LG Köln, Urteil vom 04.03.2015 - 28 O 374/14
Fundstelle
openJur 2019, 12094
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist der Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement. Der Beklagte betreibt die Internetseite www.anonym1.de, auf der sich Verbraucher über Erfahrungen aus dem Bereich der Werbung bzw. unerlaubten Werbung austauschen können.

Am 00.00.00 äußerte sich der Nutzer "H" dort wie folgt:

"Iiiiiih. Da ist ja wirklich alles drin, was bei den Abzockern Rang und Namen hat.

Vorschlag an den BFFI.

Bitte ein neues Aufnahmekriterium einrichten:

Voraussetzung für die Aufnahme in unseren hochseriösen Inkassoverband ist der Nachweis, dass mindestens ein Ermittlungsverfahren wegen des banden- und gewerbsmäßigen Betrugs anhängig ist sowie die Räume des Inkassobüros durch die Staatsanwaltschaft durchsucht wurden."

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.

Der Kläger forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 28.7.2014 unter Fristsetzung bis zum 6.8.2014 erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.

Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung um eine unwahre Tatsache handele, durch die er wider besseres Wissen in der öffentlichen Meinung herabgewürdigt und sein Kredit gefährdet werde. Die Aussage des Nutzers "H" sei geeignet, gleichzeitig eine Verleumdung nach § 187 StGB sowie eine üble Nachrede nach § 186 StGB darzustellen. Durch diese Aussage werde der Eindruck erweckt, die bei dem Kläger organisierten Mitglieder würden Straftäter bzw. Kriminelle seien. Zwar seien Ermittlungsverfahren für sich genommen keine negativen Verfahren, jedoch werde durch die Verbindung mit Äußerungen zu banden- und gewerbsmäßigen Betrugs und zu Durchsuchungen ein unsachlicher und vorverurteilender Eindruck erweckt. Die Aussage sei zudem eine unwahre Tatsache, da für die Richtigkeit keine Beweise vorgelegt würden und die Aussage frei erfunden sei. Die seitens des Beklagten genannten Aktenzeichen ließen nicht erkennen, welchen Inhalt und Ausgang die Ermittlungen gehabt hätten. Ein Beweis hierfür werde zudem nicht geführt werden können, weil der Kläger darauf achte, dass die bei ihm organisierten Mitglieder sich an geltendes Recht hielten. Insbesondere würde von den jeweiligen Geschäftsführern ein polizeiliches Führungszeugnis eingeholt. Selbst wenn man die Äußerung als Meinungsäußerung ansähe, handelte es sich um eine unzulässige Schmähkritik.

Der Kläger ist der Meinung, dass der Beklagte als Störer hafte, da er als Host-Provider und als Betreiber des Forums eine Prüfungspflicht für Inhalte auf seiner Internetseite habe, nachdem er durch die Abmahnung der Klägerin Kenntnis von dem Vorgang erhalten habe.

Nachdem die Parteien die Feststellungswiderklage, die auf die Feststellung gerichtet war, dass dem Kläger hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerung kein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zusteht, übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger sinngemäß,

1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht im Falle einer Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von sechs Monaten, zu unterlassen, gegenüber Dritten zu behaupten oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

"Vorschlag an den BFFI.

Bitte ein neues Aufnahmekriterium einrichten:

Voraussetzung für die Aufnahme in unseren hochseriösen Inkassoverband ist der Nachweis, dass mindestens ein Ermittlungsverfahren wegen des banden- und gewerbsmäßigen Betrugs anhängig ist sowie die Räume des Inkassobüros durch die Staatsanwaltschaft durchsucht wurden."

wie im Forum auf der Internetseite des Beklagten www.anonym2 unter der Eintragung #83 am 00.00.00 durch den Nutzer "H" zum Forum-Thema "MB-Inkasso" geschehen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Abmahngebühren in Höhe von 1.358,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 22.7.2014 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass gegen sechs Mitglieder des Klägers Ermittlungsverfahren wegen Betrugs eingeleitet bzw. im Rahmen von Verfahren gegen Dritte Ermittlungen auch gegenüber diesen Mitgliedern durchgeführt worden seien. Ferner seien von der Staatsanwaltschaft die Räumlichkeiten zweier Mitglieder des Klägers durchsucht worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Seiten 3 f. der Klageerwiderung vom 4.11.2014, Bl. 15 f. d.A., Bezug genommen.

Zudem ist der Beklagte der Auffassung, dass es sich bei der Äußerung um eine nicht schmähende Meinungsäußerung handele, die erkennbar ironisch gemeint sei. Jedem Leser sei klar, dass der Äußernde nicht ernsthaft dem Kläger ein solches neues Aufnahmekriterium vorschlagen habe wolle. Zudem sei auch der Aussagekern des Beitrags, nämlich die Kritik des Äußernden, dass sich einige Inkassobüros, gegen die strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet bzw. deren Räumlichkeiten durchsucht worden seien, nun in einem Verband wiederfänden, zutreffend. Es handele sich um eine überspitzte, vielleicht sogar polemische Kritik, bei der jedoch die Sachaussage im Vordergrund stehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

1.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger betroffen, mithin aktivlegitimiert, und der Beklagte als Betreiber des Forums passivlegitimiert ist.

Denn der Kläger hat - beides unterstellt - gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG bzw. den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, 186 f. StGB.

Das Persönlichkeitsrecht einer juristischen Person stellt genauso wie das Allgemeine Persönlichkeitsrecht einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben (vgl. BGH, NJW 2008, 2110 m.w.N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen - wie vorliegend - die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Unternehmerpersönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen, während Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme geprägt sind. Gleiches gilt für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage 2015, § 823 BGB, Rn. 131). Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH, NJW 1998, 3047). Maßgeblich für das Verständnis der Behauptung ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (BVerfG, NJW 2006, 207). Sie darf zudem nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gem. Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird. Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (vgl. BGH, NJW 2009, 3580).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze handelt es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung unter Berücksichtigung ihres Aussageinhalts und ihres Kontextes um eine Meinungsäußerung des Nutzers "H". Die angegriffene Äußerung enthält - für den Durchschnittsrezipienten erkennbar - primär Kritik an den im zuvor aufgeführten Beitrag genannten Inkassounternehmen, welche der Nutzer "H" - unangegriffen - als "Abzocker" bezeichnet. Vor dem Hintergrund dieser zulässigen Kritik an den zuvor genannten Inkassounternehmen schlägt der Nutzer "H" dem Kläger die Einrichtung eines neuen Aufnahmekriteriums vor, wodurch er seine Kritik an der Aufnahme solcher Unternehmen in den Verein des Klägers -für den Durchschnittsrezipienten als ironisch erkennbar - Ausdruck verleiht.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die streitgegenständliche Äußerung auch nicht dahingehend als Tatsachenbehauptung aufzufassen, dass gegen jedes der im vorherigen Beitrag genannten Inkassounternehmen ein Ermittlungsverfahren wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs anhängig war/ist bzw. deren Räume durch die Staatsanwaltschaft durchsucht wurden. Denn der Durchschnittsrezipient erkennt, dass es sich bei der Erwähnung der o.g. Umstände um eine überspitzte und polemische Kritik an dem Geschäftsgebaren von Inkassounternehmen handelt, welches er - aus nicht mitgeteilten Gründen - als unseriös empfindet.

Entgegen der Meinung des Klägers liegt auch keine Schmähkritik vor.

Denn an die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (BGH NJW 2009, 3580).

Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Denn es geht dem Nutzer "H" ersichtlich nicht um die Herabsetzung des Klägers, sondern um eine auf das Vorgehen manch eines Inkassounternehmens gerichtete Kritik, welche zwar überspitzt und polemisch ist, jedoch zweifellos den erforderlichen Sachbezug aufweist.

Eine solche Kritik muss der Kläger jedoch hinnehmen, da im Rahmen einer Abwägung seines Persönlichkeitsrechts und der Meinungsfreiheit letztere überwiegt.

Bei der gebotenen Abwägung fällt zu Gunsten des Klägers ins Gewicht, dass die beanstandete Äußerung geeignet ist, ihn in seinem öffentlichen Ansehen zu beeinträchtigen und möglicherweise auch seine geschäftliche Tätigkeit zu erschweren. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die verwendeten Begriffe ein bloß pauschales Urteil enthalten, bei dem der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurücktritt. Zudem ist zu Gunsten der Meinungsfreiheit des Beklagten zu beachten, dass an der Bewertung der Geschäftstätigkeit von gewerblich agierenden Inkassounternehmen und ihres interessenvertretenden Vereins ein großes öffentliches Interesse besteht. Dabei muss ein solcher Verein, der nach eigenen Angaben Lobbyarbeit sowohl im Bundestag als auch im Europäischen Parlament leistet, eine genaue Beobachtung seiner Handlungsweise in der Öffentlichkeit hinnehmen. Deshalb sind die Grenzen zulässiger Kritik ihm gegenüber weiter gezogen (BGH NJW 2009, 3580) und Kritik in der Regel vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit bzw. Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, sodass sich der Kläger wertende, nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen muss, wenn sie - wie hier der Fall - scharf formuliert ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14).

Entgegen der Auffassung des Klägers war auch der Nutzer "H" nicht als Zeuge zu vernehmen. Unabhängig von tatsächlichen Problemen, die mit einer Ladung von "H" auftreten würden, kommt es nicht darauf an, wie "H" seine Äußerung verstanden wissen wollte, sondern - wie bereits ausgeführt - wie der Durchschnittsrezipient diese versteht.

Ferner ist es nicht erforderlich, dass der Äußernde die Grundlagen seiner Meinungsäußerung mitteilt. Es ist zwar oft nicht nur im Interesse einer fruchtbaren Diskussion, sondern vornehmlich für den in seiner Ehre Betroffenen in hohem Maße wünschenswert, den Kritiker anzuhalten, die Gründe offenzulegen, auf denen sein abwertendes Urteil beruht, damit der Leser oder Hörer sich nicht nur über den Kritisierten, sondern auch über die Kritik eine eigene Meinung bilden und der Betroffene sich gegen den Angriff gezielt wehren kann. Andererseits darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Möglichkeit, eine Meinung frei zu äußern, erheblich eingeschränkt wäre, wenn ein Werturteil nur unter gleichzeitiger Angabe der Tatsachen, die es tragen, in die Öffentlichkeit gelangen dürfte. In der Diskussion ist es schon aus zeitlichen oder räumlichen Gründen oft gar nicht möglich, ein solches Urteil mit Ausführungen zu verbinden, die Anspruch darauf erheben können, den nichtinformierten Hörer oder Leser über die Grundlagen, an denen die Wertung anknüpft, gehörig ins Bild zu setzen. Ein Begründungszwang würde die Vertretung eines Standpunkts in der Öffentlichkeit von der Darstellbarkeit der "Bezugspunkte” abhängig machen. Wer seine Meinung nur unvollkommen ausdrücken kann, wäre von der Diskussion weitgehend ausgeschlossen; wer geschickt zu formulieren versteht, könnte das Verlangen nach "Bezugspunkten” erfüllen, ohne seiner kritischen Äußerung mehr Informationsgehalt geben zu müssen. Insgesamt würde die Diskussion auf den Austausch von beweismäßig nachprüfbaren Informationen verlagert. Das subjektive Moment, das die Vielfalt der Standpunkte erst provoziert, wäre in der Diskussion dagegen in den Hintergrund gedrängt. Der geistige Meinungskampf ist aber nicht nur um der Ermittlung der Wahrheit willen gewährleistet, sondern soll gerade dazu dienen, dass jeder sich in der Öffentlichkeit darstellen kann. Um dieser Gewährleistung willen muss daher die Äußerung eines abwertenden Urteils über einen anderen in der Öffentlichkeit jedenfalls dem Grundsatz nach auch dann zugelassen werden, wenn die Kritik auf eine Unterrichtung über die Grundlagen ihrer Wertung verzichtet; dies auch auf die Gefahr hin, dass der über die "Bezugspunkte” im unklaren gelassene Leser oder Hörer zu einem Urteil über den Angegriffenen veranlasst wird, das er, wenn ihm mehr Informationen an die Hand gegeben worden wären, so nicht gefällt hätte. Insoweit folgt das wertende Urteil hinsichtlich der Substantiierungspflicht anderen Regeln als eine pauschale Tatsachenbehauptung, die, wenn sie nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch zu einer nachteiligen Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, schon deshalb rechtswidrig sein kann. Im Gegensatz zur Tatsachenbehauptung spricht das Werturteil den Leser oder Hörer als eine subjektive Meinung an und ist ihm als solche erkennbar. Es kann ihm überlassen werden, darüber zu urteilen, was er von einer Kritik zu halten hat, die auf eine Begründung verzichtet (vgl. BGH NJW 1974, 1762).

2.

Der Kläger hat aus den vorgenannten Gründen auch keinen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß § 823 Abs. 1 BGB.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO.

Die Kosten hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten Feststellungswiderklage i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO waren dem Kläger gemäß § 91a Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. Denn die Feststellungsklage war bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers den angekündigten Klageantrag in der mündlichen Verhandlung stellte, zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 7.7.1994 - I ZR 30/92; Urteil vom 2.3.1999 - VI ZR 71/98) und aus den unter 1. genannten Gründen begründet.

3.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.

Streitwert: 10.000,- EUR (§ 45 Abs. 1 S. 1 und S. 3 GKG)

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.