AG Ratingen, Beschluss vom 27.08.2018 - 31 M 836/18
Fundstelle
openJur 2019, 13454
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. 25 T 571/18
Tenor

wird der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 03.07.2018 zurückgewiesen.

Gründe

Der Gläubiger hat am 03.07.2018 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt.

Die Zwangsvollstreckung gem. § 850d ZPO wegen Unterhaltsforderungen und die damit einhergehende Nutzung des Antragsformulars wegen Unterhaltsforderungen ist auf Grundlage eines Vollstreckungsbescheides nicht zulässig.

Das Zwangsvollstreckungsverfahren basierend auf der Zivilprozessordnung ist ein streng formalistisches Verfahren.

Die Privilegierung kann nicht auf den hier zugrundeliegenden Vollstreckungsbescheid gestützt werden kann.

Die Voraussetzungen des Vollstreckungsprivilegs sind nachzuweisen. Dazu bedarf es eines Titels, der die Berechtigung zu einem erweiterten Vollstreckungszugriff für das Vollstreckungsgericht erkennen lässt. Diese Berechtigung ist ausschließlich durch das Prozessgericht zu beurteilen; die ihm obliegende Prüfung kann durch eine bloße Behauptung des Gläubigers nicht ersetzt werden (BGH, Beschluss vom 06. April 2016 - VII ZB 67/13 -, Rn. 13, juris). Der Bundesgerichtshof hat weiter ausgeführt, dass ein Mahnverfahren, das zum Erlass des Vollstreckungsbescheides geführt hat, kann nur wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Gegenstand hat, eingeleitet werden (§ 688 Abs. 1 ZPO). Es ist nicht dazu bestimmt, zur Vorbereitung der privilegierten Vollstreckung den Schuldgrund feststellen zu lassen.

Das Verfahren gemäß § 850d ZPO vor dem Vollstreckungsgericht ist demgegenüber ein Zwangsvollstreckungs- und kein Erkenntnisverfahren, was einen Rückgriff auf außerhalb des Titels beigebrachte Unterlagen für eine nähere Prüfung verbietet, vgl. LG Hannover, Beschluss vom 09. Dezember 2013 - 55 T 82/13 -.

Dem Vollstreckungsgericht steht keine Prüfungskompetenz zu, welche materiellrechtliche Fragen zum Gegenstand hat, BeckOK ZPO/Riedel ZPO § 850d Rn. 31-37, beckonline.

Dem Titel lässt sich bereits nicht entnehmen, ob tatsächlich die von § 850d ZPO privilegierten Unterhaltsforderungen erfasst sind oder beispielsweise eine rein vertraglich begründete - und damit nicht von der Vorschrift erfasste - Unterhaltsforderung zugrunde liegen.

Die Rechtsnatur kann auch nicht durch die von der Gläubigerin beigebrachten ergänzenden Unterlagen belegt werden, da der Umfang der Eingriffsbefugnisse eines jeden Vollstreckungsorgans, auch des Vollstreckungsgerichts, allein durch den Titel festgelegt sind, weil allein das Prozessgericht darüber zu befinden hat, welche Rechte dem Gläubiger zustehen und durchsetzbar sind.

Auch unter Berücksichtigung der Änderung des § 7 UVG obliegt dem Vollstreckungsgericht keine Prüfungskompetenz von außerhalb des Titels liegenden Umständen. Diese bleibt - auch nach Änderung des UVG - einzig und allein in der Kompetenz des Prozessgerichts, so dass eine Pfändung gem. § 850d ZPO auch für die Unterhaltsvorschusskasse weiterhin ausgeschlossen bleibt. Eine Heilung der im Beschluss des Bundesgerichtshofs aufgezeigten Grenzen ist durch die Gesetzesänderung des UVG nicht erfolgt.

Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig.

Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).

Die Rechtsbehelfe sind binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses in Schriftform und deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Ratingen (Düsseldorfer Straße 54, 40878 Ratingen), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Düsseldorf (Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf) als Beschwerdegericht einzulegen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Sie soll begründet werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht oder der Protokollierung maßgeblich. Die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen als der vorgenannten Gerichte erklärt werden. Protokolliert ein anderes als die vorgenannten Gerichte die Beschwerde, ist der Eingang des Protokolls beim Amtsgericht Ratingen (Düsseldorfer Straße 54, 40878 Ratingen) oder beim Landgericht Düsseldorf (Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf) als Beschwerdegericht zur Einhaltung der Frist maßgeblich.