LG Köln, Urteil vom 30.11.2016 - 28 O 419/15
Fundstelle
openJur 2019, 12103
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,

1. durch die Passage

"In der Regel sollen solche Überprüfungen eigentlich unangemeldet stattfinden. Denn auch nur so haben sie Sinn. Dachte immer, die kommen unangemeldet? Eigentlich sind sie unangemeldet, aber wir haben ein paar Insider. Dank des Tipps werden zumindest die gröbsten Mängel behoben, die man auf die Schnelle beseitigen kann."

den Eindruck zu erwecken, die im Beitrag gezeigte Kontrolle der Heimaufsicht sei von dieser als unangemeldete Kontrolle beabsichtigt gewesen, vor ihrer Durchführung habe das Pflegehaus L aber entgegen dieser Absicht durch einen Tipp Kenntnis von der Prüfung erlangt;

2. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

"Kontrollen werden durch Insider angekündigt."

3. folgendes Bild zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

wenn dies jeweils geschieht, wie in der Sendung "Y".

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldner zu 65%, die Klägerin zu 2 zu 10% und die Beklagte zu 25%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 tragen die Beklagte zu 19% und die Klägerin zu 1 zu 81%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 tragen die Beklagte zu 30% und die Klägerin zu 2 zu 70%.

Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5000,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin zu 1 betreibt bundesweit Seniorenwohnanlagen, darunter über die Klägerin zu 2, die ihre Tochtergesellschaft ist, eine Senioren- und Pflegeeinrichtung in Berlin-L, das sogenannte "Pflegehaus L". Die Beklagte ist verantwortlich für die Sendung "Y.", die am 05.05.2014 ausgestrahlt und anschließend auf der Internetseite www.anonym.de zum Abruf bereitgehalten wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K4 und K5 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 17.04.2014 forderte die Journalistin C die Klägerinnen und das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin erfolgreich zu einer Stellungnahme zu bestimmten von ihr formulierten Fragen auf. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen B1 und B2 Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.09.2015 forderten die Kläger die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf.

Die Klägerinnen behaupten, dass es unwahr sei, dass es im Pflegehaus L - wenn es gut laufe - nur drei Pflegehelfer im ganzen Haus gebe und dass an dem dem Gespräch vorangegangenen Wochenende eine Pflegerin und ein Pfleger, also zwei Pflegekräfte, allein im ganzen Haus gewesen seien, so dass die interviewte Pflegerin 40 Bewohner alleine habe betreuen müssen. Vielmehr seien nie lediglich drei Pflegekräfte für das gesamte Haus zuständig; auch an dem dem Gespräch vorangegangenen Wochenende seien nicht lediglich zwei Pflegekräfte für das ganze Haus zuständig gewesen. Deshalb habe die Pflegerin auch keine 40 Bewohner alleine betreuen müssen, zumal die aktuelle Bewohnerzahl in dem Beitrag - unstreitig - mit "72, 73" beziffert wird.

Die Klägerinnen behaupten zudem, dass es unwahr sei, dass in den Zimmern der Bewohner Bäder fehlten, da die Zimmer - unstreitig - mit Waschbecken und Fußwaschbecken ausgestattet sind. Im Kontext der Berichterstattung, in der ausdrücklich thematisiert werde, dass die Bewohner zur Verrichtung ihrer Notdurft eine Etagentoilette aufsuchen müssten, könne der Hinweis auf fehlende Bäder nur so verstanden werden, dass die Bewohner in ihren Zimmern noch nicht einmal eine Waschgelegenheit hätten und deshalb auch zur Körperpflege ihre Zimmer verlassen müssten.

Die Klägerinnen behaupten außerdem, dass die Dame, welche die streitgegenständlichen Äußerungen tätigte, zum Zeitpunkt der Aufnahmen unter einer ausgeprägten Demenz vom Alzheimer-Typ gelitten habe. Deshalb sei sie nicht in der Lage gewesen, ohne Anleitung spontane Sätze wie die streitgegenständlichen zu sagen. Vielmehr sei sie bekannt dafür gewesen, dass sie häufig "nachplapperte", was man ihr vorgesagt habe. Es habe sich deshalb nicht um eine bei klarem Bewusstsein eigenständig geäußerte Kritik, sondern lediglich um die ihr eingeflüsterte und nachgesprochene Kritik der Reporterin gehandelt. Schon die Nichtmitteilung der demenzbedingten Beeinträchtigung der Bewohnerin begründe - so meinen die Kläger - aufgrund der bewussten Unvollständigkeit der Berichterstattung die Unzulässigkeit der Wiedergabe ihrer Äußerungen.

Die Klägerinnen behaupten zudem, dass es unzutreffend sei, dass es einen Noro-Virus-Ausbruch in der Einrichtung gegeben habe. Auch Herr Dr. V habe keinen Noro-Virus diagnostiziert, sondern lediglich Durchfall und Erbrechen. Auch in der Meldung an das Gesundheitsamt vom 17.12.2013 sei nicht mitgeteilt worden, dass die Bewohner am Noro-Virus erkrankt seien.

Die Klägerinnen behaupten außerdem, dass es unwahr sei, dass das Pflegehaus L vor Kontrollen des medizinischen Dienstes Hinweise auf diese Kontrollen erhalten habe und dass auf solche Hinweise hin Akten gefälscht oder manipuliert worden seien.

Die Klägerinnen behaupten sodann, dass der dargestellte Besuch der Heimaufsicht kein als unangemeldete Kontrolle beabsichtigter Besuch gewesen sei. Es habe sich vielmehr um eine anlassbezogene Begehung gehandelt, welche durch die unbegründete Beschwerde der Mutter einer Bewohnerin veranlasst worden sei. Es habe dementsprechend auch keinen Tipp irgendeines Insiders gegeben. Vielmehr entspreche es gängiger Praxis der Heimaufsicht beim Landesamt für Gesundheit und Soziales, anlassbezogene Kontrollen kurz vor Durchführung telefonisch anzukündigen, um sicherzustellen, dass bei der Kontrolle ein verantwortlicher Mitarbeiter vor Ort sei.

Auch in anderen Fällen habe das Pflegehaus L nicht entgegen der Absicht der Heimaufsicht zur Durchführung unangemeldeter Kontrollen durch Tipps vorab Kenntnis solcher Prüfungen erlangt.

Die Klägerinnen behaupten zudem, dass die im Film gezeigten Schutzmaßnahmen nicht ergriffen worden seien, weil es die im Beitrag gezeigte Prüfung der Heimaufsicht gegeben habe. Vielmehr hätte es diese Schutzmaßnahmen auch ohne die angekündigte Prüfung gegeben. Die wesentlichen Schutzmaßnahmen seien bereits vor dem Frühstück durchgeführt worden, nämlich die Herbeirufung eines Arztes, die Gabe von Medikamenten und die Aufforderung, die Räume nicht zu verlassen. Die weiteren von der Beklagten genannten Schutzmaßnahmen hätten erst nach dem Frühstück durchgeführt werden können. Denn eine Separierung des von den betroffenen Bewohnern beim Frühstück verwendeten Geschirrs und Bestecks sei selbstredend erst nach dem Frühstück möglich. Und auch an die Besucher gerichtete Warnschilder hätten erst dann angebracht werden müssen, als mit Besuch zu rechnen gewesen sei, mithin nach dem Frühstück innerhalb der üblichen Besuchszeiten.

Außerdem sei es unzutreffend, dass nur wegen der Prüfung der Heimaufsicht eine Meldung an das Gesundheitsamt abgesetzt worden sei.

Schließlich sei es unzutreffend, dass an das Gesundheitsamt gemeldet worden sei, dass es einen Noro-Virus-Ausbruch gegeben habe. Dem Gesundheitsamt seien wahrheitsgemäß Fälle von Erbrechen und Durchfall gemeldet worden.

Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass sich ihr Feststellungsinteresse bereits aus der Gefährdung ihrer Schadensersatzansprüche durch Verjährung ergebe und dass materielle Schadensfolgen aufgrund der durch die Beklagte begangenen unerlaubten Handlungen möglich seien, der Schaden sich jedoch noch in der Fortentwicklung befinde, so dass er nicht beziffert werden könne. Es müsse jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass an den Dienstleistungen der Klägerinnen Interessierte aufgrund der Berichterstattung diese Dienstleistungen bei Mitbewerbern bezogen haben und beziehen werden. Hinzu komme, dass die unwahren Bezichtigungen Mitarbeiter abschrecken könnten. Dadurch werde ihr wirtschaftliches Fortkommen fortgesetzt beeinträchtigt.

Die Klägerin zu 2 ist der Auffassung, dass die streitgegenständliche Berichterstattung bewusst unvollständig sei. Denn es handele sich bei dem im Bild gezeigten Bewohner um einen alkoholkranken ehemaligen Obdachlosen, der sich ständig gegen die Reinigung seines Zimmers gewehrt habe. Deshalb habe das Zimmer nur gesäubert werden können, wenn und solange er nicht darin gewesen sei. Zudem sei die heimlich erstellte Aufnahme bereits deshalb unzulässig, weil es mangels Vorhandenseins von Missständen von erheblichem Gewicht kein hinreichendes öffentliches Informationsbedürfnis gebe, die unter Verletzung des Hausrechts und auch der vertraglichen Pflichten der Reporterin entstandenen Aufnahmen zu zeigen. Auch hinsichtlich des mit dem Antrag zu B.II angegriffenen Fotos sind die Klägerinnen der Auffassung, dass kein Missstand gezeigt werde.

A. Die Klägerinnen beantragen,

2.a.

durch Behaupten, Verbreiten und/oder Behaupten oder Verbreitenlassen der folgenden Berichterstattung:

"In der Regel sollen solche Überprüfungen eigentlich unangemeldet stattfinden. Denn auch nur so haben sie Sinn. Dachte immer, die kommen unangemeldet? Eigentlich sind sie unangemeldet, aber wir haben ein paar Insider. Dank des Tipps werden zumindest die gröbsten Mängel behoben, die man auf die Schnelle beseitigen kann."

den Eindruck zu erwecken, die im Beitrag gezeigte Kontrolle der Heimaufsicht sei von dieser als unangemeldete Kontrolle beabsichtigt gewesen, vor ihrer Durchführung habe das Pflegehaus L aber entgegen dieser Absicht durch einen Tipp Kenntnis von der Prüfung erlangt;

2.b.

zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

"Kontrollen werden durch Insider angekündigt."

2.c.

durch Behaupten, Verbreiten und/oder Behaupten oder Verbreitenlassen der folgenden Berichterstattung:

"Die haben angerufen. [...] In einer Stunde wird hier im Haus eine Kontrolle gemacht. [...] Auf einmal werden die nötigen Schutzmaßnahmen eingeleitet. (...) Erst jetzt werden Warnschilder an den Türen der erkrankten Bewohner und am Eingang angebracht."

den Eindruck zu erwecken, wegen der Ankündigung der im Beitrag gezeigten Prüfung der Heimaufsicht seien Norovirus-Schutzmaßnahmen ergriffen worden, etwa Warnschilder an den Türen erkrankter Bewohner;

2.d.

zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

"Und endlich informiert man nachträglich das Gesundheitsamt über den Norovirus-Ausbruch. (...) Der Norovirus-Ausbruch sollte zunächst verschwiegen werden."

2.e.

zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

"Und endlich informiert man nachträglich das Gesundheitsamt über den Norovirus-Ausbruch."

wenn dies jeweils geschieht, wie in der Sendung "Y".

B. Die Klägerin zu 2 beantragt,

C. die Klägerin zu 1 beantragt,

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass die mit dem Antrag zu A.I.1.a. angegriffene Äußerung wahr sei, weil dies - unstreitig - berichtet wurde und sie diese Personalsituation während ihrer Praktikumszeit selbst vorgefunden habe. Unerheblich sei - so meint die Beklagte - die exakte mathematische Berechnung, da es für die Zuschauer erkennbar sei, dass es sich bei den genannten Zahlen um einen "groben Überschlag" gehandelt habe.

Die Beklagte behauptet ferner, dass die mit dem Antrag zu A.I.1.b. angegriffene Behauptung zutreffend sei, da "Bäder" - so meint sie - nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und nach der in der Berichterstattung erfolgten Konkretisierung dieses Begriffes in den Zimmern der Bewohner nicht vorhanden seien.

Die Beklagte behauptet zudem, dass der Bewohnerin keine Inhalte ihrer Äußerung vorgegeben worden seien. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass diese Bewohnerin zum Zeitpunkt der Aufnahme an einer ausgeprägten Demenz vom Alzheimer-Typ gelitten habe, durch die sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, ohne Anleitung spontane Sätze zu sagen.

Die Beklagte behauptet, dass es zutreffend sei, dass im Pflegehaus L der Norovirus ausgebrochen sei. Diese Feststellung sei durch einen Arzt getroffen und die Pflegekräfte entsprechend zu Beginn der Frühschicht informiert worden. Auch seien entsprechende Schutzmaßnahmen im Laufe des Tages getroffen worden. Zudem sei der Reporterin eine Liste mit den Namen der mit dem Norovirus infizierten Bewohner übergeben worden, welche diese den Vorgesetzten übermitteln habe sollen. Diese Liste trage die Überschrift "Noro Virus". Überdies habe auch das Landesamt für Gesundheit und Soziales in seiner Stellungnahme mitgeteilt, dass die Heimaufsicht über das Auftreten des Virus in Kenntnis gesetzt worden sei.

Die Beklagte behauptet außerdem, dass auch die mit dem Antrag zu A.I.1.e.angegriffene Äußerung zutreffend sei, da ihr dies eine Mitarbeiterin der Klägerin zu 2 mitgeteilt habe.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der formulierte Eindruck (Antrag zu A.I.2.a.), dass die gezeigte Kontrolle der Heimaufsicht als unangemeldete Kontrolle beabsichtigt gewesen sei, durch die streitgegenständlichen Passagen nicht unabweislich erweckt werde. Insofern bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass die Kontrolle der Heimaufsicht, die auf die Beschwerde eines Angehörigen zurückzuführen sein soll, angekündigt gewesen sei, zumal wenige Stunden vor der Kontrolle offensichtliche Mängel beseitigt worden seien.

Die Beklagte ist ferner der Meinung, dass der formulierte Eindruck (Antrag zu A.I.2.b.) durch die streitgegenständlichen Passagen nicht unabweislich, erweckt werde. Überdies sei es zutreffend, dass das Pflegehaus L vor der Durchführung unangemeldeter Kontrollen hiervon Kenntnis erlangt habe.

Auch dieser Eindruck (Antrag zu A.I.2.c.) sei - soweit er überhaupt entstehe - jedenfalls nicht unabweislich, da im Beitrag lediglich der Ablauf des Tages wahrheitsgetreu wiedergegeben werde. Evident sei hierbei, dass die zwingend erforderlichen Maßnahmen erst nach Bekanntwerden der Kontrolle durch die Heimaufsicht ergriffen worden seien. Nicht behauptet worden sei jedoch, dass die Maßnahmen wegen der Ankündigung ergriffen worden seien.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich der formulierte Eindruck (Antrag zu A.I.2.d.) aus den ausgewählten Passagen nicht unabweislich ergebe, da ein entsprechender Kausalzusammenhang dem Rezipienten nicht als unabweisliche Schlussfolgerung nahe gelegt werde.

Die Beklagte behauptet, dass es zutreffend sei, dass der Ausbruch des Norovirus dem Gesundheitsamt gemeldet worden sei, wie sich aus der Stellungnahme desselben ergebe.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Feststellungsantrag aufgrund der Möglichkeit einer Teilklage mangels Feststellungsinteresse oder drohender Verjährung unzulässig sei.

Die Beklagte ist hinsichtlich des Antrags zu B.I. der Meinung, dass es sich nicht um eine bewusst unvollständige Berichterstattung handele. Sie bestreitet insofern mit Nichtwissen, dass es sich bei dem gezeigten Bewohner um einen alkoholkranken ehemaligen Obdachlosen handele, der sich ständig gegen die Reinigung seines Zimmers gewehrt habe.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Ausstrahlung des nicht rechtswidrig gefertigten Bildes zulässig gewesen sei, da insofern ihre Pressefreiheit das Hausrecht der Klägerin zu 2 überwiege. Denn im Interesse einer ausgewogenen Berichterstattung sei es auch geboten und erforderlich, positive Zustände zu zeigen und darzustellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 06.04.2016, Bl. 168 f. GA, durch Vernehmung der Zeuginnen P, J und S. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2016, Bl. 234 ff. GA, Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.

A.I.

Der Antrag zu A.I. ist teilweise begründet.

A.I.1.a.

Der Antrag zu A.I.1.a. ist unbegründet.

Die in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht betroffenen Klägerinnen haben gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S.2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen.

Das Allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben (vgl. BGH, NJW 2008, 2110 m.w.N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen - wie vorliegend - die Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen, während Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Maßgeblich für das Verständnis der Behauptung ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der objektive Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (BVerfG, NJW 2006, 207).

Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen um Tatsachenbehauptungen, da jene dem Beweis zugänglich sind.

Bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse der Klägerinnen am Schutz ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) einerseits und der auf Seiten der Beklagten zu berücksichtigen Medien- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) andererseits ist maßgeblich auf den Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache abzustellen. Bewusst unwahre Tatsachen oder Tatsachen, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung zweifelsfrei feststeht, fallen nicht unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG; ihre Äußerung ist grundsätzlich unzulässig. Die Verbreitung ehrenrühriger wahrer Tatsachenbehauptungen hingegen ist grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht die Intim- oder Privatsphäre des Betroffenen betreffen. In letzterem Fall ist zu prüfen und abzuwägen, ob ihre Äußerung durch ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit gedeckt ist. Betrifft die wahre Tatsachenbehauptung die Sozial- oder gar Öffentlichkeitssphäre, ist die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung erst dann überschritten, wenn die Mitteilung der wahren Tatsache einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 - VI ZR 217/08, Tz. 37).

Für die Wahrheit der behaupteten Tatsache trifft im Rahmen des Unterlassungsanspruchs grundsätzlich den jeweiligen Kläger die Darlegungs- und Beweislast, da im Ausgangspunkt die Unwahrheit einer Behauptung grundsätzlich von demjenigen zu beweisen ist, der sich gegen die Äußerung wendet (vgl. Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 12, Rn. 138 f.).

Allerdings tritt eine Darlegungs- und Beweislastumkehr hinsichtlich des Wahrheitsbeweises dann ein, wenn Streitgegenstand eine üble Nachrede ist. In diesem Fall trifft nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB grundsätzlich den Schädiger die Beweislast für die Wahrheit der ehrbeeinträchtigenden Behauptung, sofern die Wahrheit der Tatsachenbehauptung zum Zeitpunkt ihrer Äußerung ungewiss ist (vgl. BGH, NJW 2013, 790 m.W.N.; BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98).

Die Darlegungs- und Beweislastverteilung nach § 186 StGB entfällt dann, wenn der Äußernde sich auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß Art. 5 Abs. 1 GG, § 193 StGB analog berufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.1981 - VI ZR 184/79, Tz. 35; Urteil vom 12.02.1985 - VI ZR 225/83, Tz. 19; Urteil vom 12.05.1987 - VI ZR 195/86, Tz. 18; Burkhardt, a.a.O., Kap. 12, Rn. 139; Soehring, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 30, Rdn. 26). Voraussetzung hierfür ist indes, dass die Tatsachenbehauptung - ihre Wahrheit unterstellt - eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, an der ein das Persönlichkeitsinteresse des Betroffenen überwiegendes öffentliches Informationsinteresse besteht, und vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei im Einzelnen nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind daher in der Regel für die Medien strenger als für Privatleute. Um ihrer Aufgabe bei der öffentlichen Meinungsbildung und dem Ehrenschutz der Betroffenen zu genügen, ist die Presse gehalten, Nachrichten und Behauptungen, die sie weitergibt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Andererseits dürfen an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit aber auch keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Es genügt, dass der Journalist mit pressemäßiger Sorgfalt gearbeitet hat. Abzustellen ist weitgehend darauf, was im Einzelfall an journalistischer Prüfung gefordert werden kann und muss. Dabei kommt es auch auf die Schwere der mit der Äußerung verbundenen Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung an. Je schwerwiegender diese Beeinträchtigung ist, desto höher sind die Anforderungen an die journalistische Sorgfalt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig bei dem Betroffenen nachzufragen bzw. eine Stellungnahme einzuholen (vgl. Wenzel/Burkhardt, a.a.O. Kap. 12 Rn. 139, Kap. 6 Rn. 72 ff.).

Sofern die zuvor genannten Voraussetzungen vorliegen, ist eine Behauptung zunächst als wahr zu behandeln, die Äußerung also rechtmäßig. Dem Betroffenen steht dann der Beweis der Unwahrheit offen. Stellt sich die Unwahrheit heraus, besteht zwar für die Vergangenheit kein Anspruch auf Unterlassung, nach Feststellung der Unwahrheit ist ein Festhalten an der Äußerung jedoch rechtswidrig. Denn auch wenn die Erstäußerung zulässig war, kann an einer künftigen Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen niemand ein schutzwürdiges Interesse haben. Genügt der Äußernde seiner Darlegungslast nicht, ist eine Behauptung von vornherein als unwahr zu behandeln und nicht durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (Sprau, in: Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Auflage 2016, § 823 BGB, Rn. 102, m.w.N. aus der Rspr.).

Vor diesem Hintergrund gilt hinsichtlich der streitgegenständlichen Passage das Folgende:

Die Voraussetzungen des § 186 StGB liegen nach Auffassung der Kammer nicht vor. Denn aufgrund des Umstandes, dass es ansonsten zu einer Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses hinsichtlich der Beweislasttragung käme, führt nicht jede Behauptung einer - vermeintlich - unwahren Tatsache zur Anwendung des § 186 StGB. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Unwertgehalt der geäußerten Tatsachenbehauptung geeignet ist, eine Beweislastumkehr auszulösen. Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass es bei den streitgegenständlichen Äußerungen allein um die Frage geht, wie viele Pfleger jeweils für die Bewohner zuständig waren. Zudem beziehen sich die Äußerungen lediglich auf das berufliche Wirken der Klägerinnen, berühren somit allein ihre Sozialsphäre. An der Bewertung der Geschäftstätigkeit der Klägerinnen besteht jedoch ein großes öffentliches Interesse. Deshalb müssen die Klägerinnen eine genaue Beobachtung ihrer Handlungsweise in der Öffentlichkeit ebenso hinnehmen, wie eine Kritik, die sich auf ihre - vermeintlichen - Geschäftspraktiken bezieht.

Hinsichtlich der Äußerung "Wenn es gut läuft sind es drei Pflegehelfer." besteht kein Unterlassungsanspruch der Klägerinnen gegen die Beklagte, da sich diese Äußerung der Pflegerin aufgrund der unmittelbar vorangegangenen Frage der Zeugin P nicht auf das gesamte Haus, sondern lediglich auf die Etage bezieht. Ein substantiierter Vortrag der Klägerinnen zu dem Umstand, wie viele Pflegehelfer sich - "wenn es gut läuft" - auf der Etage befinden, erfolgte jedoch nicht.

Hinsichtlich der übrigen, mit dem Antrag zu A.I.1.a. angegriffenen Äußerungen ist zwar festzuhalten, dass sich ausweislich des Rohmaterials (Anlage B4, dort TC 01:14) der Pflegehelfer dahingehend äußerte, dass ihm "von oben noch jemand geholfen" habe, so dass die durch die geschnittene Wiedergabe der Äußerungen der Pfleger erfolgte Darstellung der Beklagten, dass an dem dem Gespräch vorangegangenen Wochenende lediglich zwei Personen für das gesamte Haus zuständig waren, unzutreffend ist.

Die darlegungsbelasteten Klägerinnen haben jedoch nicht vorgetragen, wie viele Personen an dem dem Gespräch vorangegangenen Wochenende in dem Pflegehaus tätig waren. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer in der zuvor dargestellten unzutreffenden Angabe der Anzahl der anwesenden Personen eine nur unerhebliche Falschdarstellung der Beklagten.

Auch wenn zwar grundsätzlich keine unwahren Tatsachen verbreitet werden dürfen, kommt es für einen Unterlassungsanspruch darauf an, ob in der Äußerung inhaltlich eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt (vgl. BGH, NJW-RR, 2008, 913, m.w.N. aus der Rspr.). Maßgeblich ist dabei, ob gerade die Abweichung von der Wahrheit den Betroffenen in seinem - von ihm selbst definierten - sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt. Zur Abwehr von Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen einer Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken, schützt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BGH, a.a.O. m.w.N. aus der Rspr.). Dagegen gebietet es das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht, dem Betroffenen einen Abwehranspruch zuzubilligen, soweit es um Tatsachenbehauptungen geht, die sich nicht in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsbild des Betroffenen auswirken können (BVerfG, NJW 2008, 747, m.w.N.). "Wertneutrale Falschdarstellungen", also Äußerungen, mit denen nichts Negatives über den Betroffenen ausgesagt wird, begründen jedoch keine zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche (OLG Köln, NJW-RR 2006, 78).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt in der zuvor dargestellten unzutreffenden Angabe der Anzahl der anwesenden Personen nach Auffassung der Kammer keine erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerinnen. Denn zum einen ist es für die Kammer mangels entsprechenden Vortrags der Klägerinnen nicht ersichtlich, ob die in dem Rohmaterial genannte Zahl der anwesenden Personen erheblich von der - möglicherweise - tatsächlichen Zahl der anwesenden Personen abweicht. Zum anderen liegt in der um eine Person unzutreffenden Angabe der Anzahl der anwesenden Personen mangels Darlegung der Klägerinnen, inwieweit sich die Arbeitssituation der tätigen Personen durch eine zusätzliche Person signifikant verbessert hätte, keine erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerinnen.

A.I.1.b.

Der Antrag zu A.I.1.b. ist unbegründet.

Die in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht betroffenen Klägerinnen haben keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S.2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG hinsichtlich der insoweit angegriffenen Äußerung.

Denn die Tatsachenbehauptung, dass sich in den Zimmern der Bewohner keine Bäder befinden, ist unstreitig wahr, da sich dort lediglich Fuß- und Waschbecken befinden.

A.I.1.c.

Der Antrag zu A.I.1.c. ist unbegründet.

Die in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht betroffenen Klägerinnen haben keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S.2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG hinsichtlich der insoweit angegriffenen Äußerungen.

Unter Berücksichtigung der bei dem Antrag zu A.I.1.a. dargestellten Darlegungs- und Beweislastverteilung tragen die Klägerinnen die Darlegungs- und Beweislast für den Umstand, dass die Bewohnerin lediglich das wiedergab, was ihr die Zeugin P zuvor soufflierte. Es kann hier dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 186 StGB vorliegen. Denn selbst wenn man dies bejahte, liegen nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen des § 193 StGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 GG vor, da die Beklagte mit der Vorlage des Rohmaterials, welches die Äußerungen der Bewohnerin enthält, hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Darstellung dieser Situation in der streitgegenständlichen Sendung hatte und die Wiedergabe einer Situationsbeschreibung einer Bewohnerin eines Pflegeheims eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, an der ein das Persönlichkeitsinteresse der Klägerinnen überwiegendes öffentliches Informationsinteresse besteht.

Die Klägerinnen haben nicht beweisen können, dass die Zeugin P der Bewohnerin die angegriffenen Äußerungen vorgab, da die seitens der Klägerinnen benannte Zeugin P dies im Rahmen ihrer Vernehmung verneinte und auch das Rohmaterial keinerlei Anhaltspunkte für eine Einflussnahme der Zeugin P auf die Bewohnerin liefert.

A.I.1.d.

Der Antrag zu A.I.1.d. ist unbegründet.

Die in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht betroffenen Klägerinnen haben auch insofern keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S.2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG.

Denn die Tatsachenbehauptung, dass sich der Norovirus "im Haus" befand, ist als wahr zu behandeln.

Unter Berücksichtigung der bei dem Antrag zu A.I.1.a. dargestellten Darlegungs- und Beweislastverteilung tragen die Klägerinnen die Darlegungs- und Beweislast für den Umstand, dass der Norovirus nicht ausgebrochen ist. Es kann hier dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 186 StGB vorliegen. Denn selbst wenn man dies bejahte, liegen nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen des § 193 StGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 GG vor, da die Beklagte mit der Vorlage des Rohmaterials hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Darstellung dieses Umstands in der streitgegenständlichen Sendung hatte und die Wiedergabe eines Norovirus-Ausbruchs in einem Pflegeheim eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, an der ein das Persönlichkeitsinteresse der Klägerinnen überwiegendes öffentliches Informationsinteresse besteht.

Die Klägerinnen konnten nicht darlegen und beweisen, dass es nicht zu einem Norovirus-Ausbruch im Pflegehaus L kam.

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin mit E-Mail vom 30.04.2014 der Beklagten mitteilte, dass die Heimaufsicht bei der Prüfung am 17.12.2013 über das Auftreten des Norovirus in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. Anlage B3, Bl. 68 AH). Ferner findet sich auf einem von Herrn Dr. V mit seinem Stempel und seiner Unterschrift versehenen Schriftstück vom 17.12.2013 unter der Überschrift "NORO VIRUS!" eine Auflistung der betroffenen Patienten und Anweisungen zu der durchzuführenden Medikation bzw. Behandlung (vgl. Anlage B6). Diese Liste mit den Namen der Patienten und der angeordneten Medikation korreliert sowohl hinsichtlich der Namen als auch hinsichtlich der Medikation sowie der jeweiligen Darreichungsform der Medikamente ("Saft") mit den Ausführungen des Pflegers, wie sie im Rohmaterial (Anlage B4, dort TC 10:30 ff.) dargestellt werden. Hinzu kommt, dass der dort abgebildete Pfleger mehrfach mitteilt, dass "der Norovirus im Haus" sei (Anlage B4, dort z.B. TC 07:15, 08:12 und 09:23), dass weitere Mitarbeiter/Pfleger ständig von dem Auftreten des Norovirus sprechen (Anlage B4, dort TC 12:34 ff.), dass der Zeugin P ein Schriftstück übergeben wurde, auf dem sich unter der Überschrift "NOROVIRUS!!!" die Namen der betroffenen Patienten befinden (Anlage B4, dort TC20:13), und dass an der Eingangstür des Pflegehauses ein Schild angebracht wurde, dass vor dem "Novo-Virus" (sic!) warnt (Anlage K4, dort TC 01:20:42).

Demgegenüber finden sich auf der von den Klägerinnen eingereichten Anlage K13 mangels Lesbarkeit keinerlei verwertbare Informationen. Auch das als Anlage K15 eingereichte "Hygienekonzept" enthält bereits deshalb keine belastbaren Inhalte, weil die Klägerinnen lediglich zwei von vier Seiten einreichen, sodass der weitere Inhalt der undatierten Liste im Dunkeln bleibt. Schließlich ist auch die Aussage der Zeugin J, welche im Rahmen der Beweisaufnahme auch zu diesem Thema vernommen wurde, bereits deshalb nicht belastbar, weil sie sich zum maßgeblichen Zeitpunkt und bis Anfang Januar 2014 im Urlaub befand und folglich keinerlei eigene Wahrnehmungen zu bekunden wusste.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass es um den 17.12.2013 in dem Pflegehaus L nicht zu einem Norovirus-Ausbruch kam.

A.I.1.e.

Der Antrag zu A.I.1.e. ist unbegründet.

Die in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht betroffenen Klägerinnen haben auch insofern keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S.2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG.

Bei den Äußerungen, dass das Pflegehaus L vor unangemeldeten Kontrollen des MDK gewarnt wird und dass aufgrund dessen Akten manipuliert werden, handelt es sich um Tatsachenbehauptungen.

Unter Berücksichtigung der bei dem Antrag zu A.I.1.a. dargestellten Darlegungs- und Beweislastverteilung tragen die Klägerinnen die Darlegungs- und Beweislast für die genannten Umstände. Es kann hier dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 186 StGB vorliegen. Denn selbst wenn man dies bejahte, liegen nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen des § 193 StGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 GG vor, da die Beklagte mit der Vorlage des Rohmaterials, welches die entsprechende Aussage der Frau X wiedergibt (Anlage B4, dort TC 15:18 - 16:39), hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Darstellung dieses Umstands in der streitgegenständlichen Sendung hatte und die vorherige Ankündigung einer Prüfung durch den MDK eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, an der ein das Persönlichkeitsinteresse der Klägerinnen überwiegendes öffentliches Informationsinteresse besteht.

Die Klägerinnen haben jedoch nicht beweisen können, dass die streitgegenständlichen Äußerungen der Frau X nicht der Wahrheit entsprechen. Denn die Aussage der Zeugin J ist nach Auffassung der Kammer insoweit nicht belastbar. Hinsichtlich der Frage, ob der MDK sich vor einer Prüfung anzumelden pflegt, hat die Zeugin J zwar bekundet, dass dies nicht der Fall sei. Zweifel an dieser Aussage bestehen jedoch schon deshalb, weil sie ebenfalls ausgesagt hat, dass sich auch die Heimaufsicht nicht vorher anmelde. Erst auf den Vorhalt der Aussage der Zeugin S, dass die Heimaufsicht keine unangemeldeten Prüfungen durchführe, korrigierte sich die Zeugin J hinsichtlich der Kontrollen der Heimaufsicht. Eingedenk dieses Widerspruchs vermag die Kammer ihre Überzeugung von der Unwahrheit der diesbezüglichen Äußerung der Frau X jedoch nicht auf die Aussage der Zeugin J zu stützen, zumal sich aus dem Rohmaterial keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Frau X Anlass hatte, die Unwahrheit zu sagen.

Auch hinsichtlich der Äußerung der Frau X, dass Akten "gefaked" würden, dass sie dies gesehen und sogar dabei mithelfen habe müssen, dass Berichte und Medikamente in Ordnung gebracht würden, was über Monate nicht gelaufen sei, tragen die Klägerinnen aus den bereits genannten Gründen die Darlegungs- und Beweislast.

Die Klägerinnen haben nicht zur Überzeugung der Kammer beweisen können, dass die Äußerungen der Frau X nicht der Wahrheit entsprechen. Dies bereits deshalb, weil die Zeugin J nichts zu den persönlichen Wahrnehmungen der Frau X bekunden konnte.

A.I.2.a.

Der Antrag zu A.I.2.a. ist begründet.

Die in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht betroffenen Klägerinnen haben einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S.2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG.

Bei der Beurteilung von "zwischen den Zeilen" zum Ausdruck gebrachten Aussagen ist zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich "verdeckten" Aussage, mit der der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt bzw. ihn suggestiv auf diese Schlussfolgerung hinführt. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im zweiten Fall die "verdeckte" Aussage einer "offenen" Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden. Denn der Betroffene kann sich in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Leser aus den ihm "offen" mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem sich Äußernden so aber weder offen noch verdeckt behauptet worden ist (vgl. BGH, NJW 2006, 601, 603). Voraussetzung ist daher stets, dass für einen äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch eine bestimmte Aussage aus dem Text für den Leser als Eindruck unabweislich folgt (BGH, a.a.O.).

Der seitens der Klägerinnen formulierte Eindruck wird unabweislich durch die Passage "In der Regel sollen solche Überprüfungen eigentlich unangemeldet stattfinden. Denn auch nur so haben sie Sinn. Dachte immer, die kommen unangemeldet? Eigentlich sind sie unangemeldet, aber wir haben ein paar Insider. Dank des Tipps werden zumindest die gröbsten Mängel behoben, die man auf die Schnelle beseitigen kann." erweckt. Denn durch diese Äußerungen wird dem Zuschauer suggeriert, dass dem Pflegehaus L durch einen "Insider" bei der Heimaufsicht mitgeteilt worden sei, dass eine unangemeldete Kontrolle stattfinden werde.

Dieser Eindruck ist unwahr, da es sich bei der am 17.12.2013 durchgeführten Kontrolle um eine seitens der Heimaufsicht angemeldete Kontrolle handelte.

Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Aussage der Zeugin S, die glaubhaft bekundet hat, dass sie die Kontrolle der Kurzzeitpflege am 17.12.2013, die aufgrund einer Beschwerde durchgeführt wurde, - wie üblich - eine bis eineinhalb Stunden zuvor angekündigt habe, um die Anwesenheit kompetenter Ansprechpartner sicherzustellen.

Da sich die Unwahrheit durch die Aussage der Zeugin S herausgestellt hat, ist ein Festhalten an der Äußerung seitens der Beklagten rechtswidrig, selbst wenn man unterstellte, dass aufgrund der Äußerungen des Personals zunächst die Voraussetzungen des § 193 StGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 GG vorgelegen hätten. Denn auch wenn die Erstäußerung - unterstellt - zulässig war, kann an einer künftigen Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen niemand ein schutzwürdiges Interesse haben (Sprau, in: Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Auflage 2016, § 823 BGB, Rn. 102, m.w.N. aus der Rspr.). Eine entsprechende Erklärung hat die Beklagte jedoch nicht abgegeben.

A.I.2.b.

Der Antrag zu A.I.2.b. ist begründet.

Die in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht betroffenen Klägerinnen haben einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S.2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG hinsichtlich der Äußerung "Kontrollen werden durch Insider angekündigt."

Denn aufgrund des Kontextes der streitgegenständlichen Äußerung versteht der Durchschnittsrezipient diese Tatsachenbehauptung dahingehend, dass es sich bei den Kontrollen durch die Heimaufsicht um unangekündigte Prüfungen handelt, welche entgegen der Absicht der Heimaufsicht zuvor von einem "Insider" durchgesteckt werden.

Diese Tatsachenbehauptung ist unwahr, da die Zeugin S glaubhaft bekundet hat, dass in ihrer Dienststelle in den letzten Jahren alle Kontrollen eine bis eineinhalb Stunden zuvor angekündigt wurden, um die Anwesenheit kompetenter Ansprechpartner sicherzustellen. Folglich gab es keine "Insider", welche vertrauliche Informationen weitergaben. Vielmehr wurden sämtliche Kontrollen von offizieller Seite stets angekündigt.

Da sich die Unwahrheit durch die Aussage der Zeugin S herausgestellt hat, ist ein Festhalten an der Äußerung seitens der Beklagten rechtswidrig, selbst wenn man unterstellte, dass aufgrund der Äußerungen des Personals zunächst die Voraussetzungen des § 193 StGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 GG vorgelegen hätten. Denn auch wenn die Erstäußerung - unterstellt - zulässig war, kann an einer künftigen Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen niemand ein schutzwürdiges Interesse haben (Sprau, in: Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Auflage 2016, § 823 BGB, Rn. 102, m.w.N. aus der Rspr.). Eine entsprechende Erklärung hat die Beklagte jedoch nicht abgegeben.

A.I.2.c.

Der Antrag zu A.I.2.c. ist unbegründet.

Die in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht betroffenen Klägerinnen haben insofern keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S.2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG.

Der seitens der Klägerinnen formulierte Eindruck wird zwar durch die Passagen "Die haben angerufen. [...] In einer Stunde wird hier im Haus eine Kontrolle gemacht. [...] Auf einmal werden die nötigen Schutzmaßnahmen eingeleitet. (...) Erst jetzt werden Warnschilder an den Türen der erkrankten Bewohner und am Eingang angebracht." unabweislich erweckt. Denn dem Zuschauer wird hierdurch suggeriert, dass die in dem Bericht dargestellten Schutzmaßnahmen allein deshalb getroffen wurden, weil das Pflegehaus L von der bevorstehenden Kontrolle durch die Heimaufsicht erfahren hatte. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist es jedoch nicht von Bedeutung, dass bereits zuvor Schutzmaßnahmen, bspw. die Verabreichung von Medikamenten und die Aufforderung, die Räume nicht zu verlassen, getroffen wurden. Denn aufgrund des Kontextes, in dem die angegriffenen Äußerungen stehen, bezieht der Durchschnittsrezipient die streitgegenständlichen Äußerungen allein auf die bildlich dargestellten Schutzmaßnahmen, namentlich das Anbringen der Warnschilder an den Türen der Bewohner bzw. an der Eingangstüre, die Trennung des Bestecks der betroffenen Bewohner von dem Besteck der übrigen Bewohner und die Information des Gesundheitsamtes.

Unter Berücksichtigung der bei dem Antrag zu A.I.1.a. dargestellten Darlegungs- und Beweislastverteilung tragen die Klägerinnen jedoch die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Kausalität der Ankündigung der Kontrolle und der Durchführung der im Bericht dargestellten Schutzmaßnahmen. Es kann hier dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 186 StGB vorliegen. Denn selbst wenn man dies bejahte, liegen nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen des § 193 StGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 GG vor, da die Beklagte mit der Vorlage des Rohmaterials, welches nicht nur die durch Ankündigung der Kontrolle entstandene Hektik und den Umstand darstellt, dass die in dem Bericht dargestellten Schutzmaßnahmen erst zeitlich nach derselben ergriffen wurden, sondern auch äußerst anschaulich die Situation darstellt, in der ein Pfleger im Zusammenhang mit dem Auftreten des Norovirus nicht nur äußerte, der behandelnde Arzt habe erklärt:"Scheiß auf die Heimaufsicht!", sondern auch den anwesenden Kollegen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohte, sollte eine Meldung gegenüber dem Gesundheitsamt erfolgen (Anlage B4, dort TC 07:32 ff.), hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Darstellung dieses Umstands in der streitgegenständlichen Sendung hatte und das zeitnahe Ergreifen von Schutzmaßnahmen nach dem Auftreten eines solchen Virus eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, an der ein das Persönlichkeitsinteresse der Klägerinnen überwiegendes öffentliches Informationsinteresse besteht.

Die Klägerinnen haben jedoch nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass die in dem Bericht dargestellten Schutzmaßnahmen nicht wegen der angekündigten Kontrolle ergriffen wurden, sondern auch ohne dieselbe ergriffen worden wären.

Denn die Aussage der seitens der Klägerinnen benannten Zeugin J ist insofern nicht belastbar, da sie am 16./17.12.2013 im Urlaub weilte und folglich zu den Abläufen an diesen Tagen keine eigenen Wahrnehmungen bekunden konnte.

A.I.2.d.

Der Antrag zu A.I.2.d. ist unbegründet.

Die in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht betroffenen Klägerinnen haben keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S.2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG hinsichtlich der Äußerungen "Und endlich informiert man nachträglich das Gesundheitsamt über den Norovirus-Ausbruch. (...) Der Norovirus-Ausbruch sollte zunächst verschwiegen werden."

Unter Berücksichtigung der bei dem Antrag zu A.I.1.a. dargestellten Darlegungs- und Beweislastverteilung tragen die Klägerinnen die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Kausalität der Ankündigung der Kontrolle durch die Heimaufsicht und der Meldung des Norovirus-Ausbruchs gegenüber dem Gesundheitsamt. Es kann hier dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 186 StGB vorliegen. Denn selbst wenn man dies bejahte, liegen nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen des § 193 StGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 GG vor, da die Beklagte mit der Vorlage des Rohmaterials, welches äußerst anschaulich die Situation darstellt, in der ein Pfleger im Zusammenhang mit dem Auftreten des Norovirus nicht nur äußerte, der behandelnde Arzt habe erklärt:"Scheiß auf die Heimaufsicht!", sondern auch den anwesenden Kollegen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohte, sollte eine Meldung gegenüber dem Gesundheitsamt erfolgen (Anlage B4, dort TC 07:32 ff.), hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Darstellung dieses Umstands in der streitgegenständlichen Sendung hatte und das Verschweigen des Auftretens eines solchen Virus eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, an der ein das Persönlichkeitsinteresse der Klägerinnen überwiegendes öffentliches Informationsinteresse besteht.

Die Klägerinnen haben jedoch nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass das Auftreten des Norovirus nicht zunächst verschwiegen werden sollte. Denn die Aussage der seitens der Klägerinnen benannten Zeugin J ist insofern nicht belastbar, weil sie am 16./17.12.2013 im Urlaub weilte und folglich zu den Abläufen an diesen Tagen keine eigenen Wahrnehmungen bekunden konnte.

A.I.2.e.

Der Antrag zu A.I.2.e. ist unbegründet.

Die in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht betroffenen Klägerinnen haben keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S.2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG hinsichtlich der Äußerung "Und endlich informiert man nachträglich das Gesundheitsamt über den Norovirus-Ausbruch."

Denn die Tatsachenbehauptung, dass gegenüber dem Gesundheitsamt der Ausbruch des Norovirus gemeldet wurde, ist als wahr zu behandeln.

Unter Berücksichtigung der bei dem Antrag zu A.I.1.a. dargestellten Darlegungs- und Beweislastverteilung tragen die Klägerinnen die Darlegungs- und Beweislast für den Umstand, dass es keinen Ausbruch des Norovirus gab. Es kann hier dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 186 StGB vorliegen. Denn selbst wenn man dies bejahte, liegen nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen des § 193 StGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 GG vor, da die Beklagte mit der Vorlage Anlage B3 (Bl. 68 AH) hinreichende Anknüpfungstatsachen für die entsprechende Darstellung in dem Beitrag hatte.

Die Klägerinnen konnten nicht darlegen und beweisen, dass an das Gesundheitsamt nicht gemeldet wurde, dass es einen Norovirus-Ausbruch gegeben hat.

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin mit E-Mail vom 30.04.2014 der Beklagten mitteilte, dass die Heimaufsicht bei der Prüfung am 17.12.2013 über das Auftreten des Norovirus in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. Anlage B3, Bl. 68 AH). Für die Kammer ist es schon nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde das LaGeSo Berlin auf eine Anfrage der Presse eine solche Auskunft erteilen sollte, wenn diese nicht der Wahrheit entsprach.

Außerdem finden sich auf der von den Klägerinnen eingereichten Anlage K13 mangels Lesbarkeit keinerlei verwertbare Informationen. Auch das als Anlage K15 eingereichte "Hygienekonzept" enthält bereits deshalb keine belastbaren Inhalte, weil die Klägerinnen lediglich zwei von vier Seiten einreichen, sodass der weitere Inhalt der undatierten Liste im Dunkeln bleibt. Gegen die Annahme, dass es sich bei der Anlage K15 um die Meldung an das LaGeSo handelte, spricht zudem, dass sich dort der Stempel "intern" befindet. Schließlich ist auch die Aussage der Zeugin J bereits deshalb nicht belastbar, weil sie sich zum maßgeblichen Zeitpunkt und bis Anfang Januar 2014 im Urlaub befand und folglich keinerlei eigenen Wahrnehmungen zu bekunden wusste.

A.II.

Der zulässige Antrag zu A.II. ist unbegründet.

1.

Der Antrag zu A.II. ist zulässig.

Ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Denn bei der Verletzung eines absoluten Rechts - wie hier teilweise der Fall (vgl. Antrag zu A.I.) - reicht es aus, wenn zukünftige Schadensfolgen - wenn auch nur entfernt - möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (Greger in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 30. Auflage 2014, § 256 ZPO, Rn. 9 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor, da die Erstausstrahlung des Beitrags zwar bereits am 05.05.2014 erfolgte, er jedoch weiterhin im Internet abrufbar war und folglich von den Zuschauern zur Kenntnis genommen werden konnte.

2.

Der Antrag zu A.II. ist jedoch unbegründet.

Die Klägerinnen haben dem Grunde nach keinen Schadenersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB oder § 824 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte.

Denn es fehlt nach Auffassung der Kammer hinsichtlich der festgestellten rechtswidrigen Eingriffe in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerinnen an einem Verschulden der Beklagten.

Eine Behauptung, deren Unwahrheit zum Zeitpunkt der Berichterstattung nicht erwiesen ist, kann demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, jedenfalls in Fällen, in denen es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit geht, auf der Grundlage der nach Art. 5 Abs. 1 GG und § 193 StGB vorzunehmenden Güterabwägung solange nicht untersagt werden, als er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (vgl. BGH, NJW 1996, 1131). Für Medienangehörige besteht die Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung des Inhalts der beabsichtigten Veröffentlichung. Je stärker eine Presseäußerung die Rechtsposition des Betroffenen beeinträchtigt, desto höher ist der Sorgfaltsmaßstab. Ein Presseorgan, das außergewöhnlich nachteilige Unterstellungen über eine Person verbreitet, hat die zugrunde liegenden Tatsachen besonders sorgfältig aufzuklären (vgl. BVerfG, NJW 2006, 595). Freilich darf die Wahrheitspflicht nicht überspannt und dadurch der freie Kommunikationsprozess, den Art. 5 Abs. 1 GG im Sinn hat, unangemessen behindert werden (vgl. BVerfG, NJW 2006, 207). Daher kann bei einer Tatsachenbehauptung, die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, eine Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen in Betracht kommen, wenn der in Anspruch Genommene vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat (vgl. BGH, NJW 1997, 1148). Ist diese Sorgfaltspflicht eingehalten, stellt sich aber später die Unwahrheit der Äußerung heraus, ist die Äußerung als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen, so dass weder Bestrafung noch Widerruf oder Schadensersatz in Betracht kommen (vgl. BVerfG, NJW 1999, 1322 [1324]; NJW-RR 2000, 1209 [1210]).

Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze handelte die Beklagte nicht schuldhaft, da die festgestellten Verletzungen des Unternehmenspersönlichkeitsrechts zum Zeitpunkt der Berichterstattung rechtmäßig waren (vgl. Anträge zu A.I. 2.a. und A.I.2.b.), so dass die Zuerkennung eines Schadenersatzanspruchs ausscheidet.

B.I.

Der Antrag zu B.I. ist unbegründet.

Die Klägerin zu 2 hat gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S.2, 823 Abs. 1 BGB, Artt. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG.

Juristische Personen des Privatrechts genießen den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BGH, Urteil vom 08.02.1994, VI ZR 286/93), der sich bei diesen aus Art. 2 Abs. 1 GG, nicht auch aus Art. 1 Abs. 1 GG ergibt (BVerfG, Beschluss vom 09.10.2002, 1 BvR 1611/96). Allerdings besteht der Schutz des Persönlichkeitsrechts bei juristischen Personen des Privatrechts nur insoweit, als sie aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und ihren Funktionen dieses Rechtsschutzes bedürfen (BGH, a.a.O.) zu. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützt die juristische Person auch davor, dass in der räumlichen Sphäre, die ihrem Hausrecht unterliegt und nicht allgemein zugänglich ist, gegen ihren Willen heimlich Filmaufnahmen gefertigt und diese anschließend verbreitet werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2015 - 4 U 182/14 - m.w.N. aus der Rspr.). Gegen den Willen des Unternehmens erfolgen derartige heimliche Filmaufnahmen nicht nur dann, wenn sie ausdrücklich verboten sind, vielmehr bedarf umgekehrt das Fertigen von Aufnahmen zu journalistischen Zwecken einer diesbezüglichen Erlaubnis, selbst wenn der Zutritt zu den Räumen an sich gestattet ist (OLG Stuttgart, a.a.O.).

Zugleich kann im heimlichen Fertigen und Ausstrahlen von Bildaufnahmen ein Eingriff in das Recht der Klägerin zu 2 an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegen: Der Bundesgerichtshof (NJW 1981, 1089; NJW 1998, 2141) hat das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dann für einschlägig gehalten, wenn Filmaufnahmen unter Verletzung des Hausrechts eines Unternehmens gefertigt werden, vorausgesetzt, die betroffenen Räumlichkeiten gehören zum Betrieb (vgl. auch: BGH, NJW 1998, 2141, Rn. 12, 22 ff.).

Zwar führt die - hier unterstellte - rechtswidrige Erstellung von Filmaufnahmen nicht dazu, dass deren Ausstrahlung per se rechtswidrig wäre. Indes sind an die Rechtmäßigkeit der Ausstrahlung rechtswidrig entstandener Aufnahmen höhere Anforderungen zu stellen als bei rechtmäßig entstandenen. Ob eine unzulässig erlangte Information, hier die streitgegenständlichen Filmaufnahmen, veröffentlicht werden darf, hängt davon ab, ob ihr Informationswert schwerer wiegt als die durch die Beschaffung begangene Rechtsverletzung (vgl. BVerfG, NJW 1984, 1741). Erforderlich ist eine Abwägung der im Einzelfall widerstreitenden Rechtsgüter und Interessen, namentlich das der Klägerin zu 2 zustehende allgemeine (Unternehmens-) Persönlichkeitsrecht und die zugunsten der Beklagten streitende Freiheit der Berichterstattung, Art. 5 Abs.1 S. 2 GG. Dabei kommt eine Veröffentlichung der unzulässig erlangten Informationen insbesondere - aber nicht ausschließlich (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; LG Hamburg, AfP 2008, 639) - dann in Betracht, wenn Zustände oder Verhaltensweisen offenbart werden, die ihrerseits rechtswidrig sind (vgl. BVerfG, a.a.O.). Denn die Annahme eines eindeutig überwiegenden öffentlichen Informationsinteresses kann über das Aufdecken rechtswidriger Verhaltensweisen hinaus auch hinsichtlich sonstiger Fehlentwicklungen und Missstände von erheblichem Gewicht gegeben sein, die nicht ausdrücklich verboten sind, sondern die Formen des Rechts für sich in Anspruch nehmen können, sofern es sich um Vorgänge handelt, die sich für die Allgemeinheit, zumindest aber für einen erheblichen Teil derselben als so einschneidend darstellen, dass deren öffentliche Behandlung als wesentlich angesehen wird (OLG Stuttgart, a.a.O., m.w.N.). Ferner kommt der Freiheit der Berichterstattung umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Äußerung in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit berührenden Frage handelt (vgl. BVerfG, a.a.O.).

Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze ist die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildnisses mit der angegriffenen Wortberichterstattung entgegen der Auffassung der Klägerin zu 2 nicht bewusst unvollständig.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22.11.2005 - VI ZR 204/04) hat zu den Voraussetzungen einer bewusst unvollständigen Berichterstattung ausgeführt:

"Wenn dem Leser Tatsachen mitgeteilt worden sind, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen soll, so dürfen hierbei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will. Liegt es nahe, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlussfolgerung zu ziehen, so ist jedenfalls eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann. Eine Tatsachenbehauptung, die nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch beim Adressaten der Äußerung zu einer Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, ist schon aus diesem Grund rechtswidrig. Es dürfen also nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs hätte führen können."

Nach Auffassung der Kammer ist die streitgegenständliche Passage nicht bewusst unvollständig. Denn selbst wenn dem Zuschauer mitgeteilt worden wäre, dass der Bewohner ein alkoholkranker ehemaliger Obdachloser ist, welcher einer Reinigung seines Zimmers widersprochen hatte, würde dies die Klägerin zu 2 nicht in einem besseren Lichte dastehen lassen und der Berichterstattung kein anderes Gepräge geben. Denn die Klägerin zu 2 darf auch einen solchen Bewohner, der die Reinigung seines Zimmers aus welchen Gründen auch immer verweigert, nicht in einem vollkommen verdreckten Zimmer hausen lassen. Aufgrund ihrer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten muss die Klägerin zu 2 für einen menschenwürdigen Aufenthalt der Bewohner sorgen. Deshalb muss sie auch die Zimmer derjenigen Bewohner säubern, die aufgrund ihres Gesundheits- oder Geisteszustandes eine solche Reinigung verweigern. Wenn sie dies - wie hier unstreitig der Fall - nicht macht und den dargestellten Bewohner in seinem eigenen Dreck liegen lässt, so handelt es sich nach Auffassung der Kammer unzweifelhaft um einen Missstand von erheblichem Gewicht i.S.d. eingangs dargestellten Rechtsprechung, der die Beeinträchtigung des Hausrechts der Klägerin zu 2 überwiegt.

B.II.

Der Antrag zu B.II. ist begründet.

Die Klägerin zu 2 hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S.2, 823 Abs. 1 BGB, Artt. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG.

Denn unter Berücksichtigung der unter B.I. dargestellten Grundsätze fehlt es mangels Darstellung von rechtswidrigen Missständen oder von sonstigen Fehlentwicklungen und Missständen von erheblichem Gewicht, die nicht ausdrücklich verboten sind, sondern die Formen des Rechts für sich in Anspruch nehmen können, an einem das Hausrecht der Klägerin zu 2 überwiegenden Informationsinteresses der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieses heimlich aufgenommenen Filmmaterials. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Erwägungen des OLG Stuttgart (a.a.O.) im hiesigen Verfahren nicht greifen, da es sich bei der Durchführung eines Fußbades bei einer Bewohnerin im Gegensatz zur missbräuchlichen Ausnutzung von Werkverträgen (OLG Stuttgart, a.a.O.) oder zu einer kritikwürdigen Tierhaltung (OLG Hamm OLGR 2004, 345) nicht um Vorgänge handelt, "die sich für die Allgemeinheit, zumindest aber für einen erheblichen Teil derselben als so einschneidend darstellen, dass deren öffentliche Behandlung als wesentlich angesehen wird".

C.

Der Antrag zu C. ist unbegründet.

Die Klägerin zu 1 hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1484,45 EUR. Die §§ 823 Abs. 1 und 824 Abs. 1 BGB scheiden - sofern man von der Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung ausgeht (vgl. Anträge zu A.I.2.a. und A.I.2.b.) - aufgrund des fehlenden Verschuldens der Beklagten als Anspruchsgrundlage aus (vgl. Antrag zu A.II.). Die §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB finden mangels Vorliegens eines "auchfremden" Geschäfts keine Anwendung (vgl. Korte, Praxis des Presserechts, 1. Auflage 2014, § 5, Rn. 220).

D.

Dem Antrag der Klägerinnen, der Beklagten aufzugeben, das vollständige Bild- und Tonmaterial, welches anlässlich des Praktikums der Zeugin P im Pflegehaus L entstanden ist, zum Zwecke der Inaugenscheinnahme und ggf. des Urkundenbeweises vorzulegen, war nicht nachzugehen, da es an der Bezeichnung der Tatsachen fehlt, die durch die Inaugenscheinnahme oder im Wege des Urkundenbeweises bewiesen werden sollen, vgl. §§ 371 Abs. 2 S. 2, 424 Nr. 2 ZPO, so dass die Vorlage des o.g. Materials allein der Ausforschung diente.

E.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 275.000,- EUR (Antrag zu A.I.: 10 x 10.000,- EUR x 2; Antrag zu A.II.: 15.000,- EUR; Anträge zu B.I. und B.II.: jeweils 30.000,- EUR)

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.