LG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2018 - 2a O 110/17
Fundstelle
openJur 2019, 13310
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Die Klägerin befasst sich seit Juli 2015 unter ihrer Firma mit der Entwicklung, der Konzeption, der Vermietung und dem Verkauf von Wohnmobilen, die besondere Ausstattungsmerkmale aufweisen, durch die sie sich besonders zum Reisen mit Hunden eignen. So verfügen die Wohnmobile über speziell eingerichtete Bereiche, die Hunden eine sichere Mitreise ermöglichen, über artgerechte Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten sowie spezielle Lüftungssysteme.

Die Klägerin ist Inhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter der Registernummer 302015063745 mit Priorität vom 22.12.2015 eingetragenen Wort-Bildmarke

(Klagemarke),

die unter anderem Schutz für "Wohnwagen; Wohnmobile; Reisemobile" sowie "Vermietung von Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Reisemobilen" genießt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Registerauszug der Anlage K 1 Bezug genommen.

Die Beklagte befasst sich ebenfalls mit der Vermietung von Wohn- bzw. Reisemobilen, die speziell auf das Mitreisen von Hunden zugeschnitten sind. Sie unterhält seit dem 17.09.2015 eine Internetpräsenz unter www.4pfotenauftour.de, auf der sie die Bezeichnung "4 Pfoten auf Tour" verwendet, wie aus den Screenshots vom 11.10.2016 und 12.04.2017 der Anlage K 2 ersichtlich. Am 22.09.2015 schloss die Beklagte den ersten Mietvertrag über ein für Hunde geeignetes Wohnmobil ab. Wegen der Ausgestaltung des Mietvertrags wird auf die Anlage B 2 Bezug genommen. Auch im Folgenden waren ihre Mietverträge entsprechend gestaltet.

Die Klägerin mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 11.10.2016 ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf (Anlage K 3).

Die Klägerin stützt die Klage in erster Linie auf die Klagemarke, hilfsweise auf ihr Unternehmenskennzeichen.

Die Klägerin beantragt, nachdem sie mit Schriftsatz vom 10.01.2018 den Klageantrag zu I. 1. um das Wort-Bildzeichen ergänzt hat,

I. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen,

1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Wohnmobile unter der Bezeichnung "4 Pfoten auf Tour" und/oder

zu vermieten, anzubieten, zu bewerben oder sonst in den Verkehr zu bringen,

so wie am 10.11.2016 auf der Domain www.4pfotenauftour.de (Anlage K 2) geschehen;

2. ihr unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.10.2016 begangen hat und zwar unter Angabe der mit der Vermietung von Wohnmobilen erzielten Umsätze und der Zeiträume, in denen die Bezeichnung "4pfotenauftour" benutzt worden ist;

3. an die Klägerin einen Betrag von 765,95 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 18.10.2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Anträge zu Ziff. I. 1., I. 2. sowie II. seien bereits wegen Unbestimmtheit unzulässig. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Sie habe schon das Zeichen "4 Pfoten auf Tour" nicht benutzt, sondern allenfalls das auf ihrer Internetseite zu findende Wort-Bild-Zeichen, dieses auch nur firmenmäßig. Darüber hinaus bestehe auch keine Verwechslungsgefahr. Insoweit weise die Klagemarke wegen des Bezugs der Wort- und Bildzeichen zu Hunden allenfalls eine äußerst geringe Kennzeichnungskraft auf. Die alleinige Übereinstimmung der sich gegenüberstehenden Zeichen in dem rein beschreibenden Zeichenbestandteil "4 Pfoten" könne eine Verwechslungsgefahr nicht begründen. Zudem ist sie der Ansicht, ihr stünden prioritätsältere Rechte an einem Unternehmenskennzeichen zu. Insoweit sei sie spätestens seit dem 22.09.2015 Inhaberin eines Unternehmenskennzeichenrechts an dem Wort-Bild-Zeichen als auch an dem Wortzeichen "4 Pfoten auf Tour" geworden. Sie meint darüber hinaus, die Klägerin habe schon das Entstehen eines Unternehmenskennzeichens nicht substantiiert dargelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Anträge zu I. 1., I. 2. sowie II. bestimmt genug. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (BGH GRUR 2009, 766,Tz. 21 - Stofffähnchen, m.w.N.). Für die Beklagte ist ersichtlich, welche konkreten Handlungen sie unterlassen soll. Denn aus der Konkretisierung "so wie am 11.10.2016 auf der Domain www.4pfotenauftour.de (Anlage K 2) geschehen" des beantragten Unterlassungstenors, der sowohl das Wortzeichen "4 Pfoten auf Tour" als auch das entsprechende Wort-Bildzeichen enthält, ist erkennbar, auf welche konkrete Benutzungsform sich der Antrag beziehen soll. Dementsprechend sind auch die auf den Antrag I. 1. rückbezogenen Anträge I. 2. sowie II. bestimmt genug.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Weder besteht ein Anspruch auf Unterlassung aus dem Markenrecht der Klägerin noch aus einem Unternehmenskennzeichenrecht. Dementsprechend bestehen auch die geltend gemachten Folgeansprüche nicht.

1.

Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegen die Beklagte darauf, es zu unterlassen, das angegriffene Zeichen auf ihrem Internetauftritt zu verwenden, wie aus den Screenshots der Anlage K 2 ersichtlich.

Nach § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn unabhängig von der Frage der markenmäßigen Benutzung fehlt es bereits an einer Verwechslungsgefahr. Daher konnte auch dahinstehen, ob der Beklagten ein prioritätsälteres Kennzeichenrecht zustand.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (EuGH, Slg. 2007, I-4529 Rn. 35 = GRUR 2007, 700 - Limoncello/LIMONCHELO; BGH, GRUR 2008, 1002 Rn. 23 - Schuhpark).

Im Fall von Marken oder Markenbestandteilen, die an eine beschreibende Angabe angelehnt sind und nur wegen der (geringfügigen) Veränderung gegenüber der Originalangabe selbst als Marke eingetragen werden konnten, ist der Schutzumfang der eingetragenen Marke eng zu bemessen, und zwar nach Maßgabe der Eigenprägung und Unterscheidungskraft, die dem Zeichen - trotz seiner Anlehnung an die freizuhaltende Angabe - die Eintragungsfähigkeit verleiht (BGH GRUR 2003, 963 - AntiVir/AntiVirus; vgl. BGH, GRUR 1989, 264 - REYNOLDS R 1/EREINTZ; BGH GRUR 1989, 349 - ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY/Cenduggy; BGH GRUR 1999, 238 - Tour de culture). Ein darüber hinausgehender Schutz kann nicht beansprucht werden, weil er dem markenrechtlichen Schutz der beschreibenden Angabe selbst gleichkommen würde. Bei Zeichen, die sich als Abwandlungen freihaltungsbedürftiger Angaben darstellen, kann demnach bei der Prüfung einer Verwechslungsgefahr nicht entscheidend auf Übereinstimmungen allein mit der beschreibenden Angabe selbst abgestellt werden. Maßgebend für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr muss vielmehr gegenüber der angegriffenen Bezeichnung der Eindruck der Klagemarke in der den Schutz dieses Zeichens begründenden Gestaltung sein (BGH GRUR 2003, 963 - AntiVir/AntiVirus).

a.

Es besteht Warenidentität. Die Klagemarke ist unter anderem für die Waren "Wohnwagen; Wohnmobile; Reisemobile" sowie für die Dienstleistungen "Vermietung von Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Reisemobilen" eingetragen. Die Beklagte nutzt die angegriffenen Zeichen für die Dienstleistung der Vermietung von Wohn- bzw. Reisemobilen, die speziell auf das Mitreisen von Hunden zugeschnitten sind.

b.

Die Klagemarke verfügt über eine nur geringe Kennzeichnungskraft.

Bei einer für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar engen Anlehnung an einen warenbeschreibenden Begriff verfügt die Bezeichnung regelmäßig von Hause aus über unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft (vgl. BGH, GRUR 2008, 90, Rz. 16 - Pantogast, m.w.N.). Dem Gericht ist es wegen der Eintragung auch nicht verwehrt, eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft anzunehmen. Aus der Eintragung der Marke folgt nur, dass ihr in der eingetragenen Form nicht jede Unterscheidungskraft abgesprochen werden darf (BGH a.a.O., Rz 20, m.w.N.) Normale Unterscheidungskraft kann der Marke abgesprochen werden, wenn sie infolge Anlehnung oder sonstiger Nähe an ein für die in Frage stehenden Waren beschreibendes Wort vom Verkehr nicht in erster Linie und durchweg als Warenkennzeichen verstanden wird oder wenn der Verkehr in ihr aus sonstigen Gründen, etwa weil es sich um ein abgegriffenes Wort der Alltags- oder der Werbesprache handelt, eher die Bedeutung dieses Wortes als einen darin liegenden Herkunftshinweis sieht oder weil für die in Frage stehenden Waren andere im Ähnlichkeitsbereich liegende Marken verwendet werden und der Verkehr deshalb auch auf geringere Unterschiede achtet (vgl. BGH, GRUR 2000, 1028 - Ballermann, m.w.N.)

Hier handelt es sich bei der Klagemarke um ein Wort-Bildzeichen, das sowohl in ihren Bild- als auch in ihren Wortbestandteilen deutlich den Zweck bzw. die Bestimmung einer bestimmten Art von Wohnmobilen bzw. Reisemobilen, für die sie eingetragen ist, beschreibt, nämlich die der Mitnahme von Hunden während der Reise mit einem speziell dafür ausgerichteten Wohn- bzw. Reisemobil. Der Wortbestandteil "4 Pfoten" steht umgangssprachlich für Haustiere, insbesondere für Hunde. Dies wird durch den Zusatz "immer mit Hund" sowie den abgebildeten Hundekopf über dem Wortbestandteil noch verdeutlicht. Auch in der Werbesprache stellt "4 Pfoten" einen gängigen Begriff dar, der im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen für Hunde verwendet wird. "Mobile" hingegen steht für das mobile Reisen mit einem Wohnwagen oder einem Wohn- bzw. Reisemobil. Die Klagemarke erschöpft sich wegen der beschreibenden Anklänge daher in kennzeichnungsschwachen Elementen, so dass ihr lediglich aufgrund der Gesamtkomposition des Zeichens eine geringe Kennzeichnungskraft zugesprochen werden kann. Der Schutzumfang der eingetragenen Marke ist entsprechend der obigen Ausführungen daher eng zu bemessen. Maßgebend für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist mithin der Eindruck der Klagemarke in der den Schutz dieses Zeichens begründenden Gestaltung.

c.

Es besteht daher lediglich geringfügige Zeichenähnlichkeit.

Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (vgl. BGH, GRUR 2011, 824 Rn. 25?f. - Kappa, m.w.N.).

Vorliegend stehen sich die Klagemarke und das angegriffene Zeichen "4 Pfoten auf Tour" sowie das entsprechende Wort-Bildzeichen der Beklagten gegenüber. Die Klagemarke stimmt mit den angegriffenen Zeichen nur in dem Wortbestandteil "4 Pfoten" überein. Weder wurde der Zusatz "-Mobile" noch der Zusatz "Immer mit Hund" übernommen. Auch die übrige Gestaltung der Klagemarke, insbesondere der abgebildete Hundekopf, findet sich in den angegriffenen Zeichen nicht - auch nicht abgewandelt - wieder. Schon klanglich unterscheiden sich die Zeichen daher durch ihre Endungen und den Zusatz "Immer mit Hund" in der Klagemarke deutlich. Auch bildlich sind die Zeichen ihrem Gesamteindruck nach erkennbar unterschiedlich. Während die Klagemarke als Bildzeichen einen Hundekopf enthält, findet sich in dem angegriffenen Wortzeichen der Beklagten gar kein Bildzeichen. In dem angegriffenen Wort-Bildzeichen der Beklagten hingegen werden ein stilisierter Wohnwagen sowie mehrere Pfotenabdrücke abgebildet. Zwar sind auch diese Bildbestandteile nicht besonders prägnant, da sie ebenfalls beschreibend für die Reise mit Hunden stehen. Allerdings führt dies dennoch zu einer deutlichen Abweichung im hier maßgeblichen Gesamteindruck. Denn der Zeichenbestandteil "4 Pfoten" für eine Ware oder Dienstleistung, die einen Bezug zu Hunden aufweist, ist innerhalb der Klagemarke und der angegriffenen Zeichen auch nicht so kennzeichnungskräftig, das alleine die Übereinstimmung in diesem Bestandteil zu einer zumindest durchschnittlichen Zeichenähnlichkeit führen würde. Denn die die Schutzfähigkeit der Klagemarke begründende Gestaltung wurde gerade nicht - auch nicht in Teilen - übernommen.

Da der Bestandteil "4 Pfoten" die Klagemarke wegen der äußerst geringen Kennzeichnungskraft auch nicht dominiert oder prägt, scheidet auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne aufgrund einer selbstständig kennzeichnenden Stellung des Bestandteils "4 Pfoten" in den angegriffenen Zeichen aus. Andernfalls würde für die Klagemarke ein selbstständiger Elementenschutz begründet, der dem Kennzeichenrecht grundsätzlich fremd ist (vgl. BGH GRUR 2009, 1055, Rz. 31 - airdsl; BGH, GRUR 2008, 903 Rn. 34 = WRP 2008, 1342 - SIERRA ANTIGUO; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage 2010, § 14 Rn. 1131, 1135, m.w.N.).

d.

In Anbetracht der nur geringen Kennzeichnungskraft der Klagemarke sowie der nur geringfügigen Zeichenähnlichkeit, reicht auch die festgestellte Warenidentität nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.

2.

Es besteht mangels Verwechslungsgefahr auch kein Anspruch aus §§ 15 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, 5 Abs. 2 MarkenG. Auf die Ausführungen unter Ziff. II. Nr. 1 wird Bezug genommen.

3.

Da kein Anspruch auf Unterlassung besteht, bestehen weder die geltend gemachten Folgeansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung, noch ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 50.000,00 €

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