LG Köln, Urteil vom 06.03.2013 - 28 S 6/12
Fundstelle
openJur 2019, 12122
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Köln - Az. 147 C 223/11 - vom 28.2.2012 wird wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 775,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte geltend.

Die Zedentin und spätere Mandantin der Klägerin, Frau L, war im Jahre 2010 in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek angeklagt. Der Vorwurf lautete auf unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Die Beklagte berichtete am 4.5.2010 in einem 24-sekündigen Beitrag über die Hauptverhandlung in der Sendung "Guten Abend RTL". In dem Beitrag wurde zunächst für ca. 7 Sekunden die Zedentin im Gerichtssaal gezeigt. Ihr Gesicht wurde verpixelt, ihre Ohren und ihre Haare waren zu sehen. In den ersten zwei Sekunden war die Halskette der Zedentin zu sehen. Anschließend wurden Bilder von der betreffenden Unfallstelle gezeigt. Am Ende des Beitrags war die Zedentin nochmals für ca. 10 Sekunden im Profil mit verpixeltem Gesicht zu sehen. Die Zedentin trägt ihre Haare mal so wie in dem Beitrag zu sehen, jedoch auch mal anders. Der Beitrag wurde von dem Kommentar begleitet:

"Tod beim Autorennen. Seit heute muss sich eine 23-jährige Frau wegen fahrlässiger Tötung und Fahrerflucht vor dem Hamburger Amtsgericht verantworten. Im April vergangenen Jahres soll sie bei einem illegalen Autorennen angetreten sein. Dabei soll sie ihren Gegner durch ein Lenkmanöver so irritiert haben, dass dieser in den Gegenverkehr geriet und tödlich verunglückte. Die Angeklagte bestritt heute eine Unfallbeteiligung."

Hinsichtlich des Inhalts des Berichts wird auf Anlage K2, Bl. 9 d.A. Bezug genommen.

Die Zedentin wurde rechtskräftig freigesprochen.

Im Oktober 2010 beauftragte die Zedentin die Klägerin, nachdem sie am 21.10.2010 von dem Bericht erfahren hatte, den entsprechenden Beitrag bei der Beklagten anzufordern und für den Fall der juristischen Angreifbarkeit Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Mit Schreiben vom 22.10.2010 forderte die Klägerin die Beklagte zur Herausgabe der entsprechenden DVD auf. Unter dem 27.10.2010 übermittelte die Beklagte die DVD. Gleichzeitig übersandte sie einer Unterlassungsverpflichtungserklärung hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildnissen der Zedentin, die die Klägerin für die Zedentin annahm. Hinsichtlich der Annahmeerklärung wird auf Anlage K11, Bl. 71 f. d.A., Bezug genommen.

Im Anschluss forderte die Klägerin die Beklagte zur Begleichung der Kosten ihrer Beauftragung in Höhe von 775,64 € auf. Dem legte die Klägerin einen Streitwert von 10.000,- € und einer 1,3 Geschäftsgebühr zu Grunde. Hinsichtlich der Kostennote wird auf die Anlage K4, Bl. 11 d.A., und hinsichtlich der Abtretungserklärung auf Anlage K5, Bl. 12 d.A., Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, ihr stehe der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten aus abgetretenem Recht zu, da die Zedentin durch die Berichterstattung in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Die Klägerin sei in dem Bericht unproblematisch anhand von Frisur, Statur sowie Kleidung erkennbar gewesen. In einer parallelen Veröffentlichung sei dem Hamburger Abendblatt rechtskräftig die Berichterstattung untersagt worden.

Sie hat behauptet, dass sie von der Zedentin bereits von Beginn des Mandats an mit der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs beauftragt worden sei.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 775,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.1.2011 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung gewesen, es sei nicht identifizierbar über die Zedentin berichtet worden. Zudem habe die Klägerin die in Rechnung gestellten Tätigkeiten, namentlich die Prüfung möglicher Unterlassungsansprüche, nicht erbracht, so dass hierfür auch kein Ersatz verlangt werden könne. Die Klägerin habe, selbst wenn ein entsprechender Auftrag bestanden habe, diesen nicht erfüllt, da eine Abmahnung nicht erfolgt sei und eine Prüfung von Unterlassungsansprüchen aufgrund der Abgabe der Unterlassungserklärung nicht notwendig gewesen sei.

Zudem sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Zedentin nicht erforderlich und zweckmäßig gewesen, da sie zum Zeitpunkt der Beauftragung von der vermeintlichen Rechtsverletzung noch keine Kenntnis gehabt habe. Für die Absendung eines Aufforderungsschreibens sei allenfalls eine 0,3 Gebühr bei einem Streitwert von 1.000,- € anzusetzen.

Das Amtsgericht Köln hat die Klage am 28.2.2012 abgewiesen.

Zur Begründung hat das Amtsgericht Köln ausgeführt, dass eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Zedentin nicht vorliege. Denn sie sei in dem am 4.5.2010 ausgestrahlten Bericht nicht erkennbar gewesen. Das Gesicht der Zedentin sei vollständig verpixelt gewesen. Auch aus den nicht unkenntlich gemachten Bildelementen folge keine Erkennbarkeit. Die Kleidung und die Körperhaltung der Zedentin seien unauffällig gewesen. Nach dem Vortrag der Klägerin sei auch die Frisur der Zedentin in dem Bericht nicht charakteristisch für sie. Auch die Ohren seien nicht sonderlich auffällig. Es sei auch nicht vorgetragen, dass die von der Zedentin getragene Kette, die zudem nur in den ersten zwei Sekunden des Berichts zu sehen gewesen sei, ein Wiedererkennungsmerkmal darstelle. Aus dem begleitenden Kommentar sei lediglich zu erfahren, dass die gezeigte Frau 23 Jahre alt sei. Weitere mögliche Identifizierungsmerkmale würden nicht genannt. Eine Erkennbarkeit der Zedentin sei demnach allenfalls für enge Freunde und Familienangehörige gegeben, so dass ein Verstoß gegen § 22 KUG nicht gegeben sei.

Soweit die Klägerin auf die Berichterstattung im Hamburger Abendblatt und die hierzu ergangene Entscheidung des Landgerichts Hamburg verweise, verkenne sie, dass in dem Foto zu dem dortigen Bericht nur die Augenund Nasenpartie der Zedentin verpixelt worden sei, nicht jedoch ihr Mund. Zudem würden in dem Bericht ihr Vorname und der erste Buchstabe ihres Nachnamens genannt, so dass eine wesentlich stärkere Erkennbarkeit gegeben sei.

Die Erkennbarkeit der Klägerin in dem streitgegenständlichen Fernsehbeitrag könne auch nicht damit begründet werden, dass die Öffentlichkeit aus dem Bericht im Hamburger Abendblatt die Zedentin bereits bekannt gewesen sei. Denn der streitgegenständliche Fernsehbeitrag sei einen Tag vor dem Bericht im Hamburger Abendblatt ausgestrahlt worden.

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Die Klägerin vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Erkennbarkeit der Zedentin.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Köln, Aktenzeichen 147 C 223/11, vom 28.2.2012 zu verurteilen, an die Klägerinin 775,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.1.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28.2.2012, Aktenzeichen 147 C 223/11, zurückzuweisen.

Die Beklagte vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Auffassung, dass zum damaligen Zeitpunkt aufgrund des Vorwurfs ein erhebliches öffentliches Interesse an der Berichterstattung über das Gerichtsverfahren bestanden habe, so dass auch eine identifizierende Berichterstattung zulässig gewesen wäre.

Der Höhe nach bestünde ein Anspruch allenfalls für das versandte Auskunftsbegehren.

Gründe

Die zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten gemäß den §§ 823 Abs. 2, 398 BGB in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG in Höhe von 775,64 € zu.

1.

Die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung beurteilt sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG, das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, ZUM 2004, 651). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren - hier nicht vorliegenden - Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).

a.

Unter Bildnissen im Sinne des § 22 KUG versteht man die Darstellung einer natürlichen Person in einer für Dritte erkennbaren Weise. Zumeist ergibt sich die Erkennbarkeit aus der Abbildung der Gesichtszüge. Es genügt aber auch, wenn der Abgebildete - mag auch sein Gesicht kaum oder gar nicht zu erkennen sein - durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist oder seine Person durch den beigegebenen Text oder durch den Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen erkannt werden kann (vgl. BGH, NJW 1979, 2205). Nicht notwendig ist, dass der Abgebildete tatsächlich von bestimmten Personen erkannt wurde. Das Recht am eigenen Bild ist bereits dann verletzt, wenn der Abgebildete begründeten Anlass hat, er könnte identifiziert werden. Nicht erforderlich ist, dass schon der flüchtige Betrachter den Abgebildeten auf dem Bild erkennen kann, es genügt die Erkennbarkeit durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis (vgl. BGH, a.a.O.; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7 Rn. 15). Entscheidend ist der Zweck des § 22 KUG, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung für andere verfügbar zu werden. Der besondere Rang des Anspruchs darauf, dass die Öffentlichkeit die Eigensphäre der Persönlichkeit und ihr Bedürfnis nach Anonymität respektiert, verlangt eine Einbeziehung auch solcher Fallgestaltungen in den Schutz dieser Vorschrift (BGH, a.a.O.).

Die Erkennbarkeit kann sich hier nur aus der streitgegenständlichen Bildberichterstattung und der begleitenden Wortberichterstattung ergeben. Der Artikel im "Hamburger Abendblatt" kann - wie das AG Köln zutreffend ausführt - nicht herangezogen werden, da er zeitlich nach dem streitgegenständlichen Fernsehbeitrag erschien. Dass es im Vorhinein eine identifizierende Bild- oder Wortberichterstattung gegeben hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Eine Erkennbarkeit i.S.d. der zuvor dargelegten Grundsätze ist entgegen der Ansicht des AG Köln gegeben.

Denn in der begleitenden Wortberichterstattung wird von einer 23-jährigen Frau gesprochen, die sich vor dem Hamburger Amtsgericht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verantworten muss. Ferner ist der Oberkörper der Zedentin in seiner Statur und Silhouette erkennbar. Zudem sind die Ohrringe und die Halskette mit einem sicherlich auffälligen Anhänger zu erkennen. Weiterhin wahrnehmbar sind die Ohren und die langen, blonden Haare der Zedentin. Überdies wird in Sekunde 20 des Beitrags auf ihr Gesicht gezoomt, so dass ihr Profil trotz Verpixelung zu erkennen ist. Vor diesem Hintergrund ist die Erkennbarkeit durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis gegeben.

b.

Bei der streitgegenständlichen Bildberichterstattung handelt es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.

Schon die Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegen, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits, wobei die Grundrechte der Presse- und Rundfunkfreiheit und des Schutzes der Persönlichkeit ihrerseits nicht vorbehaltlos gewährleistet sind und von den §§ 22, 23 KUG sowie Art. 8 und Art. 10 EMRK beeinflusst werden (vgl. BGH, ZUM-RD 2011, 538). Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG soll nach ihrem Sinn und Zweck und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den Rechten der Presse Rechnung tragen. Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeitgeschehens ist zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Zum Kern der Presse- und Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des öffentlichen Interesses für Wert hält und was nicht. Die grundrechtliche Gewährleistung umfasst auch die Abbildung von Personen (BGH, a.a.O.).

Die Pressefreiheit findet ihre Schranken nach Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen. Zu diesen zählen unter anderem §§ 22, 23 KUG. Die in §§ 22, 23 KUG enthaltenen Regelungen sowie die von Art. 10 EMRK verbürgte Äußerungsfreiheit beschränken zugleich als Bestandteile der verfassungsgemäßen Ordnung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG den Persönlichkeitsschutz. Die Auslegung und Anwendung solcher Schrankenbestimmungen und ihre abwägende Zuordnung zueinander durch die Gerichte hat der interpretationsleitenden Bedeutung der von der Schrankenregelung bestimmten Grundrechtspositionen zueinander Rechnung zu tragen sowie die entsprechenden Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen. Hierbei ist zu beachten, dass bei der Bestimmung der Reichweite des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK dem privaten Leben des Einzelnen gewährten Schutzes der situationsbezogene Umfang der berechtigten Privatheitserwartungen des Einzelnen zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, a.a.O.).

Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung entscheidende Bedeutung zu. Geht es um die Berichterstattung über eine Straftat, ist zu berücksichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. BGH, a.a.O.).

Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (vgl. BGH, a.a.O.).

Gemäß diesen Grundsätzen handelt es sich hier um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.

Durch die Bildberichterstattung wird jedoch ein berechtigtes Interesse der Zedentin i.S.d. § 23 Abs. 2 KUG verletzt, da i.R.d. hier vorzunehmenden Abwägung die Interessen der Zedentin diejenigen der Beklagten überwiegen.

Zu berücksichtigen ist zunächst, dass das der Bildberichterstattung zugrunde liegende Strafverfahren den Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB betraf, wobei - so verstanden - i.R.d. Hauptverhandlung ein rechtlicher Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO hinsichtlich einer möglicherweise ebenfalls verwirklichten fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB erging. Da bei diesem Autorennen eine Person gestorben war, dürfte das Verfahren zumindest regional - wenn nicht sogar überregional - Aufsehen in der Öffentlichkeit erregt haben. Zu beachten ist auch, dass das vor dem Beginn der Hauptverhandlung im Sitzungssaal aufgenommene Filmmaterial im Rahmen einer Berichterstattung über den Beginn der Hauptverhandlung und somit kontextbezogen veröffentlicht wurde. Unter diesen Umständen liegt zweifellos eine aktuelle Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis vor, an dem ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden hat.

Jedoch werden durch die Verbreitung des - wie dargestellt - nicht ausreichend anonymisierten Filmmaterials die berechtigten Interessen der Zedentin i.S.d. § 23 Abs. 2 KUG verletzt. Das Interesse der Zedentin am Schutz ihrer Persönlichkeit und an der Achtung ihres Privatlebens hat aufgrund dessen nicht hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf Pressefreiheit zurückzutreten. Zugunsten des Persönlichkeitsschutzes ist nämlich zu berücksichtigen, dass die den Täter identifizierende Bildberichterstattung über eine Straftat einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen darstellt, weil auch hierdurch sein Fehlverhalten öffentlich bekannt gemacht und seine Person in den Augen des Publikums negativ qualifiziert wird (vgl. BGH, a.a.O.). In Gerichtsverfahren gewinnt der Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten eine über den allgemein in der Rechtsordnung anerkannten Schutzbedarf hinausgehende Bedeutung. Dies gilt vor allem für den Schutz der Angeklagten im Strafverfahren, die sich in der Regel unfreiwillig der Verhandlung und damit der Öffentlichkeit stellen müssen (vgl. BGH, a.a.O.).

Eine identifizierende Bildberichterstattung ist nur dann zulässig, wenn neben dem Vorliegen der Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung an der Aufklärung und Behandlung des Falls ein das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit besteht (von Strobl-Albeg, a.a.O., Kap. 8, Rn. 22). Auch wenn ein öffentliches Informationsinteresse besteht, setzt die Abbildung des Verdächtigen ein qualifiziertes öffentliches Interesse an der Bildberichterstattung voraus, welches es rechtfertigt, dass der Betroffene seinen Schutz vor öffentlicher Anprangerung verliert. Bei der Interessenabwägung muss das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerade an der Identifizierung des Betroffenen durch eine Veröffentlichung seines Bildnisses das Anonymitätsinteresse überwiegen. Zusätzlich ist bei der Abwägung der Interessen auch die Unschuldsvermutung des Art. 6 EMRK zu berücksichtigen (von Strobl-Albeg, a.a.O., Kap. 8, Rn. 86).

Nach diesen Kriterien verletzt die Verbreitung des nicht ausreichend anonymisierten Filmmaterials unter den gegebenen Umständen die berechtigten Interessen der Zedentin. Es bestand kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit auch hinsichtlich einer Abbildung der Zedentin. Bis zu einer etwaigen Verurteilung kam dem Anonymitätsinteresse der Zedentin deshalb Vorrang gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit an näheren Informationen über Ihre Person zu. Insbesondere führten weder eine besondere Bekanntheit oder hervorgehobene Stellung ihrer Person noch eine Privatsphärenöffnung seitens der Zedentin zu einem Vorrang des Interesses der Öffentlichkeit, nicht nur über das Strafverfahren an sich, sondern auch über die Person der Angeklagten informiert zu werden.

2.

Der geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht besteht in Höhe von 775,64 €.

Zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden i.S.d. § 249 BGB zählen auch die notwendigen Rechtsanwaltskosten. Dies sind insbesondere die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen erforderlich und zweckmäßig waren. Voraussetzung hierfür ist, dass der Geschädigte seinem Rechtsanwalt im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist (BGH NJW-RR 2010, 428).

Dies ist hier der Fall.

Denn die Geschäftsgebühr gemäß § 14 RVG i.V.m. Nr. 2300 RVG-VV ist entstanden.

Bereits die Information durch den Mandanten löst das Entstehen der Gebühr aus. Dies beruht darauf, dass die Gebühr verdient ist mit dem Anwaltsauftrag und der ersten aufgrund des Auftrages erbrachten Tätigkeit des Anwaltes, nämlich regelmäßig der Entgegennahme der vom Auftraggeber erteilten Information durch den Anwalt. Damit ist gleichzeitig klargestellt, dass zwar der Auftrag darauf gerichtet sein muss, dass der Anwalt nach außen hin tätig wird - anderenfalls entsteht nur die Beratungsgebühr nach § 34 RVG - andererseits der Anwalt noch nicht nach außen hin tätig geworden sein muss, damit er die Gebühr verdient hat. Die Annahme des Auftrages allein, ohne auch nur Entgegennahme der ersten Information, löst andererseits die Gebühr noch nicht aus (Teubel in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 5. Auflage 2012, Vorbemerkung zu 2.3, Rn. 3).

Es kann dahinstehen, ob die Zedentin die Klägerin zunächst lediglich beauftragte, den Fernsehbericht anzufordern, um diesen dahingehend zu prüfen, ob Unterlassungsansprüche bestehen, oder ob sie die Klägerin darüber hinaus beauftragte, die Unterlassungsansprüche, sofern sie bestünden, geltend zu machen.

Denn die Geschäftsgebühr ist zumindest spätestens zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die Zedentin die Klägerin beauftragte, die "vorbeugende" Unterlassungserklärung der Beklagten zu prüfen und sie anzunehmen.

Einen gebührenrechtlich relevanten Unterschied hinsichtlich des Arbeitsaufwands des Rechtsanwalts und hinsichtlich der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage zwischen dem Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts, der von seinem Mandanten beauftragt wird, die Sach- und Rechtslage bezüglich eventuell bestehender Unterlassungsansprüche zu prüfen und ggfls. durch Absetzen eines Schreibens eine Unterlassungserklärung von dem Verletzer zu fordern, und dem Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts, der von seinem Mandanten aufgrund einer "vorbeugenden" Unterlassungserklärung des Verletzers beauftragt wird, die Sach- und Rechtslage bezüglich eventuell noch bestehender oder durch die Unterlassungserklärung bereits erloschener Unterlassungsansprüche zu prüfen und ggfls. durch Absetzen eines Schreibens die Unterlassungserklärung anzunehmen, vermag die Kammer nicht zu erkennen. In beiden Fällen obliegt dem Rechtsanwalt die Prüfung, ob Unterlassungsansprüche aufgrund einer vermeintlichen Verletzung (noch) bestehen, so dass der Arbeitsaufwand identisch ist. Allein dass das Schreiben, durch welches die Unterlassungserklärung von dem vermeintlichen Verletzer begehrt wird, und das Schreiben, durch welches die - rechtlich erforderliche - Annahme der Unterlassungserklärung erklärt wird, inhaltlich nicht identisch sind, macht gebührenrechtlich keinen Unterschied.

Dass die Zedentin die Klägerin zu der Annahme der Unterlassungserklärung beauftragte, der zwangsläufig eine Prüfung der Unterlassungsansprüche derselben vorausgehen musste, ergibt sich zwanglos aus dem Wortlaut des Schreibens der Klägerin an die Beklagte vom 10.11.2010, Anlage K11, Bl. 71 f. d.A., wenn es dort heißt: "Ich nehme namens und in Vollmacht der Mandantin die von Ihnen abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung an."

Es ist davon auszugehen, dass eine 1,3 Geschäftsgebühr dem Bemühen der Klägerin ausreichend Rechnung trägt und der Gegenstandswert mit 10.000,- € nicht übersetzt ist. Aus diesem Gegenstandswert ergibt sich eine Gebühr von 631,80 €. Hinzuzurechnen sind eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,- Euro sowie 19% Umsatzsteuer. Hieraus ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 775,64 €.

Der Zinsanspruch folgt lediglich aus den §§ 291, 288 BGB. Für einen Verzug i.S.d. §§ 288, 286 BGB ist nichts vorgetragen, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 775,64 €

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte