LG Hagen, Schlussurteil vom 08.02.2017 - 3 O 171/14
Fundstelle
openJur 2019, 14380
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 926.946,16 € nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2015 zu zahlen, der Beklagte zu 2) überdies weitergehend Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2015 bis zum 10.02.2015.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht Pflichtteilsansprüche am Nachlass des am 25.10.2011 verstorbenen Horst Werner L, nachfolgend Erblasser genannt, geltend.

Die Beklagte zu 1) ist die vormalige Lebensgefährtin des Erblassers, der Beklagte zu 2) dessen Bruder.

Der Erblasser hatte zwei Söhne, zum einen den am 09.01.1962 geborenen und 1990 kinderlos vorverstorbenen Herrn L3, zum anderen den am 02.04.1964 geborenen Herrn L2.

Herr L2 wurde mit Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 14.01.1987 wegen einer gegenüber dem Erblasser am 21.05.1986 begangenen gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 14.01.1987 (Bl. 9 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit notariellem Testament vom 20.04.1989, UR-Nr. 90/1989 des Notars setzte der Erblasser die Beklagten jeweils zur Hälfte als Erben ein. Ferner ordnete er an:

Meine beiden Söhne, L3 (...) und L2 (...) enterbe ich mit diesem Testament ausdrücklich gemäß den §§ 1938, 2333 BGB.

Als wesentliche Gründe für diese Enterbung gebe ich an:

Beide Söhne sind rauschgiftsüchtig und haben in mindestens den letzten zehn Jahren laufend Straftaten begangen, wie schwere Körperverletzung, Nötigung, Diebstahl u.a.

Mein Sohn H ist vor drei Jahren wegen einer an mir begangenen schweren Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden.

Beide Söhne haben mich ernsthaft in einer Art bedroht, daß meine Lebensgefährtin und ich um unser Leben fürchten.

Ich befürchte, daß meine Söhne im Erbfalle - im Genuß des Vermögens - sich selbst mit Rauschgift zu Tode bringen würde.

(...)

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Testamentsurkunde (Bl. 5 ff. d.A.) Bezug genommen.

Nach dem Erbfall beantragte der Sohn des Erblassers, Herr L2, Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen gegenüber den Beklagten. Mit Beschluss des Landgerichts Hagen vom 15.05.2012 - 10 O 96/12 wurde der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde wies das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 10.12.2012 - 10 W 121/12 zurück. Auf die Beschlüsse Bl. 13 ff. und Bl. 19 ff. d.A. wird ergänzend Bezug. Sowohl das Landgericht, als auch das Oberlandesgericht begründeten ihre Entscheidung damit, die im Testament angeordnete Pflichtteilsentziehung sei wirksam und die beabsichtigte Rechtsverfolgung daher ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.12.2014 forderte der Kläger von den Beklagten unter Fristsetzung zum 15.12.2014 die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses, wobei er sich darauf berief, einziger Enkel des Erblassers zu sein, und kündigte Klageerhebung an. Hierauf meldete sich lediglich die Beklagte zu 1) und verzichtete - ohne Auskunft zu erteilen - bis zum 30.06.2015 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung, soweit Verjährung noch nicht eingetreten sei.

Während des daraufhin eingeleiteten Klageverfahrens wurde mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) vom 04.02.2016 inhaltlich folgende Auskunft über den Nachlass erteilt:

A. Aktiva

I. Grundbesitz

1. I, Köln

2. I-Straße, Köln

3. I3, Hagen

II. Wertpapierdepots

1. Deka Nr. ...#/...

24.657,00 €

2. Deka Nr. ...#/...

4.390,00 €

3. Deka Nr. ...#/...

107.802,00 €

III. Bankguthaben

1. Girokonto Nr. -309

13.505,00 €

2. Girokonto Nr. -908

21.096,73 €

IV. Lebensversicherung

ERGO LV Nr. ...#/...5

26.539,00 €

B. Passiva

I. Darlehensschulden

1. Sparkasse Nr. -047

41.898,00 €

2. Sparkasse Nr. -861

43.275,00 €

3. Sparkasse Nr. -929

89.474,00 €

4. Verbindlichkeit H

51.129,00 €

II. FA Hagen, ESt 2010

27.251,99 €

III. Sonst. Verbindl.

1. Steuerberatung 2010

1.872,17 €

2. Steuerberatung 2011

1.892,70 €

3. Anwaltskosten Mietstreit

826,72 €

4. Reparaturkosten

213,02 €

5. Reparaturkosten

222,53 €

6. Heizkostenverteiler Miete

316,10 €

7. Rechtsberatung

316,18 €

IV. Mit dem Erbfall zusammenh. Kosten

1. Bestattungskosten

15.000,00 €

2. Rechtsstreit mit Erben

15.000,00 €

Die Versicherungssumme der Lebensversicherung, für welche die Beklagte zu 1) als Drittbegünstigte bestimmt war, beträgt 26.539,00 € und deren Rückkaufswert mindestens 20.000 €.

Bereits einen Monat nach der am 15.11.2011 erfolgten Testamentseröffnung hatten die Beklagten das Grundstück I in Köln mit notariellem Vertrag vom 14.12.2011, URNr. 206/2011 des Notars für 1.040.000 € veräußert.

Am selben Tag war ein Erbauseinandersetzungsvertrag, URNr. 205/2011 des Notars S zwischen den Beklagten beurkundet worden. Demzufolge erhielt der Beklagte zu 2) den Erlös aus der vorgenannten Veräußerung und die Beklagte zu 1) u.a. die beiden Grundstücke I-Straße in Köln und I3 in Hagen. Das Grundstück I-Straße veräußerte sie an ihren Sohn, der es im Jahr 2012 für 450.000 € weiterverkaufte. Das Grundstück I3 verkaufte sie ihrerseits im Jahr 2012 an ihren Sohn für 390.000 €.

Der Kläger behauptet, er sei das am 07.05.1996 geborene und einzige Kind des Herrn L2. Er ist der Ansicht, die Pflichtteilsentziehung zulasten seines Vaters sei wirksam und er sei daher als Enkel des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Der Höhe nach macht er sich die Angaben in der Auskunft vom 04.02.2016 sowie hinsichtlich der Grundstückswerte die Verkaufserlöse zu eigen, wobei er allerdings die in seiner Berechnung nicht berücksichtigten Verbindlichkeiten unter B.I.4 (Verbindlichkeit gegenüber der Beklagten zu 1) i.H.v. 51.129,00 €) und unter B.IV.2. (Rechtsstreit Erben i.H.v. 15.000,00 €) sowie über 10.000,00 € hinausgehende Bestattungskosten bestreitet. Ferner behauptet er, es sei Hausrat im Wert von 20.000,00 € vorhanden gewesen.

Das Landgericht hat auf die bei Gericht am 19.12.2014 zusammen mit dem Gerichtskostenvorschuss eingegangene und der Beklagten zu 1) am 10.02.2015 sowie dem Beklagten zu 2) am 29.01.2015 zugestellte Stufenklage die Beklagten mit Teilurteil 16.06.2015 zur Auskunft verurteilt. Auf das Teilurteil vom 16.06.2015 wird hinsichtlich der dortigen Feststellungen und Anträge ergänzend Bezug genommen. Die gegen das Auskunftsurteil eingelegten Berufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 12.11.2015, welcher der Beklagten zu 1) am 25.11.2015 und dem Beklagten zu 2) am 16.11.2015 zugestellt worden ist, mangels Erreichens einer Beschwer von über 600 € als unzulässig verworfen.

Mit am 24.06.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 22.06.2016, der den Beklagten durch gerichtliche Verfügung vom 24.06.2016 bekannt gegeben worden ist, hat der Kläger für die Leistungsstufe Prozesskostenhilfe beantragt, die ihm mit Beschluss vom 17.11.2016 bewilligt worden ist.

Der Kläger beantragt nunmehr auf der letzten Stufe seiner Stufenklage,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 936.969,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten, dass es sich bei dem Kläger um den Sohn des Herrn L2 handele. Die dazu vorgelegte Geburtsurkunde des Klägers weise nicht die leibliche Abstammung des Klägers von L2 nach. Dafür sei eine Abstammungsurkunde erforderlich. Der Kläger stamme genetisch nicht von L2 ab, was Letzterer auch selbst gegenüber seinem Vater mit dem Hinweis, die Mutter des Klägers sei mit mehreren Männern parallel zusammen gewesen, geltend gemacht habe. Herr L2 habe ein sehr unstetes Leben geführt, vermutlich mit einer Reihe von Frauen C unterhalten und wahrscheinlich mehrere Kinder gezeugt, weshalb auch bestritten werde, dass es sich bei dem Kläger um dessen einzigen Abkömmling handele. Überdies stehe weiterhin nicht rechtskräftig fest, dass Herrn L2 der Pflichtteil wirksam entzogen worden sei.

Zum Anspruch der Höhe nach bestreiten die Beklagten, dass werthaltiger Hausrat vorhanden gewesen sei. Der Hausrat habe allenfalls ideellen Wert gehabt und sei zwischenzeitlich entsorgt. Die Lebensversicherung falle überdies nicht in den Nachlass. Die Beklagte zu 1) trägt vor, sie könne die Kosten der Beerdigung nicht mehr nachweisen, ebenso wenig ließen sich Belege für die Verbindlichkeit des Erblassers ihr gegenüber, bei welcher es sich um ein Privatdarlehen handele, finden. Der Beklagte zu 2) gibt an, er besitze keine eigenen Erkenntnisse über den Nachlass und habe sich auf die Angaben von Rechtsanwalt und Notar S verlassen.

Die Beklagten sind zudem der Ansicht, sie seien entreichert. Die Beklagte zu 1) beruft sich insoweit auf die Vorschriften über den Erbschaftsbesitz und der Beklagte zu 2) sieht seine Entreicherung insoweit, wie er Erbschaftssteuer habe entrichten müssen, was als solches unstreitig ist. Der Beklagte zu 2) erhebt überdies die Einrede der Verjährung. Es sei gesichert davon auszugehen, dass der Kläger und Herr L2 unmittelbar nach dem Erbfall darüber informiert waren, dass der Erblasser die Beklagten als Erben eingesetzt hatte.

Der Kläger hat im Termin vom 26.05.2015 das Original seiner Geburtsurkunde (Kopie siehe Bl. 51 d.A.) vorgelegt.

Gründe

Die zulässige Klage ist auf der Leistungsstufe größtenteils begründet und nur zu einem geringfügigen Teil unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein ordentlicher Pflichtteilsanspruch in Höhe von 916.946,16 € aus §§ 2303 Abs. 1, 2309 BGB zu.

Der Kläger ist Abkömmling des Erblassers iSv § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB, denn er ist sein Enkel.

Insoweit ist unstreitig, dass Herr L2 der Sohn des Erblassers ist.

Der Kläger selbst ist der Sohn des Herrn L2, wobei es insoweit lediglich auf die rechtliche Abstammung ankommt. Dabei richtet sich die Vaterschaft gemäß Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB vorliegend, da der Kläger vor dem 01.07.1998 geboren wurde, nach den vor Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16.12.1997 geltenden Vorschriften, sowie im Übrigen nach dem seither geltenden Recht. Danach war zwischen ehelicher Abstammung (§§ 1591 ff. BGB aF) und nichtehelicher Abstammung (§§ 1600a ff. BGB) zu unterscheiden. Bei nichtehelichen Kindern wurde die Vaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung festgestellt (§ 1600a S. 1 BGB aF).

Vorliegend steht die rechtliche Abstammung des Klägers von Herrn L2 aufgrund der vorgelegten - am 15.09.2011 unter Geltung der seit dem 01.01.2009 maßgeblichen Fassung des PStG erteilten - Geburtsurkunde des Klägers, die Herrn L2 als Vater ausweist, gem. § 54 Abs. 2 PStG fest, wie die Kammer bereits im Auskunftsurteil ausgeführt hat. An der Beweiskraft nehmen die über die Geburt gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht, teil, zu denen gem. § 59 Abs. 1 Nr. 4 PStG auch die Angaben zu den Eltern des Kindes gehören. Dabei beziehen sich Urkunde und Beweiskraft auf die rechtliche Abstammung, die auch für die nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG (vormals: § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG aF) vorzunehmende Eintragung der Eltern in das Geburtenregister (vormals: Geburtenbuch), aus dem nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 PStG (vormals: § 61a Nr. 3 PStG aF) die Geburtsurkunde erstellt wird, maßgeblich ist (anschaulich: BGH, Beschl. v. 20.04.2016 - XII ZB 15/15, juris Rn. 14 ff.: Eintragung gleichgeschlechtlicher Partner als Eltern eines in Südafrika geborenen Kindes).

Soweit die Beklagten der Ansicht sind, die Geburtsurkunde genüge nicht zum Nachweis der Abstammung, sondern hierfür sei eine Abstammungsurkunde erforderlich, so trifft dies nicht zu. Bereits nach dem Personenstandsgesetz in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung erbrachten Geburtsurkunde und Geburtenbuch gem. §§ 66, 60 Abs. 1 S. 1, 61a Nr. 3, 62 Abs. 1, 1. Var., Nr. 3 PStG aF den Beweis für die rechtliche Abstammung (BayObLG, Beschl. v. 29.10.1999 - 1Z BR 79/99, juris Rn. 14: Zur Erstreckung der Beweiswirkung auf die anerkannte Vaterschaft), wobei die Beweiskraft der vormaligen Personenstandsbücher nach § 76 Abs. 1 PStG fortgilt. Die durch das Nichtehelichengesetz vom 19.08.1969 eingeführte Abstammungsurkunde (§ 61a Abs. 1 Nr. 3 PStG aF) wurde durch das Personenstandsreformgesetz vom 19.02.2007 abgeschafft. Sie war vormals für die Eheschließung vorzulegen (§ 5 Abs. 1 PStG aF) und sollte mit ihrem bei adoptierten Kindern erweiterten Inhalt dazu dienen, bei der Prüfung der Ehefähigkeit der Verlobten ein etwaiges Eheverbot der Verwandtschaft festzustellen (BT-Drs. 16/1831 S. 36: Begründung für die Abschaffung). Wie ausgeführt, kommt es im Rahmen des Erb- und Pflichtteilsrechts allerdings lediglich auf die rechtliche Abstammung an.

Die Beklagten haben auch nicht den ihnen nach § 54 Abs. 3 PStG offenstehenden Nachweis der Unrichtigkeit der durch die Geburtsurkunde beurkundeten Tatsache der rechtlichen Vaterschaft erbracht oder hierzu zu erhebenden Beweis angeboten, wie bereits im Rahmen des Auskunftsurteils ausgeführt wurde. Ihre Behauptung, der Kläger stamme nicht genetisch von L2 ab, ist für den Nachweis der Unrichtigkeit der durch die Geburtsurkunde ausgewiesenen rechtlichen Abstammung bereits unerheblich. Denn selbst wenn der Kläger nicht genetisch von seinem in der Geburtsurkunde ausgewiesenen rechtlichen Vater abstammen sollte, weist dies nicht die Unrichtigkeit des Eintrags in der Geburtsurkunde nach, da die genetische Abstammung nicht Voraussetzung für die rechtliche Vaterschaft ist. Dem diesbezüglichen Beweisantritt, ein DNA-Gutachten einzuholen, ist schon deshalb nicht nachzugehen.

b)

Ferner ist der Kläger als gesetzlicher Erbe nach § 1924 Abs. 1 BGB durch das notarielle Testament vom 20.04.1989, mithin durch Verfügung von Todes wegen, von der Erbfolge ausgeschlossen. Den Ausführungen im Auskunftsurteil vom 16.06.2015, die im Einklang mit dem Urteil des BGH vom 13.04.2011 - IV ZR 204/09, BGHZ 189, 171 ff., juris Rn. 25 ff.) stehen und denen sich das Gericht auch auf der Leistungsstufe anschließt, ist insoweit nichts hinzuzufügen.

c)

Die Pflichtteilsberechtigung des Klägers als entfernterer Abkömmling ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sein Vater den Pflichtteil verlangen könnte, § 2309 BGB.

Denn das Pflichtteilsrecht wurde dem Vater des Klägers - wie bereits das Landgericht Hagen in seinem Beschluss vom 15.05.2012 - 10 O 96/12 und das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 10.12.2012 - 10 W 121/12 im Prozesskostenhilfeverfahren des Vaters sowie die erkennende Kammer im Teilurteil vom 16.06.2015 ausgeführt haben - wirksam entzogen, mit der Folge, dass der über den durch die Pflichtteilsentziehung vom Pflichtteilsrecht ausgeschlossenen Abkömmling abstammende, entferntere Abkömmling pflichtteilsberechtigt ist (vgl. (BGH, Urt. v. 13.04.2011 - IV ZR 204/09, BGHZ 189, 171 ff., juris Rn. 34 ff.).

aa)

Insoweit enthält das notarielle Testament vom 20.04.1989 neben einer bloßen Enterbung iSv § 1938 BGB auch eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 BGB. Der Wille, den Vater des Klägers nicht nur zu enterben, sondern ihm überdies auch den Pflichtteil zu entziehen, ergibt sich zweifelsfrei nicht nur aus der Nennung des § 2333 BGB und der hierfür erforderlichen Gründe. Vielmehr kommt auch inhaltlich klar zum Ausdruck, dass es dem Erblasser darum ging, seinen Sohn von jedweder Nachlassteilhabe auszuschließen.

bb)

Die angeordnete Pflichtteilsentziehung ist auch formwirksam nach § 2336 BGB.

Sie wurde durch letztwillige Verfügung angeordnet (§ 2336 Abs. 1 BGB) und in dieser ist der Grund der Entziehung - jedenfalls mit Blick auf die gegenüber dem Erblasser begangene gefährliche Körperverletzung - hinreichend bestimmt angegeben (§ 2336 Abs. 2 S. 1 BGB).

Der Grund für eine Pflichtteilsentziehung ist in einer Verfügung von Todes wegen im Sinne von § 2336 Abs. 2 BGB ausreichend bestimmt angegeben, wenn der Erblasser sich auf bestimmte konkrete Vorgänge (unverwechselbar) festlegt und den Kreis der in Betracht kommenden Vorfälle einigermaßen und praktisch brauchbar eingrenzt (BGH, Urt. v. 27.02.1985 - IVa ZR 136/83, BGHZ 94, 36 ff., juris Rn. 19; Urt. v. 29.11.1963 - V ZR 190/61 = LM BGB § 2336 Nr. 1). Dabei ist es weder ausreichend, noch erforderlich, zum Ausdruck zu bringen, unter welchen der im Gesetz angeführten Entziehungstatbestände der Entziehungsgrund eingeordnet werden soll. Vielmehr kommt es auf eine (gewisse) tatsächliche Konkretisierung des Grundes an, auf den die Entziehung gestützt wird. Eine derartige konkrete Begründung im Testament, die nicht in Einzelheiten zu gehen braucht, soll lediglich vermeiden, dass die Entziehung anderenfalls nach dem Erbfall auf solche Vorwürfe gestützt werden könnte, die für den Erblasser nicht bestimmend waren, sondern erst nachträglich vom Erben erhoben und vom Richter für begründet erklärt werden (Prot. II 7560; von Schmitt, Begründung des Entwurfes eines Rechtes der Erbfolge, 1879, S. 746; BGH, Urt. v. 27.02.1985 - IVa ZR 136/83, BGHZ 94, 36 ff., juris Rn. 19).

Nach diesen Grundsätzen hat sich der Erblasser jedenfalls mit der Angabe, sein Sohn sei vor drei Jahren wegen einer an ihm begangenen schweren Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden, insoweit auf einen konkreten Kernsachverhalt festgelegt. Es unterliegt, wie bereits das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 27.07.2012 - 10 W 121/12 angenommen hat, keinem vernünftigen Zweifel, dass hiermit die durch das Amtsgericht Hagen mit Urteil vom 14.01.1987 - 10 Ds/42 Js 579/88 - ...#/... abgeurteilte Straftat gemeint ist. Im dortigen Verfahren war der Vater des Klägers wegen einer an seinem Vater, dem Erblasser, am 21.05.1986 begangenen gefährlichen Körperverletzung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden.

cc)

Schließlich lag der Entziehungsgrund im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung von Todes wegen (§ 2336 Abs. 2 S. 1 BGB) vor und erfüllte die begangene Tat den in § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB (in der gem. Art. 229 § 23 Abs. 4 S. 1 EGBGB ab dem 01.01.2010 geltenden Fassung) aufgeführten Entziehungsgrund.

Denn die begangene Tat stellt ein vorsätzliches Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB) dar, welches auch als schwer iSv § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB anzusehen ist.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist für die Schwere des Vergehens darauf abzustellen, ob in der Verfehlung eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses zum Ausdruck gebracht wird und sie deshalb eine besondere Kränkung des Erblassers bedeutet (BGH, Urt. v. 01.03.1974 - IV ZR 58/72, juris Rn. 20). Dieser Maßstab deckt sich mit dem für eine Pflichtteilsentziehung wegen körperlicher Misshandlung nach § 2333 Nr. 2 BGB aF - dessen Anwendungsbereich nach dem Willen des Reformgesetzgebers in § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB nF aufgegangen ist (BT-Drs. 16/8954 S. 23) - von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis einer schweren Pietätsverletzung, d.h. einer schweren Verletzung der dem Erblasser geschuldeten familiären Achtung (BGH, Urt. v. 06.12.1989 - IVa ZR 249/88, BGHZ 109, 306 ff., juris Rn. 16; RG, Urt. v. 21.11.1912 - IV 96/12, SeuffA 68 Nr. 105, S. 199). Zutreffender Weise ist allerdings auf das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der schweren Pietätsverletzung und einer groben Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses zu verzichten. Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.04.2005 - 1 BvR ...#/..., BVerfGE 112, 332 ist vielmehr im allgemeineren Sinne auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte abzustellen (MüKoBGB/Lange, 7.Aufl. 2017, § 2333 Rn. 23; BeckOK BGB/G. Müller, 41. Ed. 2016, § 2333 Rn. 13). Das vom Reichsgericht für den Fall der körperlichen Misshandlung gem. § 2333 Nr. 2 BGB aF aufgestellte und vom Bundesgerichtshof inhaltlich auch für § 2333 Nr. 3 BGB aF (§ 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB idF 01.01.2010) übernommene Erfordernis einer schweren Pietätsverletzung stellt schon deshalb kein geeignetes Kriterium zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffes der Schwere dar, da jenes dem Familienbild eines autoritär geprägten Eltern-Kind-Verhältnisses des ausgehenden 19. und frühen 20. Jahrhunderts entspringt (anschaulich: pr. ALR II 2 § 61; § 1631 Abs. 2 S. 1 BGB idF v. 01.01.1900), welches dem heutigen gesetzlichen Leitbild der Familie längst nicht entspricht, wie besonders augenfällig in den Reformen des § 1631 Abs. 2 BGB zutage tritt (vgl. die Fassungen vom 01.01.1900 mit dem ausdrücklich normierten Züchtigungsrecht des Vaters, über die Fassung vom 01.01.1980 mit dem Verbot entwürdigender Erziehungsmaßnahmen bis schließlich zur Fassung vom 08.11.2000 mit dem ausdrücklich normierten Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung). Richtiger erscheint es daher, unter Berücksichtigung des Wandels des Familienbildes vom Erfordernis einer Pietätsverletzung oder groben Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses abzusehen und den unbestimmten Rechtsbegriff der Schwere des Vergehens durch eine allgemeinere Abwägung der vom Rechtsinstitut der Pflichtteilsentziehung betroffenen Grundrechte - die Testierfreiheit einerseits und das Pflichtteilsrecht andererseits - auszufüllen.

Wie bereits im Auskunftsurteil und im Prozesskostenhilfeverfahren des Vaters des Klägers von den Gerichten angenommen wurde, hatte vorliegend der Vater des Klägers nach den Feststellungen im Strafurteil seinem körperlich unterlegenen Vater - den Erblasser - zunächst mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen, wobei er vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft handelte. Als sein Vater zu Boden fiel, trat er mit den beschuhten Füßen auf ihn ein. Durch die Schläge und Tritte erlitt der Vater zahlreiche Prellungen im Gesicht und am Körper. Ein solch brutales Verhalten gegenüber einem Elternteil erfüllt nicht nur das von der Rechtsprechung aufgestellte Erfordernis einer groben Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses, sondern lässt eine Einschränkung der Testierfreiheit des Erblassers durch das Pflichtteilsrecht des sich so verhaltenden Sohnes auch unter Abwägung der zu beachtenden Grundrechtspositionen als unzumutbar erscheinen und ist somit auch im Lichte der abzuwägenden Grundrechte als schwer iSv § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB anzusehen.

dd)

Dass die Wirksamkeit der Pflichtteilsentziehung bereits zwischen dem näheren Abkömmling und den Erben gerichtlich festgestellt wurde, ist nicht Voraussetzung. Vielmehr ist hierüber inzident im vorliegenden Rechtsstreit zu entscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 13. 04.2011 - IV ZR 204/09, BGHZ 189, 171 ff., juris Rn. 38), wie bereits im Auskunftsurteil vom 16.06.2015 ausgeführt wurde.

Der Höhe nach beträgt der ordentliche Pflichtteilsanspruch 916.946,16 €.

Er besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, der sich aus der hälftigen gesetzlichen Erbquote (dazu aa) und dem Wert des Nachlasses (dazu bb) errechnet.

aa)

Die Hälfte der gesetzlichen Erbquote des Klägers - die Pflichtteilsquote - beträgt ½, da der Kläger im Falle der gesetzlichen Erbfolge als einziger zur gesetzlichen Erbfolge gelangender Abkömmling nach § 1924 Abs. 1 u. 2 BGB Alleinerbe geworden wäre.

Der Vater des Klägers wäre - wie bereits unter I.1.b) ausgeführt - aufgrund der testamentarischen Enterbung auch von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen (§ 1938 BGB) mit der Folge, dass er den Kläger nicht nach § 1924 Abs. 2 BGB von der gesetzlichen Erbfolge ausschlösse.

Andere Abkömmlinge existieren weder nach dem Vortrag des Klägers, noch auf Grundlage des (unerheblichen) Vortrages der Beklagten.

Der Kläger behauptet, er sei neben seinem Vater der einzige Abkömmling des Erblassers gewesen. Dem setzen die Beklagten keinen rechtlich erheblichen - erst recht keinen substantiierten Vortrag - entgegen. Unabhängig von der Frage, ob der Vortrag der Beklagten, der Vater des Klägers habe ein "unstetes Leben" geführt, vermutlich eine "Reihe von Frauenbeziehungen" unterhalten und "wahrscheinlich mehrere Kinder gezeugt", nicht bereits als Vortrag ins Blaue hinein unbeachtlich ist, ist er jedenfalls rechtlich unerheblich. Denn die Beklagten halten damit keinerlei Vortrag zu Umständen, welche die für die gesetzliche Erbfolge allein maßgebliche rechtliche Vaterschaft im Verhältnis zu weiteren Kindern begründen würden, insbesondere nicht zu den Voraussetzungen der Geburt eines Kindes während einer Ehe des Vaters des Klägers, einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung, eines von ihm abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses oder einer Adoption. Geschweige denn tragen die Beklagten zu für die rechtliche Vaterschaft erheblichen Umständen zeitlich, räumlich oder in persönlicher Hinsicht substantiiert vor, wodurch der Kläger erst in die Lage versetzt würde, im Rahmen seiner primären Darlegungs- und Beweislast solchen Vortrag auszuräumen und Beweis anzubieten.

bb)

Als Wert des Reinnachlasses sind 1.833.892,32 € zugrunde zu legen. Dabei sind folgende Aktiva und Passiva anzusetzen:

A. Aktiva

I. Grundbesitz

1. I, Köln

1.040.000,00 €

2. I-Straße, Köln

450.000,00 €

3. I3, Hagen

390.000,00 €

II. Wertpapierdepots

1. Deka Nr. ...#/...

24.657,00 €

2. Deka Nr. ...#/...

4.390,00 €

3. Deka Nr. ...#/...

107.802,00 €

III. Bankguthaben

1. Girokonto Nr. -309

13.505,00 €

2. Girokonto Nr. -908

21.096,73 €

Summe Aktiva

2.051.450,73 €

B. Passiva

I. Darlehensschulden

1. Sparkasse Nr. -047

41.898,00 €

2. Sparkasse Nr. -861

43.275,00 €

3. Sparkasse Nr. -929

89.474,00 €

II. FA Hagen, ESt 2010

27.251,99 €

III. Sonst. Verbindl.

1. Steuerberatung 2010

1.872,17 €

2. Steuerberatung 2011

1.892,70 €

3. Anwaltskosten Mietstreit

826,72 €

4. Reparaturkosten

213,02 €

5. Reparaturkosten

222,53 €

6. Heizkostenverteiler Miete

316,10 €

7. Rechtsberatung

316,18 €

IV. Bestattungskosten

10.000,00 €

Summe Passiva

217.558,41 €

Reinnachlass

1.833.892,32 €

Dem liegt Folgendes zugrunde:

(1)

Hinsichtlich der Aktiva sind die vom Kläger anhand der Verkaufserlöse geltend gemachten Grundstückswerte bereits als zugestanden anzusehen, da die Beklagten den Wertansatz in der Bezifferung des Klägers nicht bestritten haben (§ 138 Abs. 3 ZPO). Ungeachtet dessen bilden die ein Jahr nach dem Erbfall unstreitig erzielten Verkaufserlöse mangels anderweitig dargelegter - niedrigere Werte nahelegender - Umstände eine verlässliche Grundlage für eine Schätzung der Grundstückswerte nach § 287 ZPO (Palandt/Weidlich, 75. Aufl. 2016, § 2311 Rn. 6 mwN).

Die Wertansätze zu den Wertpapierdepots und Bankguthaben sind ebenfalls unstreitig.

Nicht anzusetzen ist hingegen der vom Kläger mit 20.000 € geltend gemachte Wert des Hausrates. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers, welches von den Beklagten bestritten wird, ist ohne Substanz.

Ebenso wenig ist beim ordentlichen Pflichtteil die Lebensversicherung, bei der unstreitig eine Drittbegünstigung zu Gunsten der Beklagten zu 1) vorliegt, zu berücksichtigen, weil diese nicht in den Nachlass fällt, sondern die Versicherungssumme im Wege des Vertrages zu Gunsten Dritter auf den Todesfall der Beklagten zu 1) zugewandt wurde und ihr damit gem. § 331 Abs. 1 BGB durch lebzeitiges Rechtsgeschäft außerhalb der Erbfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB) angefallen ist.

(2)

Hinsichtlich der Nachlasspassiva sind die vorstehend unter I. der Berechnung genannten Bankdarlehen, die unter II. aufgeführten Steuerschulden sowie die unter III. angegebenen sonstigen Verbindlichkeiten unstreitig.

Die in der Auskunft als "Verbindlichkeit H" mit 51.129,00 € angegebene Position bleibt demgegenüber außer Ansatz, da die Nichtexistenz der Verbindlichkeit mit der Folge des § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist.

Zwar ist der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich auch für das Nichtbestehen der von den Erben in der Auskunft angegeben Nachlasspassiva darlegungs- und beweisbelastet (OLG Brandenburg, Urt. v. 05.11.2008 - 13 U 111/07, juris Rn. 10; MüKoBGB/Lange, 7. Aufl. 2017, § 2311 Rn. 1), weil er ungeachtet seiner Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche die rechnerische Höhe seiner Zahlungsansprüche einschließlich aller Berechnungsfaktoren darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat. Da dem Pflichtteilsberechtigten allerdings die Möglichkeit des Beweises der Nichtexistenz bestimmter, von den Erben angegebener Nachlassverbindlichkeiten von vornherein verschlossen wäre, wenn eine Verbindlichkeit von den Erben schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt wird, obliegt den Erben im Rahmen der sekundären Darlegungslast eine so hinreichend substantiierte Darlegung der Verbindlichkeit, dass dem Pflichtteilsberechtigten die Chance eröffnet wird, diese durch entsprechend konkreten Vortrag seinerseits sowie etwa notwendige Beweisangebote auszuräumen.

Vorliegend ist in dem Bestreiten der Verbindlichkeit durch den Kläger die einfache Behauptung deren Nichtexistenz zu sehen. Insoweit haben die Beklagten ihre sekundäre Darlegungslast erkannt und hat die Beklagte zu 1) als vermeintliche Forderungsinhaberin hierzu mit Schriftsatz vom 30.12.2016 lediglich pauschal angegeben, es handele sich um ein "Privatdarlehen", zu dem sie schriftliche Belege, mithin nähere Einzelheiten, nicht mehr beibringen könne. Der Beklagte zu 2) hat angegeben, insgesamt keine eigenen Erkenntnisse über die Nachlassverhältnisse zu besitzen. Damit genügen die Beklagten ihrer sekundären Darlegungslast nicht und ist nach § 138 Abs. 3 ZPO die Nichtexistenz der Verbindlichkeit als zugestanden anzusehen.

Das Vorgenannte gilt umso mehr für Bestattungskosten oberhalb von 10.000 € und in der Auskunft genannter "Rechtsstreitkosten".

Für die Ansprüche des Klägers haften die Beklagten gemäß § 2058 BGB als Gesamtschuldner.

Die Voraussetzungen für eine lediglich quotale Haftung nach der zwischen den Erben bereits vorgenommenen Teilung des Nachlasses gem. § 2060 BGB sind weder dargetan, noch sonst ersichtlich. Insbesondere liegt kein Fall von § 2060 Nr. 2 BGB vor.

d)

Soweit sich die Beklagten mit unterschiedlicher Begründung jeweils auf "Entreicherung" berufen, greift dies schon rechtlich nicht durch.

Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) kommen die §§ 2021, 818 Abs. 3 BGB schon deshalb nicht zur Anwendung, weil die Beklagte nicht Erbschaftsbesitzerin ist. Erbschaftsbesitzer ist nur, wer aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (§ 2018 BGB). Die Beklagten sind indes unstreitig die wirklichen Erben.

Für eine Entreicherung aufgrund der Erfüllung von Erbschaftsteuerverbindlichkeiten fehlt ein rechtlicher Ansatz. Die Erbschaftsteuer stellt in pflichtteilsrechtlicher Hinsicht nicht einmal eine für die Bestimmung des Nachlasswertes nach § 2311 Abs. 1 BGB anzusetzende Verbindlichkeit dar (statt vieler: Palandt/Weidlich, 75. Aufl. 2016, § 2311 Rn. 5), sondern ist umgekehrt der Pflichtteilsanspruch bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer abzugsfähig (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG).

Die Haftungsbeschränkung nach § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB haben die Beklagten durch die - leichtfertig vor Abwicklung der von vornherein im Raume stehenden Pflichtteilsansprüche - vorgenommene Erbteilung mit Vollzug des Erbauseinandersetzungsvertrages verloren.

e)

Der Beklagte zu 2) kann die Leistung auch nicht nach § 214 Abs. 1 BGB aufgrund Verjährung verweigern, da der Pflichtteilsanspruch nicht verjährt ist.

Denn die insoweit allein in Betracht kommende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB) ist unter keinen Umständen abgelaufen.

aa)

Der Beklagte zu 2) hat bereits nicht sämtliche Voraussetzungen für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB dargetan. Denn zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, von denen der Gläubiger nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis erlangt haben oder hinsichtlich derer er grob fahrlässig in Unkenntnis sein muss, zählen sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für den ordentlichen Pflichtteilsanspruch. Hierzu gehört vorliegend nicht nur der Ausschluss des Klägers von der gesetzlichen Erbfolge durch das streitgegenständliche Testament, sondern auch der erb- und pflichtteilsrechtliche Wegfall seines Vaters als näherer Abkömmling (§§ 1924 Abs. 2, 2309 BGB), was die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis sowohl von der Anordnung der Enterbung und Pflichtteilsentziehung voraussetzt, als auch - jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht - von der Wirksamkeit der Pflichtteilsentziehung (vgl. Staudinger/Wolfgang Olshausen (2015) BGB § 2332, Rn. 26).

bb)

Selbst wenn allerdings unterstellt würde, sämtliche für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 BGB notwendigen Voraussetzungen hätten bereits am Tag des Erbfalls vorgelegen, so hätte die Frist erst mit Schluss des Jahres 2011 zu laufen begonnen und wäre sie frühestens am 31.12.2014 abgelaufen.

In diesem Fall hätte die bei Gericht am 19.12.2014 nebst Gerichtskostenvorschuss eingegangene Stufenklage die Verjährung am selben Tag gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Denn die Klagezustellung wirkte nach § 167 ZPO auf den Tag des Eingangs der Klageschrift zurück, weil sie demnächst iSv § 167 ZPO erfolgte. Der Kläger hatte mit der Klageeinreichung alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan und das Gericht hatte die Zustellung am 08.01.2015 verfügt. Lediglich die Ausführung der richterlichen Verfügung durch die Geschäftsstelle benötigte bis zum 27.01.2015, ohne dass der Kläger für die rein gerichtsinternen Abläufe verantwortlich war. Innerhalb dieses Zeitraumes, in den vorliegend die Weihnachtsfeiertage und der Jahreswechsel fielen, war auch keine Nachfrage des Klägers geboten (vgl. BGH, Beschl. v. 09.02.2005 - XII ZB 118/04, juris Rn. 13: noch keine Nachfrageobliegenheit nach zwei Monaten). Ebenso wenig trat innerhalb eines solchen Zeitraumes eine für die Beklagten unzumutbare Verzögerung ein oder schuf diese einen Vertrauenstatbestand (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 167 ZPO, Rn. 12 ff), zumal die Beklagten aufgrund des außergerichtlichen Aufforderungsschreibens vom 05.12.2014 wegen der darin enthaltenden Klageandrohung mit der Einreichung der Klage in noch unverjährter Zeit rechnen mussten.

Die Hemmung ist auch nicht während des Klageverfahrens entfallen. Nach § 204 Abs. 2 BGB endet die Hemmung erst sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Beendigung des eingeleiteten Verfahrens oder bei Nichtbetreiben in diesem Zeitraum. Im Falle der Stufenklage wird der Prozess allerdings hinsichtlich des Anspruchs auf der Leistungsstufe auch dann noch betrieben, wenn der Kläger zunächst nur die Anträge auf Auskunft und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung stellt. Ein Nichtbetreiben liegt erst vor, wenn der Leistungsantrag nach Erledigung der vorhergehenden Stufen nicht weiterverfolgt wird (MüKoBGB/Grothe BGB, 7. Aufl. 2015, § 204 Rn. 78). Maßgeblich für den Lauf des für die Hemmung verbleibenden Zeitraumes von sechs Monaten ist der Zeitpunkt der Rechtskraft des auf der vorherigen Stufe ergangenen Teilurteils (BGH, Urt. v. 24.05.2012 - IX ZR 168/11, juris Rn. 30), hier also des Auskunftsurteils vom 16.06.2015. Gegen dieses Urteil haben beide Beklagten Berufung eingelegt. Die Berufungen hat das Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 12.11.2015 als unzulässig verworfen. Da dieser Beschluss der Beklagten zu 1) am 25.11.2015 und dem Beklagten zu 2) am 16.11.2015 zugestellt wurde und gegen den Beschluss noch die binnen einen Monats einzulegende Rechtsbeschwerde statthaft war (§§ 522 Abs. 1 S. 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, 575 Abs. 1 S. 1 ZPO), trat die Rechtskraft des Auskunftsurteils gegenüber der Beklagten zu 1) erst am 28.12.2015 und gegenüber dem Beklagten zu 2) am 16.12.2015 ein, so dass die Verjährung frühestens am 16.06.2016 bzw. 28.06.2016 weiterlief.

Durch den am 24.06.2016 eingegangenen Prozesskostenhilfeantrag, der den Beklagten mit gerichtlicher Verfügung vom selben Tag bekannt gegeben wurde, wurde die Verjährung wiederum rückwirkend auf den Zeitpunkt des Einganges des Antrages gehemmt (vgl. Palandt/Ellenberger, 75. Aufl. 2016, § 204 Rn. 32). Zu diesem Zeitpunkt waren - mit Blick auf den Beklagten zu 2) - allenfalls 8 Tage der bis dahin gehemmten Verjährungsfrist weitergelaufen. Da die Hemmung erstmals zum 19.12.2014 eingetreten war, standen bis zum Ablauf der Verjährungsfrist noch 12 Tage zur Verfügung. Mithin erfolgte die erneute Hemmung ihrerseits innerhalb unverjährter Zeit.

2.

Hinzu kommt ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die auch insoweit als Gesamtschuldner haftenden Beklagten in Höhe von 10.000,00 € nach § 2325 BGB.

Hierbei gilt für die Pflichtteilsberechtigung des Klägers das zum ordentlichen Pflichtteil zuvor Gesagte entsprechend, wobei lediglich erforderlich ist, dass der Pflichtteilsberechtigte im Zeitpunkt des Erbfalls existierte (BGH, Urt. v. 23.05.2012 - IV ZR 250/11, BGHZ 193, 260 ff., juris Rn. 13).

Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch mindestens auf den geltend gemachten Betrag von 10.000 €.

Dabei kann offen bleiben, ob der Ansicht des BGH (Urt. v. 28.04.2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 ff., juris Rn. 14 ff.) gefolgt werden kann, dass in Fällen einer Lebensversicherung mit Drittbezugsrecht der Rückkaufswert in der letzten juristischen Sekunde vor dem Erbfall maßgeblich ist oder die im Zeitpunkt des Erbfalls fällige Versicherungssumme den Schenkungsgegenstand bildet und wertbestimmend ist. Denn der Kläger hat seinen Anspruch - der Rechtsprechung des BGH folgend - nach dem unstreitig mindestens 20.000 € betragenden und unterhalb der Versicherungssumme liegenden Rückkaufswert beziffert.

Zum Einwand der Entreicherung gilt das zuvor zum ordentlichen Pflichtteilsanspruch Gesagte entsprechend, jedoch mit der Ergänzung, dass auch der Entreicherungseinwand des §§ 2329 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 3 BGB nicht greift. Denn dieser gilt nur für die Haftung des als Beschenkten in Anspruch Genommenen, nicht hingegen für die Haftung der Erben nach § 2325 BGB.

Auch zur Verjährungseinrede gilt das zum ordentlichen Pflichtteilsanspruch Gesagte entsprechend. Der gegen die Erben gerichtete Anspruch verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB. Lediglich für die Haftung als Beschenkte gilt die taggenaue Verjährung nach § 2332 Abs. 2 BGB.

3.

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 S. 1 BGB, wobei der Zahlungsanspruch bereits mit Zustellung der unbezifferten Stufenklage rechtshängig geworden ist. Zinsbeginn ist für die Beklagte zu 1) der 11.02.2015 und für den Beklagten zu 2) der 30.01.2015. Maßgeblich ist Tag nach der Klagezustellung (§ 187 Abs. 1 BGB analog, Palandt/Ellenberger, 75. Aufl. 2016, § 187 Rn. 1), der für beide Gesamtschuldner gesondert zu bestimmen ist (§ 425 Abs. 1 BGB).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

III.

Ein Grund, der Beklagten zu 1) eine Frist für weiteren schriftsätzlichen Vortrag zu der gegenüber ihr bestehenden Verbindlichkeit einzuräumen, bestand nicht.

Die Voraussetzungen für den insoweit allein in Betracht kommenden § 139 Abs. 5 ZPO liegen schon deshalb nicht vor, weil das Gericht im Termin diesbezüglich keinen Hinweis erteilt hat und auch nicht erteilten musste. Es wurde lediglich die Sach- und Rechtslage erörtert und im Rahmen dieser - als einer unter den noch bestehenden Streitpunkten - erwähnt, dass die Position für das Gericht außer Ansatz bleibt.

Dass bereits die Angabe "I.4. Verbindlichkeit H" in der über den Prozessbevollmächtigten der Beklagten erteilten Auskunft mit außergerichtlichem Schreiben vom 04.02.2016 ohne jede Substanz war und im Übrigen bereits zur Erfüllung des Auskunftsanspruches ungeeignet , kann der anwaltlich vertretenen Beklagten nicht verschlossen geblieben sein. Nachdem der Kläger sich dann auf dieser Grundlage gezwungen sah, seinen Zahlungsanspruch zu beziffern und die Verbindlichkeit unter dem Hinweis, für die Position finde sich "kein Beleg oder auch nur eine Erklärung über die Umstände dieser angeblichen Forderung der Beklagten zu 1." (Schriftsatz vom 22.06.2016 S. 5, Bl. 156 der Akte) in Abrede gestellt hat, hat die anwaltlich vertretene Beklagte - obwohl der Kläger ihr ihre Substantiierungslast vor Augen geführt hat und sie diese ausweislich ihres Eingehens darauf auch erkannt hat - nicht mehr erklären lassen, als dass es sich "um ein Privatdarlehen" handele, zu dem sich schriftliche Belege nicht mehr finden ließen (Schriftsatz vom 30.12.2016 S. 2, Bl. 183 der Akte). Von daher hat die anwaltlich vertretene Beklagte keineswegs die Notwendigkeit konkreten Vortrages zu der "Verbindlichkeit" bzw. zu dem "Privatdarlehen" iSv § 139 Abs. 2 ZPO übersehen. Vielmehr steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte, die sich durchweg darauf beruft, ohnehin kein Geld mehr zu besitzen (weil sie den Nachlass sogleich nach der Testamentseröffnung aufgeteilt und die ihr zugekommenen Wert an ihren Sohn weitergegeben hat), konkreten Vortrag entweder aus Gleichgültigkeit gegenüber der genauen Höhe der gegen sie gerichteten Forderung unterlassen oder solchen bewusst zurück gehalten hat, um die Erlangung eines vollstreckbaren Titels so lange es geht zu verzögern. Letzteres macht vor dem Hintergrund laufender Anfechtungsfristen wegen einer durch die Veräußerungen erfolgten Gläubigerbenachteiligung auch taktisch Sinn (§§ 3 ff. AnfG).

Mithin lagen weder die Voraussetzungen für eine Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO, noch für eine Fristgewährung nach § 139 Abs. 5 ZPO vor.

IV.

Der Streitwert wird auf 936.969,50 EUR festgesetzt.