LG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2015 - 2a O 359/13
Fundstelle
openJur 2019, 13352
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr im Rahmen des Internetauftritts "amazon.de” die Bezeichnung "Maxboard” im Zusammenhang mit dem Angebot von Waveboards zu verwenden, wenn dies geschieht wie aus den nachstehenden Screenshots ersichtlich:

a)

&60;title&62;Amazon.de: maxboard&60;/title&62;

&60;meta name="description" content="Amazon.de: maxboard" /&62;

b)

wenn auf der unter dem Link aufrufbaren Seite keine Maxboard-Waveboards angeboten werden.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem aus Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist und noch entstehen wird.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 536,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.01.2014 zu zahlen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5. Das Urteil ist im Hinblick auf Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 Euro und im Hinblick auf Ziffern 3. und 4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist auf dem Gebiet der Skateboards und skateboard-ähnlichen Funsport-Geräte tätig. Er veredelt unter anderem Skateboards des amerikanischen Herstellers Ripstik dadurch, dass er bestimmte Teile gegen qualitativ hochwertigere Teile austauscht. Diese Boards vertreibt er unter dem Zeichen "Maxboard". Er ist Inhaber der mit Priorität vom 16.12.2009 für die Klassen 28, 35 und 38, unter anderem für Skateboards und Schutzausrüstung, eingetragenen deutschen Wortmarke "MAXBOARD" (Nr. 3020090742359, nachfolgend: Klagemarke).

Die Beklagte betreibt unter amazon.de ein Online-Versandhaus, über das sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung unter anderem auch Sport- und Freizeitprodukte vertreibt. Sie bietet auch einen in das Versandhaus integrierten N-Platz an, über den von ihr autorisierte Händler Waren verschiedenster Kategorien anbieten können.

Am 02.03.2011 stellte der Kläger fest, dass die Beklagte das Zeichen "Maxboard" im Rahmen ihres Internetauftritts "amazon.de" als Metatag verwendete. Angeboten wurden auf der entsprechenden Internetseite jedoch nur Skateboards anderer Anbieter und nicht diejenigen des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abbildung auf Seite 8 der Klageschrift Bezug genommen. Auch konnte eine entsprechende Seite im Angebot der Beklagten dadurch aufgefunden werden, dass eine Google-Suche mit dem Suchbegriff "Maxboard Preisvergleich" durchgeführt wurde. Der vierte Treffer in der Suchergebnisliste "Amazon.de: maxboard - Sport & Freizeit" war auf die Seite der Beklagten verlinkt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abbildung auf Seite 9 der Klageschrift Bezug genommen.

Bei Metatags handelt es sich um notwendige, technische Ordnungsmittel im Internet. Sie bestehen aus drei Elementen (Title, Description und Keywords). Das Element "Title" sorgt dafür, dass der im Quellcode hinterlegte oder auf anderen Wegen erzeugte Titel der Seite im Browser (genauer: auf der jeweiligen Karteikarte im Browser) angezeigt wird. Dies erleichtert die Navigation, da der Nutzer anhand der Karteikarten gezielter zwischen mehreren geöffneten Seiten wechseln kann. Das Element "Description" dient der Beschreibung des Seiteninhalts. Der Seiteninhaber kann dort Begriffe bzw. eine Kurzbeschreibung hinterlegen, die von Suchmaschinen wie Google angezeigt werden können. Die Suchmaschinen entscheiden im Einzelfall, ob sie diese hinterlegten Informationen anzeigen und/oder auf den sichtbaren Text der Seite zurückgreifen. Diesen von den Suchmaschinen unterhalb des aufgefundenen Links gezeigten Textauszug nennt man Snippet. Das Element "Keywords" enthält vom Seiteninhaber hinterlegte Stichwörter, die von Suchmaschinen gefunden werden sollen.

Bei dem hiesigen Verfahren handelt es sich um das Hauptsacheverfahren zu dem einstweiligen Verfügungsverfahren 2a O 105/11. Mit Beschluss vom 10.06.2011 (Anlage K 1) hatte die Kammer der Beklagten untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Rahmen des Internetauftritts "amazon.de" die Bezeichnung "Maxboard" als Metatag zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, wie nachstehend wiedergegeben:

Amazon.de:maxboard

Mit Urteil vom 29.02.2012 (Anlage K 2) wies die Kammer den gegen ihren Beschluss gerichteten Widerspruch der Beklagten zurück. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde von der Beklagten im Laufe des Berufungsverfahrens zurückgenommen. Mit Beschluss der Kammer vom 09.11.2011 (Anlage K 5), bestätigt durch das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 04.03.2013 (Anlage K 6), ist gegen die Beklagte zudem ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro festgesetzt worden. Hintergrund des Ordnungsmittelverfahrens war, dass die Beklagte zwischenzeitlich die Zeichen "Maxbord" und "Max Board" als Metatag verwendet hatte.

Der Kläger begehrt Unterlassung, Schadensersatz sowie Ersatz des nicht anrechenbaren Teils der Abmahnkosten.

Er behauptet, er nutze die Klagemarke umfassend und bewerbe seine Produkte mit einem erheblichen finanziellen Aufwand. Die Beklagte speichere die Suchvorgänge ihrer Nutzer mit der Folge, dass sie von Google indexiert werden können. Auch sei es der Beklagten ohne weiteres möglich, bestimmte Begriffe von einer Umsetzung in Metatags auszunehmen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass bei einer aktuellen Suche nach dem Begriff "Maxboard" auf der Seite der Beklagten dieser Begriff nicht mehr als Titel-Metatag erscheine. Metatags spielten auch weiterhin im Bereich der Suche über Suchmaschinen wie Google eine gewichtige Rolle.

Der Kläger ist der Ansicht, entscheidend sei nicht, dass die Beklagte durch die von ihr aufgrund der Suchanfragen von Nutzern generierten Metatags "Maxboard" ein bestimmtes Ranking in einer Liste von Suchergebnissen bei Google erziele, sondern die Tatsache, dass Google die Metatags - auch wenn sie nur kurzzeitig während der Suchanfrage vorhanden seien - unstreitig auslesen könne. Die Metatags würden dann als Ergebnis entsprechender Suchanfragen, welche die in den Metatags befindlichen Wörter enthielten, für Verwender von Google überhaupt angezeigt, was sich die Beklagte bewusst zu Nutze mache.

Nachdem der Kläger die Klage im Hinblick auf den Hauptantrag sowie einen Teil der Zinsen zurückgenommen hat, beantragt er,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die Unbestimmtheit des klägerischen Hilfsantrags. Sie behauptet, die durch den Kläger bei ihr aufgefundenen Metatags "Maxboard" seien durch Suchanfragen von Benutzern automatisch und dynamisch - und nicht durch Hinterlegung im Quellcode - generiert worden, weil diese auf ihrer Seite eine Suchanfrage nach "Maxboard" gestartet hätten. Die hierbei generierten Metatags dienten alleine der besseren Orientierung für die Besucher der Internetseite. Sie würden nicht gespeichert und teilten das Schicksal der Suchanfrage, das heißt, sie seien nach Beendigung der Suchanfrage nicht mehr auf ihren Seiten verfügbar. Etwas anderes gelte nur, wenn der Besucher die URL speichere und im Internet anderen Nutzern zur Verfügung stelle, worauf sie jedoch keinen Einfluss habe. Sobald ein solcher Link durch einen Dritten betätigte werde, werde eine entsprechende neue Suche bei ihr mit den im Link vorhandenen Suchbegriffen durchgeführt und eben nicht die ursprüngliche Suchergebnisse angezeigt. Metatags seien im Übrigen eine Folge der von allen Internetnutzern zu beachtenden HTML-Programmierung. Sie behauptet weiter, dass eine Markenverletzung durch die Erzeugung dieser Metatags auch deshalb ausscheide, weil das Ranking von Internet-Suchmaschinen heutzutage - anders als noch vor 10 Jahren - nicht mehr durch Metatags beeinflusst werde.

Im Falle einer Suche nach "maxboard preisvergleich" erwarte der Verkehr auch nicht, nur auf Angebote des Markeninhabers zu stoßen, sondern auch auf (günstigere) Angebote von Wettbewerbern. Der Verkehr erkenne auch schon am Link "amazon.de/maxboard..." und am kryptischen Snippet, dass es sich nicht um eine Seite des Markeninhabers handele. Der Kläger trage im Übrigen durch sein Verhalten dazu bei, dass es zu Verwechslungen zwischen seinen Maxboards und den Boards der Marke Ripstick komme. Bei den Maxboards handele es sich um nichts anderes als umgebaute Ripstik-Boards. Sie ist der Ansicht, das streitgegenständliche Verfahren beeinträchtige nicht die Herkunftsfunktion der Marke. Der verständige Verbraucher erkenne, dass die aufgefundenen Suchtreffer sich nicht auf den Markeninhaber beziehen und dass auch keine wirtschaftliche Verbindung zwischen den Parteien bestehe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat Erfolg.

1.

Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Anträge der Klägerin hinreichend bestimmt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten erfüllt der nach Rücknahme des ursprünglichen Hauptantrags entscheidungsrelevante (Hilfs-)Antrag der Klägerin im Hinblick auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch das Erfordernis der Bestimmtheit i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Denn der Antrag nimmt Bezug auf die der Beklagten konkret vorgeworfene Einbindung des Zeichens "Maxboard" als Metatag in ihre Webseite, so dass keine Zweifel bestehen, welche Handlungen der Beklagten untersagt werden sollen. Die Einbeziehung der beiden Screenshots mit der Verknüpfung "wie aus den nachstehenden Screenshots ersichtlich", dient der Konkretisierung der vorgeworfenen Handlungen, hier der Anzeige des Zeichens "Maxboard" im Titel der Browserkarteikarte, als Trefferanzeige über den Ergebnissen und als Schlagwort im Snippet, obwohl tatsächlich keine Produkte der Markeninhaberin angeboten wurden. Dass sich das Zeichen "maxboard" auch im Suchfenster der wiedergegebenen Screenshots findet, führt nicht zur Unbestimmtheit des Antrages. Denn bei dem Begriff im Suchfenster handelt es sich nicht um einen Metatag, sondern um eine durch den jeweiligen Nutzer gesteuerte Eingabe. Das der Beklagten diese Ein- bzw. Widergabe nicht untersagt werden soll, ergibt sich im Übrigen auch aus dem unter dem Screenshot zu Ziffer 1.a) wiedergegebenen Zusatz " Amazon.de: maxboard (...)".

2.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte im Hinblick auf die Nutzung des Zeichens "Maxboard" als Metatag ein Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2, 5 MarkenG zu.

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kann der Inhaber einer Marke Dritten untersagen, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann der Markeninhaber Dritten ferner untersagen, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beklagte hat das Zeichen markenmäßig benutzt. Denn der angesprochene Verkehr erkennt in dem Zeichen einen Herkunftshinweis. Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass das angegriffene Zeichen im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (vgl. EuGH GRUR 2009, 971, 972 - Celine; Ingerl/Rohnke, aaO, § 14, Rn. 128ff.). Der durchschnittlich informierte und angemessen aufmerksame Internetnutzer geht davon aus, dass er, wenn das Zeichen "Maxboard" im Titel der Browserkarteikarte, in der Überschrift der Suchergebnisse sowie im Snippet erscheint, jedenfalls auch Produkte des Markeninhabers angezeigt bekommt. Insoweit stellt er eine gedankliche Verknüpfung zwischen der Marke und den dargestellten Produkten her. Vorliegend wurden überhaupt keine Produkte des Klägers angeboten. Der Internetnutzer sucht bei einer Suche über die Beklagte, die anders als Google oder vergleichbare Plattformen Waren unmittelbar anbietet, auch keine Werbung für ein Produkt, sondern das Produkt selbst. Daher sind die zu einer Suche über Google oder andere Internetplattformen ergangenen, von der Beklagten im Schriftsatz vom 21.05.2015 in Bezug genommenen Entscheidungen nicht übertragbar. Gleiches gilt für die als Anlage B33 vorgelegte Studie, die das Nutzerverhalten bei Suchen über Google betrifft. Darüber hinaus ist auch nicht entscheidend, dass die in der Trefferliste auf Amazon angezeigten Produkte mit weiteren Hinweisen auf die Hersteller versehen sind, da der Verkehr auf Grund des Umstandes, dass die Treffer bei der Suche nach einer bestimmten Marke angezeigt wurden, in erster Linie auf die angezeigten Bilder der Produkte achtet. Dies führt dazu, dass er nicht immer alle Einzelheiten der weiteren Artikelbeschreibung wahrnimmt. Dies gilt erst recht für die Möglichkeit, die Ergebnisse mittels eines Filters nach Herstellern zu sortieren. Diese Funktion wird regelmäßig nur verwendet, wenn der Nutzer nach einem generischen Begriff wie etwa "Waveboard" und nicht direkt nach einem Hersteller sucht. Im Übrigen führt auch der Vergleich mit dem stationären Einzelhandel, den die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 21.05.2015 zieht, zu keinem anderen Ergebnis. Sollte der Besucher eines Supermarktes einen Verkäufer nach einem Glas "Nutella" fragen und der Verkäufer daraufhin dem Kunden ein Glas Schokocreme eines anderen Herstellers präsentieren, ohne auf diesen Umstand hinzuweisen, würde dies eine Markenverletzung darstellen.

Die Beklagte hat durch die Verwendung des Zeichens "Maxboard" bzw. "Amazon.de:maxboard" als Metatag im HTML-Code für die Internetseite "amazon.de" ein mit der Klagemarke identisches bzw. hochgradig ähnliches Zeichen zur Bewerbung identischer Produkte, nämlich Sportartikel, insbesondere Skate- und Waveboards, verwendet. Daher liegt Verwechslungsgefahr vor. Ausweislich der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 - Google und Google France; EuGH, GRUR 2010, 451 - Bergspechte) stellt die Verwendung eines mit der Marke identischen Zeichens als Keyword für die Bewerbung identischer Waren eine Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr dar. Dahingehend reicht es bereits aus, dass die Beklagte die Marke "Maxboard" als Metatag im geschäftlichen Verkehr verwendet, obwohl hierzu weder eine Zustimmung des Markeninhabers vorliegt noch die Beklagte aus anderen Gründen dazu berechtigt ist (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 14, Rn. 222).

Durch die Verwendung des Begriffs "Maxboard" als Metatag wurde auch das Ergebnis des Auswahlverfahrens von Suchmaschinen beeinflusst. Nutzer wurden auf diese Weise zu Angeboten der Beklagten geführt, obwohl dort Produkte der Marke "Maxboard" überhaupt nicht vertrieben wurden. Es ist unstreitig, dass bei einer Google-Suche nach dem Begriffspaar "Maxboard Preisvergleich" eine Seite aus dem Angebot der Beklagten in den Suchergebnissen erschienen ist, auf der der Begriff "Maxboard" auch im Snippet als Metatag verwendet wurde. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob das Zeichen "Maxboard" daneben auch als Metatag-Title oder als Metatag-Keyword verwendet wurde. Gleichfalls unerheblich ist, ob das Zeichen durch die Beklagte im Quellcode hinterlegt oder durch ein von der Beklagten eingesetztes Programm dynamisch erzeugt wurde. Entscheidend ist, dass das angegriffene Zeichen im Snippet der Googlesuche nur deswegen erscheinen konnte, weil die Beklagte das Zeichen als Metatag auf ihrer eigenen Seite verwendet hat.

Durch die Art der Verwendung durch die Beklagte wurde auch die Herkunftsfunktion der Marke "Maxboard" beeinträchtigt. Der durchschnittliche Verwender, der die Internetseite der Beklagten an prominenter Stelle eines Suchmaschinenergebnisses findet, wird davon ausgehen, dass dort oder auf dem von der Beklagten betriebenen "Marketplace" Produkte der Marke "Maxboard" vertrieben werden, was tatsächlich nicht der Fall ist. Eine Verletzung der Herkunftsfunktion der Klagemarke liegt schon dann vor, wenn der Internetnutzer nicht oder nur schwer erkennt, ob die beworbenen Waren von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 14, Rn. 369 m.w.N.). Eine Verletzung der Herkunftsfunktion der Klagemarke ist dann jedoch erst Recht gegeben, wenn der Internetnutzer aufgrund unzutreffender Metatagangaben fälschlicherweise davon ausgeht, dass die beworbenen Waren von dem Markeninhaber stammen. Aufgrund des eindeutigen Metatags "Maxboard" geht der Verkehr davon aus, die Produkte des Klägers auf dem Verkaufsportal "Amazon.de" kaufen zu können. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, bei der Eingabe des Stichwortes "Preisvergleich" neben einer Marke erwarte der Verwender, dass sich neben den gesuchten Produkten auch andere, mit den gesuchten Produkten nur thematisch in Zusammenhang stehende Produkte finden lassen, trifft dies nicht zu. Der Verwender, der einen Preisvergleich anstellt, erwartet den Preisvergleich gerade für das von ihm angegebene Produkt, das heißt, welche unterschiedlichen Verkäufer dieses Produkt zu welchem Preis anbieten. Er erwartet keine Auskunft dazu, welche unterschiedlichen Hersteller dem Produkt ähnliche Produkte herstellen.

Soweit die Beklagte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Verwendung eines fremden Kennzeichens als Metatag (vgl. BGH GRUR 2007, 65 ff - Impuls) nicht für einschlägig hält, weil diese auf die Beeinflussung der Rangfolge in Trefferlisten einer neutralen Suchmaschine beschränkt sei, führt auch dies vorliegend nicht zu einer anderen Bewertung. Denn der Kläger hat sich gerade durch die Beeinflussung des Suchergebnisses von Google, also einer neutralen Suchmaschine zu einer gerichtlichen Verfolgung seiner Rechte veranlasst gesehen. Darüber hinaus wendet der BGH die von ihm entwickelten Grundsätze zur Verwendung von Marken als Metatags auch auf eigene, interne Suchmaschinen eines Verletzers an, wie sie auch die Beklagte für die Produktsuche auf ihrer Seite einsetzt (vgl. BGH GRUR 2010, 835 ff. - POWER BALL).

Die Beklagte ist als Täterin für das in der Internetseite der Suchmaschine Google aufgeführte Suchergebnis verantwortlich. Denn sie hat die Marke "Maxboard" als Metatag auf ihrer Internetseite verwendet.

Es ist aufgrund der Arbeitsweise von Google, Bing und anderen Suchmaschinen bekannt, dass diese auf als Metatags verwendete Begriffe zugreifen, diese auslesen und indizieren. Dies geschieht dadurch, dass die entsprechenden Searchbots (Suchroboter) der Suchmaschinen, etwa von Google, wichtige Seiten im Internet - wie die der Beklagten - in zeitlich sehr kurzen Abständen durchsuchen und analysieren. Dabei werden auch die aufgrund der von der Beklagten beschriebenen Funktionsweise ihrer internen Suchmaschine zur besseren Orientierung der Verwender vorübergehend generierten dynamischen Metatags ausgelesen.

Die Beklagte kann sich vorliegend einer Haftung für den durch den Kläger beanstandeten Treffer bei Google auch nicht dadurch entziehen, dass sie diesen zwar durch die Anführung des Begriffs "Maxboard" in einem Metatag ihrer Internetseite veranlasst, die Aufführung als Metatag aber nach ihren Angaben unkontrolliert durch die Suchanfragen von Benutzern erfolgt. Die Beklagte hat es selbst in der Hand, das Verhalten ihrer Suchmaschine entsprechend anzupassen. Für die Bereithaltung von aufgrund eines von ihr verwendeten Suchprogramms generierten Metatags auf ihren Internetseiten ist die Beklagte alleine verantwortlich (vgl. BGH GRUR 2010, 835 ff. - POWER BALL). Sie hat zudem durch die zwischenzeitlich erfolgten Änderungen, die die Generierung des Zeichens "Maxboard" als Metatag verhindern, gezeigt, dass sie Einfluss auf die Metatags nehmen kann.

3.

Dem Kläger steht aus § 14 Abs. 6 MarkenG auch ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu.

Gemäß § 14 Abs. 6 S. 1 MarkenG ist derjenige, der einer Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzung entstandenen Schadens verpflichtet. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Im Rahmen des § 14 Abs. 6 MarkenG handelt fahrlässig, wer nicht einmal die Möglichkeit der Recherche nach eingetragenen Marken und im Handelsregister verzeichneten Firmennamen professionell durchführen und auswerten lässt, und zwar vor der eigenen Benutzungsaufnahme (BGH GRUR 2008, 1104, 1107 - Haus & Grund II). Vorsätzlich handelt, wer eine Zeichenbenutzung aufnimmt oder fortsetzt, nachdem er Kenntnis von dem älteren Recht erlangt hat. (vgl. Ingerl/Rohnke,aaO, §§ Vor 14-19d, Rn. 220 m.w.N.).

Spätestens mit Erhalt der Schreiben des Klägers vom 02.03.2011, das die vom Kläger begehrte Löschung eines Community-Eintrags bei der Beklagten zum Inhalt hatte, und 11.03.2011, das die hier streitgegenständlichen Vorwürfe zum Inhalt hatte, besaß die Beklagte positive Kenntnis vom Schutzrecht des Klägers und der ihr vorgeworfenen Handlung, so dass ab diesem Zeitpunkt von Vorsatz im Sinne einer billigenden Inkaufnahme auszugehen ist.

Im Übrigen ist der Beklagten aber auch schon vor Erhalt dieses Schreibens ein Verschulden anzulasten. Wie die Beklagte selbst vorträgt, werden die von ihr verwendeten Metatags automatisiert über ein Programm erzeugt, ohne dass eine entsprechende Prüfung auf Markenrechtsverstöße erfolgt. Dieses System bzw. diese Software birgt die grundsätzliche Gefahr, dass markenrechtlich geschützte Zeichen als Metatags verwendet werden. Solange sich die Beklagte eines solchen Systems bzw. einer solchen Software bedient, kann sie sich im Falle einer eingetretenen Rechtsverletzung nicht mit Erfolg darauf berufen, mangels händischer Eingabe der Metatags ohne Verschulden zu handeln. Insoweit handelt die Beklagte zumindest mit bedingtem Vorsatz, da sie die Rechtsverletzung jedenfalls billigend in Kauf nimmt.

4.

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Ersatz der nicht anrechenbaren vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 536,80 Euro.

Im Kennzeichenrecht sind Abmahnkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig, §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB. Voraussetzung ist, dass die Abmahnung begründet und berechtigt ist. Begründet ist eine Abmahnung, wenn die geltend gemachten Ansprüche bestehen (Ingerl/Rohnke, aaO, Vor §§ 14-19d, Rn. 296ff. m.w.N.). Berechtigt ist sie, wenn die Abmahnung erforderlich war, um dem Verletzer einen X zu weisen, den Verletzten ohne Gerichtsverfahren klaglos zu stellen (BGH GRUR 2009, 502, 503 - pcb; GRUR 2010, 354, 355 - Kräutertee).

Wie oben ausgeführt, stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche zu. Dies bedeutet, dass er anteilig Abmahnkosten auf Grundlage eines Streitwertes von 40.000,00 Euro verlangen kann. Die von der Klägerin zugrunde gelegte 0,65 Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV ist angemessen. Unter Zugrundelegung der bis zum 31.07.2013 geltenden Gebührentabelle, eines Streitwertes von 40.000,00 Euro sowie einer 0,65 Gebühr ergibt sich ein Ersatzanspruch in Höhe von 586,30 Euro mit der Folge, dass der Kläger jedenfalls die geltend gemachten 536,80 Euro verlangen kann.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291 BGB.

5.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 709 ZPO.

Streitwert: bis zum 06.05.2015 40.000,00 €, anschließend 20.000,00 €