LG Köln, Urteil vom 12.01.2017 - 30 O 197/15
Fundstelle
openJur 2019, 13383
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Schadensersatz wegen unerlaubter Vermittlung von Kapitalanlagen geltend.

Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um eine als unabhängige Finanz- und Wirtschaftsberaterin tätige GmbH mit Sitz in Köln; der Beklagte zu 2) ist geschäftsführender Gesellschafter der Beklagten zu 1).

Unter dem 27.11./04.12.2014 schloss der Kläger auf Vermittlung der Beklagten zu 1) mit der Y- Wirtschafts- und Finanzstiftung (im Folgenden: "Y-Stiftung") drei sogenannte "Goldsparverträge". Im Einzelnen handelte es sich um einen Vertrag "Gold Standard" über 2.000,00 EUR mit einer Laufzeit von zwei Jahren (Vertragsnummer ...#1), einen Vertrag "Gold Standard" über 5.000,00 EUR mit einer Laufzeit von vier Jahren (Vertragsnummer ...#2) und einen Vertrag "Gold Plus" über 3.750,00 EUR zzgl. 2 gezahlter Raten in Höhe von jeweils 125,00 EUR mit einer Laufzeit von zehn Jahren (Vertragsnummer ...#3). Dem Abschluss der Verträge ging voraus, dass der Beklagte zu 2) den Kläger im November 2014 dreimal in dessen Privatwohnung in Köln aufsuchte.

Gegenstand dieser Goldsparverträge war die Überlassung einer Anlagesumme durch den Anleger an die Y-Stiftung, welche den Anlegern für den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung ein festes, wenngleich alternatives Zahlungsversprechen gab. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Goldsparverträge wird auf die Anlagen K 1 bis K 3 Bezug genommen. Dem Beklagten zu 2) lag hierzu ein Schreiben derjenigen Rechtsanwaltsgesellschaft, die die Anlageform Goldsparvertrag für die Y-Stiftung konzipiert hatte, vor, in welcher diese den Goldsparvertrag als klassisches Kaufgeschäft über den Erwerb physischen Goldes bezeichnete und eine Genehmigungspflichtigkeit im Rahmen des § 34 GewO verneinte. Hinsichtlich des genauen Inhalt dieses Schreibens wird auf die Anlage B 3 Bezug genommen.

Am 22.12.2014 überwies der Kläger die entsprechenden Anlagebeträge in Höhe von insgesamt 10.750,00 EUR von seinem Konto an die Y-Stiftung. Zudem zahlte er im Januar und im Februar 2015 jeweils weitere 125,00 EUR auf den Vertrag "Gold Plus" (Vertragsnummer ...#3).

Zwischenzeitlich war unter dem 07.09.2014 Strafanzeige gegen sämtliche am Geschäftsmodell der Y-Stiftung Beteiligte gestellt worden. Am 16.12.2014 warnte die Stiftung Warentest öffentlich vor dem Angebot der Y-Stiftung. Anfang des Jahres 2015 wurden sodann strafrechtliche Ermittlungen gegen die bei der Y-Stiftung verantwortlichen Personen u.a. wegen Verstoßes gegen Vorschriften des KWG, schweren Betruges und Veruntreuung eingeleitet.

Am 16.01.2015 erhielt der Kläger von der Y-Stiftung Rückkaufangebote für die drei von ihm abgeschlossenen Goldsparverträge über 2.000,00 EUR, 5.000,00 EUR und 3.750,00 EUR, welche der Kläger auch annahm. Eine Zahlung an den Kläger erfolgte gleichwohl nicht.

Vorgerichtliche anwaltliche Anschreiben des Klägers blieben ohne Erfolg. Für das Tätigwerden seiner Prozessbevollmächtigten verauslagte der Kläger basierend auf einer 2,0 Geschäftsgebühr 1.461,32 EUR.

Über das Vermögen des Beklagten zu 2) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 15.08.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet (Az. 75 IK 416/14).

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 S. 1 KWG zustehe.

Aufgrund der Rücknahmeverpflichtung handele es sich bei den abgeschlossenen Goldsparverträgen um erlaubnispflichtige Einlagengeschäfte i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG, welche gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 KWG einer gesonderten Erlaubnis bedürften. Der Kläger behauptet, weder die Y-Stiftung noch die Beklagte zu 1) hätten über eine entsprechende Erlaubnis verfügt.

Er ist der Ansicht, indem der Beklagte zu 2) die Vermittlung der Goldsparverträge ohne Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht (im Folgenden: "BaFin") erbracht habe, habe er gegen § 32 Abs. 1 S. 1 KWG verstoßen und den Straftatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Abs. 2 KWG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt. Der Beklagte zu 2) habe sich zudem über etwaige Erlaubniserfordernisse unterrichten müssen. Er behauptet, spätestens nach den Anzeigen gegen die bei der Y-Stiftung verantwortlichen Personen und der Warnung der Verbraucherzentrale vom 16.12.2014 habe der Beklagte zu 2) Kenntnis von der fehlenden Erlaubnisfreiheit gehabt.

Hinsichtlich des vorgerichtlichen Tätigwerdens seiner Prozessbevollmächtigten ist der Kläger der Auffassung, eine 2,0 Geschäftsgebühr sei aufgrund der überdurchschnittlich anspruchsvollen Tätigkeit angemessen.

Der Kläger beantragt,

1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 11.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus den mit der Y-Stiftung geschlossenen Goldsparverträgen

"Gold Standard", Vertragsnr. ...#1,

"Gold Standard", Vertragsnr. ...#2,

"Gold Plus", Vertragsnr. ...#3,

bzw. den entsprechenden Rückkaufvereinbarungen zu zahlen;

2) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.461,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, die Goldsparverträge stellten ein Einlagengeschäft und mithin ein Bankgeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 KWG dar. Es handele sich daher nicht um eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung. Soweit sie daher als Vermittler aufgetreten seien, sei die Einbeziehung von Vermittlern in das Zustandekommen konkreter Anlageverträge dem Anbieter als Teil des Betreibens des eigenen Bankgeschäfts zuzurechnen. Aus diesem Grund sei auch die BaFin lediglich gegen die Anbieterin, konkret ihren Träger, den Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V., wegen unerlaubten Bankgeschäfts vorgegangen.

Die Beklagten behaupten, sie hätten keine Kenntnis von einem unerlaubten Bankgeschäft gehabt. Sie sind der Ansicht, es gehöre auch nicht zum Pflichtenkreis eines Anlagevermittlers, die Rechtslage oder Gesetzesänderungen im Hinblick auf das KWG zu überprüfen. Dies gelte insbesondere für schwierige Rechtsfragen, wozu die vorliegende zähle, wie sich auch aus dem als Anlage B 2 vorgelegten Schreiben der BaFin an die Staatsanwaltschaft Berlin vom 22.02.2012 ergebe.

Die Beklagten sind der Ansicht, sie hätten auf die rechtliche Bewertung der L Rechtsanwalts GmbH im Schreiben vom 21.06.2012 (Anlage B 3) vertrauen dürfen. Anhaltspunkte für Zweifel habe es nicht gegeben; eine weitere Nachforschungspflicht habe nicht bestanden.

Die Klageschrift ist den Beklagten jeweils am 11.09.2015 zugestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist hinsichtlich des Beklagten zu 2) unzulässig; hinsichtlich der Beklagten zu 1) ist sie zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Klage ist hinsichtlich der Beklagten zu 1) zulässig. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) ist die Klage unzulässig. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, § 80 Abs. 1 InsO. Eine gleichwohl gegen den Schuldner erhobene Klage ist unzulässig, weil ihm die passive Prozessführungsbefugnis und dem Gläubiger, der seine Forderung gemäß § 87 InsO nur noch durch Anmeldung im Insolvenzverfahren realisieren kann, das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (BGH, Beschl. v. 11.12.2008 - IX ZB 232/08, juris Tz. 7 = NZI 2009, 169).

Vorliegend wurde über das Vermögen des Beklagten zu 2) durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 15.08.2014 (Az.: 75 IK 416/14) das Insolvenzverfahren eröffnet. Für eine Anwendung des § 240 ZPO bleibt kein Raum, da Rechtshängigkeit erst mit der Zustellung der Klage am 11.09.2015 und damit über ein Jahr nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintrat.

II.

Hinsichtlich der Beklagten zu 1) ist die zulässige Klage unbegründet.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Zahlung von 11.000,00 EUR Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus den mit der Y-Stiftung geschlossenen Verträgen.

a)

Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. einem Anlageberatungsvertrag. Dabei kann hier dahinstehen, ob ein solcher Vertrag überhaupt zwischen den Parteien zu Stande kam. Denn die Beklagte zu 1) hat jedenfalls keine ihr aufgrund eines solchen Vertrages obliegende Pflicht verletzt.

Im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages trifft den Berater zunächst die Pflicht zur Ausrichtung der Beratung danach, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also "anlegergerecht" sein (BGH, Urt. v. 25.11.1981 - IVa ZR 286/80, NJW 1982, 1095, 1096; BGH, Urt. v. 06.07.1993 - XI ZR 12/93, juris Tz. 15 ff.; BGH, Urt. v. 06.12.2012 - III ZR 66/12, juris Tz. 20 = NJW-RR 2013, 296). Hier trägt der Kläger zu den von ihm verfolgten Anlagezielen jedoch schon nichts vor.

Darüber hinaus ist der Berater im Rahmen der Anlageberatung zu vollständiger und zutreffender Information verpflichtet (BGH, Urt. v. 06.07.1993 - XI ZR 12/93, juris Tz. 19 = BGHZ 123, 126; BGH, Urt. v. 27.09.2011 - XI ZR 182/10, juris Tz. 22 = BGHZ 191, 119). Auch diese Vertragspflicht hat die Beklagte zu 1) nicht verletzt. Zwar hat ein Anlageberater seine Kunden darüber aufzuklären, wenn Zweifel daran bestehen, ob ein von ihm vermitteltes Produkt von dessen Anbieter überhaupt ohne behördliche Genehmigung vertrieben werden darf. Die behauptete Kenntnis des Beklagten zu 2), die der Beklagten zu 1) auch analog § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen wäre, wird von dieser jedoch bestritten. Die mangels Beweisangebots der Klägerseite verbleibende Unaufklärbarkeit des Sachverhalts geht zulasten des Klägers.

Soweit der Kläger der Beklagten zu 1) weiter vorwirft, ihre Unkenntnis von der eventuellen Erlaubnispflichtigkeit sei grob fahrlässig gewesen, da sie eine ihr obliegende Nachforschungspflicht verletzt habe, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Aufgrund des Schreibens der L Rechtsanwalts GmbH vom 21.06.2012 durfte die Beklagte zu 1) davon ausgehen, dass ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft nicht vorlag. Weitere Erkundigungspflichten trafen sie aus Sicht der Kammer nicht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Anlageberater auf die rechtskundige Einschätzung einer Anwaltsgesellschaft vertrauen darf und mangels abweichender Anhaltspunkte nicht gehalten ist, diese in Frage zu stellen und der Überprüfung durch eine weitere rechtskundige Person zu unterziehen.

Weiterhin ist der Anlageberater bei einem Beratungsvertrag verpflichtet, eine Anlage, die er empfehlen will, mit kritischem Sachverstand zu prüfen (BGH, Urt. v. 05.03.2009 - III ZR 302/07, NJW-RR 2009, 687 Rn. 13 ff.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.05.2015 - 9 U 186/13, juris Tz. 10). Der diesbezügliche klägerische Vortrag im Schriftsatz vom 08.12.2016 erfolgt jedoch verspätet, weshalb er gemäß § 296a S. 1 ZPO keine Berücksichtigung mehr finden darf. Dem Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2016 lediglich die Möglichkeit eingeräumt, zur Rechtsauffassung der Kammer Stellung zu nehmen; ein Schriftsatznachlass i.S.d. § 283 ZPO wurde nicht gewährt.

Der klägerische Vorwurf, die Beklagte zu 1) habe ihm entgegen § 18 Abs. 1 S. 2 FinVermV keine Abschrift des Finanzanlageberatungsprotokolls überlassen, geht ins Leere. Es ist schon nicht ersichtlich, inwiefern eine solche Pflichtverletzung - so sie denn überhaupt vorliegt - für die Anlageentscheidung des Klägers von Relevanz gewesen sein könnte.

b)

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 S. 1 KWG und § 31 BGB analog.

Zwar handelt es sich bei § 32 Abs. 1 S. 1 KWG um ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB zu Gunsten des einzelnen Kapitalanlegers (BGH, Urt. v. 05.05.2012 - VI ZR 166/11, Tz. 11 m.w.N.).

Es liegt hier jedoch kein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 S. 1 KWG vor. Nach dieser Vorschrift bedarf, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.

Dass die Beklagte zu 1) ein Bankgeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 KWG betrieben hat, wird schon vom Kläger selbst nicht behauptet.

Ferner ist in der Vermittlung der streitgegenständlichen Goldsparverträge auch keine Finanzdienstleistung zu erblicken. Eine enumerative Auflistung der Finanzdienstleistungen i.S.d. KWG findet sich in § 1 Abs. 1a S. 2 KWG. Die von der Beklagten zu 1) geleistete Vermittlung fällt unter keine der dort abschließend aufgezählten Tätigkeiten.

Es handelt es sich insbesondere nicht um die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten, § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 KWG. Dabei kann hier dahinstehen, ob es sich bei den Goldsparverträgen überhaupt um Einlagengeschäfte handelt. Denn Einlagengeschäfte sind jedenfalls keine Finanzinstrumente, da sie in der abschließenden Auflistung des § 1 Abs. 11 KWG nicht aufgeführt sind.

Zudem sind die Goldsparverträge auch keine Optionsgeschäfte bzw. Derivate i.S.d. § 1 Abs. 11 S. 1 Nr. 4 KWG bzw. § 1 Abs. 11 S. 1 i.V.m. S. 3 Nr. 2 KWG. Es fehlt insofern bereits an dem für Optionsgeschäfte typischen Totalverlustrisiko der eingesetzten Geldmittel (vgl. Schäfer, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, CRR-VO, 5. Aufl. 2016, § 1 KWG, Rn. 288 m.w.N.). Denn hier ist den Anlegern vertraglich die Auszahlung eines über der Anlagesumme liegenden Betrages zugesichert; die Anlage ist damit - vom Insolvenzrisiko der Y-Stiftung als Anbieterin abgesehen - vollkommen risikofrei.

Schließlich fällt die Vermittlung der Goldsparverträge auch nicht unter § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 5 KWG. Denn nach dieser Vorschrift gilt die Vermittlung von Einlagengeschäften nur dann als Finanzdienstleistung, wenn der Vertragspartner des Einlagengeschäfts seinen Sitz außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

c)

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers folgt auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 S. 1 KWG, § 830 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Fall 2 BGB und § 31 BGB analog wegen Beihilfe zu einem Verstoß der Y-Stiftung gegen § 32 KWG.

Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den Goldsparverträgen um Einlagengeschäfte i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG handelt, die gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 KWG der gesonderten Erlaubnis bedürfen. Denn es fehlt jedenfalls an dem für die Haftung wegen Beihilfe gemäß § 830 Abs. 2 Fall 2 BGB erforderlichen doppelten Gehilfenvorsatz.

Die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer unerlaubten Handlung i.S.d. § 830 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB richten sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen (BGH, Urt. v. 25.07.2005 - II ZR 390/03, juris Tz. 14 = BGHZ 164, 50; BGH, Urt. v. 04.11.1997 - VI ZR 348/96, juris Tz. 46 = BGHZ 137, 89 m.w.N.). Demgemäß verlangt die Teilnahme neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen des einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder als fremde Tat zu fördern (BGH, Urt. v. 15.05.2012 - VI ZR 166/11, juris Tz. 17).

Einen solchen Willen des Beklagten zu 2), der der Beklagten zu 1) analog § 31 BGB zugerechnet werden könnte, trägt der Kläger schon nicht substantiiert vor. Auch für eine Kenntnis der Beklagten zu 2) von der - unterstellten - Erlaubnispflichtigkeit der Goldsparverträge trägt der Kläger mit der im September 2014 ergangenen Strafanzeige und der Warnung der Stiftung Warentest, welche zudem erst am 16.12.2014 und somit nach Abschluss der streitgegenständlichen Verträge erfolgte, lediglich Indizien vor. Die Beklagte zu 1) hat eine solche Kenntnis bestritten; ein entsprechendes Beweisangebot des Klägers fehlt.

d)

Aus dem gleichen Grunde scheitert auch ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2, Abs. 2 KWG und § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Es fehlt auch insofern an dem erforderlichen doppelten Gehilfenvorsatz.

2.

Mangels Hauptforderung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die begehrten Prozesszinsen. Auch ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht damit nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.

IV.

Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO war hier kein Raum. Ein Fall des § 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO liegt nicht vor; auch ist kein Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO ersichtlich. Soweit der Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 08.12.2016 eine neue Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) vorträgt, darf dies nicht zu einer Aushebelung der Präklusionsvorschrift des § 296a ZPO führen.

Der Streitwert wird auf 11.000,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.