LG Duisburg, Urteil vom 05.04.2017 - 33 KLs-111 Js 32/16-8/16
Fundstelle
openJur 2019, 13672
  • Rkr:
Tenor

Der Angeklagte I. ist schuldig

- des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 34 Fällen,

- des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 40 Fällen

- und der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in 5 Fällen.

Er wird zu einer Einheitsjugendstrafe von

4 Jahren 9 Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte N. ist schuldig der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Er wird kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von

3 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte P. ist schuldig

- des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 31 Fällen,

- des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 41 Fällen

- und der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in 5 Fällen.

Er wird kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von

3 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte H. ist schuldig

des Computerbetruges in 8 Fällen und des versuchten Computerbetruges in 2 Fällen,

einer Beihilfe

- zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 42 Fällen

- zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen

- zur Geldfälschung (Tatvariante sich verschaffen) in 14 Fällen

- zum Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen in 8 Fällen,

einer weiteren Beihilfe

- zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 19 Fällen

- zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

- zur Geldfälschung (Tatvariante sich verschaffen) in 3 Fällen

- zum Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen in 3 Fällen

sowie einer weiteren Beihilfe

- zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.

Er wird zu einer Einheitsjugendstrafe

von

1 Jahr 9 Monaten

verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte G. ist schuldig

der Geldfälschung (Tatvariante sich verschaffen) in 2 Fällen,

in einem Fall der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln,

in einem weiteren Fall der Beihilfe zur Geldfälschung,

in einem weiteren Fall der Beihilfe zum Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen,

in einem weiteren Fall der Beihilfe

- zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 42 Fällen

- zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen

- zur Geldfälschung (sich verschaffen) in 14 Fällen

- zum Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen in 8 Fällen

in einem weiteren Fall der Beihilfe

- zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 21 Fällen

- zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

- zum Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen in 2 Fällen

- zur Geldfälschung in 2 Fällen

sowie in einem weiteren Fall der Beihilfe

- zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.

Er wird zu einer Einheitsjugendstrafe

von

1 Jahr

verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte X. ist schuldig

des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln

sowie der Beihilfe

- zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 38 Fällen

- zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen

- zur Geldfälschung (sich verschaffen) in 13 Fällen

- zum Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen in 8 Fällen.

Er wird kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe

von

1 Jahr 2 Monaten

verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen wird von Strafe abgesehen.

Bezüglich der Angeklagten I., H. und G. wird davon abgesehen, ihnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Ihre eigenen Kosten und notwendigen Auslagen tragen sie selbst.

Angewendete Strafvorschriften:

Angeklagter I.: §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2, 53 StGB, 1, 105 JGG.

Angeklagter N.: §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG, 27 Abs. 1, 52, 53 StGB.

Angeklagter P.: §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 31 BtMG, 25 Abs. 2, 53 StGB.

Angeklagter H.: §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 146 Abs. 1 Nr. 2, 263a Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 276 Abs. 1 Nr. 2, 22, 27, 53 StGB, 1, 32, 105 JGG.

Angeklagter G.: §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 146 Abs. 1 Nr. 2, 276 Abs. 1 Nr. 2, 27, 53 StGB, 1, 32, 105 JGG.

Angeklagter X.: §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 29 Abs. 5, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 146 Abs. 1 Nr. 2, 276 Abs. 1 Nr. 2, 27, 53 StGB.

Gründe

Gegenstand des Urteils sind überwiegend Betäubungsmittelgeschäfte und auch Geschäfte einzelner Angeklagter mit Falschgeld und falschen Papieren, die über sogenannte Underground Economy Foren (UE-Foren) verschleiert abgewickelt wurden. Diese werden den Angeklagten teilweise täterschaftlich zur Last gelegt, teilweise aufgrund von unterstützenden Handlungen bei der Errichtung und Aufrechterhaltung der entsprechenden UE-Foren, durch deren Nutzung die inkriminierten Geschäfte ermöglicht wurden, als Beihilfe.

Zum anderen verhält sich das Urteil über Betäubungsmittelstraftaten einzelner Angeklagter, die im Zusammenhang mit den Ermittlungshandlungen bezüglich der UE-Foren außerhalb des Netzes aufgedeckt werden konnten.

Bei den Foren handelte es sich zum einen um „d.cc“ (vormals f genannt) und „d.cc“, die mindestens seit Oktober 2012 parallel bestanden und deren Gründer und Betreiber der anderweitig verfolgte N2 war. Mitte Februar 2015 kauften die Ermittlungsbehörden (BKA) das Forum d.cc von N2 und schlossen es rund einen Monat später. Um das verkaufte Forum zu ersetzen, gründete der N2 am 15.04.2015 ein neues, vergleichbares Forum - „g.me“ – das in der Folge wie sein Vorgänger parallel zu d.cc betrieben wurde. Zur Führungsriege dieser Foren gehörten neben dem N2 die Angeklagten H. und G. seit 2012 / 2013 sowie der Angeklagte X., der jedoch erst ab April 2014 und nicht im Forum d.cc aktiv war. Im Februar 2016 wurden sämtliche Server beschlagnahmt und im Anschluss die Foren abgeschaltet.

Den Angeklagten H., G. und X. wird vorrangig der Betrieb der oben genannten Foren vorgeworfen. Darüber hinaus haben sie teilweise eigene Erwerbsgeschäfte getätigt; der Angeklagte H. hat zudem mit rechtswidrig erlangten Datensätzen Warenbestellungen vorgenommen.

Einige Taten einzelner Angeklagter wurden über weitere Foren wie “g1.biz” und “c.biz” begangen, die von Dritten Personen betrieben wurden.

Der Angeklagte I. hat Betäubungsmittel veräußert, teils über Foren oder sonstige Kommunikationsdienste im Versandwege, teils aber auch im „realen Leben“. Auf den Foren trat er nicht selbst in Erscheinung, sondern beschaffte und versandte absprachegemäß die Betäubungsmittel für den Angeklagten P., der seinerseits auf den Foren sowie über Kommunikationsdienste einen schwunghaften Betäubungsmittelhandel betrieb. Auch bei drei Geschäften, die durch persönliche Übergabe der Betäubungsmittel abgewickelt wurden, arbeiteten die beiden Angeklagten zusammen. In zwei dieser Fälle (3.49 und 3.50) wurde der I. von seinem Bruder, dem Angeklagten N., unterstützt. Bei diesen Geschäften kam es zum Einsatz zweier verdeckter Ermittler.

Die Bezifferung der Anklageschrift wurde hinsichtlich der Einzeltaten beibehalten. Die Kammer ist vereinzelt nach § 154 Abs. 2 StPO (N. zu 2.1, H. zu 4.1.6, G. zu 5.3.5, X. zu 5.2.18) sowie hinsichtlich Verfall und Einziehung nach den §§ 430, 442 StPO verfahren.

Das Verfahren betreffend den Angeklagten C3 wurde krankheitsbedingt am 15.03.2017 abgetrennt.

I.

Zur Person

1.) Angeklagter I.

Der Angeklagte I. ist der jüngere Bruder des Angeklagten N.. Er ist das jüngste von 6 Kindern und hat neben dem N. noch vier Schwestern. Die Eltern des Angeklagten stammen aus Syrien und flohen von dort vor 20 Jahren nach Deutschland. Nach der Ankunft in Deutschland wurde die Familie jahrelang in Asylunterkünften untergebracht. Der Vater des Angeklagten I. hat studiert und war in Syrien als Lehrer tätig. Seine Ausbildung wurde in Deutschland jedoch nicht anerkannt. Die Mutter war ebenfalls berufstätig. Der Angeklagte I. wurde kurze Zeit nach der Flucht seiner Familie nach Deutschland in Oldenburg geboren, hat aber die Syrische Staatsangehörigkeit. Der Erziehungsstil der Eltern war streng und konservativ. Bei Regelverstößen reagierte der Vater mit körperlicher Gewalt gegen den Angeklagten und seine Geschwister. Auch gegen die Mutter gab es körperliche Übergriffe, die zur Trennung der Eltern führten, als der Angeklagte 15 Jahre alt war. Nach der Trennung waren die Kinder zunächst mit ihrer Mutter in einer getrennten Asylunterkunft untergebracht. Nach einem Jahr konnte die Familie durch eine Intervention wieder zusammengeführt werden. Das Verhältnis der Eltern hat sich seither entspannt und auch der Angeklagte hat mittlerweile ein gutes Verhältnis zu den Eltern. Er lebte zuletzt gemeinsam mit seiner jüngsten Schwester im Haushalt der Eltern in E. Einen wirklichen Einblick in sein Leben gewährt er seinen Eltern allerdings nicht, und auch ein erzieherisches Einwirken durch diese hat er lange nicht mehr erlebt. Seine engste familiäre Bezugsperson ist sein Bruder, der Mitangeklagte N.. Dieser zog früh aus dem Elternhaus aus und hatte dann zunächst wenig Kontakt zum Angeklagten I.. Dies änderte sich jedoch in den letzten Jahren.

Der Angeklagte besuchte Kindergarten und  Grundschule. Seine Schulzeit war geprägt durch häufige Wohnortwechsel, so dass ein Aufbau sozialer Bindungen zu Gleichaltrigen kaum möglich war. Nach der 2. Klasse musste er das erste Mal die Schule wechseln wegen eines Umzugs der Familie. Weitere Umzüge von I nach W und H und später nach E folgten. In der 5 Klasse wurde der Angeklagte im Gymnasium eingeschult. Wegen abfallender schulischer Leistungen erfolgten ein Wechsel auf die Realschule und Klassenwiederholungen sowie wegen diverser Wohnortwechsel der Besuch drei weiterer Realschulen.  Von den Mitschülern und Lehrern wurde er wegen Regelbrüchen als auffällig beschrieben. Nach der 9. Klasse erhielt er einen Schulverweis und besuchte anschließend in H ein Berufskolleg, um den Hauptschulabschluss zu erreichen. Dieses Vorhaben scheiterte an zu hohen Fehlstunden und einem nicht erfolgreich absolvierten Praktikum. In E wollte der Angeklagte einen neuen Versuch zur Erlangung eines Schulabschlusses am Berufskolleg unternehmen, versäumte jedoch zweimal die Anmeldefrist hierfür. Seinen Hauptschulabschluss will er nun in einem Abendkurs nachholen. Diesen begann er im Januar 2016.

Über ein geregeltes Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis verfügt der Angeklagte nicht. Am 23.02.2016 wurde der Angeklagte I. festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls vom 12.02.2016 seither in Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft verbrachte er zunächst 4 Monate in Wiesbaden und danach in der JVA. Im Haftalltag kommt der Angeklagte I. gut zurecht und ist als Hausarbeiter beschäftigt. Mit den Eltern besteht Briefkontakt. Er will von dort weiterhin seinen Hauptschulabschluss nachholen. Dies scheiterte bisher an nicht fristgerecht vorgelegten Zeugnissen, die nicht auffindbar waren und neu beantragt werden mussten. Im Februar 2017 hat er eine Ausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer begonnen, die auf 18 Monate angelegt ist. Sein Wunsch ist aber eigentlich eine Ausbildung zum KfZ-Mechatroniker.

Der Angeklagte I. konsumiert selbst keine Drogen und hatte in der Vergangenheit keine gravierenden gesundheitlichen Probleme oder Unfälle.

Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten I. vom 13.03.2017 weist keine Eintragungen auf.

2.) Angeklagter N.

Der Angeklagte N. ist der ältere Bruder des Angeklagten I. und ebenfalls syrischer Staatsangehöriger. Bis zu seinem 10. Lebensjahr lebte er mit seiner Familie in Syrien. Im Jahr 1996 reiste er gemeinsam mit seinen Eltern das erste Mal als Asylbewerber in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bis in das Jahr 2010 war er aufenthaltsrechtlich nur geduldet. Als im Jahr 2010 seine erste Tochter geboren wurde, erhielt der Angeklagte eine Aufenthaltserlaubnis, die bis heute gültig ist. Mit seiner jetzigen Lebensgefährtin, der Zeugin D1, hat er zwei weitere Kinder, einen am 02.10.2013 geborenen Sohn (3 Jahre) und eine Tochter, die am 12.06.2016 zur Welt kam, während sich der Angeklagte in dieser Sache bereits in Untersuchungshaft befand. Mit seiner Lebensgefährtin ist der Angeklagte N. nach einer kurzen Unterbrechung auch heute noch zusammen.

Erst als der Angeklagte im Jahr 2010 eine Aufenthaltserlaubnis erhielt, war es ihm möglich, sich eine Beschäftigung zu suchen. Er arbeitete in der Folgezeit bis 2013 zunächst bei verschiedenen Leiharbeitsfirmen. In 2013 machte er sich mit einem Kiosk selbständig, der sich jedoch schon nach 6 Monaten nicht mehr trug. Danach lernte er seine Lebensgefährtin kennen und zog mit ihr zusammen. Gleichwohl meldete der Angeklagte N. seinen Wohnsitz nicht am gemeinsamen Wohnort in F an, um zu vermeiden dass seine Lebensgefährtin, die sich zu der Zeit in Mutterschutz befand, geringere Sozialleistungen erhielt. In dieser Zeit war der Angeklagte zunächst arbeitslos und nahm später wieder die Tätigkeit in einer Leiharbeitsfirma auf. Im Jahr 2014 machte sich der Angeklagte erneut selbständig und eröffnete mit der Unterstützung von Freunden bzw. Verwandten eine Shisha-Bar, in der unter anderem Spielautomaten aufgestellt waren. Ende 2014 / Anfang 2015 verkaufte der Angeklagte sein Geschäft, da es sich nach seiner Darstellung zeitlich nicht mehr rentierte bzw. er es nicht mehr geschafft habe. Im Anschluss übernahm er ein neues Geschäft, ein Café in F, das unter anderem als Treffpunkt für Sportwetten diente. Aus dieser Geschäftstätigkeit sind ihm ca. 10.000,00 € an Schulden verblieben. Derzeit ist er auf der Suche nach einer Ausbildungsstelle im Friseurberuf.

Der Angeklagte spricht Arabisch, Kurdisch und Deutsch. Über einen Führerschein verfügt er nicht. Schwere Verletzungen oder Erkrankungen gab es nicht. Drogen konsumiert der Angeklagte N. ebenfalls nicht.

Der Bundeszentralregisterauszug vom 13.03.2017 weist folgende Eintragungen auf:

1.       Durch das Amtsgericht I   , wurde durch Strafbefehl vom   , rechtskräftig seit dem   , wegen Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 EUR im Strafbefehlswege gegen den Angeklagten N. verhängt.

2.       Durch Strafbefehl des Amtsgerichts L , rechtskräftig seit dem , wurde der Angeklagte N. wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 EUR verurteilt.

3.       Durch Strafbefehl des Amtsgerichts L vom   , rechtskräftig seit dem    , wurde gegen den Angeklagte N. wegen Betruges eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 EUR verhängt.

4.       Durch Urteil des Amtsgerichts O vom , rechtskräftig seit dem , wurde der Angeklagte N. wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 20,00 EUR verurteilt.

5.       Am   , rechtskräftig seit dem   , wurde der Angeklagte N. durch das Amtsgericht F  wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15,00 EUR verurteilt.

6.       Am    wurde der Angeklagte N. durch das Amtsgericht F   , rechtskräftigt seit dem    , wiederum wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 EUR verurteilt.

7.       Durch Beschluss des Amtsgerichts F vom (rechtskräftig seit   ) im vorgenannten Verfahren wurde eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe in Höhe von 130 Tagessätzen zu je 15,00 EUR gebildet aus den Geldstrafen der Urteile des Amtsgerichts F vom   und    (vorbenannte Ziffern 5. und 6.). Hierfür hat der Angeklagte N. teilweise Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt und die restliche Geldstrafe beglichen.

3.) Angeklagter P.

Der Angeklagte P. lebt noch in seinem Elternhaus, gemeinsam mit seinen drei Brüdern. Er ist von Geburt an durch eine Fehlbildung des linken Fußes, des unteren Beins und des Kniegelenks gehbehindert und trägt etwa seit seinem fünften Lebensjahr eine Prothese vom Oberschenkel bis zum Fuß. Die Prothese muss in Abständen von einigen Jahren erneuert werden. Die Kosten hierfür werden vollständig von der Krankenversicherung getragen. In diesem Zusammenhang fand auch einmal ein operativer Eingriff am linken Fuß statt. Davon abgesehen ist der Angeklagte P. körperlich und geistig gesund. Aufgrund seines Handicaps tat sich der Angeklagte P. schwer, soziale Kontakte zu knüpfen, und beschreibt sich selbst als Außenseiter.

Der Angeklagte P. verfügt über einen Realschulabschluss. Die Suche nach einem Ausbildungsplatz gestaltete sich zunächst schwierig. Ende des Jahres 2013 konnte er über eine Maßnahme des Arbeitsamtes eine Ausbildung zum Bürokaufmann beginnen. Nebenbei betrieb er ein Gewerbe zum An- und Verkauf alter Spielekonsolen. Dieses Geschäft verfolgte er jedoch nicht ernsthaft, da er Einnahmen aus den hier gegenständlichen Drogengeschäften über das Internet erzielte. Den Einstieg in derartige Geschäfte fand der Angeklagte P. durch den Hinweis eines Bekannten, wie man über einschlägige Foren auf anonymisierte Weise ohne Risiko illegal zu Geld kommen könne. Da dies sein Interesse weckte, meldete er sich auf dem Forum „A-Network“ an und erlangte durch den Kontakt mit anderen Forenmitgliedern und Erbringung kleinerer Dienste den Einstieg in die Szene. Nachdem er sich auf diese Weise die notwendigen Fähigkeiten angeeignet hatte, betätigte sich der Angeklagte P. zunächst beim Verkauf ausgespähter Login-Daten, die von den Käufern zur betrügerischen Bestellung von Waren verwendet wurden. Die ihm für seine Forentätigkeiten entgegengebrachte Anerkennung verhalf dem Angeklagten P. zu einem bis dahin vermissten Selbstwertgefühl. Er fühlte sich respektiert und gemocht. Über das anderweitige Netzwerk „D2“ lernte er den Angeklagten I. unter dem nickname „j“ kennen, der ihm den einfachen und risikolosen Drogenhandel über das Internet schmackhaft machte.

Während des Tatzeitraums ließen die schulischen Leistungen des Angeklagten nach. Seine Zwischenprüfung konnte er dennoch mit der Note 2 abschließen. Im April 2016 stand die Abschlussprüfung an. Vom 23.02.2016 bis 10.03.2016 hat der Angeklagte in dieser Sache Untersuchungshaft in der JVA verbüsst. Nach der Haftentlassung war es ihm möglich, seine Ausbildung erfolgreich abzuschließen. Derzeit ist er in seinem Ausbildungsbetrieb tätig und nebenbei 2 Stunden am Nachmittag im Garten- und Landschaftsbaubetrieb seines Vaters in der Verwaltung. Das daraus erzielte Einkommen ist bescheiden, und der Angeklagte P. lebt nach eigenen Angaben „auf Sparflamme“. Schulden hat er aber nicht. Die Anwaltskosten werden von der Familie des Angeklagten P. getragen, die er später zurückzahlen möchte. Einen Führerschein hat er nicht gemacht. Aktuell hat der Angeklagte P. sich an der Fachschule für eine Weiterbildung zum Betriebswirt beworben.

Drogen hat der Angeklagte P. vor Jahren ausprobiert, konsumiert aber nicht regelmäßig.

Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten P. vom 13.03.2017 enthält folgende Eintragung:

Am   wurde ein Verfahren wegen Diebstahls (Staatsanwaltschaft C,   ) gemäß § 45 Abs. 2 JGG eingestellt.

4.) Angeklagter H.

Der aus Russland stammende Angeklagte H. hat eine jüngere Schwester (18) und einen älteren Bruder (26). Gemeinsam mit seiner Schwester lebt er noch im elterlichen Haushalt in W und wird von den Eltern finanziell unterstützt. Die Eltern des Angeklagten kamen nach Deutschland, als der Angeklagte H. ein Jahr alt war. Die ersten Jahre lebte die Familie in E, wo sich Familienangehörige befinden. Hier besuchte der Angeklagte H. auch den Kindergarten. Im Jahr 2001 zog die Familie nach W, wo der Angeklagte H. zunächst den Schulkindergarten zur Sprachförderung und dann die Grundschule besuchte. Nachdem er das 4. Schuljahr wiederholen musste, wechselte er 2006 auf die Hauptschule, die er bis 2012 besuchte und erfolgreich mit einem Realschulabschluss abschloss.

Die Erziehung durch den Vater des Angeklagten war streng und in der früheren Kindheit auch mit körperlichen Züchtigungen verbunden. Seit dem Erreichen des Schulabschlusses verbesserte sich das Verhältnis von Vater und Sohn stark zum Positiven und ist mittlerweile freundschaftlich. In der Grundschule wurde der Angeklagte H. aufgrund seiner Herkunft und der finanziell schwachen Situation der Familie „gemobbt“. Auf der weiterführenden Schule hatte er demgegenüber keine dahingehenden Probleme mehr und wurde von den Mitschülern angenommen.

Nach dem Schulabschluss in 2012 begann der Angeklagte H., der bereits über gute EDV-Kenntnisse und entsprechendes Interesse verfügte, eine Ausbildung bei der Firma Q zum Fachinformatiker, die er jedoch nach nur vier Monaten wieder abbrach. In den folgenden drei Jahren unternahm er keine Versuche einer neuen Ausbildung und übte auch keine Berufstätigkeit aus. In dieser Zeit litt er unter Depressionen und wurde im März 2014 einen Tag stationär in einer psychiatrischen Klinik behandelt anlässlich eines Suizidversuchs. Eine anderweitige Behandlung der Depression erfolgte nicht. Mitte September 2015 begann er erneut eine Ausbildung zum Fachinformatiker, diesmal bei der Firma S in Coesfeld. Im selben Zeitraum lernte er seine Freundin kennen. Der Angeklagte H. verfügt über einen großen Freundeskreis, eine Clique von ca. 18 Personen, die etwas jünger als der jetzt 23-jährige Angeklagte sind, nämlich zwischen 19 und 20 Jahren. Mit Geld aus hier nicht aufzuklärenden Quellen unternahm der Angeklagte H. einen Mallorca Urlaub, zu dem er mehrere Freunde einlud. Ein gesundes Verhältnis zu Geld fehlte ihm nach seiner eigenen Einschätzung damals.

Drogen hat der Angeklagte H. nie selbst konsumiert.

Der Einstieg in die Scene der Underground Economy als Hintergrund der angeklagten Taten erfolgte über eine Tätigkeit des Angeklagten H. als technischer Administrator auf dem Forum „X“. Durch seine hierüber erworbenen Kontakte wurde dem Angeklagten das UE-Forum „f“ nahegebracht und ihm dessen Betreiber, der anderweitig verfolgte N2, alias „b d“ vorgestellt. Bei den angeklagten Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Aufrechterhaltung von dessen UE-Foren ging es dem Angeklagten H. zumindest auch darum, seine technischen Fähigkeiten weiterzuentwickeln und hierfür Anerkennung zu erlangen.

Vom 23.02.2016 bis 04.03.2016 hat der Angeklagte H. Untersuchungshaft verbüßt.

Der Angeklagte H. ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.

5.) Angeklagter G.

Die Familie des Angeklagten G. stammt aus Polen. Seine Muttersprache ist Polnisch. Die ersten zwei Lebensjahre verbrachte der Angeklagte in Polen, bis seine Familie in 1996 nach Deutschland in den Hochsauerlandkreis umsiedelte. Dort wuchs der Angeklagte G. bei den Eltern in dörflicher Umgebung auf. Er hat drei Brüder: zwei jüngere Zwillingsbrüder, die auch im elterlichen Haushalt leben, und einen älteren Bruder, der gegenwärtig bei der Bundeswehr ist.

Der Angeklagte besuchte den Kindergarten und wurde regelgerecht eingeschult. Die Grundschulde bereitete ihm keine große Mühe, und den anschließenden Realschulbesuch schloss er mit Oberschulreife und einem sehr guten Ergebnis ab. Im Anschluss begann er eine schulische Ausbildung zum informationstechnischen Assistenten an einem Berufskolleg in P. Trotz einer Klassenwiederholung gelang ihm der Abschluss aufgrund der belastenden familiären Situation nicht. Eine Ausbildungsstelle fand er zunächst ebenfalls nicht und war ab August 2013 für ein Jahr ohne Beschäftigung. Im August 2014 besuchte er die Klassen 11 und 12 des Berufskollegs C und erlangte dort die Fachhochschulreife. Kurze Zeit später nahm er eine Ausbildungsstelle bei einer Computerfirma an. Aufgrund unzureichender Anleitung litt er dort unter psychosomatischen Beschwerden und verließ die Ausbildungsstelle am 23.08.2016 wieder. In der Folge konnte er eine neue Ausbildungsstelle finden unter Inkaufnahme eines Arbeitsweges von 45 km. Die Probezeit der auf 3 Jahre angelegten Ausbildung hat er erfolgreich absolviert.

Das familiäre Zusammenleben ist durch den massiven Alkoholkonsum des Vaters gekennzeichnet. Die Eltern leben innerhalb desselben Haushaltes getrennt und tragen seit dem 7. Schuljahr des Angeklagten G. Streitigkeiten untereinander aus. Darunter leiden auch die Kinder und insbesondere der Angeklagte G.. Ihm steht ein eigenes Zimmer unter dem Dach zur Verfügung, in dem er sich im Wesentlichen selbst verpflegt und wenig Kontakt zu den Eltern pflegt. Familiäre Geborgenheit hat der Angeklagte G. im elterlichen Haushalt nicht erfahren. Er fühlte sich als „schwarzes Schaf“ der Familie und erhielt von den Eltern keine Anerkennung oder Unterstützung bezüglich schulischer oder sonstiger Leistungen. Für den Verlauf des Prozesses zeigen die Eltern kein Interesse.

Vor einigen Jahren erwarb der Angeklagte G. einen Computer, vor dem einen Großteil seiner Freizeit verbrachte. Daneben spielte er 10 Jahre lang Fußball im Verein, was derzeit aber zeitlich mit der Ausbildung nicht mehr vereinbar ist.

Der Angeklagte G. ist nicht sehr kontaktfreudig und hat keine festen Freunde. In der Schulzeit wurde er wegen seines Migrationshintergrundes diskriminiert. Mit seinem älteren Bruder tauscht sich der Angeklagte G. fast nur telefonisch aus. In der Ausbildung verdient er 620,- €. Hiervon muss er sich auch selbst versorgen. Die Eltern behalten nur das Kindergeld ein.

Das Ziel des Angeklagten ist es, eine eigene Wohnung zu beziehen.

Drogen hat der Angeklagte G. nie konsumiert.

Der Kontakt zur Underground Economy erfolgte über die Tätigkeit des Angeklagten G. auf anderweitigen Foren, bei denen er sich Fertigkeiten aneignete um Testzugänge zu erstellen. Diese gab er kostenlos an andere Nutzer weiter und erhielt hierfür sowie für sein erworbenes Fachwissen die lang ersehnte Anerkennung. Als dies auf dem bisherigen Forum nicht mehr möglich war, befasste sich der Angeklagte G. mit dem Aufsetzen eines eigenen Forums zur Fortsetzung seiner Aktivitäten.

Der Angeklagte G. ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.

6.) Angeklagter X.

Der Angeklagte X. kam als Frühgeburt mit einer Blutvergiftung auf die Welt. Im Alter von 4 Jahren zogen seine Eltern mit ihm nach Frankreich, wo er seine Kindheit verbrachte. Französisch spricht er trotzdem nur wenig. Unter Gleichaltrigen fand er keine Anerkennung und litt unter „Mobbing“. Die Eltern des Angeklagten X. legten großen Wert auf schulische Leistungen. Dem versuchte er gerecht zu werden, fühlte sich jedoch von seinen Eltern unverstanden. Über einen Freund lernte er ein Forum für Computer-Spiele kennen. Durch die Forenaktivität wurde sein Interesse für deren technische Aspekte geweckt, die sich der Angeklagte X. in der Folge aneignete. Dadurch wurde ihm schon in diesem und in anderweitigen Foren die Moderatorentätigkeit übertragen, und kam schließlich mit den hier betroffenen UE-Foren in Kontakt. Seine Freizeit verbrachte der Angeklagte X. stundenlang bis in die Nacht vor dem Computer, was zu Ärger mit seinen Eltern führte.

Als eine Eigentumswohnung der Eltern des Angeklagten X. in T frei wurde, bezog der Angeklagte diese und lebt nun mit seiner Freundin dort mietfrei.

Er begann während seiner Aktivität in verschiedenen anderen UE-Foren eine Ausbildung im IT-Bereich, um die erworbenen Kenntnisse auf diesem Wege einzusetzen, und distanzierte sich zunächst von seinen Forenaktivitäten. Das Ausbildungsverhältnis wurde jedoch von Seiten des Ausbildungsbetriebs abgebrochen. Seinen Eltern wollte der Angeklagte dies zunächst nicht eingestehen. In dieser Zeit loggte er sich erneut in die alten Foren ein und wurde schließlich vom N2 angesprochen und für d.cc und später g.me angeworben.

Mittlerweile hat der Angeklagte X. seine Ausbildung wieder aufgenommen und besucht die höhere Berufsschule in I für Wirtschaftsinformatiker. Er bezieht Schüler-Bafög.

Der Angeklagte X. konsumiert Cannabis in unbekannter Menge und gelegentlich Ecstasy. In der 7. oder 8. Klasse litt er unter einer Meningitis, die stationär behandelt wurde, jedoch folgenlos ausheilte.

Der Bundeszentralregisterauszug betreffend den Angeklagten X. vom 13.03.2017 enthält keine Eintragungen.

II.

Zur Sache

1.) Forenbetrieb

Bei den Foren handelte es sich zum einen um „d.cc“ (vormals f genannt) und „d.cc“, die mindestens seit Oktober 2012 parallel bestanden und deren Gründer und Betreiber der anderweitig verfolgte N2 war. Mitte Februar 2015 kauften die Ermittlungsbehörden (BKA) das Forum d.cc von N2 und schlossen es. Um das verkaufte Forum zu ersetzen, gründete der N2 am 15.04.2015 ein neues, vergleichbares Forum - „g.me“ – das in der Folge wie sein Vorgänger parallel zu d.cc betrieben wurde. Zur Führungsriege dieser Foren gehörten neben dem N2 die Angeklagten H. und G. seit 2012 / 2013 sowie der Angeklagte X., der jedoch erst ab April 2014 und nicht im Forum d.cc aktiv war. Im Februar 2016 wurden sämtliche Server beschlagnahmt und im Anschluss die Foren abgeschaltet.

Im Einzelnen:

ln der Zeit vom 01.11.2012 bis 23.02.2016 sicherten der Angeklagte H. unter Verwendung des nicknames "RI", der Angeklagte C3 alias "Pf" bzw. "B" (gegen den das Verfahren abgetrennt worden ist), der Angeklagte G. alias "l" und der Angeklagte X. alias "i" gemeinschaftlich mit dem gesondert Verfolgten N2 alias "b_d in arbeitsteiligem Zusammenwirken und in unterschiedlicher Beteiligung zu unterschiedlichen Zeiträumen die Funktion und den Fortbestand der Underground-Economy-Foren (UE-Foren) "d.cc", "f" / "d.cc" und deren Nachfolgeplattform "g.me".

Zu den Strukturen der Foren

Hierbei handelte es sich um kommerziell ausgerichtete und dienstleistungsorientierte Kommunikations- und Verkaufsplattformen im Internet, die von den jeweiligen Usern mittels herkömmlicher Web-Browser über das Clearnet (das praktisch jedermann zugängliche Internet) aufgerufen und durch gängige Suchmaschinen bei entsprechender Sachkenntnis gefunden werden konnten. Teilweise waren die Foren daneben über spezielle Browser, beispielsweise den TOR-Browser, über das Darknet aufrufbar. Der Tor-Browser ermöglicht das anonyme Eintauchen in die Welt des Darknets, wobei Spuren zur Nachverfolgung der wahren Identität systematisch verwischt werden, was gerade Sinn seiner Verwendung ist. Die Foren wurden durch den gesondert verfolgten N2 mit dem Ziel gegründet und betrieben, infolge der  Verschleierung der wahren Identität der dort agierenden Personen als weitestgehend abgeschotteter Umschlagplatz und als Kontakt- sowie Kommunikationsplattform für den Handel mit illegalen Gütern zu dienen. Entsprechend dieser Absicht fand auf den Foren ausschließlich der Austausch illegaler Güter statt bzw. solcher Güter und Informationen, die zur Verwendung für spätere Straftaten dienen sollten. So wurden insbesondere Drogen, gefälschte Ausweispapiere, Falschgeld und gephishte (also illegal beschaffte) Datensätze (realer Personen) illegal veräußert; mit den gephishten Datensätzen sollten bei Bestellungen und Rechtshandlungen im Geschäftsverkehr Geschäftspartner getäuscht und zu nachteiligen Handlungen bewegt werden, auf die der seine reale Identität verbergende Verwender der gephishten Datensätze keinen Anspruch hatte. Der Gründer N2 bestimmte insoweit nur, dass kein Heroin und keine Waffen angeboten werden durften.

Weiterhin wurde auf sämtlichen Foren eine Plattform zum Informationsaustausch zwischen den Usern hergestellt, die unter anderem zum Gegenstand hatte, wie man sich besser verschleiern und anonymisieren könne, um polizeiliche Maßnahmen zu verhindern, oder wie Schadsoftware zu verbreiten sei. Die Informationen und abgewickelten Geschäfte wurden auf dem Forum durch öffentlich einsehbare Posts sichtbar gemacht sowie durch Werbebanner für bestimmte Drogen-, Kreditkarten- und sonstige Verkaufsangebote.

Die Foren selbst waren durch die Verwendung von Pseudonymen der Mitglieder, die Anonymisierungs- und Verschleierungsmöglichkeiten des Internets bzw. teilweise auch des Darknets und der Verschlüsselung über das TOR-Netzwerk in besonderem Maße vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden gesichert. Die Anmeldung erfolgte im Falle des Forums d.cc durch Registrierung unter Angabe einer Email-Adresse und Benennung eines nicknames und im Falle der Foren d.cc und g.me durch Kontaktaufnahme mit dem Gründer N2, der sodann die Freischaltung veranlasste. Sie stellten - dem den Angeklagten H., C3, G. und X. bekannten Ziel ihrer Gründung entsprechend - dabei sowohl eine umfassende Informationsquelle zur Verbesserung der kriminellen Fertigkeiten ihrer Mitglieder als auch einen Angebots- und Absatzmarkt für inkriminierte Waren und Dienstleistungen dar und waren somit Ausgangspunkt für die Begehung einer Vielzahl von Straftaten.

Ein Teil der auf den Foren abgewickelten Geschäfte wurde dabei aufgrund des Misstrauens der anonymen User untereinander über einen teils gebührenpflichtigen sogenannten "Treuhandservice" abgewickelt. Dabei fungierte einer der Forenverantwortlichen, der für die Funktion als Treuhänder freigeschaltet war, zwischen zwei weiteren Usern als Mittelsmann bei der Abwicklung eines abgeschlossenen Geschäfts. Hierzu nahm der Treuhänder die vereinbarte Gegenleistung für den avisierten Kaufgegenstand bzw. die Dienstleistung zunächst auf der von ihm verwalteten Bitcoin - Wallet entgegen. Bei Bitcoins handelt es sich um eine nichtstaatlich geschaffene Internetwährung, die in Nutzerkreisen weitgehend akzeptiert war und ist und die zur Abwicklung der Zahlungsflüsse genutzt wurde. Die Verwendung von Bitcoins erlaubt es, Zahlungsflüsse – wie beabsichtigt – zu verschleiern und Identitäten zu verbergen. Nachdem der Erwerber den Erhalt der Ware in vereinbartem Umfang und vereinbarter Qualität bestätigt hatte, leitete der Treuhänder die Zahlung an den Anbieter weiter. Der Treuhandservice bot damit sowohl die Gewährleistung für die Übermittlung bzw. den Versand der Ware an den Erwerber als auch die Übermittlung des Kaufpreises an den Verkäufer. Das Angebot des Treuhandservice beeinflusste die Entscheidung zur Durchführung des Geschäftes und das Vertrauen in die Geschäftsabwicklung aufgrund des in der Szene gegenseitig herrschenden Misstrauens maßgeblich. Auf Seiten des Treuhänders führte die erfolgreiche Abwicklung eines Treuhandvorganges zu gesteigerter Reputation und höherem Ansehen innerhalb der Szene. Die Treuhandgebühren beliefen sich zumindest bei dem Forum d.cc im Zeitraum vom 12.05.2015 bis 15.12.2015 auf 5 Prozent des Warenwertes bei. einem Geschäftswert bis zu 500,00 Euro, darüber hinaus auf 3 Prozent des Geschäftswertes. Die für die Wahl des Treuhandservices anfallenden Gebühren kamen dabei dem jeweiligen Treuhänder zugute.

a) Angeklagter H.

Der Angeklagte H. war für die technischen Aspekte der Foren zuständig, d.h. er sorgte für die Sicherheit der Foren und war mit der Betreuung von Serverangelegenheiten befasst. Dies konnte der Gründer N2 mangels entsprechender technischer Kenntnisse nicht selbst bewerkstelligen. Außerdem richtete er selbständig das Nachfolgeforum „g.me“ ein.

Im Einzelnen war der Angeklagte H. zunächst in der Zeit vom 02.02.2012 bis 03.05.2013 in dem Forum d.cc unter Nutzung des nicknames (eine Art Pseudonym) "QS" aktiv. Jedenfalls in der Zeit vom 16.05.2013 bis 14.01.2015 hatte er unter Nutzung des nicknames „RI“ sodann den Status des technischen Administrators für das UE-Forum d.cc inne, mit einer Unterbrechung vom 15.05.2014 bis 09.07.2014, während der er vom Admin zum VIP degradiert war. Ab dem 16.07.2013 war er hier zudem für die Funktion als Treuhänder freigeschaltet. Im Zeitraum vom 16.05.2013 bis einschließlich 14.11.2014 führte er auf dem Forum d.cc mindestens 3.455 administrative Tätigkeiten und Tätigkeiten als Moderator aus. Ab dem 16.06.2013 war er ferner als technischer Administrator des UE-Forums d.cc aktiv. ln der Zeit vom 15.04.2015 bis 14.02.2016 hatte der Angeklagte H. alias "RI" auch auf dem UE-Forum "g.me", an dessen Aufbau und Inbetriebnahme er maßgeblich neben dem Angeklagten X. alias "i“ und dem gesondert verfolgten N2 alias "bd beteiligt war, die Funktion des Administrators inne. ln der Zeit vom 16.04.2015 bis 03.01.2016 wurde ihm seitens des Hauptadministrators N2 auch hier die Funktion eines Treuhänders übertragen.

ln seiner Funktion als Administrator war der Angeklagte H. neben der Unterstützung bei der inhaltlichen und redaktionellen Forumsarbeit maßgeblich für den Aufbau, die Instandhaltung und die Verwaltung der den Foren zugrunde liegenden technischen Infrastruktur verantwortlich. Er war mit der für den Betrieb der Foren eingesetzten IT-Infrastruktur in Form von Servern und Datenbanken betraut und verfügte aufgrund seines Status als Administrator über umfangreiche Zugriffsrechte, mittels derer er unter anderem die fortlaufend erforderlich werdenden Wartungs- und Systempflegearbeiten durchführen konnte, um den Betrieb der Foren aufrecht zu erhalten und deren Verfügbarkeit zu gewährleisten. Die Server, die zur besonderen Sicherung auf mietbaren Datenzentren im Ausland lagen, wurden vom N2 ausgesucht und vom Angeklagten H. eingerichtet. Als Gegenleistung für seine Tätigkeit erhielt der Angeklagte H. von dem gesondert verfolgten N2 rechtwidrig erlangte Daten, mittels derer er über diverse Onlineshops Waren bestellte (Fallkomplex 4 der Anklageschrift).

Dem Angeklagten H. war zu jedem Zeitpunkt seiner forenbezogenen Aktivitäten bewusst, dass der Forenbetrieb ausschließlich auf den Umsatz illegaler Geschäfte, insbesondere illegaler Betäubungsmittelgeschäfte, ausgerichtet war. Ihm war auch bewusst, dass sein Beitrag unverzichtbar war, um durch seine Handlungen den Betrieb der Foren und den Umsatz der Geschäfte zu fördern. Die Abwicklung solcher illegaler Geschäfte auf den Foren wollte er durch seine Handlungen auch ermöglichen, zumal er persönlich und auch finanziell profitieren wollte.

b) Angeklagter G.

Der Angeklagte G. hatte auf den Foren die Stellung eines Moderators. Er sorgte neben dem Angeklagten C3 für die Einhaltung der Regularien durch die jeweiligen Mitglieder und übernahm moderierende Tätigkeiten dergestalt, dass er sich unter anderem an Diskussionen beteiligte und Anfragen von Usern beantwortete. Innerhalb der Führungsriege warf er die Frage auf, ob über das Foren auch der Verkauf von Waffen zugelassen werden solle und sprach sich selbst dafür aus. Er überprüfte Postings der User (u.a. Meinungsäußerungen und sonstige Beiträge von Nutzern) auf die Einhaltung der Marktplatzregeln und belegte sie im Falle von Zuwiderhandlungen mit Sanktionsmaßnahmen. Zu diesem Zweck war es ihm möglich, andere User zu „bannen“, also von der Teilnahme auszuschließen, sofern diese einen geringeren Status als der Angeklagte selbst hatten. Von der ihm verliehenen Möglichkeit zur Abwicklung von Treuhandgeschäften machte er in drei Fällen über das Forum „d.cc / f“ Gebrauch. Er veräußerte selbst in einem Fall gefundene Ausweisdokumente und erwarb zweimal Falschgeld über die Foren. Sonstige finanzielle Vorteile erlangte er durch seine Forentätigkeit nicht.

Konkret hatte der Angeklagte G. auf dem Forum "d.cc" unter Verwendung des Nicknames "l" ab dem 01.11.2012 -dem Tag seiner Registrierung und unmittelbar nach Gründung des Forums-, und ab dem 21.11.2013 auf dem UE-Forum "d.cc" die Stellung eines sogenannten Super-Moderators inne. Im Zeitraum vom 01.11.2012 bis 25.02.2015 führte er mindestens 1.949 administrative Tätigkeiten auf dem Forum d.cc aus. In der Zeit vom 25.11.2012 bis 19.03.2013 und vom 16.07.2013 bis 12.03.2015 hatte er zudem die Rolle eines Treuhänders inne. Bereits ab dem Tag der Eröffnung des Forums "g.me" am 15.04.2015 bekleidete der Angeklagte G. alias "l" auch auf diesem Forum die Stellung eines SuperModerators, wobei seine Registrierung bereits am 26.03.2015 erfolgt war.

Dem Angeklagten G. war zu jedem Zeitpunkt seiner forenbezogenen Aktivitäten bewusst, dass der Forenbetrieb ausschließlich auf den Umsatz illegaler Geschäfte, insbesondere illegaler Betäubungsmittelgeschäft, ausgerichtet war. Ihm war auch bewusst, dass sein Beitrag unverzichtbar war, um durch seine Handlungen den Betrieb der Foren und den Umsatz der Geschäfte zu fördern. Die Abwicklung solcher illegaler Geschäfte auf den Foren wollte er durch seine Handlungen auch ermöglichen, zumal er sich insbesondere persönlich profilieren wollte.

c) Angeklagter X.

Der Angeklagte X. alias "i" war zwar in dem Forum „d.cc“ nicht aktiv. Er hatte unter Verwendung des nicknames "i" jedoch auf dem UE-Forum "d.cc" die Funktion eines Moderators inne und unterstützte spätestens ab dem 06.04.2014 mit seinen Tätigkeiten den Betrieb dieses Forums sowohl in technischer als auch inhaltlicher Hinsicht. Bereits in der Vergangenheit war er unter Nutzung des nicknames "e" in diversen Foren der UE-Szene aktiv gewesen. Er trug spätestens ab dem 17.12.2015 zudem den Titel "f E" und übernahm in dieser Funktion das Design des Forums "d.cc". So entwarf er Grafiken, Banner und Layouts für die Foren (wobei diese zumindest im Forum d.cc nicht nachweisbar zur Verwendung kamen) und half bei technischen Fragestellungen und Problemen. Der technisch versierte Angeklagte X. veröffentliche zudem am 06.04.2014 einen von ihm selbst verfassten "Scene Guide". Dieser war dazu bestimmt, User in die Gepflogenheiten und Regeln der "Szene" einzuweisen und insbesondere Hinweise zur Begehung von Straftaten sowie zur Verhinderung der eigenen Identifizierung durch die Strafverfolgungsbehörden zu geben. Den Inhalt des Scene Guides hatte er anderen, frei zugänglichen Quellen entnommen und neu zusammengestellt. Der Angeklagte H. war maßgeblich an dem Aufbau und der Aufrechterhaltung der technischen Infrastruktur des Forums "g.me", bei dem er seit dem 04.01.2016 registriert war, beteiligt, indem er unter anderem gemeinschaftlich mit dem gesondert Verfolgten N2 Wartungsarbeiten vornahm, als Ansprechpartner bezüglich technischer Problemstellungen gegenüber den Usern fungierte und auch hier am 05.01.2016 den "Scene Guide" veröffentlichte. Bereits ab dem 04.01.2016, dem Tag seiner Registrierung-, wurde er - seiner Stellung bei dem Forum "d.cc" entsprechend - dort als Moderator aufgeführt. Ab dem 15.01.2016 wurde er als Super-Moderator legitimiert und erhielt zum 26.01.2016 die Funktion ELITE, eine besondere Auszeichnung, die Usern vorbehalten war, die neben Loyalität und Leistung in der Szene über besondere "Skills" verfügten.

Dem Angeklagten X. war zu jedem Zeitpunkt seiner forenbezogenen Aktivitäten bewusst, dass der Forenbetrieb ausschließlich auf den Umsatz illegaler Geschäfte, insbesondere illegaler Betäubungsmittelgeschäft, ausgerichtet war. Ihm war auch bewusst, dass sein Beitrag unverzichtbar war, um durch seine Handlungen den Betrieb der Foren und den Umsatz der Geschäfte zu fördern. Die Abwicklung solcher illegaler Geschäfte auf den Foren wollte er durch seine Handlungen auch ermöglichen, zumal er persönlich profitieren wollte.

Zusammenwirken der Angeklagten beim Forenbetrieb

Während sich der Angeklagte H. aufgrund seiner IT-Kenntnisse als verantwortlicher Techniker damit im Wesentlichen um die technischen Belange der Foren kümmerte, moderierten die Angeklagten C3, G. und X. verschiedene Themen, schlichteten Streit zwischen Usern, überwachten die Einhaltung der von dem gesondert Verfolgten N2 alias "b_d aufgestellten Forenregeln und wurden beratend bezüglich der Minimierung des Entdeckungsrisikos bei der Begehung von Straftaten tätig. Durch die auf diese Weise vorgenommene Arbeitsteilung unter Nutzung der jeweils bestehenden Fertigkeiten ermöglichten die Angeklagten H., C3, G. und X. in arbeitsteiligem Zusammenwirken bewusst und gewollt die Verfügbarkeit, das Funktionieren und den Geschäftsbetrieb der von ihnen jeweils frequentierten Foren und in der Folge auch die über die Plattformen abgewickelten Straftaten. Sie ermöglichten, teilweise auch durch Beratung über entsprechende Schutzmechanismen, die weitestgehend risikolose und effektive Tatausführung, jeweils mit dem Ziel, sich selbst und der jeweiligen Plattform zu einer Reputation innerhalb der Szene zu verhelfen. Sie waren sich dabei bewusst, dass eine Vielzahl unterschiedlicher Delikte, insbesondere der Handel mit inkriminierten Gütern wie Betäubungsmitteln, Falschgeld und falschen amtlichen ldentitätspapieren, über die Foren verwirklicht wurden und dass ihr jeweiliger Beitrag zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Foren dazu diente, einen Angebots- und Absatzmarkt für die inkriminierten Waren und Dienstleistungen und darüber hinaus eine umfassende lnformationsquelle zur Verbesserung der kriminellen Fertigkeiten der Mitglieder der Underground Economy zur Verfügung zu stellen. Zumindest der Angeklagte H. partizipierte dabei auch finanziell an dem Betrieb der Foren.

Zwar kannten sich die Angeklagten H., C3, G. und X. nicht persönlich sondern nur mit ihren nicknames; sie standen jedoch über den nur für die Mitglieder der Führungsebene der Foren einsehbaren "Teambereich", der zur Koordinierung der erforderlichen Administrations-, Moderations- und Organisationstätigkeiten diente, in engem Kontakt über das jeweilige Forum. Außerdem nutzen sie andere Kommunikationsmöglichkeiten wie  den instant messenger Dienst J und sie standen darüber in engem virtuellen Kontakt. Benutzer können über diesen Dienst über das Internet miteinander chatten oder zeitverschobene Nachrichten versenden, wobei auch hier die Identität verschleiert werden kann. Die Nutzung des Dienstes fand verschlüsselt statt. Um ihre Aktivitäten unsichtbar zu machen, nutzten die Mitglieder der Führungsebene der Foren VPN bzw. proxyserver. Bei VPN handelt es sich um eine Verschlüsselungstechnik zur Verschleierung von Spuren. Auch die Verwendung eines Proxyservers hat diesen Zweck.

Der gesondert Verfolgte N2 traf Entscheidungen die grundsätzliche Ausrichtung der Foren betreffend dabei in enger Abstimmung mit den Angeklagten. Im "Teambereich" hatten die Angeklagten die Möglichkeit zur Diskussion und Entscheidungsfindung, etwa ob der Verkauf von Waffen - wie von dem Angeklagten G. angeregt - über das Forum künftig erlaubt werden sollte. ln diesem Bereich wurden auch durch User gemeldete Beiträge anderer User gemeinschaftlich durch die Angeklagten diskutiert und insoweit etwaig zu verhängende Sanktionsmaßnahmen untereinander abgestimmt.

Zur Aufdeckung der verschleierten Aktivitäten

Die Schwester-Foren d.cc (früher: f) und d.cc, die über eine fast identische Führungsebene verfügten, existierten zumindest seit Oktober 2012. Im Februar 2015 bot der Gründer N2 das Forum d.cc aufgrund von Geldsorgen zum Verkauf an. Den Ermittlungsbehörden gelang es, dieses am 14./16.02.2015 zum Preis von 3.400,00 € zu erwerben und mittels der übertragenen administrativen Zugriffe die Datenbanken des Forums einzusehen. Auf diesem Wege waren die von den registrierten Usern angegebenen Daten wie Email-Adressen einsehbar, aber nicht unmittelbar die bewusst verschleierten Klarpersonalien, die den Ermittlern erst durch weitere Ermittlungsschritte offenbar wurden. Am 18.03.2015 wurde das erworbene Forum d.cc vom Bundeskriminalamt abgeschaltet. Auf die übrigen Foren bestand kein unmittelbarer Zugriff durch die Ermittlungsbehörden. Die Treuhandgeschäfte waren in allen Foren in einem für jeden Forennutzer offen einsehbaren Archiv gespeichert und so für die Ermittlungsbehörden nachvollziehbar.

Nach dem Verkauf von d.cc wurde von den verdeckt und illegal handelnden Forenbetreibern – und nicht von den Ermittlungsbehörden - auf d.cc bekanntgegeben, dass als Nachfolger das neue Forum g.me (gebildet aus der ehemaligen Bezeichnung f) bereitgestellt werde, auf dem es zu zahlreichen illegalen Umsatzgeschäften kam. Erst Ende 2015 / Anfang 2016 konnten die Ermittler des Bundeskriminalamtes für die übrigen Foren die Standorte der durch cloudflare verborgenen Server (die teilweise im Ausland platziert waren) identifizieren. In einer konzertierten Aktion Ende Februar 2016 wurden die Server beschlagnahmt und bei den Verdächtigen Durchsuchungen durchgeführt, um deren Rechner möglichst im laufenden Zustand vorzufinden und dadurch Zugriff auf die Zugänge der betroffenen User zu erhalten.

Bei dieser Gelegenheit offenbarte der Angeklagte P. von sich aus, dass er neben den bei der Durchsuchung an seiner Wohnanschrift aufgefundenen Geräten einen Laptop bei einem Freund deponiert habe. Auch die zur Auslesung des Laptops erforderlichen Zugangsdaten gab er preis. Auf dem Laptop konnten unter anderem diverse Textdateien aufgefunden werden, die Bestellvorgänge von Betäubungsmitteln auflisteten, die nicht über die Foren abgewickelt wurden, sondern mittels anderer Kommunikationsmittel wie private messaging services.

Der Angeklagte G. trennte seinen Rechner vom Strom, als er bei der Wohnungsdurchsuchung angetroffen wurde, gab jedoch im Nachgang seine Zugangsdaten preis.

Der Angeklagte H. wurde am laufenden Rechner angetroffen und benannte ebenfalls in der Vernehmung weitere Zugangsdaten. Weiterhin teilten der Angeklagte H. und der N2 ihre administrativen Zugänge zu den Foren mit, so dass auch d.cc und g.me in der Folge abgeschaltet werden konnten.

Im Einzelnen ermöglichten die Angeklagten H., G. und X. durch die gemeinschaftliche Aufrechterhaltung der Forenbetriebe in ihrer jeweils konkreten Gestalt wissentlich die Begehung folgender Straftaten anderer User, an denen sie teilweise selbst täterschaftlich beteiligt waren:

(Anmerkung: Die Bezifferung der Taten und Tatkomplexe folgt im Interesse der Übersichtlichkeit derjenigen in der Anklageschrift).

1.) Gemeinschaftlicher Handel mit Betäubungsmitteln durch die

Angeklagten P. und C3 unter Nutzung von Foren im Internet

Der nicht über betäubungsmittelrechtliche Erlaubnisse verfügende Angeklagte P. war unter anderem unter Verwendung der nicknames "O1" und "M1" in den Foren "d.cc", "d.cc" und "c.biz" aktiv und bot unter Nutzung der jeweiligen Forenstruktur jedenfalls in der Zeit vom 26.04.2015 bis Februar 2016 unterschiedliche Arten von Betäubungsmitteln zum gewinnbringenden Verkauf an. Auf den von ihm frequentierten UE-Foren hatte er - auf den Foren "d.cc" und "d.cc" spätestens seit dem 04.10.2013 - innerhalb der forenspezifischen Hierarchie aufgrund der Vielzahl der von ihm erfolgreich abgewickelten Verkaufsaktivitäten die Rolle eines sogenannten "Vendors" inne, das heißt eine herausragende Stellung unter den Verkäufern dergestalt, dass er eine "Lizenz" für die Einstellung einer unbegrenzten Anzahl von Angeboten besaß, während der normale Verkäufer maximal fünf Verkaufsangebote zeitgleich offerieren konnte.

Im Herbst 2014 kamen der Angeklagten P. alias "O1" und der Angeklagte C3 alias "B" überein, gemeinsam Betäubungsmittel gewinnbringend über die UE-Foren "d.cc" und d.cc" zu vertreiben. Während dem Angeklagten P. aufgrund der seinem nickname zukommenden Reputation innerhalb der Szene, die einen entsprechenden Absatz garantierte, die Aufgabe zukam, die Betäubungsmittel über das Forum durch Erstellung entsprechender Angebote zu bewerben, sollte der Angeklagte C3 die Betäubungsmittel beschaffen, vorhalten und nach Veräußerung den Versand an die jeweiligen Abnehmer übernehmen. Der Angeklagte P. eröffnete hierzu in Absprache mit dem Angeklagten C3 am 13.04.2015 einen Thread (In Internetforen werden damit Themen benannt, über die sich die Mitglieder austauschen können) "XTC Pillen by O1", dem er ein seitens des Angeklagten C3 alias "B" gefertigtes "Trust-" bzw. "Proof Pic", das heißt ein optisches Vertrauensbild, einer Vielzahl von Ecstasy-Tabletten beifügte. Das Geschäft lief dabei stets dergestalt ab, dass der Angeklagte C3 Lichtbilder der von ihm beschafften Betäubungsmittel fertigte, diese neben einem aktuellen Datum mit dem nickname "M1" und dem zum Angebot genutzten Forum beschriftete und dem Angeklagten P. zukommen ließ. Mit diesen "TrustPics" versah der Angeklagte P. das jeweilige OnlineAngebot, um auf diese Weise die tatsächliche Verfügbarkeit der von ihnen gemeinschaftlich angebotenen Waren zu belegen. Nach Veräußerung der Betäubungsmittel über die Foren "d.cc" bzw. "d.cc" durch den Angeklagten P. übermittelte dieser dem Angeklagten C3 der vorherigen Absprache entsprechend die Adressdaten der jeweiligen Käufer, woraufhin dieser die entsprechenden Betäubungsmittel versandfertig machte und versandte. Der Angeklagte P. warb hierbei aktiv für die Einbindung eines Treuhänders in die Geschäftsabwicklung. Diese Funktion wurde von dem Angeklagte C3, der aufgrund seiner Rolle als Administrator ein besonderes Vertrauen innerhalb der Foren genoss, wahrgenommen: Der jeweilige Kaufpreis wurde auf die von ihm vorgehaltene Wallet in Gestalt der virtuellen Zahlungseinheit Bitcoin (BTC) übermittelt und der Angeklagte P. erhielt entsprechend der zuvor mit dem Angeklagten C3 getroffenen Vereinbarung eine Gewinnbeteiligung abhängig von der Menge der Betäubungsmittel.

Die Angeklagten P. und C3 verdienten sich mit dem auf Dauer angelegten Betäubungsmittelhandel zumindest zum Großteil ihren Lebensunterhalt. Der Angeklagte P. erzielte aus einem Gesamtumsatz von ca. 200.000,00 €  einen Gewinnanteil für sich selbst von ca. 20.000,00 € aus sämtlichen Taten mit seiner Beteiligung, die Gegenstand der Verurteilung sind.

ln der Zeit vom 26.04.2015 bis 10.06.2015 kam es in Vollziehung der zuvor getroffenen Absprache in bewusstem und gewollten Zusammenwirken beider zu den folgenden vier Betäubungsmittelgeschäften, die zur Versendung der gehandelten Betäubungsmittel an die jeweiligen Besteller – mit Ausnahme des Falles1.4 -  führten:

1.1

Am 26.04.2015 veräußerten der Angeklagte P. alias "O1" und der Angeklagte C3 alias "B" in arbeitsteiligem Zusammenwirken ihrer vorherigen Vereinbarung entsprechend unter Nutzung der seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten Forenstruktur über

das Forum "d.cc" 50 Konsumeinheiten ("Pappen") LSD zu einem Preis von 55,00 Euro an den User "D3", wobei der Angeklagte C3 alias "B" zugleich als Treuhänder fungierte.

1.2

An demselben Tag veräußerten der Angeklagte P. unter Verwendung des nicknames "O1" und der Angeklagte C3 unter Verwendung des nicknames "B" in arbeitsteiligem Zusammenwirken ihrer vorherigen Vereinbarung entsprechend unter Nutzung der seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten Forenstruktur über das Forum "d.cc" 400 Ecstasy-Tabletten zu einem Preis von 1.000,00 Euro an den User "B1", wobei der Angeklagte C3 alias "B" zugleich als Treuhänder fungierte.

1.3

Am 03.05.2015 veräußerten der Angeklagte P. alias "O1" und der Angeklagte C3 alias "B" in arbeitsteiligem Zusammenwirken ihrer vorherigen Vereinbarung entsprechend unter Nutzung der seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten Forenstruktur über das Forum "d.cc" 800 Ecstasy-Tabletten zu einem Preis von 2000,00 Euro an User "B1", wobei der Angeklagte C3 alias "B" als Treuhänder fungierte.

1.4

Am 10.06.2015 meldete sich der unter dem Nicknamen "b" handelnde User auf das seitens des Angeklagten P. alias "O1" in Absprache mit dem Angeklagten C3 alias "B" unter Nutzung der seitens der Angeklagten  H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten Forenstruktur eingestellte Angebot bei dem UE-Forum "d.cc" und erwarb 100 Ecstasy-Tabletten zu einem Preis von 320,00 Euro. Bei dem angeblichen Kaufinteressenten handelte es sich in Wahrheit um einen Verdeckten Ermittler (VE) des Bundeskriminalamtes. Der Angeklagte P. bestätigte den Verkauf der 100 Ecstasy-Tabletten und leitete einen Treuhandvorgang zur Geschäftsabwicklung ein, wobei der Angeklagte C3 alias "B" die Funktion des Treuhänders übernahm, das heißt, dem User

"b" eine Bitcoin-Wallet mitteilte, auf die dieser den Kaufpreis anwies. Der Angeklagte C3 alias "B" versandte die von ihm beschafften 100 grünen, mit einem "Whatsapp"-Logo versehenen Ecstasy-Tabletten der vorherigen Absprache entsprechend an die ihm seitens des "b" mitgeteilte Packstation in G.furt am Main und übersandte die Sendeverfolgungsnummer.

Die im Zuge des Testkaufs am 10.06.2015 sichergestellten Ecstasy-Tabletten hatten einen Wirkstoffgehalt von 86 bis 96 mg MDMA- Hydrochlorid pro Tablette. Dieselbe Qualität hatten die Betäubungsmittel auch in den zwei anderen Fällen.

2. Handel mit Betäubungsmitteln über die UE-Foren seitens der

Angeklagten P. und I., teilweise unter Beteiligung

der Angeklagten C3 und N.

Nach dem 10.06.2015 schied der Angeklagte C3 alias "B" zu einem nicht näher konkretisierbaren Zeitpunkt aus der gemeinschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Angeklagten P. aus. Der Angeklagte P. lernte im September 2015 den ebenfalls nicht über betäubungsmittelrechtliche Erlaubnisse verfügenden Angeklagten I., der unter dem nickname "j" operierte, über das UE-Forum "D2.biz" kennen. Die Angeklagten P. und I. kamen überein, in der Zukunft zum gewinnbringenden Verkauf von Betäubungsmitteln arbeitsteilig zusammen zu arbeiten. Bei sämtlichen diesbezüglichen Geschäften handelten beide mit dem Wissen um die Illegalität der Aktivitäten. Sie wollten aus finanziellem Profitstreben heraus die Geschäfte abwickeln und verhielten sich dementsprechend.

Der Angeklagte P., der aufgrund seiner erfolgreichen Verkaufstätigkeit auf den Foren über großes Ansehen bei den Forenmitgliedern verfügte, sollte hierbei die seitens des Angeklagten I. zu beschaffenden Betäubungsmittel auf den UE-Foren "c.biz" und "dc.cc" bewerben, Angebotstexte verfassen und die seitens des Angeklagten I. gefertigten "Trust-Pics" in die Angebote einstellen. ln Absprache mit dem Angeklagten I. eröffnete der Angeklagte P., der ab August 2015 den Account mit dem Nicknamen "M1" nutzte, hierzu das Angebot "M1s Drogenparadies - Kokain, LSD, Speed, Weed", welches er regelmäßig aktualisierte und innerhalb der Foren bewarb.

Der Angeklagte I. übernahm in Absprache mit dem Angeklagten P. die Beschaffung bzw. im Falle des Amphetamin/Speed die Herstellung der Betäubungsmittel in der mit dem Angeklagten P. vereinbarten Art und Menge. Das Amphetamin stellte er in der ausschließlich zu diesem Zweck genutzten Wohnung in der S-straße  in E her nach einem im Internet recherchierten Rezept. Die Betäubungsmittel bzw. die zu ihrer Herstellung erforderlichen Grundstoffe bezog der Angeklagte I. von einem bislang nicht bekannten Mittäter. Der Angeklagte I. schlug jeweils einen bestimmten Kaufpreis vor, den der Angeklagte P. im Rahmen seiner Angebotserstellung um den von ihm avisierten Anteil am Gewinn erhöhte. Der Angeklagte C3 alias "B" agierte im Rahmen der Geschäftsabwicklung dabei teilweise als Treuhänder.

Die über die UE-Foren erfolgten Bestellungen der jeweiligen User leitete der Angeklagte P. unter Angabe der bestellten Betäubungsmittel (Art und Menge) und der Empfängeradresse über eine nicht offen einsehbare Chatkommunikation (z. B. K, QR, J) an den Angeklagten I. weiter, der die Betäubungsmittel

herstellte bzw. erwarb, verpackte und versendete. Die seitens der Käufer erfolgten Zahlungen in Gestalt der Zahlungseinheit Bitcoin leitete der Angeklagte P. unter Abzug seines Gewinnanteiles an den Angeklagten I. weiter. Die Angeklagten P. und I. boten in vorheriger Absprache zudem nach Einstellung neuer Angebote regelmäßig den Versand von "Proben", d.h. die unentgeltliche Abgabe von geringen Mengen an Betäubungsmitteln mit dem Ziel der Kundenakquise und Gewinnmaximierung an.

Aktivitäten auf den Foren „dc.cc“ und „g.me“:

In Vollziehung der gemeinsamen Vereinbarung veräußerten die Angeklagten P. und I. in der Zeit vom 30.11.2015 bis 03.01.2016 ihrer gemeinschaftlich getroffenen Abrede entsprechend Betäubungsmittel über die Foren "d.cc" und "g.me" in den nachbenannten Fällen:

2.1

Am 30.11.2015 meldete sich der unter dem Nicknamen „b" operierende User auf das in Absprache mit dem Angeklagten I. seitens des Angeklagten P. alias "M1" bei dem UE-Forum "d.cc" eingestellte Angebot unter Nutzung der seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten Forenstruktur und gab vor, 10 Gramm Kokain "Kristall" zu einem Preis von 850,00 Euro erwerben zu wollen. Bei dem angeblichen Kaufinteressenten handelte es sich in Wahrheit um einen Verdeckten Ermittler (VE) des Bundeskriminalamtes. Der Angeklagte P. alias "M1" bestätigte den Verkauf des Kokains und leitete einen Treuhandvorgang zur Geschäftsabwicklung ein, wobei der Angeklagte C3 die Funktion des Treuhänders übernahm und hierfür eine Provision in Höhe von15,00 Euro erhielt. Das Kokain wurde der vorherigen Absprache mit dem Angeklagten P. entsprechend seitens des Angeklagten I. an den unter dem nickname "b" operierenden VE an die von diesem benannte Empfängeradresse übersandt.

Hinsichtlich der Hilfstätigkeit des Angeklagten N. bei der Verpackung und dem Versand der Betäubungsmittel ist das Verfahren durch Beschluss in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Das Nettogewicht der sichergestellten Substanz betrug 9,7 Gramm und wies einen Wirkstoffgehalt von 74,5 Prozent auf, was einer Menge an 7,2 Gramm Cocain-Hydrochlorid entspricht.

2.2

Am 02.12.2015 veräußerten der Angeklagte P. unter Verwendung des nicknames "M1" und der Angeklagte I. gemeinschaftlich unter Nutzung der seitens der Angeklagtem H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten Forenstruktur über das Forum "d.cc 100 Gramm "Cheese Haze" I Cannabis, 100 Gramm "Amnesia" l Cannabis und 2 Gramm Kokain zu einem Gesamtpreis von 1.600,00 Euro an den User "P2", wobei der Angeklagte C3 alias "B" als Treuhänder fungierte. Der Angeklagte I. versendete die Betäubungsmittel an die seitens des Users "P2" benannte Empfängeradresse, wo sie diesem spätestens am 10.12.2015 zugestellt wurden. Nachdem der User "P2" am 10.12.2015 gegenüber dem Angeklagten P. alias "M1" angab, dass lediglich 1 Gramm und nicht wie bestellt 2 Gramm Kokain geliefert worden seien, erhielt der User "P2" von dem Angeklagten C3 alias "B" 100,00 Euro zurückgezahlt.

2.3

Am 09.12.2015 veräußerten der Angeklagte P. unter Verwendung des nicknames "M1" und der Angeklagte I. gemeinschaftlich unter Nutzung der seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten Forenstruktur über das Forum "d.cc" 100 Gramm "Schwarzer Afghane'“ I Cannabis zu einem Preis von 500,00 Euro an den User "UN", wobei der Angeklagte C3 alias "B" als Treuhänder fungierte. Die Betäubungsmittel wurden der vorherigen Absprache mit dem Angeklagten P. entsprechend seitens des Angeklagten I. an die seitens des User "UN" benannte Empfängeradresse übersandt.

2.4

Am 11.12.2015 veräußerten der Angeklagte P. unter Verwendung des nicknames "M1" und der Angeklagte I. gemeinschaftlich unter Nutzung der seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten Forenstruktur über das Forum d.cc" 100 Gramm "Amnesia Haze" I Cannabis zu einem Preis von 700,00 Euro an den User "U“. Die Betäubungsmittel wurden der vorherigen Absprache mit dem Angeklagten P. entsprechend seitens des Angeklagten I. an die seitens des Users "U“ benannte Empfängeradresse

übersandt.

2.5

Am 18.12.2015 veräußerten der Angeklagte P. alias "M1" und der Angeklagte I. gemeinschaftlich unter Nutzung der seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten Forenstruktur über das Forum "d.cc" 1 00 Gramm "Haze" I Cannabis zu einem Preis von 700,00 Euro an den User "G3. Die Betäubungsmittel wurde der vorherigen Absprache mit dem Angeklagten P. entsprechend seitens des Angeklagten I. an die seitens des Users "G3 benannte Empfängeradresse übersandt.

2.6

Am 18.12.2015 meldete sich der unter dem nickname „b" operierende VE erneut unter Nutzung der seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten Forenstruktur über das Forum "d.cc" bei dem Angeklagten P. alias "M1" und gab vor, "Speed und Pillen zu benötigen. ln dem weiteren Gesprächsverlauf bestellte der VE alias "b" 1 Kilogramm Speed sowie 50 Ecstasy-Tabletten "Warner Bros" zu einem Preis von 1. 700 Euro, und gab vor, einen Treuhandservice in Anspruch nehmen zu wollen. Der Angeklagte P. alias "M1" wandte sich daraufhin an den Angeklagten C3, der unter Nutzung seines Accounts "B2" die Treuhandanfrage bestätigte und die in Rede stehende Geschäftsabwicklung hierdurch maßgeblich unterstütze. Das Amphetamin wurde der vorherigen Absprache mit dem Angeklagten P. entsprechend seitens des Angeklagten I. hergestellt und an die seitens des VE benannte Empfängeradresse übersandt und am 20.12.2015 zugestellt. Die bestellten Ecstasy-Tabletten versandte der Angeklagte I. hingegen nicht.

Das Nettogewicht der sichergestellten Amphetamin-Zubereitung betrug in feuchtem Zustand 998,7 Gramm. ln getrocknetem Zustand betrug das Nettogewicht 663,3 Gramm und wies einen Wirkstoffgehalt von 17 Prozent auf, was einer Menge an 112,7 Gramm Amphetamin-Sulfat bzw. 88,8 Gramm Amphetamin-Base entspricht.

2.7

Am 03.01.2016 veräußerten der Angeklagte P. unter Verwendung des nicknames "M1" und der Angeklagte I. gemeinschaftlich unter Nutzung der seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten Forenstruktur über das Forum "d.cc" 200 Gramm "Critical" I Cannabis zu einem Preis in Höhe von 1.400,00 Euro an den User "P2", wobei der Angeklagte C3 unter Verwendung seines nicknames „B" als Treuhänder fungierte. Die Betäubungsmittel wurden der vorherigen Absprache mit dem Angeklagten P. entsprechend seitens des Angeklagten I. an die seitens des Users "P2" benannte Empfängeradresse übersandt und diesem spätestens am 07.01.2016 zugestellt.

2.8

Am 07.01.2016 veräußerten der Angeklagte P. alias "M1" und der Angeklagte I. gemeinschaftlich unter Nutzung der seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. über das Forum "g.me" 20 Ecstasy-Tabletten "Erdbeeren" zu einem Preis in unbekannter Höhe an den Angeklagten X. alias "i", der unter Nutzung der von ihm mit den Angeklagten H., C3 und G. in arbeitsteiligem Zusammenwirken geschaffenen Forenstruktur damit selbst als Erwerber in Erscheinung trat. Die Betäubungsmittel wurden der vorherigen Absprache mit dem Angeklagten P. entsprechend seitens des Angeklagten I. an die seitens des Angeklagten X. alias "i" benannte Empfängeradresse seiner Mutter in T übersandt.

Weitere Aktivitäten auf dem Forum „c.bizz“:

Ihrer gemeinschaftlich getroffenen Abrede entsprechend veräußerten die Angeklagten P. und I. in der Zeit vom 03.10.2015 bis 01.02.2016 in der gleichen Weise auch über ein weiteres Forum, das Forum "c.biz", Betäubungsmittel in den nachbenannten Fällen:

2.9

Am 03.10.2015 veräußerten der Angeklagte P. unter Verwendung des Nicknames "M1" und der Angeklagte I. gemeinschaftlich über das Forum “c.biz" 50 Gramm "Stanni-Weed" I Cannabis zu einem Preis von 370,00 Euro an den User "fO". Die Betäubungsmittel wurden der vorherigen Absprache mit dem Angeklagten P. entsprechend seitens des Angeklagten I. an die seitens des Users "fO" benannte Empfängeradresse übersandt.

2.10

Am 22.10.2015 veräußerten die Angeklagten P. alias "M1" und I. gemeinschaftlich über das Forum "c.biz" 500 Gramm "Speed" I Amphetamin zu einem Preis von 1150,00 Euro an den User "L1". Die Betäubungsmittel wurden der vorherigen Absprache mit dem Angeklagten P. entsprechend seitens des Angeklagten I. an die seitens des Users "L1" benannte Empfängeradresse übersandt.

2.11

Am 07.11.2015 veräußerten der Angeklagte P. unter Verwendung des nicknames "M1" und der Angeklagte I. gemeinschaftlich über das Forum "c.biz" 300 Gramm "Standard Weed" I Cannabis zu einem Preis von 1.800,00 Euro an den User "c". Die Betäubungsmittel wurden der vorherigen Absprache mit dem Angeklagten P. entsprechend seitens des Angeklagten I. an die seitens des Users "c" benannte Empfängeradresse übersandt.

2.12

Am 03.12.2015 veräußerten der Angeklagte P. unter Verwendung des nicknames "M1" und der Angeklagte I. gemeinschaftlich über das Forum "c.biz" 100 EcstasyTabletten zu einem Preis von 270,00 Euro zuzüglich 10,00 Euro Versandkosten an den User "svenny". Die Betäubungsmittel wurden der vorherigen Absprache mit dem Angeklagten P. entsprechend seitens des Angeklagten I. an die seitens des Users "svenny" benannte Empfängeradresse übersandt.

2.13

Am 08.12.2015 veräußerten der Angeklagte P. unter Verwendung des nicknames "M1" und der Angeklagte I. gemeinschaftlich über das Forum "c.biz" 100 Gramm·"Amnesia Haze" I Cannabis zu einem Preis von 700,00 Euro an den User "E". Die Betäubungsmittel wurden der vorherigen Absprache

mit dem Angeklagten P. entsprechend seitens des Angeklagten I. an die seitens des Users "E" benannte Empfängeradresse übersandt.

2.14

Am 14.12.2015 veräußerten der Angeklagte P. unter Verwendung des nicknames "M1" und der Angeklagte I. gemeinschaftlich über das Forum "c.biz" 5 Gramm Kokain, 500 Gramm "White Widow'' I Cannabis und 1 Kilogramm "Speed" / Amphetamin zu einem Preis von 4960,00 Euro an den User "G2". Die Betäubungsmittel wurden der vorherigen Absprache mit dem Angeklagten P. entsprechend seitens des Angeklagten I. an die seitens des Users "G2" benannte Empfängeradresse übersandt.

2.15

Am 27.12.2015 veräußerten der Angeklagte P. unter Verwendung des nicknames "M1" und der Angeklagte I. gemeinschaftlich über das. Forum "c.biz" ein sogenanntes "Starter-Pack", das heißt 1 Gramm MDMA, 3 Ecstasy-Tabletten, 0,5 Gramm Kokain und 3 Gramm "Speed" I Amphetamin zu einem Preis von 100,00 Euro an den User "QC". Die Betäubungsmittel wurden der vorherigen Absprache mit dem Angeklagten P. entsprechend seitens des Angeklagten I. an die seitens des Users "QC" benannte Empfängeradresse übersandt.

2.16

Am 30.12.2015 bestellte der User "q1" bei dem Angeklagten P. unter Verwendung des nicknames "M1" über das Forum "c.biz" zunächst 200 Gramm "Haze" I Cannabis, 250 "Schnecken" I Ecstasy-Tabletten, 2 Gramm Kokain und ein sogenanntes "Starter-Paket", das heißt 1 Gramm MDMA, 3 "Warner Bros" Ecstasy-Tabletten, 0,5 Gramm Kokain, 3 Gramm "Speed" I Amphetamin zu einem Preis von insgesamt 2300,00 Euro. Die Bestellung wurde seitens des Angeklagten P. für einen späteren als den seitens des Users "q1" avisierten Zeitpunkt grundsätzlich zugesagt. Nachdem der User "q1" seine ursprüngliche Bestellung revidiert hatte, veräußerten die Angeklagten P. alias "M1" und I. am 07.01.2016 gemeinschaftlich über das Forum "c.biz" schließlich 500 Gramm "Haze" l Cannabis und 3 Gramm "bolivianisches Kokain" an den User "q1" zu einem Preis von 3.770,00 Euro. Diese Betäubungsmittel wurden nach vorheriger Absprache mit dem Angeklagten P. seitens des Angeklagten I. an die seitens des Users "q1" benannte Empfängeradresse übersandt.

2.17

Am 01.01.2016 veräußerten der Angeklagte P. unter Verwendung des nicknames "M1" und der Angeklagte I. gemeinschaftlich über das Forum "c.biz" 1 Kilogramm "Speed" I Amphetamin und 100 Gramm Hash I Haschisch zu einem Preis von 1.900,00 Euro an den User "HH". Die Betäubungsmittel wurden der vorherigen Absprache mit dem Angeklagten P. entsprechend seitens des Angeklagten I. an die seitens des Users "HH" benannte Empfängeradresse übersandt.

2.18

Am 07.01.2016 veräußerten der Angeklagte P. alias "M1" und der Angeklagte I. gemeinschaftlich über das Forum "c.biz" 100 "WarnerBrothers" Ecstasy-Tabletten zu einem Kaufpreis in Höhe von 300,00 Euro an den User "HH". Die Betäubungsmittel wurden der vorherigen Absprache mit dem Angeklagten P. entsprechend seitens des Angeklagten I. an die seitens des Users "HH" benannte Empfängeradresse übersandt.

2.19

Am 17.01.2016 veräußerten der Angeklagte P. unter Verwendung des Nicknames "M1" und der Angeklagte I. gemeinschaftlich über das Forum "c.biz" 200 Gramm "Weed" I Cannabis zu einem Preis in Höhe von 1400,00 Euro an den User "QT". Die Betäubungsmittel wurden der vorherigen Absprache mit dem Angeklagten P. entsprechend seitens des Angeklagten I. an die seitens des Users "QT" benannte Empfängeradresse übersandt.

2.20

Am 24.01.2016 veräußerten der Angeklagte P. unter Verwendung des nicknames "M1" und der Angeklagte I. gemeinschaftlich über das Forum "c.biz" 1 Kilogramm "Speed" I Amphetamin, 500 "Li-Lions" I Ecstasy-Tabletten, 50 Gramm MDMA und 5 Gramm Kokain "Kristall" zu einem Preis in Höhe von 3.800,00 Euro an den User "q1". Die Betäubungsmittel wurden der vorherigen Absprache· mit dem Angeklagten P. entsprechend seitens des Angeklagten I. an die seitens des Users "q1" benannte Empfängeradresse übersandt

2.21

Am 25.01.2016 veräußerten der Angeklagte P. unter Verwendung des nicknames "M1" und der Angeklagte I. gemeinschaftlich über das Forum "c.biz" 100 Gramm "Speed" I Amphetamin zu einem Preis in Höhe von 250,00 Euro den User "Y". Die Betäubungsmittel wurden der vorherigen Absprache mit dem Angeklagten P. entsprechend seitens des Angeklagten I. an die seitens des Users "Y" benannte Empfängeradresse übersandt.

2.22

Am 29.01.2016 veräußerten der Angeklagte P. unter Verwendung des nicknames "M1" und der Angeklagte I. gemeinschaftlich über das Forum "c.biz" 25 Gramm "Schwarzer Afghane" I Cannabis zu einem Preis in Höhe von 160,00 Euro an den User "N.C". Die Betäubungsmittel wurden der vorherigen Absprache mit dem Angeklagten P. entsprechend seitens des Angeklagten I. an die seitens des Users "N.C' benannte Empfängeradresse übersandt.

2.23

Am 01.02.2016 veräußerten der Angeklagte P. unter Verwendung des nicknames "M1" und der Angeklagte I. gemeinschaftlich über das Forum "c.biz" 1 00 Gramm "Power Plant Weed" I Cannabis zu einem Preis in Höhe von 690,00 Euro inklusive 5,00 Euro Versandgebühren und 5,00 Euro "Trinkgeld" an den User "d". Die Betäubungsmittel wurden der vorherigen Absprache mit dem Angeklagten P. entsprechend seitens des Angeklagten I. an die seitens des Users "d" benannte Empfängeradresse übersandt.

3. Geschäfte außerhalb der UE-Foren der Angeklagten P.

und I. unter teilweiser Beteiligung des Angeklagten

N.

a) Geschäfte über Private Messenger Services

Die Angeklagten P. und I. veräußerten Betäubungsmittel unterschiedlicher Art und Menge in dem verabredeten arbeitsteiligem Zusammenwirken nicht nur unter Nutzung der vom Angeklagten P. alias "M1" frequentierten Foren, sondern nahmen Betäubungsmittelbestellungen auch außerhalb der Foren entgegen. Zum einen wickelten sie, jedenfalls im Januar und Februar des Jahres 2016, unter Verwendung der K-Adresse des Angeklagten P. M1-@e.im die Betäubungsmittelgeschäfte im Rahmen nicht offen einsehbarer Chatkommunikationen ab. Bei K handelt es sich um einen Kommunikationsdienst. Die jeweiligen User (= Nutzer) wurden unter anderem über die UE-Foren "Deutschland im Deep Web" (DIDW) und "c.biz" auf das in Absprache mit dem Angeklagte I. dort eingestellte Angebot des Angeklagten P. aufmerksam geworden waren.

Teilweise verlosten die Angeklagten P. und I. die Betäubungsmittel im Rahmen einer von ihnen so genannten "Chemie -Tombola" bzw. eines Gewinnspieles unter den Usern im Interesse der Kundenakquise, um auf diese Weise User künftig als Abnehmer für sich zu gewinnen.

Soweit die Veräußerung der Betäubungsmittel durch die Angeklagten P. und I. unter Verwendung der K-Adresse des Angeklagten P. M1-@e.im erfolgte, leitete der Angeklagte P. die ihm zur Kenntnis gelangten und von ihm entgegen genommenen Bestellmengen sowie die Anschriften der jeweiligen Abnehmer, der vorherigen Vereinbarung entsprechend, über QR (ein Kommunikationsdienst, bei dem sich gesendete Nachrichten auflösen) oder K an den Angeklagten I. weiter. Dieser beschaffte die entsprechenden Betäubungsmittel bzw. stellte Amphetamin aus von bislang unbekannt gebliebenen Dritten bezogenen Grundstoffen selbst her. Nach Mitteilung der jeweiligen Empfangsadresse durch den Angeklagten P. versandte er sie an die jeweiligen Abnehmer. Die Kaufabwicklung erfolgte stets dergestalt, dass der Angeklagte P. den von ihm um den avisierten Gewinnanteil erhöhten Kaufpreis auf seiner Bitcoin Wallet entgegennahm und unter Abzug des Gewinns den in Absprache mit dem Angeklagten I. vereinbarten Anteil an die Bitcoin-Adresse des Angeklagten I. weiterleitete.

Dabei kam es in der Zeit von Januar bis Februar 2016 zu den nachfolgenden Taten:

3.1

An den User "c1" veräußerten die Angeklagten P. und I. 100 Gramm Speed l Amphetamin zu einem Preis von mindestens 120,00 Euro, wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf dem Postweg an die ihm seitens des Angeklagten P. mitgeteilte Empfängeradresse Packstation 124 in H übersandte.

3.2

An den User "G2" veräußerten sie aufgrund einer weiteren Bestellung 600 Gramm PowerPlant I Cannabis zu einem Preis in unbekannter Höhe, wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf dem Postweg an die ihm seitens des Angeklagten P. mitgeteilte Empfängeradresse Packstation 120 in U übersandte.

3.3

Die Angeklagten P. und I. veräußerten an den User „c2b" 200 Gramm Schwarzer Afghane" I Cannabis zu einem Preis in unbekannter Höhe, wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf dem Postweg an die ihm seitens des Angeklagten P. übermittelte Empfängeradresse in E übersandte.

3.4

Die Angeklagten P. und I. veräußerten an den User „d3" 500 Gramm PowerPlane I Cannabis 100 Gramm "Speed" I Amphetamin, 25 Gramm "Afghan" I Cannabis zu einem Preis von mehr als 3230,00 Euro, wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf dem Postweg an die ihm seitens des Angeklagten P. mitgeteilte Empfängeradresse in 97421 Schweinfurt übersandte.

3.5

Die Angeklagten P. und I. veräußerten erneut an den User "d3" 100 Gramm "PowerPlant I Cannabis zu einem Preis in unbekannter Höhe, wobei. der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf dem Postweg an die ihm seitens des Angeklagten P. übermittelte Empfängeradresse mitgeteilte Empfängeradresse in T übersandte.

3.6

An den User "G2" veräußerten die Angeklagten P. und I. 2 Kilogramm Amphetamin zu einem Preis in unbekannter Höhe, wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf dem Postweg an die ihm seitens des Angeklagten P. mitgeteilte Empfängeradresse Packstation 120 in U übersandte.

3.7

Aufgrund einer weiteren Bestellung des Users "G2 veräußerten die Angeklagten P. und I. ein weiteres Kilogramm Amphetamin zu einem Preis in unbekannter Höhe, wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf dem Postweg an die ihm seitens des Angeklagten P. mitgeteilte Empfängeradresse übersandte.

3.8

An den User "G2 veräußerten sie zudem 400 Gramm „ResellerWeed" I Cannabis und 50 Gramm „Schwarzer Afghane" I Cannabis zu einem Preis in Höhe von 2.600,00 Euro, wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf dem Postweg an die ihm seitens des Angeklagten P. mitgeteilte Empfängeradresse Packstation 120 in U übersandte.

3.9

Die Angeklagten P. und I. veräußerten 1000 „Nintendos" I Ecstasy-Tabletten und 100 Gramm „Pollenhash" I Cannabis zu einem Preis von 2.900,00 Euro an den User "i, wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf dem Postweg an die ihm seitens des Angeklagten P. mitgeteilte Empfängeradresse Packstation 182 in O übersandte. Einen Teil des Kaufpreises in Höhe von 2640,00 Euro übermittelte der Angeklagte P. dem Angeklagten I., einen Teil des Kaufpreises in Höhe von 360,00 Euro behielt er der vorherigen Absprache mit dem Angeklagten I. entsprechend als Provision ein.

3.10

An den User "l1" veräußerten die Angeklagten P. und I. unter Nutzung des Kommunikationsdienstes K 100 Gramm "Speed" I Amphetamin zu einem Preis in unbekannter Höhe, wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf dem Postweg an die ihm seitens des Angeklagten P. übermittelte Empfängeradresse Packstation 115·in L übersandte.

3.11

Die Angeklagten P. und I. veräußerten an den User „Kombi G" 200 Gramm Resellerweed" I Cannabis, 100 Gramm "Speed" I Amphetamin und eine Probe Kokain zu einem Preis in Höhe von 1.300,00 Euro, wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf dem Postweg an die ihm seitens des Angeklagten P. übermittelte Empfängeradresse in H übersandte. Der Angeklagte P. behielt 80,00 Euro für sich und übermittelte dem Angeklagten I. 1.220,00 Euro auf dessen Bitcoin-Wallet.

3.12

An den User "m" veräußerten die Angeklagten P. und I. 25 Gramm Resellerweed" I Cannabis zu einem Preis in unbekannter Höhe, wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf dem Postweg an die ihm seitens des Angeklagten P. übermittelte Empfängeradresse in S übersandte.

3.13

Die Angeklagten P. und I. veräußerten an den User „n 100 Gramm Resellerweed I Cannabis zu einem Preis in unbekannter Höhe, wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten

Tatplan entsprechend auf dem Postweg an die ihm seitens des Angeklagten P. übermittelte Empfängeradresse in N übersandte.

3.14

Die Angeklagten P. und I. veräußerten an den User „N3“ 1 Kilogramm Amphetamin zu einem Preis in unbekannter Höhe, wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf dem Postweg an die ihm seitens des Angeklagten P. übermittelte Empfängeradresse in I übersandte.

3.15

Die Angeklagten P. und I. veräußerten erneut an den User "N3" nunmehr 300 Gramm "Speed Paste" I Amphetamin und 100 "Nintendo" Ecstasy-Tabletten zu einem Preis in unbekannter Höhe auf dieselbe Weise.

3.16

Die Angeklagten P. und I. verlosten an den User ,,Q" 25 Gramm ,,Resellerweed" I Cannabis, wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf dem Postweg an die ihm seitens des Angeklagten P. übermittelte Empfängeradresse in X übersandte. Die Angeklagten P. und I. verlosten an den User "T" 25 Gramm ,,Resellerweed" I Cannabis, wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf dem Postweg per Einwurfeinschreiben an die ihm seitens des Angeklagten P. übermittelte Empfängeradresse in L übersandte.

3.18

Die Angeklagten P. und I. veräußerten an den User “t1" 25 Gramm Speed" I Amphetamin zu einem Preis in unbekannter Höhe, wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf dem Postweg per Einwurfeinschreiben an die ihm seitens des Angeklagten P. übermittelte Empfängeradresse in E übersandte.

3.19

Die Angeklagten P. und I. verlosten an einen unbekannten User 25 Gramm "Resellerweed" I Cannabis im Rahmen eines Gewinnspiels, wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf dem Postweg an die ihm seitens des Angeklagten P. übermittelte Empfängeradresse in X übersandte.

3.20

Die Angeklagten P. und I. verlosten an einen unbekannten User 1 0 Gramm "Speed" I Amphetamin und 10 EcstasyTabletten zu einem Preis in unbekannter Höhe, wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf dem Postweg an die ihm seitens des Angeklagten P. übermittelte Empfängeradresse Packstation 122 in J übersandte.

3.21

Die Angeklagten P. und I. verlosten im Rahmen eines von ihnen als "Chemie-Tombola" benannten Gewinnspiels an einen unbekannten User 10 Gramm "Speed" I Amphetamin und 10 Ecstasy-Tabletten, wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf dem Postweg per Einwurfeinschreiben an die ihm seitens des Angeklagten P. übermittelte Empfängeradresse in G übersandte.

3.22

Die Angeklagten P. und I. veräußerten an einen unbekannten User 1 Gramm Amphetamin und 10 Ecstasy-Tabletten zu einem Preis in unbekannter Höhe, wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf dem Postweg an die ihm seitens des Angeklagten P. übermittelte Empfängeradresse Packstation 122 in J übersandte.

3.23.

An einen unbekannten User veräußerten die Angeklagten P. und I. 50 Gramm „Powerplant" I Cannabis und 25 Gramm "Schwarzer Afghane" I Cannabis zu einem Preis in Höhe von 380,00 Euro, wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf dem Postweg per Einwurfeinschreiben an die ihm seitens des Angeklagten P. übermittelte Empfängeradresse in H übersandte.

3.24

Die Angeklagten P. und I. veräußerten an den User „Y" 100 Gramm Speed" I Amphetamin zu einem Preis in unbekannter Höhe, wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf dem Postweg an die ihm seitens des Angeklagten P. übermittelte Empfängeradresse Packstation 116 in I übersandte.

3.25

Die Angeklagten P. und I. veräußerten an den User „X1"  100 Gramm „Speed"/ Amphetamin zu einem Preis in unbekannter Höhe, wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf dem Postweg an die ihm seitens des Angeklagten P. erneut übermittelte Empfängeradresse Packstation 116 in I übersandte.

3.26

Die Angeklagten P. und I. veräußerten an einen "Kollegen" des Users "X1" 100 "Nintendo" Ecstasy-Tabletten zu einem Preis in unbekannter Höhe, wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf dem Postweg an die ihm mitgeteilte Empfängeradresse Packstation 116 in I übersandte.

3.27

Die Angeklagten P. und I. veräußerten an den User „X1" 100 Nintendo" Ecstasy-Tabletten zu einem Preis in unbekannter Höhe, wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf dem Postweg an die ihm seitens des Angeklagten P. erneut übermittelte Empfängeradresse Packstation 116 in I übersandte.

3.28

Die Angeklagten P. und I. veräußerten an den User „aa" 250 Gramm Resellerweed" I Cannabis zu einem Preis in unbekannter Höhe, wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf dem Postweg an die ihm seitens des Angeklagten P. übermittelte Empfängeradresse in B übersandte.

3.29

Die Angeklagten P. und I. veräußerten an den User ,,t2" 1 Gramm Kokain zu einem Preis in Höhe von 90,00 Euro, wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf dem Postweg an die ihm seitens des Angeklagten P. übermittelte Empfängeradresse in P übersandte.

3.30.

Die Angeklagten P. und I. veräußerten an den User "j" 25 Gramm Cannabis zu einem Preis in unbekannter Höhe, wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf dem Postweg an die ihm seitens des Angeklagten P. übermittelte Empfängeradresse übersandte.

3.31

Die Angeklagten P. und I. veräußerten erneut an den User "j" nunmehr 40 Gramm Cannabis zu einem Preis in unbekannter Höhe, wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf dem Postweg an die ihm seitens des Angeklagten P. übermittelte Empfängeradresse in L übersandte.

3.32

Die Angeklagten P. und I. veräußerten an den User "c2" 500 Gramm Amphetamin zu einem Preis in Höhe von 1.000,00 Euro., wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf dem Postweg an die ihm seitens des Angeklagten P. übermittelte Empfängeradresse übersandte.

3.33.

Die Angeklagten P. und I. veräußerten an den User „c2" aufgrund einer erneuten Bestellung nunmehr 150 Gramm "Schwarzer Afghane" I Cannabis zu einem Preis in unbekannter Höhe, wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf dem Postweg an die ihm seitens des Angeklagten P. übermittelte Empfängeradresse in N übersandte.

3.34

Die Angeklagten P. und I. veräußerten aufgrund einer erneuten Bestellung an den User "c2" 10 Gramm Kokain zu einem Preis in unbekannter Höhe auf dieselbe Weise, wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf dem

Postweg übersandte.

3.35

Die Angeklagten P. und I. veräußerten aufgrund einer erneuten Bestellung an den User „c2" 10 Gramm Kokain und 200 .Ecstasy-Tabletten zu einem Preis in unbekannter Höhe auf dieselbe Weise, wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf dem Postweg übersandte.

3.36

Die Angeklagten P. und I. veräußerten an den User "l2" 1 Kilogramm "Speed I Amphetamin und 1 Gramm Kokain zu einem Preis in Höhe von mindestens 1.500,00 Euro, wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf dem Postweg an die ihm seitens des Angeklagten P. übermittelte Empfängeradresse in M, Österreich, übersandte.

3.37

An den User "E1 veräußerten die Angeklagten P. und I. 1 00 Gramm "Afghane" I Cannabis zu einem Preis in unbekannter Höhe, wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf dem Postweg an die ihm seitens des Angeklagten P. übermittelte Empfängeradresse übersandte.

3.38

An den User "g2" veräußerten die Angeklagten P. und I. 700 Gramm "Weed" I Cannabis, 5 Gramm Kokain und 50 Ecstasy-Tabletten zu einem Preis in Höhe von 5.200,00 Euro, wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf dem Postweg an die ihm seitens des Angeklagten P.

übermittelte Empfängeradresse übersandte.

3.39

An den User "i1 veräußerten die Angeklagten P. und I. 50 Gramm "Standard Weed" I Cannabis zu einem Preis in Höhe von 300 Euro, wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf dem Postweg an die ihm seitens des Angeklagten P. übermittelte Empfängeradresse übersandte.

3.40

An den User "j1 veräußerten die Angeklagten P. und I. 100 Gramm "Speed" I Amphetamin zu einem Preis in unbekannter Höhe, wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf dem Postweg an die ihm seitens des Angeklagten P. übermittelte Empfängeradresse übersandte.

3.41

An den User "i2" veräußerten die Angeklagten P. und I. 100 Gramm "Weed" I Cannabis und 100 Gramm "Speed" I Amphetamin zu einem Preis in unbekannter Höhe, wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf

dem Postweg an die ihm seitens des Angeklagten P. übermittelte Empfängeradresse übersandte.

3.42

An·den User "o" veräußerten die Angeklagten P. und I. ein sog. "Party-Paket", das heißt 1 Gramm Kokain, 1 Gramm MDMA, 5 Ecstasy-Tabletten "mixed" und 1 Gramm "Speed"I Amphetamin zu einem Preis in Höhe von 170,00 Euro, wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften· Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf dem Postweg an die ihm seitens des Angeklagten P. übermittelte Empfängeradresse übersandte.

3.43

An den User "s" veräußerten die Angeklagten P. und I. 500 Gramm "Powerplant I Cannabis und 100 Gramm "Resellerweed" I Cannabis zu einem Preis in Höhe von insgesamt 3550,00 Euro, wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf dem Postweg an die ihm seitens des Angeklagten P. übermittelte Empfängeradresse übersandte.

3.44

Die Angeklagten P. und I. veräußerten an den User "d1" 1 Kilogramm "Speed" I Amphetamin zu einem Preis in unbekannter Höhe, wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf dem. Postweg an die ihm seitens des Angeklagten

P. übermittelte Empfängeradresse übersandte.

3.45

Die Angeklagten P. und I. veräußerten an den User "d1" 20 Gramm Kokain zu einem Preis in unbekannter Höhe, wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf dem Postweg an die ihm seitens des Angeklagten P. übermittelte Empfängeradresse in M übersandte.

3.46

An den User "x" veräußerten die Angeklagten P. und I. 200 Gramm "Schwarzer Afghane" I Cannabis zu einem Preis in unbekannter Höhe, wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf dem Postweg an die ihm seitens des Angeklagten P. übermittelte Empfängeradresse in H übersandte.

3.47

Die Angeklagten P. und I. veräußerten an den User "d" 50 Gramm "Resellerweed" I Cannabis zu einem Preis in unbekannter Höhe, wobei der Angeklagte I. die von ihm beschafften Betäubungsmittel verpackte und dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend auf dem Postweg an die ihm seitens des Angeklagten P. übermittelte Empfängeradresse in 7 C übersandte.

b) Offline-Geschäfte

Zudem nahm der Angeklagte P. in Absprache mit dem Angeklagten I. Betäubungsmittelbestellungen auch außerhalb der virtuellen Welt im "realen Leben" entgegen.

Die Verdeckten Ermittler „H1“ und „I2“ nahmen zum Angeklagten P. über dessen unter seinen Klarpersonalien betriebenen Online-Shop für gebrauchte Spielekonsolen (www.retroshop24.de) Kontakt auf, ohne dass damals das Ausmaß der illegalen Aktivitäten auch nur annähernd bekannt war.

Am 01.11.2015 und 26.11.2015 traf sich der Angeklagte P. beim ersten Treffen mit dem VE "H1" und beim zweiten Mal mit beiden Verdeckten Ermittlern, die vorgaben, an Geschäften mit Spielekonsolen interessiert zu sein und dem Angeklagten P. gebrauchte und neue Spielekonsolen aus dem Auto heraus verkauften. Ziel der Ermittlungen war, über den bereits mit seinen Klarpersonalien bekannten Angeklagten P. dessen Lieferanten aus E zu identifizieren.

Bei dem Treffen am 26.11.2015 äußerte der VE „I2“, dass sie auch andere Geschäfte machen würden, und der Angeklagte P. fragte ihn nach Patronen für eine Pistole, obwohl er keine solche besaß, um sich gegenüber den vermeintlichen Geschäftspartnern Geltung zu verschaffen. Weiterhin erklärte der Angeklagte P. gegenüber den Verdeckten Ermittlern, dass er gute Kontakte habe und alles besorgen könne. Bei einem weiteren Treffen am 06.12.2015 äußerte der VE "H1" unter Bezugnahme auf diese Aussage des Angeklagten P., dass dessen Kontakte möglicherweise eine Hilfe für ihn sein könnten, wobei er durch das Imitieren von "Schnupfen" und Synonyme wie "K1" und "Weißes" zum Ausdruck brachte, dass er jemanden suche, der in der Lage ist, Kokain zu besorgen, was P. bereitwillig aufgriff. Der Angeklagte P. antwortete, dass er mit Kokain im Internet handele und benannte eine Person aus Duisburg als seinen Lieferanten, von dem er für jedes Geschäft der VE mit diesem eine Provision erhalte. Am 09.12.2015 kontaktierte der VE "H1" den Angeklagten P. und gab an, "etwas Kleines" und ein paar "Jeans" von dem "Kumpel aus E" nehmen zu wollen, wobei ein Probekauf von Kokain gemeint war, was dem Angeklagten P. auch bewusst war.

Am 14.12.2015 traf sich der Angeklagte P. erneut mit den VE, überreichte ihnen die Kontaktdaten des Angeklagten I. und gab an, er und sein "Kumpel aus E" seien in der Lage, auch "andere Sachen", etwa "Pillen, schwarzen Afghanen und „Speed" zu liefern.

In der Folge kam es zu den nachbenannten Betäubungsmittelverkäufen durch die Angeklagten I. und P. unter teilweiser Beteiligung des Angeklagten N.:

3.48

Am 15.12.2015 meldete sich der Angeklagte I., nachdem er von dem Angeklagten P. über das vermeintliche Interesse des VE am Erwerb von Kokain in Kenntnis gesetzt worden war, per SMS auf der ihm seitens des Angeklagten P. mitgeteilten Mobilfunknummer des VE "H1" und gab an, der "Kollege aus NRW' zu sein. Am 15.12.2015 trafen sich der Angeklagte I. und die VE "H1" und "I2" absprachegemäß am C-platz in der E Innenstadt. Auf die Frage des VE „H1“, ob der Angeklagte I. ihnen etwas mitgebracht habe, gab er an, er habe 5 Gramm von dem guten Stoff dabei sowie weiterhin, dass sein „Kumpel aus H“ ihm mitgeteilt habe, dass Interesse an einer Probe bestünde. Der Angeklagte I. überreichte den VE ein kleines, zusammengerolltes Tütchen in welchem sich absprachegemäß 5 Gramm Kokain befinden sollten und erhielt hierfür von den VE Bargeld in Höhe von 350,00 Euro.

Das Nettogewicht des sichergestellten Kokains betrug 4,9 Gramm und wies einen Wirkstoffgehalt von 71,5 Prozent auf, was einer Menge an 3,5 g Cocain-Hydrochlorid entspricht.

Die Verdeckten Ermittler sprachen den Angeklagten I. darauf an, dass "der Kumpel aus H“ etwas von „selbst gemachtem“ zu einem guten Preis erwähnt habe, und äußerten nach Nennung des Kaufpreises seitens des Angeklagten I. in Höhe von 1.500,00 Euro pro Kilogramm Interesse an dem Erwerb eines Kilogramms Amphetamin. Daraufhin vereinbarte der Angeklagte I. mit den VE ein weiteres Treffen, welches am gleichen Tag gegen 16:00 Uhr an demselben Ort stattfinden sollte.

Gegen 16:15 Uhr traf der Angeklagte I. an dem vereinbarten Treffpunkt ein und überreichte den VE eine Plastiktüte mit einer pulverförmigen Substanz, in der sich der vorherigen Vereinbarung entsprechend 1 Kilogramm Amphetamin befinden sollte. Er teilte jedoch mit, das bestellte Kilogramm "um 50 bis 60 Gramm aufgestockt“ zu haben, da er die Geschäftspartner habe warten lassen. Wie im Vorfeld vereinbart, wurde durch die VE eine Barzahlung in Höhe von 1.500,00 Euro geleistet.

Das Nettogewicht der sichergestellten Amphetamin-Zubereitung betrug in feuchtem Zustand 992,2 Gramm. ln getrocknetem Zustand betrug das Nettogewicht 590,2 Gramm und wies einen Wirkstoffgehalt von 22,5 Prozent auf, was einer Menge an 132,7 Gramm Amphetamin-Sulfat bzw. 104,5 Gramm Amphetamin-Base entspricht.

3.49

Nach Abwicklung des Geschäfts am 15.12.2015 meldete sich der VE „H1“ wieder beim Angeklagten P. und teilte mit, dass alles gut gelaufen sei. Mit SMS vom 21.12.2015 erklärte er dem Angeklagten P., die 5 „Hosen“ (gemeint waren 5 g Kokain, wie beiden Gesprächspartnern klar war) von seinem Kumpel seien gut gewesen, und er nehme Anfang Januar nochmal 100. Nach Rücksprache mit dem Angeklagten I. teilte der Angeklagte P. dem VE „H1“ am 09./10. Januar 2016 per SMS mit, er habe mit seinem Kumpel gesprochen und das gehe auf jeden Fall, auch wenn „Jeans“ (Kokain) vielleicht nicht so viele da seien, wie er wolle. Mittwoch bzw. Donnerstag sei der I. wieder da und habe dann genug „Hosen“ (Kokain) da. Daraufhin vereinbarte der Angeklagte I. per SMS unmittelbar mit den VE ein Treffen zur Übergabe der 100 Gramm Kokain. Den zunächst verabredeten Termin am 14.01.2016 um 11:00 Uhr sagte der Angeklagte I. ab, da er erst am Mittag die Lieferung Kokain bekomme. Daraufhin schickte der VE „H1“ dem Angeklagten I. SMS Nachrichten mit dem Wortlaut „Willst Du mich verarschen? Morgen 11 Uhr, oder willst Du kein Geld verdienen?“ und „Melde Dich wenn Du überhaupt was kannst“ sowie an den Angeklagten P. „Dein Kumpel will mich wohl verarschen? Der bringt nichts. Ich warte doch nicht 2 Tage auf lächerliche 100 Hosen“.

Schließlich einigten sich die VE mit dem Angeklagten I. auf den 01.02.2016 als neuen Übergabetermin und trafen an diesem Tag gegen 16:37 Uhr die Angeklagten I. und N. an dem im Vorfeld vereinbarten Treffpunkt auf dem Parkplatz des Lebensmittelgeschäftes Kaufland in E. Sie erschienen mit dem auf die Freundin des Angeklagten N., D1, zugelassenen Fahrzeug der Marke Audi, Typ A6 Avant, das vom Angeklagten N. geführt wurde, da der Angeklagte I. nicht über eine Fahrerlaubnis verfügt.

Dem Angeklagten N. kam in Kenntnis des avisierten Betäubungsmittelgeschäftes die Aufgabe zu, dieses Geschäft zu begleiten und abzusichern. Der Angeklagte I. übergab den vermeintlichen Kaufinteressenten mit der Bemerkung, dass es sich "um anderen Stoff" handele als beim letzten Kauf, eine durchsichtige Plastiktüte mit einer weißen, pulverförmigen Substanz, in der sich nach der getroffenen Absprache 100 Gramm Kokain befinden sollten. Im Anschluss nahm der Angeklagte I. den seitens der VE im Vorfeld mit dem Angeklagten P. ausgehandelten Kaufpreis in Höhe von 7.000,00 Euro entgegen. Der Angeklagte P. erhielt am 02.02.2016 seitens der VE eine Provision in Höhe von 300,00 Euro, die er im Vorfeld des konkreten Umsatzgeschäftes für die Vermittlung mit diesen vereinbart hatte.

Das Nettogewicht des sichergestellten Kokains betrug 99,4 Gramm und wies einen Wirkstoffgehalt 48,4 Prozent auf, was einer Menge an 48,1 g Cocain-Hydrochlorid entspricht.

3.50

Im Hinblick auf in Aussicht gestellte weitere Betäubungsmittelgeschäfte zwischen den Verdeckten Ermittlern und den Angeklagten P. und I. äußerte der Angeklagte P., dass größere Mengen an Amphetamin leichter zu beschaffen seien als das Kokain in dem zuvor bestellten Umfang, da der Angeklagte I. das Amphetamin selber herstelle. Bis dahin hatten die Angeklagten I. und P. Mengen von maximal 1 bis 2 Kilogramm Amphetamin pro Kunden veräußert.

Auf die Anfrage der VE am 14.02.2016 per SMS an den Angeklagten I., wieviel er bringen könne, antwortete dieser „Keine Grenze“. Ferner teilte er am 16.02.2016 mit, er habe „edle weisse Lacoste T-Shirts“ (gemeint war Kokain) reinbekommen in besserer Qualität als letztes Mal; er habe noch 200 (Gramm), und wenn es mehr werden sollte, sei es auch kein Problem. Daraufhin bestellte der VE „H1“ bei ihm 200 „Shirts“ (gemeint waren 200 g Kokain, wie beiden Gesprächspartnern bewusst war) und 30 „selbstgenähte“ (gemeint waren 30 kg Amphetamin, wie beiden Gesprächspartnern bewusst war) zu einem Preis von 52.000 Euro, die der Angeklagte I. zusagte und später vereinbarungsgemäß übergab.

Da die Angeklagten I. und P. angesichts der hohen Menge der bestellten Betäubungsmittel misstrauisch wurden, holten sie über den C3, der in Kontakt zu einem Rechtsanwalt stand, Rechtsrat ein. Dieser teilte dem Angeklagten P., der es dem I. weiterleitete, mit, dem Anwalt und auch ihm komme die 30 kg Menge „spanisch“ vor; entweder es handele sich um „Bullen“, oder man wolle den I. „abziehen“. Außerdem informierte er den P. über die rechtliche Zulässigkeit eines solchen Vorgehens verdeckter Ermittler und dass dies umstritten aber möglich sei.

Der Angeklagte P., der für die Vermittlung des Geschäftes eine Provision erhalten sollte, meldete sich am 21.02.2016 bei VE "H1" und gab an, dass der Angeklagte I. ihn über das avisierte Treffen informiert habe und dass dieser sich am 22.03.2016 mit einer neuen Nummer bei dem VE melden werde.

Für die Übergabe der Betäubungsmittel gab der Angeklagte I. die B- Straße in E am 23.02.2016 an. Die VE erwarteten den Angeklagten I. auf dem Parkplatz des Einkaufsmarktes Lidl an der B- Straße / Ecke G-Straße. Die Angeklagten I. und N. fuhren mit einem Fahrzeug der Marke BMW, Model 5er, zu einem Parkplatz ca. einen Kilometer von den VE entfernt, an einem Center in der B- Straße. Auf Verlangen der VE begaben sie sich mit dem BMW ebenfalls zu dem Parkplatz des Lidl Marktes. In der Seitentasche der Beifahrertür des BMWs befand sich ein Teleskopschlagstock und auf der Rückbank unter dem dort befindlichen Kindersitz ein ungeladener Elektroschocker in Gestalt einer Taschenlampe. Der Angeklagte I., der auf dem Beifahrersitz saß und den BMW mangels Fahrerlaubnis auch sonst nicht nutzte, wusste hiervon – unwiderlegt - nichts. Der BMW gehörte dem Angeklagten N., der diesen für sich selbst gekauft hatte und dauerhaft nutzte, jedoch aus Gründen einer günstigeren Versicherungsprämie auf einen Freund angemeldet hatte. Auch am Tattag fuhr der Angeklagte N. das Fahrzeug, während der Angeklagte I. auf dem Beifahrersitz saß. Der Angeklagte N. hatte den ungeladenen Elektroschocker nur in seiner Funktion als Taschenlampe in Gebrauch und längere Zeit vorher im Fahrzeug deponiert ohne Blick auf das Betäubungsmittelgeschäft. Hinsichtlich des Schlagstocks war ihm – unwiderlegt - nicht bzw. nicht mehr bewusst, dass dieser sich im Fahrzeug befand.

Ein weiteres Fahrzeug der Marke Renault, Typ Scenic, das ebenfalls dem Angeklagten N. gehörte und in welchem sich die im Vorfeld angebotenen Betäubungsmittel befanden, hatten die Angeklagten I. und N. vor dem Treffen in fußläufiger Entfernung des LIDL-Parkplatzes und der Wohnung in der S-straße 22 abgeparkt. Die Betäubungsmittel hatten die Angeklagten I. und N. zuvor gemeinsam verpackt und in das Fahrzeug verbracht. Nach kurzen Verhandlungen begab sich der Angeklagte N. zu Fuß zu dem Fahrzeug Renault Scenic, in dem sich nach den Angaben der Angeklagten N. und I. die Betäubungsmittel befinden sollten. Er hatte vor, das Fahrzeug samt Betäubungsmitteln zur Abwicklung des Geschäftes zu den verdeckten Ermittlern zu fahren. Der Angeklagte N. fuhr mit dem Fahrzeug der Marke Renault auf den LIDL-Parkplatz und parkte dieses unmittelbar neben dem BMW ab. Die Angeklagten I. und N. begaben sich zu dem Fahrzeug und öffneten den Kofferraum des Fahrzeuges, um die darin befindlichen zwei Sporttaschen mit 30,91 Kilogramm MDMA und 210 Gramm Kokain, abgepackt in eingeschweißte Tüten unterschiedlicher Größe, an die VE zu übergeben. Die Angeklagten I. und N. wurden festgenommen und die Betäubungsmittel sichergestellt.

Die im PKW Renault sichergestellte Kokain-Zubereitung hatte ein Nettogesamtgewicht von 193,6 Gramm mit einer Wirkstoffmenge von 81,1 Gramm Cocain-Hydrochlorid (Cocain-HCI). Bei den als Speed angebotenen Betäubungsmitteln handelte es sich um Amphetamin mit einem Nettogewicht im feuchten Zustand von 30,328 Kilogramm und einem Trockennettogewicht von insgesamt 20,721 Kilogramm mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt 2,877 Kilogramm Amphetamin-Sulfat bzw. 2,267 Kilogramm Amphetamin-Base.

Im Zuge der sich an die Festnahme anschließenden Durchsuchungsmaßnahmen wurden in dem Handschuhfach und Kofferraum des noch auf den vormaligen Eigentümer I3 zugelassenen Fahrzeugs der Marke Opel, Typ Corsa, amtliches Kennzeichen       und in der vom Angeklagten N. und dessen Vater angemieteten Wohnung in E, S-straße, insgesamt circa 5,8 Kilogramm Amphetamin, 1,26 Kilogramm Kokain und mehr als 3,5 Kilogramm Ecstasy-Tabletten  und MDMA in Pulverform aufgefunden und sichergestellt.

In dem als "Bunkerfahrzeug" dienenden Fahrzeug der Marke Opel, Typ Corsa, bewahrte der Angeklagte I. hiervon 1.242,3 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 531,8 g Cocain-Hydrochlorid, 1.738,4 Gramm Haschisch mit einer Wirkstoffmenge von 157,6 Gramm THC und 2.737,9 Gramm Ecstasy-Tabletten mit einer Wirkstoffmenge von 1.107,2 Gramm MDMA-Hydrochlorid auf.

In der Wohnung S-straße bewahrte der Angeklagte I. insgesamt 5.295,1 Gramm Amphetamin (Feuchtgewicht) mit einer Wirkstoffmenge von 399,5 Gramm Amphetaminsulfat entsprechend 314,8 Gramm Amphetamin-Base, 26,4 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 12,8 Gramm Cocain-Hydrochlorid, 751,06 Gramm Ecstasy-Tabletten mit einer Wirkstoffmenge von 380,1 Gramm MDMA-Hydrochlorid sowie 59,7 Gramm MDMA in Pulverform mit einer Wirkstoffmenge von 53,4 Gramm MDMA-Hydrochlorid und 1.243,2 Gramm Cannabisprodukte mit einer Wirkstoffmenge von 147 Gramm THC auf.

Zusammengefasst stellen sich die in Fall 3.50 aufgefundenen Mengen an Betäubungsmitteln wie folgt dar:

 

Amphetamin

Kokain

Ecstasy

Cannabis

Handelsmenge Renault

30,328 kg

193,5 g

 

 

S-straße 22

5.295,1 g

26,4 g

751,06 g

59,7 g

1.243,2 g

Bunkerfahrzeug Opel

 

1.242,3 g

2.737,9 g

1.738,4 g

Gesamtmenge

35,623 kg

1.4622 g

3.548 g

2.981 g

Wirkstoffmenge

2.5818 g Amphetamin Base

626,4 g Cocain-Hydrochlorid

1.301,9 g Base

304,6 THC

Die Betäubungsmittel mit Ausnahme des Amphetamins hatte der Angeklagte I. im Vorfeld von einem bislang unbekannten Dritten mit dem Ziel des gewinnbringenden Weiterverkaufs erworben. Das Amphetamin stellte der Angeklagte in der Wohnung S-straße in E her. Die Wohnung mieteten zunächst der Angeklagte N. und der gemeinsame Vater der Angeklagten N. und I. zur Nutzung ab dem 15.07.2015 an. Die Verhandlungen bezüglich des Mietvertrages und spätere Gespräche betreffend die Wohnung führte der Angeklagte N. mit der Vermieterin, der Zeugin T1, alleine. Weder die Angeklagten N. oder I. noch deren Vater bezogen die Wohnung in der Folge. Diese blieb vielmehr uneingerichtet und wurde jedenfalls ab Oktober 2015 dem Angeklagten I. zur alleinigen Nutzung überlassen, der dort eine Drogenküche zur Herstellung des Amphetamins und ein Lager zur Vorbereitung des Versands anderer Drogen betrieb. Die Hälfte der Miete bezog der Angeklagte I. aus staatlichen Leistungen, die für den Angeklagten N. bewilligt wurden, weil I. und N. den Behörden wahrheitswidrig vorspiegelten, der N. habe in der S-straße seinen Wohnort. Von der Nutzung der Wohnung als Drogenlabor und - lager erlangte der Angeklagte N. erst Anfang des Jahres 2016 Kenntnis. Sein Bruder I. versprach ihm, nur noch 2 bis 3 Monate weiterzumachen und den vorhandenen Drogenvorrat abzuverkaufen. Dementsprechend kündigte der Angeklagte N. die Wohnung S-straße zum April 2016.

Der Angeklagte N. wollte seinen Bruder bei dem Abverkauf der Drogen bis zum geplanten Ende dieser Tätigkeit unterstützen, ohne hierfür eine finanzielle Beteiligung zu erhalten. Ihm war bekannt, dass sich die am 23.02.2016 in der Wohnung S-straße und in dem PKW Opel Corsa sichergestellten Betäubungsmittel dort befanden und der Angeklagte I., der sowohl für die Wohnung als auch den PKW den einzigen Schlüssel besaß und die Betäubungsmittel dorthin verbracht hatte, diese später gewinnbringend veräußern wollte.

4. Sonstige Straftaten der Angeklagten

4.1 Eigengeschäfte des Angeklagten H. (sogenannte „Carding“-Geschäfte)

Unabhängig von seiner Administrationstätigkeit bestellte der Angeklagte H. in der Zeit vom 27.09.2012 bis 30.03.2013 in 10 Fällen in diversen Onlineshops Waren unter Angabe im Vorfeld unberechtigt erhaltener Daten, in der Absicht, diese an einer von ihm angegebenen Poststation in Empfang zu nehmen, ohne den Kaufpreis für die bestellten Waren bzw. das Entgelt für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen entrichten zu müssen.

4.1.1

Am 27.09.2012 bestellte der Angeklagte H. über den Shop der Firma Amazon.com 1 Herrengürtel der Marke Tommy Hilfiger zu einem Kaufpreis in Höhe von 49,90 Euro, 1 Strickpullover der Marke Emporio zu einem Kaufpreis in Höhe von 99,90 Euro, 1 Herrencollier der Marke Emporio Armani zu einem Kaufpreis in Höhe von 95,50 Euro, zwei Herrenhosen der Marke Jack & Jones zu einem Kaufpreis in Höhe von jeweils 49,95 Euro und damit Herrenbekleidung in einem Gesamtwert von 338,25 Euro unter Angabe der im Vorfeld ausgespähten Personal- und Kontodaten des Zeugen C3, H-straße, L. Als Zahlungsmethode wählte er unter Vortäuschung seiner Berechtigung das Lastschriftverfahren, wobei er zu keinem Zeitpunkt vorhatte, den Kaufpreis tatsächlich zu entrichten. Als Lieferadresse gab er die DHL-Packstation mit der Postnummer   , Packstation 129 in W an, wobei die zu dem DHL-Kundenkonto gehörigen Daten im Vorfeld der Tat durch Dritte ausgespäht worden waren.

Die Ware wurde zugestellt und von dem Angeklagten H. abgeholt.

4.1.2

Am 09.01.2013 bestellte der Angeklagte H. bei dem Onlineversandhandel zalando.de eine Jacke zu einem Kaufpreis in Höhe von 239,95 Euro und einen Gürtel zu einem Kaufpreis in Höhe von 89,95 Euro und damit Herrenbekleidung in einem Gesamtwert von 329,90 Euro unter Angabe der im Vorfeld ausgespähten Personaldaten des Zeugen W, G-weg, X unter Vortäuschung seiner Berechtigung. Er wählte hierbei die Zahlung nach Rechnungserhalt als Zahlungsmethode unter Vortäuschung seiner Zahlungsbereitschaft. Als Lieferadresse gab er die DHL-Packstation mit der Postnummer                            , Packstation 129 in W an, wobei die zu dessen DHL-Kundenkonto gehörigen Daten im Vorfeld der Tat durch Dritte ausgespäht worden waren. Die Ware wurde zugestellt und von dem Angeklagten H. abgeholt.

4.1.3

Am 16.01.2013 erwarb der Angeklagte H. von dem Server-Anbieter i3.com eine IT- Servicedienstleistung in einem Gesamtwert von 302,46 Euro unter Angabe der im Vorfeld ausgespähten Personal- und Kreditkartendaten des Zeugen Dr. C4 unter Vortäuschung seiner Berechtigung. Der Betrag wurde von dem Konto des Zeugen Dr. C4 abgebucht, diesem jedoch durch die Santander Bank erstattet.

4.1.4

Am 17.01.2013 bestellte der Angeklagte H. über den Online-Shop der Firma Flaconi GmbH erneut in Kenntnis der fehlenden Berechtigung unter Angabe der im Vorfeld ausgespähten Personal- und Kontodaten des Zeugen Dr. C4 Parfum der Marke Paco Rabanne in einem Gesamtwert von 191,70 Euro. Die Zahlung wurde jedoch seitens der Santander Bank nicht ausgeführt und die Ware in der Folge durch die Firma Flaconi GmbH nicht geliefert.

4.1.5

Am·01.02.2013 bestellte der Angeklagte H. bei dem Online-Shop der Firma Galeria Kaufhof „galeriakaufhof.de“ 1 Flacon Parfum der Marke Paco Rabanne, Typ 1 Million, zu einem Kaufpreis in Höhe von 54,95 Euro unter Angabe der Personal- und der Kreditkartendaten der Zeugin H2 in X unter Vortäuschung seiner Berechtigung. Als Lieferadresse gab er die DHL-Packstation mit der Postnummer              , Packstation 129 in W an, wobei die zu dem DHL-Kundenkonto gehörigen Daten im Vorfeld der Tat durch Dritte ausgespäht worden waren.

Die Ware wurde zugestellt und von dem Angeklagten H. abgeholt.

4.1.6

Bezüglich des Falls 4.1.6 der Anklage ist das Verfahren durch Beschluss der Kammer in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

4.1.7

Am 10.03.2013 bestellte der Angeklagte H. bei dem Online-Versandhandel jakobelektronik.de diverse Elektronikartikel in einem Gesamtwert von 654,32 Euro unter Angabe der im Vorfeld ausgespähten Personal- und Kreditkartendaten des Zeugen F1 in T unter Vortäuschung seiner Berechtigung. Als Lieferadresse gab er die DHL-Packstation mit der Postnummer                            , Packstation 129 in W an, wobei die zu diesem DHL-Kundenkonto gehörigen Daten im Vorfeld der Tat durch Dritte ausgespäht worden waren. Die Ware wurde jedoch seitens der Firma Jakob Elektronik nicht ausgeliefert, sodass ein Schaden nicht eintrat.

4.1.8

ln der Zeit vom 22.03.2013 bis 25.03.2013 erwarb der Angeklagte H. über den Internethandel brandsstore.de und die Firme Gamestop Deutschland diverse IT- Servicedienstleistungen in einem Gesamtwert von 1.115,05 Euro unter Angabe der im Vorfeld ausgespähten Kreditkartendaten der Zeugin N2 in I, wobei er die Berechtigung zur Angabe dieses Zahlungsmittels vortäuschte. Die Kreditkarte der Zeugin N2 wurde mit diesem Betrag belastet.

4.1.9

Am 26.03.2013 bestellte der Angeklagte H. bei dem Onlineshop der Firma meinPaket.de ein Mobiltelefon der Marke Apple, Typ IPhone 5 zu einem Kaufpreis in Höhe von 673,50 Euro unter Angabe der im Vorfeld ausgespähten Kreditkartendaten der Zeugin N2 in I, wobei er die Berechtigung zur Angabe dieses Zahlungsmittels vortäuschte. Als Lieferadresse gab er die DHL-Packstation 129 in W an, wobei die zu dem DHL-Kundenkonto gehörigen Daten im Vorfeld der Tat durch Dritte ausgespäht worden waren. Das Mobiltelefon wurde an die Packstation zugestellt, an der es der Angeklagte H. entgegen nahm.

4.1.10

Am 27.03.2013 bestellte der Angeklagte H. bei dem Online-Shop der Aliva-Apotheke in P nicht näher konkretisierbare Produkte zu einem Gesamtwert in Höhe von 143,99 Euro unter Angabe der im Vorfeld ausgespähten Personaldaten des Zeugen X2 in B unter Vortäuschung seiner Berechtigung. Als Zahlungsmethode wählte er die Zahlung nach Rechnungserhalt unter Vortäuschung seiner Zahlungsbereitschaft. Als Lieferadresse gab er die DHL-Packstation mit der Postnummer                             in W an, wobei auch diese zu dem DHL-Kundenkonto gehörigen Daten im Vorfeld der Tat durch Dritte ausgespäht worden waren. Die Ware wurde an die Packstation zugestellt, an der sie der Angeklagte H. entgegen nahm.

4.1.11

In der Zeit vom 24.03.2013 bis 30.03.2013 bestellte der Angeklagte H. bei dem OnlineShop der Firma Zalando eine Baseballmütze "Formula One" zu einem Kaufpreis in Höhe von 39,95 Euro, ein Sweatshirt "new royal" zu einem Kaufpreis in Höhe von 89,95 Euro, eine Uhr der Marke "All Blacks" zu einem Kaufpreis in Höhe von 239,95 Euro, eine Jacke der Marke "Eclipse" zu einem Kaufpreis in Höhe von 229,95 Euro, einen Kbzenpullover zu einem Kaufpreis in Höhe von 84,95 Euro, ein Paar Schuhe zu einem Kaufpreis in Höhe von 179,97 Euro, ein Hemd zu einem Kaufpreis in Höhe von 139,95 Euro und zwei Shorts zu einem Kaufpreis in Höhe von jeweils 119,95 Euro und damit Herrenbekleidung zu einem Gesamtwert in Höhe von 1244,55 Euro. Er gab im Rahmen des Bestellvorganges die im Vorfeld ausgespähten Kreditkartendaten des Zeugen E2 in  K unter Vortäuschung seiner Berechtigung zur Angabe dieses Zahlungsmittels an. Als Lieferadresse gab er erneut die DHL-Packstation des Peter X2 in W an, wobei auch die zu dem DHL-Kundenkonto gehörigen Daten im Vorfeld der Tat durch Dritte ausgespäht und derart manipuliert worden waren, sodass eine Packstation in L als neue Lieferanschrift angegeben wurde. Die Ware wurde an die Packstation zugestellt, an der sie der Angeklagte H. entgegen nahm.

ln allen Fällen handelte der Angeklagte H., um sich durch die fortgesetzte Begehung gleichgelagerter Taten eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und gewissem Umfang zu verschaffen und seinen Lebensunterhalt durch Ersparung eigener Aufwendungen zu bestreiten.

4.2 Eigengeschäfte des Angeklagten I. (offline)

ln der Zeit von Oktober 2015 bis zum 27.11.2015 lieferte der Angeklagte I. in 6 Fällen auch Betäubungsmittel unterschiedlicher Art an die gesondert verfolgten M2 (Fälle 4.2.1 - 4.2.4, 4.2.6) und X3 (Fall 4.2.5), die - wie dem Angeklagten I. bewusst war - zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch die gesondert Verfolgten an unbekannte Endabnehmer bestimmt waren.

Im Einzelnen kam es dabei zu den folgenden Betäubungsmittelgeschäften:

4.2.1

Im Oktober 2015 veräußerte der Angeklagte I. an den gesondert verfolgten M2 5 Gramm Kokain zu einem Kaufpreis von 294,00 Euro und Cannabis in unbekannter Menge zu je 6,50 Euro pro Gramm, wobei dem gesondert verfolgten M2 am 14.10.2015 eine Menge von 4,2 Gramm Kokain und Cannabis in unbekannter Menge auf dem Postweg an die von ihm benannte Anschrift zugestellt wurden.

4.2.2

Am 17.10.2015 veräußerte der Angeklagte I. an den gesondert verfolgten M2 500 Gramm Cannabis zu einem Preis in Höhe von 3.250,00 Euro und Kokain in unbekannter Menge zu einem Preis in Höhe von 550,00 Euro. Die Betäubungsmittel übersandte der Angeklagte I. am 21.10.2015 auf dem Postweg per DHL, Sendungsnummer              , an die ihm seitens des gesondert verfolgten M2 im Vorfeld benannte Empfängeradresse seiner Freundin, der Zeugin W1. Am 22.10.2015 wurde das Rauschgift dem gesondert verfolgten M2 zugestellt.

4.2.3

Am 03.11.2015 veräußerte der Angeklagte I. an den gesondert verfolgten M2 1 Kilogramm Cannabis zu einem Preis in Höhe von 6.000 Euro, welches er erneut auf dem Postweg per DHL an die ihm seitens des gesondert verfolgten M2 genannte Lieferadresse der Zeugin W1 übersandte. Die Betäubungsmittel wurden dem gesondert verfolgten M2 am 06.11.2015 zugestellt.

4.2.4

Am 11.11.2015 veräußerte der Angeklagte I. an den gesondert verfolgten M2 100 Gramm Cannabis zu einem Kaufpreis in Höhe von 700,00 Euro und übersandte ihm dies auf dem Postweg. Den vom gesondert verfolgten M2 darüber hinaus erbetenen Verkauf von 10 Gramm Kokain lehnte der Angeklagte I. ab, da er zu diesem Zeitpunkt nicht über Kokain verfügen konnte.

4.2.5

Vor dem 15.10.2015 veräußerte der Angeklagte I. an den gesondert Verfolgten X3 mindestens 436 Gramm Cannabis zu einem Kaufpreis in unbekannter Höhe. Der Angeklagte I. übersandte die Betäubungsmittel auf dem Postweg per DHL an die ihm benannte Empfängeradresse. Da es sich hierbei jedoch um eine nicht existente Adresse in U handelte, konnte die Sendung nicht zugestellt werden. Sie wurde an den Sitz der Hauptumschlagbasis der DHL Express Germany GmbH in T geliefert, dort geöffnet und seitens der Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmt.

Das Nettogewicht des sichergestellten Marihuanas betrug 402,6 Gramm und wies eine Wirkstoffmenge von 43,9 Gramm THC auf.

4.2.6

ln der Zeit vom 18.11.2015 bis 27.11.2015 veräußerte der Angeklagte I. an den gesondert verfolgten M2 insgesamt 1,05 Kilogramm Cannabis - 2 Tüten zu je 500 Gramm und 1 Tüte mit 50 Gramm - in unterschiedlicher Qualität, 10 Gramm Kokain und 41 Ecstasy-Tabletten zu einem Kaufpreis in unbekannter Höhe. Diese Betäubungsmittel übersandte der Angeklagte I. auf dem Postweg per DHL, Sendungsnummer                             an die ihm seitens des gesondert verfolgten M2 mitgeteilte Empfängeradresse seiner Lebensgefährtin, der Zeugin W1. Die Sendung erreichte den gesondert verfolgten M2 jedoch nicht, sondern konnte am 27.11.2015 durch die Ermittlungsbehörden beschlagnahmt werden.

Das Nettogewicht der sichergestellten Kokainzubereitung betrug 9,7 Gramm und wies eine Wirkstoffmenge von 7,8 Gramm Cocain-Hydrochlorid auf. Das Nettogewicht des sichergestellten Marihuanas betrug zum einen 492,3 Gramm und wies einen Wirkstoffgehalt von 7,8 Prozent auf, welcher einer Menge an 38,3 Gramm THC entspricht. Zum anderen betrug das Nettogewicht des sichergestellten Marihuanas 489,2 Gramm und wies einen Wirkstoffgehalt von 11 ,6 Prozent auf, welcher einer Menge von 56,7 Gramm THC entspricht. Die sichergestellten 41 Tabletten mit einem Gesamtgewicht von 8 Gramm hatten durchschnittlich einen Wirkstoffgehalt von 53 Prozent MDMA-Hydrochlorid, mithin einer Wirkstoffmenge von 3,5 Gramm Amphetamin-Base.

4.3 Eigengeschäfte des Angeklagten G.

4.3.1

Im Februar 2016 erwarb der Angeklagte G. von einem unbekannten User über das UE-Forum "g1.biz" 3 falsche 50-Euro-Banknoten in einem Nennwert in Höhe von 150,00 Euro zu einem nicht bekannten Kaufpreis, um diese als echtes Geld in den Verkehr zu bringen, wobei sich der Angeklagte des Umstandes bewusst war, dass es sich um Falschgeld handelte. Die Banknoten hatte der unbekannte User in der Absicht, diese zu veräußern und/oder als echtes Geld in Umlauf zu bringen entweder im Vorfeld selbst mittels Tintenstrahl- I Bubble-Jet-Verfahren nachgemacht

oder in Kenntnis der Falschheit von einem Dritten in Besitz genommen in der Absicht, diese zu veräußern und/oder als echtes Geld in Umlauf zu bringen. Die Banknoten wurden dem Angeklagten G. auf dem Postweg übermittelt, der zwei der gefälschten 50-Euro-Banknoten zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach deren Erwerb als echtes Geld in den Verkehr brachte. Eine gefälschte 50-Euro-Banknote konnte sichergestellt werden.

4.3.2

ln der Zeit vom 20.03.2015 bis 24.03.2015 erwarb der Angeklagte G. alias l" von dem User Q1" über das Forum "c.biz" 5 falsche 20-Euro-Banknoten in einem Nennwert von 100,00 Euro zu einem Preis in Höhe von 60,00 Euro, um diese gewinnbringend an ebenfalls Bösgläubige zu veräußern und/oder als echtes Geld in den Verkehr zu bringen, wobei sich beide User des Umstandes bewusst waren, dass es sich um Falschgeld handelte. Die Banknoten hatte der User "Q1" in der Absicht, diese zu veräußern und/oder als echtes Geld in Umlauf zu bringen entweder im Vorfeld im Offsetdruck- I Heißfolienprägungsverfahren selbst nachgemacht oder in Kenntnis der Falschheit von einem Dritten in Besitz genommen in der Absicht, diese zu veräußern und/oder als echtes Geld in Umlauf zu bringen.

5. Sonstige ermöglichte Straftaten

ln der Zeit vom 01.11.2012 bis 14.02.2016 sicherten der Angeklagte H. unter Verwendung des Nicknames "RI", der Angeklagte C3 alias "Pf" bzw. "B", der Angeklagte G. alias "l" und der Angeklagte X. alias "i“ jeweils gemeinschaftlich mit dem gesondert verfolgten N2 in arbeitsteiligem Zusammenwirken und in unterschiedlicher Beteiligung in unterschiedlichen Zeiträumen die Funktion und den Fortbestand der Underground-Economy-Foren "dc.cc", "d.cc" und deren Nachfolgeplattform "g.me". Sie waren sich dabei bewusst, dass eine Vielzahl unterschiedlicher Delikte, insbesondere der Handel mit inkriminierten Gütern wie Betäubungsmitteln, Falschgeld und falschen amtlichen Identitätspapieren, über die Foren verwirklicht wurden und dass ihr jeweiliger Beitrag zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Foren dazu diente, einen Angebots- und Absatzmarkt für die inkriminierten Waren und Dienstleistungen und darüber hinaus eine umfassende lnformationsquelle zur Verbesserung der kriminellen Fertigkeiten der Mitglieder der Underground Economy zur Verfügung zu stellen.

Die Angeklagten H., G. und X. ermöglichten durch ihre jeweiligen Beiträge zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur der Foren die nachbenannten Straftaten Dritter:

5.1 Handel mit Betäubungsmitteln durch Dritte

5.1.1

Am 26.01.2013 veräußerte der User "j2.bz" an den User "a" unter Nutzung der auf dem UE-Forum "f" seitens des Angeklagten G. alias "l" zur Verfügung gestellten Infrastruktur 10 Gramm Cannabis zu einem Kaufpreis in Höhe von 82,00 Euro, wobei der Angeklagte G. alias "l" neben der ihm zukommenden Funktion als Super-Moderator zudem als Treuhänder fungierte.

5.1.2

Am 26.05.2013 erwarb der User "X4" von dem User "C5" unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H. und G. zur Verfügung gestellten Infrastruktur 22,5 Gramm Cannabis zu einem Kaufpreis in Höhe von 210,00 Euro.

5.1.3

Am 18.06.2013 veräußerte der User·"t" an den User "n unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H. und G. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 5 Gramm "Amnesia Haze" I Cannabis zu einem Kaufpreis in Höhe von 75,00 Euro.

5.1.4.

Am 01.07.2013 erwarb der User "T2" von dem User "c3" unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H. und G. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 3 "Pappen" I Konsumeinheiten LSD zu einem Kaufpreis in Höhe von 60,00 Euro.

5.1.5

Am 03.07.2013 veräußerte der User "c3" an den User "T3" unter Nutzung der auf dem UE-Fo.rum "d.cc" seitens der Angeklagten H. und G. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 3 Gramm "Weed" I Cannabis zu einem Kaufpreis in Höhe von 42,34 Euro.

5.1.6

Am 12.08.2013 erwarb der User "T4" von dem User "C H" unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H. und G. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 10 Gramm "Amnesia Haze" I Cannabis zu einem Kaufpreis in Höhe von 125,00 Euro.

5.1.7

Am 18.09.2013 veräußerte der User "C H" an den User "P2" unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H. und G. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 6 Gramm "Bubblegum Weed" I Cannabis zu einem Kaufpreis in Höhe von 63,00 Euro.

5.1.8

Am 23.12.2013 veräußerte der User "F2" an den User "v" unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3 und G. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 20 "blaue Geister" I Ecstasy Tabletten zu einem Kaufpreis in Höhe von 75,00 Euro, wobei der Angeklagte C3 alias "B" neben seiner Tätigkeit als technischer Administrator zudem als Treuhänder fungierte.

5.1.9

Am 26.12.2013 erwarb der User "U von dem User "F2" unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3 und G. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 10 "blaue Geister I Ecstasy-Tabletten zu einem Kaufpreis in Höhe von 55,00 Euro.

5.1.10

Am 27.12.2013 veräußerte der User "F2" an den User "t3" unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3 und G. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 25 "Geister I Ecstasy-Tabletten zu einem Kaufpreis in Höhe von 1 00,00 Euro.

5.1.11

Am 29.01.2014 erwarb der User "U" von dem User "X D" unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3 und G. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 24 Gramm "Stanni Weed" I Cannabis zu einem Kaufpreis in Höhe von 205,00 Euro.

5.1.12

Am 05.02.2014 erwarb der Angeklagte C3 alias "B" von dem User "t4“ unter Nutzung der über das UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3 und G. zur Verfügung gestellten Forenstruktur 5 Gramm "8Ball Kush" I Cannabis und 5 Gramm "Orange Bud" I Cannabis zu einem Kaufpreis in Höhe von 95,00 Euro. Der Angeklagte C3 trat damit unter Nutzung der von ihm mit den Angeklagten H. und G. in arbeitsteiligem Zusammenwirken geschaffenen Forenstruktur selbst als Erwerber in Erscheinung.

5.1.13

Am 24.03.2014 veräußerte der User "C6" an den User "b" unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3 und G. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 247,5 Gramm "Weed" I Cannabis zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.495,00 Euro.

5.1.14

Der User "X5" veräußerte an den User "T2" am 25.04.2014 unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3 und G. zur. Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 170 mg LSD (10 Konsumeinheiten) zu einem Kaufpreis in Höhe von 85,00 Euro, wobei der Angeklagte C3 alias "B" neben seiner Tätigkeit als technischer Administrator zudem als Treuhänder fungierte.

5.1.15

Am 1 0.05.2014 veräußerte der User "c4" an den User "U" unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc seitens der Angeklagten H., C3 und G. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 50 Gramm "Weed" I Cannabis zu einem Kaufpreis in Höhe von 385,00 Euro.

5.1.16

Am 12.05.2014 erwarb der User "E3" von dem User "c4"

unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3 und G. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 36 Gramm "Northern Light Weed" I Cannabis zu einem Kaufpreis in Höhe von 269,50 Euro.

5.1.17

Am 15.05.2014 veräußerte der User "c4" an den User "G3 unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3 und G. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur· 32 Gramm "Northern Lights" I Cannabis zu einem Kaufpreis in Höhe von 250,00 Euro. Der Angeklagte C3 alias "B" wurde neben seiner fortdauernden Tätigkeit als technischer Administrator zudem als Treuhänder tätig.

5.1.18

Der User "O2" erwarb von dem User "o1" unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur am 16.05.2014 50 Ecstasy-Tabletten mit dem Logo "USB" zu einem Kaufpreis in Höhe von 150,00 Euro.

5.1.19

Am 27.05.2014 veräußerte der User "c5" an den User "W2" unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3 und G. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 250 Gramm "Northern Light Weed" I Cannabis zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.625,00 Euro.

5.1.20

Am 19.06.2014 veräußerte der User "o1 an den User "t5" unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 31 Gramm "Amnesia Haze". I Cannabis zu einem Kaufpreis in Höhe von 320,00 Euro.

5.1.21

Am 25.06.2014 veräußerte der User "t6" an den User "g3" unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 100 Gramm "Weed" I Cannabis zu einem Kaufpreis in Höhe von 605,00 Euro.

5.1.22

Am 01.07.2014 veräußerte der User "t6" an den User "g3" unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 200 Gramm "Weed" I Cannabis zu einem Kaufpreis in Höhe von 800,00 Euro.

5.1.23

Am 20.07.2014 veräußerte der User "B3" an den User

"B4" unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3 und G. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 250 Ecstasy-Tabletten zu einem Kaufpreis in Höhe von 250,00 Euro.

5.1.24

Der User "N4" veräußerte an den User. "B4" unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3 und G. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur am 20.07.2014 20 Gramm "Weed Critical Jack" I Cannabis zu einem Kaufpreis in Höhe von 160,00 Euro inklusive Versandgebühren.

5.1.25

Am 22.07.2014 veräußerte der User "N4" an den User "U" unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3 und G. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 20 Gramm "lndica Weed" I Cannabis zu einem Kaufpreis in Höhe von 160,00 Euro.

5.1.26

Am 25.07.2014 veräußerte der User "S1" an den User "C7" unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur. 85 Ecstasy-Tabletten ("rote Youtube-Pillen") zu einem Kaufpreis in Höhe von 300,00 Euro. Der Angeklagte C3 alias "B" wurde neben seiner fortdauernden Tätigkeit als Administrator in diesem Fall zudem als Treuhänder tätig.

5.1.27

Am 31.07.2014 veräußerte der User "S1" an den User "H3" unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3 und G. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 100 Ecstasy-Tabletten (40 "rote Bugattis", 10 "Nintendos", 30 "PiusMinus", 20 "Warners Bros) zu einem Kaufpreis in Höhe von 350,00 Euro. Der Angeklagte C3 alias "B" wurde neben seiner fortdauernden Tätigkeit als Administrator in diesem Fall zudem als Treuhänder tätig.

5.1.28

Am 02.08.2014 veräußerte der User "C7" an den User "S1" unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 250 Ecstasy-Tabletten zu einem Kaufpreis in Höhe von 880,00 Euro. Der Angeklagte C3 alias "B" wurde neben seiner fortdauernden Tätigkeit als Administrator in diesem Fall zudem als Treuhänder tätig.

5.1.29

Der User "W3" veräußerte an den User "S1" am 07.08.2014 unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 11 Gramm "Haze" I Cannabis zu einem Kaufpreis in Höhe von 117,00 Euro. Der Angeklagte C3 alias "B" wurde neben seiner fortdauernden Tätigkeit als Administrator in diesem Fall zudem als Treuhänder tätig.

5.1.30

Am 09.08.2014 veräußerte der User "C7" an den User ,,S2" unter Nutzung der auf dem UE-Forurn "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 500 Ecstasy-Tabletten zu einem Kaufpreis in Höhe von 1500,00 Euro. Der Angeklagte C3 alias "B" wurde neben seiner fortdauernden Tätigkeit als Administrator in diesem Fall zudem als Treuhänder tätig.

5.1.31

Der User "U1 erwarb von dem "C7" am 15.08.2014 unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 10 Ecstasy-Tabletten

"PiusMinus" und 5 Gramm "Haze" I Cannabis zu einem Kaufpreis in Höhe von 122,00 Euro.

5.1.32

Am 16.08.2014 veräußerte der User "S1" an den User "C7" unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3, G. und .X. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 500 Ecstasy-Tabletten und 2 Gramm "Haze" I Cannabis zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.524,00 Euro.

5.1.33

Der User "2L veräußerte an den User "B5" am 04.09.2014 unter Nutzung der auf dem UE-Forum "dc.cc" seitens der Angeklagten H., C3 und G. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 50 Gramm "Haze" I Cannabis zu

einem Kaufpreis in Höhe von 425,00,-- Euro. Der Angeklagte C3 alias "B" fungierte hierbei neben seiner fortdauernden Tätigkeit als Administrator zudem als Treuhänder.

5.1.34

Am 20.09.2014 veräußerte der User „N4" an den User "F3" unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3. und G. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 100 LSD "Trips" zu einem Kaufpreis in Höhe von 400,00 Euro.

5.1.35

Der User "T5" veräußerte an den User ,;C7" am 24.09.2014 unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur "Weed" I Cannabis in unbekannter Menge zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.125,00 Euro. Der Angeklagte C3 alias "B" fungierte hierbei neben seiner fortdauernden Tätigkeit als Administrator zudem als Treuhänder.

5.1.36

Der. User "T5" veräußerte an den User "B5" am 24.09.2014 unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 25 Gramm "Haze" I Cannabis zu einem Kaufpreis in Höhe von 210,00 Euro. Der Angeklagte C3 alias "B" fungierte hierbei neben seiner fortdauernden Tätigkeit als Administrator zudem als Treuhänder.

5.1.37

Am 28.09.2014, veräußerte der User "T5" an den User "x1" unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 25 Gramm "t7" I Cannabis zu einem Kaufpreis in Höhe von 213,00 Euro.

5.1.38

Der User "f" erwarb von dem User "T5" am 29.09.2014 unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 55 Gramm "t7" I Cannabis zu einem Kaufpreis in Höhe von 440,00 Euro.

5.1.39.

Am 30.09.2014 veräußerte der User "q" an den User "P2" unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3 und G. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur "Weed" I Cannabis in unbekannter Menge zu einem Kaufpreis in Höhe von 100,00 Euro.

5.1.40

Am 30.09.2014 veräußerte der User "DT“ an den User "E4" unter Nutzung der auf dem UE-Forum „d.cc" seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur "T6" I Cannanis in unbekannter Menge zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.450,00 Euro.

5.1.41

Der User "G3" veräußerte an den User "O3" am 30.09.2014 unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 100 Gramm "M3" I Cannabis zu einem Kaufpreis in Höhe von 735,00 Euro.

5.1.42

Am 30.09.2014 veräußerte der User "G3" an den User "T7" unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 15 Gramm "Haze" I Cannabis zu·einem Kaufpreis in Höhe von 146,00 Euro.

5.1.43

Der User "G4" veräußerte an den User "DT am 12.10.2014 unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 100 Gramm "Weed" I Cannabis zu einem Kaufpreis in Höhe von 650,00 Euro. Der Angeklagte C3 alias "B" fungierte hierbei neben seiner fortdauernden Tätigkeit als technischer Administrator zudem als Treuhänder.

5.1.44

Der User "G3" veräußerte an den User "P2" am 21.10.2014 unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 1 0 Gramm "Haze" I Cannabis zu einem Kaufpreis in Höhe von 1 04,00 Euro. Der Angeklagte C3 alias "B" fungierte hierbei neben seiner fortdauernden Tätigkeit als technischer Administrator zudem als Treuhänder.

5.1.45

Am 22.10.2014 veräußerte der User "G3" an den User "w" unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur "Weed" I Cannabis in unbekannter Menge zu einem Kaufpreis in Höhe von 846,50 Euro.

5.1.46

Der User "s1" veräußerte an den User "N4“ am 04.12.2014 unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3,· G. und X. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 220 Gramm "Weed" I Cannabis zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.436,00 Euro.

5.1.47

Am 25.12.2014 veräußerte der User "x2" an den User "Q2" unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 36 Gramm Cannabis zu einem Kaufpreis in Höhe von 350,00 Euro.

5.1.48

Der User "CH" veräußerte an den User "O4" am 11.02.2015 unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten C3 und G. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 5 Gramm Kokain zu einem Kaufpreis in Höhe von 500,00 Euro. Der Angeklagte C3 alias "B"

fungierte hierbei neben seiner fortdauernden Tätigkeit als Administrator zudem als Treuhänder.

5.1.49

Der User "CH" veräußerte an den User "U2" am 27.02.2015 unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten C3 und G. zur Verfügung gestellten technischen lnfrastruktur 5 Gramm Kokain zu einem Kaufpreis in Höhe von 510,00 Euro. Der Angeklagte C3 alias "B" fungierte auch hierbei neben seiner fortdauernden Tätigkeit als Administrator als Treuhänder.

5.1.50

Am 23.03.2015 veräußerte der User "K2 an den User "Q3" unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 25 Gramm "M3" I Cannabis zu einem Kaufpreis in Höhe von 298,00 Euro.

5.1.51

Am 08.04.2015 veräußerte der User "K2 an den User "N5" unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 50 Gramm "M3" I Cannabis zu einem Kaufpreis in Höhe von 510,00 Euro.

5.1.52

Der User "d2" veräußerte an den User "T8" am 25.05.2015 unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 100 x 1.200 µg 25l Nbome Blotter LSD zu einem Kaufpreis in Höhe von 100,00 Euro zuzüglich 5,00 Euro Versandgebühren.

5.1.53

Am 07.06.2015 veräußerte der User "i4" an den User "U2" unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 2 Gramm Kokain zu einem Kaufpreis in Höhe von 155,00 Euro, wobei der Angeklagte C3 alias "B" als Treuhänder fungierte.

5.1.54

Am 14.07.2015 veräußerte der User "K2 an den User "M4" unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 25 Gramm "M3" I Cannabis zu einem Kaufpreis in Höhe von 285,00 Euro.

5.1.55

Am 23.07.2015 veräußerte der User "K3' an den User "L1" unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 80 Gramm "M3" I Cannabis zu einem Kaufpreis in Höhe von 834,30 Euro inklusive einer Trauhandgebühr in Höhe von 24,30 Euro.

5.1.56

Der User "s1" veräußerte an den User "B1" am 01.08.2015 unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 50 Gramm Mexica Haze I Marihuana und 100 Gramm "Big Bud" I Cannabis zu einem Kaufpreis in Höhe von insgesamt 1.050,00 Euro. Der Angeklagte C3 alias "B" fungierte auch hierbei neben seiner fortdauernden Tätigkeit als Administrator als Treuhänder.

5.1.57

Der User "s1" veräußerte an den User "C8" am 03.08.2015 unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 1 00 Gramm "Weed" I

Cannabis zu einem Kaufpreis in Höhe von 710,00 Euro.

5.1.58

Der User "s1" veräußerte an den User "K4" am 24.08.2015 unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 50 Gramm "Big Bud" I Cannabis und 50 Gramm "White Widow" I Hanf zu einem Kaufpreis in Höhe von insgesamt 710,00 Euro. Der Angeklagte C3 alias "B" fungierte auch hierbei neben seiner fortdauernden Tätigkeit als Administrator als Treuhänder.

5.1.59

Am 16.09.2015 veräußerte der User "S3" an den User "C9" unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 2 Gramm Kokain zu einem Kaufpreis in Höhe von 150,00 Euro.

5.1.60

Am 13.1 0.2015 veräußerte der User "K2 an dem User "t5" unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 15 Gramm "M3" I Cannabis zu einem Kaufpreis in Höhe von 198,00 Euro.

5.1.61

Am 30.1 0.2015 veräußerte der User "K2 an den User "t5" erneut unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 50 Gramm "M3" I Cannabis zu einem Kaufpreis in Höhe von 510,00 Euro.

5.1.62

Der User "s1" veräußerte an den User "B1" am 03.11.201 unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 220 Gramm "Haze" I Cannabis und 290 Gramm Big Bud I Cannabis zu einem Kaufpreis in Höhe von insgesamt 3400,00 Euro. Der Angeklagte C3 alias "B" fungierte auch hierbei neben seiner fortdauernden Tätigkeit als technischer Administrator als Treuhänder.

5.1.63

Der User "DT veräußerte an den User "P2" am 05.11.2015 unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 160 Gramm "Big Bud" I Cannabis zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.140,00 Euro. Der Angeklagte C3 alias "B" fungierte auch hierbei neben seiner fortdauernden Tätigkeit als technischer Administrator als Treuhänder.

5.1.64

Am 06.12.2015 veräußerte der User "K2 an den User "c6" unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 250 Gramm "M3" I Cannabis zu einem Kaufpreis in Höhe von 2.000,00 Euro.

5.1.65

Am 18.01.2016 veräußerte der User "s1" an den User "j3" unter Nutzung der auf dem UE-Forum "d.cc" seitens der Angeklagten H., C3, G. und X. zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur 5 Gramm "M3" I Cannabis zu einem Kaufpreis in Höhe von 50,00 Euro.

5.2 Handel mit Falschgeld

5.2.1

Am 05.12.2013 bot der User "Q4" über das UE-Forum "d.cc" falsche Banknoten unbekannter Art im Nennwert von 500,00 Euro zum Verkauf an. Diese Banknoten hatte er in der Absicht, diese zu veräußern und/oder als echtes Geld in Umlauf zu bringen entweder im Vorfeld selbst nachgemacht, verfälscht oder in Kenntnis der Falschheit von einem Dritten in Besitz genommen.

Der User "O5" erwarb unter Nutzung der von den Angeklagten H., C3 und G. in gemeinschaftlichem Zusammenwirken zur Verfügung gestellten Forenstruktur am 05.12.2013 diese Banknoten zu einem Preis in Höhe von 250,00 Euro, um sie gewinnbringend an ebenfalls Bösgläubige zu veräußern und/oder als echtes Geld in den Verkehr zu bringen, wobei sich beide User des Umstandes bewusst waren, dass es sich um Falschgeld handelte.

Der Angeklagte G. alias "l" fungierte im Rahmen der Geschäftsabwicklung als Treuhänder.

5.2.2

Der User "d3" bot über das UE-Forum "d.cc" 20 falsche 50- Euro-Banknoten im Nennwert von 1.000,00 Euro zum Verkauf an. Diese Banknoten hatte er in der Absicht, diese zu veräußern und/oder als echtes Geld in Umlauf zu bringen entweder im Vorfeld selbst nachgemacht, verfälscht oder in Kenntnis der Falschheit von einem Dritten in Besitz genommen. Der User "2L" erwarb unter Nutzung der von den Angeklagten H., C3 und G. in gemeinschaftlichem Zusammenwirken zur Verfügung gestellten Forenstruktur am 11.03.2014 diese 20 Banknoten zu einem Preis in Höhe von 200,00 Euro, um diese gewinnbringend an ebenfalls Bösgläubige zu veräußern und/oder als echtes Geld in den Verkehr zu bringen, wobei sich beide User des Umstandes bewusst waren, dass es sich um Falschgeld handelte

5.2.3

Am 28.05.2014 erwarb der User "N6" von dem User "A1" unter Nutzung der von den Angeklagten H., C3, G. und X. auf "d.cc" in gemeinschaftlichem Zusammenwirken zur Verfügung gestellten Forenstruktur 25 falsche Banknoten unbekannter Art in unbekanntem Nennwert zu einem Preis in Höhe von 100,00 Euro, um diese gewinnbringend an ebenfalls Bösgläubige zu veräußern und/oder als echtes Geld in den Verkehr zu bringen, wobei sich beide User des Umstandes bewusst waren, dass es sich um Falschgeld handelte. Die Banknoten hatte der .User "N6" in der Absicht, diese zu veräußern und/oder als echtes Geld in Umlauf zu bringen entweder im Vorfeld selbst nachgemacht, verfälscht oder in Kenntnis der Falschheit von einem Dritten in Besitz genommen in der Absicht, diese zu veräußern und/oder als echtes Geld in Umlauf :Zu bringen.

5.2.4

Der User "A1" bot über das UE-Forum "d.cc" 50 falsche 50-Euro-Banknoten im Nennwert von 2500,00 Euro zum Verkauf an. Diese Banknoten hatte er in der Absicht, diese zu veräußern und/oder als echtes Geld in Umlauf zu bringen entweder im Vorfeld selbst nachgemacht, verfälscht oder in Kenntnis der Falschheit von einem Dritten in Besitz genommen. Der User "H4" erwarb unter Nutzung der von den Angeklagten H., C3, G. und X. in gemeinschaftlichem Zusammenwirken zur Verfügung gestellten Forenstruktur am 30.05.2014 diese 20 Banknoten zu einem Preis in Höhe von 200,00 Euro, um diese gewinnbringend an ebenfalls Bösgläubige zu veräußern und/oder als echtes Geld in den Verkehr zu bringen, wobei sich beide User des Umstandes bewusst waren, dass es sich um Falschgeld handelte.

5.2.5

Am 12.06.2014 erwarb der User "H4" von dem User "A1" unter Nutzung der von den Angeklagten von den Angeklagten H., C3, G. und X6 auf "d.cc" in gemeinschaftlichem Zusammenwirken zur Verfügung gestellten Forenstruktur 65 falsche 50-Euro-Banknoten im Nennwert von 3.250,00 Euro zu einem Preis in Höhe von 300,00 Euro, um diese gewinnbringend an ebenfalls Bösgläubige zu veräußern und/oder als .echtes Geld in den Verkehr zu bringen, wobei sich beide User des Umstandes bewusst waren, dass es sich um Falschgeld handelte. Die Banknoten hatte der User "H4" in der Absicht, diese zu veräußern und/oder als echtes Geld in Umlauf zu bringen entweder im Vorfeld selbst nachgemacht, verfälscht oder in Kenntnis der Falschheit von einem Dritten in Besitz genommen.

5.2.6

Der User "N4" bot über das UE-Forum "d.cc" 1 falsche 500-Euro-Banknote zum Verkauf an. Diese Banknote hatte er in der Absicht, diese zu veräußern und/oder als echtes Geld in Umlauf zu bringen entweder im Vorfeld selbst nachgemacht, verfälscht oder in Kenntnis der Falschheit von einem Dritten in Besitz genommen. Am 19.06.2014 erwarb der User "T9“ unter Nutzung der von den Angeklagten H., C3 und G. in gemeinschaftlichem Zusammenwirken zur Verfügung gestellten Forenstruktur die falsche 500-Euro-Banknote zu einem Preis in Höhe von 120,00 Euro, um diese gewinnbringend an ebenfalls Bösgläubige zu veräußern und/oder als echtes Geld in den Verkehr zu bringen, wobei sich beide User des Umstandes bewusst waren, dass es sich um Falschgeld handelte.

5.2.7

Am 29.06.2014 erwarb der User "p von dem User "N4 unter Nutzung der von den Angeklagten H., C3 und G. auf·"d.cc" in gemeinschaftlichem Zusammenwirken zur Verfügung gestellten Forenstruktur 1 falsche 500-Euro-Banknote zu einem Preis in Höhe von 1 05,00 Euro, um diese gewinnbringend an ebenfalls Bösgläubige zu veräußern und/oder als echtes Geld in

den Verkehr zu bringen, wobei sich beide User des Umstandes bewusst waren, dass es sich um Falschgeld handelte. Die Banknote hatte der User "p in der Absicht, diese zu veräußern und/oder als echtes Geld in Umlauf zu bringen entweder im Vorfeld selbst nachgemacht, verfälscht oder in Kenntnis der Falschheit von einem Dritten in Besitz genommen.

5.2.8

Der User "A1" bot über das UE-Forum "d.cc" 50 falsche 50-Euro-Banknoten im Nennwert von 2500,00 Euro zum Verkauf an. Diese Banknote hatte er in der Absicht, diese zu veräußern und/oder als echtes Geld in Umlauf zu bringen entweder im Vorfeld selbst nachgemacht, verfälscht oder in Kenntnis der Falschheit von einem Dritten in Besitz genommen. Am 06.07.2014 erwarb der User "m" unter Nutzung der von den Angeklagten H., C3, G. und X. in gemeinschaftlichem Zusammenwirken zur Verfügung gestellten Forenstruktur die falschen Banknoten zu einem Preis in Höhe von 200,00 Euro, um diese gewinnbringend an ebenfalls Bösgläubige zu veräußern und/oder als echtes Geld in den Verkehr zu bringen, wobei sich beide User des Umstandes bewusst waren, dass es sich um Falschgeld handelte.

5.2.9

Am 06.07.2014 erwarb der User "I4" von dem User "A2" unter Nutzung der von den Angeklagten H., C3, G. und X. auf "d.cc" in gemeinschaftlichem Zusammenwirken zur Verfügung gestellten Forenstruktur 20 falsche 50-Euro-Banknoten in einem Nennwert in Höhe von 1.000,00 Euro zu einem Preis in Höhe von 110,00 Euro, um diese gewinnbringend an ebenfalls Bösgläubige zu veräußern und/oder als echtes Geld in den Verkehr zu bringen, wobei sich beide User des Umstandes bewusst waren, dass es sich um Falschgeld handelte. Die Banknoten hatte der User "I4" in der Absicht, diese zu veräußern und/oder als echtes Geld in Umlauf zu bringen entweder im Vorfeld selbst nachgemacht, verfälscht oder in Kenntnis der Falschheit von einem Dritten in Besitz genommen.

5.2.10

Der User "A1" bot über das UE-Forum "d.cc" 60 falsche Banknoten in unbekannter Art und in unbekanntem Nennwert zum Verkauf an. Diese Banknote hatte er in der Absicht, diese zu veräußern und/oder als echtes Geld in Umlauf zu bringen entweder im Vorfeld selbst nachgemacht, verfälscht oder in Kenntnis der

Falschheit von einem Dritten in Besitz genommen. Am 09.07.2014 erwarb der User "D4" unter Nutzung der von den Angeklagten H., C3, G. und X. in gemeinschaftlichem Zusammenwirken zur Verfügung gestellten Forenstruktur die falschen Banknoten zu einem Preis in Höhe von 250,00 Euro, um diese gewinnbringend an ebenfalls Bösgläubige zu veräußern und/oder als echtes Geld in den Verkehr zu bringen, wobei sich beide User des Umstandes bewusst waren, dass es sich um Falschgeld handelte.

5.2.11

Am 18.07.2014 erwarb der User "B6" von dem User "A1" unter Nutzung der von den Angeklagten H., C3, G. und X. auf "d.cc" in gemeinschaftlichem Zusammenwirken zur Verfügung gestellten Forenstruktur 20 falsche Banknoten unbekannter Art in unbekanntem Nennwert zu einem Preis in Höhe von 100,00 Euro, um diese gewinnbringend an ebenfalls Bösgläubige zu veräußern und/oder als echtes Geld in den Verkehr zu bringen, wobei sich beide User des Umstandes bewusst waren;·dass es sich um Falschgeld handelte. Die Banknoten hatte der User "A1" in der Absicht, diese zu veräußern und/oder als echtes Geld in Umlauf zu bringen entweder im Vorfeld selbst nachgemacht, verfälscht oder in Kenntnis der Falschheit von einem Dritten in Besitz genommen in der Absicht, diese zu veräußern und/oder als echtes Geld in Umlauf zu bringen.

5.2.12

Am 16.08.2014 erwarb der User "Q5" von dem User "s2" unter Nutzung der von den Angeklagten H., C3, G. und X. auf "d.cc" in gemeinschaftlichem Zusammenwirken zur Verfügung gestellten Forenstruktur 20 falsche Banknoten unbekannter Art in unbekanntem Nennwert zu einem Preis in Höhe von 120,00 Euro, um diese gewinnbringend an ebenfalls Bösgläubige. zu veräußern und/oder als echtes Geld in den Verkehr zu bringen, wobei sich beide User des Umstandes bewusst waren, dass es sich um Falschgeld handelte. Die Banknoten hatte der User "s2" in der Absicht, diese zu veräußern und/oder als echtes Geld in Umlauf zu bringen entweder im Vorfeld selbst nachgemacht, verfälscht oder in Kenntnis der Falschheit von einem Dritten in Besitz genommen in der Absicht, diese zu veräußern und/oder als echtes Geld in Umlauf zu bringen.

5.2.13

Am 13.09.2014 erwarb der User "X7 von dem User "L2 unter Nutzung der von den Angeklagten H., C3, G. und X. auf "d.cc" in gemeinschaftlichem Zusammenwirken zur Verfügung gestellten Forenstruktur 9 falsche Banknoten unbekannter Art in unbekanntem Nennwert zu einem Preis in Höhe von 100,00 Euro, um diese gewinnbringend an ebenfalls Bösgläubige zu veräußern und/oder als echtes Geld in den Verkehr zu bringen, wobei sich beide User des Umstandes bewusst waren, dass es sich um Falschgeld handelte. Die Banknoten hatte der User "L2'' in der Absicht, diese zu veräußern und/oder als echtes Geld in Umlauf zu bringen entweder im Vorfeld selbst nachgemacht, verfälscht oder in Kenntnis der Falschheit von einem Dritten in Besitz genommen in der Absicht, diese zu veräußern und/oder als echtes Geld in Umlauf zu bringen.

5.2.14

Der User "f1" 'bot über das UE-Forum "d.cc" 40 falsche 20-Euro-Banknoten und 6 falsche 50-Euro-Banknoten im Nennwert von 1.100 Euro zum Verkauf an. Diese Banknote hatte er in der Absicht, diese zu veräußern und/oder als echtes Geld in Umlauf zu bringen entweder im Vorfeld selbst nachgemacht, verfälscht oder in Kenntnis der Falschheit von einem Dritten in Besitz genommen. Am 25.09.2014 erwarb der User "Q6 unter Nutzung der von den Angeklagten H., C3, G. und X. in gemeinschaftlichem Zusammenwirken zur Verfügung gestellten Forenstruktur die falschen Banknoten zu einem Preis in Höhe von 360,00 Euro, um diese gewinnbringend an ebenfalls Bösgläubige zu veräußern und/oder als echtes Geld in den Verkehr zu bringen, wobei sich beide User des Umstandes bewusst waren, dass es sich um Falschgeld handelte.

5.2.15

Am 19.11.2014 erwarb der User "n1" von dem User "L3" unter Nutzung der von den Angeklagten H., C3, G. und X. auf "d.cc" in gemeinschaftlichem Zusammenwirken zur Verfügung gestellten Forenstruktur 50 falsche 50-EuroBanknoten im Nennwert von 2500,00 Euro zu. einem Kaufpreis in Höhe von 530,00 Euro, um diese gewinnbringend an ebenfalls Bösgläubige zu veräußern und/oder als echtes Geld in den Verkehr zu bringen, wobei sich beide User des Umstandes bewusst waren, dass es sich um Falschgeld handelte. Die Banknoten hatte der User "L3" in der Absicht, diese zu veräußern und/oder als echtes Geld in Umlauf zu bringen entweder im Vorfeld selbst nachgemacht, verfälscht oder in Kenntnis der Falschheit von einem Dritten in Besitz genommen in der Absicht, diese zu veräußern und/oder als echtes Geld in Umlauf zu bringen. Der Angeklagte C3 alias "B" fungierte im Rahmen der Geschäftsabwicklung als Treuhänder.

5.2.16

Am 26.12.2014 erwarb der User "i5" von dem User "i6" unter Nutzung der von den Angeklagten H., C3, G. und X. auf "d.cc" in gemeinschaftlichem Zusammenwirken zur Verfügung gestellten Forenstruktur 1 00 falsche Banknoten unbekannter Art in unbekanntem Nennwert zu einem Preis in Höhe von 990,00 Euro zuzüglich 1 0,00 Euro Versandgebühren, um diese gewinnbringend an ebenfalls Bösgläubige zu veräußern und/oder als echtes Geld in den Verkehr zu bringen, wobei sich beide User des Umstandes bewusst waren, dass es sich um Falschgeld handelte. Die Banknoten hatte der User "i6" in der Absicht, diese zu veräußern und/oder als echtes Geld in Umlauf zu bringen entweder im Vorfeld selbst nachgemacht, verfälscht oder in Kenntnis der Falschheit von einem Dritten in Besitz genommen in der Absicht, diese zu veräußern und/oder als echtes Geld in Umlauf zu bringen.

5.2.17

Am 28.12.2014 erwarb der User "G5 von dem User "i6" unter Nutzung der von den Angeklagten C3, H., G. und X. auf "d.cc" in gemeinschaftlichem Zusammenwirken zur Verfügung gestellten Forenstruktur 20 falsche Banknoten unbekannter Art in unbekanntem Nennwert zu einem 'Preis in Höhe von 214,00 Euro zuzüglich 10,00 Versandgebühren, um diese gewinnbringend an ebenfalls Bösgläubige zu veräußern und/oder als echtes Geld in den Verkehr zu bringen, wobei sich beide User des Umstandes bewusst waren; dass es sich um Falschgeld handelte. Die Banknoten hatte der User "i6" in der Absicht, diese zu veräußern und/oder als echtes Geld in Umlauf zu bringen entweder im Vorfeld selbst nachgemacht, verfälscht oder in Kenntnis der Falschheit von einem Dritten in Besitz genommen in der Absicht, diese zu veräußern und/oder als echtes Geld in Umlauf zu bringen.

5.2.18

Die Tat vom 14.01.2016, nämlich der dem Angeklagten X. vorgeworfene Falschgelderwerb über das Forum „g.me“ unter Beihilfe der Angeklagten C3, G. und H., ist in der Hauptverhandlung für alle betroffenen Angeklagten gemäß §§ 154, 154a StPO eingestellt worden.

5.3 Handel mit gefälschten Identitätspapieren

5.3.1

Am 21.10.2013. veräußerte der User "H5" unter Nutzung der von den Angeklagten H. und G. auf "d.cc" in gemeinschaftlichem Zusammenwirken zur Verfügung gestellten Forenstruktur ein von ihm oder einem Dritten in seiner Kenntnis nach Wunsch des Users "C10" gefälschtes Ausweisdokument zu einem Kaufpreis in Höhe von 1,5 BTC (Tageskurs circa 470,00 Euro) an den User "C10", in der Absicht, diesem oder einem Dritten den Gebrauch des Ausweises zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen. Der Angeklagte G. alias "l" fungierte neben seiner Tätigkeit als Super-Moderator bei der Abwicklung des konkreten Geschäfts zudem als Treuhänder. Der User "H5" übersandte den Ausweis auf dem Postweg an eine ihm seitens des Users "C10" benannte Empfängeradresse. Spätestens am 05.11.2013 nahm der User "C10" den Ausweis tatsächlich in Empfang.

5.3.2

Am 20.02.2014 veräußerte der User "Q7" unter Nutzung der von den Angeklagten H., C3 und G. auf "d.cc" in gemeinschaftlichem Zusammenwirken zur Verfügung gestellten Forenstruktur ein von ihm oder einem Dritten in seiner Kenntnis gefälschtes Ausweisdokument und eine Meldebescheinigung zu einem Kaufpreis in Höhe von 120,00 Euro an den User "P2", in der Absicht, diesem oder einem Dritten den Gebrauch des Ausweises zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen. Der User "Q7" übersandte den Ausweis auf dem Postweg an eine ihm seitens des Users "P2" benannte Empfängeradresse, an der dieser den Ausweis tatsächlich in Empfang nahm.

5.3.3

Unter Nutzung der von den Angeklagten H., C3 und G. auf "d.cc" in gemeinschaftlichem Zusammenwirken zur Verfügung gestellten Forenstruktur veräußerte der User "N7" am 26.04.2014 eine von ihm oder einem Dritten in seiner Kenntnis gefälschte Österreichische Fake - ID zu einem Kaufpreis in Höhe von 300,00 Euro an den User "e1", in der Absicht, diesem oder einem Dritten den Gebrauch des Ausweises zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen. Der User "e1" übersandte den Ausweis an einem ihm seitens des Users "N7" benannte Empfängeradresse, an der dieser den Ausweis tatsächlich in Empfang nahm.

5.3.4

Am 19.09.2014 veräußerte der User "D5" unter Nutzung der von den Angeklagten H., C3, G. und X. auf "d.cc" in gemeinschaftlichem Zusammenwirken zur Verfügung gestellten Forenstruktur drei von ihm oder einem Dritten in seiner Kenntnis gefälschte Personalausweise und zwei Debitkarten zu in Polen geführten Prepaidkonten zu einem Kaufpreis in Höhe von 130,00 Euro an den User "t6", in der Absicht, diesem oder einem Drittenden Gebrauch des Ausweises zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen. Der User "D5" übersandte die Ware auf dem Postweg an eine ihm seitens des Users "t6" benannte Empfängeradresse, an der dieser die Ware tatsächlich in Empfang nahm.

5.3.5

Die Tat in der Zeit vom 20.10.2014 bis 12.11.2014, nämlich die dem Angeklagten G. vorgeworfene Veräußerung falscher amtlicher Ausweise über das Forum „d.cc“ unter Beihilfe der Angeklagten H. und G., ist in der Hauptverhandlung für alle betroffenen Angeklagten gemäß §§ 154, 154a StPO eingestellt worden.

5.3.6

Unter Nutzung der von den Angeklagten H., C3, G. und X. auf "d.cc" in gemeinschaftlichem Zusammenwirken zur Verfügung gestellten Forenstruktur veräußerte der User "m2" am 27.01.2015 eine von ihm oder einem Dritten in seiner Kenntnis gefälschte niederländische ID-Card zu einem Kaufpreis in Höhe von 200,00 Euro an den User "t8", in der Absicht, diesem oder einem Dritten den Gebrauch des Ausweises zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen. Der User "m2" übersandte das niederländische Ausweisdokument auf dem Postweg an eine ihm seitens des Users "t8" benannte Empfängeradresse, an der dieser die Dokumente tatsächlich in Empfang nahm.

5.3.7

Unter Nutzung der von den Angeklagten H., C3, G. und X. auf "d.cc" in gemeinschaftlichem Zusammenwirken zur Verfügung gestellten Forenstruktur veräußerte der User "m2" am 11.02.2015 eine von ihm oder einem Dritten in seiner Kenntnis gefälschte niederländische ID-Card-Card zu einem Kaufpreis in Höhe von 200,00 Euro an den User "UN", in der Absicht, diesem oder einem Dritten den Gebrauch des Ausweises zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen. Der User "m2" übersandte den Ausweis auf dem Postweg an eine ihm seitens des Users "UN" benannte Empfängeradresse, an der dieser das Dokument tatsächlich in Empfang nahm.

5.3.8

Unter Nutzung der von den Angeklagten H., C3, G. und X. auf "d.cc" in gemeinschaftlichem Zusammenwirken zur Verfügung gestellten Forenstruktur veräußerte der User "m2" am 06.03.2015 eine von ihm oder einem Dritten in seiner Kenntnis gefälschte niederländische ID-Card ·nebst passender Meldebestätigung zu einem Kaufpreis in Höhe von 280,00 Euro an den User "b1", in der Absicht, diesem oder einem Dritten den Gebrauch des Ausweises zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen. Der User "m2" übersandte den Ausweis auf dem Postweg an eine ihm seitens des Users "m2" benannte Empfängeradresse, an der dieser die Dokumente tatsächlich in Empfang nahm.

5.3.9

Unter Nutzung der von den Angeklagten H., C3, G. und X. auf "d.cc" in gemeinschaftlichem Zusammenwirken zur Verfügung gestellten Forenstruktur veräußerte der User "m2" am 09.04.2015 eine von ihm oder einem Dritten in seiner Kenntnis gefälschte FAKE-ID zu einem Kaufpreis in Höhe von 280,00 Euro an den User "x2", in der Absicht, diesem oder einem Dritten den Gebrauch des Ausweises zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen. Der User "m2" übersandte den Ausweis auf dem Postweg an eine ihm seitens des Users "x2" benannte Empfängeradresse, an der dieser das Dokument tatsächlich in Empfang nahm.

5.3.10

Am 15.04.2015 veräußerte der User "G6" unter Nutzung der von den Angeklagten H., C3, G. und X. auf "d.cc" in gemeinschaftlichem Zusammenwirken zur Verfügung gestellten Forenstruktur eine von ihm oder einem Dritten in seiner Kenntnis gefälschte Iuxemburgische Fake-ID-Card zu einem Kaufpreis in Höhe von 570,00 Euro an den User "4y", in der Absicht, diesem oder einem Dritten den Gebrauch des Ausweises zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen.

Der User "G6" übersandte den Ausweis auf dem Postweg an eine ihm seitens des Users "4y" benannte Empfängeradresse, an der dieser den Ausweis tatsächlich in E:mpfang nahm.

5.3.11

Unter Nutzung der von den Angeklagten H., C3, G. und X. auf "d.cc" in gemeinschaftlichem Zusammenwirken zur Verfügung gestellten Forenstruktur veräußerte der User "m2" am 09.06.2015 eine von ihm oder einem Dritten in seiner Kenntnis gefälschte niederländische Fake-ID-Card zu einem Kaufpreis in Höhe von 250,00 Euro an den User "UN", in der Absicht, diesem oder einem Dritten den Gebrauch des Ausweises zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen. Der User "m2" übersandte den Ausweis auf dem Postweg an eine ihm seitens des Users "UN" benannte Empfängeradresse, an der dieser das Dokument tatsächlich in Empfang nahm.

5.3.12

Unter Nutzung der von den Angeklagten H., C3, G. und X. auf "d.cc" in gemeinschaftlichem Zusammenwirken zur Verfügung gestellten Forenstruktur veräußerte der User "m2" am 28.09.2015 eine von ihm oder einem Dritten in seiner Kenntnis gefälschte niederländische Fake-ID-Card zu einem Kaufpreis in Höhe von 255,00 Euro an den unter dem Nickname "U3'' nicht offen ermittelnden Polizeibeamten (o2), den Zeugen Kreitlow, in der Absicht, diesem oder einem Dritten den Gebrauch des Ausweises zur Täuschung im. Rechtsverkehr zu ermöglichen. Der User "m2" übersandte den Ausweis auf dem Postweg an die ihm seitens des o2 benannte Empfängeradresse, an der das

Dokument tatsächlich in Empfang genommen wurde.

6. Wirkstoffgehalte der Betäubungsmittel

a) Das Amphetamin stellte ausnahmslos der Angeklagte I. nach einem gleichbleibenden Rezept her. Der Wirkstoffgehalt betrug, soweit nicht bei den einzelnen Fällen abweichend dargestellt, mindestens 10,59 % (Anteil Base).

Das vom Angeklagten I. beschaffte Kokain hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 41,89 %. Bezüglich der durch unbekannte Dritte im Tatkomplex 5 über die Foren veräußerten Kokainmengen von 2 bis 5 Gramm konnten keine genauen Feststellungen zum Wirkstoffgehalt getroffen werden; insofern handelte es sich um durchschnittliche Handelsware mit vergleichbaren Wirkstoffgehalten, bei der die Qualitäten von den Bestellern akzeptiert und nicht beanstandet wurden.

Die über die Foren veräußerten Cannabis-Produkte wiesen Qualitäten auf mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 3,5 % THC, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich anders festgestellt.

Die über die Foren veräußerten Ecstasy-Tabletten wiesen eine Wirkstoffmenge von mindestens 40 mg pro Tablette auf, soweit nicht ausdrücklich im Einzelfall abweichend festgestellt.

7. Keine Bewertungseinheiten

Die online oder über andere Kanäle bestellten Betäubungsmittel beschaffte der Angeklagte I. von unbekannt gebliebenen Dealern bzw. beschaffte die benötigten Grundstoffe und stellte daraus das Amphetamin her, abhängig vom jeweiligen Bedarf.

Ob und gegebenenfalls zu welchen Zeitpunkten und in welchen Mengen er dabei Sammel- oder Vorratskäufe tätigte und daraus portioniert abverkaufte, war nicht feststellbar.

Im Fall 3.50 hatte er das veräußerte und gelagerte Kokain erst kurz zuvor selbst erworben und das veräußerte Amphetamin sowie die restliche gelagerte Menge kurz zuvor hergestellt.

III.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Person und zur Sache beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit sie mit den getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen, und den ausweislich der Sitzungsniederschrift erhobenen Beweisen.

1.) Einlassungen der Angeklagten

a) Angeklagter I.

Der Angeklagte I. hat sich zum Kerngeschehen – wie festgestellt - geständig eingelassen. Er hat ausdrücklich eingeräumt, bezüglich sämtlicher ihm vorgeworfener Taten, Nr. 2.1 bis 2.23, 3.1 bis 3.50 und 4.2.1 bis 4.2.6 Handel mit Betäubungsmitteln betrieben zu haben. Lediglich hinsichtlich des offline-Handels mit dem anderweitig verfolgten M2 (Taten 4.2.1 bis 4.2.6) sei die Menge der veräußerten Betäubungsmittel in zwei Fällen unrichtig: Am 11.11.2015 bzw. 14.11.2015 (jeweils Tat 4.2.4) habe er nicht über Kokain verfügt, sondern ausschließlich Cannabis veräußert. Bei der Tat Nr. 3.50 der Anklage habe er keine Kenntnis davon gehabt, dass sich im BWM seines Bruders ein Schlagstock und ein Elektroschocker befunden hätten.

Im Einzelnen:

Durch einen Bericht in der Bildzeitung im Juli 2015 sei er auf das Internetforum „D2.biz“ gestoßen und habe sich aus Neugier dort unter dem nickname „j“ registriert und gesurft. Im September habe er auf diesem Wege den Angeklagten P. kennengelernt und sich mit ihm über andere Underground-Foren ausgetauscht. Der Angeklagte P. habe zudem berichtet, er habe erfolgreich über diverse Foren Drogen verkauft und vorgeschlagen, auf diesem Bereich gemeinsam tätig zu werden. Da sie beide Kurden seien, habe er ihm vertraut und zugestimmt. Man habe sich darauf geeinigt, dass der Angeklagte P. auf einem Internetforum die vom Angeklagten I. zu beschaffenden Betäubungsmittel anbieten sollte, indem er Angebotstexte verfasste mit Lichtbildern, die der Angeklagte I. ihm zur Verfügung stellte. So sei es dann auch gehandhabt worden. Der Angeklagte P. habe die Betäubungsmittel wie vereinbart beworben und ihm, dem I., die eingegangenen Bestellungen unter Angabe von Art und Menge der gewünschten Betäubungsmittel und einer Email-Adresse weitergegeben. Der Angeklagte I. habe die Betäubungsmittel dann bei Dritten beschafft bzw. im Falle des Amphetamins dieses selbst hergestellt und versendet. Die Preise habe er, der I., dem P. vorgegeben, wobei dieser wohl für sich einen Gewinnanteil aufgeschlagen habe. Kommuniziert habe er mit P. meist über K, QR oder J. Die Bezahlung sei in Form von Bitcoins erfolgt, die der P. unter Abzug seines Anteils an ihn weitergeleitet habe. Hieraus habe er die von ihm auf Kommission erworbenen Drogen bezahlt. Den Verkäufer der Betäubungsmittel wolle er nicht nennen, da dieser einer Motorradgruppierung angehöre, mit der nicht zu spaßen sei. Ihm sei gedroht worden, falls er einen Namen nenne, würde seine Familie Besuch bekommen. Dies sei ihm sogar durch einen Mitinhaftierten in X übermittelt worden.

Für die Herstellung des Amphetamins habe er die Wohnung in der S-straße in E genutzt. Dies sei ganz einfach gewesen: Er habe im Internet eine Anleitung gelesen und aufgeschrieben. Die benötigten Grundstoffe habe er wiederum bei Dritten gekauft.

Von dem Gewinn aus diesen Geschäften habe er sein Leben finanziert. Viel sei aber nicht übrig geblieben. Neben den bei der Festnahme beschlagnahmten Barmitteln von 22.050,00 € habe er auf einer Bitcoin-Wallet auf dem sichergestellten IPod über 12 bis 16 Bitcoins und auf einer weiteren Wallet auf seinem Smartphone über 55 Bitcoins verfügt. Er habe pro Gramm Marihuana ca. 2,00 €  Gewinn, pro Gramm Kokain ca. 5,00 €, pro Kilogramm Amphetamin 150,00 € und pro Ecstasy-Tablette ca. 0,50 € Gewinn gemacht.

Zur Beteiligung seines Bruders, des Angeklagten N., hat sich der Angeklagte I. wie folgt eingelassen:

Sein Bruder habe anfangs nicht gewusst, dass er mit Drogen handele. Die Wohnung in der S-straße hätten der N. und der Vater der beiden Angeklagten angemietet, da ursprünglich angedacht gewesen sei, dass sein Bruder die Wohnung alleine beziehen sollte. Der Vater sei im Mietvertrag nur in Erscheinung getreten, damit eine größere Wohnung von staatlicher Seite „finanziert“ würde. Sie hätten die Wohnung deshalb auch renoviert, damit der Bruder einziehen konnte. Da sich der Bruder des Angeklagten I. im August 2015 mit seiner Lebensgefährtin wieder vertragen habe, sei er dann doch bei ihr in F eingezogen. Der Vater der beiden habe dem Amt zwischenzeitlich mitgeteilt, dass er doch nicht in die Wohnung einziehen werde. Damit er, der Angeklagte I., die Wohnung für seine Zwecke als Drogenküche und –lager nutzen konnte, habe er seinem Bruder wahrheitswidrig erzählt, er wolle diese als „Liebesnest“ mit einer deutschen Freundin nutzen, da die Eltern diese nicht akzeptiert hätten. Das habe der N. ihm auch geglaubt. Ab Oktober 2015 habe er die Wohnung übernommen und den Anteil der Miete, den das Amt nicht mehr bezahlte, der Vermieterin in bar gegeben.

Anfang 2016 habe der N. ihn überraschend in der Wohnung in der S-straße besucht und die Drogen gesehen. Er sei über diese Aktivitäten und darüber, dass er angelogen worden sei, sehr verärgert gewesen. Der Angeklagte I. habe ihn aber wahrheitsgemäß damit beruhigt, dass er den Handel Anfang April 2016 einstellen wolle, da es ihm zu heiß geworden sei und der P. sich auf seine Prüfung vorbereiten wollte. Bei der Tat 2.1 der Anklageschrift vom 30.11.2015 habe der N. nicht gewusst, dass sich in dem Paket Drogen befunden hätten. Er habe ihm gesagt, er wolle ein IPhone weiterverkaufen und habe ihn gebeten, das Paket für ihn zur Post zu bringen, da er selbst sich mit einer Freundin treffen wollte.

Bei den Taten 3.49 und 3.50 vom 01.02.2016 und 23.02.2016 habe er seinem Bruder vorher von dem Vorhaben berichtet, da er ein komisches Gefühl gehabt habe. Sein Bruder habe ihm abgeraten und auf die Dimension des geplanten Geschäfts und die möglichen Konsequenzen hingewiesen. Da der Angeklagte I. im Hinblick auf den zu erwartenden Gewinn davon aber keinen Abstand nehmen wollte, habe sein Bruder ihn zu seinem Schutz begleiten wollen, da er sich Sorgen gemacht habe. Geld habe er dafür nicht erhalten.

Das Verhalten der Verdeckten Ermittler bezüglich der Geschäfte in den Fällen 3.49 und 3.50 habe er als hartnäckig empfunden. Als er ein Treffen zeitlich habe verschieben müssen, hätten diese geäußert, „Willst Du mich verarschen“ und „Melde Dich, wenn Du überhaupt etwas kannst“. P. und er hätten eigentlich keine Geschäfte in dieser Größenordnung abwickeln wollen, aber der Preis sei zu gut gewesen. Merkwürdig sei ihm auch erschienen, dass nie über den Preis diskutiert worden sei und dieser überdurchschnittlich gut gewesen sei.

Der Angeklagte I. hat sich weiterhin geäußert, er bereue seine Taten zutiefst. Er sei auf das schnelle Geld aus gewesen und habe sich völlig egoistisch darüber hinweggesetzt, dass er anderen Menschen Schaden zufüge. Er habe sich nicht wirklich als „schlimmen Drogendealer“ wahrgenommen. Die Abwicklung sei unkompliziert gewesen: Nachrichten empfangen und versenden, Drogen umverpacken und verschicken bzw. das Amphetamin herstellen und den Drogenhändler bezahlen. Er habe das wie ein Abenteuer empfunden. Erst jetzt begreife er das ganze Ausmaß seiner kriminellen Verstrickungen.

b) Angeklagter N.

Der Angeklagte N. räumt in Übereinstimmung mit den Angaben seines Bruders I. – wie festgestellt - ein, bei der Übergabe der Betäubungsmittel der Taten 3.49 und 3.50 der Anklageschrift dabei gewesen zu sein bzw. (bezüglich der Tat 3.50) die Betäubungsmittel aus dem Bunkerfahrzeug Renault herbeigeholt zu haben. Dies habe er jedoch nur gemacht, um seinen Bruder, den I., zu schützen, da sich dieser nicht von den Geschäften habe abbringen lassen. Von den Geschäften des I. und der Drogenküche, die dieser in der S-straße betrieb, habe er erst Ende 2015, nach dem 15.12.2015 Kenntnis erlangt. Da er das Verhältnis des Bruders zu den Eltern nicht habe beschädigen wollen, sei es sozusagen ein Kompromiss gewesen, dass dieser die vorhandenen Drogen noch abverkaufen sollte. Der I. habe ihm erklärt, er wolle seinen Führerschein damit finanzieren und könne sich anders nicht über Wasser halten. Auf Vorhalt, dass der Angeklagte N. am 02.02.2016 observiert worden sei, wie er mehrere Pakete aus der Wohnung S-straße getragen habe, hat er sich eingelassen, er habe schon einmal angefangen aufzuräumen im Hinblick auf die geplante Wohnungsauflösung. Bezüglich der Observation am 15.12.2015 (gemeint ist die Observation vom 02.02.2016), hat der Angeklagte N. eingeräumt, dass er dort Pakete zwecks Versendung für den I. in einem Tabakladen abgegeben habe, und er habe da auch schon gewusst, dass sich Drogen darin befänden; dies werde als Beihilfehandlung eingestanden.

Er selbst habe auch keine Drogen hergestellt oder vorher sonst irgendetwas mit Drogen zu tun gehabt. Das Fahrzeug habe dem I. gehört, der sich auf den Führerschein vorbereitete. Er habe ihm nur beim Kauf des PKWs assistiert. Abweichend von den getroffenen Feststellungen führte er aus, von dem anderweitigen Drogenbunker in dem PKW Opel keine Kenntnis gehabt zu haben. Richtig sei, dass er mal eine Tasche zum Fahrzeug getragen habe.

Bezüglich der im Fahrzeug BMW bei der Tat 3.50 vorgefundenen Waffen sei es so gewesen, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass diese sich (noch) in seinem Auto befanden. Der Schlagstock gehöre ihm nicht. Sein Schwager sei Türsteher und müsse diesen in der Beifahrertür vergessen haben, als er ihn einmal von seinem Dienst abgeholt habe. Den Elektroschocker habe ein Kunde bei ihm im Café vergessen. Er habe den schon lange Zeit gehabt und in der Taschenlampenfunktion im Keller benutzt. Irgendwann habe er ihn wohl hinten ins Auto geworfen. Schon davor sei er jedoch entladen gewesen und nur noch als Taschenlampe nutzbar. Der BMW habe ihm gehört; er sei jedoch aus Versicherungsgründen auf einen Freund angemeldet gewesen. Der Renault sei ebenfalls sein Fahrzeug gewesen; diesen habe er zum Herrichten und Weiterverkaufen erworben. Der I. habe diesen an der Wohnung mit den Drogen beladen. Ursprünglich sei geplant gewesen, mit dem Renault zum Treffpunkt mit den Käufern zu fahren. Der Renault sei lange vorher bestückt und in der Nähe der Wohnung S-straße und auch des Lidl-Parkplatzes (in 150 m Entfernung) abgeparkt worden. Mit dem BMW sei man dann zum Treffpunkt gefahren, nämlich dem großen Center Parkplatz in derselben Straße wie der Lidl-Parkplatz, aber 1,6 km entfernt. Dies sei telefonisch vereinbart gewesen. Dann hätten sie, wenn bei dem Treffen alles in Ordnung gewesen wäre, mit dem BMW zum Renault fahren wollen und die Fahrzeuge tauschen. Als die Verdeckten Ermittler dann aber den Lidl-Parkplatz als Übergabeort vorgeschlagen hätten, habe sich das nicht mehr gelohnt, da sich der Renault ohnehin in fussläufiger Entfernung befand. Nach dem ursprünglichen Plan hätte also der BMW bei der eigentlichen Übergabe gar nicht dabei sein sollen.

Die Tat 2.1 hat der Angeklagte N. bestritten, insoweit ist die Kammer nach § 154 Abs. 2 StPO verfahren. Richtig sei, dass er wohl mal ein Paket für den I. zur Post gebracht habe, daran erinnere er sich aber nicht mehr. Auch habe er Pakete aus der Wohnung herausgetragen. Als der Auszug des I. angestanden habe, habe er schon einmal damit begonnen, einiges auszuräumen.

c) Angeklagter P.

Der Angeklagte P. hat sich - wie festgestellt - eingelassen. Er sei ursprünglich auf einer Party angesprochen worden, es gebe eine Möglichkeit im Internet illegal Geld zu verdienen ohne die Gefahr erwischt zu werden. Er habe sich in verschiedenen UE-Foren eingelesen und zunächst einen Namen gemacht, indem er ausgespähte Accounts verkauft habe. Die technischen Fähigkeiten habe er über sogenannte tutorials erworben, in denen z.B. beschreiben worden sei, wie man online über eine sichere Leitung per VPN gehe. Gereizt habe ihn insbesondere, dass er hierdurch ohne Ansehung seiner Person und seines körperlichen Handycaps Anerkennung erlangt habe. Auf der Plattform „D2“ habe er den I. unter dem nickname „j“ kennengelernt, zu dem er aufgrund des ähnlichen Alters und weil sie beide Kurden seien einen guten Draht gehabt habe. Dieser habe ihm davon berichtet, dass man im Internet mit Drogenverkauf sehr gut und risikoloser als „im echten Leben“ Geld verdienen könne. Sie hätten sich deshalb geeinigt, arbeitsteilig über das Internet Drogen zu verkaufen, wobei der Angeklagte P. seinen guten Ruf in der Szene für das Anwerben von Kunden über Internetforen nutzen sollte und der Angeklagte I. die bestellten Drogen beschaffen und versenden sollte. Woher dieser die Drogen bezogen habe, wisse er nicht. I. habe ihm aber erzählt, dass er das Speed selber koche. Sie hätten für „Gras“, aber auch andere Drogen wie Ecstasy Pillen, Kokain und Speed gute Preise angeboten und deshalb viele Anfragen gehabt. Die Preise habe er vorher mit dem I. abgesprochen und dann einen kleinen Aufschlag für sich als Vermittlungsprovision draufgeschlagen. Diesen habe er bei Erhalt des Kaufpreises einbehalten und den restlichen Anteil an den I. weitergeleitet. Um den Kunden zu beweisen, dass die Betäubungsmittel tatsächlich vorhanden seien, habe er Abbildungen hiervon gepostet. Anfangs seien dann online kleinere Mengen bestellt worden, damit die Kunden sich von der Qualität und Lieferbarkeit der Drogen überzeugen konnten.

In den Fällen der Zusammenarbeit mit dem Angeklagten C3 (Fälle 1.1-1.4), den er über das Forum „d.cc“ kennengelernt habe, sei es so gewesen, dass er in Absprache mit dem Angeklagten C3 die Angebote in den jeweiligen Foren erstellt habe, während der Angeklagte C3 die Beschaffung und Versendung der Drogen besorgte. Als Beteiligung habe er, der Angeklagte P., „pro Pille“ ca. 50 Cent als Provision vom Angeklagten C3 erhalten, die er ihm in Bitcoins geschickt habe. Die Verkaufseinnahmen habe der C3 direkt von den Kunden erhalten, da er gleichzeitig als Treuhänder aufgetreten sei, der die Zahlungen verwaltete. C3 habe nach seiner Einschätzung nicht unmittelbar über den eigenen account verkauft, da er, der P., einen guten Ruf gehabt habe.

Bezüglich der offline Geschäfte mit den verdeckten Ermittlern (VE.s) (Fälle 3.48 bis 3.50) habe ihn ein H1 kontaktiert und über P.s nebengewerblichen Handel mit gebrauchten Spielekonsolen mehrere Konsolen zum Kauf angeboten. Dass es sich um einen VE gehandelt habe, habe er später bei seiner Verhaftung erfahren, aber zu der Zeit noch nicht gewusst. Einen Monat später habe dieser ihm in Begleitung des Ermittlers „I2“ neue Playstation Konsolen zum Kauf angeboten, und der I2 habe erwähnt, dass sie eigentlich andere Geschäfte machen würden. Um bei ihnen Eindruck zu machen, habe der Angeklagte P. die Ermittler nach Patronen für eine Pistole gefragt, obwohl er keine besessen habe. Im nächsten Gespräch habe der „I2“ ihn auf „Weißes“ angesprochen. Da der Angeklagte P. zu dieser Zeit, im Herbst 2015, gerade mit dem Drogenhandel über die Internetforen angefangen hatte, habe er einen Testkauf von Kokain zugesagt und hierfür den Kontakt zum I. vermittelt. Da die Kunden von der Probe begeistert gewesen seien, hätten sie weitere 100 Gramm gekauft und dem P. hierfür einige 100 Euro an Provision gegeben. Auf den Wunsch, größere Mengen von dem E-er Lieferanten zu erhalten, habe der P. ihnen mitgeteilt, dies sei kein Problem, wenn es keine erheblichen Mengen seien. Normalerweise hätten sie maximal 1 bis 2 kg Speed pro Kunde veräußert. Als „I2“ und „H1“ daher gefordert hätten, sie sollten endlich mal große Mengen liefern, habe das den I. vor Probleme gestellt; er habe aber die Ansprüche der Kunden erfüllen wollen. Er, der Angeklagte P., habe vor dem letzten großen Geschäft den C3 gebeten, sich bei seinem Anwalt zu erkundigen, ob es sich um ein von der Polizei eingefädeltes Scheingeschäft handele. Dieser habe ihm ausgerichtet, das sei möglich, und dafür einen Begriff genannt wie „agent produ…“. Nach seiner Einschätzung handele es sich um eine Falle. Dies habe der P. dem I. ausgerichtet, aber da sei das große Geschäft über 30 kg Amphetamin schon vereinbart gewesen.

Eigentlich hätte er mit dem Angeklagten I. verabredet, ohnehin nur noch bis zum April 2016 weiterzumachen mit derartigen Geschäft, da er, P., sich auf seine Abschlussprüfung habe vorbereiten wollen.

Bei den offline Geschäften der VEs hätten diese dem Angeklagten P. vorher zugesagt, er bekomme eine Provision von 5 %. Bei einem der Geschäfte hätten sie ihm hinterher 300,00 € ausgehändigt.

Insgesamt habe er durch die Taten geschätzt einen Gewinn von 20.000,00 € aus einem Umsatz von 200.000,00 € erwirtschaftet. Die bei seiner Verhaftung aufgefundenen 9.000,00 € stammten aus diesen Gewinnen. Den Rest habe er bei Glücksspielen und anderweitig „verpulvert“.

Bezüglich der Funktionsweise der hier gegenständlichen UE-Foren und die Beteiligung der übrigen Angeklagten hat der Angeklagte P. sich eingelassen, er habe eigentlich auf allen Foren Vendor-Status gehabt, d.h. er habe unbegrenzte Verkäufe tätigen dürfen. Im August 2015, nach einem Urlaub, habe er sich als „M1“ registriert und im September 2015 über ein anderweitiges Forum den I. kennengelernt. Mit den Teamlern der Foren habe er außer mit dem Angeklagten C3, alias „B“ nichts zu tun gehabt. Er wisse aber, dass es sich hierbei um die Angeklagten H. alias „RI“, C3 alias „B“, und die unter dem nickname handelnden „l“ und „i“ gehandelt habe. Diese hätten als Administratoren und Moderatoren den Team-Bereich gebildet und die Regeln in den Foren bestimmt.

d) Angeklagter H.

Der Angeklagte H. hat - wie festgestellt - eingeräumt, die Carding-Fälle (4.1.1 bis 4.1.11 der Anklage) begangen zu haben mit Ausnahme der Tat 4.1.6, die ihm die betrügerische Bestellung einer Movie-Flatrate über maxdome vorwarf. Diese habe er nicht erworben. Insoweit ist das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die für diese Taten notwendigen Datensätze habe er als Gegenleistung für seine Tätigkeit als Administrator der Foren erhalten und eingesetzt.

Hinsichtlich seiner Tätigkeit in den UE-Foren hat der Angeklagte H. seine Funktion im Sinne der Anklage im Wesentlichen eingeräumt, allerdings behauptet er, zeitweise dort inaktiv gewesen zu sein. Im Jahr 2010 sei er zunächst Seitenmoderator eines Spieleforums gewesen und schnell zum technischen Administrator aufgestiegen. Im Jahr 2012 sei ihm die Seite f gezeigt worden und er habe Bekanntschaft mit „b_d“ gemacht. Diese Seite habe Betrugsbereiche beinhaltet sowie Informationen zu Themen wie Hacking. Er habe dem „b_d“ bei der Abwehr von DdoS Attacken von Konkurrenten aus der „g4 Szene“ geholfen, weshalb dieser ihn bald als technischen Administrator geworben habe. „B_d“ selbst sei technisch nicht so versiert gewesen. Diese Tätigkeit habe er sodann unter dem nickname „RI“ in den Foren f, d.cc und d.cc ausgeführt. Er sei für die technischen Aspekte der Foren, die Serverangelegenheiten und die Sicherheit zuständig gewesen. In der Hierarchie des Teambereichs ordnete er sich ganz oben unter dem „b_d“ ein.

Über die Kommunikation innerhalb der Führungsriege der Foren hat der Angeklagte H. ausgesagt, diese sei über J und den Teamspeak Server (eine Anwendung, bei der man sich auf einem Server einloggt, um im Gruppenchat zu reden). Diese Kommunikation sei verschlüsselt gewesen. Dafür gebe es ein extra plugin, das end to end verschlüssele mit OTR (off the record). Um ihre Aktivitäten unsichtbar zu machen, hätten sie zudem VPN oder proxyserver genutzt.

Das Nachfolgeforum g.me habe er eingerichtet, sei aber später nie in dem Forum administrativ oder anderweitig aktiv gewesen. Zur Dauer seiner Aktivität auf den übrigen Foren (d.cc und d.cc) hat der Angeklagte H. in seiner in der Hauptverhandlung verlesenen Einlassung angegeben, von Anfang 2014 bis Ende 2014 sei er inaktiv gewesen und sei auch nicht mehr als Administrator für die Seiten zuständig gewesen. In dieser Zeit habe er an Depressionen gelitten. Als er sich Ende 2014 besser gefühlt habe, habe er die Administratorentätigkeit wieder aufgenommen. Im Jahr 2015 habe er weiterhin wenig Tätigkeiten entfaltet und zum Ende des Jahres gar keine mehr. Dies hat er auf Vorhalt in seiner mündlichen Befragung dahingehend korrigiert, es sei nicht richtig, dass er Anfang 2015 nicht mehr aktiv gewesen; er sei vielmehr bis Ende 2015 aktiv gewesen. Im September habe er seine jetzige Freundin kennengelernt und seine Ausbildung begonnen. Ihm sei bewusst gewesen, was in den Foren f / d.cc und d.cc vor sich ging. Er selbst habe nie Drogen konsumiert oder verkauft; dies habe er immer abgelehnt.

Bezüglich seiner Tatmotivation hat der Angeklagte H. angegeben, er habe Anerkennung finden wollen und seine technischen Fähigkeiten verbessern.

e) Angeklagter G.

Der Angeklagte G. hat eingeräumt, sich bei den in Rede stehenden UE-Foren als Supermoderator betätigt zu haben. Hierzu sei er ursprünglich über seine Beschäftigung mit der Erstellung von Testzugängen für DownloadRImme in entsprechenden Foren gekommen. Als dieses Forum bzw. sein Thema in dem Forum geschlossen wurde, habe er selbst ein Forum aufgestellt. Aus diesem Umfeld sei ihm dann einmal ein link für ein UE-Forum zugespielt worden. In dem angeklagten Zeitraum vom 26.01.2013 bis 28.01.2016 sei es seine Aufgabe als Supermoderator gewesen, für die Einhaltung der Forenregeln zu sorgen und Verstöße ggf. mit dem “Bannen” anderer User zu ahnden. Außerdem seien im Teambereich, zu dem er selbst unter dem nickname „l“ zusammen mit den Angeklagten X. alias „i“, H. alias „RI“ und C3 alias „B“ gehört habe, Vorschläge der community diskutiert worden, aber das letzte Wort habe der „b_d“ gehabt. Er (G.) selbst habe das Thema aufgebracht, ob im Forum auch der Verkauf von Waffen zugelassen werden sollte und dafür gestimmt. Grund sei gewesen, dass er immer wieder von Usern danach gefragt worden sei und diesbezüglich Klarheit haben wollte. Der Handel mit Heroin sei von „b_d“ nicht zugelassen gewesen, da er dies im Hinblick auf die Verfolgungsgefahr durch „die Bullen“ für zu gefährlich gehalten habe.

Außerdem habe er, G., sich viel an Diskussionen beteiligt, da er über ein großes Wissen auf diesem Gebiet verfügt habe.

Den ihm vorgeworfenen zweifachen Falschgelderwerb über die anderweitigen Foren g1 bzw. c.biz (Taten 4.3.1 und 4.3.2) hat der Angeklagte G. ebenfalls eingeräumt. Er habe zunächst drei 50,-- Euro-Scheine erworben aus Interesse, von denen einer im Rahmen der Durchsuchung im Auto vorgefunden worden sei; die übrigen habe er ausgegeben. Die weiteren fünf 20,-- Euro-Noten, die das BKA bei ihm gefunden habe, habe er zuvor gekauft und bei sich im Zimmer gelagert.

Soweit dem Angeklagten G. weiterhin vorgeworfen worden ist, gefälschte Personaldokumente veräußert zu haben (Fall 5.3.5) ist das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden. Der Angeklagte G. hatte sich hierzu eingelassen, es habe sich um gefundene, echte Dokumente gehandelt.

g) Angeklagter X.

Auch der Angeklagte X. hat erklärt, die ihn betreffenden Anklagepunkte seien im Wesentlichen zutreffend. Er sei auf d.cc und g.me Moderator gewesen und habe User bei Regelverstößen gebannt. Bei g.me habe der „b_d“ ihm einen Zugang eingerichtet und er sei automatisch wie zuvor bei d.cc Moderator gewesen. Dabei habe er Anweisungen ausgeführt bzw. die vom „b_d“ genau festgelegten Regeln befolgt. Außerdem habe er ohne Bezahlung Grafiken und Banner entworfen und dafür den Titel des Board-Designers verliehen bekommen. Seine Grafiken seien aber bei d.cc nie vom „b_d“ verwendet worden. Außerdem habe er einen Scene-Guide erstellt und in den Foren eingestellt. Dieser habe sich überwiegend mit IT-Themen beschäftigt zu der Frage, wie man sich – auch untereinander – absichern könne. Diese Informationen habe er aus anderen Quellen übernommen bzw. gegoogelt. Es habe sich bei dem Scene Guide sozusagen um seine „Eintrittskarte“ gehandelt, um sich von den anderen Usern abzuheben. Der Scene Guide sei in einem Thread eingestellt und so dauerhaft abrufbar gewesen.

Dass es sich um illegale Foren gehandelt habe, sei ihm bekannt gewesen. Er habe sich allerdings nicht so bewusst gemacht, dass dort massenweise Drogen und Datensätze verkauft worden seien. Ihm sei es um die technischen Aspekte gegangen. Als er später gemerkt habe, dass ihn das nicht weiterbringe und er dies lieber beruflich verfolgen wolle, habe er aufgehört und sei gegangen. Dies sei zum Beginn seiner Ausbildung bzw. ein halbes Jahr vorher gewesen.

Die 20 Ecstasy Tabletten habe er bestellt und auch konsumiert.

Soweit ihm die Bestellung von Falschgeld vorgeworfen worden ist (Fall 5.2.18) ist das Verfahren gemäß § 154 StPO eingestellt worden. Der Angeklagte X. hatte sich diesbezüglich eingelassen, er habe das Falschgeld nur aus Neugier bestellt und hinterher weggeworfen.

2.)

Soweit die Einlassungen mit den getroffenen Feststellungen übereinstimmen, werden sie durch die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise untermauert. Die verlässlichen und überzeugenden technischen Auswertungen der Ermittlungsbehörden hatten einen sehr hohen Detaillierungsgrad. Soweit die Einlassungen den getroffenen Feststellungen widersprechen, sind diese durch die erhobenen Beweise widerlegt.

a) Forenbetrieb

aa) Funktionsweise der jeweiligen Foren und Ermittlungsgang

Die Ermittlungsbeamten KOK.in C11 und KK T10 haben darüber hinaus zeugenschaftliche Angaben aus eigener Anschauung zu der Funktionsweise der verschiedenen Foren und dem Gang ihrer Ermittlungen gemacht.

Bezüglich des Gangs der Ermittlungen und der Herkunft der ausgewerteten Daten hat die Zeugin KOK.in C11 ausgesagt, sämtliche betroffenen Foren (d.cc, d.cc / f und später g.me) seien über das Clearnet aufrufbar gewesen und auch für die Ermittlungsbeamten als angemeldete User einsehbar gewesen. Es habe sich ausschließlich um sogenannte Underground Economy Foren (UE-Foren) gehandelt als Oberbegriff dafür, dass es dort ausschließlich um den Informationsaustausch bezogen auf die Begehung von Straftaten bzw. den unmittelbaren Vertrieb inkriminierter Waren wie Drogen und ähnlichem gegangen sei. Themen seien außerdem gewesen, wie man sich anonymisieren und verschleiern könne und polizeiliche Entdeckung effektiv verhindere. Auch seien illegale Dienstleistungen („crime as a service“) wie die Verbreitung von Schadsoftware zur Begehung von Straftaten angeboten worden.

Die Foren seien die ganze Zeit über das Clearnet erreichbar gewesen, über das Darknet mittels TOR-Browser bzw. über Onion Domains nur teilweise, da dies wohl technische Schwierigkeiten bereitet habe. Bei d.cc habe es sich den größten Teil des Ermittlungszeitraums um ein offenes Forum gehandelt, d.h. man habe sich dort unter Angabe eines nicknames und einer Email-Adresse jederzeit registrieren können. Bei d.cc bzw. g.me habe man Kontakt zum anderweitig verfolgten N2 aufnehmen müssen und habe dann in der Regel die Zugangsdaten erhalten, jedoch ohne dass nach Kenntnisstand der Ermittler eine Selektion durch den N2 stattgefunden hätte. Es habe sich insofern um geschlossene Foren gehandelt. Nur für einen kurzen Zeitraum sei es umgekehrt gewesen, dass d.cc als geschlossenes, gebührenpflichtiges Forum geführt worden sei, und g.me als offenes. Die Erreichbarkeit über Clearnet / Darknet sowie als offenes oder geschlossenes Forum hat in Übereinstimmung damit auch der Zeuge KK. T10 so dargestellt.

Das Forum d.cc habe das BKA am 14./16.02.2015 (Valentinstag bzw. Fasching) ersteigert und später abgeschaltet. Der Ideengeber N2 habe dies aus Geldnot zur Versteigerung angeboten. Am 18. März 2015 sei das Forum durch das BKA abgeschaltet worden.

D.cc sei parallel dazu gelaufen. G.me habe sich den Ermittlern als Nachfolgeforum für das abgeschaltete Forum d.cc dargestellt, da der Kreis der Führungsebene nahezu identisch gewesen sei und auf d.cc von der Führungsebene sinngemäß bekanntgegeben worden sei, „wir haben ein neues Forum (g.me)“. Unter den Usern sei zudem spekuliert worden, der Name bilde sich aus dem vorherigen Namen von d.cc, nämlich f.

Die Schwierigkeit bei den Ermittlungen habe darin bestanden, die beteiligten Personen zu identifizieren, da diese nur unter nicknames ohne Rückschluss auf Klarpersonalien agierten und einander größtenteils auch untereinander nicht persönlich kannten. Mit dem Erwerb des Forums d.cc hätten sie Zugriff auf die Server und kompletten Datenbanken des Forums gehabt. Auch hieraus seien aber die zu den nicknames gehörenden Klarpersonalien nicht unmittelbar erkennbar gewesen sondern hätten über kleinteilige anderweitige Recherchen nach und nach arbeitsteilig ermittelt werden müssen. Bei d.cc habe man zwar nicht über die Datenbanken verfügt, aber es habe ein für alle User offen einsehbares Archiv gegeben, in dem sämtliche Treuhandvorgänge gespeichert gewesen und für die Ermittler so nachvollziehbar gewesen seien. Ein sofortiges Abschalten sämtlicher Foren sei nicht möglich gewesen, da ihnen die administrativen Zugänge für die Foren d.cc und g.me gefehlt hätten. Den Ermittlungsbehörden seien nach Erinnerung der Zeugin im Dezember 2015 / Januar 2016 die über cloudflare versteckten Serverstandorte im Ausland bekannt geworden und mittels Rechtshilfeersuchen im Januar 2016 der Zugriff hierauf ermöglicht worden.

Die Aussagen der Zeugen C11, T11 und T10 waren glaubhaft. Die Beamten waren intensiv mit den aufwendigen Ermittlungen befasst. Bedenken gegen ihre Erinnerungsfähigkeit bestehen nicht. Ihre Angaben stehen auch nicht im Widerspruch zu den Einlassungen der Angeklagten. Anhaltspunkte für Be- oder Entlastungstendenzen waren nicht ersichtlich.

bb) Funktionen der Angeklagten H., G. und X.

Sämtliche Angeklagte haben eingeräumt, unter den aufgeführten nicknames, also der Angeklagte H. unter dem nickname "RI", der Angeklagte G. als "l" und der Angeklagte X. als "i" gemeinschaftlich mit dem gesondert verfolgten N2 alias “b_d” sowie dem ehemaligen Mitangeklagten C3 alias “B” in den jeweiligen Foren aktiv gewesen zu sein.

Auch die ihnen im Rahmen der arbeitsteiligen Vorgehensweise zukommende Funktion innerhalb des Forenbetriebs haben die Angeklagten ganz überwiegend eingeräumt. So haben sich die Angeklagten H., G. und X. selbst entsprechend den getroffenen Feststellungen im System der Führungsriege der Foren dahingehend eingeordnet, dass der Angeklagte H. technischer Administrator an oberster Stelle unter dem Gründer N2 war, und die Angeklagten G. und X. jeweils Supermoderatoren.

Die formale Zuweisung der Funktionen, die mit den entsprechenden administrativen Rechten verbunden war, ergibt sich darüber hinaus für die Foren d.cc bzw. g.me aus dem Auswertevermerk des BKA vom 08.07.2016. Dieser dokumentiert das Ergebnis der ausgelesenen Datenbanken dieser Foren, in denen die Veränderungen aller Benutzerprofile gespeichert waren.

cc) Aktivität des Angeklagten H.

Bezüglich des Angeklagten H. entsprach dies ferner auch der Einschätzung des Mitangeklagten G., der auf die Frage, wer am ehesten über das technische Know-How für die Foren verfügte, den Angeklagten H. benannte. Dies wird weiter untermauert durch einen Chat über den messenger Dienst „whatsapp“ vom 08.12.2013 zwischen dem Angeklagten H. und dem I5, der im Auswertevermerk vom 06.07.2016 zitiert. Hieraus geht hervor, dass der Angeklagte H. veranlasst hatte, dass „d“ (d.cc) auf denselben Server wie die anderweitige Plattform istreams.to zugriff, was nach Auffassung des Zeugen Mike I5 zu Problemen führte.

Sofern der Angeklagte H. sich eingelassen hat, im gesamten Jahr 2014 sowie nach dem Ende des Jahres 2015 sei er auf den Foren inaktiv gewesen und nicht mehr als Administrator zuständig gewesen, ist dies widerlegt. Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung am 23.01.2017 zunächst dahin geäußert, 2014 sei er inaktiv und nicht als Admin zuständig gewesen, da er an Depressionen gelitten habe; Ende 2014 habe er die Tätigkeit wieder aufgenommen. Auf Vorhalt, ob er Anfang 2015 nicht mehr tätig gewesen sei, hat er sodann eingeräumt, das habe nicht gestimmt; er sei bis Ende 2015 aktiv gewesen, womit offen geblieben ist, ob er auch  eine  Tätigkeit für 2014 einräumen wollte.

Diese Einlassung widerspricht allerdings einem whatsapp-Chat vom 15.01.2016, der auf dem beim Angeklagten H. sichergestellten Handy ausgelesen werden konnte (Auswertevermerk vom 29.07.2016), Der Angeklagte H. gab in dieser gegenüber seinem Gesprächspartner K5 auf die Frage, welche Märkte er leite und was da gut gehe, an: „D.cc“ sowie „g.me“ und „Auch Drogen. Also alles“. Auf das Angebot des K5, er könne Drogen in großen Mengen besorgen und auf dem Markt des H. tätig werden, antwortete der Angeklagte H., es sei so gedacht gewesen, dass sie zu dritt im Internet verkaufen, da er schon seit Jahren in der Szene drin sei, immer Administrator gewesen sei und dies „seine Seiten“ seien. Demnach hat der Angeklagte H. gegenüber dem K5 es selbst so dargestellt, dass er durchgängig bis zum Zeitpunkt des Chats am 15.01.2016 aktiver Administrator auf diesen Seiten war und dies auch weiter vorhatte.

Bezüglich der Seite d.cc sind vom Angeklagten H. ausweislich des technischen Berichts vom 03.08.2016 im Zeitraum 16.05.2013 bis einschließlich 14.11.2014 insgesamt 3.455 Tätigkeiten über das AdminPanel protokolliert, wo administrative Tätigkeiten und Tätigkeiten als Moderator erfasst wurden. Zwar ist die genaue zeitliche Verteilung dieser Zugriffe nicht dokumentiert; hieraus ergibt sich aber jedenfalls, dass diese nicht etwa im Januar 2014 abbrachen, sondern vielmehr jedenfalls bis zum 14.11.2014 anhielten. Eine über das Jahr 2014 hinausgehende Tätigkeit auf dem Forum d.cc legt die Anklage dem Angeklagten H. nicht zur Last. Für die Taten auf d.cc im Jahr 2015 (Fälle 5.1.48 und 5.1.49) ist er nicht angeklagt. Im Jahr 2014 waren dem Angeklagten H. zudem mit nur einer kurzen Unterbrechung die Rechte als technischer Administrator zugewiesen. Ausweislich der Datenauswertung des Forums d.cc wurde er am 15.05.2014 vom Admin zum VIP degradiert, jedoch am 09.07.2014 wieder als Admin eingetragen bis zur erneuten Degradierung am 14.01.2015.

Dem stehen anderslautende Angaben des Angeklagten P. nicht entgegen, der angegeben hatte, der Angeklagte H. sei irgendwann mal inaktiv gewesen. Er hat dies zeitlich jedoch nicht näher eingegrenzt. Daher kann sich dies auch auf den knapp 2-monatigen Zeitraum in 2014 beziehen, in dem der Angeklagte H. auf d.cc kein Administrator war.

In einem weiteren Chat mit seiner Freundin N8 am 23.12.2015 gab der Angeklagte H. ihr gegenüber bezogen auf das Vertrauen, das der b_d ihm entgegen gebracht habe an, dann sei er mod (Moderator) und dann Admin geworden und habe alle Daten und Server gehabt; diese habe er immer noch. Auch hier klingt nicht an, dass der Angeklagte H. sich zwischenzeitlich ein ganzes Jahr von seinen Aktivitäten und seinem Status als Administrator vollständig zurückgezogen hätte.

Auch die Behauptung, er habe das jüngste Forum g.me lediglich eingerichtet und sei in der Folge nicht administrativ tätig geworden, ist widerlegt. In einem Whatsapp Chat vom 16.04.2015 mit dem „D6“ (M5) (abgebildet im Auswertevermerk vom 06.07.2016 bezüglich des IPhones des H.) erklärte der H. diesem gegenüber in einer Unterhaltung über das Forum g.me und die Freischaltung und Rechte des D6 „hab dich member gemacht“. Dies ist dahin zu verstehen, dass der H. seine administrativen Rechte einsetzte, um den D6 in den Status eines „Members“ zu befördern.

dd) Aktivität des Angeklagten G.

Der Angeklagte G. hat nach der oben dargestellten Einlassung seine Aktivitäten auf den Foren in vollem Umfang eingeräumt. Aus der Auswertung des technischen Berichts vom 03.08.2016 ergibt sich zudem, dass der Angeklagten G. im Zeitraum 01.11.2012- 25.02.2015 insgesamt 1.949 protokollierte administrative Tätigkeiten auf d.cc ausgeführt hat.

ee) Aktivität des Angeklagten X.

Der Angeklagte X. hat sowohl die Moderatorentätigkeiten als auch die Erstellung von Designs für die Foren sowie des Scene Guide eingeräumt. Seine Aktivität in der Führungsriege der Foren wird darüber hinaus durch die Einlassungen der übrigen Angeklagten H. und G. bestätigt.

ff) Kenntnis der Angeklagten H., G. und X. von den Forengeschäften

Ihre Kenntnis von der Art der Geschäfte, die auf den von ihnen geförderten Foren durchgeführt wurden, nämlich unter anderem der Verkauf von Drogen, gefälschten Dokumenten und Falschgeld, haben die Angeklagten H., G. und X. nicht in Abrede gestellt.

Sie ergibt sich aber auch bereits aus den äußeren Umständen. Diesbezüglich hat die Zeugin KOK-in C11 ausgesagt, oben auf den Startseiten der Foren habe es Werbebanner gegeben, wo unter anderen der Angeklagte P. seinen Drogen-Shop „M1s Drogenparadies“ beworben habe. Entsprechendes hat auch der Zeuge KK. T10 ausgesagt: Wenn man die Foren betreten habe, habe man schnell gemerkt, was deren Zweck war. Dort seien auf den ersten Blick erkennbar Banner angezeigt worden, die für den Verkauf von Rauschgift oder Kreditkarten geworben hätten. Auch insoweit waren die Zeugenaussagen uneingeschränkt glaubhaft.

Ferner haben die Angeklagten G., H. und X. auch an konkreten, über die Plattformen abgewickelten Geschäften teilgenommen, der Angeklagte G. in Gestalt von Treuhandvorgängen und der Veräußerung der von ihm als „geklaut“ bezeichneten Personaldokumente (Fall 5.3.5 der Anklage, hinsichtlich dessen das Verfahren eingestellt worden ist), der Angeklagte X. durch Eigenerwerb von Betäubungsmitteln und Ankauf von Falschgeld (Fall 5.2.18 der Anklage, hinsichtlich dessen das Verfahren eingestellt worden ist). Der Angeklagte H. hat in einem Whatsapp-Chat am 15.01.2016 gegenüber einem K5 auf dessen Frage, was auf den Foren so veräußert werde geantwortet, auf d.cc und g.me würden neben „g4“ auch Drogen gehandelt, alles außer Waffen. Auf das Angebot des K5, er könne alle Drogen in großen Mengen besorgen, antwortete der Angeklagte H., eigentlich sei geplant gewesen, dass sie zu Dritt Drogen über die UE-Foren verkaufen wollten; da er (der K5) Drogen in großen Mengen beschaffen könne, könnten sie diesbezüglich zusammenarbeiten. Dies ergibt sich aus dem Auswertevermerk vom 29.07.2016  betreffend die im Handy IPhone 5 gespeicherte Kommunikation. Das Handy ist bei der Durchsuchung des Zimmers des Angeklagten H. am 23.02.2016 aufgefunden und beschlagnahmt worden ausweislich des Durchsuchungsberichts vom 15.05.2013  Hieraus folgt unmissverständlich, dass der Angeklagte H. den Handel mit unbegrenzten Mengen an Betäubungsmitteln verschiedenster Art nicht nur kannte, sondern diesen auch billigte und förderte. Seine Einlassung, er sei nur an den technischen Aspekten des Forums interessiert gewesen, ist hierdurch widerlegt.

Dasselbe gilt im Ergebnis für die Angeklagten G. und X.. Sie hatten nicht nur umfassende Kenntnisse über die abstrakte Funktionsweise der Foren, sondern auch über das konkrete tägliche Geschehen, da sie im Rahmen ihrer Aufgaben bei der Moderation von Beiträgen und gegebenenfalls Sanktionierung von Fehlverhalten der User regelmäßig Kenntnis vom Inhalt der aktuellen Themen und Postings nahmen. Hierdurch war ihnen der Umfang der hierüber abgewickelten Geschäfte zwangsläufig bekannt. Auch war die Art der zuzulassenden Betäubungsmittelgeschäfte Gegenstand von Diskussionen innerhalb der Führungsriege, im Rahmen derer der anderweitig verfolgte N2 nur den Handel mit Heroin ausschloss. Diese inhaltliche Ausrichtung der Foren billigten sie darüber hinaus, da sie an den entsprechenden Diskussionen innerhalb der Führungsriege aktiv mitwirkten. Schließlich haben die Angeklagten G. und X. durch ihre eigene Beteiligung an konkreten illegalen Geschäften über die geschaffene Forenstruktur ihre zustimmende Haltung demonstriert.

gg) Aufklärungsverhalten

Hinsichtlich des Verhaltens der Angeklagten im Ermittlungsverfahren hat die Zeugin KOK.in C11 ausgesagt, der Angeklagte G. habe bei der Durchsuchung im Februar 2016 seinen Rechner zunächst vom Strom getrennt, so dass den Ermittlern ein Zugriff auf den laufenden Rechner nicht geglückt sei. Ziel des konzertierten Zugriffs bei diversen Beschuldigten nahezu zeitgleich sei gewesen, diese an laufenden Rechnern anzutreffen, da sonst erfahrungsgemäß mit Truecrypt Containern oder anderen RImmen die benötigten Zugangsdaten verschlüsselt würden. Der Angeklagte G. habe dann aber im Rahmen seiner Vernehmung am nächsten Tag die notwendigen Zugangsdaten freiwillig herausgegeben.

Hinsichtlich des Angeklagten P. hat die Zeugin KK.in T11 ausgesagt, er habe in seiner ersten Vernehmung offenbart, dass er seinen Laptop in Erahnung polizeilicher Maßnahmen bei einem Freund deponiert habe. Hiervon hätten die Ermittlungsbeamten zuvor keine Kenntnis gehabt. Bei der Auswertung der auf dem Laptop befindlichen Dokumente habe sich umfangreiches Beweismaterial gefunden, insbesondere im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit dem Angeklagten I..

Die Auswertung des Laptops hat die Details der anderweitig bisher nicht rekonstruierbaren Geschäfte des Tatkomplexes 3 mit Ausnahme der Geschäfte mit den Verdeckten Ermittlern offenbart, da hierauf Textdokumente mit einer Art Buchführung des Angeklagten P. sowie Chatprotokolle aufgefunden wurden. Hieraus ergab sich ferner die diesbezügliche Zusammenarbeit  mit dem Angeklagten I..

Betreffend den Angeklagten H. hat die Zeugin KOK.in C11 ausgesagt, er sei am laufenden Rechner im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme angetroffen worden und habe zudem die weiteren Zugangsdaten, die den Ermittlungsbehörden den administrativen Zugang zur Abschaltung der Foren d.cc und g.me ermöglichte, bei seiner ersten Vernehmung bekanntgegeben. Auf seinem Rechner sei im Nachhinein noch ein Dump für das Forum d.cc gefunden worden, jedoch habe dieser gegenüber den bereits zuvor ermittelten Umständen keine neuen Erkenntnisse geliefert.

b) Tatkomplex 1: online Geschäfte des Angeklagten P. mit C3

aa) Der Angeklagte P. hat – wie festgestellt - eingeräumt, unter dem nickname „O1“ die Drogenverkäufe auf dem Forum d.cc zu Anklagepunkt 1.1 bis 1.4 getätigt zu haben im geschilderten arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Angeklagten C3 alias „B“. Die konkreten Zeitpunkte und Verkaufsmengen der Geschäfte ergeben sich aus den eingeführten Screenshots. Aus diesen ist die Kommunikation im Rahmen des zugehörigen Treuhandvorgangs zwischen dem jeweiligen Käufer und dem ehemals Mitangeklagten C3 als Treuhänder sowie dem Angeklagten P. ersichtlich. Nach Annahme der Treuhandanfrage zu dem konkreten Geschäft wird der Erhalt der Ware mitgeteilt und nach Bezahlung und damit erfolgreichem Geschäftsabschluss die Treuhand „geclosed“.

bb) Bezüglich der Tat Nr. 1.4 (Bestellung von 100 Ecstasy-Tabletten durch den VE am 10.06.2014) sind die Menge und der Wirkstoffgehalt des verkauften und versendeten Betäubungsmittels durch das Wirkstoffgutachten vom 04.08.2015 belegt.

c) Tatkomplex 2: Forengeschäfte der Angeklagten I. und P.

aa) Die Angeklagten I. und P. haben – wie festgestellt - umfassend eingeräumt, in den Fällen 2.1 bis 2.23 im geschilderten arbeitsteiligen Zusammenwirken auf den Foren d4.cc und g.me (Fälle 2.1 bis 2.8) bzw. c.biz (Fälle 2.9 bis 2.23) Betäubungsmittel veräußert zu haben. Der Zeitpunkt, Art und Menge der veräußerten Betäubungsmittel sowie die beteiligten Personen ergeben sich auch insoweit aus den .Diese geben die Kommunikation der Beteiligten am Treuhandvorgang wieder.

bb) Bei Fall 2.8, Erwerb von 20 Ecstasytabletten „Erdbeeren“ am 07.01.2016, handelt es sich bei dem Käufer um den Angeklagten X., wie von diesem eingeräumt. Der diesbezügliche Screenshot bestätigt dies dergestalt, dass der Angeklagte X. im Forum g.me als „i“ am 10.01.2015 postete, bei „M1“ DO [Donnerstag, mithin am 07.01.2015] Erdbeeren bestellt zu haben und dass er diese morgen [am 11.01.2015] erwarte.

d) Tatkomplex 3: offline Geschäfte der Angeklagten I. und P., teilweise unter Beteiligung des N.

aa) Geschäfte über Private Messaging Services

Auch hinsichtlich der Fälle 3.1 bis 3.47 haben die Angeklagten I. und P. – wie festgestellt - umfassend eingeräumt, in der dargestellten arbeitsteiligen Weise Betäubungsmittel veräußert (bzw. in Einzelfällen verlost) zu haben. Die jeweilige Art und Menge des veräußerten Betäubungsmittels, Username, Name und Anschrift des Käufers sowie die Plattform, über die der Kontakt zustande kam, ergeben sich aus Textdokumenten, die der Angeklagte P. als eine Art Buchführung angelegt hatte. Diese befanden sich auf dem Laptop HP Pavillon, das er bei dem H6 deponiert hatte, in den Ordnern „Strapazieren“, „mold“ und im „Papierkorb“. Weiterhin fanden sich auf dem Laptop abgespeicherte Chatprotokolle im Ordner „K“, aus denen sich für die überwiegende Zahl dieser Fälle darüber hinaus eine Chatkommunikation über das jeweilige Betäubungsmittelgeschäft ergibt. Diese sind im Vermerk des BKA vom 23.05.2016  abgedruckt, aus dem sich ferner die Ermittlungshandlungen im Rahmen der Auswertung des Laptops ergeben hinsichtlich der Beschaffenheit und Auffindesituation der dargestellten Dateien.

bb) Fall 3.48

Auch bezüglich des VE-Geschäfts am 15.12.2015 haben die Angeklagten P. und I. die Durchführung des Betäubungsmittelgeschäfts einschließlich der Art und Weise der Anbahnung umfassend – wie festgestellt - eingeräumt.

Bestätigt wird dies ferner durch die SMS-Kommunikation zwischen dem VE und dem Angeklagten I. bzw. dem VE und dem Angeklagten P. am 14.12. und 15.12.2015, ausgewertet und abgedruckt im Vermerk des BKA vom 09.08.2016. Der Wirkstoffgehalt der vom Angeklagten I. an den VE übergebenen Betäubungsmittel ergibt sich aus dem Wirkstoffgutachten vom 07.01.2016. cc) Fall 3.49 und 3.50

(1) Den äußeren Ablauf der VE-Geschäfte am 01.02.2016 (Erwerb von rund 100 g Kokain) und 23.02.2016 (Erwerb von rund 30 kg Amphetamin und 200 g Kokain) haben alle drei betroffenen Angeklagten (I., N. und P.) ganz überwiegend eingeräumt.

Einzig zur Frage, welcher Treffpunkt für die Übergabe am 23.02.2016 vereinbart war und ob dies auf Wunsch der VE.s nachträglich geändert wurde, weshalb der BMW mit den potentiellen Waffen zum Übergabeort mitgenommen wurde, hat der Angeklagte N. zuletzt Angaben gemacht, die nicht vollständig dem Anklagevorwurf und den Ermittlungsergebnissen entsprechen. Hierauf kommt es jedoch weder für die Schuldfeststellung noch für die Strafzumessung an, da hinsichtlich der im BMW befindlichen Waffen den Angeklagten I. und N. ein bewusstes Mitführen am Tatort unabhängig hiervon nicht nachweisbar ist (dazu sogleich).

(2) Die Anbahnung des Geschäfts durch die VE.s und die Involvierung des Angeklagten P. ergibt sich in Übereinstimmung mit dessen Einlassung detailliert zudem aus den bereits erwähnten SMS-Protokollen vom 21.12.2015 bis 23.02.2016 (Vermerk des BKA vom 09.08.2016).

(3) Die Einholung von Rechtsrat durch die Angeklagten I. und P. im Hinblick auf einen befürchteten Polizeieinsatz im Fall 3.50 ergibt sich aus einer Notiz, die auf dem IPhone des Angeklagten P. sichergestellt wurde (Auswertungsvermerk vom 06.06.2016) und die eine Nachricht des C3 an ihn enthält sowie den hierzu erfolgten Erklärungen des Angeklagten P. selbst.

(4) Die Motivation des Angeklagten N. und seine innere Einstellung zu den Taten ergibt sich aus seiner Einlassung und der insoweit übereinstimmenden schriftlichen Einlassung des Angeklagten I..

Zwar existieren diverse Indizien, die für eine aktivere Rolle des Angeklagten N. sprechen. So hat er ausweislich der in Augenschein genommenen Urkunde und von ihm selbst eingeräumt den Mietvertrag für die Wohnung in der S-straße in E, in der der Angeklagte I. später die Drogenküche betrieb, abgeschlossen, und war auch später noch Ansprechpartner der Vermieterin, der Zeugin T1. Ferner war er am Kauf des PKW Opel beteiligt, in dem der Angeklagte I. später nicht unerhebliche Mengen an Betäubungsmitteln bunkerte. Schließlich  wurde er am 02.02.2016 observiert, wie er zunächst gemeinsam mit dem I. durch Duisburg fuhr als Fahrer des Audi A6 und bei der Post mehrere flache, gelbe Faltpakete abholte. Anschließend fuhren beide weiter zu dem in der G-Straße in E geparkten Opel Corsa (amtliches Kennzeichen:               ). Dort stiegen sie gemeinsam aus, der I. nahm eine rote Tasche mit weißer Aufschrift aus dem Kofferraum, lud diese um in den Audi, und beide fuhren auf direktem Weg in die S-straße, wo der N. die rote Tasche und die Postumschläge mit ins Gebäude brachte und danach erneut mit dem I. zusammen im Audi wegfuhr. Ca. 20 Minuten später kehrten sie zur S-straße zurück, wo der N. erneut umschlagähnliche Gegenstände ins Gebäude trug. Ca. 2 Stunden später trugen die Angeklagten I. und N. gemeinsam diverse Umschläge und Pakete aus der S-straße und machten sich damit im Audi A6 erneut auf den Weg. Dabei betraten sie unter anderem gemeinsam das Geschäft „U & Co.“ in E, wo mehrere Pakete auf dem Tresen lagen.

An dem vom Angeklagten I. am 30.11.2015 versendeten Paket mit Betäubungsmitteln (Fall 2.1, eingestellt nach § 154 Abs. 2 StPO) befand sich zudem ausweislich des Spurensicherungsberichts vom 09.12.2015 und des zugehörigen Behördengutachtens vom 15.12.2015  ein Fingerabdruck des Angeklagten N. außen am Paket.

Auch in der als Drogenküche ausgestatteten Wohnung in der S-straße konnten Spuren des N. aufgefunden werden. Der Zustand der Räumlichkeiten ergibt sich aus der fotografischen Dokumentation vom 23.02.2016. Hieraus ist klar ersichtlich, wie auch vom Angeklagten I. eingeräumt, dass die Einrichtung und die vorgehaltenen Utensilien der Herstellung von Amphetamin sowie zur Portionierung und dem Versand von anderen Drogen in nicht unerheblichem Umfang dienten. Ausweislich des Gutachtens vom  21.07.2017 waren DNA-Spuren des N. sowie innen an einem Einweghandschuh, der außen Amphetamin-Anhaftungen trug, vorhanden.

Schließlich benannte der I. ausweislich eines Telefonüberwachungsprotokolls gegenüber  M2 am 20.10.2015 für die Übergabe bzw. Versendung im Zusammenhang mit einem Drogengeschäft den Namen und die Anschrift der Freundin des Angeklagten N., D1, in F.

Ungeachtet all dessen ist dem Angeklagten N. nicht zu widerlegen, dass diese Umstände nach seiner eigenen, vom I. bestätigten Einlassung, allein in einer unterstützenden Tätigkeit für seinen Bruder, den I., begründet waren. Insbesondere die Spuren in der Wohnung S-straße lassen zwar auf ein aktives Mitwirken am Händeln und Verpacken der Betäubungsmittel sicher rückschließen; dies kann jedoch nach der übereinstimmenden Einlassung der Angeklagten auch anlässlich der unterstützten Tat 3.50 (bei der Tat 3.49 war in Abgrenzung dazu kein Amphetamin betroffen, das am Einweghandschuh des N. gefunden wurde) geschehen sein.

(5) Die aufgefundenen Mengen und Wirkstoffgehalte der Betäubungsmittel in dem bei der Übergabe im Fall 3.50 verwendeten Renault, sowie des Bunkerfahrzeuges Opel Corsa und den Räumlichkeiten S-straße sowie der im Fall 3.49 übergebenen Betäubungsmittel ergibt sich aus den Durchsuchungsprotokollen vom 23.02.2016 und den Wirkstoffgutachten vom 04.02.2016 und vom 23.05.2016

(6) Dass der Angeklagte N. nicht nur von der Handelsmenge in Fall 3.50, sondern entgegen seiner Einlassung auch von dem Drogenvorrat in dem PKW Opel Corsa, Kennzeichen               hatte, ergibt sich aus den oben dargestellten Observationsergebnissen sowie den Gesamtumständen.

Der Angeklagte N. hat angegeben, Ende 2015 von den Drogengeschäften des I. Kenntnis erlangt zu haben und diesen in seiner Drogenküche in der S-straße „erwischt“ zu haben. Insbesondere auch am 02.02.2016 bei Ablieferung der Pakete am Postschalter des Tabakladens habe er gewusst, dass sich Drogen darin befanden. Auch das Transportieren der Tasche aus dem Kofferraum des Opels in die S-straße hat er eingeräumt. Der Opel diente, wie vom I. eingeräumt und bei dessen Durchsuchung ausweislich des Asservatenverzeichnisses vom 23.02.2016 in Verbindung mit dem Wirkstoffgutachten vom 23.05.2016 festgestellt, dem Lagern von erheblichen Mengen an Betäubungsmitteln. Daraus dass der I. selbst noch über keine Fahrerlaubnis verfügte, und den PKW Opel auch nicht neben der Bunkerfunktion anders nutzen konnte, lässt sich schließen, dass in der Tasche Drogenutensilien zwischen dem Bunker und der S-straße hin- und hertransportiert wurden. Da der Angeklagte N. zu diesem Zeitpunkt über Art und Umfang der Aktivitäten des I. beim Drogenabsatz informiert war und an demselben Tag, an dem er die Tasche aus dem Opel holte den I. bei seinen Geschäften auch konkret unterstützt hat, hat er auch von der Bunkerfunktion des Opel Corsa Kenntnis gehabt. Es wäre kein vernünftiger Grund ersichtlich und ist von den Angeklagten auch nicht benannt worden, warum der Angeklagte I. dem N. nach alledem dieses Detail noch hätte verheimlichen sollen. Dem Angeklagten N. war demnach grundsätzlich bekannt, dass der I. den Opel Corsa im Rahmen seines schwunghaften Betäubungsmittelhandels und der nicht unerheblichen Herstellungs- und Lagerkapazitäten in der S-straße als Bunker für größere Mengen an Betäubungsmitteln nutzte.

(7) Hinsichtlich des bei der Tat am 23.02.2016 (Anklagepunkt 3.50) im PKW BMW aufgefundenen Elektroschockers konnte nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass dieser zum Zeitpunkt der Tat geladen und als Waffe funktionsfähig war. Bei  der später durchgeführten Begutachtung war er entladen. Die Einlassung des Angeklagten N., dass dies auch schon geraume Zeit vor dem Vorfall so gewesen sei, war nicht widerlegbar. Auch spezifische Ladekabel konnten bei den Angeklagten nicht aufgefunden werden.

Der auf der Beifahrerseite im BMW des N. befindliche Schlagstock verblieb während der Übergabe der Betäubungsmittel im Fahrzeug und wurde von keinem der Angeklagten eingesetzt. Daher ist die Einlassung der Angeklagten I. und N., dieser sei dort von einem Cousin der Türsteher wohl vergessen worden und nicht bewusst mitgeführt worden bzw. dem I. sei dieser von vornherein unbekannt gewesen, ebenfalls nicht zu widerlegen.

e) Tatkomplex 4.1: Carding Geschäfte des Angeklagten H.

Die mit den unrechtmäßig erlangten Daten ausgeführten Bestellvorgänge hat der Angeklagte H. (mit Ausnahme des eingestellten Falles) – wie festgestellt - eingeräumt. Der konkrete Gegenstand der jeweiligen Bestellungen und die Daten ergeben sich zudem aus den Amazon Bestelldaten vom 27.09.2012 (Fall 4.1.1), der Bestellbestätigung der Firma Zalando zur Bestellung vom 09.01.2013 (Fall 4.1.2), der Forderungsaufstellung der Firma Flaconi zur Bestellung vom 17.01.2013 (Fall 4.1.4), den Bestelldaten der Firma Galeria Kaufhof, betreffend die Bestellung vom 01.02.2013 (Fall 4.1.5), die Kreditkartenabrechnung bezüglich der Bestellungen vom 22.03. bis 25.03.2013 (Fall 4.1.8), der Bestelldaten der Fa. Meinpaket.de betreffend die Bestellung eines IPhones vom 26.03.2013 (Fall 4.1.9), der Rechnung der Fa. Aliva vom 29.04.2013 betreffend die Bestellung vom 27.03.2013 (Fall 4.1.10) sowie der Forderungsaufstellung der Firma Zalando betreffend die Bestellungen vom 24.03. bis 30.03.2013 (Fall 4.1.11). Ferner konnte aufgrund einer Rufnummernabfrage in Verbindung mit den Kontodetails der Packstation 129 in W, angemeldet auf einen T12, nachvollzogen werden, dass die für das Konto angegebene, geänderte Rufnummer dem Angeklagten H. zuzuordnen war. Die Packstation wurde für die Bestellungen in den Fällen 4.1.1, 4.1.2, 4.1.3, 4.1.5, 4.1.7 und 4.1.9 verwendet.

Ferner ist bei der Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten des Angeklagten H. ein Parfum derselben Marke (Paco Rabanne) wie aus den Bestellvorgängen zu den Fällen 4.1.4 und 4.1.5 vorgefunden worden. Dies ergibt sich aus dem Durchsuchungsprotokoll vom 23.02.2016.

f) Tatkomplex 4.2: offline Geschäfte des Angeklagten I. mit M2 u.a.

Die offline Geschäfte, bei denen der Angeklagte I. unter anderem an den M2 Betäubungsmittel versandte, hat er mit Ausnahme der Kokainmenge bei der Bestellung vom 11.11.2015 (Fall. 4.2.4), umfassend eingeräumt.

Die konkreten Mengen und Bestellzeitpunkte ergeben sich zudem aus den Protokollen über die Telefonüberwachung des Anschlusses M2 (                            ) vom 14.10.2015 sowie 17.10. bis 20.10.2014 und des Anschlusses I6 (              ) vom 03.11.2015, und 15.11.2015 sowie dies Anschlusses N9 (              ) vom 06.11.2015 und 10.11.2015. Darüber hinaus liegen für die in den Fällen 4.2.2 und 4.2.6 erfolgten Betäubungsmittelsendungen DHL Sendungsverfolgungen vom 22.10.2015 und 27.11.2015 vor. Bezüglich der abgefangenen Sendungen in den Fällen 4.2.5 und 4.2.6 ergibt sich die Menge und Qualität des versendeten Betäubungsmittels aus den Behördengutachten vom 05.02.2016 vom 03.03.2016  und vom 04.03.2016. Ein weiteres Gutachten vom 18.01.2016 hat ergeben, dass sich an dem Paket Fingerabdrücke des Angeklagten I. befanden.

Soweit der Angeklagte I. sich eingelassen hat, am 11.11.2015 bzw. 14.11.2015 (Daten der Bestellung und Versendung in Fall 4.2.4) nicht über Kokain verfügt zu haben, wie ihm mit der Anklage vorgeworfen wurde, kann dies mit dem Inhalt der Telefonüberwachung in Einklang gebracht werden. Auf die Anfrage per SMS an den Angeklagten I. „Schick heute 100 Gras und 10 pos (Nase)“ antwortete dieser am 11.11.2015 „kein pos (Nase) und was für Hunderten Mensch“. Dies kann dahin verstanden werden, dass er die Bestellung von Kokain ablehnte („kein pos (Nase)“).

g) Tatkomplex 4.3: Eigengeschäfte des Angeklagten G.

Auch hinsichtlich der zwei Fälle des Falschgelderwerbs ist der Angeklagte G. geständig. Diese ließen sich zudem anhand des Screenshots bezüglich des Kaufs im März 2015 (Fall 4.3.2) und der beim Angeklagten G. beschlagnahmten Banknoten nachvollziehen (vgl. Durchsuchungsprotokoll und Durchsuchungsbericht vom 24.02.2016 sowie das Behördengutachten der Deutschen Bundesbank vom 31.03.2016).

h) Tatkomplex 5: Forengeschäfte Dritter

Auch bezüglich der durch Dritte über die von den Angeklagten H., G. und X. betriebenen Foren abgewickelten Geschäfte ließen sich diese im Detail durch Screenshots nachvollziehen.

IV.

Rechtliche Würdigung

1.) Betäubungsmittelhandel der Angeklagten P. und I.

Die Angeklagten I. und P. haben sich in den Fällen der Tatkomplexe 2 und 3 jeweils des gemeinschaftlichen täterschaftlichen Betäubungsmittelhandels im Sinne von § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG strafbar gemacht sowie der Angeklagte P. zusätzlich in den Fällen des Tatkomplexes 1 gemeinschaftlich mit dem nun anderweitig Verfolgten C3 und der Angeklagte I. alleine bezüglich der Taten des Tatkomplexes 4.2.

a) Täterschaftliches Handeltreiben in den Foren

Unter Handeltreiben ist jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit zu verstehen (BGH NJW 2005, 3790 m.w.N.). Der Angeklagte P. ist den Erwerbern gegenüber in den Fällen der Online-Geschäfte jeweils als Anbieter und Verkäufer der Betäubungsmittel aufgetreten und hat die Bezahlung entgegen genommen. Zwar hat er selbst nie körperliche Verfügungsmacht über die Betäubungsmittel erlangt, sondern nur den kaufmännischen Teil des Handels erledigt, während die Beschaffung der Betäubungsmittel und der unmittelbare Versand an den Endkunden absprachegemäß durch den Angeklagten I. erfolgte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Angeklagte P. eigenverantwortlich und eigennützig, unter Erhalt einer Gewinnbeteiligung die jeweiligen Geschäfte abgeschlossen hat. Selbst eine nur vermittelnde Tätigkeit, die hier aber auch für den Angeklagten P. nicht vorliegt, würde den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen (BGH NJW 2005, 3790 m.w.N.).

Auch für den Angeklagten I., der den mit dem Angeklagten P. vereinbarten Verkaufserlös erhielt und die Betäubungsmittel selbst versandte, liegt ein täterschaftliches Handeltreiben vor. Dasselbe gilt für die Fälle, in denen er alleine als Verkäufer auftrat.

b) Täterschaftliches Handeltreiben außerhalb der Foren

Auch in den Fällen 3.1 bis 3.47 wurden die Angeklagten I. und P. jeweils täterschaftlich arbeitsteilig tätig. Die Tatbeiträge sind dabei entsprechend den obigen Ausführungen zu bewerten, da die Arbeitsteilung beibehalten wurde mit dem einzigen Unterschied, dass die Verabredungen mit den Endkunden nicht über Foren sondern über andere Kommunikationskanäle mit dem Angeklagten P. erfolgten.

c) offline-Handel der Angeklagten I. und P.

In den Fällen 3.48 bis 3.50 hat der Angeklagte I. jeweils selbst mit den vermeintlichen Kaufinteressenten, den Verdeckten Ermittlern, Art und Menge der Betäubungsmittel vereinbart und diese übergeben und damit den Tatbestand des Handeltreibens im Sinne von § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG erfüllt.

Der Angeklagte P. hat hierbei ebenfalls als Mittäter gehandelt.Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ist angesichts des weit gefassten Tatbestandes des Handeltreibens in § 29 BtMG abweichend von allen anderen Straftatbeständen eine Einordnung (nur) als Teilnehmer auch möglich, wenn der Beteiligte alle Tatbestandsmerkmale in eigener Person verwirklicht (Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29 Rn. 622). Mittäter ist nach allgemeinen Grundsätzen, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (BGH, NStZ-RR 2011, 57 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch für denjenigen, der ein Betäubungsmittelgeschäft vermittelt (BGH NStZ-RR 2011, 57; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29 R. 655).

Der Angeklagte P. hatte ein eigenes finanzielles Interesse an der Tat, da er vereinbarungsgemäß eine am Kaufpreis orientierte Provision erhielt. Er hat ferner den Erstkontakt zwischen den vermeintlichen Kunden und dem I. hergestellt und auch im weiteren Verlauf immer wieder an der Kontakthaltung mitgewirkt. So war er für die Ermittler Ansprechpartner, wenn es darum ging mit dem teilweise unzuverlässigen I. Termine für das nächste Betäubungsmittelgeschäft zu vereinbaren. Der Angeklagte P. hat insoweit auch auf den I. eingewirkt und an der Aufrechterhaltung des Kontakts und einer effektiven Übergabe mitgewirkt. Ferner hat er sich insofern in die konkreten Verhandlungen eingebracht, als die Handelsmengen vorher zwischen ihm und dem I. abgesprochen waren und er hinsichtlich möglicher Mengen Mitteilungen an die vermeintlichen Kunden weitergab. Bei der Gesamtwürdigung dieser Umständ ist der Angeklagte P. daher als Mittäter zu bewerten.

Ein Handeln mit Betäubungsmitteln unter Mitführen von Waffen gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG im Fall 3.50 lag demgegenüber nach den getroffenen Feststellungen nicht vor, da keinem der Beteiligten die Kenntnis vom Vorhandensein eines einsatzbereiten und zur Verletzung von Personen geeigneten Gegenstandes nachgewiesen werden konnte.

d) Werben mit Betäubungsmitteln, § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 BtMG

Der Angeklagte P. hat durch sein Werbebanner, mit dem er in den Foren auf „M1s Drogenparadies“ aufmerksam machte, zugleich die Tatbestandsvariante des Werbens mit Betäubungsmitteln erfüllt. Ein eigenständiger Unrechtsgehalt kommt dieser Variante im Verhältnis zum gleichzeitig verwirklichten Handeltreiben jedoch nicht zu, wenn sich die Werbung von vornherein an einen bestimmbaren Personenkreis richtet; es liegt dann ein unselbständiger Teilakt des Handeltreibens vor (Weber, BtMG, 4. Auflage 2013, § 29 Rn. 1661). So liegt die Sache hier. Die Werbung richtete sich allein an registrierte Mitglieder der Foren, mit denen der Angeklagte P. sodann auch auf Grundlage seines eingestellten Dauer-Angebots die aufgeführten Betäubungsmittelgeschäfte abschloss.

e) Sonderfälle des fehlgeschlagenen Erwerbs

Soweit die versendeten Betäubungsmittel den Adressaten aus unterschiedlichen Gründen nicht erreichten, so in Fall 4.2.5, 4.2.6, oder eine geringere Menge als bestellt geliefert wurde, wie in Fall 2.2 (1 Gramm statt 2 Gramm Kokain) und Fall 2.6 (nur Lieferung des Speed, nicht auch des bestellten Ecstasy) ändert dies nichts an der tatbestandlichen Erfüllung des Handeltreibens allein durch die ernsthafte Vereinbarung über ein Betäubungsmittelgeschäft diesen Inhalts. Allein bei der Strafzumessung ist dieser Umstand zu berücksichtigen.

f) Verlosungen

In den Fällen 3.26, 3.17, 3.19 bis 3.21 sind die Erwerbsvorgänge vom Angeklagten P. in seinen textlichen Aufzeichnungen als Verlosungen bzw. „Chemie-Tombola“ gekennzeichnet. Dies lässt darauf schließen, dass die Empfänger hierfür kein Entgelt zu zahlen hatten, sondern die Betäubungsmittel als Gewinner eines Gewinnspiels zum Zwecke der Kunden-Akquise erhielten. Bei der unentgeltlichen Überlassung von Betäubungsmitteln handelt es sich insoweit in Abgrenzung zum Handeltreiben um die Tatbestandsvariante des Abgebens im Sinne von § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG.

g) Gewerbsmäßigkeit

Die Angeklagten I. und P. handelten in den Fällen des Handeltreibens gewerbsmäßig im Sinne von § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BtMG. Die Angeklagten haben eingeräumt, in den diversen Veräußerungsfällen die Betäubungsmittel mit Gewinn veräußert zu haben, wobei der Angeklagte P. seinen eigenen Gewinnanteil mit 20.000,00 € bei einem Umsatzvolumen von 200.000,00 € schätzte. Aufgrund der Anzahl und des Umfangs der Veräußerungsgeschäfte haben sich beide Angeklagte daher eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Gewicht und einiger Dauer geschaffen.

Die Verlosungsaktionen dienten zwar mittelbar auch dieser Geschäftstätigkeit; die unentgeltliche Abgabe schließt jedoch per Definition die Erzielung von Einnahmen und damit die Gewerbsmäßigkeit aus, auch wenn hiermit mittelbar geschäftliche Zwecke verfolgt werden.

h) Konkurrenzen

Die einzelnen Verkaufsakte der Angeklagten I. und P. stellen jeweils selbständige Taten gemäß § 53 StGB dar.

Eine Bewertungseinheit, bei der sämtliche Teilakte des Handeltreibens vom Erwerb bis zum Absatz, die sich auf denselben Güterumsatz beziehen, durch den gesetzlichen Tatbestand des Handeltreibens zu einer Bewertungseinheit verbunden werden (vgl. Weber, BtMG 4. Aufl., § 29 Rn. 819), liegt insoweit nicht vor. Maßgeblich hierfür ist der einheitliche Erwerbsakt zum Zwecke des Weiterverkaufs, da schon zu diesem Zeitpunkt der Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge erfüllt ist; nicht ausreichend ist demgegenüber allein der gleichzeitige Besitz verschiedener Betäubungsmittel für verschiedene Verkaufsgeschäfte (BGH NStZ 2008, 470).

Dafür, dass verschiedene Einzellieferungen aus derselben Erwerbsmenge stammen, die der Händler in einem Gesamtvorrat lagerte, müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Fehlen solche konkreten Anhaltspunkte, ist nicht allein deshalb von einer Bewertungseinheit auszugehen, weil die nicht konkretisierte Möglichkeit besteht, dass die Einzelverkaufsmengen aus einem Gesamtvorrat stammen. Dies gebietet auch nicht die Anwendung des Zweifelssatzes (BGH NStZ 2012, 218 m.w.N.; Weber, BtMG 4. Aufl., Vorbem. §§ 29 Rn. 603 ff.). Können zu den Erwerbsmengen keinerlei Feststellungen getroffen werden und fehlen ausreichende Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, bestimmte Einzelverkäufe einer erworbenen Gesamtmenge zuzuordnen, so sind die festgestellten Einzelverkäufe als selbständige Taten zu behandeln, da andernfalls lediglich eine willkürliche Zusammenfassung in Betracht käme (Weber, BtMG 4. Aufl., Vorbem. §§ 29 Rn. 622).

(1) Vorliegend bestehen zwar aufgrund der Menge der am 23.02.2016 beim Angeklagten I. sichergestellten verschiedenen Betäubungsmittel Anhaltspunkte dafür, dass diese auf Vorrat angeschafft wurden, um sie zu portionieren und an verschiedene Erwerber bei verschiedenen Gelegenheiten weiterzuverkaufen.

Jedoch existieren keinerlei Erkenntnisse und auch keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten in Bezug auf einen oder mehrere konkrete Erwerbsvorgänge. Der Angeklagte selbst hat hierzu keine Angaben gemacht. Auch der Mittäter P. hatte hierzu keine Erkenntnisse. Weitere Ermittlungsansätze zur Feststellung der Quellen und Lieferanten des Angeklagten I. fehlten. Hierzu hat er vielmehr ausdrücklich Angaben verweigert. Angesichts des Tatzeitraums über mehrere Monate und der erheblichen Gesamt-Umsatzmenge an Betäubungsmitteln durch den Angeklagten I. kann auch nicht ohne Weiteres von einem einzigen Erwerbsvorgang ausgegangen werden.

(2) Die am 23.02.2016 bei der Festnahme des Angeklagten I. sichergestellte Vorratsmenge konnte jedenfalls bezüglich des Amphetamins und des Kokains erst kurz zuvor im Hinblick auf das Geschäft im Fall 3.50 mit den verdeckten Ermittlern angelegt worden sein. Denn der Angeklagte I. hatte diesen in Bezug auf das Kokain mitgeteilt, dass er neues Kokain von guter Qualität reinbekommen habe. Auch zuvor, bei dem Geschäft 3.49 am 01.02.2016, hatte er den Übergabetermin für das Kokain mit der Begründung verschoben, erst eine neue Lieferung Kokain zu erhalten.

Bezüglich der 30 kg Amphetamin haben die Angeklagten I. und P. übereinstimmend angegeben, dass dies den üblichen Rahmen deutlich gesprengt habe. Daher ist davon auszugehen, dass der Angeklagte I. das stets von ihm selbst produzierte Amphetamin erst für diese Gelegenheit herstellte und entsprechende Grundstoffe bestellte.

Hinsichtlich der sichergestellten Cannabis-Menge von ca. 1,7 kg ist zu beachten, dass der Angeklagte I. mehrfach Einzelverkaufsmengen in der Größenordnung von einem halben Kilogramm bzw. einem Kilogramm in zeitlich enger Folge veräußert hatte. Bezüglich der Kilogramm-Geschäfte stellt daher der sichergestellte Vorrat nicht einmal ein Mehrfaches der Einzelverkaufsmenge dar. Hinsichtlich sämtlicher vorangegangenen Taten könnte daher die Zusammenfassung unter einer oder mehrerer Erwerbsmengen nur willkürlich erfolgen und muss unterbleiben.

(3) Bezüglich der Handelsmenge im Fall 3.50 und den zeitgleich aufgefundenen Vorratsmengen in der Wohnung S-straße und dem Bunkerfahrzeug Opel ist demgegenüber eine Bewertungseinheit gegeben.

Hinsichtlich des Amphetamins und des Kokains bestehen die oben dargestellten gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass die Vorratsmenge gleichzeitig mit der Handelsmenge erworben wurde. Amphetamin und Kokain waren Gegenstand des einheitlichen Veräußerungsgeschäfts und werden dadurch auch hinsichtlich der Vorratsmengen Gegenstand einer einheitlichen Tat.

Hinsichtlich des Vorrats an Cannabis und Ecstasy Tabletten kommt die Einbeziehung in die Bewertungseinheit in Betracht wegen der Vermischung zu einem Gesamtvorrat (vgl. hierzu Weber, BtMG 4. Aufl., Vorbem. §§ 29 Rn. 600). Auch zwischen unterschiedlichen Arten von Betäubungsmitteln kann auf diese Weise ein einheitlicher Gesamtvorrat gebildet werden (Weber, BtMG 4. Aufl., Vorbem. §§ 29 Rn. 602; BGH NStZ-RR 2002, 52 jedenfalls bei Verkauf im „Gesamtpaket“; anders: BGH NStZ 2000, 262). Zwar reicht hierfür der bloß zeitgleiche Besitz verschiedener Betäubungsmittel aus ggf. unterschiedlichen Erwerbsvorgängen nicht aus; nach der unwiderlegten Einlassung der Angeklagten I. und N. wollte der I. jedoch nach Entdeckung durch seinen Bruder den noch vorhandenen Restvorrat (einschließlich der für die Fälle 3.49 und 3.50 noch zu beschaffenden Mengen) an Betäubungsmitteln bis spätestens April 2016 abverkaufen und seine Tätigkeit dann einstellen. In dieser Zäsur bei der Auffüllung des Vorrats an Betäubungsmitteln kann zu Gunsten des Angeklagten die Bildung eines neuen, einheitlichen Restvorrates gesehen werden.

(4) Tatmehrheit liegt unzweifelhaft vor in Bezug auf den Angeklagten P., der selbst eine Bevorratung nicht vorgenommen hat und hiervon auch keine Kenntnis hatte. Die Vorratsmengen des Angeklagten I. im Fall 3.50, die nicht Gegenstand des Veräußerungsgeschäfts waren, werden ihm nicht angelastet.

(5) Bezüglich der zwei in Fall 3.48 am selben Tag abgewickelten Geschäften mit den verdeckten Ermittlern besteht Tateinheit, § 52 StGB. Die Ermittler trafen sich erstmalig mit dem I. und entschieden bei diesem Treffen, die vom I. mitgebrachten 5 Gramm Kokain als Probe anzukaufen. Zeitgleich vereinbarten sie mit dem I. die Lieferung des Amphetamins für denselben Tag. Notwendig für die Annahme von Tateinheit ist, dass sich die Ausführungshandlungen zumindest teilweise überschneiden. Dies ist vorliegend der Fall, da zeitgleich sowohl die Übergabe des Kokains erfolgte als auch die (bereits tatbestandliche) Vereinbarung über eine weitergehende Lieferung von Amphetaminen getroffen wurde.

2.) Beihilfe zum Betäubungsmittelhandel und Besitz von Betäubungsmitteln durch den Angeklagten N.

a) Im Fall 3.49 stellt sich die Beteiligung des Angeklagten N. als Beihilfehandlung im Sinne von § 27 StGB zum Handeltreiben der Angeklagten I. und N. in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 BtMG dar. Durch das Befördern des führerscheinlosen Angeklagten I. zum Übergabeort sowie seine absichernde Gegenwart hat der Angeklagte N. einen objektiv förderlichen Tatbeitrag geleistet. Ein Täterwille ist ihm demgegenüber angesichts der unwiderlegten Äußerung, kein eigenes finanzielles Interesse an dem Geschäft gehabt zu haben sondern nur den Bruder aus familiärer Verbundenheit unterstütz zu haben, nicht nachweisbar.

b) Im Fall 3.50 hat der Angeklagte N. ebenfalls durch das Befördern und Begleiten des Angeklagten I. zum Übergabeort eine vorsätzliche Beihilfehandlung zu einer Haupttat i.S.v. § 29a Abs. 1 BtMG geleistet. Darüber hinaus hat er den Angeklagten I. durch das Verpacken der Betäubungsmittel und das Herbeiholen des Bunkerfahrzeuges unterstützt. Trotz der insoweit aktiveren Rolle im Vergleich zum vorherigen Fall 3.49 liegt ein täterschaftliches Handeln in Bezug auf das Absatzgeschäft nicht vor.

Seine Beihilfehandlung und der entsprechende Vorsatz waren auf die gesamte Menge, einschließlich des Vorrats in der S-straße und dem PKW Opel bezogen, da er von deren Existenz Kenntnis hatte und nach seiner eigenen Einlassung dem I. bei dem Abverkauf insgesamt Hilfe leisten wollte, um dessen Rauschgifthandel zu beenden.

c) Darüber hinaus hatte der Angeklagte N. täterschaftlichen Besitz i.S.v. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG an den Betäubungsmitteln, die er in dem Bunkerfahrzeug der Marke Renault zum Übergabeort im Fall 3.50 verbrachte.

aa) Besitz im strafrechtlichen Sinne setzt ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis mit Besitzwillen und Besitzbewusstsein voraus (Weber, BtMG 4. Aufl., § 29 Rn. 1299 m.w.N.). Dies kann auch eine Verwahrung im Interesse Dritter sein. Nicht ausreichend ist dagegen eine ganz kurze Hilfstätigkeit, die ohne Herrschaftswillen geleistet wird, etwa beim Transport des Rauschgifts über eine kurze Strecke unter den Augen des Haupttäters zum PKW (BGH NJW 1975, 1470) oder, wenn der Beteiligte auf Anweisung unter den Augen des Haupttäters das Rauschgift aus dem Nebenzimmer holt (BGH BeckRS 1983, 00557). Eine kurze Hilfstätigkeit liegt dagegen nicht mehr vor, wenn der am Handeltreiben beteiligte Gehilfe das Rauschgift über eine längere Strecke, wenn auch im Beisein des Haupttäters, trägt (BGH BeckRS 1997, 31120040) oder wenn er damit im Einverständnis mit dem Haupttäter nach dem Tragen über eine Strecke von 100 m in einem Torbogen verschwindet, wo der Haupttäter auf ihnen keinen Einfluss mehr hat, und es dort an Dritte weitergibt (BGH NStZ-RR 1998, 148). Durch das Herbeiholen des in der Nähe abgestellten Fahrzeuges, in dem sich die zu übergebenden Betäubungsmittel befanden, hatte der Angeklagte N. für einen nicht völlig untergeordneten Zeitraum die alleinige Herrschaftsgewalt über diese. Unschädlich ist, dass er auf Geheiß des I. handelte. Er handelte dabei eigenverantwortlich und in Abwesenheit des I. und erbrachte nicht nur eine völlig untergeordnete Hilfstätigkeit.

bb) Hinsichtlich der in der Wohnung S-straße und dem weiteren Bunkerfahrzeug der Marke Opel gelagerten Betäubungsmittel konnte dem Angeklagten N. demgegenüber ein täterschaftlicher Besitz nicht angelastet werden. Nach der unwiderlegten Einlassung der Angeklagten I. und N. war der I. derjenige, der allein über einen Schlüssel zur Wohnung und zu dem PKW Opel verfügte und im Verhältnis der beiden Angeklagten zueinander der alleinige Nutzungsberechtigte sein sollte. Unerheblich ist insofern, dass der Angeklagte N. nach außen als Mieter der Wohnung und als Käufer des PKW auftrat. Entscheidend ist vielmehr, ob er im Verhältnis zum I. tatsächliche Herrschaftsgewalt über die Wohnung und den PKW und die darin befindlichen Gegenstände ausübte. Dies konnte nicht festgestellt werden und ist auch nicht schon deshalb der Fall, weil der N. dem I. auf dessen Geheiß beim Transportieren von Gegenständen aus der Wohnung sowie in die Wohnung bzw. den PKW behilflich war, da ihm hierbei kein vom I. unabhängiger Zugriff gewährt wurde.

cc) Täterschaftliche Begehungsformen – wie hier der Besitz- stehen in Tateinheit mit der Beihilfe zum Handeltreiben, wenn sie anderenfalls eine Bewertungseinheit mit dem Handeltreiben bilden würden (Weber, BtMG 4. Aufl., § 29 Rn. 830, 1373 m.w.N.). Entsprechend den obigen Ausführungen läge bezüglich der übergebenen Menge im Renault, an welcher der Angeklagte N. Besitz hatte, im Hinblick auf das Handeltreiben im Verhältnis zu den übrigen Mengen in der S-straße und im Opel, auf die sich die Beihilfeleistung des N. bezieht, eine Bewertungseinheit vor. Auf die diesbezüglichen Ausführungen betreffend den Angeklagten I. wird Bezug genommen. Daher ist Tateinheit des diesbezüglichen täterschaftlichen Besitzes an einer Teilmenge mit der Beihilfe zum Handeltreiben im Übrigen gegeben.

3.) Fälle des Handeltreibens mit nicht geringen Mengen, § 29a BtMG

a) Grenzwerte

aa) Der Grenzwert für die nicht geringe Menge im Sinne von § 29a BtMG liegt für Cannabis bei 500 Konsumeinheiten a 15 mg THC, mithin 7,5 Gramm THC (BGH NJW 1985, 1404). Die Wirkstoffkonzentration des vom Angeklagten I. im Fall 4.2.6 versendeten Marihuanas betrug 7.8 % bzw. 11,6 % und die des im Fall 4.2.5 versendeten Marihuanas 10,9 bzw. 11,4 %. Der beim Angeklagten I. sichergestellte Haschisch-Vorrat wies Wirkstoffkonzentrationen von 6,38 % bis 13,72 % auf. Zu den konkreten Wirkstoffanteilen der übrigen Geschäfte des I. und der Forengeschäfte unbekannter Dritter ist nichts Genaueres bekannt. Nach statistischen Betrachtungen weist Marihuana von durchschnittlicher Qualität einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 4 % auf und Haschisch einen solchen von 7,5 % (Patzak/Goldhausen,  NStZ 2011, 76). Sofern keine lokalen Besonderheiten zu berücksichtigen sind, kann bei Marihuana durchschnittlicher Qualität ein Wirkstoffgehalt von 2 bis allenfalls 5 % angenommen werden (BGH Beschluss v. 9.6.2004 – 3 StR 166/04, BeckRS 2004, 6824; BGH, Beschluss v. 27.11.2014 – 2 StR 311/14, NStZ-RR 2015, 77). Örtliche Besonderheiten konnten hinsichtlich der Forengeschäfte nicht zugrunde gelegt werden, da der Handel auf den Foren überörtlich erfolgte. Das vom Angeklagten I. außerhalb des Forums versendete und vorrätig gehaltene Cannabis wies deutlich höhere Konzentrationen als die durchschnittliche Qualität auf. Dafür, dass er über die Foren demgegenüber sogar unterdurchschnittliche Qualität veräußert hätte oder in den anderen Fällen, in denen keine konkreten Feststellungen getroffen wurden, ist nichts ersichtlich. In den Fällen, in denen das Cannabis vom I. stammte, von einer eher durchschnittlichen Qualität ausgegangen werden. Dies setzte für die Forenmitglieder einen gewissen Standard. Nach den getroffenen Feststellungen erfolgte zudem eine Qualitätskontrolle in den aufgedeckten Fällen durch die User dahingehend, dass diese zum Zweck der Qualitätsprüfung der Betäubungsmittel die Bezahlung zunächst nur an einen Treuhänder leisteten. Die Weiterleitung des Zahlbetrages an den Veräußerer erfolgte erst nach positiver Rückmeldung der Käufer. Aus den Screenshots zu den einzelnen Geschäften ist erkennbar, dass dies auch praktiziert wurde, da in Einzelfällen Beanstandungen im Hinblick auf die Menge der Betäubungsmittel erfolgten oder anderweitige Kommentare zur Qualität abgegeben wurden. Beanstandungen dergestalt, dass die Qualität der Betäubungsmittel hinsichtlich des Wirkstoffgehalts unterdurchschnittlich wäre, waren demgegenüber bei keinem der Geschäfte zu verzeichnen. Ausgehend von diesen Erkenntnissen sowie den statistischen Erfahrungswerten, dass eine durchschnittliche Qualität einen Wirkstoffanteil von 4 % bzw. (als Mittelwert) 3,5 % enthält, ist eine Konzentration von mindestens 3,5 % für alle Fälle ohne konkrete Wirkstoffermittlungen anzunehmen.

bb) Der Grenzwert der nicht geringen Menge bei Ecstasy liegt bei 10 g MDMA/MDE/MDA Base, im Unterschied zum früheren Grenzwert von 30 g (BGH Urt. v. 3.12.2008 – 2 StR 86/08, BeckRS 2009, 2604 Rz. 16; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29a Rn. 106). Ein Erfahrungswert des Wirkstoffgehalts pro Tablette existiert nicht (Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29a Rn. 104 ff., 114).

Die Wirkstoffgehalte der beim Angeklagten I. aufgefundenen Tabletten betrugen durchschnittlich 36,69 % (zwischen 30,57 % und 46,6 % Basen-Anteil) und der im Fall 4.2.6 versendeten Tabletten durchschnittlich 44 % bzw. absolut betrachtet 85 mg Base pro Tablette. Die Tabletten wogen pro Stück (soweit die Tablettenanzahl dokumentiert war) zwischen 0,2 und 0,4 Gramm. Je Nach Gewicht und Wirkstoffgehalt der einzelnen Tabletten enthielten diese daher zwischen 61 mg und 186 mg MDMA-Base. Der Grenzwert von 10 Gramm Base war bei diesen Konzentrationen bei Mengen von 54 bis 164 Tabletten erreicht. Die vom Angeklagten C3 im Fall 1.4 beschafften Ecstasy Tabletten wiesen 86 bis 96 mg MDMA-Hydrochlorid pro Tablette auf. Das Minimum von 54 mg Wirkstoff pro Tablette kann als Richtwert auch für die von Dritten über die Foren gehandelten Ecstasy-Tabletten herangezogen werden. Die sichergestellten Tabletten des I. stammten zwar nicht unmittelbar aus einem Forengeschäft, sondern waren bei ihm gelagert bzw. außerhalb des Forums versendet worden. Da er jedoch Belieferer des P. war und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er für diesen Zweck besondere andere Qualitäten vorhielt, können vergleichbare Wirkstoffkonzentrationen auch für den Forenhandel des I. angenommen werden. Auch die vom Angeklagten C3 dort gelieferten Tabletten hatten Wirkstoffgehalte in vergleichbarem Rahmen. Aufgrund der oben dargestellten Zusammenhänge bezüglich der Qualitätskontrolle in den Foren kann weiterhin angenommen werden, dass das durchschnittliche Qualitätsniveau von diesen Konzentrationen nicht gravierend abwich. Selbst bei einer zur Sicherheit angenommenen Wirkstoffmenge von nur 40 mg pro Tablette war die Grenze der nicht geringen Menge ab 250 Tabletten erreicht.

cc) Bei Amphetamin ist der Grenzwert bei 10 Gramm Base anzusetzen (BGH NJW 1985, 2773). Die Wirkstoffkonzentration (Anteil Base) des vom Angeklagten I. hergestellten Amphetamins betrug im Fall 2.6 13,38 % (88,8 Gramm Base bei 663,3 Gramm Gesamtgewicht), im Fall 3.48 rund 17,7 % (104,5 Gramm Base von 590,2 Gramm Gesamtgewicht), bei der am 23.02.2016 sichergestellten Handelsmenge von rund 30 kg 10,94 % (2,267  Kilogramm Base bei 20,721 Kilogramm Gesamtgewicht) und bezüglich der in der Wohnung aufgefundenen Menge 7,46 % (314,8 Gramm Base bei 4.216,4 Gramm Gesamt-Gewicht). Der durchschnittliche Wirkstoffgehalt betrug demnach 10,59 %.

dd) Der Grenzwert für Kokain beträgt 5,0 Gramm Cocainhydrochlorid (BGH NJW 1985, 2773). Im Fall 4.2.6 versendete der Angeklagte I. Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 73,1 % sowie im Fall 2.1 von 74,5 % und lieferte im Fall 3.48 Kokain eine Probe mit 71,5 %, im Fall 3.49 mit 48,4 % und im Fall 3.50 solches mit einem Wirkstoffgehalt von 41,89 %. Bei der letztgenannten schlechtesten Kokain-Qualität ist der Grenzwert bei rund 12 Gramm Kokain erreicht. In dieser Größenordnung wurde Kokain in den angeklagten Fällen allein vom Angeklagten I. versendet bzw. offline veräußert.

Bei Mischgeschäften mit verschiedenen Betäubungsmitteln zählt bezüglich der Ermittlung der nicht geringen Menge die Gesamtkombination, das heisst, es ist jeweils der prozentuale Anteil des einzelnen Betäubungsmittels an dem für ihn geltenden Grenzwert zu ermitteln; insgesamt liegt eine nicht geringe Menge vor, wenn bei Zusammenrechnung 100 % überschritten werden (Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29a Rn. 149)

b) Einzelne Fälle nicht geringer Mengen

(1) Gegenstand des Handels in Fall 1.3 waren 800 Ecstasy Tabletten. Diese beinhalteten bei Zugrundelegung der Wirkstoffkonzentration der in Fall 1.4 vom selben Händler beschafften Tabletten insgesamt mindestens 68 Gramm Base. Der Grenzwert war damit um das mehr als 6-fache überschritten. Selbst bei Annahme einer deutlich geringeren Wirkstoffkonzentration, wofür indes kein Anlass besteht, wäre der Grenzwert von 10 Gramm überschritten.

(2) Im Fall 2.1 wurden 10 Gramm Kokain veräußert mit einem konkret festgestellten Anteil von 7,2 Gramm Cocain-Hydrochlorid. Die Wirkstoffgrenze von 5 g war damit überschritten.

(3) Die im Fall 2.2 versendeten 200 Gramm Cannabis enthielten bei Zugrundelegung eines Wirkstoffgehalts von nur 3,5 % 7 Gramm THC und damit bezogen auf den Grenzwert von 7,5 Gramm einen Anteil von 93,33 %. Die zusätzlich veräußerten 2 Gramm Kokain (die für das Geschäft maßgeblich sind, unabhängig davon, dass hinsichtlich eines Gramms eine Versendung nicht erfolgte) enthielten bei Zugrundelegung einer nur 41,89 %-igen Wirkstoffkonzentration 0,83 Gramm Wirkstoff und damit einen Anteil von 16 % des Grenzwertes. Insgesamt ist damit die Marke von 100 % der jeweiligen Grenzwerte überschritten.

(4) Im Fall 2.6 lag eine nicht geringe Menge allein in Bezug auf die veräußerte Menge von einem Kilogramm Amphetamin mit einer konkret festgestellten Wirkstoffmenge von 88,8 Gramm Amphetamin-Base vor, die mehr als das 8-fache des Grenzwerts von 10 Gramm betrug.

(5) Hinsichtlich der Menge von 550 Gramm Speed im Fall 2.10 ist bei vergleichbarer Wirkstoffkonzentration der Grenzwert ebenfalls um ein Vielfaches überschritten.

(6) Dasselbe gilt für das Geschäft in Fall 2.14, das ebenfalls 1 Kilogramm Amphetamin neben Cannabis und Kokain zum Gegenstand hatte, welches ebenfalls vom Angeklagten I. hergestellt wurde.

(7) In den Fällen 2.16, 3.2, 3.4, 3.38, 3.43, 4.2.2, 4.2.3 und 5.1.62 wurde jeweils mindestens 500 Gramm Cannabis gehandelt (teilweise in Kombination mit anderen Betäubungsmitteln). Bei einer angenommenen Wirkstoffkonzentration von nur 3,5 % war der Grenzwert jeweils deutlich überschritten. Gleiches gilt für Fall 4.2.5 mit einer Handelsmenge von 436 Gramm Cannabis.

(8) Im Fall 4.2.6 wurden 1.050 Gramm Cannabis (in Kombination mit Kokain und Ecstasy) gehandelt, die eine konkret festgestellte Wirkstoffmenge von zusammen 95 Gramm enthielten und damit ebenfalls die Grenze der nicht geringen Menge um ein Vielfaches überschritten.

(9) In den Fällen 5.1.46 und 5.1.64 wurden 220 Gramm bzw. 250 Gramm Cannabis veräußert. Auch hier ist der Grenzwert von 7,5 Gramm THC überschritten; bei einer Wirkstoffkonzentration von mindestens 3,5 % betrug der Wirkstoff 7,7 Gramm bzw. 8,75 Gramm.

(10) Die Fälle 3.6, 3.7, 3.14, 3.36, 3.48 und 3.50 haben jeweils Mengen von einem Kilogramm Amphetamin und mehr zum Gegenstand und überschreiten selbst bei Annahme der geringsten, beim Angeklagten I. festgestellten Wirkstoffkonzentration von 7,46 % Base den Grenzwert um ein Vielfaches. Gleiches gilt für die Fälle 3.15 mit unter anderem 300 Gramm Amphetamin und Fall 3.32 mit 500 Gramm Amphetamin.

(11) Auch in den Fällen 3.1, 3.10, 3.24, 3.25, 3.40 und 3.41 wurde jeweils 100 Gramm Amphetamin veräußert (teilweise zusammen mit weiteren Betäubungsmitteln), was nach den obigen Ausführungen den Grenzwert ebenfalls gerade überschreitet.

(12) In Fall 3.49 wurden 100 Gramm Kokain mit einer konkret festgestellten Wirkstoffmenge von 48,1 Gramm Cocain-Hydrochlorid veräußert. Der dargestellte Grenzwert ist auch in diesem Fall deutlich überschritten.

(13) Die in den Fällen 3.9, 5.1.23, 5.1.30, 5.1.32 veräußerten Ecstasy-Tabletten in Mengen von 250 bis 1000 Stück stellen nach den obigen Feststellungen ebenfalls jeweils eine nicht geringe Menge dar, selbst bei Annahme eines nur halb so hohen Wirkstoffgehalts im Vergleich zu den niedrigsten Wirkstoffkonzentrationen, die in den Fällen der Veräußerung über die Angeklagten I. und C3 vorgefunden wurden.

(14) Der als Fall des Handeltreibens in nicht geringer Menge angeklagte Fall 3.29 hatte demgegenüber nur eine Menge von 1 Gramm Kokain zum Gegenstand, was die Kriterien der nicht geringen Menge nicht erfüllt. Gleiches gilt für den Fall 5.1.40, bei welchem Cannabis in unbekannter Menge veräußert wurde. Genauere Feststellungen konnten hier nicht getroffen werden, auch nicht unter Berücksichtigung des Kaufpreises von 1.450,00 €.

c) Vorsatz

Der Vorsatz der Täter muss sich auf das normative Tatbestandsmerkmal der nicht geringen Menge beziehen, das heißt auf die zugrundeliegenden Tatsachen wie Menge und Qualität des Betäubungsmittels und die hieraus folgenden Bewertung als größeres Unrecht nach einer Parallelwertung in der Laiensphäre.

Den Angeklagten I. und P. als Verkäufer waren die genauen Mengen der Betäubungsmittel bekannt. Der I. wusste bei dem selbst hergestellten Amphetamin ohne weiteres um dessen Qualität. Bei den von ihm eingekauften sonstigen Betäubungsmitteln lässt sich die Kenntnis von der Qualität aus seiner Handelserfahrung herleiten, aufgrund derer er auch gemeinsam mit dem P. die Preise für den Endabnehmer kalkulierte. Letzteres gilt entsprechend für den Angeklagten P.. Dieser war sich insbesondere durch seine Erfahrung beim Forenhandel des Preisgefüges abhängig von Produkt und Qualität bewusst. Angesichts der hoch angesetzten Mengen der oben aufgeführten Fälle, sowie sie I. und P. betrafen, und ihrer Erfahrung im Betäubungsmittelhandel war ihnen die Bedeutung dieser Mengen im Hinblick auf die üblichen Gebrauchsmengen und das daraus resultierende Unrecht ebenfalls bewusst.

Dies gilt auch für den Angeklagten N., sowohl für den täterschaftlichen Besitz im Fall 3.50, als auch für seine Beihilfehandlungen in den Fällen 3.49 und 3.50. Im Fall 3.49 handelte es sich um eine so große Menge der - allgemein bekannt - harten Droge Kokain, dass genaue Kenntnisse über den Wirkstoffgehalt nicht erforderlich waren, um den gesteigerten Unrechtsgehalt wegen der hohen wirksamen Menge zu erkennen. Dies gilt erst recht für die großen Gesamtmengen im Fall 3.50.

4.) Forenbetrieb

a) Beihilfe durch allgemeine Forenförderung

Die Aufrechterhaltung der verschiedenen UE-Foren durch systemrelevante Beiträge stellt sich als Beihilfehandlung i.S.v. § 27 StGB zu den Straftaten Dritter dar, die über die Foren abgewickelt wurden.

aa) Eine Beihilfehandlung muss die Haupttat in objektiver Hinsicht erleichtern oder fördern (BGH NStZ 1998, 318). Durch die Bereitstellung einer Kommunikationsplattform in der Ausgestaltung der in Rede stehenden UE-Foren werden rechtswidrige Taten wie der unerlaubte Verkauf von Betäubungsmitteln und anderen inkriminierten Gütern gezielt erleichtert. Käufer und Verkäufer finden auf diesem Wege anonym und zielgerichtet zusammen, ohne sich den Risiken einer Entdeckung oder Übervorteilung im Straßenhandel aussetzen zu müssen. Auch ohne die weiterreichenden Verschleierungsmöglichkeiten des Darknets, das für die vorliegenden Geschäfte nicht zwingend genutzt werden musste, war die Anonymität auch über das Clearnet weitestgehend gewährleistet. Die für die Benutzerkonten hinterlegten Emails führten nicht zur unmittelbaren Identifizierung der jeweiligen Nutzer, sondern nur, wenn diese in anderem Zusammenhang, der einen Rückschluss auf die Personalien zuließ, ebenfalls verwendet wurden (z.B.: öffentlich in sozialen Medien oder bei Kundenkonten), was jedoch allenfalls nach umfangreichen kriminalistischen Ermittlungen erkennbar wurde. Die Übermittlung der Versendeanschriften, sofern nicht ohnehin Paketstationen verwendet wurden, erfolgt über nicht einsehbare Private Messenger Services. Vor allem das Angebot der Treuhand-Services förderte die Taten auch aktiv, da hierdurch eine gewisse Gewähr für Qualität und Erhalt der bestellten Waren oder Zahlungsmittel geleistet wurde, die auf anderem Wege nicht zu erlangen gewesen wäre.

bb) Die Fallgestaltung ist insofern mit sogenannten „neutralen“ Handlungen nicht vergleichbar, die sich als sozialadäquat darstellen, aber trotzdem einen kausalen Beitrag für die Begehung von Straftaten leisten, wie zum Beispiel die Bereitstellung des Internets oder anderer Kommunikationsmedien an sich. Die UE-Foren waren nach ihrem alleinigen Zweck ersichtlich darauf ausgelegt, die Begehung von Straftaten zu ermöglichen. Ein legaler Anwendungszweck war nicht vorgesehen und auch nicht existent. Daran ändert der Umstand nichts, dass die zum Zwecke des illegalen Einsatzes zusammengetragenen Fachinformationen wie beispielsweise zur VPN-Verschlüsselung für sich betrachtet auch legale Anwendungsbereiche haben können. Die Art und Weise der Zusammenstellung sowie die übrigen Inhalte der Foren ließen jedoch keinen Zweifel über deren eigentlichen Zweck aufkommen. Die Schaffung eines Mediums, das erkennbar auf die Begünstigung von Straftaten abzielt, stellt daher keine neutrale Handlung dar.

Selbst tatsächlich neutrale Alltagshandlungen verlieren ihren neutralen Charakter bei bewertender Betrachtung spätestens im Rahmen des subjektiven Tatbestandes: Wenn die Handlung des Haupttäters auf Begehung einer strafbaren Handlung abzielt und der Helfer dies weiß, kommt es auf den etwaigen objektiv neutralen Charakter der Beihilfehandlung nicht an (BGH NStZ 2000, 34 bezüglich der Unterstützung durch einen externen Firmenberater).

cc) Die unterschiedlichen Beiträge der Angeklagten H., G. und X. zur Gründung und Aufrechterhaltung der UE-Foren waren für deren Bestehen jeweils kausal und wesentlich, so dass sie sich deren Funktion für die begangenen Straftaten insgesamt zurechnen lassen müssen, auch wenn sie selbst nicht die Initiatoren und Ideengeber der Foren waren.

Der Angeklagte H. stand in der Hierarchie der Führungsebene der Foren ganz oben, direkt unter dem Initiator N2. Die von ihm geleistete technische Betreuung der Foren, insbesondere im Hinblick auf Sicherheitsaspekte und Serverangelegenheiten, war für diese existentiell und vom Ideengeber N2 selbst nicht zu leisten. Das Forum g.me (das nur hinsichtlich einer Tat noch relevant ist) hat der Angeklagte H. selbst aufgestellt.

Die moderierenden und administrierenden Tätigkeiten der Angeklagten G. und X., die ebenfalls im engsten Kreis der Führungsriege tätig waren, stellten ebenfalls einen unverzichtbaren Beitrag für den Fortbestand der Foren dar.

dd) In zeitlicher Hinsicht müssen sich die Angeklagten die begangenen Haupttaten jedenfalls für den Zeitraum zurechnen lassen, in dem sie Forenförderliche Aktivitäten im Sinne einer objektiven Beihilfehandlung noch ausgeführt haben. Dies war in den Tatzeiträumen nach den obigen Ausführungen grundsätzlich der Fall. Sie haben die ihnen jeweils vorgeworfenen Unterstützungshandlungen zur Aufrechterhaltung und zum Betrieb der Foren fortlaufend betrieben, auch wenn diese mangels genauer Feststellbarkeit und zeitlicher Zuordnung jeweils nur als eine einzelne Handlung im Rechtssinn erfasst worden sind.

Soweit der Angeklagte H. sich verteidigt hat, er habe zwischenzeitlich keine administrativen Tätigkeiten ausgeführt, und vom 15.05.2014 bis 09.07.2014 nicht mehr als Administrator sondern nur noch VIP User auf dem Forum d.cc registriert war, führt dies nicht dazu, dass ihm in diesem Zeitraum begangene Haupttaten nicht zugerechnet werden können. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der kausale Beitrag des Angeklagten H., der das Forum hinsichtlich der Server- und Sicherheitsangelegenheiten betreut hatte, bereits erbracht war und noch fortwirkte. Zu dem Zeitpunkt war der notwendige Gehilfenvorsatz sowohl hinsichtlich der förderlichen Handlung als auch der Haupttat jedenfalls noch gegeben. Die so begründete Zurechnung der erst künftig erfolgenden Haupttaten wird insofern nicht allein dadurch beendet, dass sich der Angeklagte H. entschloss, in einem bestimmten Zeitraum keine weiteren Förderungshandlungen auszuüben. Zwar ist zu bedenken, dass unter dem Gesichtspunkt der objektiven Zurechenbarkeit sowie der in den Vorsatz aufzunehmenden Konkretisierung der Haupttaten allein aufgrund eines fortwirkenden Forenbeitrags keine Zurechnung bis in alle Ewigkeit erfolgen kann. Auch unter diesen Gesichtspunkten scheidet aber eine Zurechnung vorliegend nicht aus, da sich der Angeklagte H. weder nach außen erkennbar von seiner bisherigen Forenunterstützung distanzierte, etwa durch eine vollständige Abmeldung vom Forum, noch die Administration dauerhaft aufgab.

b) Treuhandaktivitäten des Angeklagten G.

Das Tätigwerden des Angeklagten G. als Treuhänder in den Fällen 5.1.1., 5.2.1 und 5.3.1 ist ebenfalls als Beihilfehandlung zu bewerten.

Bei den Haupttaten handelt es sich im Fall 5.1.1 um ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG (Veräußerung von 10 Gramm Cannabis), im Fall 5.2.1 um Geldfälschung gemäß § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Veräußerung von Falschgeld) und im Fall 5.3.1 um ein Verschaffen falscher amtlicher Ausweise gemäß § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Veräußerung eines gefälschten Ausweisdokuments).

Die Bereitstellung des Treuhandservices förderte die Tatbereitschaft der Haupttäter und die Abwicklung der Tat in objektiver Hinsicht, da es den Tätern eine Absicherung ihres Geschäfts in Aussicht stellte und zudem der Treuhänder die geschuldete Gegenleistung in Bitcoin verwaltete und weiterleitete.  Ein so bedeutender Tatbeitrag und eine enge Beziehung zur Tat, dass hieraus auf Mittäterschaft des Treuhänders zu schließen wäre, liegt demgegenüber noch nicht vor. Das Ob und Wie des Geschäfts wurde unabhängig von dem Treuhänder durch die Parteien des Veräußerungsgeschäfts bestimmt. Der Treuhänder erbrachte zudem nur eine Art Zahlungsdienstleistung und hatte mit den eigentlichen inkriminierten Gütern keinen Kontakt und auf diese auch keine Zugriffsmöglichkeit. Ein unmittelbares finanzielles Partizipieren des Angeklagten G. an diesem Geschäft konnte in diesen konkreten Fällen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Dem Angeklagten G. war aufgrund der Funktionsweise der Treuhand der Inhalt der jeweiligen Geschäfte notwendigerweise bekannt, und er förderte diese bewusst und gewollt.

c) Anzahl der Taten

aa) Für die Frage wie viele selbständige Taten vorliegen, kommt es auf den individuellen Tatbeitrag jedes Beteiligten an. Fördert ein Gehilfe mit nur einer Beihilfehandlung mehrere Haupttaten, liegt nur eine Beihilfetat vor (BGH Beschluss v. 10.11.2006, 5 StR 386/06, BeckRS 2006, 14037 Rz. 18; BGH, Beschluss v. 13.03.2013, 2 StR 586/12, Rz. 6, juris, jeweils m.w.N.). Wenn an einer Deliktsserie mehrere Personen als Mittäter beteiligt sind, ist für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt. Maßgeblich ist der Umfang des Tatbeitrags. Hat daher ein Mittäter, der an der unmittelbaren Ausführung der Taten nicht beteiligt ist, einen alle Einzeldelikte fördernden Tatbeitrag bereits im Vorfeld erbracht, werden ihm diejenigen Taten der anderen Mittäter als tateinheitlich begangen zugerechnet, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob die Mittäter die ihnen zurechenbaren Taten gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Belang (BGH Beschl. v. 10.11.2006 – 5 StR 386/06, BeckRS 2006, 14037 Rz. 18, beckonline; BGH, Beschluss vom 13. 5. 2003 - 3 StR 128/03 = NStZ-RR 2003, 265). Gleiches gilt für Gehilfen im Verhältnis zu den Haupttätern. Umgekehrt bilden mehrere Beihilfehandlungen im natürlichen Sinne zu derselben Haupttat nur eine Beihilfe im Rechtssinne aufgrund der geltenden Akzessorietät (BGH NStZ 1999, 513).

Vorliegend haben die Angeklagten H., G. und X. allgemeine vorbereitende und begleitende Leistungen erbracht, die der Ermöglichung sämtlicher Haupttaten über die Foren dienlich waren, ohne dass diese einzelnen Haupttaten zeitlich oder anderweitig konkret zugeordnet werden könnten, mit Ausnahme der Treuhandtätigkeiten. Der genaue Zeitpunkt und die Anzahl der hierfür notwendigen Einzelhandlungen für den Aufbau und die Aufrechterhaltung der Forenstrukturen ließen sich nicht ermitteln und angesichts des funktionalen Zusammenhangs auch nur bedingt sinnvoll voneinander abgrenzen. Daher ist im Zweifelsfall von nur einer Handlung der Angeklagten pro von ihnen unterstütztem Forum auszugehen.

Daraus ergeben sich für die Angeklagten H. und G. zunächst jeweils drei Beihilfehandlungen (Foren d.cc, d.cc und g.me) und für den Angeklagten X. eine Handlung (d.cc).

Bei dem Angeklagten G. kommen drei weitere Handlungen in Gestalt der Treuhandleistungen in den Fällen 5.1.1, 5.2.1 und 5.3.1 hinzu, die er zusätzlich zu seinen allgemeinen Unterstützungstätigkeiten erbracht hat. Diese ließen sich als selbständige natürliche Handlungen, die drei verschiedene konkrete Haupttaten gefördert haben, identifizieren.

Im Verhältnis zueinander stehen die Beihilfehandlungen der Angeklagten H. und G. jeweils in Tatmehrheit, § 53 StGB.

d) keine Gewerbsmässigkeit

aa) Eine eigene gewerbsmässige Ausrichtung der Angeklagten H., G. und X. war nicht feststellbar. Die Gewerbsmäßigkeit als besonderes persönliches Merkmal muss bei der Beihilfe zu den Betäubungsmittelstraftaten in Bezug auf das Handeln des Gehilfen selbst und nicht auf die Haupttat vorliegen, §§ 28 Abs. 2 StGB, 29 Abs. 3 S. 2 BtMG. Bezüglich der Angeklagten G. und X. bestehen keine Erkenntnisse, dass sie konkrete Einnahmen aus dem Forenbetrieb erzielt hätten. Dies war auch nicht für die Treuhandaktivitäten des G. feststellbar, da nur zeitweise und nur auf dem Forum d.cc die Zahlung von Provisionen für den Treuhandservice nachvollziehbar war.

Soweit der Angeklagte H. eingeräumt hat, als Gegenleistung bzw. als Belohnung für seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Foren vom N2 die Datensätze erhalten zu haben, mit denen er später die Carding Geschäfte tätigte, ist dies nicht ausreichend zur Begründung einer gewerbsmäßigen Handlungsweise. Die Carding Geschäfte fanden nur im Zeitraum September 2012 bis Ende März 2013 statt. Der weitaus größere Teil der Haupttaten und auch der Unterstützungsleistungen des Angeklagten H. fand demgegenüber in der Zeit danach bis Februar 2016 statt. Ein kausaler Zusammenhang zu den zuvor erhaltenen Carding-Daten lässt sich insoweit nicht mehr herstellen. Auch erscheint zweifelhaft, ob im Verhältnis zu der langen Dauer des Tatzeitraums und der Vielzahl der Haupttaten noch von einer Einnahmequelle von einigem Gewicht und einiger Dauer gesprochen werden kann. Darüber hinaus hat der Angeklagte H. durch die ihm überlassenen Datensätze noch keine unmittelbar für ihn verwertbaren Einnahmen erzielt. Ein Schwarzmarktwert für solche Daten mag zwar existieren (wie auch an deren Verkauf über die hier behandelten Foren ersichtlich ist). Um diesen zu realisieren, musste der Angeklagte H. jedoch erst noch die ihm anderweitig angelasteten Warenbestellungen ausführen. Schließlich kann aus den getroffenen Feststellungen auch nicht geschlossen werden, dass der Angeklagte H. seine Foren-Tätigkeiten gerade zur Erzielung dieser Vorteile ausführte. Dagegen spricht erneut der frühe Zeitpunkt, zu dem ihm die Daten überlassen worden sein müssen in Bezug auf die weiteren Aktivitäten, sowie der Umstand, dass es sich nach der Einlassung des H. eher um belohnende freigiebige Zuwendungen des N2 handelte als um eine fest zugesagte Gegenleistung.

bb) Im Falle der Haupttaten der Geldfälschung und des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen stellt die Gewerbsmäßigkeit eine Qualifikation dar  (§§ 146 Abs. 2, 276 Abs. 2 StGB), die nicht vom Gehilfen selbst erfüllt sein muss, auf die sich aber sein Vorsatz beziehen muss mit der Rechtsfolge der Strafmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB. Weder das gewerbsmäßige Handeln der Haupttäter im betroffenen Fallkomplex 5 (Forengeschäfte Dritter) noch ein hierauf bezogener Vorsatz der Angeklagten waren feststellbar, da es sich um wechselnde Haupttäter handelte, zu deren Geschäftsumfang und Motivation nichts Näheres bekannt ist.

e) Beihilfevorsatz

aa) Konkretisierung der Haupttaten

Für den Beihilfevorsatz ist in Bezug auf die Haupttat nicht erforderlich, dass sich der Gehilfe konkrete Vorstellungen über Ort und Zeit der Tat sowie vorliegend die Art des gehandelten Betäubungsmittels macht. Ein Gehilfenvorsatz liegt vor, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern; Einzelheiten der Haupttat braucht er nicht zu kennen (BGH NJW 2000, 3010 m.w.N.).

Ein Beihilfevorsatz fehlt lediglich, wenn der Hilfeleistende die deliktische Verwendung seiner Unterstützung nicht kennt oder nur allgemein für möglich hält (BGH 46, 107, 113). Dies war vorliegend nicht der Fall. Das Forum diente ausschließlich der Förderung und Anbahnung krimineller Geschäfte, insbesondere im Bereich des Betäubungsmittelhandels. Dies war den Angeklagten H., G. und X. nicht nur bekannt sondern war entsprechend der Zweckrichtung der Foren von ihnen auch beabsichtigt, unabhängig davon, ob sie selbst ein unmittelbares Interesse an der Durchführung der illegalen Geschäfte hatten. Soweit die Angeklagten sich teilweise dahin eingelassen haben, selbst an der Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften  kein Interesse gehabt zu haben bzw. sich vorwiegend für die technische Seite des Forums begeistert zu haben, schließt dies einen Gehilfenvorsatz nicht aus. Der Gehilfe braucht kein besonderes Interesse an der Haupttat zu haben; es wäre sogar unschädlich, wenn er das Unternehmen an sich missbilligt (BGH NJW 2000, 3010 m.w.N.). Auch dies war jedoch bei den Angeklagten H., G. und X. wie bereits dargestellt nicht der Fall, da sie die Ausrichtung der Foren, die den Handel mit Betäubungsmitteln außer Heroin und mit sonstigen inkriminierten Gütern befürworteten, kannten und billigten. Sie hatten ferner Kenntnis von Art und Größenordnung der über die Foren veräußerten Art Betäubungsmitteln, wenn auch nicht bezogen auf jedes einzelne Geschäft.

bb) Vorsatz bezüglich nicht geringer Mengen

Der  Vorsatz des Täters bezüglich der nicht geringen Menge muss sich lediglich auf die tatsächlichen Voraussetzungen, nicht aber auf deren rechtliche Einordnung beziehen; das gilt erst recht für den Vorsatz des Gehilfen, der bezüglich der von ihm geförderten Haupttat ohnehin lediglich deren wesentliche Merkmale kennen muss (BGH, Beschluss vom 13.102016, 1 StR 366/16, juris). Ausreichend ist insofern, dass den Angeklagten H., G. und X. bekannt war, dass Betäubungsmittel angesichts der unbegrenzten Angebote in erheblichen Mengen verfügbar waren und dass von den Usern tatsächlich auch große Einzelverkaufsmengen nachgefragt wurden. Nicht notwendig ist demgegenüber, dass sie hinsichtlich jedes einzelnen Geschäfts konkrete Kenntnis über die jeweilige Menge der Betäubungsmittel hatten.

Zudem ist für die Anwendung des Zweifelssatzes bei Prüfung des Gehilfenvorsatzes bezüglich Art und Menge der Betäubungsmittel kein Raum, wenn der Gehilfe bewusst über wesentliche Einzelheiten der Haupttat im Unklaren bleibt und damit zu erkennen gibt, dass ihm alle nach Sachlage in Betracht kommenden Tatmodalitäten recht sind (BayObLG, NStZ-RR 2002, 53). Durch ihre Beteiligung an der Aufstellung und Durchsetzung des Regelwerks für die jeweiligen Foren haben die Angeklagten H., G. und X. in diesem Sinne offenbart, dass ihnen jegliche Betäubungsmittelgeschäfte, die sich im Rahmen dieser Regeln hielten, recht waren.

5.) „Carding“ Geschäfte des Angeklagten H.

a) Die sogenannten „Carding“ Geschäfte des Angeklagten H. erfüllen jeweils den Tatbestand des Computerbetruges bzw. versuchten Computerbetruges gemäß § 263a Abs. 1 bzw. Abs. 2, 263 Abs. 2 StGB.

Der Angeklagte H. hat durch den Einsatz unrechtmäßig erworbener Kreditkartendaten bzw. der Datensätze für Bestellkonten zur Legitimation des Bestellers bei Wareneinkäufen über das Internet unbefugt Daten verwendet. Hierdurch nahm er Einfluss auf das Ergebnis des Datenverarbeitungsvorgangs bei der Legitimation und Bezahlung durch den Besteller der jeweiligen Waren- beziehungsweise Dienstebestellung. Ein Vermögensschaden entstand in den vollendeten Fällen 4.1.1-4.1.3, 4.1.5, 4.1.8-4.1.11, in denen der Angeklagte H. die bestellten Güter erhielt, da er die Bezahlung hierfür wie beabsichtigt nicht entrichtete. Der Schaden trat entweder bei dem tatsächlich Berechtigten bezüglich der genutzten Daten ein, der mit einer entsprechenden Zahlung belastet wurde, oder bei dem Versandunternehmen, welches für seine Ware keine Bezahlung erhielt, oder aber dem Zahlungsdienstleister, sofern dieser die Zahlung ausführte und (wie im Fall 4.1.3) an den Kunden, dessen Daten missbraucht wurden, erstattete. Welche Variante im einzelnen Fall jeweils vorlag, ist für die Tatbestandlichkeit unerheblich und brauchte in tatsächlicher Hinsicht nicht aufgeklärt zu werden.

b) In den Fällen 4.1.4 und 4.1.7 kam es nicht zu einer Bezahlung und Auslieferung der Waren, so dass mangels Vermögensschaden die Vollendung des Delikts nicht eingetreten ist. Die Versuchsstrafbarkeit ergibt sich aus §§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte H. hatte alles aus seiner Sicht erforderliche für die Tatbegebung bereits getan und handelte – wie auch in den Fällen der Vollendung -  vorsätzlich und mit dem Ziel einer Vermögensschädigung Dritter zu seinen Gunsten.

7.) Betäubungsmittelerwerb des Angeklagten X.

In Fall 2.8 hat sich der Angeklagte X. durch Erwerb von 20 Ecstasy Tabletten über das Forum g.me zum Eigengebrauch wegen Betäubungsmittelerwerbs gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG strafbar gemacht.

8.) Falschgelderwerb des Angeklagten G.

Der Angeklagte G. hat sich weiterhin in den Fällen 4.3.1 und 4.3.2 wegen Geldfälschung gemäß § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht, indem er bei zwei Gelegenheiten Falschgeld erwarb. Er war geständig, dieses bewusst als gefälscht erworben zu haben mit dem Zweck es wie echtes Geld einzusetzen.

9.) Zusammenfassung

Nach alledem haben sich die Angeklagten wie folgt strafbar gemacht:

a) Angeklagter I.

Der Angeklagte I. hat sich in 34 Fällen (Fälle 2.1, 2.2, 2.6, 2.10, 2.14, 2.16, 2.20, 2.21, 3.1, 3.2, 3.4, 3.6-3.10, 3.14, 3.15, 3.24, 3.25, 3.32, 3.36, 3.38, 3.40, 3.41, 3.43, 3.44, 3.48 -3.50, 4.2.2, 4.2.3, 4.2.5, 4.2.6 der Anklage) wegen des Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht.

In 40 weiteren Fallen (Fälle 2.3-2.5, 2.7-2.9, 2.11-2.13, 2.15, 2.17-2.19, 2.22, 2.23, 3.3, 3.5, 3.11-3.13, 3.18, 3.22, 3.23, 3.26-3.31, 3.33-3.35, 3.37, 3.39, 3.42, 3.45-3.47, 4.2.1, 4.2.4 der Anklage) ist er des einfachen Handels mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG schuldig, wobei er jeweils gewerbsmäßig im Sinne von § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BtMG handelte.

In weiteren 5 Fällen (Verlosungen, Fälle 3.16, 3.17, 3.19, 3.20, 3.21 der Anklage) hat er sich wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln strafbar gemacht, § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG.

Die Taten stehen zueinander jeweils in Tatmehrheit, § 53 StGB.

b) Angeklagter N.

Der Angeklagte N. ist wegen zwei Fällen der Beihilfe (Fälle 3.49 und 3.50 der Anklage) zum Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu verurteilen (§§ 29 Abs. 1 S.1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB, wobei er sich in einem Fall (Fall 3.50) tateinheitlich hinsichtlich der Handelsmenge der Betäubungsmittel aus dem PKW Renault wegen (täterschaftlichen) Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht hat, §§ 29 Abs. 1 S.1 Nr. 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG.

c) Angeklagter P.

Der Angeklagte P. hat sich wegen des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 31 Fällen (Fälle 1.3, 2.1, 2.2, 2.6, 2.10, 2.14, 2.16, 2.20, 2.21, 3.1, 3.2, 3.4, 3.6-3.10, 3.14, 3.15, 3.24, 3.25, 3.32, 3.36, 3.38, 3.40, 3.41, 3.43, 3.44, 3.48 -3.50 der Anklageschrift) strafbar gemacht, §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG.

Weiterhin hat er sich wegen des einfachen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in 41 Fällen (Fälle 1.1, 1.2, 1.4, 2.3-2.5, 2.7-2.9, 2.11-2.13, 2.15, 2.17-2.19, 2.22, 2.23, 3.3, 3.5, 3.11-3.13, 3.18, 3.22, 3.23, 3.26-3.30, 3.31, 3.33-3.35, 3.37, 3.39, 3.42, 3.45-3.47 der Anklageschrift) strafbar gemacht (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG), wobei er jeweils gewerbsmäßig im Sinne von § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BtMG handelte.

In weiteren 5 Fällen (Verlosungen, Fälle 3.16, 3.17, 3.19, 3.20, 3.21 der Anklage) hat er sich wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln strafbar gemacht, § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG.

Die Taten stehen zueinander jeweils in Tatmehrheit, § 53 StGB.

d) Angeklagter H.

Der Angeklagte H. hat sich zunächst in 8 Fällen (Fälle 4.1.1-4.1.3, 4.1.5, 4.1.8-4.1.11 der Anklage) wegen Computerbetruges und in zwei weiteren Fällen wegen versuchten Computerbetruges (Fälle 4.1.4 und 4.1.7 der Anklage) strafbar gemacht (Carding Fälle), §§ 263a Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 22, 23 StGB.

Durch seine Forentätigkeit hat er sich insgesamt in 3 Fällen wegen Beihilfe strafbar gemacht, nämlich:

in einem Fall (Forum d)

zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen (Fälle 1.3, 2.1, 2.2, 2.6, 5.1.28, 5.1.30, 5.1.32, 5.1.35, 5.1.46, 5.1.62, 5.1.64), §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG

zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 42 Fällen (Fälle 1.1, 1.2, 1.4, 2.3-2.5, 2.7, 5.1.8, 5.1.10, 5.1.12, 5.1.13, 5.1.18, 5.1.20-5.1.22, 5.1.26, 5.1.29, 5.1.31, 5.1.36-5.1.38, 5.1.40-5.1.45, 5.1.47, 5.1.50-5.1.61, 5.1.63, 5.1.65 der Anklage), § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG

zur Geldfälschung in 14 Fällen (Fälle 5.2.2 – 5.2.5, 5.2.8-5.2.17), § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB

zum Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen in 8 Fällen (Fälle 5.3.4, 5.3.6-5.3.12 der Anklage), § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB

in einem zweiten Fall (Forum d.cc):

zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall (Fall 5.1.23 der Anklage), §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG

zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 19 Fällen (Fälle 5.1.2-5.1.7, 5.1.9, 5.1.11, 5.1.14-5.1.17, 5.1.19, 5.1.24, 5.1.25, 5.1.27, 5.1.33, 5.1.34, 5.1.39 der Anklage), § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG

zum Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen in 3 Fällen (Fälle 5.3.1-5.3.3 der Anklage), § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB

zur Geldfälschung in 3 Fällen (Fälle 5.2.1, 5.2.6, 5.2.7 der Anklage), § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB

und in einem dritten Fall (Forum g.me)

zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in einem Fall (Fall 2.8 der Anklage), § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG.

e) Angeklagter G.

Der Angeklagte G. hat sich durch den Ankauf von Falschgeld wegen Geldfälschung in 2 Fällen (Fälle 4.3.1 und 4.3.2. der Anklage) strafbar gemacht, § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Durch seine Forentätigkeit hat er sich in insgesamt 6 Fällen (3 Fälle der allgemeinen Forenunterstützung und 3 Fälle der Treuhand) wegen Beihilfe strafbar gemacht, nämlich:

in einem Fall wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Treuhand im Fall 5.1.1 der Anklage),

in einem Fall wegen Beihilfe zur Geldfälschung (Treuhand im Fall 5.2.1 der Anklage), § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB

in einem Fall wegen Beihilfe zum Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen (Treuhand im Fall 5.3.1 der Anklage), § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB

in einem weiteren Fall (Forum d.cc) der Beihilfe

zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen (Fälle 1.3, 2.1, 2.2, 2.6, 5.1.28, 5.1.30, 5.1.32, 5.1.35, 5.1.46, 5.1.62, 5.1.64), §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1,  29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG

zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 42 Fällen (1.1, 1.2, 1.4, 2.3-2.5, 2.7, 5.1.8, 5.1.10, 5.1.12, 5.1.13, 5.1.18, 5.1.20-5.1.22, 5.1.26, 5.1.29, 5.1.31, 5.1.36-5.1.38, 5.1.40-5.1.45, 5.1.47, 5.1.50-5.1.61, 5.1.63, 5.1.65 der Anklage), § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG

zur Geldfälschung in 14 Fällen (Fälle 5.2.2 – 5.2.5, 5.2.8-5.2.17), § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB

zum Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen in 8 Fällen (Fälle 5.3.4, 5.3.6-5.3.12 der Anklage), § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB

in einem weiteren Fall (Forum d.cc) der Beihilfe

zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall (Fall 5.1.23 der Anklage), §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG

zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 21 Fällen (Fälle 5.1.2-5.1.7, 5.1.9, 5.1.11, 5.1.14-5.1.17, 5.1.19, 5.1.24, 5.1.25, 5.1.27, 5.1.33, 5.1.34, 5.1.39, 5.1.48, 5.1.49), § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG

zum Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen in 2 Fällen (Fälle 5.3.2-5.3.3 der Anklage), § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB

zur Geldfälschung in 2 Fällen (Fälle 5.2.6, 5.2.7 der Anklage), § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB

und in einem weiteren Fall (Forum g.me) der Beihilfe

zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in einem Fall (Fall 2.8 der Anklage) § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG.

f) Angeklagter X.

Der Angeklagte X. hat sich wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in einem Fall (Fall 2.8, Eigenerwerb), § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG

sowie wegen Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) in einem Fall (Forum d.cc)

zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen (Fälle 1.3, 2.1, 2.2, 2.6, 5.1.28, 5.1.30, 5.1.32, 5.1.35, 5.1.46, 5.1.62, 5.1.64 der Anklage), §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG

zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 38 Fällen (Fälle 1.1, 1.2, 1.4, 2.3-2.5, 2.7, 5.1.18, 5.1.20-5.1.22, 5.1.26, 5.1.29, 5.1.31, 5.1.36-5.1.38, 5.1.40-5.1.45, 5.1.47, 5.1.50-5.1.61, 5.1.63, 5.1.65 der Anklage), § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG

zur Geldfälschung in 13 Fällen (Fälle 5.2.3-5.2.5, 5.2.8-5.2.17), § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB

zum Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen in 8 Fällen (Fälle 5.3.4, 5.3.6-5.3.12 der Anklage), § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB

strafbar gemacht.

V.

Strafzumessung

1.) Angeklagter I.

a) Anwendung von Jugendstrafrecht

Der Angeklagte I. war im Tatzeitraum 18 bzw. 19 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG war auf ihn Jugendstrafrecht anzuwenden, weil die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit ergibt, dass bei ihm Reifedefizite vorhanden sind. Der Angeklagte I. lebte im Tatzeitraum noch im Haushalt seiner Eltern. Er verfügt über keinen Schulabschluss, keine Ausbildung oder sonstige berufliche Perspektive und war damit in seiner Lebensführung noch nicht als verselbständigt anzusehen. Mit Ausnahme der hier gegenständlichen Drogengeschäfte hat er ferner über kein eigenes Einkommen verfügt. Darüber hinaus war die Kindheit und Jugend des Angeklagten I. durch große Unruhe und Unsicherheit infolge der Unterbringung in verschiedenen Asylunterkünften und häufige Umzüge geprägt. Die Entwicklung sozialer Bindungen zu Gleichaltrigen war ihm deshalb nicht adäquat möglich und verzögerte eine altersgerechte Entwicklung. Diese Einschätzung ändert sich im Ergebnis auch nicht dadurch, dass der Angeklagte bei seinen Taten in hohem Maße organisiert und professionell vorging über einen konstanten Zeitraum von Oktober 2015 bis Ende Februar 2016. Das hierin zutage getretene eigeninitiative und nicht mehr jugendtypische Handeln beschränkte sich allein auf die Taten und erstreckte sich nicht auf die übrigen Lebensbereiche des Angeklagten. Im Ergebnis bleibt es deshalb bei der Einschätzung, dass der Angeklagte I. nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.

b) Jugendstrafe

Gegen den Angeklagten I. war gemäß § 17 Abs. 2 JGG Jugendstrafe zu verhängen, weil bei ihm damals wie heute schädliche Neigungen in einem solchen Ausmaß festzustellen sind, dass Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen würden. Dies ergibt sich unter Einbeziehung der Tatmotivation nach der Einzeltatschuld und dem Grad der Schuldfähigkeit vor dem Hintergrund seiner Persönlichkeit. Ohne die Einwirkung einer längeren Gesamterziehung besteht die Gefahr, dass der Angeklagte weitere Straftaten begehen wird, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatellkriminalität haben. Der Angeklagte hat ein hohes Maß an krimineller Energie entwickelt und Kontakte ins professionelle Drogenmilieu geknüpft und seinerseits Betäubungsmittel über verschiedene Vertriebskanäle veräußert. Hieraus hat er über mehrere Monate erhebliche Gewinne erwirtschaftet, die seine einzige Einnahmequelle darstellten. Sein kriminelles Verhalten hat er aufgrund der Vielzahl der Taten und der Dauer des Tatzeitraums verfestigt. Eine tragfähige Perspektive für seine berufliche Entwicklung liegt weiterhin nicht vor, auch wenn der Angeklagte in der Untersuchungshaft erste Ideen für einen positiven alternativen Lebensweg entwickelt hat. Diese müssen jedoch noch gefestigt und in die Tat umgesetzt werden.

Ohne längere Gesamterziehung bestand und besteht heute zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung die dringende Gefahr, dass sich der Angeklagte I. bei entsprechender Gelegenheit zu weiteren schweren Straftaten hinreißen und in ein kriminelles Milieu herabziehen lässt.

Soweit Verbrechenstatbestände betroffen sind, ist auch die Schwere der Schuld zu bejahen, die nicht abstrakt messbar, sondern nur in einer individuellen Abwägung des Tatunrechts mit den individuellen Gegebenheiten und der Persönlichkeit sowie vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsentwicklung zu bewerten ist. Insofern ist festzustellen, dass sich der noch junge Angeklagte, motiviert durch die Aussicht auf schnelles Geld, sich innerhalb eines kurzen Zeitraums in kriminelle Strukturen begeben hat, was die Beschaffung von Grundstoffen in den Niederlanden, Kontakte zu Drogenhändlern einerseits und die Nutzung weitgehend verdeckter Vertriebsstrukturen in Foren der Underground Economy andererseits angeht. Der Angeklagte hat sich trotz seines jungen Alters, der Widerstände seines Bruders und der erkannten Risiken des großen Geschäftes (3.50) frei verantwortlich auf die Geschäfte eingelassen.

c) Strafzumessung im engeren Sinne

Die Dauer der Jugendstrafe beträgt gemäß §§ 18 Abs. 1 S. 1, 105 Abs. 3 S. 1 JGG zwischen 6 Monaten und 10 Jahren.

Nach § 18 Abs. 2 JGG muss die Jugendstrafe so bemessen sein, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Die Erziehungswirksamkeit ist das vom Gesetzgeber zentral herausgestellte, vorrangige Kriterium der Strafzumessung, § 2 Abs. 1 S. 2 JGG. Allerdings sind auch andere Strafzwecke, insbesondere das Erfordernis des Schuldausgleichs – deutlich nachrangig – zu berücksichtigen. Das Gewicht des Tatunrechts muss auch gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Verurteilten abgewogen werden. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen regelmäßig nicht im Widerspruch, sondern miteinander im Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind.

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat sich die Kammer bei der Strafzumessung von den folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:

Zu Gunsten des Angeklagten I. sprach, dass er nicht vorbelastet ist und erstmalig Untersuchungshaft verbüßt hat. Auch ist der Tatzeitraum von einigen Monaten als kriminelle Phase noch relativ kurz, allerdings sehr intensiv mit Straftaten durchsetzt. Zu seinen Gunsten ist zu erwähnen, dass er – u.a. aufgrund des Drucks seines Bruders und vor dem Hintergrund des drohenden Verlustes seiner „Drogenküche“ – sich entschlossen hat, die kriminellen Aktivitäten zu beenden. Weiterhin hat er sich in der Hauptverhandlung  weitgehend geständig eingelassen und selbstkritisch in Bezug auf die Taten und seinen bisherigen Lebenswandel geäußert. Von der bisherigen Zeit in der Untersuchungshaft hat er sich beeindruckt gezeigt und die Bereitschaft entwickelt, in Haft einen Schulabschluss nachzuholen sowie eine Berufsausbildung zu beginnen. Er hat sich damit einer erzieherischen Einwirkung gegenüber offen und kooperativ gezeigt, diese trägt auch erste Früchte. Weiterhin war er durch eine lange Verfahrensdauer und damit verbundene Untersuchungshaft mit belastet. Darüber hinaus ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte I. der außergerichtlichen Einziehung bzw. Vermögensabschöpfung sämtlicher bei ihm sichergestellter Drogen, Drogenutensilien, Barbeträge (in Höhe von 22.060,00 €) und Bitcoin-Guthaben in ebenfalls beträchtlicher Höhe zugestimmt hat; dabei hat er für die Zeit nach dem Urteilsspruch auch seine Mitwirkung an der Verwertung eines Teils der derzeit für die Staatsanwaltschaft aus technischen Gründen nicht zugänglichen Bitcoin-Wallets zugesagt. Der Angeklagte I. sieht sich ferner Drohungen durch seine Lieferanten ausgesetzt, einer Motorradgruppierung die ihm nach seiner Einlassung ausrichten ließ, seine Familie werde „Besuch bekommen“, wenn er Namen nennen sollte.

Bezüglich der tatbezogenen Umstände ist zu Gunsten des Angeklagten I. zu berücksichtigen, dass die hohe Anzahl von 79 Einzeltaten zeitlich eng gedrängt stattfand. Ein großer Anteil der Taten bezog sich auf die weniger gefährliche Droge Cannabis.

Bei einem Teil der Taten, Fälle 2.1, 2.6, 3.48, 3.49 und 3.50, gelangten die Betäubungsmittel zudem nicht in Umlauf, da der Ankauf durch verdeckte Ermittler erfolgte und die Betäubungsmittel, wie bereits bei der Bestellung von diesen geplant, sichergestellt werden konnten. Dies gilt auch für die Fälle 4.2.5 und 4.2.6, in denen eine Übersendung an den Käufer im Ergebnis fehlschlug. In den Fällen 2.2 und 2.6 übersendete der I. zudem von vornherein eine geringere Menge Betäubungsmittel als bestellt.

Gegen den Angeklagten I. sprach bezüglich aller Taten die große Anzahl an Einzeltaten und die hohe Gesamtmenge an umgesetzten Betäubungsmitteln unterschiedlicher Art. In den oben benannten 34 Fällen bezogen sich auch die Einzeltaten auf nicht geringe Mengen im Sinne von § 29a BtMG, der für erwachsene Straftäter einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht. Darüber hinaus handelte der Angeklagte in allen Fällen gewerbsmäßig, was im Falle der geringeren Mengen, die nicht unter § 29a BtMG fallen, bei einem Erwachsenen in der Regel einen besonders schweren Fall mit gleicher Strafdrohung gemäß § 29 Abs. 3 BtMG begründen würde. Gegenstand der Geschäfte waren auch „harte“ Drogen mit erheblichem Gefährlichkeitspotential wie Kokain sowie verschiedenartige Betäubungsmittel, die der Angeklagte im Falle des Amphetamins sogar selbst herstellte.

Seine gesamte Vorgehensweise offenbart eine hohe kriminelle Energie: Der Angeklagte äußerte sich in Textnachrichten konspirativ mit Tarnbegriffen („Hosen“, „Nase“) über die jeweiligen Betäubungsmittel. Er nutzte wechselnde PKWs und setzte verschiedene Bunkerfahrzeuge ein. Die Drogenherstellung erfolgte in einer ausschließlich zu diesem Zweck gehaltenen Wohnung.

Trotz der konkret erkannten Gefahr einer Entdeckung im Fall 3.50 überwog das Gewinnstreben des Angeklagten I. alle Vorsicht. In keinem der Fälle, in denen mit nicht geringen Mengen im Sinne des § 29 a Abs. 1 BtMG gehandelt worden wäre, läge ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29 Abs. 2 BtMG vor, wenn man die auch im Jugendstrafrecht mittelbar zu beachtenden gesetzgeberischen Strafmilderungsmöglichkeiten im Erwachsenenstrafrecht berücksichtigt. Hiergegen sprächen u.a. die hoch konspirativen Umstände des Handeltreibens im Darknet einerseits und die hohen Handelsmengen bei den Geschäften andererseits vor dem Hintergrund sämtlicher Umstände der Taten, sei es, dass sie ihnen vorangehen, sie begleiten oder ihnen nachfolgen. Ferner ist in allen Fällen die schon erwähnte Gewerbsmäßigkeit zu berücksichtigen.

Weitere Strafzumessungserwägungen mit der Besonderheit einer eventuellen Tatprovokation durch verdeckte Ermittler hinsichtlich einzelner Taten:

aa) Fälle 2.1. und 2.6

Der Einsatz von verdeckten Ermittlern im Rahmen von Testkäufen am 30.11.2015 und 20.12.2015  (Fälle 2.1 und 2.6, jeweils über das Forum d.cc) begründet für sich genommen keinen Grund für eine weitere Strafmilderung aufgrund einer Tatprovokation zusätzlich zur Berücksichtigung des Umstandes, dass die Betäubungsmittel nicht in den Verkehr gelangt sind.

Eine Tatprovokation liegt noch nicht vor, wenn der VE einen Dritten ohne sonstige Einwirkung lediglich darauf anspricht, ob dieser Betäubungsmittel beschaffen könne, oder wenn er nur die offen erkennbare Bereitschaft zur Begehung oder Fortsetzung von Straftaten ausnutzt (BGH NJW 2000, 1123). Ferner besteht kein Anlass für eine Strafmilderung wenn zwar eine (zulässige) Tatprovokation vorliegt, der Zielperson aber lediglich eine erwünschte konkrete Gelegenheit für den von ihr grundsätzlich schon in Aussicht genommenen Absatz von Betäubungsmitteln (oder anderen inkriminierten Gütern) geboten wird (BVerfG, 2 BvR 316/07; BGH NJW 1986, 75). So lag die Sache in diesen Fällen. Die Grenze der Tatprovokation ist nicht überschritten, und die Umstände des jeweiligen VE-Geschäfts rechtfertigen auch aus anderen Gründen keine Strafmilderung. Die eingesetzten Beamten haben in diesen Fällen lediglich die ihnen aus den vorangegangenen Ermittlungen bereits bekannten Verkaufskanäle genutzt, um nähere Informationen über Art und Qualität der tatsächlich versendeten Betäubungsmittel zu erhalten sowie eine Identifizierung etwaiger Hintermänner als Versender zu ermöglichen. In den Fällen 2.1 und 2.6 sind die VE.s dabei auf das öffentlich einsehbare und beworbene Angebot des P. eingegangen.

bb) Fall 3.48

Auch im Falle des offline-Geschäfts vom 15.12.2015 (Fall 3.48), bei dem ein Probekauf für Kokain vereinbart wurde und später am Tag der Kauf von einem Kilogramm Amphetamin, haben die VE.s sowohl beim Angeklagten P. als auch beim Angeklagten I. lediglich nach der Möglichkeit des Ankaufs von Betäubungsmitteln angefragt, woraufhin diese von sich aus unmittelbar bereit waren, diese zu beschaffen, ohne dass auf ihre Tatneigung weiter hätte eingewirkt werden müssen. Der längere vorangegangene Kontakt zum Angeklagten P. diente nicht dazu, auf dessen Tatentschluss einzuwirken, sondern lediglich ein gewisses Vertrauensverhältnis aufzubauen. Auch hinsichtlich der Dimensionen dieses Geschäfts haben die Ermittler die Tat im Hinblick auf die Tatbereitschaft der Angeklagten nicht provoziert, da sich die Betäubungsmittelmenge innerhalb des von ihnen selbst angegebenen Rahmens hielt, in dem sie nach ihren Angaben auch ohne die Beteiligung von Verdeckten Ermittlern bereits in der Vergangenheit Geschäfte abgeschlossen hatten. Insofern besteht auch kein Anlass zu einer weiteren Strafmilderung.

cc) Fälle 3.49 und 3.50

Anders liegt die Sache bei den VE-Einsätzen in den Fällen 3.49 und vor allem 3.50 insoweit, als es bei diesen zu intensiverem Einwirken auf den Angeklagten I. im Sinne zulässige Tatprovokationen gekommen ist, was zusätzlich strafmildernd zu berücksichtigen ist. Die Grenze zur Tatprovokation wird überschritten, wenn die Ermittlungsperson über das bloße „Mitmachen” hinaus in die Richtung auf eine Weckung der Tatbereitschaft oder eine Intensivierung der Tatplanung mit einiger Erheblichkeit stimulierend auf den Täter einwirkt (BGH NJW 2000, 1123).

(1)               Fall 3.49

Im Fall 3.49 hat zwar der Angeklagte P. auf erste Anfrage nach einer Lieferung von 100 Gramm Kokain nach Rücksprache mit dem Angeklagten I. unmittelbar mitgeteilt, dies gehe auf jeden Fall; er habe mit seinem Kumpel gesprochen und das gehe auf jeden Fall, auch wenn derzeit nicht so viel Kokain verfügbar sei; aber Mittwoch bzw. Donnerstag sei der I. wieder da und habe dann ausreichend da. Auch bestand insoweit kein Anhaltspunkt für die Ermittler, mit ihrer Anfrage nach 100 Gramm Kokain über die üblichen Kapazitäten und die Tatbereitschaft der Angeklagten P. und I. hinausgegangen zu sein. Vielmehr handelte es sich hierbei nach der Einlassung des Angeklagten P. auch tatsächlich um die üblicherweise an eine Einzelperson von ihnen lieferbare Menge (im 100 Gramm-Bereich). In diesem Zeitpunkt der bestätigten Anfrage war mit Abschluss der Vereinbarung der Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmittel bereits vollständig erfüllt.

Allerdings haben die Verdeckten Ermittler danach bei der weiteren Tatausführung dahingehend auf die Angeklagten eingewirkt, dass sie durch ihre SMS-Äußerungen gegenüber dem Angeklagten P. („Dein Kumpel will mich wohl verarschen? Der bringt nichts. Ich warte doch nicht 2 Tage auf lächerliche 100 Hosen“) und I. („Willst Du mich verarschen? Morgen 11 Uhr oder willst Du kein Geld verdienen“, „Dann melde Dich wenn Du überhaupt was kannst“) einen gewissen Druck aufbauten, das bereits verabredete Betäubungsmittelgeschäft auch tatsächlich und zeitnah auszuführen. Ein erhebliches Einwirken auf die Täter lag damit allenfalls nach Vollendung des Tatbestandes im Stadium der unrechtsteigernden tatsächlichen Lieferung der Betäubungsmittel vor. Es handelt sich damit um eine zulässige Tatprovokation, das heißt unter den Voraussetzungen einer entsprechenden Verdachtslage, bei hinreichender Tatbereitschaft der Täter mit zulässigen Einsatzmitteln und unter Einhaltung rechtsstaatlicher Grenzen.

Die rechtsstaatliche Grenze in Gestalt des Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 MRK ist nämlich erst überschritten, wenn das angesonnene Geschäft nach Art und Menge der Drogen nicht mehr in einem angemessenen, deliktsspezifischen Verhältnis zu dem gegen den Provozierten bestehenden Verdacht steht (BGH, Urteil vom 30.05.2001, 1 StR 42/01, BGHSt 47, 44, juris). Dies kann festzustellen sein, wenn eine Zielperson, die bislang lediglich des Handeltreibens mit Haschisch verdächtig war, zu einem Drogengeschäft mit harten Drogen in großer Menge im Sinne eines „Quantensprungs“ provoziert wird (BGHSt 47, 44, juris). Unzulässig wäre dies nach Gesamtabwägung der Umstände, wenn das tatprovozierende Verhalten des Ermittlers ein solches Gewicht erlangt, dass der Tatbeitrag der Zielperson in den Hintergrund tritt (BGH, Urteil v. 23.05.1984,1 StR 148/84; BGHSt, 32, 34, juris).

Dies war aus den dargestellten Gründen im Fall 3.49 nicht der Fall. Es bedurfte keines besonders intensiven Einwirkens, um ihren Entschluss für dieses konkrete Geschäft zu wecken. Aufgrund des bereits zuvor über die Foren einsehbaren regelmäßigen Handels des Angeklagten P. mit Kokain bestand eine intensive Verdachtslage dahingehend, dass der Angeklagte P. und sein Lieferant I. auch Zugriff auf größere Mengen als die jeweils gehandelten Einzelmengen an Kokain hatten. Dieser Verdacht verdichtete sich nach der entsprechenden Anfrage über den Angeklagten P.. Die Qualität des Verdachts kann sich in Bezug auf die zulässigen Mittel der Verdeckten Ermittler im Verlauf des Einsatzes hinsichtlich Intensität und Unrechtscharakter ändern (BGHSt 47,44). Nicht zu beanstanden ist der Einsatz ferner unter dem Gesichtspunkt, dass sowohl der Angeklagte P. als auch der I. bereits identifiziert und hinsichtlich der Tat in Fall 3.48 überführt waren. Die Fortführung des Einsatzes mit dem Ziel, einen Verdacht auch hinsichtlich größerer Mengen an Betäubungsmitteln zu bestätigen bzw. weitere Umstände aus dem Umfeld der Täter, wie die Lieferquelle des I. und die Art der Beteiligung des Spurenlegers N. im Fall 2.1 zu ermitteln, war zweckmäßig und auch im Hinblick auf die eingesetzte Tatprovokation verhältnismäßig.

Nach alledem sowie im Hinblick auf die 9,62-fache Überschreitung des Grenzwertes der nicht geringen Menge an Kokain ist die Tatprovokation bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, jedoch nicht in einem Maße, das bei einem erwachsenen Täter zu einer Strafrahmenverschiebung wegen eines minder schweren Falles führen würde.

(2) Fall 3.50

Auch hier liegt eine Tatprovokation vor, die jedenfalls im Hinblick auf die angefragten 30 Kilogramm Amphetamin auch eine deutliche Steigerung der Dimension der bis dahin durch die Angeklagten veräußerten Handelsmengen darstellte. Die Grenzen der zulässigen Provokation sind allerdings auch hier nicht überschritten. Ein bloßes Nachfragen nach der möglichen Liefermenge kann schon deshalb keine unverhältnismäßige Provokation im Hinblick auf die Größenordnung des Geschäfts darstellen, da dies die tatsächlich angestrebte Menge völlig offen lässt. Zwar haben die verdeckten Ermittler durch ihre vorangegangen Äußerungen im Zusammenhang mit dem Fall 3.49 durchblicken lassen, dass sie gewöhnlich Handel in größerem Umfang treiben würden und hieran auch interessiert wären („lächerliche 100 Hosen“); dem ist der Angeklagte I. sodann jedoch auf die offene Frage nach der möglichen Menge bereitwillig und von sich aus nachgekommen, indem er mitteilte, hinsichtlich der Menge gebe es „keine Grenze“. Auch auf das daraufhin von den Ermittlern versuchsweise unterbreitete, hochgegriffene Angebot zum Kauf von 30 Kilogramm Amphetamin ist der Angeklagte I. ohne Zögern und weiteres Einwirken unmittelbar eingegangen. Die Durchführung dieses Geschäfts war ihm auch tatsächlich kurzfristig möglich angesichts der kurzen Zeit zwischen der Bestellung am 17.02.2016 und der Übergabe am 23.02.2016. Bezüglich der Kokainmenge hat der Angeklagte I. von sich aus auf Frage mitgeteilt, er habe „200“ und wenn es mehr werden solle, sei dies auch kein Problem. Es lag unter diesen Umständen eine Verdachtslage auch bezüglich solcher höherer Mengen an Betäubungsmitteln vor. Dabei ist zu bedenken, dass es in Drogenhändlerkreisen nicht unüblich ist, zunächst wie hier geschehen zu Beginn einer Geschäftsbeziehung Vertrauenskäufe in kleineren Mengen zu tätigen, und dass der Verkäufer bei erfolgreicher Abwicklung willens und in der Lage ist, seine Kontakte zu Lieferanten zu nutzen, um größere Mengen zu beschaffen, um daraus eigenen Gewinn zu ziehen (vgl. auch BGHSt, 47, 44 Rz. 19). Aus der maßgeblichen Sicht der Ermittler sind diese daher dem bestehenden Verdacht zum ausdrücklich erklärten nach oben offenen Liefervermögen des I. nachgegangen und haben ihn nicht etwa durch ein gezieltes Hinwirken auf den Absatz größerer Mengen zu einem stark unrechtsgesteigerten Verhalten erst provoziert.

Auf der anderen Seite lag gerade für die Handelsmenge im Fall 3.50 eine erhebliche Überschreitung der nicht geringen Menge vor. Auch die weiteren Betäubungsmittelvorräte, die der Angeklagte I. ohne Zutun der Ermittler in der S-straße und dem Bunkerfahrzeug Opel angelegt hatte, überschritten für sich genommen den Grenzwert der nicht geringen Mengen jeweils um ein Vielfaches. Zusammengenommen betrug die Menge an Kokain das mehr als 125-fache des Grenzwertes, des Amphetamins das mehr als 258-fache, des Ecstasy / MDMA um das 130-fache und das Cannabis um das 30-fache. Darüber hinaus haben die Angeklagten I. und P. die Möglichkeit einer polizeilichen Ermittlungsaktion ganz konkret erkannt und in Erwägung gezogen, wie sich aus der Einholung anwaltlichen Rats über den C3 ergab, und sich trotzdem angesichts des verlockenden Angebots auf das Geschäft eingelassen haben. Sie sind danach angesichts des erwarteten Profits ein kühl kalkuliertes Risiko eingegangen. In einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände griffe die für einen Erwachsenen geltende Annahme eines minder schweren Falles des § 29 Abs. 2 BtMG ebenfalls nicht.

Bemessung der Jugendstrafe

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie Erwägung der erzieherisch sinnvollen und gebotenen Einwirkung hält die Kammer eine Einheitsjugendstrafe von

4 Jahren 9 Monaten

für angemessen. Die Höhe der Jugendstrafe ist mit Blick auf die persönliche Entwicklung zum jetzigen Zeitpunkt erforderlich, um den Angeklagten im Rahmen des Strafvollzuges dauerhaft in geordnete Ausbildungsverhältnisse zu integrieren.

2.) Angeklagter N.

a) Fall 3.49

aa) Der Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG beträgt 1 Jahr bis 15 Jahre Freiheitsstrafe.

Es liegt jedoch ein minder schwerer Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG vor unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes der Beihilfe gemäß § 27 Abs. 2 S. 2 StGB in Kombination mit den sonstigen, strafmildernden Umständen:

Dabei war zu Gunsten des Angeklagten N. zu berücksichtigen, dass er nach anfänglichem Schweigen in der Hauptverhandlung ein umfangreiches Geständnis abgelegt hat und die Taten bereut. Im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln ist er zuvor strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Er hat die Tat nicht aus eigenem Gewinnstreben heraus sondern zur Unterstützung seines Bruders begangen und gleichzeitig auf ihn eingewirkt, mit dem Drogenhandel aufzuhören. Die verbüßte Untersuchungshaft trifft den Angeklagten besonders schwer, da während dieser Zeit seine Tochter zur Welt gekommen ist. Auch die lange Verfahrensdauer und damit verbundene Dauer der Untersuchungshaft ist zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Auch der Angeklagte N. hat der außergerichtlichen Einziehung sämtlicher sichergestellter Gegenstände und Vermögensabschöpfung von in seinem Fall 980,00 € Bargeld zugestimmt.

Wie bereits ausgeführt lag eine durch staatliche Ermittlungsbehörden zulässig provozierte Tat vor, was zusätzlich zu dem Umstand, dass die Betäubungsmittel nicht in den Umlauf gelangten und sichergestellt wurden, strafmildernd zu berücksichtigen ist. Auch im Hinblick auf den Angeklagten N. war die Provokation zulässig. Er war aufgrund seiner im Fall 2.1 vorgefundenen Fingerabdrücke verdächtig, an dem Betäubungsmittelhandel beteiligt zu sein. Ungeachtet dessen richtete sich die Provokation nicht gezielt gegen ihn, da die VE.s in keiner Weise auf den I. oder P. einwirkten, dass der Angeklagte N. bei der Übergabe gegenwärtig sein sollte oder sich sonst beteiligen sollte. Lediglich in Bezug auf die Haupttat lag eine Provokation in der dargestellten Weise vor. Aufgrund des eher geringeren Gewichts der zulässigen Provokation einerseits und der mehr als 9-fachen Überschreitung des Grenzwertes der nicht geringen Menge andererseits wäre daher die Annahme eines minder schweren Falles noch nicht begründet.

Auch die Einbeziehung der übrigen, strafmildernd zu berücksichtigen Umstände mit Ausnahme des Umstandes der Gehilfenstellung führt noch nicht zur Annahme eines minder schweren Falles. Zu Lasten des Angeklagten N. spricht insoweit, dass er mehrfach wegen Betruges und anderem vorbelastet ist; allerdings erfolgten jeweils nur Verurteilungen zu Geldstrafen. Haft hat der Angeklagte N. bisher nicht zu verbüßen gehabt. Ferner ist die Überschreitung der nicht geringen Menge wie ausgeführt erheblich. Das Gewicht des Tatbeitrages ist nicht unerheblich, da der Angeklagte N. durch seinen Fahrdienst dem I. die notwendige Mobilität erst verschafft hat und darüber hinaus während des Austauschs der Betäubungsmittel die ganze Zeit anwesend war und den I. dadurch sichernd unterstützte.

Ein minder schwerer Fall liegt unter Einbeziehung des vertypten Milderungsgrundes der Beihilfe und sämtlicher übriger Umstände bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vor. Ausschlaggebend hierfür ist insbesondere das Zusammentreffen der Gehilfenstellung und eines überwachten, provozierten Geschäfts.

Der Strafrahmen des minder schweren Falles beträgt gemäß § 29a Abs. 2 BtMG Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren. Bei einer Berücksichtigung der Gehilfenstellung im Rahmen der Milderung gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB betrüge der Strafrahmen Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 11 Jahre 3 Monate. Die Kammer hat sich entschieden, von dem für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen des minder schweren Falles auszugehen, mithin 3 Monate bis 5 Jahre. Eine nochmalige Milderung nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB kam aufgrund der Berücksichtigung der Gehilfenstellung zur Begründung eines minder schweren Falles nicht mehr in Betracht.bb) Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände -auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird- hat die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von

einem Jahr

für tat- und schuldangemessen befunden.

b) Fall 3.50

Der Regelstrafrahmen für den (täterschaftlichen) Besitz einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln sieht Freiheitsstrafe von 1 bis 15 Jahren vor, § 29a Abs. 1 BtMG. Der Strafrahmen für die tateinheitlich verwirklichte Beihilfe zum Betäubungsmittelhandel in nicht geringer Menge bestimmt sich nach derselben Vorschrift und wäre jedenfalls nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern und damit sowohl im Mindest- als auch im Höchstmaß geringer (3 Monaten bis 11 Jahre 3 Mo Freiheitsstrafe).

Ein minder schwerer Fall im Sinne von § 29a Abs. 2 BtMG liegt anders als bei der vorherigen Tat des Angeklagten N. für keines der beiden Delikte vor.

Zu Gunsten des Angeklagten ist dabei auch hier zu berücksichtigen, dass er ein umfassendes, von Reue geprägtes Geständnis abgelegt hat und nicht aus eigenem Gewinnstreben sondern familiärer Verbundenheit handelte. Ferner fällt strafmildernd ins Gewicht, dass der Angeklagte Untersuchungshaft über einen längeren Zeitraum zu verbüßen hatte, währenddessen seine Tochter geboren wurde, sowie die lange Verfahrensdauer. Ferner hat sich der Angeklagte in Bezug auf die außergerichtliche Einziehung kooperativ gezeigt und ist bisher nicht mit Betäubungsmitteldelikten in Erscheinung getreten.

Hinsichtlich der nicht vom Verkaufsgeschäft betroffenen Menge war er nur Gehilfe. Auch soweit er wegen (täterschaftlichen) Besitzes in Bezug auf das von ihm herbeigeholte Bunkerfahrzeug zu verurteilen war, fand der Besitz zeitlich und örtlich sehr begrenzt statt und diente der Beihilfe zum Handeltreiben des I.. Es handelte sich insofern um eine schwache Täterschaft mit Nähe zur Beihilfe und ohne Verfolgung eigennütziger Interessen. Ferner war das Geschäft in Bezug auf die Verkaufsmenge ein überwachtes Geschäft, bei dem die Betäubungsmittel wie von vornherein geplant nicht in den Umlauf gelangten sondern sichergestellt werden konnten. Darüber hinaus handelte es sich um ein (zulässigerweise) provoziertes Geschäft. Die Provokation fiel dabei deutlich stärker aus als im Fall 3.49 und wirkte sich besonders auf die Menge der gehandelten Betäubungsmittel aus.

Gegen den Angeklagten N. und gegen die Annahme eines minder schweren Falles spricht jedoch die vielfache Überschreitung des Grenzwertes der nicht geringen Menge für jedes einzelne der verschiedenen Betäubungsmittel sowohl in Bezug auf die Besitzmenge als auch die dem Angeklagten N. zugerechneten Lagermengen. Die Beihilfetätigkeit des Angeklagten N. ist in diesem Fall stärker ausgeprägt als im Fall 3.49 und überschreitet teilweise sogar die Grenze zur Täterschaft durch den Besitz, der tateinheitlich gegeben ist. Zu Lasten des Angeklagten N. sprechen ferner seine mehrfachen, nicht einschlägigen Vorbelastungen.

Ein minder schwerer Fall ist nach Gesamtwürdigung all dieser Umstände weder mit Blick auf den Besitz noch die Beihilfe zum Handeltreiben gegeben, so dass es bei dem Strafrahmen von 1 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe verbleibt.

Nach Abwägung der soeben aufgezeigten, für und gegen den Angeklagten sprechende Umstände hält die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von

2 Jahren 6 Monaten

für tat- und schuldangemessen.

c) Die höhere Einzelstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten war gemäß § 54 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 StGB angemessen zu erhöhen, ohne die Summe der beiden Strafen zu erreichen.

Nach nochmaliger Abwägung der strafmildernd und strafschärfend zu berücksichtigenden Umstände in beiden Fällen, mit Blick auf Tat und Täter im Rahmen einer abwägenden Gesamtbetrachtung hat die Kammer hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren

gebildet.

3.) Angeklagter P.

a) Fälle des Betäubungsmittelhandels in nicht geringer Menge, § 29a BtMG, mit Ausnahme der Fälle 3.48 bis 3.50

aa) Der Regelstrafrahmen für die Fälle des Handeltreibens in nicht geringer Menge sieht gemäß § 29a Abs 2 BtMG Freiheitsstrafe von 1 bis zu 15 Jahren vor.

Die Strafe ist gemäß §§ 31 S. 1 Nr. 1, S. 2, 49 Abs. 1 BtMG zu mildern aufgrund der vom Angeklagten P. geleisteten Aufklärungshilfe. Dieser Umstand führt jedoch weder allein noch unter Hinzuziehung der übrigen Strafzumessungserwägungen zur Annahme eines minder schweren Falles im Sinne von § 29a Abs. 2 BtMG.

Die Voraussetzungen des § 31 S. 1 Nr. 1, S. 2 BtMG sind gegeben. Der Angeklagte P. hat durch eine umfassende und rückhaltlose geständige Einlassung zum Sachverhalt zum frühesten möglichen Zeitpunkt seiner ersten Befragung dazu beigetragen, dass Straftaten nach §§ 29, 29a BtMG aufgedeckt werden konnten, wobei seine Offenbarungen über seinen eigenen Tatbeitrag hinausgingen. Die Taten 3.1 bis 3.47, die über Nachrichten-Kommunikation außerhalb der Foren abgewickelt wurden, wurden allein durch die vom Angeklagten P. zur Verfügung gestellten Notizen und Chatprotokolle aufgeklärt, die er auf seinem Laptop gespeichert hatte. Diesen hätten die Ermittler ohne sein Mitwirken voraussichtlich nicht gefunden, da er ihn bei einem unverdächtigen Freund deponiert hatte. Über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus hat er die Beteiligung des I. an diesen Taten offenbart. Dies gilt auch hinsichtlich der übrigen Taten sowie der mit dem ehemaligen Angeklagten C3 bzw. I. verübten Verkäufe über die Foren. Die anderen Täter waren zwar bereits identifiziert; ihre Beteiligung an den jeweiligen Verkaufsgeschäften, sofern diese nicht über Treuhand abgewickelt wurden, war aber im Einzelnen noch nicht bekannt und nur in Einzelfällen bei erfolgten Observationen oder Spurenauswertungen von Probekäufen beweisbar.

Für den Angeklagten P. sprach darüber hinaus unabhängig von der hiermit geleisteten Aufklärungshilfe sein umfassendes, von glaubhaftem Bedauern getragenes Geständnis. Auch er hat der außergerichtlichen Einziehung der sichergestellten Gegenstände und der Vermögensabschöpfung von 9.000,00 € Bargeld zugestimmt. Auch das Auffinden des Bargelds in der Laptoptasche hat er durch seine eigene Aussage erst ermöglicht. Die Lebensverhältnisse des Angeklagten P. sind geordnet. Er hat seine begonnene Ausbildung nach Entlassung aus der Untersuchungshaft erfolgreich abgeschlossen und geht einer geregelten Arbeitstätigkeit nach. Darüber hinaus strebt er eine Verbesserung seiner Zukunftsperspektiven durch eine Weiterbildung zum Betriebswirt an. Er ist (mit Ausnahme einer Verfahrenseinstellung wegen Diebstahls gemäß § 45 JGG) strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Er hat in dieser Sache erstmalig Untersuchungshaft zu verbüßen gehabt, die ihn entsprechend beeindruckt hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass er aufgrund seiner körperlichen Behinderung besonders haftempfindlich ist. Die vergleichsweise lange Verfahrensdauer ist auch beim Angeklagten P. strafmildernd zu würdigen. In den Fällen 1.3, 2.1, und 2.6 handelte es sich um überwachte Geschäfte. In den Fällen 2.2 und 2.6 übersendete der I. zudem eine geringere Menge Betäubungsmittel als bestellt. In vielen Fällen war Gegenstand des Handels die weniger gefährliche Droge Cannabis.

Die von ihm nur virtuell veräußerten Betäubungsmittel hatte der Angeklagte P. nie in seiner Verfügungsgewalt und er hatte auch keinen persönlichen Kontakt zu seinen Kunden, so dass ihm die Auswirkungen derartiger Geschäfte im Unterschied zu einem Straßenverkauf, beispielsweise an einen süchtigen Konsumenten, nicht in vergleichbarem Maße vor Augen geführt wurde. Schließlich ist dem Angeklagten P. sein junges Alter und damit einhergehende Lebensunerfahrenheit zugute zu halte. Er war im Tatzeitraum 21 bzw. 22 Jahre alt und hatte damit die Grenze zur zwingenden Anwendung von Erwachsenenstrafrecht nur knapp überschritten.

Zu Lasten des Angeklagten sprach der lange Gesamt-Tatzeitraum vom 26.04.2015 bis 23.02.2016 mit einer großen Menge an Einzeltaten. In mehreren Fällen wurden gleichzeitig verschiedenartige Betäubungsmittel veräußert, darunter auch harte Drogen wie Kokain. Der Grenzwert der nicht geringen Menge wurde teilweise erheblich überschritten. Außerdem wurde der Angeklagten P. gewerblich tätig. Auf den Foren hat der Angeklagten P. zugleich seine Betäubungsmittelangebote durch eine fortlaufend sichtbare Anzeige beworben und sich somit einen großen potentiellen Kundenkreis geschaffen. Die entpersonalisierte Veräußerung erfolgte ohne jede Kontrollmöglichkeit, so dass stets die naheliegende Gefahr bestand, dass auch Minderjährige problemlos in den Besitz der Betäubungsmittel gelangen konnten.

Nach Abwägung all dieser Faktoren gegeneinander ist in keinem der Fälle, auch nicht unter Berücksichtigung von § 31 BtMG ein minder schwerer Fall anzunehmen. Aus denselben Gründen kommt auch ein Absehen von Strafe gemäß § 31 BtMG nicht in Betracht. Die Strafe ist jedoch gemäß §§ 31 BtMG, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Der herabgesetzte Strafrahmen beträgt danach Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 11 Jahren 3 Monate.

bb) Innerhalb der Qualifikation des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG hat die Kammer auf Grund der besonders hohen Mengen als besonders schwerwiegend die folgenden 8 Fälle gewichtet: 2.6, 2.14, 2.20, 3.6, 3.7, 3.14, 3.36, 3.44. In diesen Fällen war jeweils eine Menge von mindestens 1 Kilogramm Amphetamin Gegenstand, überwiegend in Kombination mit weiteren Betäubungsmitteln. Bereits das Kilogramm Amphetamin betrug das gut 10-fache des Grenzwertes der nicht geringen Menge. Nach Abwägung aller oben aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer für jeden dieser Fälle eine Freiheitsstrafe von

1 Jahr 3 Monaten

für tat- und schuldangemessen gehalten.

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass hier unterschiedliche Mengen an Betäubungsmitteln vorlagen und im Fall 2.6 ein überwachtes Geschäft gegeben war, bei im Übrigen gleichen Tatumständen. Unter Berücksichtigung aller dargestellten Strafzumessungskriterien hält die Kammer diese Fälle daher dennoch hinsichtlich ihres Unwertgehaltes für vergleichbar.

cc) Für die übrigen 20 Fälle der nicht geringen Mengen (mit Ausnahme der Fälle 3.48 bis 3.50), nämlich Fälle 1.3, 2.1, 2.2, 2.10, 2.16, 2.21, 3.1, 3.2, 3.4, 3.8-3.10, 3.15, 3.24, 3.25, 3.32, 3.38, 3.40, 3.41, 3.43, hält die Kammer nach dem Vorgesagten jeweils eine Freiheitsstrafe von

10 Monaten

für tat- und schuldangemessen.

b) Fall 3.48

Im Fall 3.48 ist zusätzlich zu den bereits ausgeführten Gesichtspunkten zu Gunsten des Angeklagten zu würdigen, dass sein täterschaftlicher Beitrag geringer als der des I. war und eher eine Nähe zur vermittelnden Beihilfe aufwies. Wie oben dargestellt handelte es sich zudem um ein überwachtes Geschäft, bei dem (auch in höherem Maße als bei den Versandfällen) sichergestellt war, dass die Betäubungsmittel nicht in den Umlauf gelangten. Eine darüber hinausgehende Strafmilderung wegen einer Tatprovokation ist demgegenüber nicht geboten.

Gegen den Angeklagten spricht auch hier die gut 10-fache Überschreitung des Grenzwertes der nicht geringen Menge an Amphetamin.

Auch unter Berücksichtigung dieser weiteren Umstände liegt daher kein minder schwerer Fall i.S.v. § 29a Abs. 2 BtMG vor und besteht kein Anlass zum Absehen von Strafe gemäß § 31 BtMG.

Es gilt ebenfalls der gemäß §§ 31 BtMG, 49 Abs.1 StGB herabgesetzte Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 11 Jahren 3 Monate. Die Aufklärungshilfe gemäß § 31 BtMG kommt dem Angeklagten auch in diesem, vom ersten Moment an überwachten Geschäft zugute. Er hat insofern nicht nur bereits vorhandene Ermittlungserkenntnisse bestätigt, sondern im Hinblick auf die Art und Weise der Zusammenarbeit von P. und I. weitergehende Erkenntnisse geliefert.

Unter Berücksichtigung dieser sowie der bereits ausgeführten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von

1 Jahr

für tat- und schuldangemessen.

c) Fall 3.49

Im Fall 3.49 geltend überwiegend die zu Fall 3.48 gemachten Ausführungen entsprechend. Wie bereits für den Angeklagten I. ausgeführt, handelte es sich um ein überwachtes Geschäft, das (in Abweichung zu Fall 3.48) zusätzlich durch verdeckte Ermittler provoziert wurde.

Zu Lasten des Angeklagten ist zusätzlich die große Menge der harten Droge Kokain zu werten, mit einer mehr als 9-fachen Überschreitung des Grenzwertes.

Auch in diesem Fall liegt ein minder schwerer Fall nicht vor und ist der nach §§ 31 BtMG, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 11 Jahren 3 Monaten anzuwenden.

Nach nochmaliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten P. sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von

1 Jahr 6 Monate

für tat- und schuldangemessen.

d) Fall 3.50

Im Fall 3.50 ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die zulässige Tatprovokation hier stärker als in Fall 3.49 ausfiel. Andererseits war auch die Menge der veräußerten Betäubungsmittel im Vergleich dazu verfielfacht; neben der Verdopplung der Menge an Kokain kam die rund 226-fache Überschreitung des Grenzwertes im Falle der 30 kg Amphetamin hinzu.

Auch in diesem Fall kommt dem Angeklagten der § 31 BtMG zugute, da er neue Erkenntnisse zur Zusammenarbeit des I. und P. hat sowie zu deren Motivations- und Kenntnislage im Hinblick auf das erahnte Ermittlergeschäft offenbart hat.

Ein minder schwerer Fall liegt nach umfänglicher Abwägung jedoch auch hier nicht vor.

Innerhalb des gemilderten Strafrahmens gemäß §§ 31 BtMG, 49 Abs.1 StGB von zwischen 3 Monaten und 11 Jahren 3 Monaten hält die Kammer nach nochmaliger Würdigung von tat- und täterbezogenen Umständen hier eine Einzelfreiheitsstrafe von

2 Jahren 6 Monaten

für angemessen.

e) Fälle des Betäubungsmittelhandels gemäß § 29 BtMG

aa) In allen Fällen des Betäubungsmittelhandels i.S.v. § 29 BtMG handelte der Angeklagte P. gewerblich und erfüllte insofern die Voraussetzungen für die Anwendung des Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall in § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BtMG.

Bei der Frage, ob die strafmildernd zu berücksichtigenden Umstände allein oder in der Zusammenschau mit dem besonderen Milderungsgrund der Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG zur Entkräftung der Regelwirkung des gewerblichen Handeltreibens führen, ist zu unterscheiden nach der Art und Menge der jeweils veräußerten Betäubungsmittel. Würde man nicht von einem besonders schweren Fall ausgehen, wäre das Strafmaß dem Grundtatbestand zu entnehmen und es wäre auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren zu erkennen. Bei Strafmilderung nach §§ 31 BtMG, 49 Abs. 1 StGB auf Grundlage des besonders schweren Falles nach § 29 Abs. 3 BtMG wäre statt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr eine solche von 3 Monaten bis zu 11 Jahren 3 Monaten zu erkennen. Das Ausgehen vom Grundtatbestand wäre insofern für den Angeklagten günstiger.

bb) Dies erscheint angemessen für diejenigen Fälle, in denen Gegenstand des Geschäfts Betäubungsmittel leichter (Cannabis) bis mittlerer Gefährlichkeit (Amphetamin, Ecstasy, LSD, MDMA) waren und der Menge nach deutlich hinter dem Grenzwert der nicht geringen Menge zurückblieben. Dies war in folgenden 12 Fällen des Handeltreibens, die maximal Cannabismengen von 50 Gramm oder bis zu 20 Ecstasy Tabletten oder bis zu 25 Gramm Speed, teilweise in Kombination miteinander, und in einem Fall 50 „Pappen“ LSD (ohne Bestimmbarkeit des Wirkstoffgehalts) beinhalteten, gegeben:  1.1, 2.8, 2.0, 2.22, 3.12, 3.18, 3.22, 3.30, 3.31, 3.39, 3.42 und 3.47.

In diesen Fällen sowie in den 5 weiteren Fällen der (nicht tatbestandlich gewerblichen) unentgeltlichen Abgabe von Betäubungsmitteln (3.16, 3.17, 3.19, 3.20 und 3.21) ist daher der Strafrahmen des Grundtatbestandes mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren zugrunde zu legen.

Diese Fälle erscI1 in der Gesamtabwägung der tat- und täterbezogenen strafmildernden und strafschärfenden Umstände vergleichbar. Dies gilt auch hinsichtlich der entgeltlichen und deshalb gewerblichen Veräußerungen einerseits und der unentgeltlichen Verlosungen andererseits. Letztere erzielten zwar keinen direkten Gewinn, dienten aber mittelbar der Kunden-Akquisition und sind daher unter Strafzumessungsgesichtspunkten hinsichtlich der dahinterstehenden Intention des Angeklagten gleich zu gewichten.

Die Kammer hält in diesen 17 Fällen daher eine Geldstrafe von jeweils

120 Tagessätzen

für tat- und schuldanemgessen.

cc) In den verbleibenden 29 Fällen (Fälle 1.2, 1.4, 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.11, 2.12, 2.13, 2.15, 2.17, 2.18, 2.19, 2.23, 3.3, 3.5, 3.11, 3.13, 3.23, 3.26, 3.27, 3.28, 3.29, 3.33, 3.34, 3.35, 3.37, 3.45, 3.46) erschiene demgegenüber nach Gesamtabwägung der Umstände das Absehen von der Annahme eines besonders schweren Falles nicht angemessen. Gegenstand dieser Geschäfte waren jeweils höhere Mengen an Betäubungsmitteln in der Nähe zur nicht geringen Menge, nämlich mindestens 100 Gramm Cannabis oder 100 Ecstasy-Tabletten oder aber (wenn auch teilweise in kleiner Menge) die harte Droge Kokain. In diesen Fällen überwiegen die Gründe für die Annahme eines besonders schweren Falles. Weder die sonstigen strafmildernden Faktoren noch die Tatsache der Aufklärungshilfe vermögen die erhebliche Gesamtdauer und Intensität der gewerblichen Aktivitäten des Angeklagten vollständig zu kompensieren.

In diesen Fällen ist daher der nach §§ 31 BtMG, 49 StGB gemilderte Strafrahmen des besonders schweren Falles von 3 Monaten bis zu 11 Jahren 3 Monaten anzuwenden.

Nach nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten in diesen Fällen sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer für diese 29 Fälle eine Freiheitsstrafe von jeweils

6 Monaten

für tat- und schuldangemessen befunden.

c) Bei Bildung der Gesamtstrafe nach Maßgabe von § 54 StGB war die höchste verwirkte Einzelstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten angemessen zu erhöhen, ohne die Summe der Einzelstrafen zu erreichen.

Im Rahmen der durchzuführenden Gesamtabwägung war neben den sonstigen bei den Einzelstrafen bereits ausgeführten Umständen zu berücksichtigen, dass es sich zwar um einen langen Tatzeitraum mit einer geballten Häufung von Einzeltaten handelte, aber andererseits ein enger zeitlichsituativer Zusammenhang der Taten bestand.

Insgesamt hält die Kammer daher eine Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren

für tat- und schuldangemessen.

4.) Angeklagter H.

a) Anwendung von Jugendstrafrecht

Der Angeklagten H. war im Tatzeitraum (vom 27.09.2012 bis zum 18.01.2016) zwischen 18 und 22 Jahren alt. Sein 21. Geburtstag war der 07.02.2015. In der Zeit bis dahin war er Heranwachsender, der in seiner persönlichen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand und für den daher Jugendstrafrecht gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG anzuwenden ist. Der Angeklagte lebte bei seinen Eltern und verfügte nach einer abgebrochenen Berufsausbildung über mehrere Jahre hinweg über keine Planung und Perspektive für sein weiteres Leben. Finanziell war er ebenfalls von den Eltern abhängig. Seine gesamte Alltagsbewältigung war eher jugendgeprägt: er lebte in den Tag hinein und ging keiner geregelten Ausbildung oder Beschäftigung nach. Ein realistisches Verhältnis zu Geld hatte er auch nach seiner eigenen Einschätzung noch nicht entwickelt. Dies zeigte sich unter anderem an dem für seine Freunde finanzierten Mallorca-Urlaub. Der Angeklagte H. hat bis heute überwiegend jüngere Freunde. Hinzu kam seine psychische Instabilität in einer wichtigen Entwicklungsphase, die in einer Depression und einem Suizid-Versuch mündete. Nach seiner äußeren Erscheinung wirkt er auch heute noch deutlich jünger als sein tatsächliches Alter. Von bestehenden Reifeverzögerungen muss nach alledem ausgegangen werden.

Nach § 32 S. 1 JGG ist auch für die Taten ab dem 07.02.2015, als der Angeklagte schon Erwachsener war, einheitlich Jugendstrafrecht anzuwenden, da das Schwergewicht und die Wurzel der Delinquenz bei den zeitlich früheren Taten des Heranwachsenden lag. Bereits in zeitlicher Hinsicht ist der Tatzeitraum, in welchem der Angeklagte kontinuierlich Tatbeiträge bis vor seinem 21. Geburtstag leistete, länger. In diesen Zeitraum fielen zunächst sämtliche Computerbetrugstaten. Hinsichtlich der Forenaktivitäten des Angeklagten H. ist im Verlauf keine Unrechtssteigerung im Sinne eines erhöhten Gewichts auf dem Erwachsenenalter zu erkennen. Vielmehr ist seine Aktivität jeweils zu Beginn der Registrierung und dem erstmaligen Tätigwerden als technischer Administrator insoweit als gewichtiger zu bewerten. Die nochmalige Aktivität bei der Gründung des neuen Forums g.me und anschließende Administratorentätigkeit bezog sich nur auf eine einzige Haupttat.

b) Jugendstrafe

Gegen den Angeklagten war Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG zu verhängen, da er erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel aufweist, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen.

Dies ergibt sich aus der Würdigung der begangenen Taten und der Tatmotivation, die einen Rückschluss auf Defizite seiner Persönlichkeitsentwicklung auch schon vor deren Begehung zulassen. Der Angeklagte hat sich von der zuvor auf legalen Internetforen ausgeübten Tätigkeit bereitwillig von N2 für die hier betroffenen UE-Foren interessieren lassen und diese mit hoher Professionalität weiterentwickelt. Im Anfangszeitraum war seine Motivation neben dem durchweg vorhandenen Geltungsbedürfnis auch von Profitstreben geprägt, da er als Gegenleistung für seine Forentätigkeit die Daten erhielt, mit denen er sodann Ende 2012 / Anfang 2013 die Bestell-Betrugstaten beging. Er konzentrierte seine damaligen Tätigkeiten insofern auch nicht auf die Erweiterung seiner technischen Fähigkeiten, ohne sich für die illegalen Inhalte der Foren zu interessieren, sondern nutzte diese gezielt, um sich mit den bestellten Waren einen über seinen Verhältnissen liegenden Lebensstandard zu ermöglichen. Bezogen auf die späteren Tatzeiträume brüstete er sich Ende 2015 gegenüber seiner Freundin mit seiner subtilen Einflussnahme auf den N2 sowie gegenüber dem M5 mit dem umfangreichen Drogenangebot der von ihm maßgeblich mitkontrollierten Foren. Darüber hinaus war er sich der Illegalität seines Tuns zu jedem Zeitpunkt bewusst. Seine technischen Fähigkeiten setzte er vorrangig dazu ein, eine Entdeckung und Identifizierung durch Strafverfolgungsbehörden zu verhindern. Dies war auch regelmäßig Gesprächsgegenstand innerhalb der Führungsriege der Foren, innerhalb der der H. nach dem N2 an oberster Stelle stand.

Die so festgestellten schädlichen Neigungen müssen ohne erzieherische Einwirkung weitere Taten befürchten lassen und auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen (BGH NStZ 2016, 682). Die von der Jugendgerichtshilfe positiv bewertete aktuelle Entwicklung des Angeklagten führt indes nicht dazu, dass die über einen langen Zeitraum entwickelten Verhaltensmuster des Angeklagten H. nach dem persönlichen Eindruck aus der Hauptverhandlung bereits nachhaltig überwunden sind und er sich nicht bei entsprechender Gelegenheit und ohne weitere erzieherische Einwirkung, wie sie bereits ansatzweise durch das andauernde Strafverfahren in Gang getreten ist, erneut zu ähnlich gelagerten Taten hinreißen ließe. Positiv zu bewerten ist, dass der Angeklagte sich kritisch mit seinen Taten und der zugrundeliegenden Motivation – insbesondere auch seinem Verhältnis zu Geld - auseinandergesetzt hat und glaubhaft versichert hat, einen anderen Lebensweg einschlagen zu wollen. Auch der Umstand, dass er nunmehr nach langer Arbeitslosigkeit wieder über eine bezahlte Ausbildungsstelle verfügt und seit längerer Zeit eine feste Freundin hat, eröffnet eine optimistischere Zukunftsperspektive. Jedoch ist zu bedenken, dass diese Voraussetzungen auch schon im Jahr 2015 gegeben waren und der Angeklagte H. danach gleichwohl noch einmal erhebliche kriminelle Aktivität bei der Eröffnung und Administration des neuen Forums g.me entfaltet hat. Es bleibt daher noch abzuwarten, ob er die eingeschlagene Richtung weiter verfolgen und so erfolgreich seinen noch vorhandenen schädlichen Neigungen entgegenwirken kann.

c) Strafzumessung im engeren Sinne

Der Strafrahmen der Jugendstrafe beträgt gemäß §§ 18, 105 Abs. 3 S. 1 JGG 6 Monate bis 10 Jahre.

Nach § 18 Abs. 2 JGG muss die Jugendstrafe so bemessen sein, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Die Erziehungswirksamkeit ist das vom Gesetzgeber herausgestellte, vorrangige Kriterium der Strafzumessung, § 2 Abs. 1 Satz 2 JGG. Allerdings sind auch andere Strafzwecke, insbesondere das Erfordernis des Schuldausgleichs – deutlich nachrangig – zu berücksichtigen. Das Gewicht des Tatunrechts muss auch gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Verurteilten abgewogen werden. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen regelmäßig nicht im Widerspruch, sondern miteinander im Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind.

Dementsprechend hat die Kammer im Einzelnen die folgenden Erwägungen bei der Abwägung herangezogen:

Zugunsten des Angeklagten H. spricht, dass er bezüglich der Betrugstaten vollständig und bezüglich seiner Forentätigkeit ebenfalls weitestgehend und zu einem frühen Zeitpunkt geständig war und Einsicht in das Tatunrecht gezeigt hat. Weiterhin hat er sich bei den Ermittlungen kooperativ verhalten, indem er durch Offenlegung seiner administrativen Zugänge die Abschaltung der Foren ermöglicht hat.

Bezüglich der Computerbetrugstaten ist in zwei Fällen zu berücksichtigen, dass die Taten im Versuchsstadium blieben und ein Schaden nicht entstanden ist. Hinsichtlich der übrigen Betrugsfälle hat der Angeklagte H. angekündigt, sich um einen Schadensausgleich bemühen zu wollen. Zudem liegen die Taten teilweise (insbesondere die Computerbetrugstaten) lange zurück. Bei den Forenaktivitäten ist zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten die Auswirkungen seines Tuns anders als bei einer Beihilfe zum Drogenhandel im realen Leben nicht im gleichen Maße vor Augen geführt wurde; dieses beschränkte sich vielmehr auf virtuelle Kontakte beziehungsweise auf „Klicks“ und sonstige technische Tätigkeiten, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu den eigentlichen kriminellen Handlungen standen. Dies ist gerade bei einem Heranwachsenden mit weniger ausgeprägter Abstraktionsfähigkeit entsprechend zu würdigen. Teilweise bezogen sich die Haupttaten auf Betäubungsmittel geringerer Gefährlichkeit, und in einzelnen Fällen gelangten die Betäubungsmittel bzw. sonstigen inkriminierten Güter nicht in den Verkehr.

In einem Teil des Tatzeitraums war der Angeklagte mit Depressionen belastet. Auch wenn es ihm aktuell gut geht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er aufgrund seiner psychisch labilen Disposition besonders haftempfindlich ist. Die 11-tägige Untersuchungshaft hat ihn sichtlich beeindruckt. Weiterhin ist zu Gunsten des Angeklagten H. anzuführen, dass er nicht vorbelastet ist und das gegen ihn geführte Verfahren lange angedauert hat.

Gegen den Angeklagten spricht, dass sich die Taten über einen langen Zeitraum erstreckten. Die Forenaktivitäten, die dem Angeklagten nur als insgesamt drei Beihilfehandlungen zur Last gelegt wurden, haben zudem zu einer Vielzahl an Haupttaten geführt. Der Angeklagte hat insofern in Kauf genommen und sich sogar damit gebrüstet, dass auf diesem Wege jedwede Form von illegalen Gütern mit Ausnahme von Waffen in unbegrenzter Menge und für ihn weitestgehend unkontrolliert gehandelt werden konnte. Zu seinen Lasten spricht weiter das technisch auf hohem Niveau ausgeführte, professionalisierte Vorgehen. Dabei traf er zielgerichtet und in konspirativer Weise technische Vorkehrungen, um eine polizeiliche Entdeckung sowohl der Foren-User wie auch der Führungsriege zu verhindern. Die Beihilfeleistungen des Angeklagten H. hatten besonderes Gewicht, da der Aufbau beziehungsweise die Aufrechterhaltung der Foren in der geplanten Weise ohne die technischen Fähigkeiten des Angeklagten H. nicht möglich gewesen wäre. Der Angeklagte H. handelte zwar nicht gewerbsmäßig im Rechtssinne, er erhielt aber zumindest in der Anfangszeit als geldwerte Gegenleistung die später im Rahmen der Computerbetrugstaten verwendeten Datensätze. Die Motivation des Angeklagten H. beschränkte sich dementsprechend auch nicht auf seine technische Faszination, die er auch in den zuvor betreuten, legalen Foren hätte ausleben können. Er hat die Befriedigung seines Geltungsbedürfnisses gerade auch daraus gezogen, dass er als technischer Kopf der Foren unter dem N2 Kontrolle über einen mächtigen Apparat ausüben konnte, der sich mit illegalen Geschäften befasste. Dies ging deutlich über das jugendliche Bedürfnis nach Anerkennung eigener Errungenschaften hinaus. Auch war dem Angeklagten H. der Inhalt der Geschäfte nicht etwa gleichgültig oder sogar unerwünscht. Zu Beginn hat er selbst durch die Betrugstaten von den ebenfalls gehandelten entwendeten Datensätzen profitiert. Zu den gehandelten Drogen hat er sich in dem bereits zitierten Chat mit Stolz positioniert.

Durch die Beihilfe zum Handel mit Betäubungsmitteln auch in nicht geringen Mengen wäre für einen Erwachsenen die erhöhte Strafdrohung gemäß §§ 29a Abs. 1 BtMG, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 11 Jahren 3 Monaten) anzuwenden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der für einen Erwachsenen vorgesehenen Strafmilderungsmöglichkeit des § 29 a Abs. 2 BtMG, sofern solche Tatbestände verwirklicht sind. Das überaus konspirative Verhalten in einem abgeschotteten, auf Verschleierung angelegten Forenkontext würde die Annahme minder schwerer Fälle sperren.

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung des hieraus resultierenden Persönlichkeitsbilds von dem Angeklagten H. sowie des dementsprechenden Erziehungsbedürfnisses hat die Kammer eine Einheitsjugendstrafe von

1 Jahr 9 Monaten

für angemessen und notwendig befunden.

d) Bewährung

Die Strafe konnte gemäß § 21 Abs. 2, Abs. 1 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Wie bereits aufgezeigt hat der Angeklagte H. alle Voraussetzungen geschaffen, um künftig ein geordnetes, straffreies Leben führen zu können. Er hat insbesondere schon vor längerer Zeit wieder eine Ausbildung als Fachinformatiker aufgenommen, die seinen Neigungen entspricht und mit der er seine Talente in legalen Bahnen vorantreiben kann. Sein persönliches Umfeld in Gestalt seiner Familie, einer Freundin und eines altersentsprechenden Freundeskreises bietet ihm die notwendige Stabilität und steht mit den hier betroffenen Taten in keinem Zusammenhang. Diese zwar auch vorher schon gegebenen günstigen Rahmenbedingungen begründen die berechtigte Hoffnung, dass sich der Angeklagte unter dem Eindruck des Prozesses und einer erfolgten Verurteilung nunmehr auch ohne die Vollstreckung der Jugendstrafe auf einen straffreien Lebenswandel besinnen wird. Insbesondere da er nicht vorbelastet ist und in der Untersuchungshaft erstmalig Haftbedingungen vor Augen geführt bekommen hat, geht die Kammer davon aus, dass er sich bereits die Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe ausreichende Warnung sein lassen wird. Auch zu erzieherischen Zwecken erscheint daher die Vollstreckung der Strafe nicht geboten.

5.) Angeklagter G.

a) Anwendung von Jugendstrafrecht

Der Angeklagte G. war im Tatzeitraum vom 26.01.2013 bis Februar 2016 zwischen 18 und 21 Jahren alt. Sein 21. Geburtstag war der 15.09.2015.

Der Angeklagte stand in seiner Entwicklung bis zu seinem 21. Geburtstag noch einem Jugendlichen gleich, so dass gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden ist. Er verfügte nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung und lebte damals wie heute noch im Haushalt seiner Eltern. Eine anderweitige Verselbständigung des vom Wesen her zurückhaltenden Angeklagten, der über keine festen Freunde verfügt, hatte ebenfalls nicht stattgefunden. Die Taten waren Ausdruck einer unreifen Persönlichkeit, da der Angeklagte hierdurch jedenfalls auch die von seinen Eltern vermisste Anerkennung zu erlangen suchte.

Gemäß § 31 S. 1 JGG ist einheitlich Jugendstrafrecht anzuwenden, da der Schwerpunkt bei den Taten vor dem 15.09.2015 und damit im heranwachsenden Alter des Angeklagten liegt. Sowohl bezogen auf den zeitlichen Anteil am Gesamttatzeitraum als auch auf die tatbestandlichen Aktivitäten des Angeklagten und die daraus folgenden Haupttaten überwiegt der Zeitraum vor dem 21. Geburtstag des Angeklagten G..

b) Jugendstrafe

Gegen den Angeklagten G. war Jugendstrafe zu verhängen, da bei ihm schädliche Neigungen im Zeitpunkt der Taten und auch noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlungen in einem Ausmaß feststellbar waren, dass diesen nicht mit anderen Erziehungs- oder Zuchtmitteln ausreichend begegnet werden könnte, § 17 Abs. 2 JGG. Ohne die Einwirkung einer längeren Gesamterziehung besteht die Gefahr, dass der Angeklagte weitere erhebliche Straftaten begehen wird. Der Angeklagte hat über einen langen Zeitraum durch mehrere Einzelhandlungen verschiedenste gewichtige Straftaten gefördert bzw. in zwei Fällen auch selbst begangen und dadurch ein kriminelles Verhalten entsprechend verfestigt. Anzuerkennen ist, dass er trotz der fehlenden elterlichen Unterstützung und des offensichtlichen Desinteresses seiner Familie an dem laufenden Verfahren aus eigener Kraft nach den Taten eine neue Ausbildungsstelle gefunden hat und hierfür einen längeren Anfahrtweg in Kauf nimmt. Die bis zuletzt und auch während seiner erfolgreichen Schul- und (anfänglichen) Ausbildungszeit begangenen Taten und das fehlende positive Einwirken der Eltern lassen jedoch erwarten, dass der Angeklagte zur Fortführung des eingeschlagenen Weges noch weiterer erzieherischer Anleitung im Sinne einer längeren Gesamterziehung bedarf.

c) Strafzumessung im engeren Sinne

Der Strafrahmen für die Jugendstrafe beträgt gemäß §§ 18, 105 Abs. 3 S. 1 JGG zwischen 6 Monaten und 10 Jahren.

Innerhalb dieses Strafrahmens hat sich die Kammer von den folgenden Erwägungen leiten lassen:

Der Angeklagte G. ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Er hat sich zu einem frühen Zeitpunkt des Verfahrens umfassend geständig eingelassen und dabei seine Beweggründe für die Taten und seine Tatbeiträge im Einzelnen schonungslos offengelegt. Von den Taten hat er sich glaubhaft distanziert. Bei den Ermittlungen hat er zwar zunächst anlässlich der überraschenden Durchsuchung seinen Rechner vom Strom getrennt, so dass hierauf nicht zugegriffen werden konnte; die hierfür notwendigen Zugänge hat er jedoch zeitnah bei seiner Vernehmung mitgeteilt und sich insoweit kooperativ verhalten. Ferner hat er der Einziehung der sichergestellten Gegenstände (unter anderem des Falschgeldes) zugestimmt und sich mit dem Einbehalten von 1.705,00 € Bargeld einverstanden erklärt. Die Rolle des Angeklagten G. innerhalb der Führungsriege der Foren war als eher untergeordnet zu bewerten. Teilweise bezogen sich die Haupttaten auf Betäubungsmittel geringerer Gefährlichkeit, und in einzelnen Fällen gelangten die Betäubungsmittel bzw. anderen inkriminierten Güter nicht in den Verkehr. Der Angeklagte hat sich in Bezug auf die Forentätigkeit nicht nachweislich bereichert und vorrangig aus anderen Motiven, insbesondere aus einem Anerkennungs- Und Geltungsbedürfnis heraus gehandelt. Der Angeklagte hat zwar nur einen Tag im Polizeigewahrsam verbracht, war aber dennoch hierdurch sowie durch die Art und Weise der durchgeführten, groß angelegten Durchsuchung deutlich beeindruckt.

Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen der lange Tatzeitraum mit einer Vielzahl an ermöglichten Haupttaten sowie die Mehrzahl an Beteiligungshandlungen bzw. Haupttaten, die auch noch bis in die jüngste Vergangenheit bis zur Tatentdeckung reichten. Teilweise handelte es sich um Haupttaten mit erhöhtem Unrechtscharakter in Form von Betäubungsmittelhandel in nicht geringer Menge. Darüber hinaus hat er intern auf eine unrechtssteigernde Erweiterung des Angebots auf den Foren hingewirkt, indem er sich für den Verkauf von Waffen aussprach, auch wenn dies nicht in die Tat umgesetzt wurde.

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung des daraus resultierenden Erziehungsbedürfnisses hat die Kammer eine Einheitsjugendstrafe von

1 Jahr

für tat- und schuldangemessen gehalten.

c) Bewährung

Die Strafe konnte gemäß § 21 Abs. 1 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird.

Auch wenn der Angeklagte weiterhin unter der schwierigen familiären Situation leidet, aus der er sich räumlich bisher nicht lösen konnte, sind die äußeren Voraussetzungen für ein straffreies Leben gegeben. Er verfügt seit geraumer Zeit über eine Ausbildungsstelle, wobei er die Probezeit bereits erfolgreich absolviert hat. Diese beansprucht einen großen Teil seiner Energie und eröffnet ihm eine tragfähige Zukunftsperspektive. Auch wenn er aus seinem sozialen Umfeld keine Unterstützung erfährt, weist dieses andererseits aber auch keine Berührungspunkte zu seinen bisherigen Straftaten auf, so dass aus dieser Richtung eine Verleitung zu neuen Straftaten nicht zu befürchten ist.

6.) Angeklagter X.

Der Angeklagte X. war im Tatzeitraum von April 2014 bis Januar 2016 zwischen 22 und 23 Jahren alt und damit junger Erwachsener.

a) Beihilfe

Der Strafrahmen für die im Rahmen der einzelnen Beihilfehandlung geförderten verschiedenen Haupttaten beträgt:

?       für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie für die Geldfälschung jeweils Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und im minder schweren Fall Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren

?       für das Verschaffen falscher Ausweise Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren ohne Existenz eines minder schweren Falles.

Gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB ist zunächst die schwerere Strafdrohung von 1 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe maßgebend.

Ein minder schwerer Fall gemäß §§ 29a Abs. 2 BtMG, 146 Abs. 3 StGB liegt nicht vor.

Bei der diesbezüglichen Beurteilung war zu Gunsten des Angeklagten X. zu berücksichtigen, dass er nicht vorbelastet ist und sich frühzeitig geständig eingelassen hat. Strafmildernd wirkt sich ferner sein junges Alter aus, wobei Reifeverzögerungen angesichts der Umsiedlung nach G.reich im frühkindlichen Alter und den dortigen Anpassungsproblemen sowie des jugendlich wirkenden Wesens des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden können. Finanziell hat der Angeklagte X. nicht durch Treuhandprovisionen oder anderweitig von dem Forenbetrieb profitiert.

Gegen den Angeklagten spricht auch hier der lange Tatzeitraum, wenngleich dieser kürzer war als bei den übrigen Beteiligten der Forenförderung, sowie die Vielzahl an teilweise schweren Haupttaten. Durch die Bereitstellung des Scene Guides hat der Angeklagte X. für eine unbekannte Vielzahl an Nutzern günstige Voraussetzung zur Begehung weiterer Straftaten bzw. der Verschleierung gegenüber den Ermittlungsbehörden geschaffen, auch wenn ihm diesbezüglich keine konkreten geförderten Haupttaten angelastet werden können. Dies lässt auf eine erhebliche kriminelle Energie schließen. Ferner hat der Angeklagte eines der Foren selbst zum Betäubungsmittelerwerb genutzt und konsumiert bis heute zumindest zeitweise Cannabis und Ecstasy.

Nach Abwägung der Gesamtumstände rechtfertigen weder die allgemeinen strafmildernden Gesichtspunkte noch der Umstand der Beihilfe allein oder zusammen ein Abweichen vom Regelstrafrahmen. Der Strafrahmen war aber aufgrund der Beihilfe gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern auf Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 11 Jahren 3 Monaten.

Innerhalb dieses Strafrahmens hat sich die Kammer gemäß § 46 StGB von den bereits oben stehenden Erwägungen mit Blick auf Tat und Täter im Rahmen einer abwägenden Gesamtbetrachtung leiten lassen. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist eine tat- und schuldangemessene Einzelfreiheitsstrafe von

1 Jahr 2 Monaten

tat- und schuldangemessen.

Die Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 2, Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer geht davon aus, dass dem Angeklagten bereits die Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe ausreichende Warnung ist um künftig keine Straftaten mehr zu begehen. Für den erstmalig mit den Strafverfolgungsbehörden konfrontierten, noch jungen Angeklagten ist nach Einschätzung seiner Persönlichkeit die Verhängung einer deutlichen Bewährungsstrafe Anlass genug, sich künftig straffrei zu führen. Er hat seine Ausbildung zum Wirtschaftsinformatiker wieder aufgenommen und lebt in einer festen Partnerschaft. Zwar bestehen gewissen Bedenken im Hinblick darauf, dass der Angeklagte eingeräumt hat, weiterhin Betäubungsmittel zu konsumieren; jedoch ist er seit der letzten Tat, die knapp 1 ½ Jahre zurückliegt, nicht erneut auffällig geworden. Unter diesem Gesichtspunkt sind auch die besonderen Umstände in der Person des Täters gegeben, um eine mehr als 1-jährige Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.

b) Betäubungsmittelerwerb

Hinsichtlich des einmaligen Erwerbs von 20 Ecstasy Tabletten am 07.01.2016 hat die Kammer gemäß § 29 Abs. 5 BtMG von einer zusätzlichen Bestrafung abgesehen, da der Angeklagte diese lediglich in verhältnismäßig geringer Menge zum Eigenverbrauch erworben hat. Bei der Ermessensentscheidung ist auch berücksichtigt worden, dass das Unrecht dieser Tat wegen der zeitgleich begangenen weiteren Tat, die bereits mit einer Bewährungsstrafe zu ahnden ist, nicht mehr erheblich ins Gewicht fällt.

VI.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 465 Abs. 1 StPO, 74 JGG.

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