LG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2017 - 2a O 233/16
Fundstelle
openJur 2019, 13333
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.196,90 EUR netto außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2016 zu zahlen.II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten wegen eines Verstoßes gegen das Olympiaschutzgesetz (OlympSchG).

Der Kläger wurde im Rahmen einer Verschmelzung durch Neugründung aus dem Deutschen Sportbund und dem Nationalen Olympischen Komitee (NOC) für Deutschland am 20.05.2006 gegründet. Gemäß § 2 Abs. 2 seiner Satzung obliegen ihm alle Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten eines NOC, wie sie ihm durch das Internationale Olympische Komitee (IOC) und die Olympische Charta übertragen sind. Er ist als NOC vom IOC anerkannt. Zur Finanzierung seiner Aufgaben bedient sich der Kläger neben weiterer Finanzierungsquellen maßgeblich der kommerziellen Vermarktung des Olympischen Spitzensports.

Die Beklagte ist ein mittelständisches Unternehmen und betreibt auf der Internetseite unter www.cashsparen.de eine sogenannte "Cashback"-Plattform, die Rabattaktionen verschiedener Online-Shops bewirbt. Ende Mai 2016 wurde der Kläger auf die Internetseite der Beklagten aufmerksam. Die Beklagte veranstaltete dort vom 02.05.2016 bis 15.05.2016 ein Gewinnspiel, in dem die Teilnehmer folgende Frage beantworten sollten: "Wo finden die Olympischen Spiele 2016 statt?". Die 262 Mitglieder der Beklagten, die an dem Gewinnspiel teilnahmen, mussten einen Teilnahmebetrag in Höhe von EUR 0,50 entrichten und konnten eine Armbanduhr im Wert von EUR 27,95 gewinnen. Bei der Bekanntgabe des Gewinners verwendete die Beklagte das in der Anlage K 1 abgebildete Zeichen, welches fünf ineinander verschlungene farbige Ringe zeigt (v.l.n.r. blau, gelb, schwarz, grün und rot). Im oberen Bereich findet sich der Schriftzug "RIO 2016" sowie links neben den Ringen drei ineinander farbig verschlungene Menschen. Der Kläger hatte der Beklagten zur Nutzung des olympischen Emblems in Gestalt der fünf Ringe keine Zustimmung erteilt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.06.2016 ließ der Kläger die Beklagte abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auffordern (vgl. Anlage K 2). Der Abmahnung legte sie einen Gegenstandswert von EUR 500.000,00 zugrunde. Der Kläger zahlte die sich daraus ergebenden Abmahnkosten in Höhe von EUR 4.196,90 zzgl. Umsatzsteuer an seinen Rechtsanwalt (vgl. Anlage K 4). Die Beklagte gab unter dem 08.07.2016 eine modifizierte Unterlassungserklärung ab (vgl. Anlage K 3), die der Kläger annahm. Die Folgeansprüche, insbesondere die Erstattung der Abmahnkosten, lehnte sie hingegen ab.

Der Kläger behauptet - was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet -, er erziele aus der Vermarktung der Olympischen Ringe und der Olympischen Begriffe auf dem deutschen Markt jährlich ca. 4 bis 6 Mio. EUR. Dafür bediene er sich eines abgestuften Vermarktungsverfahrens, wonach z.B. die sogenannten "Olympiapartner" zur Nutzung der Olympischen Ringe in den Originalfarben und die sogenannten "Co-Partner" lediglich zur einfarbigen Nutzung berechtigt seien. Die Olympiapartner würden jährlich zwischen EUR 500.000,00 und EUR 1.500.000,00 und die Co-Partner jährlich zwischen EUR 300.000,00 und EUR 700.000,00 zahlen, wobei der Kläger nur Vier-Jahres-Verträge abschließe.

Der Kläger ist der Ansicht, der Angriffsfaktor sei nicht als gering einzustufen, da das streitgegenständliche Zeichen im Internet bundesweit abrufbar gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, es liege kein Verstoß gegen das OlympSchG vor, da das streitgegenständliche Zeichen nicht im geschäftlichen Verkehr als Werbung benutzt worden sei. Sie ist zudem der Ansicht, der vom Kläger zugrunde gelegte Gegenstandswert sei überhöht. Denn der Angriffs- und Verbreitungsfaktor ihres Verhaltens sei aufgrund der Dauer und der tatsächlichen Teilnehmerzahl des Gewinnspiels nur gering.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

A.

Das Landgericht Düsseldorf ist für den Rechtsstreit sachlich gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 OlympSchG i.V.m. § 1 der Verordnung über die Zusammenfassung von Streitigkeiten nach dem Olympiamarkenschutzgesetz vom 30. August 2011 (GV. NRW. 2011, S. 468) zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus den §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO, da die Beklagte ihren Sitz in Kleve und damit im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat.

B.

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht ein Kostenerstattungsanspruch in geltend gemachter Höhe aus den §§ 683 S. 1, 670 BGB gegen die Beklagte zu.

Im Kennzeichenrecht sind Abmahnkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig, wenn die Abmahnung begründet und berechtigt ist. Begründet ist eine Abmahnung, wenn die geltend gemachten Ansprüche bestehen (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage 2010, Vor. § 14-19d Rn. 296). Berechtigt ist sie, wenn die Abmahnung erforderlich war, um dem Verletzer einen X zu weisen, den Verletzten ohne Gerichtsverfahren klaglos zu stellen (BGH GRUR 2009, 502 - pcb).

I.

Die Abmahnung war begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus den §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 OlympSchG zu.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 OlympSchG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr das olympische Emblem in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Wer das olympische Emblem oder die olympischen Bezeichnungen entgegen § 3 OlympSchG benutzt, kann von dem NOC für Deutschland oder dem IOC gemäß § 5 Abs. 1 OlympSchG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Gem. § 1 Abs. 2 OlympSchG ist das "olympische Emblem" das Symbol des IOC bestehend aus fünf ineinander verschlungenen Ringen nach dem Muster der Anlage 1 (Olympische Ringe), die das olympischen Symbol zeigt. Es besteht aus den olympischen Ringen allein, unabhängig davon, ob sie einfarbig oder mehrfarbig dargestellt werden.

1.

Das OlympSchG ist verfassungskonform (vgl. BGH GRUR 2014, 1215, 1216 - Olympia Rabatt).

2.

Der Kläger ist als Rechtsnachfolger des NOC für Deutschland aktivlegitimiert.

Gemäß § 2 OlympSchG steht das ausschließliche Recht auf die Verwendung und Verwertung des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen dem NOC und dem IOC zu.

Bei der Zuweisung der Verwendungs- und Verwertungsbefugnis an das IOC und das NOC durch das OlympSchG handelt es sich um die Zuweisung von immateriellem Eigentum. Die Verwendungs- und Verwertungsbefugnis an dem olympischen Emblem und den olympischen Bezeichnungen ist daher - wie auch sonstige gewerbliche Schutzrechte und Lizenzen - mit der Eintragung auf den übernehmenden Kläger übergegangen (vgl. LG Düsseldorf Urt. v. 16.5.2012 - 2a O 384/11, BeckRS 2012, 19233; ebenso BGH GRUR 2014, 1215 - Olympia Rabatt).

3.

Die Beklagte hat das olympische Emblem im Sinne des § 1 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 OlympSchG gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OlympSchG ohne Zustimmung des Schutzrechtsinhabers in der Werbung für ihre Dienstleistungen verwendet.

Ein "Verwenden" im Sinne des § 3 Abs. 1 OlympSchG setzt nicht voraus, dass das olympische Emblem auch kennzeichenmäßig als Herkunftshinweis zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen von gleichen oder gleichartigen Waren und Dienstleistungen anderer Herkunft verwendet wird. Denn diese Unterscheidungskraft fehlt dem olympischen Emblem gerade, was den sondergesetzlichen Schutz über das OlympSchG erforderlich macht (s. Gesetzesbegründung BT-Drs. 15/1669, S. 10). Auf eine konkrete Bezugnahme des olympischen Emblems auf die Dienstleistungen der Beklagten kam es daher nicht an.

Darüber hinaus ist auch eine Verwechslungsgefahr oder eine Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung - anders als bei § 3 Abs. 2 OlympSchG - keine Voraussetzung der rechtsverletzenden Verwendung nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OlympSchG (vgl. BGH GRUR 2014, 1215, Rn. 30 - Olympia Rabatt). Denn § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OlympSchG ist dahingehend auszulegen, dass für die Annahme einer Markenverletzung bei der Verwendung des olympischen Emblems die Beeinträchtigung der Werbefunktion ausreicht. Dafür spricht zum einen der klare Wortlaut von § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OlympSchG, welcher sich einzig und allein auf die Verwendung des olympischen Emblems in der Werbung für Waren und Dienstleistungen bezieht. Zum anderen spricht dafür auch die Systematik des § 3 Abs. 1 S. 1 OlympSchG, der die Annahme einer Verletzungshandlung gerade nicht wie § 3 Abs. 1 S. 2 OlympSchG und § 3 Abs. 2 OlympSchG an das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr oder an eine Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung anknüpft. Auch aus der Gesetzesbegründung zum OlympSchG ergibt sich nichts Anderweitiges. Denn aus dieser geht hervor, dass der Schutz des § 3 Abs. 2 OlympSchG gegenüber Absatz 1 insoweit eingeschränkt ist, "als ein Verwendungsverbot für die olympischen Bezeichnungen die Gefahr von Verwechslungen voraussetzt" (BT-Drs. 15/1669, S. 10); im Umkehrschluss daher keine Verwechslungsgefahr in Absatz 1 vorausgesetzt wird, solange dies nicht explizit normiert ist.

Nach diesen Maßstäben handelt es sich vorliegend um eine Verwendung in der Werbung für die Dienstleistungen der Beklagten. Es bestehen insoweit keine Bedenken auf die zu § 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG entwickelten Grundsätze zurückzugreifen und den Begriff der "Werbung" weit zu verstehen. Unter ihn fallen "alle Formen der Werbung", wobei inhaltlich jede unmittelbar oder mittelbar absatzfördernde Zielrichtung einschließlich bloß imagepflegender oder aufmerksamkeitserzeugender Maßnahmen genügt (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rn. 175, 256). Die Verwendung des olympischen Emblems auf der Internetseite der Beklagten soll die Besucher auf das angebotene Gewinnspiel aufmerksam machen, welches wiederum auf seine angebotenen Leistungen aufmerksam machen soll. Die Verwendung des olympischen Emblems diente daher zumindest mittelbar der Förderung des Absatzes der Beklagten. Insbesondere sorgt die konkrete Verwendung aufgrund der Größe des Emblems im Vergleich zu dem darüberstehenden Text für eine gesteigerte Aufmerksamkeit des Betrachters, so dass der hiesigen Verwendung eine werbende Wirkung nicht abgesprochen werden kann. Wie bereits dargestellt, ist es unerheblich, ob der angesprochene Verkehr das olympische Emblem zusätzlich als Herkunftshinweis für die Dienstleistungen der Beklagten auffasst oder ob es zu einer Zuordnungsverwirrung kommt.

4.

Die Verwendung des olympischen Emblems der Beklagten erfolgte zudem im geschäftlichen Verkehr.

Nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen wird ein Zeichen im geschäftlichen Verkehr verwendet, wenn seine Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt. Dabei sind an dieses Merkmal im Interesse des Markenschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH GRUR 2004, 860 Rn. 23 - Internet-Versteigerung I).

Die Beklagte betreibt unter der streitgegenständlichen Internetseite eine sogenannte "Cashback"-Plattform. Es handelt sich dabei um eine gewerbliche und damit auf Gewinnerzielung ausgerichtete Plattform. Die Beklagte zahlt an ihre Mitglieder Geldbeträge aus, wenn diese - vermittelt über die Plattform - bei den auf der Plattform gelisteten Händlern Waren oder Dienstleistungen erwerben. Die Beklagte profitiert an diesem System durch Provisionszahlungen der bei ihr gelisteten Händler. Für eine private Nutzung des Emblems hat die Beklagte nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich.

5.

Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 4 OlympSchG berufen.

Danach haben die Inhaber des Schutzrechts nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr dessen Namen oder Anschrift zu benutzen (Nr. 1) oder die olympischen Bezeichnungen oder ähnliche Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen zu benutzen (Nr. 2), sofern die Benutzung nicht unlauter ist.

Die Verwendung des olympischen Emblems erfolgte weder als Name noch als Anschrift der Beklagten. § 4 Nr. 2 OlympSchG ist hingegen schon gar nicht anwendbar, da dort nur die Benutzung der olympischen Bezeichnungen oder ähnlichen Bezeichnungen freigestellt ist.

6.

Der Anspruch besteht zudem in der geltend gemachten Höhe von EUR 4.196,90. Der vom Kläger angesetzte Gegenstandswert von EUR 500.000,00 für die Abmahnung ist nicht zu beanstanden.

Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse. Das wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Kennzeichenverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt, nämlich durch den Wert des verletzten Kennzeichens einerseits und das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzung, den sogenannten Angriffsfaktor andererseits (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 142 Rn. 6). Für den Marktwert des verletzten Kennzeichenrechts sind insbesondere Faktoren, wie die Dauer und der Umfang der bisherigen Benutzung, die unter dem Kennzeichen erzielten Umsätze, der Bekanntheitsgrad und der Ruf des Kennzeichens bei den Abnehmern aber auch in der allgemeinen Öffentlichkeit maßgeblich (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 142 Rn. 7). Der Angriffsfaktor kann ebenfalls durch eine Vielzahl von Faktoren des Einzelfalls beeinflusst werden. Im Vordergrund steht der Verletzungsumfang sowie die Intensität der Kennzeichenverletzung selbst, also insbesondere der Grad der Verwechslungsgefahr bzw. Rufausbeutung, Aufmerksamkeitsausbeutung, Rufschädigung oder Verwässerung (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 142 Rn. 8). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Parteien ihre wirtschaftlichen Interessen kennen und bewerten können. Ihren Streitwertangaben kommt mithin eine indizielle Bedeutung zu, die anhand der objektiven Gegebenheiten zu überprüfen und mit den üblichen Wertfestsetzungen in ähnlichen Fällen zu vergleichen sind (BGH GRUR 1977, 748, 749).

Selbst ohne die Berücksichtigung der von der Beklagten zulässigerweise mit Nichtwissen bestrittenen Einnahmen des Klägers aus der Vermarktung des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen, ist ein Gegenstandswert in Höhe von EUR 500.000,00 unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände angemessen.

Im vorliegend zu entscheidenden Fall war der Gegenstandswert von EUR 50.000,00, den die Kammer in der Vergangenheit für einen Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung der olympischen Bezeichnungen als angemessen angesehen hat (Urt. v. 16.5.2012 - 2a O 384/11, BeckRS 2012, 19233; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.6.2013 - 20 U 109/12, BeckRS 2013, 13023), aufgrund der Verwendung des olympischen Emblems spürbar zu erhöhen. Unabhängig davon, wieviel Umsatz mit der Lizenzierung des olympischen Emblems tatsächlich erzielt wird, kann nicht in Abrede gestellt werden, dass es sich bei diesem - gerichtsbekannt - um ein weltbekanntes und umfangreich benutztes Kennzeichen handelt. Der damit einhergehende Marktwert rechtfertigt den nunmehr angesetzten Gegenstandswert. Insbesondere war das Interesse des Klägers, die Vermarktung des olympischen Emblems exklusiv zu halten, entsprechend zu berücksichtigen. Auch der Angriffsfaktor ist - trotz der geringen Anzahl von Teilnehmern an dem Gewinnspiel - aufgrund der Verwendung im Internet auf einer Website, die einem nicht begrenzbaren Personenkreis zugänglich ist, als erheblich einzustufen. Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass eine weit größere Zahl an Personen als die, die tatsächlich an dem Gewinnspiel teilgenommen haben, die Werbung mit dem olympischen Emblem wahrgenommen hat. Darüber hinaus ist das olympische Emblem in identischer Weise verwendet worden. Die unterschiedliche Bemessung des Gegenstandswertes von Sachverhalten betreffend das olympische Emblem auf der einen und der olympischen Bezeichnungen auf der anderen Seite findet auch im OlympSchG selbst ihre Stütze, da der Schutz der olympischen Bezeichnungen im Gegensatz zu dem des olympischen Emblems grundsätzlich eingeschränkt ist (s.o.; vgl. auch BT-Drs. 15/1669, S. 10, zu Absatz 2 Satz 1).

Die geltend gemachten Abmahnkosten ergeben sich daher unter Zugrundelegung des Gegenstandswerts von EUR 500.000,00 aus einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von EUR 20,00.

II.

Die Abmahnung war auch berechtigt. Der Beklagten wurde Gelegenheit gegeben, den Kläger klaglos zu stellen.

III.

Der Kläger hat durch Vorlage der Kostenrechnung 05.10.2016 sowie von Kontoauszügen der Anlage K 4 substantiiert dargelegt, dass er die Abmahnkosten bereits an seinen Prozessbevollmächtigten beglichen hat. Dem ist die Beklagte nicht qualifiziert entgegen getreten.

IV.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Die Klage ist der Beklagten am 19.10.2016 zugestellt worden, so dass sie sich ab dem 20.10.2016 in Zahlungsverzug befand.

C.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: EUR 4.196,90

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