LG Essen, Urteil vom 29.10.2015 - 2 O 124/13
Fundstelle
openJur 2019, 12843
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 35 %, die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner 65 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 2) und 3) 65 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) trägt der Kläger in Höhe von 35 %.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Besitzer und Halter des PKW W mit dem amtlichen Kennzeichen ... Der Ankauf dieses PKW am 27.07.2012 für insgesamt 25.000,00 EUR wurde in Höhe von 22.000,00 EUR von der N Bank in T finanziert. Auf der Grundlage einer schriftlichen Ermächtigung der N Bank vom 11.09.2013, wegen deren Inhalt auf die eingereichte Kopie Blatt 186 der Gerichtsakte verwiesen wird, begehrt der Kläger von den Beklagten Schadensersatz aus einem von ihm behaupteten Unfallereignis vom 14.10.2012.

Der Kläger behauptet, er habe das vorgenannte Fahrzeug am 13.10.2012, einem Samstag, gegen 14.00 Uhr ordnungsgemäß in T1 auf der Straße "T2" geparkt. Zu diesem Zeitpunkt habe dort kein anderes Fahrzeug gestanden. Der Kläger, der noch in der I-Straße ... gewohnt habe, habe sich an der späterein Unfallstelle mit seinem Schwiegersohn, Herrn H getroffen, um am Samstag und Sonntag in der neuen Wohnung D-Straße ... in X Renovierungsarbeiten zu verrichten. Samstags und sonntags sei man mit dem Wagen des Schwiegersohnes nach dem Ende der Arbeiten jeweils in die I-Straße zurückgekehrt. Dass man sich an der späteren Unfallstelle getroffen habe, beruhe darauf, dass der Schwiegersohn am Samstag von der Arbeit gekommen sei, sich in seinem Fahrzeug das Werkzeug befunden habe, die Unfallstelle auf dem Weg gelegen habe und dem Kläger die Örtlichkeit bekannt gewesen sei.

Als er am Montagmorgen (15.10.2012) von seiner Frau zu dem Fahrzeug gebracht worden sei, um dieses an der Parkstelle abzuholen, habe der Kläger an der linken Seite seines W einen erheblichen Sachschaden feststellen müssen. Zunächst habe er bei dem Betrieb, der sich in Höhe seines geparkten Fahrzeugs befunden habe, nachgefragt, ob jemand von der Beschädigung des Fahrzeugs mitbekommen habe. Dieses sei verneint worden. Der Kläger habe sodann im Bereich der Windschutzscheibe seines Fahrzeugs einen von der Polizei gefertigten Zettel gefunden, wo notiert gewesen sei, dass das geparkte Fahrzeug am 14.10.2012 gegen 22.50 Uhr an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen sei. Offensichtlich dadurch, dass der Beklagte zu 1) mit dem von ihm bei der Beklagten zu 2) angemieteten und bei der Beklagten zu 3) haftpflicht- und kaskoversicherten LKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen habe, sei der von dem Beklagten zu 1) gefahrene LKW, als er die Straße T2 in T1 in Fahrtrichtung H1-Straße gegen 22.50 Uhr befahren habe, nach rechts von seiner Fahrspur abgekommen und dort mit insgesamt vier ordnungsgemäß abgeparkten Fahrzeugen kollidiert. Der Kläger behauptet, es habe sich bei dem Schadensereignis um ein für ihn unfreiwilliges Geschehen gehandelt. Er habe vor dem Unfall weder den Beklagten zu 1) noch die übrigen Geschädigten (Herr I1, P, zweites Fahrzeug; Herr N1, W, drittes Fahrzeug, Herr I2, Q, viertes Fahrzeug) gekannt.

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 11.183,93 EUR nebst Zinsen, den er im Einzelnen wie auf Seite 3 der Klageschrift ermittelt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger zu Händen der N Bank, T, 11.183,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2013 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1) bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers im Hinblick auf das Eigentum an dem von ihm genannten Fahrzeug und stellt die Berechtigung des Klägers zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs in Abrede. Zum Unfallhergang behauptet er, ihm sei während der Fahrt übel geworden und er sei dann infolge Unachtsamkeit nach rechts von der Fahrspur abgekommen. Soweit er früher einmal das Unfallgeschehen mit einem Achsbruch zu erklären versucht habe, sei dieses auf Anraten eines Polizisten erfolgt, um nicht etwa aus gesundheitlichen Gründen Nachteile in Bezug auf die Fahrerlaubnis befürchten zu müssen.

Die Beklagten zu 2) und 3) stellen die Aktivlegitimation des Klägers wie auch das gesamte behauptete Unfallgeschehen in Abrede und behaupten, es habe sich zumindest nicht um ein unfreiwilliges, sondern zwischen den Beteiligten abgesprochenes Geschehen gehandelt. Dieses ergebe sich aus zahlreichen Indizien (u.a.: Beschädigung mehrerer hochwertiger Fahrzeuge durch ein unter Ausschluss der Selbstbeteiligung angemietetes Fahrzeug; widersprüchliche Angaben des Beklagten zu 1) zum Grund der Anmietung; Unfall in einem Gewerbegebiet am späten Sonntagabend ohne Zeugen; zweifelhafte Angaben der Geschädigten zum jeweiligen Grund des Parkens im Gewerbegebiet; kein plausibles Unfallgeschehen aus technischer Sicht; keine Abwehrreaktion des Beklagten zu 1) nach dem ersten Kontakt).

Mit ihrer gegen den Kläger gerichteten Widerklage begehrt die Beklagte zu 3) in Höhe von insgesamt 20.320,47 € von dem Kläger die Erstattung ihrer Aufwendungen aus der Vollkaskoversicherung zur Regulierung des Schadens an dem Beklagtenfahrzeug sowie den Ersatz der Kosten, die der Beklagten zu 3) im Zusammenhang mit der Ermittlung zu dem streitgegenständlichen Schadensereignis. Grundlage ist die Behauptung der Beklagten zu 3), das Unfallereignis sei zwischen den geschädigten Fahrzeugführern und dem Beklagten zu 1) abgesprochen gewesen.

Die Beklagte zu 3) beantragt,

den Kläger (neben den gesondert in Anspruch genommenen Herren N1 und I2 als Gesamtschuldner) zu verurteilen, an die Beklagte zu 3) 20.320,47 € nebst 5 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die mit ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin C (Ehefrau des Klägers). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29.10.2015 verwiesen. Mit einer Verwertung des in dem Rechtsstreit ... Landgericht F eingeholten verkehrsunfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen T3 vom 25.07.2014 hat sich der Kläger nicht einverstanden erklärt.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger bzw. der ihn zur Geltendmachung der Ansprüche ermächtigenden N Bank Ansprüche auf Schadensersatz gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 421 BGB, 115 VVG zustehen.

Der Kläger ist hinsichtlich seiner Behauptung, das Fahrzeug am 13.10.2012 in unbeschädigtem Zustand an der späteren Unfallstelle abgestellt zu haben, beweisfällig geblieben. Sein in diesem Zusammenhang als Zeuge benannter Schwiegersohn, Herr H, stand mangels bekannter ladungsfähiger Anschrift nicht als Beweismittel zur Verfügung. Mit Beschluss vom 10.08.2015 ist dem Kläger unter Hinweis auf § 356 ZPO aufgegeben worden, die ladungsfähige Anschrift des von ihm benannten Zeugen H mitzuteilen. Weder der Kläger noch die als Zeugin gehörte Ehefrau des Klägers haben die Anschrift des Zeugen angegeben.

Die Zeugin C konnte zum Abstellen des Fahrzeugs des Klägers am 13.10.2012, zu den Beweggründen und zum Zustand des PKW zur Zeit des Abstellens keine Angaben machen, weil sie hierbei nicht zugegen war.

Somit kann die Klage nur der Abweisung unterliegen, ohne dass es noch auf den Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen T3 in dem Prozess ... und die Frage der Verwertbarkeit dieses Gutachtens ankommt.

Die zulässige Widerklage ist unbegründet. Ein kollusives Zusammenwirken des Klägers (und gfls. der weiteren als Unfallgeschädigten auftretenden Personen) kann nicht festgestellt werden. Trotz der seitens der Beklagten zu 3) angeführten Verdachtsmomente ist zumindest ein ausreichender Nachweis insoweit nicht möglich.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 100, 709 ZPO.

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