VG Minden, Urteil vom 21.09.2016 - 3 K 2346/15.A
Fundstelle
openJur 2019, 14127
  • Rkr:
Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 19.08.2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der nach eigenen Angaben am 01.01.1997 geborene Kläger ist sunnitischer Paschtune aus Afghanistan. Er stellte am 28.04.2015 einen Asylantrag.

Bei seiner Erstbefragung gab er zum Reiseweg im Wesentlichen an, er sei etwa Ende April/Anfang Mai 2014 aus Afghanistan ausgereist und am 15.12.2014 auf dem Landweg nach Deutschland eingereist. Er sei über Pakistan, den Iran und die Türkei gereist. Der weitere Reiseweg sei etwa eineinhalb bis zwei Monate durch ihm unbekannte Länder verlaufen. Er habe in keinem anderen Mitgliedsstaat internationalen Schutz beantragt. Etwa zwei Monaten vor seiner Einreise nach Deutschland seien ihm in einem ihm unbekannten Fingerabdrücke abgenommen worden. Im Rahmen der Zweitbefragung am 28.04.2015 gab der Kläger an, manchmal habe er in den Seiten ca. 20 Minuten lang ziemlich starke Schmerzen. Diese träten in unterschiedlichen Abständen auf.

Recherchen des Bundesamtes ergaben die Eurodac-Treffer BH. 1 BR 104 C 1411130021 und HU 244 0028195265.

Die bulgarische Dublineinheit bestätigte am 08.06.2015 ihre Bereitschaft, den Kläger gemäß Art. 20 Abs. 5 der EU-VO 604/2013 aufzunehmen.

Das Gesundheitsamt des Kreises H1. nahm am 16.07.2015 zu den vom Kläger benannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen Stellung.

Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.08.2015 als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Bulgarien an.

Der Kläger hat am 08.09.2015 Klage erhoben. Sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung hatte Erfolg (3 L 948/15.A).

Der Kläger trägt vor, das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Bulgarien weise systemische Mängel auf. Das habe er selber bei seinem Aufenthalt in Bulgarien im Oktober 2014 erlebt. Nach seiner Einreise sei er in Sofia auf einer Polizeistation inhaftiert worden. Dort sei er geschlagen worden, als er sich geweigert habe, seine Fingerabdrücke zu geben. Sein besonderer Schutzbedarf als Minderjähriger sei missachtet worden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 19.08.2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 3 K 2346/15.A und 3 L 948/16.A, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse zu den Aufnahmebedingungen in Bulgarien Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Die Entscheidung, den Asylantrag nach § 29 AsylG als unzulässig abzuweisen, ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts rechtswidrig, denn Bulgarien ist entgegen der Annahme der Beklagten gegenwärtig nicht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Es kann offen bleiben, ob die Zuständigkeit Bulgariens für die Prüfung des Asylantrages des Klägers begründet wurde. Jedenfalls besteht sie derzeit nicht mehr, denn es gibt wesentliche Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweisen, die für den Kläger die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte-Charta mit sich bringen.

Zwar ist im gemeinsamen europäischen Asylsystem grundsätzlich anzunehmen, dass jeder Mitgliedsstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulementverbots hinreichend achtet. Diese Vermutung ist jedoch widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedsstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 - und

vom 15.04.2014 - 10 B 17/14 -, jeweils juris m.w.N.

Nach Auswertung der aktuellen Erkenntnislage ist das Gericht der Überzeugung, dass in Bulgarien solche systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vorliegen.

Im Ergebnis ebenso: VG Köln, Beschluss vom 22.08.2016

- 18 L 1868/16.A -, www.nrwe.de, und VG Freiburg,

Urteil vom 04.02.2016 - A 6 K 1356/14 -, juris, Rn. 23 bis 25.

Systemische Mängel des Asylverfahrens für Dublin-Rückkehrer nimmt das Gericht mit dem Verwaltungsgericht Freiburg und dem Verwaltungsgericht Köln an, weil das Asylverfahren in Bulgarien nicht so ausgestaltet ist, dass eine inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens in der Weise gewährleistet ist, wie Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO dies fordert, und dies mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Mängel der Unterbringung und Versorgung nach sich zieht, die als Verstöße gegen Art. 4 EUGRCh zu werten sind. Das gilt insbesondere, wenn es zu einer Inhaftierung kommt.

Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung insbesondere aufgrund der Auskünfte von Frau W. J. vom 30.06.2016 an das VG Aachen, des UNHCR Deutschland vom 29.01.2016 an das VG Aachen und des Auswärtigen Amtes vom 27.01.2016 an das VG Aachen.

Zuletzt hatte das Gericht im Urteil vom 09.12.2015 - 3 K 1137/14.A - die Frage offengelassen, ob die Gefahr einer Verletzung der Rechte aus Art. 4 EUGRCh für alle Dublin-Rückkehrer besteht. Es hatte angenommen, dass ab Anfang 2014 - dringend notwendige - Verbesserungen des Asylverfahrens für Flüchtlinge in Bulgarien vorgenommen worden waren. Es hatte aber zugleich festgehalten, dass dies vielfach noch nicht zu adäquaten Zuständen und Verfahrensbedingungen geführt habe. Vor allen Dingen sei nicht sicher gestellt, dass die Verbesserungen von Dauer seien, weil sie zum Teil auf begrenzten Initiativen von NGOs beruhten.

Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27.01.2016 ist im Fall einer Zurückführung eines Asylsuchenden nach Bulgarien gemäß der Dublin-Verordnung sein ausgesetztes Verfahren wieder zu eröffnen und in der Sache zu prüfen. Diese Aussage beruht nach den Anmerkungen in derselben Auskunft auf einer Stellungnahme der bulgarischen State Agency for Refugees (SAR). Das Auswärtige Amt weist weiter darauf hin, dass der UNHCR dies anders sieht. Danach erfolgt die Fortsetzung des Verfahrens auch bei Dublin-Rückkehrern nicht automatisch, sondern setzt die Inanspruchnahme "rechtlicher Wege" voraus. In der Stellungnahme des UNHCR vom 29.01.2016 heißt es zu derselben Fragestellung, in der Praxis sei es so, dass nach einer Überstellung gemäß der Dublin-Verordnung der Anspruch zu einer Anhörungsberechtigung gewährleistet werde, wenn eine Anhörung noch nicht geführt worden sei. In der Auskunft Frau J1. vom 30.06.2016 heißt es unter II. 2., für Dublin-Rückkehrer sei es wichtig, über ihre Rechte gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung informiert zu sein. In den Fällen, in denen das ursprüngliche Asylverfahren unterbrochen (ausgesetzt) worden sei, benötigten Asylsuchende unter Umständen rechtlichen Beistand, um eine Wiederaufnahme des ursprünglichen Asylverfahrens zu erreichen. Insoweit sei jedoch anzumerken, dass Dublin-Rückkehrer bei ihrer Ankunft in Bulgarien grundsätzlich nicht über ihre Rechte und die ihnen zustehenden Rechtsbehelfe belehrt würden (ebenso unter II. 1. a) letzter Absatz und II 2. letzter Satz).

Diese Aussagen sind im Zusammenhang mit den Aussagen Frau J1. zum grundsätzlichen Zugang auch von Dublin-Rückkehrern zum bulgarischen Asylsystem zu sehen. Auch Dublin-Rückkehrer, die zwar einen Asylantrag in Bulgarien gestellt, vor ihrer Ausreise jedoch keinen weiteren Bescheid abgewartet haben, müssen bei ihrer Ankunft in Bulgarien in dem SAR-Lager vorstellig werden, das in der ihnen von der Grenzpolizei ausgehändigten Polizeianordnung benannt ist. Dies ist die Voraussetzung für die Unterbringung in einem Registrierungs- und Aufnahmelager der SAR. Unsicher ist, wann diese Unterbringung tatsächlich erfolgt (I. 2. 1. Absatz). Was dies im Einzelnen bedeutet, erläutert Frau J. im Abschnitt I. 1. a) 3. im 3. Absatz. Danach kommt der Asylsuchende in der Praxis unter Umständen nicht reibungslos in den Genuss der Aufnahmeleistungen einschließlich Unterbringung. Insbesondere wegen der Sprachbarriere ist nicht mit Sicherheit gewährleistet, dass der Dublin-Rückkehrer vom Inhalt der Anordnung über das aufzusuchende Aufnahmelager der SAR tatsächlich Kenntnis nehmen kann. Wenn die betreffende Person nicht als gefährdete Person eingestuft und identifiziert wird, erhalten die Dublin-Rückkehrer keine Unterstützung bei der Kontaktaufnahme mit der SAR. Auch wenn die Kontaktaufnahme mit der SAR gelingt, ist nicht gewährleistet, dass sie reibungslos in einem SAR-Lager untergebracht werden. Frau J. führt dazu aus, es sei langjährige Praxis der SAR, Asylsuchende von einem Verbleib in Bulgarien abzuschrecken, indem ihre Registrierung und die entsprechende Unterbringung unrechtmäßig verzögert würden. Die formelle Registrierung sei für Dublin-Rückkehrer von Bedeutung, weil sie notwendige Voraussetzung für die Ausstellung der Registrierungskarte sei, die ihren administrativen Status dokumentiere. Eine schriftliche Belehrung über das Asylverfahren sowie ihre Rechte und Pflichten in einer Sprache, die sie verstehen könnten, erhielten Asylsuchende in Bulgarien erst im Rahmen ihrer ersten Registrierungsbefragung bei der SAR. Diese Befragung im Rahmen der Registrierung finde oft nicht bei der ersten Vorsprache des Asylsuchenden bei der SAR statt. In der Praxis überreichten die SAR-Beamten den Asylsuchenden einen kleinen weißen Zettel, auf dem das Datum notiert sei, an dem sie erneut bei ihnen erscheinen müssten - üblicherweise eine Woche später -. Diese Mitteilung in Form eines "kleinen weißen Zettels" sei vom Gesetz nicht vorgesehen und stelle keinen formal ordnungsgemäßen Ersatz für die Registrierungskarte dar. Auf die Frage, wann Dublin-Rückkehrern eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werde, gebe es keine zuverlässige Antwort. Dies hänge davon ab, wenn die betreffende Person das nach der ihr ausgehändigten Polizeianordnung zuständige SAR-Lager erreiche, wann der Leiter des SAR-Lagers eine Unterbringungsanordnung ausstelle und wann sie dem Asylsuchenden übergeben bzw. bekannt gegeben werde. Entsprechende Angaben finden sich wesentlich knapper gefasst in der Auskunft des UNHCR vom 19.01.2016, dort im zweiten Absatz. Dort wird auch darauf hingewiesen, dass es in der Zeitspanne zwischen der Stellung und der Registrierung eines Antrages auf internationalen Schutz zu Abschiebungsmaßnahmen kommen kann, wenn ein entsprechender Antrag vorliegt. Nach der Auskunft von Frau J. bestehen die beschriebenen Risiken unmittelbar nach der Einreise in gleicher Weise für Dublin-Rückkehrer, die in Bulgarien nur bei der Einreise registriert worden sind, und für diejenigen, die einen Asylantrag gestellt haben.

Zusammenfassend bestehen also erhebliche Risiken für Dublin-Rückkehrer - insbesondere mit Eurodac-Treffern der Gruppe 1 - überhaupt Zugang zur SAR zu finden und anschließend ihre Rechte im Asylverfahren wahren zu können, insbesondere - wenn dies erforderlich ist - die Fortsetzung des Verfahrens zu erreichen. Diese Risiken ziehen die Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung nach sich. Solange die Dublin-Rückkehrer nicht im SAR-Lager aufgenommen sind, ist ihre Unterbringung und Verpflegung nicht gewährleistet. Falls sie die Aufnahme dort oder die Fortführung des Verfahrens nicht erreichen, droht ihnen Abschiebungshaft. Dasselbe dürfte im Übrigen folgerichtig auch dann gelten, wenn ihr Asylantrag abgelehnt wird.

Aus den drei genannten Auskünften aus dem Jahre 2016 geht übereinstimmend hervor, dass Asylsuchende, über deren Asylantrag in Abwesenheit negativ entschieden worden ist, im Falle einer Wiedereinreise direkt in eines der Abschiebezentren gebracht werden, in denen die Haftdauer sechs Monate, mit richterlicher Genehmigung 18 Monate betragen kann. Dazu ist auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 27.01.2015 hinzuweisen, zu denen dem Gericht der Bericht aus Asylmagazin 2015, S. 74 ff. vorliegt. Danach wurde Bulgarien vom EGMR wegen eines Verstoßes gegen das Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und wegen Verletzung des Rechtes auf eine wirksame Beschwerde verurteilt. Die Entscheidung betraf unterschiedliche Hafteinrichtungen und hob systemische Probleme innerhalb des bulgarischen Gefängnissystems hervor. Der Umstand, dass das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 27.01.2016 abschließend Wert darauf legt, dass die Antworten zu den Fragen nach dem Zustand der Einrichtungen sowie der Sicherstellung der medizinischen und der Nahrungsmittelversorgung nicht für Abschiebezentren gelten, spricht dafür, dass sich daran wenig geändert hat.

Im Übrigen droht Schutzsuchenden in Bulgarien nach der derzeit wohl herrschenden Meinung der deutschen Verwaltungsgerichte die Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung auch dann, wenn sie als Asylberechtigte anerkannt werden.

Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.02.2016 - 2 a K 2466/15.A -, juris, Rn. 46 bis 62.

Wenn das VG Gelsenkirchen im Urteil vom 19.02.2016 - 2 a K 3697/15.A - die Auffassung vertritt, dieser Umstand berühre die Situation von Dublin-Rückkehrern für die Dauer ihres Asylverfahrens nicht unmittelbar, ist das formal richtig. Gleichwohl zeigt es, wie Staat und Gesellschaft die Flüchtlingsfrage sehen, und rechtfertigt die Annahme, dass insbesondere die zuständigen Institutionen keinen Anlass haben, sich konsequent darum zu bemühen, die aufgezeigten Mängel im Asylverfahren von Dublin-Rückkehrern zu beheben.

Da Bulgarien nach alledem für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständig ist, war es nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG auch nicht zulässig, die Abschiebung des Klägers nach Bulgarien anzuordnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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