LG Köln, Urteil vom 06.04.2016 - 23 O 188/15
Fundstelle
openJur 2019, 11375
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Versicherung der Klägerin im Basistarif.

Die am xx.xx.xx geborene Klägerin ist algerische Staatsangehörige. Sie befindet sich seit dem 03.09.2014 in Deutschland und hatte aufgrund der Familienzusammenführung mit ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter zunächst einen befristeten Aufenthaltstitel bis zum 07.08.2015. Zurzeit hat sie einen bis zum 17.08.2018 befristeten Aufenthaltstitel. Es besteht für die Klägerin die Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts, aufgrund derer die Schwiegertochter der Klägerin eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgab.

Die Klägerin schloss bei der Beklagten zunächst eine Reisekrankenversicherung ab und beantragte sodann bei ihr die Versicherung im Basistarif. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 17.01.2015 (Bl. 13 d. A.) ab. Auch anwaltliche Aufforderungen der Beklagten zur Versicherung der Klägerin im Basistarif mit Schreiben vom 27.01.2015 (Bl. 14 d. A.) und 13.02.2015 (Bl. 17 d. A.) sowie per E-Mail vom 12.03.2015 (Bl. 20 d. A.) blieben erfolglos. Die Beklagte erläuterte ihren Standpunkt u. a. mit weiteren Schreiben vom 11.02.2015 (Bl. 15 f. d. A.) und 24.02.2015 (Bl. 18 d. A.).

Die U- Krankenkasse lehnte einen Antrag auf Aufnahme der Klägerin als Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Schreiben vom 22.01.2016 (Bl. 67 f. d. A.) mit der Begründung ab, dass für die Klägerin die Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhaltes bestehe.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, den von der Klägerin gewünschten Versicherungsvertrag abzuschließen, weil sich aus der Vorschrift des § 193 Abs. 3 VVG ein Kontrahierungszwang für die Beklagte ergebe. Aufgrund der bestehenden Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts sei die Klägerin nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b i. V. m. Abs. 11 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Die Klägerin ist außerdem der Auffassung, dass sie nicht der „dritten Säule“ des Sicherungssystems zuzuordnen sei, und behauptet insoweit, dass sie niemals Sozialleistungen erhalten habe, sondern durch ihre Schwiegertochter und den Sohn unterhalten werde. Somit gebe es für sie nur die Möglichkeit, im Basistarif der Beklagten aufgenommen zu werden.

Die Klägerin beantragt,

1)      die Beklagte zu verurteilen, sie ab 01.10.2014 im Basistarif gegen Krankheitskosten zu versichern,

2)      festzustellen, dass die Beklagte sich im Verzug befindet und

3)      die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.474,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2015 zum Ausgleich vorprozessualer Kosten anwaltlicher Vertretung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass der Basistarif nicht für Personen geschaffen worden sei, die lediglich im Besitz eines befristeten Aufenthaltstitels seien, und verweist insoweit auf § 195 Abs. 3 VVG. Eine Versicherung im Basistarif komme im Übrigen nur für Personen in Betracht, die grundsätzlich dem Bereich der privaten Krankenversicherung zuzuordnen seien, was bei der Klägerin nicht der Fall sei. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin niemals Sozialleistungen erhalten habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

 

Gründe

Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Die Klage ist nur teilweise zulässig.

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts folgt aus § 39 S. 1 ZPO, nachdem die Beklagte zur Hauptsache mündlich verhandelt hat, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen. Der Feststellungsantrag zu 2) ist allerdings unzulässig, weil das Vorliegen des Verzuges kein Rechtsverhältnis i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO, sondern eine bloße Vorfrage für die Beurteilung seiner Rechtsfolgen – z. B. einer Verpflichtung zum Schadensersatz – ist (vgl. BGH NJW 2000, 2280, 2281). Davon abgesehen bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken.

Die Klageanträge zu 1) und 3) sind unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Versicherung im Basistarif gemäß § 193 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 VVG.

Ein Anspruch auf Versicherung im Basistarif der privaten Krankenversicherung besteht gemäß § 193 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 VVG nicht für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind. Da die Klägerin bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert war, ist sie dem Grunde nach gemäß § 3 Nr. 2 SGB IV i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Allerdings wird diese Vorschrift in § 5 Abs. 11 S. 1 SGB V für Ausländer, die – wie die Klägerin – nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, dahin konkretisiert, dass diese von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nur erfasst werden, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Erlaubnis keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besteht. Für die Klägerin, die einen auf mehr als zwölf Monate befristeten Aufenthaltstitel besitzt, besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung demnach lediglich deshalb nicht, weil für sie die Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besteht.

Bei dieser Sachlage kommt eine Verpflichtung der Beklagten zur Versicherung der Klägerin im Basistarif nicht Betracht. Dies ergibt sich aus Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der maßgeblichen Vorschriften. § 193 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und Abs. 5 S. 1 Nr. 2 VVG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 11 S. 1 SGB V sind dahin auszulegen, dass Ausländer, die nicht der privaten, sondern dem Grunde nach der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind, auch dann nicht im Basistarif der privaten Krankenversicherung zu versichern sind, wenn für sie wegen einer bestehenden Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht (s. zum ähnlich gelagerten Fall des Anspruchs von Sozialleistungsempfängern auf Aufnahme in den Basistarif BGH NJW 2014, 3516 Rn. 10 ff.; a. A. für den von § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b i. V. m. Abs. 11 S. 1 SGB V erfassten Personenkreis, jedoch mit Blick auf die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG zu treffende aufenthaltsrechtliche Prognoseentscheidung und ohne vertiefte Auseinandersetzung mit der Problematik BVerwG NVwZ 2013, 1339, 1340 Rn. 16).

§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB enthält das negative Tatbestandsmerkmal, dass die von der Vorschrift ansonsten erfassten Personen keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben dürfen (vgl. BGH NJW 2014, 3516, 3517 Rn. 11). Personen ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall sollen somit grundsätzlich dem Krankheitsrisiko der gesetzlichen Krankenversicherung zugewiesen sein (vgl. Pabst, NZS 2012, 772, 775). In diesem Zusammenhang ist die Entstehungsgeschichte des § 5 Abs. 11 S. 1 SGB V zu beachten, der – wie bereits ausgeführt – für die dort genannten Ausländer die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V konkretisiert. Bei der Schaffung von § 5 Abs. 11 S. 1 SGB V ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Personen, für die eine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besteht, über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall verfügen, weil gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG der Lebensunterhalt eines Ausländers nur dann gesichert ist, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann (vgl. BT-Drs. 16/3100, S. 95). § 5 Abs. 11 S. 1 SGB V ist dementsprechend systematisch nicht als Abgrenzungsregel zur privaten Krankenversicherung zu verstehen, sondern zur aufenthaltsrechtlichen Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes. Hierfür spricht auch, dass ausreichender Krankenversicherungsschutz im Sinne von § 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG keineswegs ausschließlich durch eine private Krankenversicherung sichergestellt sein kann. § 2 Abs. 3 S. 3 AufenthG bestimmt vielmehr, dass ein Ausländer, der in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert ist, ausreichenden Krankenversicherungsschutz hat.

Das Auslegungsergebnis wird auch durch die weitere Entstehungsgeschichte der maßgeblichen Vorschriften gestützt. Den Gesetzesmaterialien lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass der Personenkreis, dem die Klägerin zugehört, durch den Ausschluss von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht im Sinne eines Alternativverhältnisses einen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung erwerben sollte. Vielmehr geht aus dem Entwurf des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes hervor, dass ein Versicherungsschutz in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung (nur) für alle Einwohner ohne Absicherung im Krankheitsfall geschaffen werden sollte (BT-Drs. 16/3100, S. 85). Ausweislich der Ausführungen im Bericht des Ausschusses für Gesundheit sollte überdies mit der Regelung der Versicherungspflicht im jetzigen § 193 Abs. 5 VVG vermieden werden, dass sich Personen nicht oder verspätet gegen Krankheit versichern und dadurch zu einem Kostenrisiko für die Allgemeinheit oder die Solidargemeinschaft der Versicherten werden (vgl. BT-Drs. 16/4247, S. 66). Wie ausgeführt, ging der Gesetzgeber aber für den Fall der aufenthaltsrechtlichen Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhaltes von einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall aus. Dies ist so zu verstehen, dass im Fall des Bestehens einer aufenthaltsrechtlichen Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, aber auch die Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung mit korrespondierendem Aufnahmeanspruch nach dem Versicherungsvertragsgesetz nicht zum Tragen kommt.

Eine Versicherung im Basistarif kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn eine Person grundsätzlich dem Bereich der privaten Krankenversicherung zuzuordnen ist (vgl. BGH NJW 2014, 3516, 3517 Rn. 14). Denn nach dem gesetzgeberischen Willen sollen Personen, bei denen eine frühere Krankenversicherung fehlt, in dem System versichert werden, dem sie zuzuordnen sind (vgl. BT-Drs. 16/3100, S. 87; 16/4247, S. 67). Eine solche Zuordnung zum System der privaten Krankenversicherung besteht bei der Klägerin nicht, weil sie weder bisher privat krankenversichert war noch zu dem Kreis der Personen gehört, die im Übrigen in den Bereich der privaten Krankenversicherung fallen wie Beamte, Selbständige oder abhängig Beschäftigte unter Überschreitung der Einkommensgrenze (vgl. BGH NJW 2014, 3516, 3517 Rn. 15).

Auch das Bundesverfassungsgericht geht in seiner Entscheidung über die Änderungen in der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung durch die Gesundheitsreform 2007 davon aus, dass eine Absicherung gegen die Risiken im Krankheitsfall nicht zwangsläufig entweder in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung erfolgen muss, sondern dass auch eine Absicherung über ein drittes Sicherungssystem in Betracht kommt. Es führt in diesem Zusammenhang aus, dass gesetzliche und private Krankenversicherung als jeweils eigene Säule für die ihnen zugewiesenen Personenkreise einen dauerhaften und ausreichenden Versicherungsschutz gegen das Risiko der Krankheit auch in sozialen Bedarfssituationen sicherstellen sollen (vgl. BVerfG NJW 2009, 2033). In Ansehung der dargestellten Entstehungsgeschichte des § 5 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 11 S. 1 SGB V kann jedoch in der Ausnahme des Personenkreises, dem auch die Klägerin angehört, von der gesetzlichen Versicherungspflicht keine willentliche gesetzgeberische Zuweisung zur Säule der privaten Krankenversicherung erblickt werden. Vielmehr ist die aufenthaltsrechtliche Vorkehrung der Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhaltes als drittes Sicherungssystem zu betrachten, das weder eine Zuordnung zur gesetzlichen noch zur privaten Krankenversicherung begründet (in diesem Sinne wohl auch BSG, Urteil vom 03.07.2013 – B 12 KR 2/11 R –, SozR 4-2500 § 5 Nr 20 Rn. 29).

Im Ergebnis besteht danach für die Klägerin weder eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 i. V. m. Abs. 11 SGB V noch eine Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung gemäß § 193 Abs. 3 VVG mit korrespondierendem Aufnahmeanspruch gemäß § 193 Abs. 5 VVG, sondern ausschließlich die aufenthaltsrechtliche Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass ihr Lebensunterhalt einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichergestellt ist. Sie ist insoweit weder der gesetzlichen Krankenversicherung noch der privaten Krankenversicherung zuzuordnen, sondern einem dritten Sicherungssystem. Dieses wird vorrangig durch die aufenthaltsrechtliche Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes bestimmt, ohne jedoch einen korrespondierenden Anspruch auf Versicherung in der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung bereitzustellen. Nachrangig hat die Klägerin überdies im Fall der Hilfebedürftigkeit aufgrund ihres tatsächlichen Aufenthaltes in Deutschland gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 SGB XII Anspruch auf Hilfe bei Krankheit gemäß § 48 SGB XII. Dieser Anspruch ist wiederum gegenüber den beteiligten öffentlichen Stellen durch die Verpflichtungserklärung der Schwiegertochter der Klägerin abgesichert, die gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG auch die Kosten der Versorgung im Krankheitsfall umfasst.

Einen weitergehenden Anspruch auf Versicherung in der privaten oder in der gesetzlichen Krankenversicherung stellen die geltenden Gesetze der Klägerin nicht zur Verfügung.

Mangels Bestehens des Anspruchs auf Versicherung im Basistarif hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erstattung ihrer vorprozessualen Kosten anwaltlicher Vertretung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 26.853,96 € festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 9 ZPO und ergibt sich aus dem dreieinhalbfachen Jahresbeitrag der von der Klägerin gewünschten Krankenversicherung. Dieser Jahresbeitrag beläuft sich auf 7.672,56 €, da die Beklagte den Monatsbeitrag für die Versicherung in dem Produktinformationsblatt, das sie der Klägerin übermittelt hat, mit einem Wert von 639,38 € angegeben hat (vgl. Bl. 30 d. A.). Der dort ebenfalls genannte Beitrag für die Pflegepflichtversicherung nach Tarif PVN in Höhe von 96,94 € pro Monat war bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen, weil hinsichtlich der Pflegepflichtversicherung gemäß § 51 Abs. 2 SGG die ausschließliche Zuständigkeit der Sozialgerichte besteht.