OLG Köln, Urteil vom 29.11.2018 - 24 U 56/18
Fundstelle
openJur 2019, 11541
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. März 2018 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 19 O 364/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Vertragserklärung der Klägerin. Die Klägerin erwarb einen gebrauchten C xxx zum Kaufpreis von 22.250,00 € und finanzierte einen Teil des Kaufpreises über ein Darlehen der Beklagten. Unter dem 26.06.2017 widerrief die Klägerin ihre Vertragserklärung. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17.04.2018 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Das Landgericht Bonn sei gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung, dass letzterer keine Ansprüche mehr aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag zustünden. Der Widerruf der Klägerin sei verfristet. Die Widerrufsbelehrung, welche die Beklagte erteilt habe, sei gesetzeskonform mit der Folge, dass sie eine zweiwöchige Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 2 BGB in Gang gesetzt habe, die bereits im Jahre 2016 abgelaufen sei. Die Beklagte habe das Muster aus Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB wörtlich übernommen und genieße damit den Schutz der Musterverwenderin nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB. Die Beklagte habe - mit Ausnahme der Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung - auch die notwendigen Pflichtangaben (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB) inhaltlich korrekt erteilt, die für den Fristbeginn nach § 355 Abs. 2 BGB i.V.m. § 356b Abs. 2 BGB erforderlich seien. Die Beklagte habe der Klägerin zudem kein Exemplar des Vertrages zur Verfügung stellen müssen, das die Unterschriften beider Parteien trage. Dieses Erfordernis ergebe sich weder aus § 355 BGB noch aus den weiteren Regelungen des EGBGB. Der Tageszins nach Art. 246 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB sei korrekt angegeben worden, auch wenn er 0,00 € laute. Die Beklagte sei grundsätzlich berechtigt, den Zinsbetrag auf diesen Wert festzusetzen und damit keinen Zins zu verlangen. Durch die Art, wie diese Information erteilt worden sei, entstehe auch keine Verwirrung des Verbrauchers. Insbesondere sei diese Information nicht geeignet, ihn vom Widerruf des Vertrages abzuhalten, da er sie nur so verstehen könne, dass er keinen Wertersatz zu leisten habe. Auch im Zusammenspiel mit dem folgenden Satz, der eine Möglichkeit der Reduzierung beschreibe, ergebe sich keine Verwirrung des Verbrauchers. Der verständige Verbraucher wisse, dass eine Reduzierung eines Betrages von 0,00 € nicht weiter möglich sei. Er könne jedoch erkennen, dass es sich um einen für verschiedene Fälle vorformulierten Text handele und es daher sein könne, dass diese Klausel nicht für alle Fälle gelten müsse. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, auf diese besondere Regelung, die einen Verzicht auf den ihr zustehenden Wertersatz bedeute, an anderer Stelle des Vertrages gesondert hinzuweisen. Die Angaben zum Kündigungsrecht nach Art. 246 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB seien von der Beklagten hinreichend erteilt worden. Die Angaben der Beklagten zur Vorfälligkeitsentschädigung nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB seien zwar nicht so deutlich erteilt, dass sie für den Verbraucher nachvollziehbar wären, dies führe jedoch nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen wäre und der Vertrag für die Klägerin weiterhin widerruflich bliebe. Denn für diesen Fall regele § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine eigene Rechtsfolge. Hiernach sei im Falle einer fehlerhaften oder fehlenden Information über die Vorfälligkeitsentschädigung eine solche nicht geschuldet.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese geltend macht: Das Landgericht habe die Rechtsfolgen verkannt, die sich aus den irreführenden Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung ergeben würden. Die Regelungen der §§ 356b und 502 BGB stünden nebeneinander und würden sich nicht ausschließen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die Beklagte zudem das Muster aus Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB abgeändert und die Gestaltungshinweise fehlerhaft verwendet. Sie habe fälschlicherweise den Gestaltungshinweis 5c verwendet, der nur für die Überlassung einer Sache, nicht aber für den Fall der Finanzierung des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs gelte. Darüber hinaus habe die Beklagte durch die Angabe des Zinsbetrages von 0,00 Euro die Widerrufsfolgen in irreführender Weise dargestellt. Denn das Darlehen sei gegen einen gebundenen Sollzinssatz zur Verfügung gestellt worden, der nicht 0,00 % betragen habe. Außerdem enthalte der Darlehensvertrag in erheblichem Umfang Pflichtangaben nicht. Die Berechnungsmethode zur Vorfälligkeitsentschädigung sei nicht angegeben. Ein Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zur Art. 246a EGBGB sei ihr nicht zur Verfügung gestellt worden. Der Tageszins sei unzutreffend bzw. irreführend angegeben worden. Die Pflichtangaben, die in den Allgemeinen Darlehensbedingungen enthalten seien, seien nicht lesbar.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17.04.2018

1. festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 26.06.2017 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 10.05.2016 mit der Darlehensnummer 3xxx028xxx über ursprünglich € 19.250,00 keine Rechte - insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen - (mehr) herleiten kann;

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von € 5.904,68 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.08.2017 Zug um Zug gegen Übergabe des C xxx 5-Türer, Fahrgestellnummer y5xxx23, zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeuges aus dem Antrag zu 2) im Annahmeverzug befindet;

4. die Beklagte zu verurteilen, die zur Sicherung des widerrufenen Darlehensvertrages aus dem Antrag zu 1) abgetreten Lohn- und Gehaltsansprüche Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges aus dem Antrag zu 2) rückabzutreten;

5. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von €1.706,94 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

1.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass der Beklagten aufgrund des am 26.06.2017 erklärten Widerrufs aus dem Darlehensvertrag vom 10.05.2016 mit der Darlehensnummer 3xxx028xxx über ursprünglich 19.250,00 € keine Rechte - insbesondere kein Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen - (mehr) zustehen. Denn sie hat ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Vertragserklärung nicht wirksam widerrufen.

Der Klägerin stand zwar im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages ursprünglich ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB zu. Die Widerrufsfrist war jedoch bei Abgabe der Widerrufserklärung vom 26.06.2017 bereits verstrichen. Denn die der Klägerin erteilten Informationen waren inhaltlich nicht zu beanstanden und haben die zweiwöchige Widerrufsfrist mit Vertragsschluss in Gang gesetzt.

Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 BGB 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Widerrufsfrist beginnt nach § 356b Abs. 1 BGB auch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat. Enthält bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB nicht, beginnt die Frist gemäß § 356b Abs. 2 BGB erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Abs. 6 BGB. Nach diesem Maßstab gilt im vorliegenden Fall Folgendes:

a.

Die vom Gesetz in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB vorgesehene Widerrufsbelehrung ist bereits deshalb nicht zu beanstanden, weil sie dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB (im Folgenden: Anlage 7) entspricht (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB). Die von der Klägerin gegen den Eintritt der Gesetzlichkeitsfiktion vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch:

aa.

Die Beklagte hat mit Recht den Gestaltungshinweis Nr. 5c der Anlage 7 verwendet. Dass dieser nur für den Fall der Gebrauchsüberlassung, aber nicht für den der Finanzierung des Erwerbs einer Sache gelten soll, wie die Klägerin geltend macht, lässt sich der Regelung nicht entnehmen. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich vielmehr, dass der Gestaltungshinweis "in Ergänzung zu Hinweis 7b" über die Rechte des Verbrauchers "bei der Rückabwicklung im Fall paketversandfähiger und nicht paketversandfähiger Sachen" informiert (vgl. BT-Drucksache 17/1394 S. 30). Der Hinweis 7b betrifft aber, wie sich ebenfalls aus der Gesetzesbegründung ergibt, den Fall des verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat. Bei dem verbunden Vertrag gemäß § 358 BGB kann es sich auch um einen finanzierten Kaufvertrag handeln.

bb.

Auch der Umstand, dass die Beklagte den Zinsbetrag, der für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag zu zahlen ist, mit 0,00 Euro angegeben hat, macht die Widerrufsbelehrung weder fehlerhaft noch undeutlich. Anlage 7 beschreibt unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" in Satz 1 zunächst für den Verbraucher ersichtlich die abstrakte Verpflichtung des Darlehensnehmers, das ausbezahlte Darlehen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Erst in Satz 3 der Rubrik "Widerrufsfolgen" wird auf die individuellen Verhältnisse eingegangen, indem dort der bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung zu zahlende Zinsbetrag anzugeben ist. Wird dieser - wie auch vorliegend - mit 0,00 Euro angegeben, kann der Verbraucher dies nur dahin verstehen, dass von der finanzierenden Bank im Falle des Widerrufs des Darlehens für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung keine Zinsen erhoben werden (vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 11.10.2017, 13 U 334/16; OLG München, Beschluss vom 30.07.2018, 17 U 1469/18; OLG München, Beschluss vom 05.09.2018, 5 U 2413/18).

b.

Die der Klägerin erteilten Informationen genügen darüber hinaus auch den gesetzlichen Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBG.

aa.

Die nach Art. 247 §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 EGBGB erforderlichen Angaben werden bereits in der Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite mitgeteilt, die durch die fortlaufende Paginierung auch Teil des Darlehensertrages selbst geworden ist.

Die Beklagte hat dabei insbesondere auch den nach Art. 247 §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB mitzuteilenden Gesamtbetrag, welcher der Summe aus Nettodarlehensbetrag und Gesamtkosten entspricht (MüKoBGB/Schürnbrand, BGB, 7. Aufl., § 491a Rn. 28), zutreffend angegeben. Dass diese Angabe, die dem Verbraucher seine gesamte finanzielle Belastung, die er bei regulärem Vertragsverlauf aus der Kreditaufnahme zu tragen hat, in einer Zahl und damit auf einen Blick vor Augen führen soll, (MüKoBGB/Schürnbrand, a.a.O.), fehlerhaft ist, wie die Klägerin erstmals in zweiter Instanz behauptet, vermag der Senat nicht festzustellen. Die Addition der Summe des Nettodarlehensbetrags in Höhe von 19.250,00 € und der von der Beklagten angegebenen Gesamtkosten in Höhe von 1.856,23 € ergibt rechnerisch den mitgeteilten Betrag von 21.106,23 €. Zutreffend ist zwar, dass die Summe aus den zu leistenden Raten und der Schlussrate einen um 8 Cent geringeren Betrag ergibt, nämlich 21.106,15 €. Diese - ohnehin nur geringfügige - Abweichung hat die Beklagte indes im Schriftsatz vom 05.11.2018 (dort Seite 28 f.) nachvollziehbar mit einer Rundungsdifferenz erläutert (kaufmännische Abrundung der an sich zu zahlenden Monatsraten von 253,392286 € auf 253,39 €). Vor diesem Hintergrund liegt auch die Annahme der Klägerin fern, die angesprochene Abweichung mach die Angabe des effektiven Jahreszinssatzes und des Sollzinssatzes fehlerhaft.

bb.

Der Vertrag enthält darüber hinaus auch die in Art. 247 § 6 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 EGBGB geforderten Angaben.

aaa.

Die Vertragsunterlagen benennen auf ihrer Seite 5 den Namen und die Anschrift des Darlehensnehmers (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) und die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB). Dort findet sich auch ein Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB). Zudem enthält der schriftliche Vertrag in Form der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten die weiteren Vertragsbedingungen im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB.

bbb.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte auch in der erforderlichen Weise das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB) angesprochen.

(1)

Gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB muss der Verbraucherdarlehensvertrag unter anderem Angaben zu dem einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung enthalten. Ob dies bei befristeten Darlehensverträgen auch die Pflicht umfasst, auf die Möglichkeit der Kündigung nach § 314 BGB hinzuweisen, ist strittig. Hierauf kommt es im Streitfall aber nicht entscheidend an. Denn die Beklagte hat auf Seite 4 der Darlehensunterlagen unter der Überschrift "Wie kann der Darlehensvertrag vorzeitig zurückgezahlt oder gekündigt werden?" unter anderem ausgeführt:

"Die C Bank GmbH kann den Darlehensvertrag kündigen, wenn Sie mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Darlehensraten ganz oder teilweise und mit mindestens 10 %, bei einer Laufzeit des Darlehensvertrages von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 % des Nennbetrages des Darlehens in Verzug sind und die C Bank GmbH Ihnen erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.

Darüber hinaus können beide Parteien den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

Wenn Sie Verbraucher sind, steht Ihnen zudem ein fristloses Kündigungsrecht zu, wenn die Kreditwürdigkeitsprüfung der Bank nicht ordnungsgemäß erfolgt ist und die übrigen Voraussetzungen des § 505d BGB erfüllt sind."

Damit hat die Beklagte die Klägerin auch auf die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund hingewiesen. Dass die Beklagte dabei die Vorschrift des § 314 BGB nicht ausdrücklich benannt hat, steht dem nicht entgegen.

(2)

Im Übrigen ist der Senat aber auch der Auffassung, dass über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB nicht belehrt werden muss.

Zwar enthält der Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB keinerlei Einschränkungen, vielmehr soll nach der Vorstellung des historischen Gesetzgebers bei befristeten Darlehensverträgen "zumindest" darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist (BT-Drs. 16/11643 S. 128). Die Information über "das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung", die Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB vorschreibt, erfasst zudem schon dem Wortlaut nach nicht alleine die reine Abwicklung bei einer - beliebigen - Kündigung, sondern notwendigerweise auch die Angabe der gesetzlichen Kündigungstatbestände (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf (2012), § 492 Rn. 46). Dementsprechend geht eine in Rechtsprechung (OLG Hamm, BeckRS 2017, 130261 Rn. 40; OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2017, 120911 Rn. 28; OLG Köln, Urteil vom 30.11.2016, 13 U 285/15; LG Berlin, Urteil v. 05.12.2017, 4 O 150/16, BeckRS 2017, 134101; LG Arnsberg, Urteil vom 17.11.2017, WM 2018, 376, 377; LG Ellwangen, Urteil vom 25.01.2018, juris Rn. 50 ff.; LG München I, Urteil vom 09. Februar 2018 - 29 O 14138/17 - juris; LG Limburg, Urteil vom 13.07.2018, BeckRS 2018, 19777) und Literatur (Erman/Nietsch, BGB, 15. Aufl., § 492 Rn. 14; MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 492 Rn. 27; Palandt/Weidenkaff, 77. Aufl,. Art. 247 § 6 EGBGB Rn. 3; Schwintowski in jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 492 Rn. 20 f.) verbreitete Auffassung davon aus, es bedürfe eines Hinweises (auch) auf § 314 BGB.

Dies ist indes mit einer richtlinienkonformen Auslegung des Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB nicht vereinbar. Art. 247 § 6 EGBGB dient der Umsetzung des Art. 10 der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG. Die Auslegung der nationalen Norm hat daher gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV richtlinienkonform, mithin im Lichte des Wortlautes und des Zwecks der zu Grunde liegenden Richtlinie zu erfolgen (EuGH, GRUR 2012, 1269, Rn. 41). Grundlage dieser Auslegung ist die Auslegung der Richtlinie selbst. Hierfür gelten die Auslegungsgrundsätze des Unionsrechtes, bei welcher neben dem Wortlaut und dem Zweck der Richtlinie ergänzend auch der Zusammenhang, in dem die fragliche Bestimmung der Richtlinie steht, und ihre Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen sind (EuGH, GRUR 2012, 1269 Rn. 28, 35). Von mehreren Auslegungsmöglichkeiten ist diejenige vorzuziehen, die allein geeignet ist, die praktische Wirksamkeit der betreffenden Regelung zu sichern und damit die Ziele des Unionsrechtes zu verwirklichen (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 1999 - C-223/98 -, juris, Tz. 24).

Aus dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 lit.s VerbrKr-RL, der bestimmt, dass "die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags" anzugeben sind, lässt nicht entnehmen, dass auch auf die Vorschrift des § 314 BGB hinzuweisen ist (Herresthal, ZIP 2018, 753, 756; Schön, BB 2018, 2115, 2116). Aus dem Zweck der Richtlinie folgt jedoch, dass eine Belehrung über das Kündigungsrecht nach § 314 BGB nicht zu den zwingenden Angaben gemäß Art. 10 der Richtlinie gehört. Zweck der Richtlinie ist, wie sich aus Erwägungsgründen 7 und insbesondere 9 der Richtlinie ergibt, eine Harmonisierung der mitgliedsstaatlichen Vorschriften bei Verbraucherkrediten. Die Gründe liegen allerdings nicht allein im Verbraucherschutz, sondern auch darin, eine Behinderung des Binnenmarktes zu vermeiden. Dem entspricht, dass die Richtlinie nach Art. 1, 22 Abs. 1 eine Vollharmonisierung bezweckt, so dass nationale Regelungen, die von dieser Richtlinie abweichen, nicht eingeführt oder beibehalten werden sollen, mithin auch Vorschriften, die die Rechte des Verbrauchers über die Richtlinie hinaus stärken. Die europäischen Rechtsordnungen kennen allerdings ein allgemeines gesetzliches fristloses Kündigungsrecht aus wichtigem Grund, wie es § 314 BGB vorsieht, nicht; ein fristloses Kündigungsrecht ist in einigen Rechtsordnungen entweder nur auf einzelne Vertragstypen bezogen oder geht auf in einem allgemeinen Rechtsbehelf zur Vertragsauflösung (vgl. Martens in: BeckOGK, Stand: 01.09.2018, § 314 Rn. 9 f.). Eine Harmonisierung der mitgliedsstaatlichen Regelungen kann sich damit nur auf diejenigen Rechtsinstitute beziehen, die diesen gemein sind. Überschießende einzelstaatliche Regelungen führten dagegen zu den in Erwägungsgrund 7 der Richtlinie monierten Behinderungen des Binnenmarktes.

Auch aus der systematischen Stellung des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie ergibt sich, dass sie nur die Regelung über das ordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers bei einem unbefristeten Kreditvertrag erfasst, nicht aber ein Recht zur fristlosen Kündigung eines Kredites mit begrenzter Laufzeit. Dies ergibt sich zum einen aus Art. 13 der Richtlinie, der lediglich regelt, dass "der Verbraucher einen unbefristeten Kreditvertrag jederzeit ordentlich kündigen kann, es sei denn, die Parteien haben eine Kündigungsfrist vereinbart” (Herresthal, ZIP 2018, 753, 756; Schön, BB 2018, 2115, 2116), während eine außerordentliche Kündigung des Vertrages darin keine Erwähnung findet. Ferner spricht der Wortlaut des Erwägungsgrunds 33 der VerbrKr-RL, wonach die Parteien das Recht haben sollen, "einen Kreditvertrag mit unbefristeter Laufzeit ordentlich zu kündigen”, für eine Beschränkung der Informationspflicht auf ordentliche Kündigungsrechte, zumal in der Verbraucherkreditrichtlinie an keiner Stelle ein außerordentliches Kündigungsrecht des Verbrauchers erwähnt oder gar geregelt ist (Herresthal, ZIP 2018, 753, 756; Schön, BB 2018, 2115, 2117). Außerdem heißt es in Erwägungsgrund 31 der VerbrKr-RL, dass "alle notwendigen Informationen über die Rechte und Pflichten, die sich für den Verbraucher aus dem Kreditvertrag ergeben, im Kreditvertrag enthalten sein sollen, damit sie der Verbraucher zur Kenntnis nehmen kann”. Bei der Kündigung gem. § 314 BGB handelt es sich aber "nur” um ein gesetzliches Kündigungsrecht und gerade nicht um ein Recht des Verbrauchers aus dem Kreditvertrag (Herresthal, ZIP 2018, 753, 756; Schön, BB 2018, 2115, 2117).

c.

Darüber hinaus hat die Beklagte auch die erforderlichen Pflichtangaben im Sinne des Art. 247 § 7 EGBGB vollständig erteilt.

aa.

Eines Hinweises darauf, dass der Darlehensnehmer Notarkosten zu tragen hat Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, bedurfte es im Streitfall nicht. Denn gemäß Art. 247 § 7 Abs. 1 EGBGB muss der Verbraucherdarlehensvertrag die dort genannten Angaben nur insoweit enthalten, als "sie für den Vertrag bedeutsam sind". Notarkosten hatte die Klägerin bei dem vorliegenden Allgemein-Verbrauchervertrag aber nicht zu entrichten.

bb.

Ein Hinweis auf die vom Darlehensgeber verlangten Sicherheiten und Versicherungen im Sinne von Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB ist in der Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite enthalten, die - wie bereits angesprochen - durch die fortlaufende Paginierung Teil des Darlehensvertrages ist (Seite 1 des Darlehensvertrages).

cc.

Auch der Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang (Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4) EGBGB werden auf Seite 5 der Darlehensunterlagen unter der Überschrift "Ombudsmannverfahren" mitgeteilt.

dd.

Die Klägerin kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die von der Beklagten erteilten Informationen zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung nicht den Anforderungen von Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB entsprechen. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass der Kreditgeber im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung gemäß § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen kann. Weiter hat sie angegeben, der Schaden berechne sich "nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen" und beispielhaft einzelne Parameter aufgezählt, die "insbesondere" zu berücksichtigen sind. Damit hat sie die Berechnungsmethode zutreffend und in einer für den Verbraucher verständlichen Art und Weise wiedergegeben.

aaa.

Welche Anforderungen an die geschuldeten Angaben zur "Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung" zu stellen sind, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Teilweise wird die Bezugnahme auf die "vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen" für ausreichend erachtet, wenn zugleich - wie hier - maßgebliche Kriterien für eine Obergrenze angegeben werden (in diesem Sinne Herresthal, ZIP 2018, 753, 758; LG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2017, 12 O 256/16, juris Rn. 30; LG Freiburg i. Br.), Urteil vom 19. Dezember 2017 - 5 O 87/17 -, Rn. 33, juris; vgl. auch Seifert in Soergel, BGB, 13. Aufl., § 502 Rn. 16: "Der Vertrag muss somit ein Minimum an Transparenz im Hinblick auf die Berechnung sicherstellen."). Teilweise wird angenommen, diese Beschreibung genüge den Anforderungen des Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB nicht. Durch die beispielhafte Aufzählung der zu berücksichtigenden Kriterien halte sich die Bank einen Spielraum offen, der es dem Verbraucher unmöglich mache, seine Belastung zuverlässig abzuschätzen (LG Berlin, WM 2018, 1002, juris Rn. 42; wohl auch Rösler/Werner, BKR 2009, 1, 3: abstrakte Beschreibung der Berechnungsmethodik erforderlich; ähnlich Renner in Staub, HGB, 5 Aufl., § 491 a Rn.629: "allgemeine Bezeichnung der Berechnungsmethode, für die sich das Kreditinstitut entscheidet"). Die Bank mache mit dieser Art der Belehrung zudem nicht deutlich, welche der vom Bundesgerichtshof anerkannten Methoden sie anwenden wolle, was indes erforderlich sei, weil die Angabe der Methode es dem Darlehensnehmer ermöglichen solle, die finanziellen Folgen einer vorzeitigen Darlehensablösung zuverlässig abschätzen zu können (LG Berlin, WM 2018, 1002, juris Rn. 43).

Der Senat schließt sich der zuerst genannten Auffassung an. Die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG schreibt nicht vor, dass im Verbraucherkreditvertrag detaillierte Angaben zur Berechnungsmethode enthalten sein müssen. Diese sieht in Art. 10 Abs. 2 lit. r, welcher durch Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB umgesetzt wird (Herresthal, ZIP 2018, 753, 759), lediglich vor, dass im Kreditvertrag "in klarer, prägnanter Form" anzugeben ist das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung der Entschädigung. Ferner verlangt die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG in Erwägungsgrund 39, dass die Berechnung der geschuldeten Entschädigung transparent und schon im vorvertraglichen Stadium und in jedem Fall während der Ausführung des Kreditvertrags für den Verbraucher verständlich ist. Darüber hinaus soll die Berechnungsmethode für den Kreditgeber leicht anzuwenden sein und die Überprüfung der Entschädigung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden erleichtert werden. Aus diesem Grund sieht der Erwägungsgrund 39 auch vor, dass der Höchstbetrag der Entschädigung in Form eines Pauschalbetrages festgelegt wird. Dies ist vorliegend geschehen und ermöglicht jedem Verbraucher verlässlich die Abschätzung, welche Kosten bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens - höchstens - auf ihn zukommen. Die teilweise in der Instanzrechtsprechung geforderte Festlegung auf eine Berechnungsmethode hat für den Verbraucher keinen Mehrwert (so auch Herresthal, ZIP 2018, 753, 758; LG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2017, 12 O 256/16, juris Rn. 30; LG Freiburg i.Br., Urteil vom 19. Dezember 2017 - 5 O 87/17 -, Rn. 33, juris).

bbb.

Die von der Beklagten erteilte Information wird auch nicht dadurch unverständlich, dass die Beklagte - um § 502 Abs. 3 BGB gerecht zu werden - weiter mitgeteilt hat, die "so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung" werde jedoch, wenn sie höher sei, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert

- 1 %, bzw. wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteige, 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags,

- den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.

Für den verständigen Verbraucher wird deutlich, dass mit der "so errechneten Vorfälligkeitsentschädigung" entweder die vorgenannte Pauschale oder alternativ ein von ihm nachgewiesener geringerer Schaden der Bank gemeint ist und die "so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung" der maximale Betrag ist, der im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens als Entschädigung zu entrichten ist. Denn im letzten Abschnitt ist unmissverständlich davon die Rede, dass die "so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung", sollte sie höher sein, auf den niedrigeren der nachfolgenden Beträge reduziert wird.

ccc.

Selbst wenn der letzte Absatz der Information aber, wie das Landgericht es angenommen hat, nicht hinreichend verständlich wäre, würde aus den - etwaig - fehlerhaften Angaben kein fortbestehendes Widerrufsrecht der Klägerin folgen. Dies ergibt sich allerdings nicht daraus, dass § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine eigene Rechtsfolge regelt, welche das Widerrufsrecht modifiziert (so aber wohl auch LG Braunschweig, Urteil vom 13.12.2017, BeckRS 2017, 137844 Rn. 23). Dass die Vorschrift des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine Modifikation des Widerrufsrechts bewirken und § 356b BGB vorgehen soll, lässt sich weder dem Wortlaut der Norm noch der Gesetzesbegründung entnehmen. Nach der Gesetzesbegründung ist § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB vielmehr eine zusätzliche Sanktion im Sinne des Art. 23 der Verbraucherkreditlinie (BT-Drs. 16/22643 S. 88).

Dass dem Verbraucher kein ewiges Widerrufsrecht zusteht, wenn die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung fehlen bzw. fehlerhaft sind, folgt jedoch aus einer teleologischen Reduktion von § 356b BGB. § 356b Abs. 2 BGB sieht für den Fall, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag nicht sämtliche Pflichtangaben des § 492 Abs. 2 BGB enthält, grundsätzlich ein immerwährendes Widerrufsrecht vor (MüKoBGB/Schürnbrand, BGB, 7. Aufl., § 492 Rn. 57). Den Interessen des Darlehensgebers wird dadurch Rechnung getragen, dass dieser die Möglichkeit hat, die Widerrufsfrist nach § 492 Abs. 6 BGB nachträglich durch Nachholung von Pflichtangaben auszulösen (MüKoBGB/Schürnbrand, BGB, 7. Aufl., § 492 Rn. 57). Die Regelung sanktioniert damit den Verstoß gegen die Informationspflicht des § 492 BGB, der eine Information des Darlehensnehmers über die mit dem Darlehen verbundenen finanziellen Belastungen gewährleisten will (MüKoBGB/Schürnbrand, BGB, 7. Aufl., § 492 Rn. 1), durch eine verlängerte Widerrufsfrist (MüKoBGB/Fritsche, BGB, 7. Aufl., § 356b Rn. 1). Diese Sanktion ist aber im Falle fehlerhafter oder fehlender Angaben zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung sinnlos. Die fehlerhafte Angabe macht den Vertrag zwar nicht insgesamt unwirksam, § 494 Abs. 1 BGB. Nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aber ausgeschlossen, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind, und kann durch Nachholung der Pflichtangaben nicht mehr begründet werden (MüKoBGB/Schürnbrand, BGB, 7. Aufl., § 492 Rn. 62). Angesichts dessen wird auch im Schrifttum allgemein angenommen, dass Pflichtangaben, die für den konkreten Verbraucherdarlehensvertrag nicht mehr relevant sind, wie etwa die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung, nicht nachgeholt werden müssen (Herresthal, ZIP 2018, 753, 759, 760; Kessal-Wulf in Staudinger, BGB, Neubearb. 2012, § 492 Rn. 84; MüKoBGB/Schürnbrand, BGB, 7. Aufl., § 492 Rn. 62; Nobbe in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 13. Aufl., § 492 Rn. 19; Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Aufl., § 492 Rn. 8) und die Widerrufsfrist auch bei Fehlen dieser Angabe zu laufen beginnt (MüKoBGB/Schürnbrand, BGB, 7. Aufl., § 492 Rn. 62; Herresthal, ZIP 2018, 753, 760).

ddd.

Da die erneute Information über die Vorfälligkeitsentschädigung für den Verbraucher nach Vorstehendem wertlos wäre, wäre das Berufen auf die unterbliebene Information im Übrigen auch als rechtsmissbräuchlich zu werten.

eee.

Unerheblich ist schließlich, ob eine Pauschalierung der Vorfälligkeitsentschädigung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist, wie die Klägerin einwendet. Denn vorliegend geht es nicht um die Frage, ob der Beklagten ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung zusteht, sondern allein darum, ob die Beklagte die erforderlichen Pflichtangaben vollständig erteilt hat. Insoweit kann nichts anderes gelten, als für eine Beschränkung des Rechts der Aufrechnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die in den Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen enthaltene Bestimmung mag im Verkehr mit Verbrauchern zwar gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sein (BGH BKR 2018, 297), beeinträchtigt aber - ebenso wie die Abbedingung des § 193 BGB (BGH, Beschl. v. 3.7.2018 - XI ZR 758/17, BeckRS 2018, 18174) - die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation nicht. Hinzu kommt Folgendes: Wäre eine Pauschalierung der Vorfälligkeitsentschädigung unwirksam und wäre aufgrund dessen anzunehmen, dass die der Klägerin erteilte Information unzureichend wäre, so hätte auch dies nach Vorstehendem nur zur Folge, dass die Beklagte keine Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen könnte. Ein fortwährendes Widerrufsrecht würde hieraus aus den zuvor unter lit. ccc. dargestellten Gründen nicht folgen.

d.

Die Vertragsunterlagen enthalten schließlich auch die nach Art. 247 §§ 8 ff. EGBGB erforderlichen Angaben.

aa.

Verlangt der Darlehensgeber zum Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags, dass der Darlehensnehmer zusätzliche Leistungen des Darlehensgebers annimmt oder einen weiteren Vertrag abschließt, insbesondere einen Versicherungsvertrag oder Kontoführungsvertrag, hat der Darlehensgeber dies nach Art. 247 § 8 Abs. 1 EGBGB zusammen mit der vorvertraglichen Information anzugeben. Dies ist vorliegend in der Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite geschehen, die - wie bereits ausgeführt - durch die fortlaufende Paginierung Teil des Darlehensvertrags ist.

bb.

Verbraucherdarlehensverträge, die mit einem anderen Vertrag gemäß § 358 des BGB verbunden sind oder in denen eine Ware oder Leistung gemäß § 360 Absatz 2 Satz 2 des BGB angegeben ist, müssen ferner nach Art. 247 § 12 EGBGB in der vorvertraglichen Information, auch in den Fällen des § 5, den Gegenstand und den Barzahlungspreis bezeichnen. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte in der Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite ebenfalls nachgekommen. Bei den vorgenannten Verbraucherdarlehensverträgen muss des Weiteren der Vertrag den Gegenstand und den Barzahlungspreis bezeichnen, was vorliegend auf Seite 5 der Darlehensunterlagen geschehen ist, sowie Informationen über die sich aus den §§ 358 und 359 oder § 360 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Rechte und über die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte enthalten. Diese Informationen sind in der Widerrufsinformation enthalten.

cc.

Ist bei der Anbahnung oder beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe ein Darlehensvermittler beteiligt, so ist gemäß Art. 247 § 13 EGBGB der Vertragsinhalt nach § 6 Abs. 1 um den Namen und die Anschrift des beteiligten Darlehensvermittlers zu ergänzen. Der Kreditvermittler ist in der Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite (Seite 1 des Darlehensvertrags) sowie ferner auf Seite 5 der Darlehensantragsunterlagen genannt.

d.

Fehl geht auch die Rüge der Klägerin, dass ein Teil der Pflichtangaben nur in den Allgemeinen Darlehensbedingungen enthalten sei, die in so kleiner Schriftgröße gedruckt seien, dass sie kaum oder nur mit Mühe lesbar seien. Tatsächlich sind die Allgemeinen Darlehensbedingungen selbst in der von der Beklagten zur Akte gereichten, qualitativ keineswegs hochwertigen Ablichtung ohne größere Mühe zu entziffern. Nur ergänzend sei deshalb darauf hingewiesen, dass sich die Pflichtangaben tatsächlich im Wesentlichen außerhalb der Allgemeinen Darlehensbedingungen auf den vorhergehenden Seiten des Vertrages finden.

e.

Entgegen der Auffassung der Klägerin macht auch das in Ziffer 10.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen enthaltene Aufrechnungsverbot die Widerrufsbelehrung nicht intransparent.

Die in den Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen enthaltene Bestimmung mag im Verkehr mit Verbrauchern zwar gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sein (BGH BKR 2018, 297), was indes vorliegend keiner Entscheidung des Senats bedarf. Die Klausel steht jedoch mit der der Klägerin erteilten Widerrufsbelehrung allenfalls in einem mittelbaren Zusammenhang. Eine Erschwerung des Widerrufsrechts ergibt sich deshalb nicht aus dem Inhalt der Widerrufsbelehrung, sondern allenfalls aus der an anderer Stelle befindlichen Klausel zum Aufrechnungsverbot. Dies mag zur Unwirksamkeit des Aufrechnungsverbots führen, lässt aber die Wirksamkeit der erteilten Widerrufsbelehrung unberührt. Auch die in Nr. 26 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen enthaltene Abbedingung des § 193 BGB beeinträchtigt die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation nicht (BGH, Beschl. v. 3.7.2018 - XI ZR 758/17, BeckRS 2018, 18174).

f.

Ein Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu Art. 246a EGBGB musste die Beklagte der Klägerin nicht zur Verfügung stellen. Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB ist dies nur dann erforderlich, wenn dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht. Dies ist vorliegend aber nach § 312g Abs. 3 BGB nicht der Fall, weil die Klägerin bereits ein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB hatte.

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3.

Der Senat lässt gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts die Revision zu. Die Frage, ob die in vielen Fällen anzutreffende Angabe des im Fall des Widerrufs zahlenden Tageszinses mit 0,00 Euro die Widerrufsbelehrung fehlerhaft macht, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Gleiches gilt für die Erforderlichkeit und die eventuellen Anforderungen an eine Belehrung über das Kündigungsrecht aus § 314 BGB im Rahmen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB. Schließlich ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, in welcher Weise und mit welchen Verstoßfolgen im Rahmen des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu machen sind.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 45.000,00 €