LG Köln, Urteil vom 23.04.2015 - 6 S 199/14
Fundstelle
openJur 2019, 18676
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 22 C 638/13
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des AG Leverkusen vom 16.7.2014, Az. 22 C 638/13, dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 30,75 € nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 9.1.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung i. H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Die Klägerin ist eine Einzugsstelle, unter anderen für Kfz-Sachverständigenhonorar.

Nach einem Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Versicherungsnehmerin der Beklagten allein verantwortlich war, unterzeichnete der Geschädigte, Herr P, am 23.1.2013 einen Gutachtenauftrag, durch den er das Sachverständigenbüro B GmbH mit der Begutachtung des Fahrzeugschadens beauftragte. Auf dem Antragsformular trat der Geschädigte seine Ansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer in Höhe des Honoraranspruchs einschließlich der Mehrwertsteuer des Sachverständigen gemäß Rechnung für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens an die Klägerin ab. Zugleich wurde der Anspruchsgegner unwiderruflich angewiesen, den Forderungsbetrag aus der Rechnung des Sachverständigen unmittelbar durch Zahlung an die Klägerin (bezeichnet als KfzVS) zu begleichen. Ferner heißt es in dem Formular wie folgt:

"Die Abtretung erfolgt in der Reihenfolge: Sachverständigenkosten, Wertminderung, Nutzungsausfallentschädigung, Nebenkosten, Reparaturkosten. Dabei wird eine nachfolgende Position nur abgetreten, wenn die zuvor genannte Position nicht ausreicht, um den gesamten Honoraranspruch des Sachverständigen zu decken. Sollte die Abtretung der Ansprüche den tatsächlichen Honoraranspruch übersteigen, erfolgt die Abtretung dergestalt, dass hinsichtlich der zuletzt abgetretenen Anspruchsposition ein erstrangiger Teilbetrag in Höhe des restlichen Sachverständigenhonorars abgetreten wird." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anl. K3 (Bl. 26 der Akte) Bezug genommen. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 6.2.2013 zu Reparaturkosten von 1083,86 € brutto. In der Rechnung vom selben Tag stellte er für das Gutachten 431,38 € in Rechnung. Auf die Rechnung wird ebenfalls verwiesen (Anl. K2 , Bl. 25 der Akte).

Die Beklagte zahlte vorprozessual 400,63 € und lehnte eine weitere Zahlung ab, da das Honorar überhöht sei. Mit Schreiben vom 26.11.2013 bestellten sich die jetzigen Prozessbevollmächtigten für die Klägerin und forderten restliche 32,04 € und berechneten zugleich 39 € vorgerichtliche Anwaltskosten, die sie aus Verzug forderten.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Abtretung wirksam sei, insbesondere dem Bestimmtheitserfordernis genüge. Das Honorar sei angemessen und jedenfalls aus Sicht des Geschädigten nicht erkennbar überhöht, so dass diesen jedenfalls kein Auswahlverschulden treffe. Die Rechnung des Sachverständigen liege im Korridor der Honorare der BVSK-Befragung.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 30,75 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit

sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 39 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die Abtretung mangels Bestimmtheit für unwirksam. Sie macht geltend, bereits mehr bezahlt zu haben als geschuldet. Es habe sich erkennbar um einen Bagatellschaden gehandelt, bei dem die Einholung eines Gutachtens nicht erforderlich gewesen sei. Jedenfalls sei das Honorar übersetzt und liege über dem ortsüblichen Niveau. Hierzu hat die Beklagte in der Klageerwiderung näher ausgeführt, hierauf wird insoweit verwiesen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da die Abtretung mangels Bestimmtheit nicht wirksam sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihren bisherigen Vortrag.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 30,75 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, dass der Umfang der Abtretung, insbesondere die Höhe der erfassten Ansprüche nicht bestimmt sei. Für den Zedenten sei der Umfang der abgetretenen Ansprüche nicht überschaubar. Er werde gehindert, seine Forderungen gegen den Schädiger einzuziehen, bis die Honorarrechnung vollständig befriedigt sei. Allein das bedeute eine unangemessene Benachteiligung. Auch versteckte sich die Klägerin hinter dem Zedenten bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Honorarforderung, die überhöht sei. Dies könne der Klägerin entgegengehalten werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Nach Auffassung der Kammer ist die Abtretung nicht wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis unwirksam, so dass die Klägerin aktivlegitimiert ist. Eine wirksame Abtretung setzt voraus, dass die abgetretene Forderung bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Bei der Abtretung einer Forderungsmehrheit ist erforderlich, dass der Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufgeschlüsselt wird (BGH, Urteil vom 7.6.2011, VI ZR 260/10). Hier handelt es sich bei der Abtretung der Ersatzansprüche um eine Mehrzahl von selbstständigen Forderungen, nicht nur um unselbstständige Rechnungsposten. Die Forderungen sind im 3. Abschnitt der Abtretungserklärung bezeichnet, nämlich Sachverständigenkosten, Wertminderung, Nutzungsausfallentschädigung, Nebenkosten, Reparaturkosten, so dass insoweit dem Bestimmtheitserfordernis genüge getan ist. Auch die Reihenfolge ist festgelegt, wobei die jeweils nachfolgende Position nur abgetreten wird, wenn die vorhergehenden Positionen nicht ausreichen, um den gesamten Honoraranspruch zu decken. Insgesamt ist die Abtretung der Höhe nach begrenzt auf die Höhe des Honoraranspruchs gemäß Sachverständigenrechnung. Nach Auffassung der Kammer ist danach die Höhe der abgetretenen Forderungen zwar nicht betragsmäßig bestimmt, jedoch bestimmbar. Ob und in welcher Höhe die Abtretung eingreift, hängt einerseits von der Höhe der Sachverständigenrechnung ab, andererseits von der Höhe der abgetretenen Forderungen, die teilweise bereits entstanden sind, der Höhe nach aber noch nicht bezifferbar sind, teilweise in ihrer Entstehung noch von der weiteren Entwicklung, etwa von der Dauer der Ausfallzeit abhängen können. Das steht jedoch dem Bestimmtheitserfordernis nicht entgegen, denn auch zukünftige Forderungen können bereits abgetreten werden, auch wenn deren Entstehung noch nicht gewiss ist. Die Abtretung wird gegenstandslos, wenn die Forderung nicht entsteht. In diesem Fall rückt die nächste Position nach. Unerheblich ist es daher, dass unter Umständen ungewiss ist, ob etwa Nutzungsausfallentschädigung anfallen wird, denn insoweit reicht, dass die Forderung im Zeitpunkt ihrer Entstehung bestimmbar ist.

Die Abtretung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Benachteiligung des Geschädigten nach § 307 BGB unwirksam. Die Abtretung der Ansprüche erfolgt erfüllungshalber und ist mit einer Stundung der Honorarforderung verbunden. Nach den Bestimmungen in der Abtretungserklärung darf der Sachverständige oder die KfzVS den Auftraggeber des Sachverständigen erst nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung wieder in Anspruch nehmen. Der Höhe nach ist die Abtretung auf den Rechnungsbetrag begrenzt. Auch wenn dem Geschädigten durch die Abtretung unter Umständen die Verfolgung seiner Ansprüche erschwert wird, bis die Honorarrechnung beglichen ist, so ist andererseits das Sicherungsbedürfnis des Sachverständigen zu berücksichtigen, dem das Risiko, dass der Zedent etwa nur zu einem Bruchteil Ersatz verlangen kann, nicht aufgebürdet werden kann. Der Zedent kann die Ungewissheit beenden, indem er die Rechnung begleicht oder seiner Ansprüche in Höhe der Rechnung des Sachverständigen reduziert.

Die Beklagte kann dem Anspruch auf Ersatz des Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht des Geschädigten auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Einholung eines Gutachtens nicht erforderlich gewesen seien, weil es sich erkennbar um einen Bagatellschaden gehandelt habe. Der Sachverständige hat die Kosten auf 910,980 € netto = 1083,96 € brutto ermittelt, die Beklagte hat bei Zugrundelegen von Preisen einer nichtmarkengebundenen Fachwerkstatt 756,83 € ermittelt, wobei es sich unwidersprochen um den Nettobetrag handelt. Nach der Kommentierung bei Palandt-Grüneberg (Kommentar zum BGB, 74. Auflage, § 249 Rn. 58) wird die Bagatellgrenze bei 700 € angenommen, so dass der Geschädigte die Einholung eines Gutachtens selbst bei den von der Beklagten ermittelten Reparaturkosten für erforderlich halten durfte, unabhängig davon, dass auch nicht ersichtlich ist, dass der Geschädigte die Höhe des Schadens hätte selbst erkennen müssen.

Auch mit den weiteren Einwänden gegen die Höhe der Kosten kann die Beklagte nicht durchdringen. Dabei ist von der so genannten subjektbezogenen Schadensbetrachtung auszugehen, d.h. es ist Rücksicht zu nehmen auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten. Dabei darf sich ein Geschädigter regelmäßig damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen, ohne dass er vorher eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben muss (vergleiche BGH, Urteil vom 11.2.2014, VI ZR 225/13). Daher genügt er regelmäßig seiner Darlegungslast, wenn er die Rechnung des Sachverständigen vorlegt. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet dabei ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des gemäß § 287 ZPO zu schätzenden erforderlichen Betrages. Hieran ändert sich nach Auffassung der Kammer nichts dadurch, dass die Klägerin aus abgetretenem Recht des Geschädigten vorgeht. Die Abtretung ändert nämlich nichts daran, dass es sich um einen in der Person des Geschädigten entstandenen Anspruch handelt. Bei der Frage der Erforderlichkeit der Kosten ist daher auch auf die Person des Zedenten abzustellen. Dem kann nach Auffassung der Kammer nicht gleichgestellt werden, dass der Sachverständige selbst oder nach Abtretung der Zessionar des Sachverständigen dessen Honorarforderung geltend macht.

Bei der Prüfung, in welcher Höhe der abgetretene Anspruch in der Person des Zedenten entstanden ist, greift aber der Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung ein. Dass der Geschädigte erkennen konnte, dass die Rechnung des Sachverständigen unangemessen ist, hat die Beklagte durch den Hinweis auf die Berechnung nach ihrer Honorarliste, die auf einer BVSK-Honorarbefragung beruhen soll, nicht schlüssig dargetan. Demgegenüber weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass die Beklagte die Rechnung um nur 8 % gekürzt hat, was schon dagegen spricht, dass es sich um eine erkennbar überhöhte Rechnung handelt. Dabei ist nach Auffassung der Kammer auch nicht nur auf die einzelnen Positionen der Rechnung abzustellen, sondern auf das Gesamtergebnis, das den letztlich zu zahlenden Betrag wiedergibt.

Im übrigen hat die Beklagte die Angemessenheit der vorgelegten Rechnung auch nicht ausreichend bestritten. Sie wendet sich lediglich gegen einzelne Positionen, insbesondere bei den Nebenkosten, gibt aber keine nachvollziehbare Darstellung, welches nach ihrer Auffassung das angemessene und ortsübliche Honorar ist. Demgegenüber hat die Klägerin schon in der Klageschrift unbestritten aufgezeigt, dass die Honorarforderung des Sachverständigen sich im Rahmen der Werte des HB V-Korridors hält, und zwar noch leicht unterhalb des Durchschnitts. Dabei ist es nach Ansicht der Kammer durchaus zulässig, bei Bestehen einer bestimmten Bandbreite für die übliche Vergütung von dem Mittelwert als angemessener Vergütung auszugehen (vergleiche Palandt-Sprau, BGB, 74. Auflage, § 632, Rn. 16 mit weiteren Nachweisen).

Die Klage hat daher hinsichtlich der restlichen Sachverständigenkosten Erfolg.

Der Zinsanspruch ist aus Verzug nach §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten hat die Klägerin mit ihrer Berufung nicht mehr verfolgt.

Die Kostenentscheidung für die 1. Instanz beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Obwohl die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sich im Gebührenstreitwert nicht ausgewirkt haben, ist für die 1. Instanz von einem Teilunterliegen auszugehen. Die erstinstanzlich verlangten vorgerichtlichen Anwaltskosten waren betragsmäßig höher als die Hauptforderung, so dass es in einem solchen Fall angemessen erscheint, eine Kostenquote zu bilden, bzw. hier die Kosten gegeneinander aufzuheben. Die Kostenentscheidung für die 2. Instanz folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Z. 10, 711 ZPO.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Frage, ob die Abtretungsklausel in der jetzt vorliegenden Fassung den Anforderungen an die Bestimmtheit der Abtretung bei einer Mehrzahl von Forderungen genügt, in einer Vielzahl von Fällen auftritt und klärungsbedürftig scheint.