OLG Hamm, Beschluss vom 12.10.1984 - 1 Ws 310/84
Fundstelle
openJur 2012, 72594
  • Rkr:
Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Der Haftbefehl des Amtsgerichts ... vom ... wird hinsichtlich des Beschuldigten ... unter folgenden Auflagen außer Vollzug gesetzt.

1. Der Angeklagte hat eine Sicherheit in Höhe von 80.000,- DM zu leisten. Sie kann auch durch Bürgschaft eines deutschen Kreditinstitutes erbracht werden.

2. Der Angeklagte hat sich einmal wöchentlich auf der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeiwache zu melden.

3. Er hat seinen Reisepaß und seinen Personalausweis bei der Staatsanwaltschaft ... zu hinterlegen.

4. Ihm wird untersagt, daß Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen.

Gründe

Der Angeklagte, ... sitzt aufgrund des Haftbefehls ... vom ... seit diesem Tage in Untersuchungshaft. Entsprechend dem gegen ihn im Haftbefehl gerichteten Vorwurf wurde er durch Urteil der 3. großen Strafkammer des Landgerichts ... wegen Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt.

Anläßlich der Urteilsverkündung hat die Strafkammer die Haftfortdauer angeordnet.

Der Angeklagte ... hat beantragt, den Haftbefehl gegen Sicherheitsleistung außer Vollzug zu setzen.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Strafkammer den Antrag abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die zulässige Beschwerde des Angeklagten.

Sie ist auch begründet.

Im Haftbefehl und im Haftfortdauerbeschluß ist zu Recht hinsichtlich des Angeklagten ... in Anbetracht der hohen Straferwartung der auch jetzt noch bestehende Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) angenommen worden.

Diese Straferwartung hat sich aufgrund der Verurteilung konkretisiert. Der Angeklagte muß damit rechnen, daß die gegen ihn gerichtete Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und 9 Monaten rechtskräftig wird, zumal aufgrund der von ihm eingelegten Revision das Urteil der Strafkammer nur auf Rechtsfehler hin überprüft werden kann.

Zur Überzeugung des Senats kann jedoch die Fluchtgefahr durch eine Sicherheitsleistung und die anderen in der Beschlußformel angeordneten Maßnahmen so weit verringert werden, daß die Aussetzung des Vollzuges des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1 StPO verantwortet werden kann.

Der bisher nicht vorbestrafte Angeklagte kann die Erwartung hegen, daß gem. § 57 Abs. 1 StPO die Vollstreckung des letzten Drittels der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden wird. Auf die Strafe wird die 7monatige bisher erlittene Untersuchungshaft angerechnet. Demgemäß steht ihm voraussichtlich eine Strafverbüßung von 1 Jahr und 11 Monaten bevor. Diese Straferwartung ist nicht so hoch, daß befürchtet werden muß, der Angeklagte werde unter Hintansetzung aller anderen persönlichen und wirtschaftlichen Rücksichten die Flucht ergreifen. Im Falle einer Flucht würde sein Druckereibetrieb, der seit etwa 10 Jahren für ihn und seine Familie die wirtschaftliche Grundlage bot und in dem er persönlich die wesentliche Arbeitsleistung erbracht hat, untergehen. Stellt er sich jedoch dem weiteren Verfahren und der Strafverbüßung, hat er die berechtigte Aussicht, den Betrieb zu erhalten. Im Falle einer Haftverschonung kann er vor Strafantritt personelle und organisatorische Maßnahmen ergreifen, damit der Betrieb auch ohne ihn fortgeführt werden kann. Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass zumindest ein erheblicher Teil der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe in einer Anstalt des offenen Vollzuges nahe dem Sitz seines Unternehmens vollstreckt werden kann und er dann die Möglichkeit haben wird tagsüber in seinem Betrieb zu arbeiten.

Diese sich für den Angeklagten abzeichnenden Chancen für seine spätere Lebensgestaltung haben ein großes Gewicht.

Zudem ist nicht zu erwarten, daß, wenn der Angeklagte entsprechend seinem Angebot eine für seine Verhältnisse hohe, nur mit Hilfe von Verwandten aufgebrachte Kaution hinterlegt hat, er in Kauf nehmen wird, durch Flucht dieser Kaution verlustig zu gehen und hierdurch nicht nur seinen wirtschaftlichen Zusammenbruch, sondern auch den von Verwandten zu verursachen.

Nach den Feststellungen des Urteils hat der. Angeklagte zwar Geld des Staates ... gefälscht. Es ist jedoch nichts aus dem Urteil dafür ersichtlich, daß er zu jenem Land Beziehungen unterhält, die es nahelegen, er werde dorthin flüchten und dort eine neue Existenz aufbauen können.

Somit hat der Senat den Vollzug des Haftbefehls unter den in der Beschlußformel angeführten Auflagen außer Vollzug gesetzt.

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