LG Bielefeld, Urteil vom 01.06.2017 - 2 O 203/16
Fundstelle
openJur 2019, 12877
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. Urteil vom 23.01.2018
Tenor

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeldim schriftlichen Verfahren am 01.06.2017durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht B. als Einzelrichterinfür Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.982,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.306,95 € seit dem 08.12.2016 sowie aus einem weiteren Betrag in Höhe von 675,34 € seit dem 21.03.2016 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts E. R. in E. in Höhe von 492,54 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagten zu 80 %.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Für die Beklagten ist das Urteil (wegen der Kosten) ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 09.02.2016 auf dem P.damm in C. ereignet hat. An diesem Tag kollidierte der Kläger mit seinem Fahrzeug Toyota Yaris 1.3 Edition, 64 kW, Baujahr 2005, mit einem VW Touareg mit Pferdeanhänger. Ebenfalls an dem Unfall beteiligt war das Fahrzeug der Beklagten zu 1), das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.

Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien im Einzelnen streitig. Durch den Unfall wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt.

Der Kläger ließ ein Schadensgutachten des Ingenieurbüros D. erstellen, für dessen Erstattung ihm das Ingenieurbüro D. einen Betrag von 650,34 € in Rechnung stellte, den der Kläger auch beglich.

Der Kläger ließ sein Fahrzeug reparieren. Für die Reparatur stellte ihm die Firma N. mit Rechnung vom 03.03.2016, Rechnung-Nr. 161273, einen Betrag von 4.306,85 € in Rechnung. Wegen der Einzelheiten der Reparaturrechnung wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Überdies nahm der Kläger für die Dauer von 11 Tagen einen Mietwagen der Firma N. in Anspruch. Dafür stellte ihm die Firma N. mit Rechnung-Nr. 161274 vom 10.03.2016 einen Betrag in Höhe von 1.229,41 € in Rechnung. Wegen der Einzelheiten der Mietwagenrechnung wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 11.03.2016 ließ der Kläger die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung bis zum 20.03.2016 auffordern, einen Betrag von 6.211,60 € zu zahlen. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Reparaturkosten 4.306,85 €

Gutachtenkosten 650,34 €

Mietwagenkosten 1.229,41 €

Aufwandspauschale 25,00 €

Abzüglich gezahlter Beträge 0,00 €

Summe 6.211,60 €.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 11.03.2016 wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen.

Im Übrigen entstanden dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, die dieser nach einem Gegenstandswert von 6.211,60 € berechnete.

Der Kläger behauptet, er habe den P.damm mit seinem PKW Yaris in C. aus A. kommend in Richtung Innenstand befahren. Dabei habe er die mittlere von drei Fahrspuren benutzt. Rechts neben ihm sei auf gleicher Höhe ein VW Touareg mit Pferdeanhänger gefahren. Links neben ihm sei die Beklagte zu 1) mit einem Mazda Demio gefahren. Ca. 200 m nach der Graphia-Brücke sei die Beklagte zu 1) plötzlich und ohne Ankündigung nach rechts herübergezogen, weil sie offenbar auf die mittlere Fahrspur habe wechseln wollen. Dabei habe sie das Fahrzeug des Klägers wohl übersehen. Er, der Kläger, habe dieses bemerkt, sei erschrocken und nach rechts ausgewichen, um eine Kollision mit dem Fahrzeug und der Beklagten zu 1) zu vermeiden. Dabei sei es dann zur Kollision mit dem rechts neben ihm fahrenden VW Touareg gekommen.

Die Reparatur seines Fahrzeugs habe elf Tage lang gedauert. Die ihm in Rechnung gestellten Reparaturen seien voll umfänglich erforderlich gewesen.

Der Kläger beantragt,

1)

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 6.211,60 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.536,26 € seit dem heutigen Tage sowie aus einem weiteren Betrag in Höhe von 675,34 € seit dem 21.03.2016 zu zahlen sowie

2)

den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts Enno Riekena in Detmold in Höhe von 650,34 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie meinen, der Kläger sei für den Unfall allein verantwortlich. Dazu behaupten sie, die Beklagte zu 1) habe den P.damm tatsächlich befahren. Sie sei von der mittleren auf die linke Fahrspur gewechselt um einen Pferdetransporter zu überholen. Als sich ihr Fahrzeug in Höhe des Pferdetransporters befunden habe, sei dieser auf die rechte Spur gewechselt. Daraufhin habe sie, die Beklagte zu 1), wieder auf die mittlere Spur wechseln wollen. Nachdem sie sich durch einen Schulterblick darüber vergewissert habe, dass der rückwärtige Verkehrsraum frei sei, sei sie dann auf die mittlere Spur gewechselt. In diesem Moment habe der Kläger mit seinem Fahrzeug ihr Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit verbotswidrig rechts überholt. Der Kläger sei offensichtlich hinter ihr gefahren und habe scheinbar widerrechtlich rechts überholen wollen. Zu einer Kollision mit dem Beklagten-Fahrzeug sei es nicht gekommen.

Im Übrigen sei der Schaden auch nicht in der vom Kläger behaupteten Höhe entstanden, denn die Beilackierung der vorderen rechten Tür und die damit verbundene De- und Montage der Anbauteile sei aus lackiertechnischen Gründen nicht erforderlich gewesen, so dass ein Betrag von 107,73 € in Abzug zu bringen sei. Darüber hinaus seien die Lackierarbeiten (Stoßfänger HU) nicht nachvollziehbar, so dass ein weiterer Abzug in Höhe von 69,53 € gerechtfertigt sei. Die Anmietung eines Mietwagens sei nicht erforderlich gewesen, zumal das Fahrzeug auch nach dem Unfall noch fahrfähig gewesen sei und die Reparaturdauer ausweislich des Schadensgutachtens nur vier bis fünf Tage gedauert hat. Im Übrigen seien die dafür in Ansatz gebrachten Kosten übersetzt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis durch uneidliche Vernehmung der Zeugen H., V., Frau und Herr L. erhoben. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Protokoll vom 08.12.2016 (Bl. 38 d. Akten) Bezug genommen. Das Gericht hat ferner Beweis durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. N. K. erhoben. Wegen des Inhalts dieses Gutachtens wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen K. vom 01.03.2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Dem Grunde nach ergibt sich der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten aus §§ 7, 17 StVG, 823 BGB und 115 VVG.

Die Haftung ist für die Beklagten nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, denn der Unfall wurde nicht durch höhere Gewalt verursacht. Durch § 7 Abs. 2 StVG sollen nämlich nur solche Risiken ausgeschaltet werden, die nichts mit dem Kraftfahrzeugbetrieb zu tun haben und bei rechtlicher Beurteilung nicht diesem, sondern ausschließlich einem Drittereignis zuzurechnen sind. Im vorliegenden Fall ist das Unfallereignis aber zweifelsfrei dem Kraftfahrzeugbetrieb der beteiligten Fahrzeuge zuzurechnen.

Entgegen der von den Beklagten vertretenen Ansicht war der Unfall für die Beklagte zu 1) auch nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG.

Als unabwendbar gilt ein Unfallereignis nur dann, wenn die äußerst mögliche Sorgfalt beachtet worden ist, wobei für den Unabwendbarkeitsbeweis nach § 17 Abs. 3StVG derjenige die Beweislast trägt, der sich auf sie beruft.

Die Beklagten haben schon nicht den ihnen obliegenden Beweis dafür geführt, dass die Beklagte zu 1) die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat. Die Beklagte zu 1) hat nämlich nach eigenem Vorbringen einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen. Deshalb oblag es ihr gemäß § 7 Abs. 5 StVO sicher zu stellen, dass es dabei nicht zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kam und es oblag ihr ebenfalls, den Fahrstreifenwechsel mittels Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig und deutlich anzuzeigen. Dass das geschehen ist, ergibt sich schon nach ihrer eigenen Darstellung des Unfallherganges nicht. Denn es ist nicht ersichtlich, wieso sie das herannahende Fahrzeug des Klägers nicht wahrgenommen haben will, als sie zum Fahrspurwechsel ansetzte. Wäre sie der ihr obliegenden doppelten Rückschaupflicht nachgekommen, hätte sie jederzeit feststellen können und müssen, dass sich das Fahrzeug des Klägers auf der mittleren Fahrspur hinter bzw. schon neben ihr befand. Umstände, die dieser Feststellung hätten entgegenstehen können, sind weder ersichtlich noch bewiesen.

Soweit die Beklagten behaupten, das klägerische Fahrzeug habe in verbotener Weise rechts überholt, ergeben sich dafür nach der Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte.

Nach Aussage der Beifahrerin des Klägers, der Zeugin Käthe H., befuhr dieser nämlich die mittlere Fahrspur um das auf der Abbiegespur fahrende Fahrzeug der Familie L., den Pferdeanhänger, zu überholen. Bestätigt wird dieses durch die Aussagen der Zeugen Nadine L. und Georg Heinrich Peter L., die übereinstimmend ausgesagt haben, den Zubringer auf der rechten Spur befahren zu haben. Die Fahrweise des Klägers beschreibt insbesondere die Zeugin Nadine L. dahin, dass der Kläger wesentlich langsamer an ihrem Fahrzeug vorbeigefahren sei, als das andere grüne Auto (der Beklagten). Die Zeugin Nadine L. hat auch ausgesagt, selbst gesehen zu haben, wie das Fahrzeug des Klägers von einem anderen grünen Auto geschnitten bzw. abgedrängt wurde. Ebenfalls bestätigt hat die Zeugin L., dass das grüne Fahrzeug auf die Spur gefahren ist, auf der vorher das Auto war mit dem sie kollidiert seien, nämlich das des Klägers, wobei das grüne Auto relativ dicht und schnell an dem Fahrzeug des Klägers vorbeigefahren sei.

Die Aussage des Zeugen V., Beifahrer und Ehemann der Beklagten zu 1), ist nicht geeignet, das Gericht von einem anderen Hergang des Unfallgeschehens zu überzeugen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, wieso die neutrale Zeugin L. hier zu Gunsten der Kläger und zu Lasten der Beklagten falsch ausgesagt haben solle. Die Aussage der Zeugen L. ist zudem plausibel. Beide haben dargelegt, dass sie mit dem Pferdeanhänger rechts gefahren sind. Angesichts des Umstandes, dass sich auf diesem Anhänger zwei Pferde befanden, liegt es nahe, dass die Zeugen L. mit diesem Fahrzeug tatsächlich möglichst weit rechts gefahren sind und keine unnötigen Fahrspurwechsel vorgenommen haben.

Überdies bleibt auch nach der Aussage des Zeugen V. offen, wieso die Beklagte zu 1) das Fahrzeug des Klägers nicht wahrgenommen haben will, denn der Zeuge selbst hat ausgesagt, das Fahrzeug rechts neben sich gesehen zu haben.

Soweit der Zeuge schließlich ausgesagt hat, das Fahrzeug der Kläger sei rechts neben ihnen vorbeigefahren, steht dem die Aussage der Zeugin L. entgegen, wonach das grüne Fahrzeug (der Beklagten) schneller unterwegs war als das des Klägers.

Nach allem ist ein Verkehrsverstoß des Klägers, insbesondere ein Rechtsüberholen mit überhöhter Geschwindigkeit, nicht bewiesen, wohl aber ein Verstoß der Beklagten zu 1) gegen die ihr nach § 7 Abs. 5 StVO obliegenden Pflichten.

Ob der Unfall für den Kläger unabwendbar war kann dahingestellt bleiben, denn selbst wenn das nicht der Fall war und den Kläger deshalb grundsätzlich die Betriebsgefahr seines eigenen Fahrzeugs treffen würde, tritt diese nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls vollständig hinter den Verursachungsanteil der Beklagten an dem Unfall zurück.

Wenn beide Parteien nach dem Straßenverkehrsgesetz haften, muss zwischen ihnen ein Schadensausgleich gemäß § 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 3 StVG erfolgen. Dabei hat das Gericht die jeweiligen Verursachungsbeiträge gegeneinander abzuwägen und dann bezüglich der Haftung eine Quote zu bilden. Dabei trägt derjenige den größeren Verantwortungs- und Haftungsanteil, dessen Verhalten den Eintritt des Schadens in höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat. Wiegt die Verursachung eines Beteiligten so schwer, dass der Verursachungsbeitrag oder die Betriebsgefahr des anderen Teils davon überlagert wird, so ist auch eine hundertprozentige Haftung denkbar. Denn wessen Verursachungsanteil und / oder Schuld so stark überwiegt, dass der des anderen Beteiligten zurücktritt, erhält keinen Ausgleich seines Schadens.

So liegt der Fall hier.

Der vorzunehmenden Abwägung dürfen nur feststehende, d.h. unstreitige zugestandene oder erwiesene Umstände, die sich nachweislich auf den Fall ausgewirkt haben, bei der Ermittlung der Verursachungsbeiträge berücksichtigt werden (BGH NJW 2005, 1940).

Wo eine Haftung als solche und eine Ausgleichspflicht grundsätzlich in Betracht kommen, hat im Rahmen des § 17 StVG der jeweils andere Teil dem Halter einen als Schuld anzurechnenden Umstand oder andere dessen Betriebsgefahr erhöhende Tatsachen zu beweisen.

Solche Umstände, die zu Lasten des Klägers zu werten wären, sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht festzustellen (s. oben), während die Beklagte zu 1) ein Verschuldensvorwurf trifft (s. oben). Das Gericht wertet das Verhalten der Beklagten zu 1) auch als grob verkehrswidrig. Unter grober Verkehrswidrigkeit ist ein Verhalten zu verstehen, das sich objektiv als besonders schwerer Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift und die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt. Das Gericht ist auf Grund der Aussagen der Zeugen H. und L. davon überzeugt, dass die Beklagte zu 1) das Fahrzeug des Klägers übersehen und deshalb beim Überholen geschnitten hat. Ein solches Verhalten ist geeignet, schwere und schwerste Unfälle auszulösen. Es handelt sich um eine erhebliche Rücksichtslosigkeit, die bei der Haftungsabwägung von besonderem Gewicht ist. Da der Sinn der Gefährdungshaftung aber nicht ist, demjenigen Verkehrsteilnehmer, der sich grob verkehrswidrig verhält, Schadensansprüche gegen einen anderen Verkehrsteilnehmer zu verschaffen, der lediglich den Unabwendbarkeits- bzw. Nichtverschuldensbeweis nicht zu führen vermag, muss die Betriebsgefahr des Klägers, sofern sie hier überhaupt anzunehmen wäre, jedenfalls hinter den Haftungsanteil der Beklagten zurücktreten. Die Beklagten haften damit dem Grunde nach zu einhundert Prozent.

Der Höhe nach ist der Schadensersatzanspruch des Klägers indessen nur teilweise begründet.

Dem Kläger stehen die ihm entstandenen Reparaturkosten in Höhe von 4.306,85 € in vollem Umfang zu. Es handelt sich bei ihnen um denjenigen Aufwand, der zur Wiederherstellung des Zustandes des Fahrzeugs des Klägers erforderlich ist. Dieser Aufwand stellt einen nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden dar.

Entgegen der von den Beklagten vertretenen Ansicht sind keine weiteren Abzüge zu machen. Insbesondere waren die Beilackierung der rechten Tür sowie die De- und Montage der Anbauteile für eine ordnungsgemäße Reparatur erforderlich wie der Sachverständige K. im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens zur Überzeugung des Gerichts ausgeführt hat. Gleiches gilt auch für den unteren Stoßfänger. Dazu hat der Sachverständige - von den Parteien im Übrigen auch nicht mehr angegriffen - überzeugend ausgeführt, dass schon auf Grund der Vielfalt der Lackarten und Tönen, der unterschiedlichen Bedingungen der Werks- und Reparaturlackierungen sowie der verschiedenen Lackiertechniken der einzelnen Lackierer eine Beilackierung der angrenzenden Bauteile zumindest bei Effektlackierungen in den meisten Fällen erforderlich ist. Das Erfordernis der Beilackierung ergab sich nach den Ausführungen des Sachverständigen auch hier.

Ebenfalls ersatzfähig sind die dem Kläger entstandenen Kosten für die Anfertigung eines Gutachtens, denn die Kosten der Schadensfeststellung sind Teile des zu ersetzenden Schadens. Die Beklagten als Schädiger haben daher die Kosten des Sachverständigengutachtens in Höhe von 650,34 €, die einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich waren, zu erstatten.

Ebenfalls zu erstatten ist die Unkostenpauschale, die die Kammer in ständiger Rechtsprechung auf 25,00 € schätzt.

Nicht erstattungsfähig hingegen sind die Aufwendungen, die der Kläger zum Zwecke der Anmietung eines Mietwagens getroffen hat. Mietwagenkosten stellen nämlich nur dann einen erstattungsfähigen Schaden im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB dar, wenn die Anmietung eines Fahrzeugs tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind aber nur solche Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren, von mehreren Möglichkeiten wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbeseitigung zu wählen. Davon, wie sich der Nutzungsbedarf des Geschädigten im Einzelfall während der Entbehrung tatsächlich gestaltet hat, hängt unter anderem ab, ob dieser sich im Zweifel mit dem inzwischen in der Praxis eingespielten Pauschalbetrag begnügen muss oder ob er einen höheren Aufwand für Mietwagen oder Taxen beanspruchen kann. Der Kläger hat keinen Sachverhalt vorgetragen, der die Anmietung eines Mietfahrzeuges hier als erforderlich erscheinen ließ.

Dies gilt umso mehr, als ausweislich des von ihm selbst eingeholten Schadensgutachtens mit einer Wiederherstellungsdauer von nur vier bis fünf Arbeitstagen zu rechnen war, während das Fahrzeug im Übrigen fahrbereit war. Wieso der Kläger gleichwohl die Anmietung eines Fahrzeugs für elf Tage vorgenommen hat, bleibt offen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass die Reparaturdauer zunächst nicht absehbar war, ändert das nichts daran, denn da sein Fahrzeug unbestritten fahrbereit war, hätte er bis zum Beginn der Reparatur ohne weiteres sein eigenes Fahrzeug nutzen können.

Inwieweit es ihm in diesen wenigen Tagen nicht zumutbar gewesen sein soll für gegebenenfalls anstehende Fahrten ein Taxi zu benutzen ergibt sich nicht, zumal der im Jahre 1939 geborene Kläger das Fahrzeug offenbar nicht mehr für berufliche Zwecke nutzen dürfte und in einem beruflichen Zusammenhang auf dieses angewiesen ist. In einem Zeitraum von vier bis fünf Tagen anfallenden privaten Fahrten wie beispielweise Fahrten zum Einkaufen oder zum Arzt hätten aber deutlich kostengünstiger mittels Taxi durchgeführt werden können.

Da sich der Zahlungsanspruch des Klägers mithin um die von ihm in Rechnung gestellten Mietwagenkosten um 1.229,41 € reduziert, standen ihm die geltend gemachten Zinsen auch nur bezogen auf eine Forderung in Höhe von 4.932,29 € zu, wobei die von ihm beglichenen Sachverständigenkosten und die Kostenpauschale bereits zum 21.03.2016 angemahnt waren und deshalb von diesem Tag an zu verzinsen waren.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die ihm vorgerichtlich für die Inanspruchnahme seines Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten sind ebenfalls als Schaden zu ersetzen, jedoch nur nach dem reduzierten Streitwert von 4.982,29 €.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Ziff. 11, 709 und 711 ZPO.