ArbG Detmold, Urteil vom 01.12.2011 - 3 Ca 805/11
Fundstelle
openJur 2019, 14035
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Streitwert: 21.600,-- €.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die 1954 geborene Klägerin, ausgebildete Gymnasiallehrerin, ist aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.05.1990 seit dem 01.06.1990 als vollbeschäftigte Umweltbeauftragte bei der Beklagten tätig. § 5 dieses Arbeitsvertrages lautet:

„Frau L ist in die Vergütungsgruppe IV b der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. Den Vertragsparteien ist bekannt, dass für die auszuübende Tätigkeit keine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erforderlich ist.“

Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf Blatt 55 bis 56 der Akten verwiesen.

Mit Schreiben vom 21.08.2009 stellte die Klägerin vergeblich einen „Antrag auf Höhergruppierung“, wegen dessen Inhalt auf Blatt 16, 17 der Akten verwiesen wird. Auch ein Erinnerungsschreiben vom 08.02.2010 blieb erfolglos. Mit ihrer am 08.07.2011 bei Gericht eingegangenen Feststellungsklage verfolgt den Antrag weiter.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Bezeichnung „Umweltschutzbeauftragte“ benenne eine Funktion. Die im Rahmen dieser Tätigkeit durchgeführten Einzeltätigkeiten seien Teil eines großen einheitlichen Arbeitsvorganges. Daraus ergebe sich, dass es auf die Feststellung, in welchem Umfang die qualifizierenden Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales in der Gesamttätigkeit vorlägen, nicht mehr ankomme. Ein einheitlicher Arbeitsvorgang erfülle als solcher die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals bereits dann, wenn diese innerhalb des Arbeitsvorganges in rechtserheblichem Ausmaß vorlägen.

Die Tätigkeit der Klägerin weise gegenüber den in der Vergütungsgruppe V b genannten Anforderungen einen Bewertungsüberhang auf. Sie sei „besonders verantwortungsvoll“ im Sinne der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a zum BAT. Allein die obligatorischen Beteiligungspflichten der Umweltschutzbeauftragten bei allen umweltrelevanten Vorgängen bei der Beklagten bzw. ihre Pflicht zur Stellungnahme im Rahmen der Bauleitplanungen gehe über die in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a genannten Einstandspflichten weit hinaus. Auch gegenüber der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a wiese die Tätigkeit der Klägerin einen Bewertungsüberhang auf, weil sie von einer „besonderen Schwierigkeit und Bedeutung“ im Sinne der Anforderungen der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a und Fallgruppe 1 b der Anlage 1 a zum BAT geprägt sei. Allein ihre in § 3 der „vorläufigen Regelung“ genannten Aufgaben als Umweltschutzbeauftragte würden den bedeutungsvollen Stellenwert der Tätigkeit als Umweltbeauftragte gegenüber anderen innerbehördlichen Stellen bzw. gegenüber der Allgemeinheit belegen. Die „besondere Schwierigkeit“ der Tätigkeit ergebe sich bereits aus der erhöhten Fachqualifikation, insbesondere durch die für die Tätigkeitsausübung notwendigen Spezialkenntnisse im Bereich des Umweltschutzes, welche über die Kenntnisse hinausgingen, welche eine Verwaltungsbeschäftigte mit der zweiten Verwaltungsprüfung durch die vorausgehende Ausbildung besitze. Die „besondere Schwierigkeit“ könne sich aber aus der Notwendigkeit der Einschaltung und Anhörung außergewöhnlich vieler Beteiligter ergeben. Die Umweltbeauftragte sei der Dreh- und Angelpunkt für alle Umweltschutzaktivitäten bei der Beklagten, für den innerbehördlichen Bereich, für Bürger, Initiativen und Organisationen. Sie sei zuständig für Beschwerden jeglicher Art, soweit diese den Umweltschutz beträfen, sowie für die Öffentlichkeitsarbeit im fachlichen Zuständigkeitsbereich.

Zu beachten sei insbesondere, dass zurzeit ihrer Einstellung der Umweltschutz als neuer Arbeitsbereich des kommunalen Handelns gerade etabliert worden sei. Ihre Einarbeitung seitens der Verwaltung sei nicht möglich gewesen, weil sich keiner der vorhandenen Mitarbeiter intensiver mit dem Umweltschutz befasst gehabt hätte. Sie habe den Arbeitsbereich neu aufbauen und das dafür notwendige Wissen der einzelnen Umweltbereiche immer wieder neu sich aneignen müssen. Bei der Beklagten als kreisangehöriger Gemeinde sei der Umweltbereich mit einer ganzen Facette allein von ihr bearbeitet worden, sodass sie stets die Fähigkeit zu „vernetztem Denken“ habe mitbringen müssen und sich auch immer wieder in neue Themenstellungen habe einarbeiten müssen. In Kreisstädten oder kreisfreien Städten erfolge die Bearbeitung des Umweltbereichs üblicherweise durch ein Umweltamt mit einer Vielzahl von Mitarbeitern. Im Bereich der Altablagerungen habe die Beklagte die notwendige Recherchearbeit leisten und eine erste Einschätzung zum Gefährdungspotenzial abgeben müssen. In Zusammenarbeit mit dem Kreis M sei sodann festgelegt worden, ob eine weitere Untersuchung durch ein Gutachterbüro erforderlich gewesen sei. Angebotseinholung und Gutachtenauswertung seien durch sie erfolgt. In Zusammenarbeit mit dem Kreis sei dann festgelegt worden, ob eine Sanierung notwendig gewesen sei. Sicherheitsvorkehrungen habe sie sodann entschieden und veranlasst. Durch ihre Recherchen seien sogar eine bis dahin nicht bekannte Altablagerung entdeckt worden. Aufgrund ihrer Recherchen sei ferner offenbar geworden, dass im Stadtgebiet neben vielen Kieselrotflächen auch noch ein großer Haufen Kieselrohmaterial neben einem Wohnheim gelagert gewesen sei. Sie habe die sofortige Sicherung der Flächen, ihre Untersuchungen und Sanierungen veranlasst. Bei den Recherchen sei sie auch auf betroffene Sportplätze in Nachbargemeinden gestoßen und habe wichtige Informationen weiter geben können. Die Flächen im Stadtgebiet wären möglicherweise sonst gar nicht untersucht worden, wenn sie als Umweltbeauftragte nicht selbständig und verantwortungsvoll das Thema angegangen wäre. Dies hätte zu Gesundheitsschädigungen beispielsweise spielender Kinder mit möglichen haftungsrechtlichen Konsequenzen für die Beklagte führen können. Für die Bearbeitung solcher Themenbereiche habe sie sich physikalisches, geologisches, medizinisches und juristisches Fachwissen aneignen müssen. Für den Umgang mit Betroffenen (Eltern, Kindergärten und Schulen) sei kommunikative und soziale Kompetenz erforderlich gewesen.

Zu ihrem Aufgabenfeld habe ferner die Erstellung von Vorlagen für Fachausschüsse und auch die Teilnahme an entsprechenden Sitzungen gehört. Sie sei im Internent-Auftritt der Beklagten als Ansprechpartner im Zusammenhang mit der Abfallwirtschaft aufgeführt. In einem Verwaltungsrechtstreit habe sie Schriftsätze für das Verwaltungsgericht erstellt und Gerichtstermine wahrgenommen. Sie sei dem Amtsleiter des Bauamtes direkt unterstellt.

Im Übrigen sei ihr bei der Einstellung ein Bewährungsaufstieg in Aussicht gestellt worden.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 1. Februar 2009 nach dem Monatstabellenentgelt der EG 11 TVöD (VKA) zu vergüten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Tätigkeit der Klägerin erfülle die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT mit der Überleitung in die Entgeltgruppe 9. Unter Hinweis auf das von ihr zu den Akten gereichte Stellenbewertungsgutachten des Kreises M vom 1407.2010 (Blatt 19 bis 42) der Akten) ist sie der Auffassung, dass die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Sie habe nämlich nicht die Tatsachen/Gründe ausreichend vorgetragen, die die tariflichen Anforderungen einer höheren Vergütungsgruppe erfüllen. Die Tätigkeiten der Klägerin seien weder geprägt von „besonderer Schwierigkeit und Bedeutung“ noch seien sie „besonders verantwortungsvoll“. Auch die hierarchische Einstufung der Klägerin rechtfertige nicht den Schluss, dass ihre Tätigkeit als „bedeutend“ im Sinne der Tarifmerkmale anzusehen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird im Übrigen auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze verwiesen.

Gründe

Die zulässig ist unbegründet.

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Klägerin ab dem 01.02.2009 nach dem Monatstabellenentgelt der EG 11 TVöD (VKA) zu vergüten.

1.

Die Klage ist zulässig, vor den Gerichten für Arbeitssachen kann auf Feststellung geklagt werden, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer ab einem bestimmten Zeitpunkt nach einer bestimmten Vergütungsgruppe zu bezahlen (ständige Rechtsprechung des BAG z.B. Urteil vom 22.01.2003 – 4 AZR 700/01 –JURIS-).

2.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die Klägerin ist der ihr obliegenden Darlegungslast nicht nachgekommen, weshalb die Klage unschlüssig ist. Die Darlegungs- und Beweislast bei einer Höhergruppierungsklage obliegt dem Arbeitnehmer. An seinen Vortrag sind hohe Anforderungen zu stellen. Der Beschäftigte muss diejenigen klagebegründenden Tatsachen vortragen und im Bestreitensfall beweisen, aus denen für das Gericht rechtliche Schlüsse dahingehend möglich sind, dass er die in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgezeichneten Qualifizierung erfüllt. Dazu reicht weder eine Wiederholung tariflicher Tätigkeitsmerkmale noch eine in tatsächlicher Beziehung lückenlose und genaue Darlegung der Tätigkeiten und Einzelaufgaben aus, wenn sich daraus nicht zugleich entnehmen lässt, aufgrund welcher konkreten Tatsachen die jeweils in Betracht kommenden qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale erfüllt werden sollen. Die Darlegungslast orientiert sich an den rechtlichen Erfordernissen der einzelnen Tätigkeiten. Lediglich mit der Vorlage einer Arbeitsplatzbeschreibung wird dem Erfordernis eines substantiierten Tatsachenvortrages nicht Rechnung getragen. Der Beschäftigte hat die Aufgabe, begründete Tatsachen darzulegen und im Fall des Bestreitens zu beweisen (so Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 27.01.2011 – 5 Sa 149/10).

Die Klägerin begehrt Vergütung nach EG 11 TVöD (VKA). Dies setzt voraus, dass sie Tätigkeiten verrichtet, die alle Merkmale der aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen V b Fallgruppe 1 a bis Vergütungsgruppe III aufweisen. Im Falle aufeinander aufbauender Vergütungsgruppen ist ein wertender Vergleich erforderlich. Deshalb muss der Angestellte nicht nur seine eigenen Tätigkeiten darlegen, sondern hat darüber hinaus Tatsachen vorzutragen, die den wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (so LAG Hamm, Urteil vom 06.11.2007 – 12 Sa 904/07). Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin nicht gerecht:

In der Klageschrift vom 08.07.2011 wird im Wesentlichen unter Bezugnahme auf „vorläufige Regelungen“ über die Aufgaben und Zuständigkeiten der/des Umweltbeauftragten sowie „ihre/seine Zusammenarbeit mit den Fachämtern vom 01.04.1987 für die Stadt P verwiesen“. An einer konkreten Darstellung der Tätigkeiten fehlt es bereits. Es wird nur behauptet, die Tätigkeit weise gegenüber den in der Vergütungsgruppe V b genannten Anforderungen einen „Bewertungsüberhang“ auf. Die Klägerin beschränkt sich darauf, die Erläuterung der Rechtsprechung des BAG zum Merkmal „besonders verantwortungsvolle Tätigkeit“ zu referieren, um dann zu behaupten, allein die obligatorischen Beteiligungspflichten der Umweltschutzbeauftragten würden den bedeutungsvollen Stellenwert der Tätigkeit gegenüber anderen innerbehördlichen Stellen bzw. gegenüber der Allgemeinheit belegen. Sodann wird behauptet, des Weiteren sei die Tätigkeit von einer „besonderen Schwierigkeit und Bedeutung“ im Sinne des Fallgruppen 1 a und 1 b der Vergütungsgruppe IV a geprägt, ohne hierzu konkret vorzutragen. Der Hinweis auf die in § 3 der „vorläufigen Regelungen“ genannten Aufgaben reicht ebenso wenig aus wie der Vortrag, sie sei als Umweltbeauftragte „der Dreh- und Angelpunkt“ für alle Umweltschutzaktivitäten bei der Beklagten, für den innerbehördlichen Bereich, für Bürger, Initiativen und Organisationen, sie sei zuständig für Beschwerden jeglicher Art, soweit diese den Umweltschutz beträfen und für die Öffentlichkeitsarbeit im fachlichen Zuständigkeitsbereich. Auch mit den Ausführungen im Schriftsatz vom 06.10.2011 wird die Klägerin der ihr obliegenden Darlegungslast nicht gerecht. Dabei hatte die Beklagte bereits die „Stellenbewertung“ des Kreises M vom 14.10.2010 zu den Akten gereicht, welche auch Gegenstand der Erörterungen im Gütetermin vom 08.08.2011 war. Aus diesem Grunde war der Klägerin im Hinblick auf § 139 ZO aufgegeben worden, sich insbesondere im Hinblick auf den bisherigen unzureichenden Sachvortrag inhaltlich mit dem Gutachten des Kreises M auseinanderzusetzen. Die Klägerin hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt, ihre Tätigkeit im Hinblick auf ihre Zuständigkeiten für Altablagerungen und Rotgrantmaterial zu schildern. Das Gutachten des Kreises M beschäftigt sich auf Blatt 15 bis 16 ausführlich mit den Tätigkeiten der Klägerin im Rahmen der Gebührenrechnung/ Kalkulation sowie der Anpassung und Änderung von Abfallgebührensatzungen, der Abfallentsorgung, insbesondere im Zusammenhang mit illegal abgelagerten Abfällen sowie der „Konzeption bzw. der Organisation der Abfallentsorgung“. Dem gegenüber hat die Klägerin nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt, aufgrund welcher konkreten Tatsachen die jeweils in Betracht kommenden qualifizierenden Merkmale der erstrebten Vergütungsgruppe erfüllt werden bzw. weshalb die von ihr verrichteten Tätigkeiten nicht bereits von den Merkmalen der Vergütungsgruppen, auf die die erstrebte Vergütungsgruppe aufbaut, erfasst werden.

Auch mit Schriftsatz vom 28.11.2011 wird die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht gerecht. Soweit sie pauschal auf die Neukalkulation der Abfallgebührensatzung, die von ihr selbständig erstellt worden sei, verweist, fehlt es an konkreten Tatsachen, die eine Wertung zuließen, ob hierfür „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“, „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“, oder mehr als die sogenannte „Normalverantwortung“ erforderlich ist, die jedem Sachbearbeiter obliegt, der mit entsprechenden Aufgaben befasst ist. Im Übrigen vermögen auch die Hinweise der Klägerin auf ihre Stellung der Hierarchie – die Klägerin hat unstreitig keine Vorgesetztenfunktion – , die wiedergegebenen Zitate aus der Literatur sowie die Behauptung, ihr sei bei Einstellung ein Bewährungsaufstieg in Aussicht gestellt worden, kein schlüssigen Tatsachenvortrag darzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Streitwert wurde gemäß den §§ 61 Abs. 1, 42 Abs. 3 GKG festgesetzt.