VG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2016 - 2 K 2679/10
Fundstelle
openJur 2019, 12570
  • Rkr:
Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 15. März 2010 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und das beklagte Land jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

Die am 00.00.1959 geborene Klägerin steht als Lehrerin im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Sie begehrt ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Nach dem Abschluss ihrer Schulausbildung auf der polytechnischen Oberschule in Q. im Jahre 1975 absolvierte die Klägerin nach ihren eigenen Angaben zunächst in der Zeit von 1975 bis 1978 eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Krankenschwester und war in der Zeit von 1978 bis 1981 auch in diesem Beruf tätig. Parallel nahm sie in den Jahren 1978 bis 1980 an einem Lehrgang der Kreisvolkshochschule Q. "11./12. Klasse-Abitur" teil und erwarb dort das Abitur. Danach nahm sie in der Zeit von 1981 bis 1985 an der I. -Universität zu C. ein Hochschulstudium der "Medizinpädagogik" auf, das sie im August 1985 mit der Diplomprüfung zur Diplom-Medizinpädagogin auch erfolgreich abschloss. Im Anschluss hieran war sie von August 1985 bis September 1986 als Fachschullehrerin an der Medizinischen Fachschule B. und von September 1986 bis 1988 als Studienleiterin, Dozentin und Internatsleiterin am St. F. Stift in C. tätig.

Im Mai 1988 übersiedelte sie dann nach eigenen Angaben aus persönlichen Gründen in die Bundesrepublik Deutschland und war dort zunächst als Kranken- und Unterrichtsschwester am Evangelischen Krankenhaus in N. tätig. In der Folgezeit wandte sie sich ab Juli 1988 zunächst erfolglos u.a. an das Kultusministerium des beklagten Landes, sowie andere Behörden, um die Anerkennung ihres in der ehemaligen DDR erworbenen Befähigungsnachweises als Diplom-Medizinpädagogin zu erreichen. Ab Oktober 1992 bis 1994 arbeitete sie als Lehrkraft an der Hebammenschule des C1. -Krankenhauses in E1. . Im Oktober 1993 erreichte sie, dass das Niedersächsische Kultusministerium ihr mitteilte, dass ihre Ausbildung zur Diplom-Medizinpädagogin als gleichwertig mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen im Lande Niedersachsen nach der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Lande Niedersachsen (PVO-Lehr I.) vom 27. Juni 1986 (Nds. GVBL S. 197) in der beruflichen Fachrichtung Gesundheit anerkannt werden könnte, wenn in einem Kolloquium vor dem Niedersächsischen Landesprüfungsamt für Lehrämter in Hannover festgestellt werden würde, dass von den Studieninhalten in einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik eine Äquivalenz mit den in Niedersachsen geforderten Kenntnissen vorliegen würde. Am 17. Januar 1994 wies die Klägerin dann auf der Grundlage der genannten PVO-Lehr I in dem geforderten Kolloquium nach, dass sie über hinreichende Kenntnisse im Unterrichtsfach Biologie für das Lehramt an berufsbildenden Schulen entsprechend einer Erweiterungsprüfung verfügte und erhielt vom Niedersächsischen Landesprüfungsamt für Lehrämter eine dementsprechende Bescheinigung.

Mit Bescheinigung vom 14. April 1994 erkannte der Regierungspräsident E. dann ihre am 31. August 1985 an der I. -Universität zu C. bestandene Prüfung zur Diplom-Medizinpädagogin in Verbindung mit dem am 17. Januar 1994 vor dem Niedersächsischen Landesprüfungsamt für Lehrämter bestandenen Kolloquium als Erste Staatsprüfung in Erziehungswissenschaft und der beruflichen Fachrichtung Gesundheit und dem Unterrichtsfach Biologie an. Anschließend absolvierte sie in der Zeit vom 15. Juni 1994 bis zum 14. Juni 1996 den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe II mit dem Schwerpunkt in berufsbildenden Schulen und bestand am 21. März 1996 die Zweite Staatsprüfung, berufliche Fachrichtung Biotechnik (Gesundheit), Unterrichtsfach Biologie.

Mit Arbeitsvertrag vom 11. Juli 1996 wurde die Klägerin sodann zum 19. August 1996 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt und der H. -C2. -Kollegschule in E1. zugewiesen. Hierzu hatte die Bezirksregierung E. , nachfolgend: Bezirksregierung, der Klägerin mit Schreiben vom 4. Juli 1996 mitgeteilt, dass derzeit noch geprüft werde, ob sie trotz Überschreitens der Höchstaltersgrenze von 35 Jahren im Wege der Ausnahmeentscheidung in das Beamtenverhältnis übernommen werden könne.

Mit Bescheid vom 12. August 1997 lehnte die Bezirksregierung den Antrag der Klägerin auf eine Verbeamtung aber ab, nachdem die Bezirksregierung zunächst das Ministerium für Schule und Weiterbildung des beklagten Landes (MSW) zwar darum gebeten hatte, beim Innen- und Finanzministerium eine Ausnahme vom Einstellungshöchstalter für die Klägerin zu beantragen, dieses jedoch mitgeteilt hatte, keine Gründe erkennen zu können, welche es rechtfertigen würden, eine Ausnahmeentscheidung von der Höchstaltersgrenze gemäß § 84 der Verordnung über die Laufbahn der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995 (GV. NRW. 1996 S.1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S.498 - nachfolgend: LVO a.F.) durch das Innen- und Finanzministerium zu erwirken.

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hiergegen erhobene Klage auf Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe wurde mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 5. November 1998, Az.: 2 K 10086/97, abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Mai 1999, Az.: 6 A 5876/98, abgelehnt.

Mit Schreiben vom 24. Januar 1999 beantragte die Klägerin im Rahmen des Lehreraustauschverfahrens zum 1. August 1999 ihre Versetzung nach Schleswig-Holstein bzw. Mecklenburg-Vorpommern. Diesem Versetzungsantrag stimmte der Schulleiter des H. -C2. -Berufskolleg in E1. mit Schreiben vom 27. Januar 1999 mit der Begründung nicht zu, dass die Unterrichtsversorgung in den sozialpflegerischen Bildungsgängen ohne adäquaten Ersatz für die Klägerin nicht mehr gesichert sei. Zu einem Antrag auf landesinterne Versetzung an das N1. -M. -Berufskolleg in N2. zum 1. August 2001 wurde dann aber im Hinblick auf einen Tausch mit einer anderen Lehrkraft das Einverständnis erteilt.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2001 beantragte die Klägerin erneut in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden. Zur Begründung machte sie geltend, ihre Verbeamtung sei im Jahre 1996 wegen Überschreitens der Regelaltersgrenze abgelehnt worden, nunmehr sei jedoch für Lehrkräfte, die die Altersgrenze von 45 Jahren noch nicht überschritten hätten, die Möglichkeit der Verbeamtung gegeben, wenn sie ein sogenanntes Mangelfach unterrichten würden bzw. bereit wären, sich insofern fortzubilden. Sie sei bereit, sich im Mangelfach Englisch nachzuqualifizieren.

Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung mit Bescheid vom 10. Mai 2001 mit der Begründung ab, dass der hierzu maßgebliche Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des beklagten Landes vom 22. Dezember 2000 im Fall der Klägerin keine Anwendung finden könne, da dieser ausschließlich zur Gewinnung neu einzustellender Bewerber erlassen worden sei, laufbahnrechtlich überalterte Lehrerinnen und Lehrer, die bereits im Angestelltenverhältnis beschäftigt seien, würden hiervon jedoch nicht erfasst. Dieser Bescheid blieb durch die Klägerin unangefochten.

Nachdem mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 - u.a. (BVerwGE 133, 143) die Regelungen der Altersgrenze in § 52 Abs. 1, § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO a.F. als unwirksam angesehen worden waren und mit Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S.381 - nachfolgend: Änderungsverordnung) mit Wirkung vom 18. Juli 2009 u. a. die Bestimmungen der Laufbahnverordnung (nachfolgend: LVO n.F.) zur Höchstaltersgrenze neu gefasst worden waren (Anhebung von 35 auf 40 Jahre), beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 14. September 2009 nochmals sie im Wege einer Ausnahme aufgrund der geänderten §§ 52, 84 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LVO n.F. in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen und bat um erneute Entscheidung im Lichte der neuen Rechtslage. Sie führte hierzu im Wesentlichen aus: In ihrem Fall seien die Voraussetzungen der Regelungen des § 84 Abs. 2 Nr. 1 und der Nr. 2 LVO n.F. gegeben. Das beklagte Land habe nach Abschluss ihres Referendariats großes Interesse an ihrer Einstellung gehabt. Auch der damalige Schulleiter des H. -C2. -Berufskollegs in E1. habe sich seinerzeit sehr dafür eingesetzt, dass sie als Beamtin in den Landesdienst übernommen würde, da ein hoher Bedarf an Lehrern im Fach Gesundheit u.a. für sozialpflegerische Berufe bestanden habe. Ebenso habe auch ihr jetziger Schulleiter im Jahre 2001 großes Interesse an ihrer Versetzung an ihre jetzige Schule signalisiert. Im Übrigen hätte sich ihr beruflicher Werdegang aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen verzögert, sodass die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheine. Sie habe die Anerkennung ihres Diploms bereits im Juli 1988 beantragt, diese jedoch erst im Jahre 1994 nach einem umfangreichen Schriftwechsel mit mehreren Behörden und der Ablegung einer Ergänzungsprüfung erreichen können. Es hätte ihr damals sowohl das Bewusstsein als auch die Kenntnis sowie das Vertrauen gefehlt, um Rechtsschutz gegen behördliche Entscheidungen in Anspruch zu nehmen.

Mit Schreiben vom 12. November 2009 teilte die Bezirksregierung der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag abzulehnen und gab ihr Gelegenheit zur Äußerung. Unter anderem wies die Bezirksregierung darauf hin, dass allein das durch die Schulleitung gezeigte Anliegen einer Übernahme noch nicht ausreiche, um ein erhebliches dienstliches Interesse im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO n.F. annehmen zu können. Schließlich sei davon auszugehen, dass bei jeder Stellenausschreibung und Besetzung ein dienstliches Interesse als solches bestehe, geeignete Lehrkräfte zu gewinnen und einzustellen. Im Hinblick auf die gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO n.F. begehrte Ausnahme wies die Bezirksregierung darauf hin, dass die geltend gemachte Verzögerungszeit von etwa 6 Jahren nicht ausreiche, um die bestehende Überschreitung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze von mehr als 10 Jahren auszugleichen.

Die Klägerin machte daraufhin mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 geltend, die Regelung des § 84 Abs. 2 Nr. 2 LVO n.F. sei so zu verstehen, dass der Verordnungsgeber atypische Fälle habe erfassen wollen, bei denen besondere Erschwernisse in der Biografie des Einzelnen zu berücksichtigen seien. Diese lägen bei ihr in ihrer DDR-Vergangenheit und dem jahrelangen "Hin und Her" der Behörden, die sich nicht in der Lage gesehen hätten, das Verfahren zur Anerkennung ihres Hochschulabschlusses zügig zu betreiben. Ferner sei die Annahme des Beklagten, dass eine 6-jährige Verzögerungszeit die Überschreitung der Höchstaltersgrenze um 10 Jahre nicht rechtfertige, nicht sachgerecht. Denn § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO n.F. enthalte eine solche zeitliche Komponente nicht.

Mit Bescheid vom 15. März 2010 lehnte die Bezirksregierung den Antrag der Klägerin auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe sodann ab. Eine zuvor erfolgte Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ist den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Zur Begründung nahm sie auf die bereits im Anhörungsschreiben vom 12. November 2009 genannten Ablehnungsgründe Bezug und führte ferner aus: Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze gemäß § 84 Abs. 2 LVO n.F. lägen nicht vor. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO n.F. seien nicht erfüllt. Ein dienstliches Interesse an der Gewinnung bzw. dem Behalten von Fachkräften werde zurzeit nicht gesehen bzw. nicht mehr als erheblich betrachtet. Dies habe das zuständige Ministerium bereits durch die (vorzeitige) Aufhebung des Mangelfacherlasses zu erkennen gegeben. Es gebe derzeit auch keine Anzeichen dafür, dass in absehbarer Zeit erneut ähnliche Ausführungsbestimmungen von der nunmehr angehobenen Höchstaltersgrenze erlassen würden. Auch seien die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO n.F. nicht gegeben. Unabhängig von der Prüfung, ob eine Anerkennung ihres in der DDR erworbenen Studienabschlusses als Erste Staatsprüfung für das Lehramt zu einem früheren Zeitpunkt hätte erteilt werden können und wie viel Zeit eine solche Prüfung üblicherweise in Anspruch genommen habe, könne die geltend gemachte tatsächliche Verzögerung im Umfang von 6 Jahren, die zum Zeitpunkt ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis bestehende Überschreitung der Höchstaltersgrenze von 10 Jahren ohnehin nicht ausgleichen.

Daraufhin hat die Klägerin am 22. April 2010 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorbringt: Sie habe einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, jedenfalls aber auf Neubescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, da es weiterhin an einer wirksamen Altersgrenzenregelung fehle. Auch die Neuregelung zur Höchstaltersgrenze in der aktuellen Laufbahnverordnung genüge nicht den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19. Februar 2009 an eine wirksame Altersgrenzenregelung gestellt habe. Denn der Verordnungsgeber habe auch in der Neuregelung die Ausnahmetatbestände in § 84 Abs. 2 LVO n.F. nicht selbst geregelt, sondern sie weiterhin der Verwaltung überlassen, wie auch die Regelung des § 84 Abs. 3 LVO n.F. zeige. Die Normierung der Ausnahmen in § 84 Abs. 2 LVO n.F. lasse die notwendige Normenklarheit vermissen und sei nicht hinreichend bestimmt. Ferner sei die Neuregelung der LVO nicht durch eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage hinreichend gedeckt. § 5 LBG treffe zur Frage der Altersgrenze keine Festlegung und enthalte hierzu auch keine ausdrückliche Ermächtigung zur Regelung in einer Verordnung.Der Ablehnungsbescheid vom 15. März 2010 sei aber auch deshalb rechtswidrig, weil ihr Antrag nicht im Hinblick auf ein besonderes dienstliches Interesse geprüft worden sei. Es liege hier ein Ermessensnichtgebrauch vor. Denn es bestehe gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 LVO n.F. ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmetatbeständen nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 LVO n.F.. Es dürfe gerichtsbekannt sein, dass speziell an den Berufskollegs des beklagten Landes ein massiver Lehrermangel herrsche. Gerade die von ihr unterrichtete Fächerkombination sei praktisch nicht ersetzbar, wenn sie aus dem Schuldienst des beklagten Landes zu einem anderen Arbeitgeber wechseln würde. Bereits 1999 habe sich das damalige Berufskolleg ihrem Versetzungsantrag nicht angeschlossen, da an der dortigen Schule eine Fortführung der sozialpflegerischen Bildungsgänge ohne sie kaum denkbar gewesen sei. Auch das jetzige Berufskolleg habe im März 2003 sich abzeichnende große Schwierigkeiten geschildert, ihre Stelle gegebenenfalls neu zu besetzen. Überdies sei auf die mehrjährigen von ihr nicht zu vertretenden Wartezeiten hinzuweisen. Die Bezirksregierung habe bereits 1996 beim Innen- und Finanzministerium um eine Ausnahme vom Einstellungshöchstalter gebeten, da die Bezirksregierung aufgrund ihrer persönlichen Situation eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze für vertretbar erachtet habe. Dabei sei darauf hingewiesen worden, dass die ihr zuerkannte Lehrbefähigung in den Fächern Biotechnik (Gesundheit) und Biologie bereits seit 1989 einstellungsrelevant gewesen sei, sodass eine potentielle Bewerbung ihrerseits ohne die Wartezeit bis zur Anerkennung ihres Diplomabschlusses als Erste Staatsprüfung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Einstellung in das Beamtenverhältnis geführt hätte. Es könne hierzu auf die Tatbestandsdarstellung des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. November 1998 - 2 K 10086/97 - verwiesen werden. Das Anerkennungsverfahren ihres in der ehemaligen DDR erworbenen Diploms habe sich um etwa 6 Jahre verzögert, ohne dass sie hierauf habe Einfluss nehmen können. Letztlich habe sie sich dann zur Aufnahme eines neuen Studiums an der Gesamthochschule Essen entschlossen. Das zuständige BAföG-Amt habe ihr aber mitgeteilt, dass sie im Falle eines neuen Lehramtsstudiums in Nordrhein-Westfalen nicht förderungsfähig sei, da sie bereits über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfüge. Dieses habe schließlich auf ihren Einwand hin, dass dieses nicht anerkannt worden sei, zu einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren geführt, währenddessen letztlich hätte erreicht werden können, dass über die zuständige Behörde in Niedersachsen und das Ablegen einer Erweiterungsprüfung im Februar 1994 zunächst die erforderliche Anerkennung vom Land Niedersachsen und sodann auch seitens des beklagten Landes erfolgt sei. Hierdurch habe sich ihr beruflicher Werdegang aus von ihr nicht zu vertretenen Gründen in einem Maße verzögert, das schließlich zur seinerzeitigen Nichtverbeamtung geführt habe, sodass es unbillig erscheine, ihr nun eine Verbeamtung zu versagen.

Durch Urteil vom 10. Juni 211 hat die Einzelrichterin die Klage abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist mit Beschluss des OVG NRW vom 19. August 2011 - 6 A 1692/11 - abgelehnt worden. Beide Entscheidungen haben sich auf § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 LVO NRW 2009 gestützt, die zum damaligen Beurteilungszeitpunkt vorsah, dass als Laufbahnbewerber für die Laufbahnen an Schulen in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt und übernommen werden darf, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nachdem das BVerfG in seinem Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 - festgestellt hat, dass die durch die Verordnung des beklagten Landes in der Fassung vom 30. Juni 2009 auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW festgelegten Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind, hat es auf die Verfassungsbeschwerde der Klägerin in seinem weiteren Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 2 BvR 2062/11 - die vorinstanzlichen Entscheidungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, weil es an einer Ermächtigungsgrundlage für den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 15. März 2010 gegenüber der Klägerin fehle.

Die Klägerin beantragt,

das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 15. März 2010 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen,

hilfsweise,

das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 15. März 2010 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt demgegenüber,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt zur Begründung Bezug auf seinen Ablehnungsbescheid vom 15. März 2010 und vertritt die Auffassung, auch die aktuell geltende Höchstaltersgrenze von 42 Jahren habe die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Antragstellung am 14. September 2009 überschritten gehabt, wobei Gründe für eine Ausnahmeentscheidung nach § 15a Abs. 8 Nr. 2 LBG im Rahmen der Billigkeit nicht bestünden, weil das BVerfG nur die fehlende formalgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die einschränkenden Inhalte der Rechtsverordnung, nicht jedoch eine Altersgrenze materiell für unzulässig erklärt habe. Entsprechendes werde im Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des beklagten Landes vom 4. Januar 2016 - Gz.: 211-1.12.03.03-130435 - nachgezeichnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat teilweise Erfolg.

Sie ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Klägerin bleibt mit ihrem Hauptantrag ohne Erfolg. Sie hat keinen Anspruch auf (unmittelbare) Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Entscheidung über die Einstellung steht nach den einfachgesetzlichen Vorschriften der § 9 BeamtStG und § 15 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherren. Demgemäß kann ein Kläger grundsätzlich (nur) dann einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe haben, wenn allein diese Entscheidung ermessensfehlerfrei wäre. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.

Der konkludente Ablehnungsbescheid beruht alleine auf der Überschreitung der Höchstaltersgrenze. Die Bezirksregierung E. hat zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen, dass sie im Übrigen die laufbahn- und beamtenrechtlichen Voraussetzungen als erfüllt ansieht, und somit das ihr auch hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zustehende Ermessen erkennbar nicht ausgeübt.

Ob die weiteren Voraussetzungen im Fall der Klägerin vorliegen, vermag der Einzelrichter daher nicht zu beurteilen, ohne der der Bezirksregierung E. obliegenden Ermessensentscheidung vorzugreifen. Die Klägerin ist zuletzt im Jahre 1994 amtsärztlich untersucht worden. Die seinerzeit getroffene Prognoseentscheidung im Hinblick auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis kann heute nicht mehr zugrunde gelegt werden, weil sie im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu alt ist und einer erneuten Überprüfung bedarf.

Die Klägerin hat jedoch mit ihrem Hilfsantrag Erfolg. Sie hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung E. vom 15. März 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Zugrunde zu legen sind für die unter dem 14. September 2009 erfolgte Antragstellung die Bestimmungen des LBG NRW in der zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938) erfolgten Änderung, in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.

Dem Begehren der Klägerin steht nicht die Überschreitung der Höchstaltersgrenze nach § 15a Abs. 1 LBG NRW entgegen, wonach als Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden darf, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Altersgrenze hat die Klägerin zwar im Zeitpunkt ihrer Antragstellung überschritten gehabt. Der Klägerin hat aber Anspruch auf die Zulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze in entsprechender Anwendung von § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW. Danach können Ausnahmen für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Eine vergleichbare Konstellation der Unbilligkeit liegt hier vor. Das folgt aus dem Umstand, dass im Zeitpunkt der Antragstellung am 14. September 2009 der Klägerin eine wirksame Höchstaltersgrenze nicht entgegengehalten werden kann. Das gilt sowohl für die auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW festgelegten Höchstaltersgrenzen in § 6 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO 2009 als auch für die nachfolgende, inzwischen aufgehobene Vorschrift des § 8 Abs. 1 LVO. Der Klägerin nunmehr die aktuelle Höchstaltersgrenze aus § 15a Abs. 1 LBG NRW entgegenzuhalten, wäre im Lichte des von ihr aufgenommenen Prozessrisikos unbillig, weil sie nicht im Anschluss an den Beschluss des BVerfG vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 - einen erstmaligen bzw. neuen Antrag gestellt und somit ein normatives Vakuum ausgenutzt hat, sondern vielmehr dieser Beschluss ihren bereits seit Jahren anhängigen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im Wege der Verfassungsbeschwerde jedenfalls im Hinblick auf das Entgegenhalten einer Höchstaltersgrenze zum Erfolg verholfen hat (sog. Altantrag). Ihr Vertrauen darauf, dass ihrem Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe keine Höchstaltersgrenze entgegengehalten werden kann, erweist sich als schutzwürdig.

Der Grad ihrer Schutzwürdigkeit orientiert sich an den Grundsätzen, die das BVerfG für die unechte Rückwirkung von Gesetzen aufgestellt hat, zuletzt in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, Rdnrn. 43 und 44:

... Nach dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) ist eine "echte" Rückwirkung ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen") verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig, sofern eine Durchbrechung ihres Verbots nicht ausnahmsweise durch zwingende Belange des Gemeinwohls oder ein nicht - oder nicht mehr - vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen gestattet wird. Auch eine "unechte" Rückwirkung ("tatbestandliche Rückanknüpfung") ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 131, 20 m.w.N.).

Dabei ist das durch das Rechtsstaatsprinzip gewährleistete Vertrauen auf die geltende Rechtslage nur schutzwürdig, wenn die gesetzliche Regelung generell geeignet ist, ein Vertrauen auf ihr Fortbestehen zu begründen und darauf gegründete Entscheidungen herbeizuführen, die sich bei Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen. Ist das Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig, ist ein rückwirkender belastender Eingriff ausnahmsweise zulässig. Das ist etwa dann der Fall, wenn das rückwirkend geänderte Recht unklar und verworren oder ein Zustand allgemeiner und erheblicher Rechtsunsicherheit eingetreten war und für eine Vielzahl Betroffener Unklarheit darüber herrschte, was rechtens sei (vgl. BVerfGE 131,20 ).

...

Gemessen daran hat der Wegfall der in der LVO geregelten Höchstaltersgrenze nicht zu einem Zustand der Rechtsunsicherheit bzw. -unklarheit geführt. Vielmehr bestand für den Beklagten Anlass, nach der erfolgreichen Verfassungsbeschwerde der Klägerin alsbald über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu entscheiden. Dies war auch ohne geltende Höchstaltersgrenze geboten. Die Kammer hat in zahlreichen Entscheidungen betont, dass die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO nicht vorgelegen haben. Dazu wird beispielhaft auf das Urteil vom 24. November 2015 im Verfahren 2 K 4571/15 verwiesen. Dort heißt es:

"Ich möchte darauf hinweisen, dass Ihre mit Schriftsatz vom ... vorgetragene Rechtsauffassung, dass im Streitfall eine "Aussetzungspflicht" für die Kammer besteht, unzutreffend ist. Insbesondere können Sie Ihre Auffassung nicht mit Erfolg auf die Kommentierung von Bethge im Kommentar Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, zu § 78 BVerfGG (Randnummern 62ff.) stützen. Dort ist unter anderen ausgeführt:

"Soweit es in einem anhängigen oder künftigen gerichtlichen Verfahren auf die als unvereinbar erkannte Norm ankommt, hat das Fachgericht das Verfahren auszusetzen, bis die Rechtslage bereinigt ist".

So verhält es sich im Streitfall nicht. Es kommt für die von der Klägerin begehrte Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gerade nicht auf (Neu-)Regelungen zur Einstellungshöchstaltersgrenze an, wie sie nunmehr Gegenstand des Gesetzesentwurfs der Landesregierung vom 16. September 2015, Landtags-Drucksache 16/9759 ("Gesetz zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung"), sind. Im Gegenteil stehen laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenzen dem klageweise verfolgten Anspruch unter Umständen entgegen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 -, ausgeführt, dass der "nationale Normgeber zu beurteilen und abzuwägen (habe), ob beamtenrechtliche Höchstaltersgrenzen notwendig sind, um (etwa) ein Missverhältnis zwischen der aktiven Dienstzeit eines Beamten und der dem Dienstherrn treffenden Versorgungslast zu vermeiden". Zwingend erforderlich sind solche Regelungen demnach nicht.

Hierin unterscheidet sich der Streitfall von der in der von Ihnen angeführten Kommentarstelle in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003, 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01. Dort hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass § 1626a BGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsreformgesetz) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I, Seite 2942) mit Artikel 6 Absatz 2 und 5 des Grundgesetzes nicht vereinbar ist, als eine Übergangsregelung für Eltern fehlt, die sich noch vor Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben (Hervorhebungen durch die Kammer). Weiter heißt es in der Entscheidungsformel:

"Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2003 eine verfassungsgemäße Übergangsregelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung sind gerichtliche Verfahren auszusetzen, soweit die Entscheidung nach Maßgabe der Gründe von der Verfassungsmäßigkeit des § 1626a BGB abhängt".

Im vorliegenden Fall kommt es für das klägerische Begehren - wie ausgeführt - nicht auf Neugelungen zur Einstellungshöchstaltersgrenze an. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht dem (Landes-)Gesetzgeber im angeführten Beschluss vom 21. April 2015 gerade nicht aufgegeben, entsprechende Neuregelungen zu treffen.

Nach alledem besteht vorliegend keine Aussetzungspflicht der Kammer."

"Mit Blick auf Ihren Schriftsatz vom ... darf ich darauf hinweisen, dass auch die dort angeführte Entscheidung des OVG NRW vom 8. Oktober 2015 - 6 E 904/15 - Ihre Rechtsauffassung, es bestünde für die Fachgerichte eine Aussetzungspflicht, nicht zu stützen vermag. Dort ist ausgeführt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, Verfahren betreffend die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen Überschreitens der Höchstaltersgrenze in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen, in das Ermessen des Gerichts gestellt ist. Das OVG NRW hat festgestellt, dass die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, die in Rede stehenden Verfahren auszusetzen, nicht ermessensfehlerhaft ist. Von einer Aussetzungspflicht ist dort nicht die Rede."

Dass der Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des beklagten Landes vom 4. Januar 2016 - Gz.: 211-1.12.03.03-130435 - die vorliegende Konstellation nicht in den Blick genommen hat, ist unschädlich, weil der Erlass für das erkennende Gericht nicht bindend ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat die Verpflichtung zur (unmittelbaren) Übernahme in das Beamtenverhältnis beantragt und ist insoweit unterlegen. Das Verhältnis zwischen dem Unterliegen der Klägerin und ihrem Obsiegen mit dem Hilfsantrag führt zu einer Kostenteilung von 50 Prozent, da der mit dem Hauptantrag begehrte beamtenrechtliche Status der Klägerin im Fall des vollständigen Obsiegens unmittelbar zugestanden hätte, während die Klägerin nunmehr zunächst die Prüfung der weiteren Voraussetzungen durch den Beklagten abwarten muss.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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