i.H.v. 152.000,00 € mit einem Zinssatz von 5,45 % p. a. (Anlage 1 = Bl. 8-11 d.A.). Mit dem Darlehen sollte eine gemischt genutzte Immobilie in der T Str. ... in der E Nordstadt finanziert werden. Dem Darlehensvertrag war auf Blatt 5 von 5 folgende Widerrufsbelehrung beigefügt (Bl. 11 d.A.):

Hier folgt eine Widerrufsbelehrung:

In der Folge entschieden die Kläger, die mit dem Darlehen besicherte Immobilie im September 2013 zu verkaufen. Sie traten an die Beklagte heran und baten um eine vorzeitige Rückführung des streitgegenständlichen Darlehens. Die Parteien schlossen daraufhin am 06.08./10.08.2013 eine Vereinbarung, nach der das Darlehen vorzeitig gegen Zahlung eines Aufhebungsentgeltes zurückzuführen war (Anlage B1 = Bl. 66 d.A.).

Darin heißt es unter anderem:

"Ihr Einverständnis mit der vorzeitigen Rückführung gegen Zahlung eines Aufhebungsentgelts bitten wir auf der beigefügten Kopie zu bestätigen."

Nach der Grußformel steht zentriert das Wort "Einverstanden", rechts daneben befinden sich die Unterschriften der Kläger.

Am 06.09.2013 führten die Kläger das Darlehen vollumfänglich zurück und zahlten ein Aufhebungsentgelt in Höhe von 19.416,11 € (Kontoauszug: Anlage 2 = Bl. 12 d.A.).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.06.2016 erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages und forderten die Beklagte unter Fristsetzung zur Rückzahlung des Aufhebungsentgeltes auf (Anlage 3 = Bl. 13-17 d.A.). Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 09.06.2016 zurück (Anlage 4 = Bl. 18 d.A.).

Die Kläger sind der Ansicht, die Verwendung des Wortes "schriftlich" in der Widerrufsbelehrung könne den Verbraucher dahingehend verwirren, dass er für den Widerruf auf die Schriftform beschränkt sei. Zudem genüge die Widerrufsbelehrung zum Fristlauf nicht den Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 19.416,11 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.06.2016 zu zahlen;

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, vorgerichtliche Anwaltskosten an die Kläger als Gesamtgläubiger in Höhe von 1.436,57 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass der Widerruf der Kläger verfristet sei. Sie hält das Widerrufsrecht für verwirkt und wendet überdies eine unzulässige Rechtsausübung bzw. Rechtsmissbrauch ein. Sie ist schließlich der Ansicht, dass selbst ein wirksam erklärter Widerruf den Rechtsgrund für das durch die Kläger geleistete Aufhebungsentgelt nicht entfallen lasse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Ein Anspruch der Kläger auf Rückzahlung des Aufhebungsentgeltes scheitert jedoch nicht bereits daran, dass - wie die Beklagte meint - der Aufhebungsvertrag als Rechtsgrund für die Zahlung des Aufhebungsentgeltes selbstständig und von einem etwaigen Widerruf unberührt neben dem Darlehensvertrag stünde. Die Vereinbarung einer Vorfälligkeitsentschädigung - und nichts anderes ist das hier vereinbarte Aufhebungsentgelt - steht und fällt mit dem zugrunde liegenden Darlehensvertrag; entweder als Teil des durch die Aufhebungsabrede modifizierten, ursprünglichen Darlehensvertrages (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2016 - Az. XI ZR 482/15 - juris Rn. 30) oder analog § 139 BGB, soweit man von einer eigenständigen Vereinbarung zur Zahlung des Aufhebungsentgeltes ausgeht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 06.07.2016 - 13 U 103/14 - juris Rn. 16).

2.

Der klägerische Anspruch scheitert jedoch bereits daran, dass die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung den Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. (= i.d.F. vom 08.12.2004 bis 10.06.2010) genügt, ein Widerrufsrecht zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung durch die Kläger somit nicht mehr bestand und damit ein Wegfall des Rechtsgrundes zur Zahlung des von den Klägern geleisteten Aufhebungsentgeltes nicht gegeben ist.

a.

Das in der Widerrufsbelehrung nach dem Hinweis auf die Textform im Klammerzusatz verwendete Wort "schriftlich" ist für den Verbraucher nicht verwirrend und insoweit nicht zu beanstanden. Aus der Formulierung geht hinreichend deutlich hervor, dass der Widerruf schriftlich, aber auch in anderer Form erfolgen kann. Eine Beschränkung auf die Schriftform bei Erklärung des Widerrufs lässt sich hieraus bei verständiger Würdigung nicht entnehmen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2015 - 31 U 56/15 - RS 2015, 20137, Rn. 47 ff.).

b.

Auch die Belehrung zum Fristlauf dürfte - was wegen der nachstehenden Ausführungen unter Ziff. 3. letztlich dahinstehen kann - den Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. entsprechen. Hier haben die Kläger auf S. 2 der Klageschrift vortragen lassen, dass der Vertrag am 06.02.2008 in den Räumlichkeiten der Beklagten in M unterzeichnet worden ist. Soweit sie später vorgetragen haben, dass sie den Vertrag ihrer Erinnerung nach erst nach dem 06.02.2008 unterzeichnet hätten, ist dies zum einen widersprüchlich. Für eine spätere Unterzeichnung sind sie ungeachtet dessen auch beweisfällig geblieben. Bei einem Vertragsschluss unter Anwesenden reicht es nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus, dass der Fristlauf für den Widerruf wie hier an die Aushändigung eines Exemplars der Widerrufsbelehrung und die Zurverfügungstellung der Vertragsurkunde oder einer Abschrift derselben geknüpft wird (vgl. zur identischen Widerrufsbelehrung: OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 20.04.2016 - I-17 U 33/16 - nicht veröffentlicht, Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils: LG Duisburg, Urteil vom 01.02.2016 - 4 O 206/15 - BeckRS 2016, 12621; ebenso: LG Krefeld, Urteil vom 14.04.2016 - 3 O 39/15 - juris).

c.

Der Hinweis schließlich, dass ein Darlehensnehmer auch nach Erhalt einer Leistung durch die Bank zum Widerruf berechtigt ist, führt ebenfalls nicht zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung. Den in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung enthaltenen Zusatz "Hat der Darlehensnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung der Bank erhalten, so kann er sein Widerrufsrecht dennoch ausüben." muss jeder durchschnittlich verständige Verbraucher so verstehen, dass der vorher bestehende Widerruf auch nach Leistung der Bank bis zum Ablauf der Widerrufsfrist weiter ausgeübt werden kann. Der Hinweis ist nicht dahingehend misszuverstehen, dass das Widerrufsrecht vorher nicht hätte ausgeübt werden können (vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 17.03.2016 - 4 U 56/15 - juris Rn. 71 f.).

3.

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass ein Widerrufsrecht zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung der Kläger nicht durch Fristablauf erloschen war, so wäre es jedenfalls zu diesem Zeitpunkt verwirkt gewesen. Entsprechend hätte auch in diesem Fall der Rechtsgrund für die Zahlung des Aufhebungsentgelts nicht durch Widerruf entfallen können.

a.

Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.1957 - II ZR 15/56 - NJW 1957, 1358; Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15 - juris Rn. 40; Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 - juris Rn. 37; Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 242 Rn. 87) setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit des Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2004 - XI ZR 12/03 - NJW-RR 2005, 276; Urteil vom 28.03.2006 - XI ZR 425/04 - NJW-RR 2006, 1277; Urteil vom 25.11.2008 - XI ZR 426/07 - juris Rn. 22; Urteil vom 23.01.2014 - VII ZR 177/13 - juris Rn. 13; Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 - juris Rn. 39; Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15 - juris Rn. 38 ff; Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 - juris Rn. 37; Urteil vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15 - juris Rn. 30). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatgericht festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2005 - XII ZR 224/03 - juris Rn. 23; Urteil vom 09.10.2013 - XII ZR 59/12 - juris Rn. 7 m.w.N.; Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15 - juris Rn. 40).

Auch das "ewige" Widerrufsrecht entzieht sich nicht einer grundsätzlichen Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben und somit auch nicht der Verwirkung (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15 - juris Rn. 39; Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 - juris Rn. 34).

Erteilt der Unternehmer eine unrichtige Widerrufsbelehrung, darf er sich allerdings regelmäßig nicht darauf einrichten, dass der Berechtigte von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.1983 - III ZR 30/82 - juris Rn. 4; Urteil vom 19.02.1986 - VIII ZR 113/85 - juris Rn. 18; Urteil vom 20.05.2003 - XI ZR 248/02 - juris Rn. 14; Urteil vom 18.10.2004 - II ZR 352/02 - juris Rn. 23; Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 - juris Rn. 39). Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Unternehmer grundsätzlich schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat (vgl. dazu unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit: EuGH, Urteil vom 19.12.2013 - C-209/12 - juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 - juris Rn. 39).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind im vorliegenden Fall sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment gegeben.

b.

Die für das Zeitmoment maßgebliche Frist beginnt mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15 - juris Rn. 40). Die Dauer des Zeitmoments richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestands und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten (vgl. Grüneberg in: Palandt, a.a.O., § 242 Rn. 93). Es muss jedenfalls eine längere Zeit verstrichen sein (vgl. Grüneberg, ebda.); die Regelverjährung von drei Jahren muss dem Berechtigten regelmäßig ungekürzt zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2010 - EnZR 23/09 - NJW 2011, 212, 213, Rn. 22; Urteil vom 29.01.2013 - EnZR 16/12 - BeckRS 2013, 03632, Rn. 13; Urteil vom 06.02.2014 - I ZR 86/12 - juris Rn. 50).

Im vorliegenden Fall ist der Vertrag im Februar 2008 geschlossen worden, d.h. es ist eine längere Zeit (mehr als 8 Jahre) verstrichen, die auch die Regelverjährungsfrist übersteigt.

c.

Auch das Umstandsmoment liegt vor.

Das Umstandsmoment ist, wie bereits oben ausgeführt, anzunehmen, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Gerade im Anwendungsbereich von Verbraucherschutzrechten und damit zusammenhängenden Widerrufsrechten ist dies zwar grundsätzlich möglich, es sind jedoch strenge Anforderungen an eine Verwirkung zu stellen (BGH, Urteil vom 20.05.2003 - XI ZR 248/02 - juris Rn. 14; Urteil vom 18.10.2004 - II ZR 352/02 - juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 12.12.2005 - II ZR 327/04 - juris Rn. 24 ff.; Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15 - juris Rn. 39). Zu dem Zeitablauf müssen, auch dies wurde bereits oben ausgeführt, besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen.

Ein entsprechendes Vertrauen des Schuldners, dass der Gläubiger sein Recht nicht mehr ausübt, kommt grundsätzlich dann in Frage, wenn bei Vorliegen des Zeitmoments das Darlehen abgelöst und der Vertrag damit beendet ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15 - juris Rn. 41; Urteil vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15 - juris Rn. 30; OLG Schleswig, Urteil vom 06.10.2016 - 5 U 72/16 - juris Rn. 28; Urteil vom 20.10.2016 - 5 U 62/16 - juris Rn. 67; LG Hamburg, Urteil vom 19.09.2016 - 325 O 42/16 - juris Rn. 31; OLG Nürnberg, Urteil vom 01.08.2016 - 14 U 1780/15 - juris Rn. 105).

Bei der für die Verwirkung nach § 242 BGB wesentlichen Frage einer angemessenen Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, dass die die vertragliche Abrede begründende Willenserklärung des Verbrauchers nach Beendigung des Darlehensvertrages keine in die Zukunft gerichteten, wiederkehrenden belastenden Rechtsfolgen mehr zeitigt (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15 - juris Rn. 41).

Dieses Element einer für den Darlehensnehmer künftigen rechtlichen Belastung hätte dieser während des Andauerns des Schuldverhältnisses mit dem Widerruf noch beseitigen können. Nach Rückführung und mit Wegfall dieser Belastung ist damit das schutzwürdige Interesse des Darlehensnehmers geringer zu gewichten als vor Beendigung des Vertrages; die Bedeutung des Widerrufsrechts auf Seiten des Darlehensnehmers ist reduziert, die Schutzbedürftigkeit der Bank erhöht sich (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 06.10.2016 - 5 U 72/16 - juris Rn. 36). Dies gilt umso mehr, als dass das Darlehensschuldverhältnis hier auf ausdrücklichen Wunsch des Darlehensnehmers beendet wurde. Denn anders als beim bloßen Auslaufen nach Rückführung durch Zahlung der Annuitäten wird bei Zahlung eines Aufhebungsentgelts durch ein aktives Tun die Beendigung des Vertrages bekräftigend in das Bewusstsein der Vertragsparteien gerückt.

Entsprechend durfte die Bank sich hier nach Vertragsbeendigung darauf einrichten, dass das Widerrufsrecht nicht mehr ausgeübt wird.

Zudem ist gleichsam davon auszugehen, dass die Bank sich hierauf auch tatsächlich eingerichtet hat. Zum einen sind zwischen Beendigung des Vertrages und Widerruf etwa zwei Jahre und neun Monate vergangen.

Zum anderen ist auch an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass das Darlehen auf ausdrücklichen Wunsch der Kläger durch einen Aufhebungsvertrag unter Zahlung eines Aufhebungsentgeltes beendet wurde. Ein Aufhebungsvertrag stellt über das bloße Auslaufen hinaus ein Element des Umstandsmoments dar, da der Bank durch ein aktives Tun des Darlehensnehmers nicht nur signalisiert wird, dass dieser an der Vertragsbeziehung nicht mehr festhalten will. Darüber hinaus beinhaltet die Beendigung unter Zahlung des Aufhebungsentgeltes für beide Parteien - anders als bei Beendigung durch Zahlung der letzten Annuität - die neuerliche Willensbildung darüber, dass die schuldrechtliche Darlehensbeziehung durch die Zahlung der dann vereinbarten Vorfälligkeitsentschädigung beendet wird. Auf Basis dieser Willensbildung ist davon auszugehen, dass die Bank sich auch tatsächlich darauf eingerichtet hat, dass der Lebenssachverhalt zu einem Abschluss kam und das Widerrufsrecht nicht mehr ausgeübt wird.

Dies berücksichtigend und im Zusammenhang mit dem Zeitraum von etwa zwei Jahren und neun Monaten zwischen Beendigung des Darlehensvertrages und Widerruf liegt das Umstandsmoment somit vor.

Hierfür spricht auch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.10.2016 (Az.: XI ZR 482/15, juris Rn. 30 f.), wonach im Rahmen der Prüfung der Verwirkung dem einverständlichen Beenden des Darlehensvertrages durch die Parteien Gewicht beizumessen ist. Das Erstgericht (LG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2013 - 12 O 262/14 - abrufbar unter: http://www.moneyadvice.net/view.php?id=48796) und ihm folgend das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2015 - 6 U 174/14 - bislang unveröffentlicht) hatten bei einem Widerruf knapp 1 ½ Jahre ebenfalls nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit der dortigen Bank das Umstandsmoment verneint; das Berufungsgericht ist vom BGH angewiesen worden, die Frage der Verwirkung erneut zu prüfen.

4.

Da die Klage in der Hauptsache keinen Erfolg hat, bestehen auch keine Ansprüche der Kläger auf die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung nach dem Klageantrag zu Ziff. 2.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 u. Abs. 4 S. 1 ZPO.

III.

Die Streitwertfestsetzung fußt auf § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

IV.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.