ArbG Münster, Urteil vom 12.05.2016 - 2 Ca 354/15
Fundstelle
openJur 2019, 12394
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.160,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berechnung der Höhe der Witwenbezüge aus einer Betriebsrente.

Der Ehemann der Klägerin war mit Anstellungsvertrag vom 09.07.1971 bei der Beklagten als Geschäftsführer beschäftigt. § 2 des Anstellungsvertrags regelt die Entgeltansprüche. § 2 Abs. 1 b bestimmt hierbei, dass der Ehemann der Klägerin Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt hat (Bl. 8 der Gerichtsakte).

§ 5 des Arbeitsvertrages sieht folgende Regelung vor:

„ (1) Herrn J wird eine Altersversorgung in Anlehnung an die Regelung für Beamte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:(2) Die Pension beträgt z.Z. 50 % der zuletzt erhaltenen Bezüge. Dieser Prozentsatz erhöht sich am 01.01.1972 erstmalig und dann jährlich um 2 %, höchstens jedoch bis auf 75 % der zuletzt gezahlten Bezüge. Scheidet Herr J wegen Invalidität (Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit) vor Vollendung des 55. Lebensjahres aus, ist die Pension so zu berechnen, als ob das Ausscheiden nach Vollendung des 55. Lebensjahres erfolgt wäre.(3) Die Witwe erhält 60 % der Pension längstens bis zur Wiederverheiratung.

[…]

(8) Die Altersversorgung nach Abs. (2) bis (7) entfällt, wenn Herr J sein Ausscheiden vor Vollendung des 60. Lebensjahres selbst zu vertreten hat. Die Altersversorgung gilt auch für den Fall als vereinbart, dass die Kammer das Anstellungsverhältnis aus Gründen löst, die von ihm nicht zu vertreten sind.“

Der Ehemann der Klägerin schloss mit der Beklagten am 06.10.1971 eine Zusatzvereinbarung zu dem Anstellungsvertrag, deren § 1 folgende Regelung vorsieht:

„Die Vertragsparteien stellen übereinstimmend klar, dass die Verweisung im § 5 Abs. 6 des Anstellungsvertrages auf § 2 Abs. 4 Satz 1 dieses Vertrages wie folgt aufzufassen ist: Die an Herrn J, seine Witwe und/oder seine Kinder nach § 5 Abs. 2 bis 4 des Anstellungsvertrages (Bl 10 der Gerichtsakte) zu zahlende Pension, Witwenpension oder das Waisengeld verändert sich wie die Pension einschließlich der Zulagen eines nach seiner Pension vergleichbaren Beamten des höhen Dienstes der Finanzverwaltung“ (Bl. 12 der Gerichtsakte).“

Am 07.02.1986 schloss der Ehemann der Klägerin mit der Beklagten eine Änderungsvereinbarung dahingehend, dass die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gezahlte Rente auf die Pension insoweit anzurechnen ist, wie sie auf Beitragszahlungen der Kammer beruhe. Eine evtl. aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezogene Rente wird in vollem Umfang abgezogen.

Seit dem 31.05.1989 bezog der inzwischen verstorbene Ehemann der Klägerin die Betriebsrente. Für den Monat Januar 2005 wurde dem verstorbenen Ehemann der Klägerin eine Betriebsrente in Höhe von 2.838,46 € ausgezahlt (Bl. 77 der Gerichtsakte). Diesem Auszahlungsbetrag lag ein Ruhegehaltssatz von 75 % zugrunde. Ab 2003 wurde die durch das Beamtenversorgungsrecht vorgesehene Verminderung des Ruhegehaltsatzes gegenüber dem Ehemann der Klägerin umgesetzt. Mit Schreiben vom 21.12.2011 teilte die kommunale Versorgungskasse, die für die Beklagte die Abrechnungen erstellt, mit, dass aufgrund der geänderten Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetze 2011/2012 vom 31.03.2011 eine Anpassung der Versorgungsbezüge erfolge und der neue Ruhegehaltsatz 71,75 % betrage. Ab Januar 2012 wurde dann der neue Ruhegehaltsatz von 71,75 % zugrunde gelegt. Für den Monat Januar 2012 erhielt der verstorbene Ehemann der Klägerin 3.109,93 € Betriebsrente ausgezahlt (Bl. 101 der Gerichtsakte). Am 25.06.2012 verstarb der Ehemann der Klägerin. Die Klägerin bezieht seither eine Witwenrente, die 60 % von 71,75 % beträgt. Ferner gewährt die Beklagte im Monat Dezember eine Sonderzuwendung von 22 % des Ruhegehaltes in Anlehnung an die beamtenrechtlichen Vorschriften.

Die Klägerin wendet sich mit vorliegender Klage gegen die Absenkung des Ruhegehaltsatzes auf 71,75 %. Sie ist der Ansicht, ihr stehe eine Witwenrente in Höhe von 60 % aus 75 % der ruhegehaltsfähigen letzten aktiven Bezüge im Sinne des § 5 Abs. 2 des Dienstvertrages zu. Sie ist der Ansicht, dass sich dies schon daraus ergebe, dass ihr Ehemann kein Beamter gewesen sei, sodass das Versorgungsänderungsgesetz in diesem Falle keine Geltung habe. Ferner ist sie der Ansicht, die Regelung in § 5 des Anstellungsvertrages regle die Versorgung abschließend. Es handele sich dabei nicht um eine sogenannte dynamische Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften. Der Wortlaut, wonach der Höchstsatz der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bei 75 % liege sei insoweit eindeutig. Zwar nehme § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrages Bezug auf die Regelungen des Beamtenversorgungsrechts dieser Absatz stelle jedoch auch klar, dass das zu zahlende Ruhegehalt nach Maßgabe der Folgebestimmungen zu leisten sei. Insofern sei § 5 Abs. 2, der u.a. die Festschreibung des Ruhegehaltshöchstsatzes auf 75 % vorsehe die gegenüber § 5 Abs. 1 speziellere und damit vorrangige Regelung. Auch in weiteren Punkten weiche die Versorgungszusage von dem Beamtenrecht ab, so z.B. im Hinblick auf die ratierliche Steigerung der Rentenbezüge um jährlich 2 %. Ferner enthalte der Anstellungsvertrag in § 5 Abs. 1 eine Regelung dahingehend, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Betriebsrente habe, wenn er vor Vollendung des 60. Lebensjahres aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen aus dem Arbeitsverhältnis vorzeitig ausscheide. Insofern entspreche die arbeitsvertraglich geregelte Altersversorgung nicht den beamtenrechtlichen Bestimmungen. Hieran ändere auch die Zusatzvereinbarung vom 06.10.1971 nichts. Mit der dort verwandten Formulierung „Veränderung“ sei insbesondere keine Verschlechterung der Bezüge beabsichtigt gewesen. Eine Verschlechterung würde aber auch gegen die zwingenden Grundwertungen des Betriebsrentenrechts verstoßen und sei deshalb unwirksam.

Die Verpflichtung zur Zahlung eines Weihnachtsgeldes in Form eines 13. Monatsgehalts ergebe sich aus § 2 Abs. 1 b des Anstellungsvertrages, wonach der Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt geregelt sei. Dies sei gem. § 5 Abs. 2 des Anstellungsvertrages auch bei der Zahlung des Ruhegehaltes in voller Höhe zu berücksichtigen, da auch das 13. Monatsgehalt zu den gezahlten Bezügen gezählt habe.

Die Klägerin beantragt,

es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Versorgungen nach Maßgabe des Dienstvertrages vom 09.07.1971 in der Fassung der Zusatzvereinbarung vom 06.10.1971 nebst Änderungsvereinbarung vom 07.02.1986 in Höhe von 60 % aus 75 % der ruhegehaltsfähigen, letzten aktiven Bezüge im Sinne des § 5 Abs. 2 des Dienstvertrages unter Einbeziehung der Anpassung der Besoldung für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen zu zahlen.

Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge ein 13. Monatsgehalt zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, § 5 des Arbeitsvertrages sei als eine dynamische Verweisung auf das jeweils geltende Beamtenversorgungsrecht zu verstehen. Dem stehe nicht entgegen, dass der § 5 des Anstellungsvertrages die beamtenrechtlichen Regelungen nicht eins zu eins übernehme sondern teilweise eigenständige Regelungen treffe. Die Geltung der jeweiligen beamtenrechtlichen Bestimmungen entspreche auch dem Willen der Arbeitsvertragsparteien. Dies komme in der Zusatzvereinbarung vom 06.10.1971 zum Ausdruck, denn hiernach hätten die Parteien vereinbart, dass sich die Pension verändere wie sie sich bei vergleichbaren Beamten auch verändere. Ferner spreche für das Vorliegen einer dynamischen Verweisung, dass mit der ratierlichen Entwicklung bis zum Höchstsatz von 75 % in § 5 eine Rechtslage wiedergegeben werde, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch für Beamte gegolten habe. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass sie aufgrund des Verweises auf die jeweiligen beamtenrechtlichen Grundsätze auch nur verpflichtet sei, eine Sonderzahlung in Höhe von 22 % zu leisten, was sich aus dem Sonderzahlungsgesetz NRW ergebe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere genügen die Klageanträge nach der Klageänderung dem Bestimmtheitserfordernis.

Die Klage ist unbegründet.

1. Die Klägerin hat nur einen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente in Höhe von 60 % aus 71,75 % der ruhegehaltsfähigen letzten aktiven Bezüge im Sinne des § 5 Abs. 2 des Dienstvertrags.

Die sich aus § 5 des Anstellungsvertrags ergebende Versorgungszusage ist hinsichtlich des Ruhegehaltshöchstsatzes als ein dynamischer Verweis auf den Ruhegehaltshöchstsatz der jeweils geltenden beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen zu verstehen. Das Beamtenversorgungsrecht sieht aktuell lediglich einen Ruhegehaltshöchstsatz von 71,75 % vor. Aufgrund des § 69e Abs. 4, S. 2, 3 BeamtVG NRW wurde für Landesbeamte, deren Versorgungsfälle vor dem 31.12.2002 eingetreten ist der Ruhegehaltssatz um 0,95667 verringert, so dass sich hieraus der auch in § 14 Abs. 1, S. 1 BeamtVG bezeichnete Ruhegehaltshöchstsatz in Höhe von 71,75 % ergibt. Demnach besteht auch nur in dieser Höhe ein Anspruch der Klägerin.

Dieser Anspruch wird von der Beklagten unstreitig erfüllt.

a) Das Vorliegen einer Versorgungszusage mit vorstehendem Inhalt ergibt sich nach der Auslegung der Vereinbarung.

aa) Bei der Auslegung ist im Ausgangspunkt der Wortlaut zu beachten. Allerdings ist bei der Auslegung von Willenserklärungen gemäß § 133 BGB nicht am buchstäblichen Sinn der Erklärung zu haften, vielmehr ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu ermitteln. Bei der Auslegung sind damit alle tatsächlichen Begleitumstände zu berücksichtigen, die für die Frage bedeutsam sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihren Empfänger zu verstehen war (so auch LAG Hamm – 9 Sa 1237/12 unter Bezugnahme auf BAG 12.03.2008 – 10 AZR 256/07 Rn. 19; BAG 03.05.2006 – 10 AZR 310/05; BAG 26.09.2002 – 6 AZR 434/00, AP BBiG § 10 Nr. 10). Auch bei klarem und eindeutigem Wortlaut ist auf die Gesamtumstände bei der Auslegung abzustellen (LAG Hamm, 9 Sa 1237/12 unter Bezugnahme auf BAG 12.09.2006 – 9 AZR 686/05, NZA 2007, 253; BAG 20.07.2004 – 9 AZR 626/06, NZA 2004, 1090; BGH 19.12.2001 – XII ZR 281/99, NJW 2002, 1260).

bb) Bei der Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Versorgungszusage hinsichtlich des Ruhegehaltshöchstsatzes als ein dynamischer Verweis auf den Ruhegehaltshöchstsatz der jeweils geltenden beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen zu verstehen ist. Der in § 5 Abs. 2 des Anstellungsvertrags genannte Ruhegehaltssatz von 75 % erweist sich insofern als eine lediglich deklaratorische Wiedergabe des bei Vertragsschluss geltenden Beamtenversorgungsrechts.

Nach § 5 Abs. 1 wird ein Ruhegehalt „in Anlehnung an die Regelung für Beamte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen“ gewährt.

(1) Bereits mit dieser Formulierung wird deutlich, dass sich die Vertragsparteien im Wesentlichen bei der Bemessung des Ruhegehalts an den beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen orientieren wollten.

(2) Die „folgenden Bestimmungen“ geben hinsichtlich Höhe und Entwicklung des Ruhegehaltssatzes im Wesentlichen eine Rechtslage wieder, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Beamtenversorgungsrecht gegolten hat.

Soweit Abs. 2 vorsieht, dass der Ruhegehaltshöchstsatz 75 % der ruhegehaltsfähigen aktiven Dienstbezüge beträgt, entspricht dies dem im Jahre 1971 maßgeblichen § 126 LBG, wonach der Ruhegehaltshöchstsatz ebenfalls 75 % betrug. Auch die in § 5 Abs. 2 genannte ratierliche Steigerung des Ruhegehaltssatzes von 2 Prozentpunkten pro Jahr bis zum Erreichen des Ruhegehaltshöchstsatzes ist erkennbar der Regelung in § 126 LBG nachempfunden, auch wenn die Steigerungsrate dort insofern anders ausgestaltet war, als nur bis zum 25 Dienstjahr eine Steigerung von 2 Prozentpunkten jährlich und ab dem 26. Dienstjahr eine Steigerung von einem Prozentpunkt vorgesehen war.

(3) Weil die Parteien nach Vorstehendem in § 5 Abs. 1 vereinbart haben, dass der Maßstab für die Betriebsrente im Wesentlichen die beamtenrechtlichen Bestimmungen sein sollten und hinzukommend nach Abs. 2 der Ruhegehaltshöchstsatz mit demjenigen des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Höchstsatz des Beamtenversorgungsrechts identisch ist, liegt die Annahme nahe, dass die in Abs. 2 genannte Höchstversorgung in dieser Höhe vereinbart nur worden ist, weil das insoweit maßstabbildende Beamtenversorgungsrecht ebendiese Höchstversorgung in identischer Höhe vorsah. Dieser systematische Zusammenhang lässt den weitergehenden Schluss zu, dass die Versorgung „in Anlehnung an die Regelung für Beamte“ auch Anpassungen zugänglich sein sollte. Wären demgegenüber wie die Klägerin meint, die in Abs. 2 genannten Sätze eine feststehende, unabänderliche Größe, würde die Formulierung in Abs. 1, wonach die Ruhegehaltsregelungen „in Anlehnung an die Regelung für Beamte“ getroffen worden sind, keinen eigenständigen Sinn enthalten. In diesem Falle wäre die Formulierung „in Anlehnung an die Regelung für Beamte“ obsolet gewesen. Im Zweifel sind Bestimmungen allerdings so auszulegen, dass jede einen eigenständigen Sinn enthält.

Dies spricht bereits dafür, den in § 5 Abs. 2 genannte Höchstsatz nicht als konstitutive Versorgungszusage zu verstehen, sondern so auszulegen, dass er lediglich (deklaratorisch) die Rechtslage wiedergibt, die bei Vertragsschluss im Beamtenversorgungsrecht Geltung hatte.

(4) Besonders deutlich wird der Wille der Parteien, eine Betriebsrente zu vereinbaren, die sich nach der jeweils geltenden beamtenversorgungsrechtlichen Rechtslage richtet, in § 1 der Zusatzvereinbarung vom 06.10.1971. Dort wird klargestellt, dass sich die nach „ § 5 Abs. 2 […] zu zahlende Pension, Witwenpension oder das Waisengeld […] wie die Pension einschließlich der Zulagen eines nach seiner Pension vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes der Finanzverwaltung [verändert]“.

(a) Hierbei ist im Ausgangspunkt festzuhalten, dass § 1 der Zusatzvereinbarung keine qualitativ neue Regelung enthält, sondern als eine Art Erläuterung der ursprünglichen Vereinbarung aufzufassen ist. Für diese Lesart spricht die von den Vertragsparteien gewählte Formulierung, nach der eine „Klarstellung“ erfolgt. Insofern kann es dahinstehen, ob die von der Klägerin geäußerte Rechtsansicht zutrifft, dass § 5 Abs. 2 gegenüber Abs. 1 die speziellere und damit vorrangige Regelung sei, oder ob Abs. 2 lediglich eine Erläuterung des in Abs. 1 niedergelegten Grundsatzes darstellt, so wie es die Beklagte meint.

(b) Inhaltlich wurde klargestellt, dass die Betriebsrente sich wie die Pension eines vergleichbaren Beamten verändern sollte. Den Vertragsparteien war also bewusst, dass die Beamtenversorgung Änderungen unterworfen sein kann und die Parteien vereinbarten, dass diese Veränderungen auch in ihrem Vertragsverhältnis gelten sollten. Durch die von den Parteien verwandte Formulierung, dass sich die Pension „verändert“ wird zudem deutlich, dass die Parteien nicht nur eine Anpassung „nach oben“, sondern ebenso eine Anpassung „nach unten“ für denkbar hielten. In der Formulierung des § 1 der Zusatzvereinbarung kommt insofern nach der Überzeugung der erkennenden Kammer der Wille der Parteien, eine dynamische Inbezugnahme der beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften vereinbaren zu wollen, deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck. Demgegenüber ist die pauschale Behauptung der Klägerin, trotz dieses eindeutigen Wortlauts habe man eine Verschlechterung der Versorgungshöhe nicht vereinbaren wollen, nicht durch konkreten Tatsachenvortrag oder irgendwelche Anhaltspunkte belegt.

b) Auf die Zweifelsregelung, wonach im Zweifel eine Bezugnahmeklausel auch ohne eine ausdrückliche Regelung als dynamische Verweisung auszulegen ist (BAG – 4 AZR 544/00 unter Bezugnahme auf BAG 20. März 1991 - 4 AZR 455/90 - BAGE 67, 330, 335; BAG 20.03.1991 - 4 AZR 455/90; BAG 28. Mai 1997 - 4 AZR 663/95 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 6 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 8), kommt es damit in dem vorliegenden Fall angesichts des eindeutigen Auslegungsergebnisses nicht an.

c) Die Klägerin kann im Ergebnis auch nicht mit dem Argument durchdringen, die Regelungen zur Betriebsrente seien eine vollständig eigene und in sich geschlossene Regelung des Ruhegehaltes.

aa) Dass die getroffene Vereinbarung zur Betriebsrente insgesamt auf den beamtenrechtlichen Bestimmungen aufbaut und insofern eng mit ihnen verbunden ist, ergibt sich nach Ansicht der Kammer zunächst daraus, dass deutliche und erhebliche Schnittmengen mit dem zum Zeitpunkt des Vertragsschluss geltenden Beamtenversorgungsrecht vorliegen. Dies gilt zunächst für den Ruhegehaltshöchstsatz, der die bei Vertragsschluss geltende Rechtslage wiedergibt sowie die Regelungstechnik, wonach eine jährliche, ratierliche Steigerung des Ruhegehaltssatzes bis zur Erreichung des Höchstsatzes vorgesehen ist, die ebenfalls ersichtlich an das Beamtenversorgungsrecht angelehnt ist. Insofern wird in § 5 Abs. 2 eine Regelung wiedergegeben, so wie sie in wesentlichen Teilen für die Landesbeamten gesetzlich festgelegt war. Eine enge Verbindung ergibt sich nicht zuletzt auch aus der in § 5 Abs. 1 getroffenen Formulierung, wonach die Ruhegehaltsversorgung in Anlehnung an die beamtenrechtlichen Bestimmungen erfolgen sollte.

bb) Dabei verkennt die Kammer nicht, dass einige Regelungen im Anstellungsvertrag betreffend die Betriebsrente auch von den beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen abweichen. Dies gilt zunächst für die Steigerungsrate des Ruhegehaltssatzes. Auch ist im Anstellungsvertrag die Anrechenbarkeit der gesetzlichen Rentenversorgung nicht bis zu dem in § 54 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höchstbetrag vorgesehen, sondern soweit sie auf Beitragsleistungen der Beklagten beruht. Ferner sieht der Anstellungsvertrag vor, dass der Ehemann der Klägerin keine Betriebsrente erhalten hätte, wenn er vor dem 60. Lebensjahr aus von ihm zu vertretenen Grund aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden wäre. Auch dies ist so im Beamtenversorgungsrecht nicht gegeben.

cc) Nach Auffassung der erkennenden Kammer sind diese Regelungen zum Ruhegehalt, soweit sie von den beamtenrechtlichen Grundsätzen abweichen, letztlich lediglich als Modifikationen in Detailfragen zu werten. Denn im Grundsatz sieht auch das Beamtenversorgungsrecht eine Kürzung der Pension bei gleichzeitigem Rentenbezug vor, ebenfalls können bei einer Entfernung aus dem Dienst die Pensionsansprüche verloren gehen. Insofern sind die im Anstellungsvertrag geregelten Punkte dem Beamtenversorgungsrecht jedenfalls nicht vollständig fremd. Keinesfalls wird durch die in Einzelheiten vom Beamtenversorgungsrecht abweichenden Regelungen der gesamte Charakter der Betriebsrente, die gerade „in Anlehnung an die Regelung für Beamte“ erfolgen sollte, in Frage gestellt. Es handelt sich hiernach gerade nicht um eine eigenständige und in sich geschlossene Regelung des Ruhegehalts, sondern um eine Regelung, die deutliche Anleihen bei dem Beamtenrecht nimmt und hinsichtlich der Höhe des Ruhegehaltssatzes auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung verwiesen.

Zudem betreffen die Modifikationen nur Modalitäten des Ruhegehaltes, die jedoch mit dem hier streitgegenständlichen Ruhegehaltshöchstsatz in keinem Zusammenhang stehen. Der Umstand, dass einige Regelungen deutlich und konstitutiv abweichend vom Inhalt des Beamtenversorgungsrechts getroffen wurden, spricht zudem nicht entscheidend oder auch nur gewichtig dafür, dass im Rahmen der Gesamtregelung des Ruhegehaltes auch die Angabe des Ruhegehaltshöchstsatzes in § 5 Abs. 2 eigenständig und unabhängig vom Beamtenversorgungsrecht erfolgen sollte (so auch LAG Hamm – 9 Sa 1237/12).

d) Auch kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, die Kürzung des Höchstsatzes auf 71,75 % verstoße gegen tragende Grundsätze des Betriebsrentenrechts. Zwar ist ihr darin zuzustimmen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine dynamische Verweisung auf das Beamtenrecht nicht zur Folge haben darf, das bei Eintritt des Versorgungsfalls das gegebene Versorgungsniveau wie es durch die Ausgangsrente definiert ist, in Folge der späteren Entwicklungen des Beamtenversorgungsrechts unterschritten wird (BAG – 3 AZR 898/08, juris-Rn. 44). Ein solcher Fall liegt in dem hier zu entscheidenden Fall nicht vor.

Die Absenkung des Versorgungsniveaus auf 71,75 % erfolgte bereits zum 01.01.2012. Zum 01.01.2012 wurde an den Ehemann der Klägerin auf Basis dieses Ruhegehaltssatzes eine Betriebsrente von 3.109,93 € zur Auszahlung gebracht. Dieser Betrag ist aber höher als etwa derjenige, der im Monat Januar 2005 ausgezahlt wurde und der noch 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge entspricht. Für den Januar 2005 wurden nämlich 2.838 € ausgezahlt, so dass sich das absolute Versorgungsniveau nicht verringert, sondern erhöht hat.

2. Die hier vorliegende „Jeweiligkeitsklausel“, mit der hinsichtlich des Ruhegehaltshöchstsatzes auf die jeweils geltenden beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen verwiesen wird, hält auch einer AGB-Kontrolle stand.

a) Eine derartige Klausel ist nur auf Transparenz überprüfbar, da eine uneingeschränkte Inhaltskontrolle nur dann stattfindet, wenn durch die Klauseln von gesetzlichen Bestimmungen abgewichen wird, § 307 Abs. 3, S. 1 BGB (BAG – 3 AZR 898/08, juris-Rn. 29).

b) Unter Transparenzgesichtspunkten ist die Regelung zum Ruhegehaltshöchstsatz nicht zu beanstanden. Jedenfalls unter Einbezug des § 1 der Zusatzvereinbarung vom 06.10.1971 wird hinreichend deutlich, dass sich die Versorgung nach den jeweils geltenden beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen richten soll.

3. Die Klägerin kann auch nicht verlangen, dass bei der Berechnung ihrer Ruhegehaltsbezüge ein 13. Monatsgehalt berücksichtigt wird.

a) Dies ergibt sich zunächst aus der in § 5 des Anstellungsvertrags geregelten Versorgungszusage, in der die Höhe einer Sonderzahlung gar nicht Gegenstand war. Insofern müssen hier nach Auffassung der erkennenden Kammer erst recht die beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen gelten. Dass ein 13. Monatsgehalt nicht zu berücksichtigen ist, ergibt aber auch aus den vorstehenden Ausführungen, wonach die Arbeitsvertragsparteien vereinbart haben, dass sich die Ruhegehaltsbezüge ihrer Höhe nach nach den jeweiligen beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen richten (hierzu unter 1.).

b) Die beamtenrechtlichen Bestimmungen sehen eine Berücksichtigung von Sonderzahlungen bei der Berechnung des Ruhegehaltes nicht vor. Vielmehr sind gemäß § 5 Abs. 1 BeamtVG das Grundgehalt, der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1, sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind, sowie Leistungen nach § 33 Abs. 1 Übergeleitetes Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, soweit sie nach § 33 Abs. 3 Übergeleitetes Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ruhegehaltfähige Dienstbezüge. Die Sonderzahlung gehört folglich nicht dazu und ist insofern auch nicht berücksichtigungsfähig. Darauf, ob dem verstorbenen Ehemann der Klägerin gemäß § 2 IV des Anstellungsvertrags ein drittes Monatsgehalt gezahlt worden ist, kommt es damit bei der Bestimmung der ruhegehaltsfähigen Bezüge nicht an.

II.

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in §§ 46 II ArbGG, 91 I 1 ZPO.

III.

Der gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstands gründet sich auf § 46 II ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Den Wert des Streitgegenstands hat die erkennende Kammer auf den 36-fachen Unterschiedsbetrag festgesetzt. Gemäß den Erörterungen im Gütetermin handelt es sich um einen monatlichen Differenzbetrag von etwa 60,00 €.