AG Minden, Beschluss vom 22.03.2018 - 33 F 172/17
Fundstelle
openJur 2019, 13668
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag des Jugendamtes Kreis N-M vom 05.10.2017 auf Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis und der Bestellung eines Vormundes gemäß § 1773 BGB für L. L. wird zurückgewiesen.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die deutschen Gerichte sind international zuständig. Dies folgt aus Art. 13 Abs. 2 der Verordnung /EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verordnung und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1347/2000 (EuEheVO) sowie Art. 6 Abs. 1 das Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit und das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.1996 (KSÜ), die beide für Flüchtlingskinder jeweils eine internationale Zuständigkeit der Gerichte des Staates begründen, in dem sich das Kind aufhält. Sollte der Jugendliche darüber hinaus seinen gewöhnlichen Aufenthalt bereits in der Bundesrepublik begründet haben, ergäbe sich die Zuständigkeit aus Art. 8 Abs. 1 EuEheVO, die nach ihrem Art. 61 lit. a) dem KSÜ vorgeht.

II.

Die Entscheidung über die Anordnung einer Vormundschaft richtet sich wegen der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 15 Abs. 1 KSÜ nach deutschem Recht. Dies gilt auch dann, wenn sich die internationale Zuständigkeit aus der EuEheVO ergibt (Andrae, Internationales Familienrecht, 3. Aufl. 2014, § 6 Rn. 104 m.w.N.).

III.

Die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis und die Bestellung eines Vormundes sind indes nicht geboten, da die Voraussetzungen der§§ 1674, 1773 BGB nicht gegeben sind.

Sowohl der Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge als auch der Bestellung eines Vormundes steht bereits entgegen, dass der Betroffene L. L., zur Überzeugung des Gerichts bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat und damit nicht mehr minderjährig ist.

Hintergrund dieser Überzeugung ist das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. T. vom 20.01.2018, dessen Inhalt sich das Gericht vollumfänglich zu Eigen macht. Nach Einschätzung des Sachverständigen ergeben sich für den Betroffenen ein absolutes Mindestalter von 17,1 Jahren und ein wahrscheinlichstes Lebensalter von 18 Jahren zum Zeitpunkt der Begutachtung. Grundlage dieser Beurteilung sind die Ergebnisse der Röntgenuntersuchung der linken Hand sowie des Gebisses und die CT-Untersuchungen der Schlüsselbeine des Betroffenen vom 10.01.2018.

Demnach sind alle Wachstumszonen an der linken Hand des Betroffenen vollständig knöchern durchbaut und das Knochenskelett ist vollständig ausgereift. Demnach beträgt das Handskelettalter nach Einschätzung des Sachverständigen 18,0 Jahre. Soweit die Jugendamtsmitarbeiterin Frau B. in der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2018 hinsichtlich des ausgeprägten Knochenskeletts auf die ca. zweijährige Arbeit des Betroffenen in einer Bäckerei in der Türkei (Teig kneten) verweist, stellt dies keine Basis für eine abweichende Beurteilung dar. So hat der Sachverständige diesbezüglich trotz Kenntnis keine abweichenden Feststellungen getroffen, weshalb von der Richtigkeit der Einschätzung des Sachverständigen auszugehen ist.

Darüber hinaus hat der Sachverständige im Rahmen der Auswertung der Röntgenaufnahme des Gebisses des Betroffenen festgestellt, dass alle vier Weisheitszähne vorhanden sind. Zwar konnte eine Auswertung aufnahmebedingt nur eingeschränkt erfolgen, jedoch konnte der Sachverständige eine nicht vollständig abgeschlossene Wurzelentwicklung des linken Unterkieferzahns (Zahn 38) feststellen. Die Entwicklung entspricht einem Mineralisationsstadium F nach Demirjian et al. (1973), dessen Mittelwert des chronologischen Alters 18,3 Jahren entspricht.

Zudem wiesen die brustbeinnahen Wachstumsfugen beider Schlüsselbeine des Betroffenen ein Verknöcherungsstadium 2c nach Kellinghaus et al. (2010) auf, dessen Mittelwert des chronologischen Alters bei 18,6 Jahren liegt.

Zwar sind in Übereinstimmung mit den Einschätzungen des Sachverständigen Abweichungen von den Mittelwerten der abgegeben Altersschätzungen möglich. Unter Berücksichtigung der Beurteilung des Sachverständigen und der Auswertung der Röntgen- sowie CT-Aufnahmen durch denselben, erscheint ein Mindestalter des Betroffenen von 18 Jahren am wahrscheinlichsten. Der Sachverständige ist bei seiner Beurteilung wie dargelegt von korrekten Anknüpfungstatsachen ausgegangen, weshalb Zweifel an der Richtigkeit der sachverständigen Beurteilung nicht bestehen.

Der Antrag des Jugendamtes auf Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis und der Bestellung eines Vormundes war daher zurückzuweisen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 FamFG. Sie entspricht der Billigkeit, da das Gericht im Interesse des Jugendlichen fürsorgend tätig wird.

Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Minden, Königswall 8, 32423 Minden schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Minden eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Dr. C.

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