OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.04.2015 - 2 D 78/13.NE
Fundstelle
openJur 2019, 12443
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 1104 C. - H. E. Nord - (im Folgenden: Bebauungsplan) der Antragsgegnerin.

Der Bebauungsplan setzt östlich der L. -X. -Straße und westlich der S.-----straße bzw. der C1. Straße in einem bislang im Wesentlichen mit Wohnhäusern bebauten Bereich im westlichen Plangebiet eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" bzw. im auch bisher unbebauten Süden des Plangebiets private Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Pachtgärten" fest. Die Ausweisung als öffentliche Grünfläche betrifft auch die bisherigen Straßenflächen L. und F.----straße . Die von der L. -X. -Straße nach Osten in das Plangebiet abzweigende E1.-----straße bleibt dagegen auch nach dem Bebauungsplan öffentliche Verkehrsfläche. Dasselbe gilt für die F.--------straße im Norden sowie für den östlichen Abschnitt der L1.---straße weiter im Süden des Plangebiets.

Des Weiteren weist der Bebauungsplan im Norden und im östlichen Bereich des Plangebiets ein Mischgebiet mit Baugrenzen- und Baulinienfestsetzungen aus. In den drei nördlich gelegenen Mischgebietsteilen soll die Bauweise geschlossen sein und die Grundflächenzahl 0,8 betragen. Zugelassen sind hier überwiegend ein oder drei Vollgeschosse als Höchstmaß. In einem Teilbereich des nördlichsten Mischgebiets beläuft sich die höchstzulässige Vollgeschosszahl auf IV. Für das Mischgebiet südlich der E1.-----straße gilt ebenfalls die geschlossene Bauweise bei einer Grundflächenzahl von 0,8 und maximal zulässigen ein oder drei Vollgeschossen. Die beiden südlichsten Mischgebietsteile sehen eine Grundflächenzahl von 0,6 vor. Im südlichsten Mischgebietsareal ist offene Bauweise vorgeschrieben. Die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse beträgt aber auch in diesem Bereich wieder I oder III.

In den textlichen Festsetzungen heißt es unter Nr. 1 zur Art der baulichen Nutzung:

"1.1 Im Mischgebiet sind die nach § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen

- Gartenbaubetriebe

- Tankstellen

- Vergnügungsstätten im Sinne des §§ 4a Abs.3 Nr. 2 BauNVO in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind, gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig.

1.2 Im Mischgebiet sind die nach § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen wie Erotikfachgeschäfte als Unterart des Einzelhandels sowie Wohnungsprostitution gemäß § 1Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO nicht zulässig.

1.3 Im überwiegend durch Wohnen geprägten Teil des Mischgebiets sind die nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans."

Nr. 2 der textlichen Festsetzungen regelt zu der überbaubaren Grundstücksfläche:

"Die straßenabgewandten Baugrenzen der unter Denkmalschutz stehenden Gebäude C1. Straße 40-46 und Grundstraße 9a-19 dürfen für die Errichtung technischer Anbauten (z. B. Aufzugsanlagen) unter Berücksichtigung der Maßgaben des Denkmalschutzes überschritten werden."

Die textliche Festsetzung Nr. 3 verhält sich zu Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen:

"1. Parallel zur L. -X. -Straße ist in der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" eine Lärmschutzanlage mit einer Höhe von mindestens 3 m über Niveau des vorhandenen straßenbegleitenden Gehwegs der L. -X. -Straße zu integrieren.

2. Für die den Lärmquellen zugewandten Fassaden im Lärmpegelbereich V (nach DIN 4109) ist bei einem maßgeblichen Außenlärm von 71-75 dB(A) ein bewertetes Bau-Schall-Dämm-Maß nach DIN ISO 140 von 45 dB (bei Büronutzung 40 dB) zu erreichen.

3. Für die den Lärmquellen zugewandten Fassaden im Lärmpegelbereich III (nach DIN 4109) ist bei einem maßgeblichen Außenpegel von 61-65 dB(A) ein bewertetes Bau-Schall-Dämm-Maß nach DIN ISO 140 von 35 dB (bei Büronutzung 30 dB) zu erreichen.

Bauliche Vorkehrungen gegen Verkehrslärm

An den mit Lärmpegelbereichen gekennzeichneten Baugrenzen und Baulinien müssen die Außenbauteile bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden in den nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen die nachfolgend aufgeführten Anforderungen an das resultierende Schalldämmmaß gemäß den ermittelten und ausgewiesenen Lärmpegelbereichen nach der DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" des Deutschen Instituts für Normung C2. Ausgabe November 1989 "Anforderungen und Nachweise" sowie Beiblatt 1 zu DIN 4109 "Ausführungsbeispiele und Rechenverfahren" erfüllt werden.

Tabelle: Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile

Kennzeichnung

im Plan

Lärmpegelbereich

Außenlärm-

pegel

R´w,res

erforderlich

für Büronutzung und ähnliches

R´w,res

erforderlich

für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume

in

Beherbergungsstätten,

Unterrichtsräume und

ähnliches

xxxxxxLPIII

xxxxxxLPV

III

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