OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2017 - 2 U 81/16
Fundstelle
openJur 2019, 13167
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 4c O 9/16
Tenor

A. Die Berufung gegen das am 3. November 2016 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die durch das Landgericht erfolgte Verurteilung zur Unterlassung aufgrund des zwischenzeitlichen Erlöschens des Klagepatents durch Zeitablauf gegenstandslos ist und der Tenor im Übrigen folgende Fassung erhält:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten in der Zeit vom 21. Dezember 2001 bis zum 16. Januar 2017

Kühlschränke mit einem oberen Fach und mit einem unteren Fach, die durch eine horizontale Zwischenwand voneinander getrennt sind, und mit mindestens einer diese verschließenden Tür oder Klappe,

bei denen im oberen Bereich des oberen Fachs ein Kühlgebläse angeordnet und bei denen durch eine zu der Rückwand des oberen Fachs in etwa parallele Zwischenwand ein geschlossener Kühlluftkanal abgeteilt ist, in dem sich ein Verdampfer befindet, und der durch eine Aussparung im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand verläuft und in das untere Fach mündet, und

bei denen ein Spalt zwischen der horizontalen Zwischenwand und der Tür vorgesehen ist, durch den Kühlluft in das obere Fach eintritt,

wenn das obere Fach ein Kühlfach und das untere Fach ein Kaltlagerfach ist,

wenn der Kühlluftkanal so gestaltet ist, dass der das Kühlfach und das Kaltlagerfach kühlende Luftstrom im Kühlluftkanal gekühlt wird und der gekühlte Luftstrom dann zunächst in das Kaltlagerfach eintritt, so dass dieses mit kälterer Luft beaufschlagt wird und dadurch stärker gekühlt wird als das Kühlfach, in das die aus dem Kaltlagerfach austretende Luft eintritt und

wenn die Kälteverteilung durch die Laufzeit des Kompressors und/oder die Einschaltdauer und/oder die Drehzahl des Kühlgebläses gesteuert ist,

in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu diesen Zwecken besessenen hat,

und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber sowie

c) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 21. Dezember 2001 bis zum 16. Januar 2017 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen unter Einschluss der Liefermengen und -preise, aufgeschlüsselt nach Lieferzeiten und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote unter Einschluss der Angebotsmengen und -preise, aufgeschlüsselt nach Angebotszeiten und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, unter Einschluss von Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet und (bei Printwerbung) Auflagenhöhe sowie (bei Internetwerbung) Anzahl der Seitenaufrufe,

d) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

- der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 21. Dezember 2001 bis zum 16. Januar 2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziff. I.1. bezeichneten Erzeugnisse, die sich seit dem 16. Januar 2017 in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befinden, an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I.1. beschriebenen, in der Zeit vom 30. April 2006 bis zum 16. Januar 2017 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Patents EP ... B1 erkannt wurde, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rücknahme zugesagt wird.

V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.196,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem5. März 2016 zu zahlen.

VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

B. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

C. Dieses Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

D. Die Revision wird nicht zugelassen.

E. Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird auf 350.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP ...B1 (nachfolgend: Klagepatent) zuletzt noch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf, Erstattung vorgerichtlicher Kosten sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.

Das Klagepatent wurde am 16. Januar 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität der DE ...U vom 1. März 1996 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 3. September 1997. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 21. November 2001 veröffentlicht. Das Klagepatent ist am 16. Januar 2017 infolge Zeitablaufs erloschen. Eine durch die A-GmbH erhobene Nichtigkeitsklage wurde durch das Bundespatentgericht mit Urteil vom 22. November 2007, dessen Inhalt sich der Anlage LSG 15 entnehmen lässt, vollumfänglich abgewiesen.

Das Klagepatent betrifft einen "Kühlschrank mit Kühlfächern verschiedener Temperaturen". Sein Patentanspruch 1 ist wie folgt gefasst:

"Kühlschrank mit einem oberen Fach und mit einem unteren Fach, die durch eine horizontale Zwischenwand (4) voneinander getrennt sind, und mit mindestens einer diese verschließenden Tür (8) oder Klappe, bei dem im oberen Bereich des oberen Fachs ein Kühlgebläse (11) angeordnet und bei dem durch eine zu der Rückwand (2) des oberen Fachs in etwa parallele Zwischenwand (9) ein geschlossener Kühlluftkanal (10) abgeteilt ist, in dem sich ein Verdampfer (13) befindet und der durch Durchbrüche (15) im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand (4) in das untere Fach mündet, und bei dem im vorderen Bereich der horizontalen Zwischenwand (4) Durchbrüche (19) und/oder ein Spalt zwischen der horizontalen Zwischenwand und der Tür vorgesehen sind, durch die Kühlluft in das obere Fach eintritt, dadurch gekennzeichnet, dass das obere Fach ein Kühlfach (6) und das untere Fach ein Kaltlagerfach (7) ist, dass der Kühlluftkanal (10) so gestaltet ist, dass der das Kühlfach (6) und das Kaltlagerfach (7) kühlende Luftstrom im Kühlluftkanal (10) gekühlt wird und der gekühlte Luftstrom dann zunächst in das Kaltlagerfach (7) eintritt, so dass dieses mit kälterer Luft beaufschlagt wird und dadurch stärker gekühlt wird als das Kühlfach (6), in das die aus dem Kaltlagerfach (7) austretende Luft eintritt, und dass die Kälteverteilung durch die Laufzeit des Kompressors und/oder die Einschaltdauer und/oder die Drehzahl des Kühlgebläses (11) gesteuert ist."

Im Hinblick auf die Formulierung der durch die Klägerin lediglich im Wege von "insbesondere, wenn" - Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 3 bis 5 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.

In der nachfolgend verkleinert eingeblendeten und der Klagepatentschrift entnommenen Figur ist ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung dargestellt. Es handelt sich um einen Vertikalschnitt durch einen Kühlschrank.

LSG 17 ersichtlich ist.

Die Klägerin sieht im Angebot und im Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland eine unmittelbare wortsinngemäße, zumindest aber eine äquivalente Verletzung des Klagepatents. Sie mahnte die Beklagte daher mit einem anwaltlichen Schreiben von 29. Juli 2014 wegen einer (vermeintlichen) Verletzung des Klagepatents durch die Ausführungsformen X1 und X3 erfolglos ab.

Vor dem Landgericht hat die Beklagte eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Bei den angegriffenen Ausführungsformen sei jeweils die hintere Zwischenwand derart ausgeformt, dass eine einzelne, nach hinten offene Aussparung oder Einwölbung entstehe. Daher ergebe sich allenfalls ein Spalt zwischen der horizontalen Zwischenwand und der Rückwand des Kühlschranks, jedoch keine erfindungsgemäßen Durchbrüche. Im Übrigen münde der Kühlluftkanal nicht durch Durchbrüche im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand in das untere Fach, sondern vielmehr durch Öffnungen in der Rückwand.

Soweit sich die Klägerin mit ihrer Klage zunächst auch gegen den Kühl- und Gefrierschrank "X3" gewandt hat, hat sie ihre Klage mit Schriftsatz vom 20. September 2016 zurückgenommen.

Durch Urteil vom 3. November 2016 hat das Landgericht Düsseldorf eine Patentverletzung bejaht und wie folgt erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1.es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €‚ ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Kühlschränke mit einem oberen Fach und mit einem unteren Fach, die durch eine horizontale Zwischenwand voneinander getrennt sind, und mit mindestens einer diese verschließenden Tür oder Klappe,

bei denen im oberen Bereich des oberen Fachs ein Kühlgebläse angeordnet und bei denen durch eine zu der Rückwand des oberen Fachs in etwa parallele Zwischenwand ein geschlossener Kühlluftkanal abgeteilt ist, in dem sich ein Verdampfer befindet, und der durch eine Aussparung im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand verläuft und in das untere Fach mündet, und

bei denen ein Spalt zwischen der horizontalen Zwischenwand und der Tür vorgesehen ist, durch den Kühlluft in das obere Fach eintritt,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

wenn das obere Fach ein Kühlfach und das untere Fach ein Kaltlagerfach ist,

wenn der Kühlluftkanal so gestaltet ist, dass der das Kühlfach und das Kaltlagerfach kühlende Luftstrom im Kühlluftkanal gekühlt wird und der gekühlte Luftstrom dann zunächst in das Kaltlagerfach eintritt, so dass dieses mit kälterer Luft beaufschlagt wird und dadurch stärker gekühlt wird als das Kühlfach, in das die aus dem Kaltlagerfach austretende Luft eintritt und

wenn die Kälteverteilung durch die Laufzeit des. Kompressors und/oder die Einschaltdauer und/oder die Drehzahl des Kühlgebläses gesteuert ist;

2.der Klägerin für die Zeit ab dem 21. Dezember 2001 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend unter Ziffer I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;

3.der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seitdem 21. Dezember 2001 begangen hat, und zwar insbesondere unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse, jeweils aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, sowie im Hinblick auf erhaltenen Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, unter Einschluss der Liefermengen und -preise, aufgeschlüsselt nach Lieferzeiten und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, unter Einschluss der Angebotsmengen und -preise, aufgeschlüsselt nach Angebotszeiten und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, unter Einschluss von Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet und (bei Printwerbung) Auflagenhöhe sowie (bei Internetwerbung) Anzahl der Seitenaufrufe,

e) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

- der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

- zu den Angaben nach a) bis c) Rechnungen und hilfsweise Lieferscheine vorzulegen sind;

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 21. Dezember 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagte wird verurteilt, die im Inland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehender Ziffer I.1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I.1. beschriebenen, frühestens seit dem 30. April 2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen in Deutschland zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Patents EP ...B1 erkannt wurde, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rücknahme zugesagt wird, sowie endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.

V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.196,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 5. März 2016 zu zahlen.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Klagepatent liege die Überlegung zugrunde, dass es für die Kühlung mehrerer Fächer mit unterschiedlichen Temperaturen ausreichend und besonders energieeffizient sei, wenn nicht für jedes Fach jeweils einzelne Verdampfer betrieben werden müssten, sondern die einmal gekühlte Luft durch eine gezielte Luftführung gesteuert werde. Die erfindungsgemäße Lösung sehe vor, dass die gekühlte Luft zunächst ausschließlich in ein unteres (Kälte-) Fach geleitet werde und, nachdem sie durch dieses Fach gestriffen sei und sich etwas erwärmt habe, in ein oberes Fach strömen könne. Hierfür sei es unerheblich, ob der von der Rückwand des oberen Fachs mit der korrespondierenden Zwischenwand gebildete Kühlluftkanal an bzw. in der die beiden Kühlfächer horizontal trennenden Zwischenwand ende oder noch etwas tiefer in das untere Fach geführt werde. In beiden Fällen werde sichergestellt, dass die gekühlte Luft nicht in das obere Fach austreten könne. Dem Klagepatent lasse sich keine dahingehende Einschränkung entnehmen, dass der Kühlluftkanal nicht auch bis in das untere Kaltlagerfach ausgebildet sein dürfe.

Für eine Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre sei auch nicht entscheidend, ob mehrere Durchbrüche in Form von in der horizontalen Zwischenwand vorgesehenen und von dieser komplett umschlossenen Öffnungen oder eine einzelne Aussparung vorhanden sei. Den Durchbrüchen am hinteren Ende der horizontalen Zwischenwand komme die Funktion zu, die kalte Luft in das untere Fach strömen zu lassen. Diese Funktion könne sowohl durch die Anordnung (mehrerer) Durchbrüche in Form von Löchern in der Zwischenwand wie auch durch einen Spalt bzw. eine Aussparung erreicht werden.

Ausgehend von einem solchen Verständnis machten die angegriffenen Ausführungsformen wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die Beklagte selbst räume ein, dass die horizontalen Zwischenwände in sämtlichen angegriffenen Ausführungsformen in ihrem hinteren Bereich derart ausgeformt seien, dass eine einzelne, nach hinten offene Aussparung oder eine Wölbung in Form eines Spaltes entstehe. Durch diesen Spalt ströme die gekühlte Luft vom Kühlluftkanal in das untere Fach, was für die Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre ausreichend sei.

Da die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutze, sei sie zur Unterlassung, zum Schadenersatz, zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung, zur Vernichtung, zum Rückruf sowie zur Erstattung von Abmahnkosten verpflichtet. Bei der Berechnung der Abmahnkosten sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin vorprozessual zwei Ausführungsformen angegriffen habe, wobei sie die Klage im Hinblick auf eine dieser Ausführungsformen zurückgenommen habe. Dies führe nicht zu einer Verminderung des Streitwertes für die vorgerichtliche Zahlungsaufforderung, sondern zu einer entsprechenden Quotierung des auf der Grundlage des vollen Streitwertes errechneten Betrages, wie es auch im gerichtlichen Verfahren bei der Verteilung der Prozesskosten im Falle eines nur teilweisen Obsiegens zu geschehen habe.

Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am 11. November 2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem anwaltlichen Schriftsatz vom 12. Dezember 2016 Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 16. Mai 2017 in der Hauptsache hinsichtlich des ursprünglich im Klageantrag zu I.1. geltend gemachten Unterlassungsanspruchs mit Blick auf das Erlöschen des Klagepatents durch Zeitablauf für erledigt erklärt. Dieser Teil-Erledigungserklärung hat sich die Beklagte angeschlossen.

Die Beklagte macht unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend:

Das Landgericht habe den streitgegenständlichen Patentanspruch, soweit dieser fordere, dass der Kühlluftkanal durch Durchbrüche im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand in das untere Fach münde, nicht zutreffend ausgelegt. Bei dem im Klagepatent angesprochenen Stand der Technik (EP ...0) solle überall ein nahezu gleiches Temperaturniveau eingehalten werden. Dementsprechend trete die gekühlte Luft in mehreren Höhenlagen aus. Im Unterschied dazu werde das Kaltlagerfach nach der durch das Klagepatent beanspruchten technischen Lehre mit kälterer Luft beaufschlagt als das darüberliegende Kühlfach. Dies werde dadurch erreicht, dass der Kühlluftkanal (allein) in das Kaltlagerfach eintrete, also nicht auch das andere Fach unmittelbar aus dem Luftkanal mit kühler Luft beaufschlagt werde. Die funktionale Auslegung dürfe allerdings nicht dazu führen, dass der Wortlaut des Anspruchs ignoriert werde. Auch bei einer funktionsorientierten Auslegung dürften Angaben, die die räumlichkörperliche Ausgestaltung definieren, nicht einfach ausgehebelt und unberücksichtigt gelassen werden. Patentanspruch 1 sei jedoch dahingehend formuliert, dass der Kühlluftkanal durch Durchbrüche im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand in das untere Fach münde (Hervorhebung hinzugefügt).

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Az.: 4c O 9/16, verkündet am 03.11.2016, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen mit der klarstellenden Maßgabe, dass

sich die Klägern nicht mehr gegen das Herstellen der angegriffenen Ausführungsform wendet und dementsprechend auch keine Rechnungslegung im Hinblick auf die Herstellungsmengen und -zeiten mehr begehrt,

sich die Verurteilung der Beklagten lediglich auf in der Bundesrepublik Deutschland begangene Verletzungshandlungen bezieht,

im Hinblick auf die Lieferungen und Angebote (Antrag Ziff. 3. b) und c)) keine Belegvorlage begehrt wird,

der Rückruf lediglich gegenüber gewerblichen Abnehmern erfolgen muss und

der Entfernungsanspruch fallen gelassen wird.

Die Beklagte hat der darin enthaltenen teilweisen Klagerücknahme zugestimmt und insoweit einen Kostenantrag gestellt.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht im Angebot und im Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland eine wortsinngemäße Benutzung des Klagepatents gesehen und die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung (§ 9 Nr. 1 PatG) zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung, zur Vernichtung, zum Rückruf, zum Schadenersatz und zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten verurteilt, wobei im Tenor klarzustellen war, dass die Verurteilung nur für solche Benutzungshandlungen gilt, die während der zeitlichen Geltung des Klagepatents (Art. 63 EPÜ) erfolgt sind. Keinen Bestand haben kann demgegenüber die Verurteilung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Herstellens der angegriffenen Ausführungsformen. Soweit das Landgericht die Beklagte daneben zur Unterlassung verurteilt hat (Tenor Ziffer I. 1.), hat der Senat deklaratorisch klargestellt, dass die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung aufgrund des erst in zweiter Instanz eingetretenen Erlöschens des Klagepatents infolge Zeitablaufs inzwischen gegenstandslos ist.

1.

Das Klagepatent betrifft einen Kühlschrank mit einem oberen und einem unteren Fach, die durch eine horizontale Zwischenwand voneinander getrennt sind.

Ein solcher Kühlschrank ist aus der EP ...0 bekannt, deren Figuren 1 und 2 zum besseren Verständnis nachfolgend verkleinert eingeblendet sind:

Wie die vorstehend wiedergegebenen Figuren zeigen, ist im oberen Bereich des oberen Fachs ein Kühlgebläse angeordnet, dass sich im Einlaufbereich von Luftkanälen befindet, die durch eine Zwischenwand von dem oberen Fach abgeteilt sind. Die Zwischenwand verläuft parallel zu einem Verdampfer, der an der Rückwand des oberen Fachs angeordnet ist und dessen volle Breite einnimmt. Auf der Rückseite der Zwischenwand sind durch rippenartige Stege Luftkanäle abgeteilt, von denen die oberen Luftkanäle in seitliche Austrittsöffnungen in der Zwischenwand münden, die sich etwa in Höhe des Kühlgebläses befinden. Die unteren Luftkanäle münden im Bereich des unteren Endes des Verdampfers und vermögen dadurch einen Schubkasten zu umströmen, der sich in dem unteren Fach befindet. Bei dieser Lösung ist die Luftführung über den Verdampfer so gestaltet, dass ohne Verlust an Nutzraum auch im vollbeladenen Zustand des Kühlschranks überall ein nahezu gleiches Temperaturniveau eingehalten werden kann (Abs. [0002]).

Die GB ...6 zeigt dagegen einen Kühlschrank mit einem Kalt- und einem Kühllagerfach, bei dem der Verdampfer im Kaltlagerfach angeordnet ist und ein Luftstrom von dort über ein Schacht in der Rückwand in das darüber liegende Kühllagerfach geführt wird (Abs. [0003]).

Damit die angebotenen Geräte möglichst optimal den Anforderungen der Praxis gerecht werden, werden Kombinationen von Geräten angeboten, die Fächer mit unterschiedlichen Temperaturen aufweisen. So kann die Temperatur beispielsweise im Kühlfachbereich zwischen 2 °C und 9 °C liegen, während die Gefrier- und/oder Kaltlagerfächer Temperaturen von -2 °C bis 3 °C aufweisen. Um die Kombinationsgeräte zugleich kostengünstig und wirtschaftlich herstellen und mit einem geringen Energieverbrauch betreiben zu können, werden die Fächer, obwohl sie unterschiedliche Temperaturen aufweisen, durch einen gemeinsamen oder zusammenhängenden Verdampfer oder einen zusammenhängenden Kühlkreislauf gekühlt (Abs. [0004] f.).

Vor dem geschilderten Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, einen Kühlschrank mit einem Kühlfach und einem Kaltlagerfach zu schaffen, der sich kostengünstig herstellen und in wirtschaftlicher Weise betreiben lässt (Abs. [0006]).

Zur Lösung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 eine Kombination der folgenden Merkmale vor:

1. Kühlschrank mit

a) einem oberen Kühlfach (6) und einem unteren Kaltlagerfach (7),

b) die durch eine horizontale Zwischenwand (4) voneinander getrennt sind,

b) und mindestens einer die beiden Fächer (6, 7) verschließenden Tür (8) oder Klappe.

2. Im oberen Bereich des Kühlfachs (6) ist ein Kühlgebläse (11) angeordnet.

3. Eine (vertikale) Zwischenwand (9) verläuft in etwa parallel zu der Rückwand (2) des oberen Kühlfachs (6) und teilt einen geschlossenen Kühlluftkanal (10) ab.

4. In dem Kühlluftkanal (10) befindet sich ein Verdampfer (13).

5. Der Kühlluftkanal (10) mündet in das untere Kaltlagerfach (7), und zwar über Durchbrüche im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand (4).

6. Im vorderen Bereich der horizontalen Zwischenwand (4) sind zwischen der horizontalen Zwischenwand (4) und der Tür (8) Durchbrüche (19) und/oder ein Spalt vorgesehen, durch die Kühlluft in das obere Kühlfach (6) eintritt.

7. Der Kühlluftkanal (10) ist so gestaltet, dass

a) der das Kühlfach (6) und das Kaltlagerfach (7) kühlende Luftstrom im Kühlluftkanal (10) gekühlt wird und

b) der gekühlte Luftstrom dann zunächst in das Kaltlagerfach (7) eintritt, so dass dieses mit kälterer Luft beaufschlagt wird und dadurch stärker gekühlt wird als das Kühlfach (6),

c) in das die aus dem Kaltlagerfach (7) austretende Luft eintritt.

8. Die Kälteverteilung ist durch die Laufzeit des Kompressors und/oder die Einschaltdauer und/oder die Drehzahl des Kühlgebläses (11) gesteuert.

2.

Zu Recht ist zwischen den Parteien die Verwirklichung der Merkmale 1. 4. sowie 6. bis 8. nicht umstritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. Daneben ist bei den angegriffenen Ausführungsformen auch Merkmal 5. wortsinngemäß verwirklicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt es nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus, dass der Kühlluftkanal bei den angegriffenen Ausführungsformen durch eine Ausnehmung im hinteren Bereich einer horizontalen Zwischenwand in das Kaltlagerfach verläuft und die Kaltluft dort über Öffnungen in das Kaltlagerfach strömt. Auch bei einer solchen Gestaltung mündet der Kühlluftkanal wie von Merkmal 5. gefordert durch Durchbrüche im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand in das untere Fach.

a)Für die Auslegung des Patentanspruchs kommt es nicht auf die sprachliche oder logischwissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe, sondern auf deren technischen Sinn, der unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich objektiv aus dem Patent ergeben, zu bestimmen ist (BGH, GRUR 1975, 422, 424 - Streckwalze; BGH, GRUR 1999, 909, 912 = NJW-RR 2000, 259 - Spannschraube), an. Maßgeblich sind dabei der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung leisten (BGH, GRUR 2016, 169, 170 - Luftkappensystem; BGHZ 172, 88 = GRUR 2007, 778 - Ziehmaschinenzugeinheit I). Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale für sich und in ihrer Gesamtheit tatsächlich lösen (BGH, GRUR 2012, 1122 - Palettenbehälter III; BGH, GRUR 2016, 169, 170 - Luftkappensystem).

Weshalb der Kühlluftkanal erfindungsgemäß in das Kaltlagerfach münden soll, wird dem Fachmann, einem Ingenieur des Maschinenbaus oder der Kältetechnik mit Erfahrungen in der Konstruktion von Kühlschränken (vgl. Anlage LSG 15, S. 8), mit Blick auf die Merkmalsgruppe 7. des streitgegenständlichen Patentanspruchs klar. Danach soll der das Kühl- und das Kaltlagerfach kühlende Luftstrom zunächst in das Kaltlagerfach eintreten. Dadurch wird dieses mit kälterer Luft beaufschlagt und stärker gekühlt als das darüberliegende Kühlfach, in welches die aus dem Kaltlagerfach austretende Luft eintritt. Die gekühlte Luft soll mithin zunächst das Kaltlagerfach und erst im Anschluss das Kühlfach durchströmen. In der Folge wird das Kaltlagerfach mit kälterer Luft beaufschlagt und dadurch stärker gekühlt als das Kühlfach (vgl. Abs. [0008]).

Vor diesem Hintergrund erschließt sich auch, welchen Zweck die in Merkmal 5. angesprochene Gestaltung des Kühlluftkanals verfolgt. Dieser muss einerseits sicherstellen, dass die von dem im oberen Bereich des oberen Fachs angeordneten Kühlgebläse (Merkmal 2.) kommende Luft nicht bereits im Kühlfach austritt - und dieses damit zu stark kühlt - und andererseits die gekühlte Luft zunächst dem Kaltlagerfach zuführen. Folglich darf der Kühlluftkanal keine anderen Austrittsöffnungen als die in das untere Fach mündenden Öffnungen aufweisen, so dass die durch den Kühlluftkanal strömende Luft vollständig in das untere Fach eintritt (so auch BPatG, Anlage LSG 15, S. 8 oben). Damit grenzt sich das Klagepatent von dem in Abschnitt [0002] angesprochenen Stand der Technik ab, bei dem der kalte Luftstrom nicht nur den unteren Schubkasten umströmt, sondern auch im oberen Fach Austrittsöffnungen zu finden sind.

Ausgehend von diesen Überlegungen gibt es unter rein funktionalen Gesichtspunkten keinen Anlass, lediglich eine Gestaltung, bei der der Kühlluftkanal unmittelbar in mehreren, in der Zwischenplatte angeordneten Durchbrüchen endet, so dass die gekühlte Luft direkt über diese Durchbrüche in das Kaltlagerfach gelangt, als patentgemäß anzusehen. Das angestrebte Ziel, zunächst ausschließlich das auf eine niedrigere Temperatur herunterzukühlende Kaltlagerfach mit dem gekühlten Luftstrom zu beaufschlagen, wird ebenso erreicht, wenn der Kaltluftstrom - wie bei den angegriffenen Ausführungsformen - im Kühlluftkanal zunächst durch eine, wie auch immer gestaltete, Ausnehmung in der horizontalen Zwischenwand geführt und erst im Anschluss über weitere Öffnungen in der zur Rückwand parallelen Zwischenwand geführt wird.

b)

Ein solch weites Verständnis des streitgegenständlichen Patentanspruchs lässt sich auch ohne Weiteres mit dessen Wortlaut in Einklang bringen.

aa)

Auch wenn grundsätzlich eine funktionsorientierte Auslegung angebracht ist (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Abschn. A, Rz. 33) und Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs regelmäßig so zu deuten sind, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH, GRUR 2009, 655 - Trägerplatte; Kühnen, a.a.O.), darf die gebotene funktionale Betrachtung bei räumlichkörperlich definierten Merkmalen gleichwohl nicht dazu führen, dass ihr Inhalt auf die bloße Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der räumlichkörperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in Übereinstimmung steht (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 188 - WC-Sitzgelenk; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.03.2013, I-2 U 73/09, BeckRS 2013, 12504; Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 907; Kühnen, a.a.O., Rz. 53). Anderenfalls würde die Grenze zwischen wortsinngemäßer und äquivalenter (d.h. gleichwirkender) Benutzung aufgelöst, die indessen schon wegen der beschränkten Zulässigkeit des Formstein-Einwands nur bei einer äquivalenten Benutzung beachtlich ist. Verlangt also z.B. das Klagepatent die Verbindung zweier Bauteile mittels einer "Schraube", so darf dieses Merkmal nicht ausschließlich von seiner Funktion her ausgelegt und im Sinne einer beliebigen lösbaren Verbindung verstanden werden, selbst wenn es für die Zwecke der Erfindung nur auf die Lösbarkeit der Verbindung ankommt (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 188 - WC-Sitzgelenk; Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 907; Kühnen, a.a.O., Rz. 53).

bb)

Ausgehend von diesen Überlegungen ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, die Formulierung des streitgegenständlichen Patentanspruchs schließe es nicht aus, auch eine Gestaltung, wie sie sich bei den angegriffenen Ausführungsformen findet, darunter zu subsumieren. Weder ist dem streitgegenständlichen Patentanspruch eine dahingehende Vorgabe zu entnehmen, dass der Kühlluftkanal zwingend in der Zwischenwand enden muss, noch steht das Vorsehen einer einzigen Aussparung in der horizontalen Zwischenwand einer wortsinngemäßen Verwirklichung der durch Patentanspruch 1 beanspruchten technischen Lehre entgegen.

(1)

Merkmal 5. verlangt nur, dass der Kühlluftkanal (durch Durchbrüche im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand) in das untere Fach mündet. Die genaue technische Ausgestaltung einer solchen Mündung stellt das Klagepatent in das Belieben des Fachmanns. Insbesondere verlangt Patentanspruch 1 nicht, dass der Kühlluftkanal unmittelbar über die Durchbrüche in das Kaltlagerfach mündet. Vielmehr lässt sich Patentanspruch 1 zwanglos auch so lesen, dass der Kühlluftkanal lediglich durch die Durchbrüche verlaufen und an einer anderen, tiefer gelegenen Stelle in das Kaltlagerfach münden kann (so auch OLG Karlsruhe, Anlage LSG 19, S. 18). Auch bei einer solchen Gestaltung mündet der Kühlluftkanal durch Durchbrüche in der horizontalen Zwischenwand in das Kaltlagerfach. Dazu, ob der Kühlluftkanal auch entlang des unteren Fachs verlaufen kann, verhält sich Patentanspruch 1 nicht und schließt eine solche Gestaltung dementsprechend auch nicht aus. Der Wortlaut des Patentanspruchs schreibt gerade nicht vor, dass eine parallel zur Rückwand verlaufende Zwischenwand und damit ein Kühlluftkanal nur im oberen Fach vorhanden sein dürfte (so auch OLG Karlsruhe, Anlage LSG 19, S. 19 oben). Solange der Kühlluftkanal im oberen Fach geschlossen (Merkmal 3.) und dadurch gewährleistet ist, dass die gekühlte Luft zunächst das Kaltlagerfach erreicht und nicht bereits zuvor in das Kühlfach entweicht (vgl. Abs. [0008]), ist es dem Fachmann überlassen, wie genau er dessen Mündung in das Kaltlagerfach gestaltet.

Daraus, dass der in Figur 1 gezeigte Kühlluftkanal unmittelbar in der Zwischenwand endet, folgt nichts anderes. Hierbei handelt es sich um ein lediglich bevorzugtes Ausführungsbeispiel. Es dient der Beschreibung von Möglichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens und erlaubt mit diesem Inhalt grundsätzlich keine einschränkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGHZ 172, 88 = GRUR 2007, 778, 779, 780 - Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779, 783 - Mehrgangnabe; OLG Düsseldorf, NJOZ 2016, 1014, 1019; Urt. v. 20.01.2011 - Az.: I-2 U 92/09, BeckRS 2011, 08600).

Schließlich entnimmt der Fachmann der Klagepatentbeschreibung auch keinen Hinweis darauf, dass mit der beanspruchten Lösung ein bestimmtes Strömungsverhalten der Kaltluft im Kaltlagerfach angestrebt werden soll, für die es zwingend einer Einleitung der Kaltluft über die Durchbrüche in der horizontalen Zwischenwand, also letztlich "von oben", bedürfte. Solange die Kaltluft den in der Merkmalsgruppe 7. im Einzelnen aufgeführten Strömungsweg nimmt (Eintritt in das Kühllagerfach; Beaufschlagung des Kühllagerfachs; Austritt in das Kältefach), steht es somit im Belieben des Fachmanns, wo genau er die Kühlluft im Kaltlagerfach einströmen lässt. Der in Figur 1 i.V.m. Abs. [0017] gezeigte Strömungsverlauf stellt demgegenüber lediglich ein Ausführungsbeispiel und damit eine mögliche Gestaltung dar, auf welche die Erfindung - wie bereits ausgeführt - nicht reduziert werden darf.

(2)

Bei den angegriffenen Ausführungsformen mündet der Kühlkanal auch durch Durchbrüche im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand in das untere Fach. Dem steht weder entgegen, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen lediglich eine Ausnehmung (und damit keine Mehrzahl) vorhanden ist, noch, dass diese nicht allseitig von einer Fläche, die durchbrochen wird, umgeben ist.

Auch wenn der im Patentanspruch in Bezug auf die im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand vorzusehende Öffnung verwendete Begriff der "Durchbrüche" scheinbar eindeutig ist, nämlich im Sinne einer Mehrzahl von Öffnungen, die jeweils allseitig von der horizontalen Zwischenwand umgeben sind, erkennt der Fachmann unter Einbeziehung der Klagepatentbeschreibung und unter Berücksichtigung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung, dass das Klagepatent den Begriff der "Durchbrüche" im weitesten Sinne verwendet, so dass auch ein durch eine Aussparung in der Zwischenwand gebildeter Spalt darunter fällt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Auslegung des Patentanspruchs stets geboten und darf auch dann nicht unterbleiben, wenn der Wortlaut des Anspruchs eindeutig zu sein scheint (s. nur BGHZ 98, 12, 18 = GRUR 1986, 803 - Formstein; BGHZ 150, 149, 153 = GRUR 2002, 515 - Schneidmesser I; BGHZ 172, 108 = GRUR 2007, 859 - Informationsübermittlungsverfahren I; BGHZ 194, 107 = GRUR 2012, 1124 - Polymerschaum I; GRUR 2015, 875, 876 - Rotorelemente). Denn die Beschreibung des Patents kann Begriffe eigenständig definieren und insoweit ein "patenteigenes Lexikon" darstellen (BGH, GRUR 1999, 909 - Spannschraube). Auch der Grundsatz, dass bei Widersprüchen zwischen Anspruch und Beschreibung der Anspruch Vorrang genießt, weil dieser und nicht die Beschreibung den geschützten Gegenstand definiert und damit auch begrenzt (BGHZ 189, 330 Rz. 23 = GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung), schließt nicht aus, dass sich aus der Beschreibung und den Zeichnungen ein Verständnis des Patentanspruchs ergibt, das von demjenigen abweicht, das der bloße Wortlaut des Anspruchs vermittelt. Funktion der Beschreibung ist es, die geschützte Erfindung zu erläutern. Im Zweifel ist daher ein Verständnis der Beschreibung und des Anspruchs geboten, das beide Teile der Patentschrift nicht in Widerspruch zueinander bringt, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verfügung gestellten technischen Lehre eines sinnvollen Ganzen versteht. Nur wenn und soweit dies nicht möglich ist, ist der Schluss gerechtfertigt, dass Teile der Beschreibung zur Auslegung nicht herangezogen werden dürfen. Eine Auslegung des Patentanspruchs, die zur Folge hätte, dass keines der in der Patentschrift geschilderten Ausführungsbeispiele vom Gegenstand des Patents erfasst würde, kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn andere Auslegungsmöglichkeiten, die zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausführungsbeispiele führen, zwingend ausscheiden oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass tatsächlich etwas beansprucht wird, das so weitgehend von der Beschreibung abweicht (BGH, GRUR 2015, 875, 876 - Rotorelemente; GRUR 2015, 159 - Zugriffsrechte).

Davon ausgehend wird der Fachmann, der die Frage nach der Bedeutung des Begriffes der "Durchbrüche" beantworten will, seinen Blick zunächst auf Merkmal 6. richten und erkennen, dass die zwischen der horizontalen Zwischenwand und der Tür vorzusehende Öffnung, durch die die Kühlluft von dem Kaltlagerfach in das obere Kühlfach strömt, als Durchbrüche und/oder als ein Spalt ausgestaltet sein kann. Ihm ist damit klar, dass zumindest die vordere Öffnung ohne weiteres als eine, in der Zwischenwand angeordnete Ausnehmung ausgestaltet sein darf. Ebenso ausreichend ist es jedoch, wenn die Zwischenwand selbst im vorderen Bereich weder Durchbrüche noch einen Spalt oder eine Ausnehmung aufweist, solange nur, etwa durch eine hinreichende Beabstandung der Tür, sichergestellt ist, dass letztlich zwischen der Tür und der Zwischenwand eine Öffnung vorliegt, durch welche die Luft von dem Kaltlagerfach in das obere Kühlfach strömen kann.

Einen derart weiten Gestaltungsspielraum bietet die Erfindung in Bezug auf die Ausgestaltung der im hinteren Bereich angeordneten Durchbrüche nicht. Anders als für den vorderen Bereich steht es hier nicht im Belieben des Fachmanns, ob der für das Strömen der Luft erforderliche Freiraum lediglich durch eine Beabstandung der Zwischenplatte von der Rückwand oder durch eine oder mehrere Öffnung(en) in der Zwischenplatte realisiert wird. Vielmehr soll der Kühlluftkanal durch Durchbrüche im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand in das Kaltlagerfach münden. Somit ist es im hinteren Bereich die Zwischenplatte selbst, die entsprechende Durchbrüche aufweisen muss. Auch wenn gleiche Begriffe im Zusammenhang eines Patentanspruchs im Zweifel die gleiche Bedeutung haben (BGH, GRUR 2017, 152 - Zungenbett), ist damit klar, dass angesichts des unterschiedlichen Anknüpfungspunktes nicht ohne Weiteres allein aus einem Umkehrschluss zu Merkmal 6. gefolgert werden kann, die in der Zwischenplatte im hinteren Bereich angeordneten Durchbrüche dürften nicht als ein Spalt ausgestaltet sein.

Bei seiner Suche nach dem richtigen Verständnis, was mit den in Merkmal 5. angesprochenen Durchbrüchen gemeint sein könnte, stößt der Fachmann unweigerlich auf Abs. [0017] der Klagepatentbeschreibung. Nachdem die dort beschriebene horizontale Zwischenwand in ihrem hinteren Bereich mit einem Spalt oder Durchbrüchen versehen sein soll (Unterstreichung hinzugefügt), erschließt sich ohne Weiteres, dass das Klagepatent die im hinteren Bereich zu findenden "Durchbrüche in der Zwischenwand" nicht auf das Vorhandensein mehrerer, jeweils von Material umschlossener Öffnungen beschränken will. Vielmehr wird mit Blick auf das in Abs. [0017] erörterte Ausführungsbeispiel deutlich, dass der im Patentanspruch zu findende Begriff der "Durchbrüche" letztlich nur als Platzhalter für eine in der Zwischenplatte vorzusehende Öffnung fungiert, durch die der Kühlluftkanal geführt und über die damit letztlich die Kaltluft in das Kaltlagerfach strömen kann.

Dass dem Patentanspruch demgegenüber eine dahingehende Auswahlentscheidung zu Grunde liegt, dass sich der Schutzbereich des Klagepatents nur auf das Vorhandensein mehrerer, jeweils von Material der Zwischenplatte umgebener Öffnungen erstrecken soll, vermag der Senat nicht zu erkennen. Ein derartiges Verständnis ist insbesondere auch nicht unter Berücksichtigung der den Durchbrüchen im hinteren Bereich der Zwischenwand zukommenden Funktion geboten. Für eine Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre ist lediglich entscheidend, dass im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand eine oder mehrere Öffnungen vorhanden sind, welche die in der Merkmalsgruppe 7. angesprochenen Strömungsverhältnisse ermöglichen und die in ihrer Größe so ausgestaltet sind, dass sie empirisch oder rechnerisch dem Kältebedarf des Kühlfachs und des Kaltlagerfachs angepasst sind (Abs. [0012]). Demgegenüber lassen sich in der Klagepatentschrift keine Gründe finden, die eine Differenzierung zwischen einem Spalt und (mehreren) Durchbrüchen technisch sinnvoll oder gar notwendig erscheinen lassen (so auch bereits OLG Karlsruhe, Anlage LSG 19, S. 22). Im Übrigen lassen sich auch dem das Klagepatent aufrechterhaltenden Urteil des Bundespatentgerichts (Anlage LSG 15) keine Anhaltspunkte dafür finden, dass Merkmal 5. bewusst abweichend von Merkmal 6. formuliert wurde, um das Klagepatent vom Stand der Technik abzugrenzen.

Beide Anspruchsmerkmale stehen auch nicht insoweit in einem Widerspruch, als ein "Spalt" als Durchtrittsöffnung in Betracht kommen kann, welcher im Rahmen des Merkmals 5. dem Begriff "Durchbrüche" unterfällt, während er im Zusammenhang mit dem Merkmal 6. eine eigene, vom Durchbruch unterscheidbare Kategorie der Durchtrittsöffnung repräsentiert. Beide Formen des Spalts unterscheiden sich nämlich räumlichkörperlich voneinander. Im vorderen Bereich der horizontalen Zwischenplatte bezeichnet er eine Durchtrittsöffnung, die sich als lichter Abstand zu dem äußersten Ende der Zwischenplatte und der Tür bzw. Klappe des Kühlschranks ergibt; im hinteren Bereich verlangt der in der Zwischenplatte ausgebildete Spalt eine Formgebung, bei der der Umriss der Zwischenplatte zur Ausbildung der Durchtrittsöffnung entscheidend beiträgt, wie dies bei der angegriffenen Ausführungsform durch die beiden seitlichen Überstände in Richtung auf die Rückwand des Kühlschranks der Fall ist.

Diesen Anforderungen genügt die bei den angegriffenen Ausführungsformen im hinteren Bereich der Zwischenplatte vorhandene Ausnehmung, die aufgrund ihrer Ausgestaltung - ein jeweils weiter reichender äußerer Bereich und ein davon ausgehend zurückgesetzter mittlerer Bereich - bereits für sich genommen eine hinreichende Öffnung in der Zwischenplatte darstellt, welche der Fachmann zwanglos unter den im Patentanspruch verwendeten Begriff der "Durchbrüche" subsumiert. Dass die Ausnehmung erst dann vollständig von Material umgeben ist, wenn die Zwischenwand in den Kühlschrank eingesetzt ist, steht einer Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents daher nicht entgegen, nachdem sich bereits die Ausnehmung selbst zwanglos unter den Begriff der Durchbrüche subsumieren lässt.

3.

Wollte man dies anders sehen, verwirklichen die angegriffenen Ausführungsformen Merkmal 5. zumindest mit äquivalenten Mitteln.

a)

Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführung in dessen Schutzbereich fällt, muss regelmäßig dreierlei erfüllt sein. Die Ausführung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit (zwar abgewandelten, aber) objektiv gleichwirkenden Mitteln lösen. Zweitens müssen seine im Prioritätszeitpunkt gegebenen Fachkenntnisse den Fachmann befähigt haben, die abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen schließlich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen der Gleichwirkung, der Auffindbarkeit und der Orientierung am Patentanspruch erfüllt, ist die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachmännischer Sicht als der wortsinngemäßen Lösung gleichwertige (äquivalente) Lösung in Betracht zu ziehen und damit bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu berücksichtigen (st. Rspr. des BGH; vgl. BGHZ 150, 161 ff. = GRUR 2002, 511 ff. - Kunststoffhohlprofil; BGHZ 150, 149 ff. = GRUR 2002, 515, 518 - Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519, 521 - Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. - Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. - Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 - Pumpeinrichtung, GRUR 2007, 1059, 1063 - Zerfallszeitmessgerät; GRUR 2011, 313, 317 - Crimpwerkzeug IV). Der Schutzbereich des Patents wird auf diese Weise nach Maßgabe dessen bestimmt, was der Fachmann auf der Grundlage der erfindungsgemäßen Lehre als äquivalent zu erkennen vermag, und damit an dem Gebot ausgerichtet, bei der Bestimmung des Schutzbereichs einen angemessenen Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte zu verbinden (BGH, GRUR 2011, 313, 317 - Crimpwerkzeug IV; vgl. auch Senat, Urteil v. 07.11.2013, Az. I-2 U 29/12 - WC-Sitzgarnitur).

b)

Die vorgenannten Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz liegen hier.

aa)

Die erforderliche Gleichwirkung ist gegeben. Gleichwirkend ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Lösung, die nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal erzielen soll (BGH, GRUR 2011, 313, 318 - Crimpwerkzeug IV; BGH, GRUR 2012, 1122, 1123 - Palettenbehälter III). Die von dem Schutzrecht im Zusammenhang mit dem fraglichen Merkmal intendierte Wirkung zur Lösung des zu Grunde gelegten Problems ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Außer Betracht zu bleiben haben solche Effekte, die zwar mit der Verwendung des im Wortsinn des Patentanspruchs liegenden Mittels objektiv verbunden sein mögen, denen das Patent jedoch keine Beachtung schenkt, weil ihnen im Kontext der erfindungsgemäßen Lehre keine Bedeutung zukommt (BGH, GRUR 2012, 45 - Diglycidverbindung; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 192 - WC-Sitzgelenk).

Hiervon ausgehend ist die erforderliche Gleichwirkung im Streitfall zu bejahen. Die bei den angegriffenen Ausführungsformen im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand zu findende Ausnehmung bildet zusammen mit der Rückwand einen Spalt, durch den die Kaltluft in das Kaltlagerfach einströmen kann. Dass die Größe des Spalts dabei empirisch oder rechnerisch an den Kältebedarf des Kühl- und des Kaltlagerfachs angepasst ist, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt.

bb)

Der Fachmann konnte das bei den angegriffenen Ausführungsformen verwirklichte abgewandelte Mittel auch ohne erfinderisches Bemühen als gleichwirkend auffinden.

Bei Lektüre der Klagepatentschrift ist dem Fachmann ohne Weiteres klar, dass es nicht zwingend mehrerer, jeweils von dem Material der horizontalen Zwischenwand umgebener Öffnungen bedarf. Er erkennt vielmehr mit Blick auf die Abschnitte [0008] und [0012], dass es entscheidend darauf ankommt, Öffnungen vorzusehen, die einerseits die geforderten Strömungsverhältnisse ermöglichen und andererseits an den Kältebedarf des Kühl- und des Kältefachs angepasst sind. Nachdem der Fachmann zudem sowohl in Merkmal 4. als auch in den Abschnitten [0017] f. ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass neben Durchbrüchen auch ein Spalt Verwendung finden kann, liegt es - gerade auch aus Gründen der Materialersparnis - nahe, in der horizontalen Zwischenplatte lediglich eine Ausnehmung vorzusehen, die bei eingelegter Zwischenplatte zusammen mit der Rückwand den angesprochenen Spalt bildet.

cc)Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, orientieren sichschließlich auch am Sinngehalt der im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre.

Nach dem Gleichwertigkeitserfordernis ist es notwendig, dass diejenigen Überlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen Lehre gleichwertige Lösung in Betracht zieht. Es ist mithin nicht ausreichend, dass der Fachmann auf Grund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleichwirkend zu der in den Patentansprüchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr müssen sich seine Überlegungen am Patentanspruch orientieren. Die notwendige Orientierung am Patentanspruch setzt voraus, dass der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Überlegungen des Fachmanns bildet (BGHZ 106, 84, 90?f. = GRUR 1989, 205 - Schwermetalloxidationskatalysator; BGHZ 150, 149, 154 = GRUR 2002, 515 - Schneidmesser I; BGH, GRUR 1989, 903 [904] - Batteriekastenschnur; BGH, GRUR 1993, 886, 889 - Weichvorrichtung I; BGH, GRUR 2002, 519, 521 - Schneidmesser II; BGH, GRUR 2002, 527, 528 - Custodiol II; BGH, GRUR 2007, 1059, 1062 - Zerfallszeitmessgerät; BGH, GRUR 2011, 701, 705 - Okklusionsvorrichtung).

Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze ist im Streitfall auch die erforderliche Gleichwertigkeit zu bejahen. Denn der Fachmann entnimmt dem Patentanspruch auf Grund der im Anspruch selbst im Einzelnen beschriebenen Strömungsverhältnisse (Merkmalsgruppe 7.), dass es dem Patentanspruch entscheidend darauf ankommt, dass die Kaltluft unmittelbar vom Kühlluftkanal in das Kaltlagerfach einströmt und dieses sodann über die im vorderen Bereich der Zwischenwand angeordneten Öffnungen wieder verlässt. Bei Lektüre der Klagepatentschrift kann er dieser demgegenüber keinen Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass es dem Klagepatent zur Verwirklichung eben dieser Funktion auf das Vorhandensein mehrerer, jeweils von Material der Zwischenwand umgebener Öffnungen ankommt.

4.

Dass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung zur Auskunftserteilung, zur Vernichtung, zum Rückruf, zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt hat, auch zum Schadenersatz verpflichtet ist und der Klägerin, um ihr eine Berechnung ihrer Schadensersatzansprüche zu ermöglichen, über den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil dem Grunde nach zutreffend dargelegt. Auf diese Ausführungen wird daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen, wenn sich nachfolgend nichts Abweichendes ergibt.

a)

Soweit das Landgericht die Beklagte auch unter dem Gesichtspunkt des Herstellens verurteilt hat, kann dies im Berufungsverfahren allerdings keinen Bestand haben. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass - was Voraussetzung für eine entsprechende Verurteilung wäre - die Beklagte die angegriffenen Ausführungsformen selbst in der Bundesrepublik Deutschland herstellt. Dementsprechend schuldet die Beklagte auch im Rahmen der Rechnungslegung keine Angaben zu den Herstellungsmengen und -zeiten.

b)

Die Pflicht zur Auskunftserteilung nach Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 1 und 3 PatG, besteht ab dem Zeitpunkt der Patenterteilung. Wegen der Unabhängigkeit von einem Verschuldensmoment bedarf es keiner Berücksichtigung einer Karenzfrist, so dass alle Handlungen seit der Veröffentlichung der Patenterteilung auskunftspflichtig sind (OLG Düsseldorf Urt. v. 07.07.2016, Az.: I-2 U 5/14, BeckRS 2016, 21120; Schulte/Voß, Patentgesetz mit EPÜ, 10. Aufl., § 140b Rz. 30). Nachdem jedoch die Klägerin lediglich Auskunft für die Zeit ab dem 21. Dezember 2001 begehrt und zudem auch keine (Anschluss-) Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt hat, sieht sich der Senat gleichwohl gemäß § 308 Abs. 1 ZPO daran gehindert, den auskunftspflichtigen Zeitraum auf den vermeintlichen Prüfzeitraum zu erstrecken.

c)

Anders als beim Auskunftsanspruch nach § 140b PatG ist die Beklagte im Umfang der nach §§ 242, 259 BGB geschuldeten Angaben nicht zur Vorlage von Belegen verpflichtet. Es ist weder von der Klägerin dargelegt noch sonst ersichtlich, dass es auf dem hier betroffenen Geschäftsfeld der Üblichkeit entspricht, im Falle einer Lizenzerteilung und sich daran anschließender rechtmäßiger Benutzungen zum Nachweis der vergütungsrelevanten Auskünfte zu Art und Umfang der Benutzung Belege zu präsentieren. Dass in dem von der Beklagten ausgeübten patentbenutzenden Geschäftsverkehr (Vertrieb von Kühlschränken) Belege (in Form von Rechnungen und Lieferscheinen) üblich sind, hat keine Bedeutung, weil es für § 259 Abs. 1 BGB allein darauf ankommt, ob eine Belegvorlage im Verhältnis zum Rechnungslegungsgläubiger und der insoweit entfalteten Geschäftstätigkeit der Verkehrssitte entspricht (OLG Düsseldorf, GRUR 2014, 1190, 1195 - Sektionaltore; OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.07.2016, Az.: I-2 U 5/14, BeckRS 2016, 21120; BGH, NZM 2006, 340, 342; BeckOK BGB/Lorenz, 43. Edition, Stand: 01.02.2017, § 259 Rz. 11 m.w.N; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Abschn. D Rz. 570). Soweit dies - wie hier - nicht der Fall ist, erschöpft sich die Pflicht zur Rechnungslegung in einer geordneten Zusammenstellung der auskunftspflichtigen Daten, deren Richtigkeit der Schuldner, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Angaben nicht mit der gebotenen Sorgfalt gemacht worden sind, an Eides statt zu versichern hat (§ 259 Abs. 2 BGB).

d)

Der Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung ist nicht dadurch erloschen, dass die Beklagte im Rahmen des von der Klägerin auf der Grundlage des landgerichtlichen Urteils eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahrens die begehrten Auskünfte erteilt und Rechnung gelegt hat. Einer Erledigungserklärung der Klägerin bedurfte es dementsprechend nicht.

Die Erbringung einer Leistung zwecks Abwendung der Zwangsvollstreckung stellt keine Erfüllung im Sinne des § 362 BGB dar. Sofern der Schuldner nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, erfolgt die Leistung im Fall der Vollstreckung aus einem nur für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil lediglich unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintrittes (BGH, NJW 1985, 2405, 2407; NJW 2014, 2199, 2200; OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2014, Az.: 8 U 187/13; Fetzer in MüKo BGB, 7. Aufl., § 362 Rz. 28; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 362 Rz. 15; a.A.: OLG Köln, Urt. v. 10.02.2010, Az.: 2 U 64/09; Löwisch in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 362 Rz. 33). Dies gilt auch für unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erteilte Auskünfte (BGH, NJW 1985, 2405, 2407). Dem steht nicht entgegen, dass die einmal mitgeteilten Tatsachen nunmehr im Wissen der Klägerin stehen. Die Auskunftserteilung und Rechnungslegung ist eine Wissenserklärung, die grundsätzlich schriftlich erteilt werden muss (BGH, NJW 2008, 917). Mithin erschöpft sich die Pflicht zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht in der bloßen Wissensvermittlung, sondern enthält auch die Pflicht zur Übergabe eines Schriftstücks, also einer körperlichen Sache, die zurückgefordert werden kann. Die schriftlich verkörperte Erklärung des Schuldners ist insbesondere auch im Verfahren über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der maßgebliche Bezugspunkt. Überdies hat der Gläubiger eines Auskunftsanspruchs auch nach Erhalt der Auskunft noch ein schutzwürdiges Interesse an einer rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen des Auskunftsanspruchs. Ohne eine solche rechtskräftige Entscheidung, an der es zumindest bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung fehlt, könnte der Schuldner des Auskunftsanspruchs die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, sofern der Auskunftsberechtigte eine Solche verlangt, schon mit der Begründung verweigern, er sei bereits zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet gewesen und somit auch nicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Der Auskunftsberechtigte müsste dann im Verfahren über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erneut die Voraussetzungen für das Bestehen seines Auskunftsanspruchs darlegen und ggf. beweisen. Dass dies weder prozessökonomisch noch dem Auskunftsverpflichteten zumutbar ist, liegt auf der Hand (so auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2014, Az.: 8 U 187/13).

e)

Die Beklagte ist trotz des zwischenzeitlichen Zeitablaufs des Klagepatents weiterhin gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a PatG zur Vernichtung solcher patentverletzender Gegenstände verpflichtet, die sich bis zum 16. Januar 2017 (Ablauf des Klagepatents) in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Besitz oder Eigentum befunden haben und die sich auch derzeit noch in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Besitz oder Eigentum befinden. Der Ablauf des Schutzrechts lässt den Vernichtungsanspruch hinsichtlich derjenigen Gegenstände, für die er einmal entstanden ist, nicht ohne Weiteres entfallen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.01.2011, Az.: I-2 U 56/09; Mitt. 2009, 400, 401 - Rechnungslegungsanspruch; Kühnen, GRUR 2009, 288; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Abschn. D, Rz. 602; BeckOK PatG/Rinken, 5. Edition, Stand: 26.06.2017, § 140a Rz. 33; Benkard/Rogge/Grabinski, PatG/GebrMG, 11. Aufl., § 140a PatG Rz. 9; Busse/Keukenschrijver, 7. Aufl., § 140a PatG Rz. 9, 19). Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur unter besonderen Umständen (vgl. Kühnen, a.a.O., Rz. 603: Benkard/Scharen, a.a.O.; für eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung: OLG Frankfurt, GRUR-RR 2017, 289, 294 - Legekopf). Für solche besonderen Umstände ist im Streitfall jedoch nichts dargetan und auch nichts ersichtlich.

f)

Im Hinblick auf die Verpflichtung zum Rückruf hat der Senat durch die Beschränkung auf gewerbliche Abnehmer klargestellt, dass die Beklagte keinen Rückruf an private Endverbraucher richten muss (so auch BeckOK PatR/Rinken, PatG, 5. Edition, Stand: 26.06.2017, § 140a, Rz. 49; Schulte/Voß, Patentgesetz, 10. Aufl., § 140a Rz. 32). Soweit das Landgericht die Beklagte schließlich dazu verurteilt hat, die angegriffene Ausführungsform endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst, hat die Klägerin von ihrem entsprechenden Begehren zu Recht Abstand genommen. Ohne nähere Konkretisierung dazu, welche Maßnahme genau verlangt wird, ist das der durch das Landgericht ausgesprochenen Verurteilung zugrunde liegende Begehren nichtssagend und deshalb prozessual unzulässig (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Abschn. D, Rz. 615).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 91a, 269 Abs. 3 S. 2 Alt. 2, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit im Berufungsrechtszug in der Hauptsache betreffend den ursprünglich ferner geltend gemachten Unterlassungsanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die diesbezüglichen Kosten der Beklagten aufzuerlegen gewesen, weil der Klägerin vor dem Hintergrund der widerrechtlichen Benutzung des Klagepatents durch die Beklagte bis zum Zeitablauf des Klagepatents auch ein solcher Unterlassungsanspruch zustand, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO).