LG Köln, Urteil vom 05.07.2017 - 28 O 178/15
Fundstelle
openJur 2019, 12069
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Vorstand, zu unterlassen,

a. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

"Der Anwalt der Paparazzi sagt: ,(...), hat ihm die Kamera aus der Hand geschlagen (...) Er hat (...) ihn (...) gewürgt.´"

wie in der "Y" vom 28.12.2014 in dem Artikel "5 Punkte, die an der Version von H fragwürdig sind" geschehen;

b. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

(Es folgt einer Bilddarstellung)

wie in der "Y" vom 28.12.2014 auf Seite 52 geschehen.

2. Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen, der Kläger habe ihn gewürgt, wie in der "Y" vom 28.12.2014 in dem Artikel "5 Punkte, die an der Version von H fragwürdig sind" geschehen.

3. Der Beklagte zu 3 wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen, der Kläger habe ihm die Kamera aus der Hand geschlagen, wie in der "Y" vom 28.12.2014 in dem Artikel "5 Punkte, die an der Version von H fragwürdig sind" geschehen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1 zu ½, der Beklagte zu 2 zu ¼ und der Beklagte zu 3 zu ¼.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1., 2. und 3. in Höhe von jeweils 5000,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Am 21.12.2014 kam zu einem Zusammentreffen zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 2 und zu 3, die für die Agentur Hans Paul Media arbeiteten, und die in deren Auftrag Foto- und Filmaufnahmen von dem Kläger und - insofern streitig - von den ihn begleitenden Personen herstellen sollten, auf dem Flughafen Köln/Bonn, den der Kläger mit Frau D und seinem Sohn nach der Landung verlassen wollte. Die Beklagte zu 1 veröffentlichte in der "Y" vom 28.12.2014 einen Artikel mit der Überschrift "5 Punkte, die eine Version von H fragwürdig sind". Dort heißt es u.a. wie folgt: "Hs Anwalt sagt, der Sänger habe die Paparazzi nicht mit den Händen geschlagen. Der Anwalt der Paparazzi sagt: "Herr H ist erst auf den Kameramann losgegangen, hat ihm die Kamera aus der Hand geschlagen und anschließend den Fotografen attackiert. Er hat diesen nicht mit bloßen Händen, sondern mit seiner Reisetasche geschlagen, ihn danach gewürgt." Entsprechende Bilder finden sich auf einem Video." Der Artikel ist mit einem Bildnis des Klägers illustriert, das aus einem von dem Beklagten zu 3 gefertigten Video stammt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K1 und K2 und B1 Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.12.2014 forderte der Kläger die Beklagte zu 1 erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.01.2015 forderte der Kläger die Beklagten zu 2 und zu 3 erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf.

Der Kläger behauptet, dass die Beklagten zu 2 und zu 3 ihn und seine Familie massiv bedrängt, verfolgt und ihm eine Falle gestellt hätten. Auf einer Rolltreppe habe sich neben ihm, der Frau D und seinem Sohn plötzlich der Beklagte zu 2 vorbeigedrängt, umgedreht, sich direkt vor ihn gestellt und sinngemäß gesagt "Dich kenne ich doch". Der Beklagte zu 2 sei ihm und seinem Sohn sodann auf die Herrentoilette gefolgt und habe sich neben ihn ans Waschbecken gestellt. Nach dem Verlassen der Toilette habe er plötzlich jemanden hinter sich rennen hören. Der Beklagte zu 2, den er zuvor nicht als Fotografen habe identifizieren können, überholte ihn - unstreitig - links, nahm - unstreitig - seine Kamera aus der mitgeführten Umhängetasche, und habe - insofern streitig - begonnen, seinen Sohn und seine Lebensgefährtin zu fotografieren. Er habe ihm daraufhin gesagt, er solle dies lassen. Sein Sohn hielt - unstreitig - seinen Laptop vor den Fotoapparat, um das Fotografieren zu verhindern, und Frau D duckte sich -unstreitig - weg. Trotz seiner Bitte habe der Beklagte zu 2 nicht mit dem Fotografieren aufgehört. Sodann habe er dem Beklagten zu 3 mit einer Filmkamera wahrgenommen, der alles gefilmt habe. Er ging - unstreitig - auf den Beklagten zu 3 zu, sagte u.a.: "Fuck off, ich bin privat hier, du Affe!" und habe - insofern streitig - versucht, ihm die Kamera zuzuhalten. Er habe seinen Arm ausgestreckt, um die Filmkamera abzudecken. Der Beklagte zu 3 habe jedoch bereits selbst die Kamera gesenkt. Er habe jedoch weder die Filmkamera noch den Beklagten zu 3 mit der Filmkamera berührt. Er habe sich sodann umgedreht und nach dem Beklagten zu 2 gesehen, der weiter fotografiert habe. Hinter diesem sei er dann her gelaufen und habe seine Aktentasche, in der sich lediglich eine Zeitung befunden habe, in seine Richtung geschwungen, mit der er den Beklagten zu 2 - wenn überhaupt - lediglich touchiert habe. Dieser habe sich jedoch sogleich fallen lassen. Er habe ihn sodann kurz hinten am Nacken festgehalten, um das weitere Fotografieren zu verhindern. Er habe ihn weder mit der Hand geschlagen noch gewürgt. Die Beklagten zu 2 und zu 3 hätten es - so behauptet er weiter - geplant, ihn zu provozieren, um seine - erhoffte - Überreaktion zu filmen.

Der Kläger ist ferner der Auffassung, dass eine Verbreitung seines Bildnisses bereits deshalb unzulässig sei, weil es sich nicht um einen öffentlichen Auftritt gehandelt habe, sondern er sich mit seinem Sohn und Frau D privat auf dem Flughafen Köln/Bonn aufgehalten habe. Auch der Umstand, dass er in dem Moment gezeigt werde, indem er versucht habe, die Beklagten zu 2 und zu 3 von der Erstellung des Bildmaterials abzuhalten, lasse keine andere Bewertung zu, da er sich in einer Notwehrsituation befunden habe. Man würde sein Notwehrrecht auf den Kopf stellen, wenn man die Ausübung desselben gegen das Anfertigen und Verbreiten von Bildnissen als zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG werten würde, zumal die Beklagten zu 2 und zu 3 bei der Anfertigung des Film- und Fotomaterials den Tatbestand der Nachstellung und der Nötigung erfüllt hätten.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Vorstand, zu unterlassen,

a. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

"Der Anwalt der Paparazzi sagt: ,(...), hat ihm die Kamera aus der Hand geschlagen (...) Er hat (...) ihn (...) gewürgt.´"

wie in der "Y" vom 28.12.2014 in dem Artikel "5 Punkte, die an der Version von H fragwürdig sind" geschehen;

b. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

(Es folgt eine Bilddarstellung)

wie in der "Y" vom 28.12.2014 auf Seite 52 geschehen;

2. den Beklagten zu 2 zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen, der Kläger habe ihn gewürgt;

wie in der "Y" vom 28.12.2014 in dem Artikel "5 Punkte, die an der Version von H fragwürdig sind" geschehen;

3. den Beklagten zu 3 zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen, der Kläger habe ihm die Kamera aus der Hand geschlagen,

wie in der "Y" vom 28.12.2014 in dem Artikel "5 Punkte, die an der Version von H fragwürdig sind" geschehen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, dass der Beklagte zu 2 auf der Rolltreppe an dem Kläger und seinen Begleitern vorbeigegangen sei, um sicher zu sein, dass es sich tatsächlich um den Kläger handele. Nachdem ihn der Begleiter des Klägers freundlich vorbeigelassen habe, habe er sich lediglich im Vorbeigehen die Gruppe kurz angeschaut und dabei festgestellt, dass es sich bei dem älteren der beiden Herren um den Kläger handelte. Sodann habe der Beklagte zu 2 den Beklagten zu 3 angerufen, der ein Stockwerk tiefer gewartet habe, und ihn gebeten, rasch nach oben zu kommen. Nachdem der Kläger und sein Begleiter die nächste Herrentoilette - unstreitig - aufgesucht hatten, sei der Beklagte zu 3 ebenfalls auf die Herrentoilette gegangen, um sich davon zu überzeugen, dass es sich um den Kläger handele. Auf der Herrentoilette sei er direkt zum Waschbecken gegangen und habe den Kläger, der sich kurz darauf ebenfalls die Hände gewaschen habe, lediglich kurz angeschaut und sodann - noch vor dem Kläger und seinem Begleiter - die Toilette wieder verlassen. Der Beklagte zu 2 habe sich, nachdem er den Kläger und seine Begleiter - unstreitig - überholt hatte, in einer Entfernung von ca. 15 m vor der auf ihn zukommenden Dreiergruppe aufgestellt, um Bilder des Klägers zu fertigen. Der Begleiter des Klägers sei hinzu gestürmt und habe gerufen "Keine Bilder! Wir sind privat hier!". Er habe den Beklagten zu 2 beiseite gedrängt und versuchte - unstreitig - mit einer erhobenen Tasche, den Blick auf den Kläger und Frau D zu versperren. Der Beklagte zu 2 habe sofort das Fotografieren eingestellt und beruhigend auf den Begleiter des Klägers eingeredet. Der Beklagte zu 3 habe seine Kamera erst dann gezückt, als es zu dem kleinen Handgemenge zwischen dem Beklagten zu 2 und dem Begleiter des Klägers gekommen und der Kläger laut geworden sei. Er habe auch erst dann zu filmen begonnen, als der Kläger sich im zugewandt habe. Obwohl seine Begleiterin ihm zweimal "Herbert!" hinterher gerufen habe, sei der Kläger weiter auf den Beklagten zu 3 zugegangen. Der Beklagte zu 3 sei langsam zurückgewichen und habe erschrocken gerufen: "Herr H!". Der Kläger habe jedoch, ohne zuerst zu versuchen, die Kamera zuzuhalten oder diese herunter zu drücken, bereits zu einem Schlag mit der linken Hand ausgeholt und nach sowie auf den Kopf des Beklagten zu 3 geschlagen, so dass diesem die Kamera aus der Hand gerutscht sei. Der Beklagte zu 3 habe die digitale Kamera nämlich nicht direkt vor seinen Augen, sondern auf Schulterhöhe etwa 20-30 cm Abstand vor seinem Körper gehalten, um auf dem seitlich ausgeklappten Display sehen zu können, was er aufnehme. Nachdem der Beklagte zu 3 ängstlich gerufen habe: "Was wollen Sie? Was soll der Scheiß?", habe der Kläger ihn geschubst und geschrien: "Ich bin privat hier, du Affe!". Der Beklagte zu 3 habe sodann entsetzt gerufen: "Wollen Sie mich noch weiter angreifen? Herr H!". Nachdem der Kläger sich von den Beklagten zu 3 abgewandt habe, habe er zu dem Beklagten zu 2 aufgeschlossen, unvermittelt und ohne Vorwarnung die über seiner rechten Schulter hängende Umhängetasche abgenommen und diese dem Beklagten zu 2 weit ausholend an den Kopf geschlagen. Dann habe er den sich nach dem Schlag nach vorne duckenden Beklagten zu 2, der sich gerade habe aufrichten wollen, mit der linken Hand am Hals gepackt und zugedrückt sowie ihm hierdurch die Luft weggedrückt, mithin ihn gewürgt. Nachdem der Beklagte zu 2 sich kurzzeitig dem Griff habe entziehen können, habe der Kläger ihn erneut am Hals gepackt, zugedrückt und ihn mit dem Kopf nach unten gedrückt. Nachdem der Beklagte zu 2 sich aus diesem Griff befreien habe können, habe der Kläger ihn nochmals kurz mit der linken Hand angepackt, dann aber von ihm abgelassen.

Der Beklagte zu 2 habe durch die Handlungen des Klägers u.a. eine "Gesichtsprellung rechts" und eine "Schädelprellung rechts" sowie eine Bindehautreizung erlitten. Ferner schrieb der behandelnde Arzt - unstreitig - u.a. folgenden Befund nieder: "Rötung rechte Halsseite als Hinweis auf Schläge oder auch Würgen des Patienten." Der Beklagte zu 3 habe durch die Handlungen des Klägers u.a. eine "Schädelprellung rechts", eine "Distorsion des Fingers DIII rechts" und eine "Gesichtsprellung beidseitig" erlitten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen B2 - B8 Bezug genommen.

Die Beklagte zu 1 ist der Auffassung, dass der Kläger die Verbreitung seines Bildnisses auch ohne seine Einwilligung hinnehmen müsse, da es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele, weil es den Kläger - einen berühmten deutschen Sänger - zeige, wie er in aller Öffentlichkeit auf einem belebten Flughafen völlig ausraste und Pressefotografen beleidige und in besonders aggressiver Weise tätlich angreife und verletze, unabhängig von der Frage, ob das Verhalten des Klägers gerechtfertigt gewesen sei oder er sich strafbar gemacht habe. An der Mitteilung eines solchen Geschehens bestehe ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse, das durch die überragende Prominenz des Klägers und den Umstand, dass es nicht sein erster Angriff auf Pressefotografen gewesen sei, verstärkt werde. Die Öffentlichkeit habe ein Recht darauf zu erfahren, dass der Kläger sich in einer solchen Situation für berechtigt halte, ohne irgendeine sachliche Diskussion direkt auf die Pressefotografen loszugehen, diese dabei wüst zu beschimpfen und schließlich zu schlagen. Ferner zeige das streitgegenständliche Foto den Kläger nicht bei einer Notwehrhandlung, da es aufgrund des Vorhandenseins eines milderen Mittels an der Erforderlichkeit der vermeintlichen Verteidigungshandlung, an einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff durch den Beklagten zu 2 und am Verteidigungswillen des Klägers gefehlt habe. Überdies belegten das Video und das Foto, dass der Kläger in der Folge in diversen Medien gelogen habe. Auch die Wiedergabe der Zitate der Beklagten zu 2 und zu 3 müsse der Kläger - so meinen alle Beklagten - hinnehmen, da es sich um wahre Tatsachen handele.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 24.02.2016 durch Inaugenscheinnahme der Anlagen K2, B1 - B3, B16 - B18, BB1, BB12 und der in der Anlage K20 enthaltenen Fotografien. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1, 2 und 3 einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. den Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG hinsichtlich der Äußerungen "hat ihm die Kamera aus der Hand geschlagen (...) Er hat (...) ihn (...) gewürgt." sowie hinsichtlich der Äußerungen, der Kläger habe den Beklagten zu 2 gewürgt und dem Beklagten zu 3 die Kamera aus der Hand geschlagen.

Der Kläger ist durch die streitgegenständlichen Äußerungen in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen, da ihm tätliche Übergriffe gegenüber den Beklagten zu 2 und zu 3 vorgeworfen werden.

Der durch die Äußerungen vorliegende Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist rechtswidrig.

Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d. h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Auflage 2016, § 823 BGB, Rn. 95 m.w.N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen - wie vorliegend - die Presse- und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen, während Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme, des Meines und Dafürhaltens geprägt sind. Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH, NJW 1998, 3047). Maßgeblich für das Verständnis der Behauptung ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfG, NJW 2006, 207).

Bei den streitgegenständlichen Äußerungen handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, da es dem Beweis zugänglich ist, ob der Kläger dem Beklagten zu 3 die Kamera aus der Hand schlug und den Beklagten zu 2 würgte. Hierbei versteht der Durchschnittsrezipient die Formulierung "hat ihm die Kamera aus der Hand geschlagen" dahingehend, dass der Kläger dem Beklagten zu 3 gegen die Hand/Hände schlug, in der/denen sich die Kamera befand und diese deshalb der Hand/den Händen entglitt und zu Boden fiel. Selbst wenn man mit den Beklagten unterstellt, dass der Durchschnittsrezipient die zuvor genannte Äußerung auch dahingehend verstehen kann, dass nicht zwingend eine Einwirkung auf die Kamera erforderlich ist, sondern auch ein Schlag gegen den Kopf als Ursache des Verlustes der Kamera in Betracht kommt, bedürfte es gleichwohl eines wie auch immer gearteten Entgleitens und Herabfallens der Kamera.

Ein "Würgen" liegt nach dem Verständnis des Durchschnittsrezipienten nach Auffassung der Kammer dann vor, wenn eine Person so massiv mit den Händen auf den Hals einer anderen Person einwirkt, dass es zu Atem- und/oder Blutzirkulationsbeschwerden kommt.

Bei Tatsachenbehauptungen kommt es im Rahmen der anzustellenden Abwägung für die Zulässigkeit ihrer Äußerung entscheidend auf den Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptung an. Bewusst unwahre Tatsachen oder Tatsachen, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung zweifelsfrei feststeht, fallen nicht unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Ihre Äußerung ist daher grundsätzlich unzulässig. Die Verbreitung ehrenrühriger wahrer Tatsachenbehauptungen hingegen ist grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht die Intim- oder Privatsphäre des Betroffenen betreffen. In letzterem Fall ist zu prüfen und abzuwägen, ob ihre Äußerung durch ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit gedeckt ist. Betrifft die wahre Tatsachenbehauptung die Sozial- oder gar Öffentlichkeitssphäre, ist die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung erst dann überschritten, wenn die Mitteilung der wahren Tatsache einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 - VI ZR 217/08, Tz. 37).

Die Beweislast für die Unwahrheit der zuvor genannten Äußerungen trägt die Beklagte.

Für die Wahrheit der behaupteten Tatsache trifft im Rahmen des Unterlassungsanspruchs grundsätzlich den jeweiligen Kläger die Darlegungs- und Beweislast, da im Ausgangspunkt die Unwahrheit einer Behauptung grundsätzlich von demjenigen zu beweisen ist, der sich gegen die Äußerung wendet (vgl. Burkhardt in Wenzel: Das Recht der Wort- und Y-Berichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 12, Rn. 138 f.).

Allerdings tritt eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Wahrheitsbeweises dann ein, wenn Streitgegenstand eine üble Nachrede ist. In diesem Fall trifft nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB grundsätzlich den Schädiger die Beweislast für die Wahrheit der ehrbeeinträchtigenden Behauptung, sofern die Wahrheit der Tatsachenbehauptung zum Zeitpunkt ihrer Äußerung ungewiss ist (vgl. BGH, NJW 2013, 790 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98; Sprau, a.a.O., Rn. 102).

Die Voraussetzungen des § 186 StGB liegen hier vor, da dem Kläger - bereits näher definierte - tätliche Übergriffe gegenüber den Beklagten zu 2 und zu 3 unterstellt werden.

Die Beklagten können sich nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 GG berufen.

Die Beweislastverteilung nach § 186 StGB entfällt dann, wenn der Äußernde sich auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß Art. 5 Abs. 1 GG, § 193 StGB analog berufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.1981 - VI ZR 184/79, Tz. 35; Urteil vom 12.02.1985 - VI ZR 225/83, Tz. 19; Urteil vom 12.05.1987 - VI ZR 195/86, Tz. 18; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Y-Berichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 12, Rn. 139). Voraussetzung hierfür ist indes, dass die Tatsachenbehauptung - ihre Wahrheit unterstellt - eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, an der ein das Persönlichkeitsinteresse des Betroffenen überwiegendes öffentliches Informationsinteresse besteht, und vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei im Einzelnen nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind daher in der Regel für die Medien strenger als für Privatleute. Um ihrer Aufgabe bei der öffentlichen Meinungsbildung und dem Ehrenschutz der Betroffenen zu genügen, ist die Presse gehalten, Nachrichten und Behauptungen, die sie weitergibt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Andererseits dürfen an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit aber auch keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Es genügt, dass der Journalist mit pressemäßiger Sorgfalt gearbeitet hat. Abzustellen ist weitgehend darauf, was im Einzelfall an journalistischer Prüfung gefordert werden kann und muss. Dabei kommt es auch auf die Schwere der mit der Äußerung verbundenen Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung an. Je schwerwiegender diese Beeinträchtigung ist, desto höher sind die Anforderungen an die journalistische Sorgfalt (Sprau, a.a.O., Rn. 102, m.w.N. aus der Rspr.).

Hier haben die Beklagten ihrer journalistischen Sorgfalt nicht genügt, da weder das vorgelegte - unterstellt - ungeschnittene Video des Vorfalls am Flughafen Köln/Bonn noch die vorgelegten Standbilder aus demselben die streitgegenständlichen Äußerungen tragen, da sie derartige Handlungen des Klägers nicht zeigen.

Die Beklagten haben den ihnen obliegenden Beweis nicht geführt, da die Kammer nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt ist, dass der Kläger den Beklagten zu 2 würgte und dem Beklagten zu 3 die Kamera aus der Hand schlug.

Zunächst hat der Beklagte zu 2 in seiner persönlichen Anhörung zwar vorgetragen, dass der Kläger ihn zwar stark am Hals packte, gleichzeitig jedoch berichtet, dass der Griff nur eine kurze Zeit dauerte und er sich an Atemprobleme nicht erinnern könne. Ferner hat der Beklagte zu 3 in seiner persönlichen Anhörung vorgetragen, dass ihm die Kamera nicht aus der Hand geschlagen worden sei, da sie mit einem Riemen an seiner Hand befestigt gewesen sei.

Bereits diese Erläuterungen der Beklagten zu 2 und zu 3 legen nahe, dass die streitgegenständlichen Äußerungen den tatsächlichen Ablauf der Auseinandersetzung hinsichtlich dieser Punkte nicht zutreffend wiedergeben.

Hinzu kommt, dass weder die vorgelegten Videos noch die zur Akte gelangten Fotos, welche durch die Kammer in Augenschein genommen worden sind, die streitgegenständlichen Äußerungen tragen, da auf diesen weder zu sehen ist, dass der Kläger den Beklagten zu 2 würgte, noch ersichtlich ist, dass der Kläger dem Beklagten zu 3 die Kamera aus der Hand schlug.

Den weiteren Beweisanträgen der Beklagten war nicht nachzugehen.

Der Vernehmung des Herrn Dr. Q zu den von ihm bei dem Beklagten zu 2 attestierten Verletzungen (Seite 8 des Schriftsatzes vom 30.07.2015, Bl. 46 GA; Seite 8 des Schriftsatzes vom 06.08.2015, Bl. 84 GA) oder der Einholung eines Sachverständigengutachtens (Seite 19 des Schriftsatzes vom 06.11.2015, Bl. 182 GA; Seite 28 des Schriftsatzes vom 24.11.2015, Bl. 282 GA) bedurfte es nicht, da es die Kammer als wahr unterstellen kann, dass die attestierten Verletzungen zum Zeitpunkt der Diagnose bei dem Beklagten zu 2 vorlagen. Denn die Rötung der Halsseite kann auch durch das - unstreitige - Herunterdrücken des Beklagten zu 2 durch den Kläger entstanden sein, stellt somit kein Indiz dafür dar, dass der Kläger den Beklagten zu 2 im zuvor definierten Sinne würgte. Aus demselben Grunde bedurfte es auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, dass die Rötung der Halsseite eine typische Folge eines Würgens im Halsbereich ist (Seite 11 des Schriftsatzes vom 06.08.2015, Bl. 87 GA).

Der Vernehmung des Herrn Dr. Q zu den von ihm bei dem Beklagten zu 3 attestierten Verletzungen (Seite 9 des Schriftsatzes vom 30.07.2015, Bl. 47 GA; Seite 9 des Schriftsatzes vom 06.08.2015, Bl. 85 GA) oder der Einholung eines Sachverständigengutachtens (Seite 12 des Schriftsatzes vom 06.08.2015, Bl. 88 GA; Seiten 9 und 17 des Schriftsatzes vom 06.11.2015, Bl. 172 und 180 GA; Seite 27 des Schriftsatzes vom 24.11.2015, Bl. 281 GA) bedurfte es nicht, da es die Kammer als wahr unterstellen kann, dass die attestierten Verletzungen zum Zeitpunkt der Diagnose bei dem Beklagten zu 3 vorlagen. Diese Verletzungen stellen jedoch kein Indiz dafür dar, dass der Kläger dem Beklagten zu 3 die Kamera aus der Hand schlug, sondern allenfalls dafür dass der Kläger den Beklagten zu 3 am Kopf bzw. an den Händen berührte.

Ferner bedurfte es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob das Verwackeln der Aufnahme und das zu vernehmende Geräusch auf einen Schlag des Klägers zurückzuführen sind (Seite 14 des Schriftsatzes vom 06.08.2015, Bl. 90 GA), da auch diese Umstände nicht belegten, dass dem Beklagten zu 3 entgegen seiner eigenen Erklärung die Kamera aus der Hand geschlagen wurde.

Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass ihnen möglicherweise unwahre Tatsachenbehauptungen nicht untersagt werden könnten, weil sie im Vorfeld hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hätten (vgl. BVerfG, NJW 2016, 3360). Denn - wie bereits ausgeführt - belegen weder das vorgelegte - unterstellt - ungeschnittene Video des Vorfalls am Flughafen Köln/Bonn noch die vorgelegten Standbilder aus demselben die streitgegenständlichen Äußerungen, da sie derartige Handlungen des Klägers nicht zeigen.

Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung der Verletzungshandlung indiziert.

2.

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1 einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 22, 23 KUG hinsichtlich des streitgegenständlichen Fotos.

Das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 09.03.2017 - 15 U 46/16 - hinsichtlich des von dem Beklagten zu 3 aufgenommenen und von der Y GmbH & Co. KG veröffentlichten Videos das Folgende entschieden:

"(...) Die Zulässigkeit der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Videoaufnahmen, auf denen der Kläger eindeutig identifizierbar ist und die daher Bildnisse im Sinne von § 22 KUG darstellen, ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. BGH NJW 2009, 3032) unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG NJW 2008, 1793) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu beurteilen (vgl. EGMR NJW 2004, 2647). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Ohne eine solche Einwilligung, die hier unstreitig nicht vorliegt, dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) veröffentlicht werden, es sei denn, durch die Bildveröffentlichung werden berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG).

a. Dabei erfordert bereits die Frage, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegen, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK anderseits (vgl. BGH, Urt. v. 27.9.2016 - VI ZR 310/14, juris Rn. 5; BGH, Urt. v. 19.6.2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135; BGH, Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898; v. Pentz, AfP 2013, 20, 23 f.). Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens, der nicht zu eng verstanden werden darf. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historischpolitischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist, wobei auch unterhaltende Beiträge davon nicht ausgenommen sind.

b. Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, wobei es einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen bedarf. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre, der in Form der Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild sowie der Garantie der Privatsphäre teilweise auch verfassungsrechtlich fundiert ist. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Der Informationsgehalt einer Y-Berichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (vgl. BGH, Urt. v. 27.9.2016 - VI ZR 310/14, juris Rn. 8 ff. m.w.N.).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt die streitgegenständliche Y-Berichterstattung jedenfalls einen Eingriff in die Privatsphäre des Klägers dar.

a. Zwar weist die Beklagte zu 1) zutreffend darauf hin, dass die Aufnahmen im öffentlichen und damit für jedermann zugänglichen Bereich des Flughafens KölnBonn aufgenommen wurden. Jedoch ist auch in Ansehung dessen vorliegend der thematische Bereich der Privatsphäre eröffnet, weil der Kläger sich mit seinem Sohn und seiner Lebensgefährtin unstreitig auf einer privaten Reise befand - selbst die Beklagte zu 1) macht in diesem Zusammenhang nicht geltend, dass die Ankunft des Klägers auf dem Flughafen beruflich motiviert war. Allein die Art der Örtlichkeit, an der die Aufnahmen gefertigt wurden, vermag indes keine Betroffenheit nur der Sozialsphäre zu begründen. Zwar wissen Prominente, dass ihr Privatleben stets von der Presse beobachtet wird und müssen auch damit rechnen, dass bei jeder sich bietenden Gelegenheit für die Berichterstattung verwendbare Fotos gemacht werden. Es würde aber eine erhebliche Einschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit darstellen, wenn jeder, der einer breiteren Öffentlichkeit bekannt ist, sich in der Öffentlichkeit nicht unbefangen bewegen könnte, weil er auch bei privaten Gelegenheiten jederzeit widerspruchslos fotografiert und mit solchen Fotos zum Gegenstand einer Berichterstattung gemacht werden dürfte (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.2009 - VI ZR 75/08, juris Rn. 13; EGMR, Urt. v. 24.6.2004 - 59320/00, NJW 2004, 2647; BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008 - 1 BvR 1602/07, juris Rn. 91 ff.).

b. Der Kläger hat den Bereich der Privatsphäre auch nicht dadurch verlassen, dass er sich gegen die Tätigkeit der Beklagten zu 2) und 3) körperlich zur Wehr gesetzt hat. Denn selbst wenn dieses Verhalten letztlich strafrechtlich relevant gewesen sein sollte, ist bei der Frage, welche Sphäre des klägerischen Persönlichkeitsrechts betroffen ist, auf den Beginn des Geschehens und damit auf die (rein) private Ankunft am Flughafen abzustellen. Soweit der Kläger dann im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung mit den Beklagten zu 2) und 3) gegebenenfalls einen Notwehrexzess gezeigt haben sollte, führt dies nicht dazu, dass der gesamte Vorgang der Sozialsphäre zuzurechnen ist, sondern nur dazu, dass hinsichtlich der privaten Ankunft des Klägers auf dem Flughafen ein öffentliches Informationsinteresse bejaht und in die Abwägung im Rahmen von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eingestellt werden kann.

3. Diesem Eingriff in die Privatsphäre des Klägers steht auf Seiten der Beklagten zu 1) ein öffentliches Berichterstattungsinteresse gegenüber.

Dieses Interesse kann sich zwar nicht allein auf die von der Beklagten reklamierte hohe Prominenz des Klägers gründen. Denn auch dieser hat ein schützenswertes Interesse, in seinem privaten Alltag in Ruhe gelassen zu werden, weil von Prominenten nicht erwartet werden kann, sich im Privatleben vor den Medien zu verstecken. Insoweit überwiegt das berechtigte Anliegen des Klägers, sich in der betreffenden Alltagssituation am Flughafen unbefangen und ohne eine Belästigung durch Fotoreporter bewegen zu können. Ein öffentliches Berichterstattungsinteresse besteht jedoch im Hinblick auf die Art und Weise, wie sich der Kläger als Prominenter gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) verhalten und wie er auf die Anfertigung der ihn und seine Begleiter betreffenden Bilder reagiert hat. Unabhängig von der Frage eines möglichen strafbaren Verhaltens erfüllt der Kläger als prominente Person Leitbild- und Kontrastfunktionen und kann dem Rezipienten Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008 - 1 BvR 1602/07, juris Rn. 60). In Kombination damit begründet der Umstand, dass er mit verbaler und zum Teil auch tätlicher Aggressivität auf die Aufnahmen reagiert hat, grundsätzlich ein Geschehen, an dem ein erhebliches Berichterstattungsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Auch die Art und Weise, wie Fotos bzw. Filmmaterial von Prominenten aus deren Privatleben gefertigt werden bzw. ob und wie sich Prominente gegen Paparazzi zur Wehr setzen, interessiert die Rezipienten (vgl. dazu KG, Urt. v. 2.3.2007 - 9 U 212/06, juris Rn. 63).

4. Ob bei Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen das von der Beklagten zu 1) befriedigte Informationsinteresse die persönlichkeitsrechtlichen Belange des Klägers überwiegen würde, wenn die Berichterstattung zeigte, wie der Kläger das ihm zustehende Notwehrrecht im Sinne eines Notwehrexzesses überschritten hat und die Videosequenz damit ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG abbildet, kann letztlich offen bleiben.

a. Auch bei Unterstellung des Vortrags des Klägers, dass der Schlag mit der Schultertasche sowie das Herunterdrücken des Beklagten zu 2) dazu dienen sollten, ein weiteres Fotografieren seiner Lebensgefährtin zu verhindern, könnte einiges dafür sprechen, einen Notwehrexzess des Klägers zu bejahen. Denn jedenfalls das Schleudern der Tasche ist keine erforderliche Notwehrhandlung, um den gegenwärtigen Angriff auf das Recht am eigenen Bild abzuwehren. Gerade aufgrund des Umstandes, dass die Tasche wegen ihrer Größe und ihres (Leer-)Gewichts in ihrer konkreten Flugbahn kaum zu berechnen war, bestand die erkennbare und naheliegende Gefahr, den Beklagten zu 2) damit zu verletzen. Da der Kläger jedoch sowohl körperlich als auch nach den sonstigen Umständen in der Lage gewesen wäre, dem Beklagten zu 2) die Kamera wegzunehmen oder auch aus der Hand zu schlagen, könnte es sich bei der - ausweislich der streitgegenständlichen Videosequenz von einer gewissen Aggression getragenen - Vorgehensweise um eine gewisse Überschreitung der rechtlich zulässigen Verteidigungshandlung handeln.

b. Jedoch stünde selbst die Bejahung eines solchen Notwehrexzesses dem vorliegend geltend gemachten Unterlassungsanspruch des Klägers nicht entgegen, da durch die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Videos jedenfalls seine berechtigten Interessen verletzt werden und die Y-Berichterstattung damit nach § 23 Abs. 2 KUG unzulässig ist.

Zwar kann in diesem Zusammenhang nicht die Behauptung des Klägers berücksichtigt werden, dass es sich um eine "Falle" handelte. Denn die angebliche Absprache zwischen den Beklagten zu 2) und 3), den Kläger so lange zu provozieren, bis dieser "ausrastet", um dann entsprechende Bilder anfertigen zu können, hat der Kläger nicht unter Beweis gestellt. Auch für das angeblich durch "M" belauschte Gespräch der Beklagten zu 2) und 3) auf der Flughafentoilette (vgl. Anlage K3) gibt es von Seiten des Klägers keinen Beweisantritt. Jedoch ergibt sich die Unzulässigkeit der Berichterstattung gemäß § 23 Abs. 2 KUG vorliegend darauf, dass es sich bei der von der Beklagten zu 1) veröffentlichten Fassung des Filmmaterials um eine unvollständige, verkürzte und in der Reihenfolge geänderte Darstellung handelt, die insgesamt ein unzutreffendes Bild von den Geschehnissen zeichnet und den Kläger dadurch in der öffentlichen Wahrnehmung in erheblichem Maße herabwürdigt.

aa. Bei den von der Beklagten zu 1) veröffentlichten Bildsequenzen handelt es sich zunächst um eine verkürzte und damit bewusst unvollständige Darstellung des Geschehens am Flughafen. Der Rezipient erfährt weder durch die Bild-, noch durch die begleitende Wortberichterstattung, welche Vorfälle den gezeigten aggressiven Verhaltensweisen des Klägers vorangingen. Die Beklagte zu 1) berichtet weder darüber, dass die beiden Fotoreporter den Kläger auf der Rolltreppe beobachtet haben und einer von ihnen ihm bis auf die Toilette gefolgt ist, noch davon, dass sie zunächst begonnen hatten, Fotos von ihm und seinen Begleitern in einer offenkundig privaten Situation anzufertigen und auf die eindeutige verbale und gestische (Laptop) Abwehr jedenfalls nicht mit einem Einpacken der Kamera und einem Sich-Entfernen reagiert haben.

Diese bewusst unvollständige bildliche Darstellung des Geschehens ist wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, weil sie dem Zuschauer ein Geschehen vorführt, aus dem er - schon aufgrund der nur spärlichen Kommentare der begleitenden Wortberichterstattung - eigene Schlussfolgerungen ziehen soll, dabei jedoch wesentliche Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben und deren Kenntnis für die Bildung eines im Kern zutreffenden Urteils unerlässlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601 m.w.N.; vgl. auch zu Manipulationen an fotografischen Abbildungen: BVerfG, Beschl. v. 14.2.2005 - 1 BvR 240/04, NJW 2005, 3271; BGH, Urt. v. 8.11.2005 - VI ZR 64/05, NJW 2006, 603).

Zwar ist für den durchschnittlichen Rezipienten aus dem von der Beklagten zu 1) veröffentlichten Bildmaterial (noch) erkennbar, dass der Kläger sich gegen die Beklagten zu 2) und 3) nicht völlig grundlos, sondern deshalb zur Wehr setzt, weil diese von ihm Foto- bzw. Filmaufnahmen anfertigen. Allein das Wissen um den Grund für diese Reaktionen des Klägers vermittelt dem Rezipienten allerdings nicht das Wissen um den konkreten Anlass für sein Vorgehen, auf den es hier in entscheidendem Maße ankommt. Während der durchschnittliche Rezipient beim Anblick des Videos in seinem streitgegenständlichen Zuschnitt davon ausgehen muss, dass der Kläger schon allein aufgrund des Anblicks einer Kamera "ausrastet", die ein scheinbar unbeteiligt am Rand stehender und als solcher nur an der Kamera zu erkennender Reporter in der Hand hält, ging diesem Verhalten des Klägers in Wahrheit ein längeres Geschehen voraus, welches für die Bewertung durch den Zuschauer von erheblicher Bedeutung ist. Denn das im Video gezeigte Verhalten des Klägers würde vom Zuschauer maßgeblich anders beurteilt und bewertet werden, wenn er erführe, dass der Kläger vor den gezeigten Attacken zunächst von den Beklagten zu 2) und 3) auf der Rolltreppe und der Herrentoilette wahrnehmbar beobachtet wurde, der Beklagte zu 2) sodann begann, ihn und seine Begleiter trotz der offenkundigen Privatheit der Situation zu fotografieren und schließlich auch die verbalen bzw. passivkörperlichen Abwehrversuche ("Keine Bilder! Wir sind privat hier!" bzw. Hochhalten eines Laptops vor die Kameralinse) jedenfalls nicht dazu geführt hatten, dass die Beklagten zu 2) und 3) ihre Aufnahmegeräte einpackten und sich vom Kläger entfernten. Vielmehr liegt es nahe, aus den von der Beklagten zu 1) zum streitgegenständlichen Video zusammengefügten Bildsequenzen den Schluss zu ziehen, der Kläger sei allein aufgrund des Vorhandenseins einer Kamera übermäßig aggressiv geworden. Diese Schlussfolgerung erscheint bei Mitteilung des gesamten Geschehens jedoch weniger naheliegend, womit durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entsteht. Insofern hat die Beklagte zu 1) mit dem Vorgeschehen, das eine nicht unerhebliche Belästigung und Beeinträchtigung des Klägers durch die Beklagten zu 2) und 3) beinhaltete, gerade diejenigen Fakten verschwiegen, deren Mitteilung beim Zuschauer zu einer dem Kläger günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs geführt hätte.

bb. Des weiteren hat die Beklagte zu 1) auch durch die im Video gegenüber dem wahren Geschehen von ihr veränderte Reihenfolge der Ereignisse die Situation zu Lasten des Klägers verfälschend dargestellt. Aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten beginnt das Aufeinandertreffen zwischen dem Kläger und den Fotoreportern am Flughafen damit, dass ersterer dem Beklagten zu 2) seine Schultertasche gegen den Kopf schleudert. Dies stellt aber unstreitig nicht den Beginn des Aufeinandertreffens, sondern vielmehr nahezu den Schlusspunkt der Auseinandersetzung da; der Kläger hat sich nach diesem Schlag und dem anschließenden Herunterdrücken des Beklagten zu 2) abgewendet und den Gang - seinen Begleitern folgend - verlassen.

Soweit die Beklagte zu 1) sich darauf beruft, dass die chronologisch unzutreffende Wiedergabe der Ereignisse für den Zuschauer klar erkennbar sei, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Denn in diesem Zusammenhang darf nicht auf einen Zuschauer abgestellt werden, der sich - wie der Senat und die Prozessbevollmächtigten der Parteien - nicht nur die streitgegenständliche Videosequenz mehrfach, sondern daneben auch das Rohmaterial des Films angeschaut hat, wobei durchaus zu konstatieren ist, dass sich die chronologisch unrichtige Einordnung der "Taschenszene" dabei auflöst und die "richtige" Reihenfolge erkennbar wird. Vielmehr ist insoweit auf den durchschnittlichen Rezipienten abzustellen, der das streitgegenständliche Video lediglich ein- oder zweimal abruft und dabei bei der zu erwartenden oberflächlichen Betrachtungsweise nicht erkennen kann, dass die Reihenfolge der Ereignisse verändert wurde und weiter auch nicht erkennen kann, in welcher Reihenfolge sich das Geschehen tatsächlich abgespielt hat.

Vor dem Hintergrund dessen, dass der in der Bildsequenz dreimal zu sehende Schlag des Klägers mit der Tasche gleichsam den Höhepunkt der Auseinandersetzung darstellt, dieser aber direkt zu Beginn des Aufeinandertreffens mit den Beklagten zu 2) und 3) mit der Tasche geschlagen hat oder zwischen den Beklagten zu 2) und 3) mehrfach hin- und herlief, um Aggressionen zu zeigen, liegt in dieser Darstellung - mag es auch grundsätzlich der publizistischen Freiheit der Beklagten zu 1) entsprechen, eine markante Szene am Anfang als "Aufmacher" zu zeigen - eine unter den vorliegenden Umständen nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Rechte des Klägers.

cc. Schließlich hat die Beklagte zu 1) das betreffende Videomaterial so geschnitten und zusammengefügt, dass die das Bild des Klägers in der Öffentlichkeit besonders stark beeinträchtigende Szene des Schlages mit der Tasche nicht nur - entgegen der zutreffenden chronologischen Reihenfolge der Ereignisse - gleichsam als "Aufmacher" direkt zu Beginn der Berichterstattung gezeigt, sondern darüber hinaus noch zweimal wiederholt wird, einmal davon in Zeitlupe, was dem Zuschauer den schlagenden Kläger in besonders eindrucksvoller Art vor Augen führt. Dies stellt eine Form der Berichterstattung dar, die in plakativer Weise die Spitze der Eskalation in den Mittelpunkt stellt und durch anprangernde Wiederholungen zu demjenigen Umstand macht, den der Zuschauer in erster Linie wahrnimmt und im Gedächtnis behalten wird.

dd. Auch die weiteren im Rahmen der Abwägung nach § 23 Abs. 2 KUG zu berücksichtigenden Umstände sprechen nicht dagegen, dass die streitgegenständliche Berichterstattung das berechtigte Interesse des Klägers verletzt.

(1) Zugunsten des Klägers ist zunächst zu berücksichtigen, dass schon der von der Beklagten zu 1) zugestandene Verlauf des Geschehens den Schluss rechtfertigt, dass das Handeln der Beklagten zu 2) und 3) die Unbefangenheit des Klägers erheblich beeinträchtigt sowie dessen Bewegungsfreiheit in einem nicht hinnehmbaren Umfang eingeschränkt hat. Jedenfalls einer der Beklagten hat den Kläger auf der Rolltreppe überholt und dabei gemustert, der andere ist ihm bis auf die Toilette gefolgt und hat ihn dort ebenfalls in eindeutiger Weise beobachtet. Subjektiv durfte der Kläger dies zumindest als Belästigung empfinden und als offenkundigen Beginn eines offensichtlich unzulässigen - wie auch immer gearteten - Eingriffs in seine Privatsphäre. Insofern ist keine Beweisaufnahme über das vom Kläger behauptete Ansprechen auf der Rolltreppe ("Dich kenn ich doch") sowie die angeblichen starren Blicke auf der Toilette erforderlich. Denn schon unter Berücksichtigung des unstreitigen Geschehensverlaufs, wonach die Beklagten nach den oben beschriebenen Manövern und trotz der Abwehrversuche ("Keine Bilder! Wir sind privat hier" sowie Hochhalten des Laptops) immer weiter fotografiert bzw. gefilmt haben, liegt eine nicht hinnehmbare Belästigung des Klägers und seiner Begleiter vor. In diesem Zusammenhang kann sich die Beklagte zu 1) auch nicht darauf berufen, dass der Kläger gerade ein neues Album herausgebracht hatte und bei anderer Gelegenheit öffentlich aufgetreten war, um dieses zu vermarkten. Denn die von den Beklagten zu 2) und 3) angefertigten Aufnahmen waren unstreitig darauf angelegt, ihn in seinem privaten Bereich in Begleitung seiner Lebensgefährtin und seines Sohnes zu fotografieren, die beide bis zu diesem Zeitpunkt weder in der Öffentlichkeit aufgetreten noch fotografisch dargestellt worden waren. Eine berufliche Veranlassung der Bilder ist insofern nicht erkennbar.

(2) Auch die Verletzungen der Beklagten zu 2) und 3) stehen der Annahme eines berechtigten Interesses des Klägers im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG nicht entgegen. Denn selbst wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, dass die Verletzungen tatsächlich durch den Kläger herbeigeführt wurden, so handelt es sich zum einen letztlich um Bagatellverletzungen (Hämatome) und zum anderen ist in Rechnung zu stellen, dass beide Beklagte die Möglichkeit gehabt hätten, durch Einstellung der Fotoaufnahmen diesen Verletzungen zu entgehen. Indem sie sich aber "sehenden Auges" auf eine Auseinandersetzung mit dem Kläger einließen bzw. eine solche durch ihr fortgesetztes Fotografieren erst provozierten, wiegt der Umstand ihrer Verletzung gegenüber den berechtigten Interessen des Klägers nicht allzu schwer.

(3) Auch können sich die Beklagten zu 2) und 3) weder auf ein Recht zum Gegenschlag bzw. auf Rehablitierung noch darauf berufen, dass es sich bei dem Kläger um einen Wiederholungstäter handelt.

Das sog. Recht zum Gegenschlag ist eine vornehmlich für den verbalen Schlagabtausch entwickelte Rechtsfigur, die unter bestimmten Voraussetzungen überzogene Äußerungen als Reaktion auf vorangegangene Diskussionsbeiträge gestattet (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Y-Berichterstattung, 5. Auflage Kap. 6 Rn. 21 und Kap. 10 Rn. 67; OLG Köln, Urt. v. 3.7.2012 - 15 U 205/11, juris Rn. 68). Vorliegend war jedoch die Y-Berichterstattung der Beklagten zu 1) der eigentliche Auslöser für die dann folgende Reaktion des Klägers in den von ihm gegebenen Interviews. Insofern stellt es keinen zulässigen Gegenschlag dar, wenn die Beklagte zu 1) nunmehr auf diese Reaktionen des Klägers ihrerseits wiederum damit reagieren will, dass sie das in seiner konkreten Ausgestaltung rechtswidrig in die Persönlichkeitsrechte des Klägers eingreifende Bildmaterial weiterhin zeigt.

Auch ein vermeintlicher Anspruch der Beklagten zu 2) und 3) auf Rehabilitierung kann die weitere Veröffentlichung des streitgegenständlichen Videos nicht rechtfertigen. Denn da dieser Zusammenschnitt von Bildsequenzen des betreffenden Geschehens keine wirkliche Aufklärung der Geschehnisse bieten kann, sondern vielmehr nur - wie oben dargelegt - eine verkürzte, unvollständige und inhaltlich verfälschte Darstellung enthält, ist er kein taugliches Mittel, um einen solchen vermeintlichen Anspruch durchzusetzen. Vielmehr sind die Beklagten zu 2) und 3), wie auch der Kläger im vorliegenden Verfahren, auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen angewiesen, wenn und soweit der Kläger unwahre oder ehrverletzende Tatsachenbehauptungen über sie aufstellt.

Schließlich kann auch der Umstand, dass es sich nach dem Vorbringen der Beklagten zu 1) beim Kläger um einen "Wiederholungstäter" handeln soll, weil er vor 16 Jahren einem Reporter die Kamera entrissen und diese zu Boden geworfen hat, keine abweichende Beurteilung im Rahmen von § 23 Abs. 2 KUG rechtfertigen. Denn die angegriffene Y-Berichterstattung befasst sich mit diesem früheren Vorfall überhaupt nicht, sondern zeigt - ohne Erörterung der Frage einer eventuellen Gewaltbereitschaft des Klägers oder anderen die Öffentlichkeit interessierenden Themen - schlicht den Vorfall am Flughafen. (...)"

Diese Erwägungen des OLG Köln sind nach Auffassung der Kammer auf das streitgegenständliche Foto zu übertragen, da es sich bei demselben um ein Standbild aus dem seitens der Y GmbH & Co. KG veröffentlichten Video handelt, welches der Rezipient durch den Hinweis auf die URL, unter der das Video abrufbar ist, ohne Weiteres betrachten kann. Ferner ist zu berücksichtigen, dass auch der sonstige unmittelbare Kontext der öffentlichen Zurschaustellung des streitgegenständlichen Fotos, namentlich die Wortberichterstattung, eine verkürzte und damit bewusst unvollständige Darstellung des Geschehens am Flughafen wiedergibt. Zwar wird der vom Kläger geschilderte Sachverhalt in Auszügen dargestellt, jedoch als "fragwürdig" und "Ungereimtheiten" aufweisend bezeichnet und hierdurch vor dem Hintergrund des tatsächlichen Geschehensablaufs entwertet. Überdies wird der Kläger durch die Bildüber- und inschriften "Prügelattacke am Flughafen", "Ausraster am Flughafen" und "H vermöbelt Fotografen" als rücksichtloser und aggressiver Schläger dargestellt, der anlasslos Fotografen angreift, ohne dass der Rezipient durch die begleitende Wortberichterstattung erfährt, welche Vorfälle den Verhaltensweisen des Klägers vorangingen.

3.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 100 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 40.000,- EURRechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.